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III B 3 - V 9905/22/10001 :005
2022/0519248, Anlage 2

Deutscher Bundestag                                                                  Drucksache   20/17 41
20. Wahlperiode                                                                                     10.05.2022




Gesetzentwurf
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP




Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur
temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
(Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG)




A. Problem und Ziel
Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf
den Energiemärkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich
unabhängig von russischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken.
Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind
für viele Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvor-
hersehbaren Belastung geworden.


B.Lösung
Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie
der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die
gestiegenen Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentli-
chen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Min-
de tsteuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom
27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschrif-
ten zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.
Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf ~~·1u      -
gelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinne
und Verbraucher abgewälzt weFtleflwird. Eine temporäre Steuersenkung hat z r
Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbrau-
cher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürge-
rinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.
Zur weitergehenden Entlastung der Bürgerinnern und Bürger hat die Regierungs-
koalition Ende März dieses Jahre, ein Maßnahmenpaket geschnürt, das neben dqr
dreimonatigen Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische
Mindestmaßa eine Energiepreispauschale und ein vergünstigtes ÖPNV-Tick4t
(sog. 9-Euro-Ticket~) für drei Monate beinhaltet. Die Umsetzung des 9-Eurq-
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Tickets soll gleichzeitig mit der dreimonatigen Absenkung der Energiesteuer auf
Kraftstoffe wirksam werden.


C. Alternativen
Keine.


D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022
einmalige Ausgaben in Höhe von 37 .000 Euro. Die einmaligen sonstigen Perso-
nalausgaben betragen rund 151.000 Euro.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig
im Einzelplan 08 ausgeglichen.
Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin,
Erdgas und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steu-
ermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 3, 15 Mrd. Euro zur
Folge. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steu-
erlager und ist damit dem Verbrauch durch die Endkunden vorgelagert. Daher
können sich weitere Steuermindereinnahmen durch Effekte der Bevorratung zum
Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben.


E.Erfüllungsaufwand


E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerin-
nen und Bürger aus.


E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Er-
füllungsaufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch
den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldun-
gen sowie der Entlastungsanträge. Bürokratiekosten aus lnformationsptlichten
entstehen nicht.


E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund
153.000 Euro. Jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der temporären Sen-
kung der Energiesteuersätze nicht.
Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstel-
lung von Formularen in Höhe von l 0.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen
im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht auf-
grund der temporären Senkung der Steuersätze nicht.
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Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode                -3-                           Drucksache 20/17 41




F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbrau-
cherpreisniveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sol-
len die Endpreise für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle
signifikant sinken und soll die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie dqr
Wirtschaft durch die zuletzt stark gestiegenen Energiepreise abgefedert werden.
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Drucksache 20/1741   -4-   Deutscher Bunde tag - 20. Wahlperiode
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Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode                 -5-                           Drucksache 20/1741




           Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur
               temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
                      (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG)


                                                     Vom ...


     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                    Artikel 1

                                    Änderung des Energiesteuergesetzes

     Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGB!. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGB!. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.   In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 67 folgende Angabe eingefügt:
      ,,§ 68_   Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften".
2.   Nach§ 67 wird folgender§ 68 eingefügt:


                                                        ..§ 68
                             Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
          ( 1) § 2 Absatz I ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dJ
     die Steuer für I 000 1
     1.   Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur
          mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz I Nummer I Buchstabe b 359,00
          et-'REuro,                                                                                  1

     2.   Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710
          20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens I 0 mg/kg nach§ 2 Ab-
          satz I Nummer 4 Buchstabe b 330,00 Et!-REuro                                                   1

     beträgt.
          (2) § 2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dJ
     die Steuer für
     1.   I Megawattstunde Erdgas und I Megawattstunde gasfönnige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 2
          Nummer I Buchstabe a 9,36 etl-REuro,                                                               f
     2.   I 000 Kilag@mm ke Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach § 2 Absatz
          Nummer 2 Buchstabe e 125,00 E-Y-REuro
     beträgt.
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          (3) § 47a Absatz 2 Satz I Nummer I ist mit der Maßgabe anzuwenden, da s keine Steuerentlastung
     für nach § 2 Absatz I Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und vom 1. Juni 2022 bis 1um 31. August 2022
     bezogene Energieerzeugnisse gewährt wird.
          (4) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom 1. Juni 2022 bis ,um
     31._ August 2022 bezogene
     1.      Benzine nach§ 2 Absatz I Nummer I Buchstabe b,
     2.      Gasöle nach§ 2 Absatz I Nummer 4 Buchstabe b,
     3.      Erdgas~ oder gasförmige Kohlenwasserstoffe nach§ 2 Absatz 2 Nummer I Buchstabe a oder                 Kommentiert [STP1): Grammatikalische Anpassung in Be-
                                                                                                                   zug auf .,bezogene„im Eingangssatzvon Absatz4?
     4.      Flüssiggase nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e
     gewährt wird.
          (5) § 8 Absatz 7 und die§§ 46. 47, 48. 49, 52, 59 sowie ~60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
     sich die Steuerentlastung für die in den Absätzen I und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum
     vom 1. Juni 2022 bis mm._31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Ab-
     sätzen genannten Steuersätzen bemisst.
          (6) Die §§ 58 und 58a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlastung für die in den
     [Absätzen I und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis ,um 31. August
     2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen genanmen Steuersätzen bemisst.
          (7) Unbeschadet der Regelungen in den §§ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in
     den Absätzen I und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die ab dem 1. September 2022 der Entlastungsan-
     spruch entsteht, nach dem zutreffenden Steuersatz in § 2 Absatz I und 2."


                                                     Artikel 2

                           Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung

     Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGB!. 1 S. 1753), die zuletzt durch Arti-
kel 4 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGB!. 1 S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.   In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 109 die folgende!! Angaben eingefügt:
      ..§ 109a-_Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften
      § 109b_-Sonstige       Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen·'.
2.        ach § 109 werden die folgende!! §§ 109a und 109b eingefügt:


                                                        ..§ 109a
                             Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften
          (1) § 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in§ 68 Absatz 1
     und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis z.!!.!.!!..30.
                                                                                                           Juni
     2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach den in§ 68 Absatz I und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen
     bemisst.
         (2) § 109 Absatz 2 Nummer I Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der
     Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz I Nummer 4
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Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode                 -7-                           Drucksache 20/1741


    Buchstabe b des Gesetzes 339,80 WR-Euro beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz I Nunj-
    mer I Buchstabe a des Gesetze oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
        (3) § 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzJ-
    wenden, dass die Steuer für
    1.    1 000 1 Energieerzeugnisse nach§ 2 Absatz I Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes 0.00 WR-Euro,
    2.    1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz I Nummer 4 Buch tabe b des Gesetzes 29.00 WREuro,
    3.    1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz I Nummer 6 des Ge etzes 0,00 el:!-REuro
    beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz I Nummer I Buchstabe b des Gesetzes oder ein ent-
    sprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
          (4)   § 109 Absatz 2 Nummer 3
    1.    Buchstabe b ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass di~
          Steuer für 1 000 1 Energieerzeugnisse nach§ 2 Absatz I Nummer I Buchstabe b des Gesetztes 362,00
          WREuro beträgt,                                                                                1

    2.    Buchstabe e ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass d~
          Steuer für 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz I Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 391,00
          elclRcEurobeträgt,                                                                             1

    falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz I Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff
    nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.



                                                       § 109b
                          Sonstige Vermischungen von versteuenen Energieerzeugnissen
         (1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des§ 2 Absatz I des Gesetzes,
    auch in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuen worden sind. vor der Abgabe in Haupt- oder
    Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer,
    wenn das Gemisch ein Gasöl nach§ 2 Absatz I Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl nach
    § 2 Absatz I Nununer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach§ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner
    Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem Öl entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete
    Anteile, die eine Menge von 300 1 nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von
    Transportmitleln, beim Spülen von Tankstellenbehältern. bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder
    durch Endverwender vermischt werden.
          (2) Die Steuer beträgt vom 1. Juni 2022 bis Z!!!!l..31.August 2022, falls das Gemisch ein
     I.   Gasöl nach§ 2 Absatz I Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach
          § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1 0001 Energieerzeugnisse nach§ 2 Absatz I Nummer I Buchstabe_~
          des Gesetzes 126.70 WR-Euro.                                                                     1

    2.    Schmieröl und anderes Öl nach § 2 Absatz I Nummer 6 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff
          nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. für 1 000 1Energieerzeugnisse nach§ 2 Absatz I Nummer I Buch-
          stabe b des Gesetzes 126,70 WR-Euro.                                                              1

          (3) § 109 Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß:•
473

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                                                       Artikel 3

                                                 Inkrafttreten

    ,-,Dieses Gesetz trin am 1. Juni 2022 in Kraft."



Berlin, den 10. Mai 2022


Dr. Rolf Mützenich und Fraktion
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Christian Dürr und Fraktion
474

Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode                 -9-                             Drucksache 20/1741


Begründung




                                              A. Allgemeiner Teil


I.       Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energiemärkten verschärft.
Die Bestrebungen. Deutschland schnellstmöglich unabhängig von russischem Erdöl zu machen. kann diese Ent-
wicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele
Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden.
Zur kurzfristigen Abfederung der Belastungen von Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft werden die
Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der
Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG de Rates vom 27. Oktober 2003 zur Rest-
rukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektri-
schem Strom) reduziert.


II.      Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Energiesteuer gehört zu den harmonisierten Verbrauchsteuern und beruhen auf der Energiesteuerrichtlinie.
Diese legt für alle definierten Energieerzeugnisse unionsweit geltende Mindeststeuersätze fest. Die nationalen
Steuersätze für die wesentlichen Kraftstoffe sollen temporär auf die Höhe dieser Mindeststeuersätze reduziert
werden.
Die Energiesteuer __
                   als_Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf ~au,gele_!!t,     dass sie vom SteueJ-
pfhcht,gen grundsatzlich auf die Verbrauchennnen und Verbraucher abgewalzt ~"         1rd. Eme temporäre Ste~-
ersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit
auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft
ermöglicht wird. Die Preisgestaltung an der Tankstelle ist unter anderem abhängig von der vorhergehenden Lie-
ferkette der bezogenen Kraftstoffe und obliegt dem entsprechenden Betreiber und regelmäßig nicht nur dem Steu-
erpflichtigen.


III.     Alternativen

Keine.
Die Steuererhebung für die Energiesteuer obliegt allein dem Bund. Ohne Wegfall der Ursachen für die erhöhten
Energiepreise ist eine Verringerung der Preise für fossile Energien nicht zu erwarten. In der sehr kurzen Frist ist
eine Anpassung an die plötzlich kriegsbedingt gestiegenen Energiepreise teilweise nicht möglich oder mit hohen
Belastungen verbunden. Der kurzfristige Übergang zu einer Verhaltensanpassung kann durch eine befristete Ener-
giesteuersenkung flankiert werden, um unbillige Härten abzufedern.
Daher kann eine befriste Reduzierung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe zum Ausgleich der kriegsbedingten
Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft beitragen. Die Belastungen für den Bundes-
haushalt und damit für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden durch die temporäre Befristung auf das
erforderliche Maß begrenzt.


IV.      Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative in Verbindung
mit Artikel 106 Absatz I Nummer 2 des Grundgesetzes.
475

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V.       Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Durch das Gesetz werden die Regelungen des europäischen Rechts der Energiesteuerrichtlinie weiterhin einge-
halten.
Die temporäre Absenkung der Energiesteuersätze stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Ab-
satz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Sie muss damit vor ihrer Durchfüh-
rung der Europäischen Kommission weder angezeigt und noch durch sie genehmigt werden. Die Maßnahme er-
füllt nicht den Tatbestand des Artikel 107 Absatz 1 AEUV, da sie nicht „selektiv'" wirkt. Damit unterfällt die
Absenkung als „allgemeine Maßnahme·· nicht dem Regime des Beihilfenrechts der Europäischen Union.
Auf diesen Weg, derartige Maßnahmen so auszugestalten, dass sie nicht dem Beihilfenrechl der Europäischen
Union unterliegen, hat die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten jüng l explizit verwiesen: In dem ,.Be-
fristeten Krisenrahmen für staat.liche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands
gegen die Ukraine" (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 - sog.
Temporary Crisis Framework) stellt die Europäische Kommission klar, dass Maßnahmen, die auf gewerbliche
Energieverbraucher abzielen. keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nicht-
selektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen. eines
ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte etzkosten
gewährt werden.
Die Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende Anpassung des Energiesteuergeset-
zes (EnergieStG) fällt unter die vorgenannte Kategorie einer nichtselektiven Steuerermäßigung.


VI.      Gesetzesfolgen

Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Steuersatzsenkung verzögert und schleichend in den Verbrauchspreisen
widerspiegelt. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem
Verbrauch durch die Endkundinnen und Endkunden weil vorgelagert. Dies kann dazu führen, dass Kraftstoff, der
in den ersten Tagen nach der Steuersenkung verkauft wird, noch mit dem originären Steuersatz versteuert worden
ist.

1.    Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Steuererhebung bleibt unverändert bestehen. Lediglich die Energiesteuersätze der im Wesentlichen im Stra-
ßenverkehr verwendeten Kraftstoffe werden temporär angepasst.
Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnis e werden nach§ 68 Absatz 5 und 6 EnergieStG sowie§ 109a der Ener-
giesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) mögliche Steuerentlastungen für die Kraftstoffe, für die im
Zeitraum der Absenkung der Entlastungsanspruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass sich die Ent-
lastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine detail-
lierten Nachweise über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Lediglich die verwendeten
Mengen müs en nach den betroffenen Zeiträumen getrennt werden.

2.    Nachhaltigkeitsaspekte

Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand von bestimm-
ten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen. die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige
Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) der Vereinten Nationen orientieren. Das Gesetz dient der
sozialen Gerechtigkeit und gleichberechtigten Teilhabe.
Das Gesetz steht in Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (Aktualisierung
2018) und fördert die Verwirklichung der darin enthaltenen Ziele. Im Einzelnen trägt das Gesetz wie folgt zur
Verwirklichung der Schlüsselindikatoren der globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie der Prinzipien
einer nachhaltigen Entwicklung als Bestandteile der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung bei:
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