ordner-4
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
Um die elektronische Weiterbearbeitung des Gesetzentwurfs bis zur Verkündung
zu ermöglichen, bitte ich, diese Datei nach erfolgter Abstimmung mit mir mit
den angenommenen/abgelehnten Änderungen für die Schriftleitung des
Bundesamtes für Justiz für die Erstellung der Urschrift für die Verkündung
im Bundesgesetzblatt zu verwenden.
Sollte der Gesetzentwurf Änderungen in Form eines Maßgabebeschlusses
(Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses des Bundestages)
erfahren, werden auch diese vom Parlamentssekretariat geprüft, korrigiert
und mit dem Verfasser - in der Regel kurzfristig aufgrund der
Fristeinhaltung der Zuleitung an den Bundesrat - abgestimmt. Die im
Änderungsmodus korrigierte Datei der Beschlussempfehlung kann bei
{Tel. __ , E-Mail:
@bundestag.de) angefordert werden. Die Änderungen durch die
Beschlussempfehlung müssen vom Verfasser in die abgestimmte Datei des
Gesetzentwurfs eingepflegt werden, damit der Schriftleitung des Bundesamtes
für Justiz ein vollständiges Dokument zur Verkündung zur Verfügung gestellt
werden kann.
Sofern für die Änderungen des Gesetzentwurfs eine Synopse (eNorm) erstellt
wurde, wird diese ebenfalls vom Parlamentssekretariat geprüft, korrigiert
und mit dem Verfasser - in der Regel kurzfristig aufgrund der
Fristeinhaltung der Zuleitung an den Bundesrat - abgestimmt (für die
Erstellung der Synopse ist es zwingen9 erforderlich, als Grundlage die Datei
des abgestimmten Gesetzentwurfs zu verwenden). Die daraus von
{Tel. , E-Mail:
@bundestag.de) erstellte konsolidierte Fassung kann dann
vollumfänglich für die Erstellung der Urschrift für die Verkündung durch die
Schriftleitung des Bundesamtes für Justiz verwendet werden.
Für die weitere Bearbeitung der in der Anlage beigefügten Datei wird
folgendes Verfahren empfohlen:
- Speichern der Datei auf dem PC (eNormdateien sollten nicht direkt aus der
E-Mail heraus geöffnet werden),
- Ablehnung der nicht gewünschten Korrekturvorschläge über den
Änderungsmodus,
- akzeptierte Korrekturvorschläge belassen (keine Annahme über den
Änderungsmodus),
- zusätzliche Korrekturen (in Bezug auf Rechtschreibung und Rechtsförrrilichkeit) von Seiten des Verfassers= Einarbeitung im Änderungsmodus. Aufgrund der vorgesehenen abschließenden Beratung am 19. Mai 2022 bin ich über die Rücksendung der innerhalb der Koalition abgestimmten und im Änderungsmodus korrigierten Dat_eiund damit verbundene Freigabe der Druckfahne für die endgültige Drucklegung bis Montag, den 16. Mai 2022, 12 Uhr, dankbar. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen - Deutscher Bundestag PD 1 - Parlamentssekretariat Platz der Republik 1, 11011 Berlin Tel.~ Fax Bitte beachten Sie, dass aufgrund des Kontaktes zwischen Ihnen und der Verwaltung des Deutschen Bundestages Ihre E-Mail zur Aufgabenerfüllung gespeichert und verarbeitet wird. Nähere Hinweise entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung unter www.bundestag.de/datenschutz.
III B 3 - V 9905/22/10001 :005
2022/0519248, Anlage 1
Gesetzentwurf
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur
temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
(Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG)
A. Problem und Ziel
Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie-
märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus-
sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges
nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so-
wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden.
B.Lösung
Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt-
schaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraft-
stoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr ver-
wendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht-
linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge-
meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und
elektrischem Strom) reduziert.
Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt , ....
, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Ver- Kommentiert [TS1]: Verbrauchsteuern sind m.E. auf
braucher abgewälzt wef€leAwird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine Überwälzung „angelegt" und nicht „aufgelegt", so dass
vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entspre- m.E. die Änderung abgelehnt werden sollte.
chende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirt-
schaft ermöglicht.
Zur weitergehenden Entlastung der Bürgerinnern und Bürger hat die Regierungskoalition
Ende März dieses Jahres ein Maßnahmenpaket geschnürt, das neben der dreimonatigen
Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß, eine Ener-
giepreispauschale und ein vergünstigtes ÖPNV-Ticket (sog. 9-Euro-Tickets) für drei Monate
beinhaltet. Die Umsetzung des 9-Euro-Tickets soll gleichzeitig mit der dreimonatigen Ab-
senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe wirksam werden.
C. Alternativen
Keine.
-2- D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen rund 151.000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel- plan 08 ausgeglichen. Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnah- men für den Bundeshaushalt in Höhe von 3, 15 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch die Endkunden vorgelagert. Daher können sich weitere Steuermindereinnahmen durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bür- ger aus. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Erfüllungs- aufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der Entlastungsan- träge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153.000 Euro. Jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Energie- steuersätze nicht. Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstellung von For- mularen in Höhe von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Steuersätze nicht.
-3- F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis- niveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und soll die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark ge- stiegenen Energiepreise abgefedert werden.
-4-
-5-
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur
temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
(Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBI. 1S. 1534; 20081 S. 660, 1007), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBI. 1S. 607) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu§ 67 folgende Angabe eingefügt:
..§ 68_ Zeitlich begrenz1e Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften".
2. Nach § 67 wird folgender§ 68 eingefügt:
,,§ 68
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
(1) § 2 Absatz 1 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 1
1. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombi-
nierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 359,00 eYREuro,
2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen
2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgeh-
alt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00 EY-
J:!Euro
beträgt.
(2) § 2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Steuer für
1. 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a 9,36 eYREuro,
2. 1 000 Kilogmmm !ill._Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
nach§ 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e 125,00 eYREuro
- 6-
beträgt.
(3) § 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
keine Steuerentlastung für nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und
vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 bezogene Energieerzeugnisse gewährt
wird.
(4) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom
1. Juni 2022 bis zum 31._-August 2022 bezogene
1. Benzine nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
2. Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b,
3. Erdgasg oder gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buch- Kommentiert [STP2): Grammatikalische Anpassung in
stabe a oder Bezug auf .bezogene" im Eingangssatz von Abs-·- 4'.:_
4. Flüssiggase nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e
gewährt wird.
(5) § 8 Absatz 7 und die §§ 46, 47, 48, 49, 52, 59 sowie §-60 sind mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in den Absätzen 1 und 2
genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Au-
gust 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen ge-
nannten Steuersätzen bemisst.
(6) Die §§ 58 und 58a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlas-
tung für die in den fAbsätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeit-
raum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden
ist, nach den in diesen Absätzen genannten Steuersätzen bemisst.
(7) Unbeschadet der Regelungen in den §§ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die
Entlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die ab
dem 1. September 2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach dem zutreffenden
Steuersatz in § 2 Absatz 1 und 2."
Artikel 2
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBI. 1 S. 1753), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBI. 1 S. 3602) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 109 die folgenden Angaben ein-
gefügt:
..§ 109a _Ze1tl1ch
begrenzteFassungeneinzelnerVerordnungsvorschriften
§ 109b_ SonstigeVermischungenvon versteuer1enEnergieerzeugnissenM.
2. Nach § 109 werden die folgenden§§ 109a und 109b eingefügt:
-7-
.,§ 109a
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften
(1) § 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für
die in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im
Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entsteht,
nach den in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen bemisst.
(2) § 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Au-
gust 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 1 Energieerzeug-
nisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 339,80 WR-Euro be-
trägt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Ge-
setzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
(3) § 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für
1. 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Geset-
zes 0,00 eYREuro,
2. 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Geset-
zes 29,00 filJREuro,
3. 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 eY-
REuro
beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des
Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
(4) § 109 Absatz 2 Nummer 3
1. Buchstabe b ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass die Steuer für 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b des Gesetztes 362,00 ~Euro beträgt,
2. Buchstabe e ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass die Steuer für 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1
Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 391,00 filJREuro beträgt,
falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein ent-
sprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
§ 109b
Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen
(1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des § 2
Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert
worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander
gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch
ein Gasöl nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl
nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des
Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem
Öl entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 1
nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln,