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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
Die Referate sind gehalten, selbst bzw. entsprechend etwaiger für sie geltender Vorgaben zu entscheiden, ob und
inwieweit Sprechzettel zu billigen sind. Soweit sich die Billigung nicht aus der Zuleitung ergibt, ist sie im Sprechzettel
zu vermerken oder mit der Übersendung ist darauf hinzuweisen. Bei der Entscheidung kann eine Gewichtung der
Tagesordnungspunkte helfen: Gesetzesvorhaben in der Federführung des BMF und des Finanzausschusses,
Selbstbefassungen und anlassbezogene Unterrichtungen (z.B. ECOFIN,Institutionen der int. Zusammenarbeit) sowie
sog. TOP „0"-Themen sind stets Beratungsvorlagen von besonderer politischer Bedeutung. Mitberatungen,
Unionsdokumente und sonstige Unterrichtungen sind dies im Regelfall oder zumindest oft nicht.
Der Gesprächsführungsvorschlag im Sprechzettel soll mit knapp und präzise formulierten politischen Kernaussagen
eingeleitet werden. Diese sollen in der Anzahl auf das Nötigste und Sinnvollste beschränkt sein. Die Kernaussagen
sollen insbesondere aktuelle politische Entwicklungen und Sachstände wiedergeben. Dem Abschnitt mit den
Kernaussagen sollen dann die übrigen Aussagen folgen. Ein Muster für den Sprechzettel mit redaktionellen
Hinweisen ist beigefügt. Dem Sprechzettel sind beratungsrelevante Sitzungsunterlagen beizufügen, die in der
Tagesordnung nicht genannt sind. Die in der Tagesordnung genannten Sitzungsunterlagen liegen mir bereits vor
oder werden mir noch rechtzeitig vorliegen; sie müssen den Sprechzetteln nicht beigefügt werden. Anlagen zum
Sprechzettel sind als eigenständige Dateien der Übersendungs-E-Mail beizufügen. Sie dürfen NICHT in die Word-
Datei des Sprechzettels eingefügt werden (siehe VV-BMF-Bürodienste).
Hinweis zu TOP 5:
Wie bei Selbstbefassungen üblich, bedarf es auch einer Aufzeichnung, also eines Schreibens von PStin H an den
Ausschussvorsitzenden mit Hintergrundinformationen, das als Ausschussdrucksache verteilt werden wird. Der AE für
PStin H muss ebenfalls bis zum 6. Mai zugehen (Büro PStin H).
Sollten den Ausschussmitgliedern beratungsrelevante Dokumente vom Ausschusssekretariat zugehen, die nicht in
der Tagesordnung, aber im Sprechzettel für den Ausschussvorsitzenden genannt sind, leite ich diese weiter, sobald
mir diese zugegangen sind (z.B. bei EU-Vorlagen bundestagsinterne Sachstandsberichte, PE2-Vermerke). Im Regelfall
bedarf es hier aus Zeitgründen keiner Aktualisierung von bereits vorliegenden Sprechzetteln, aber es ist zu prüfen,
ob gesonderte, kurze und reaktive Sprechvermerke zu fertigen sind.
Mit dem Sprechzettel ist mitzuteilen, wer an der Sitzung teilnehmen wird. Dies gilt auch für nur zuhörende
Sitzungsteilnehmer. Ich bin gehalten, dem Ausschusssekretariat vorab der Sitzung alle Sitzungsteilnehmer
mitzuteilen, weil es sich um eine nicht öffentliche Sitzung handelt.
Sollten andere oder weitere Referate als die hier adressierten zuständig sein, möchten Sie diese Anforderung
entsprechend weiterleiten und mich und Herrn Hoffbauer dabei Ce. adressieren.
Jansen
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III B 3 - V 9905/22/10001 :005
2022/0465855, Anlage 1
III B 3 - V 9905/22/ l 0001 :005 Datum: 29.04.2022
MR Dr. Hufen -Tel.-2751
RDin Weihs - Tel. - 2812
RA Herzog - Tel. - 1469
Fax: 1469
Sprechzettel für die
10. Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages
am 11. Mai 2022
TOP4: Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur
temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
(Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG)
Beratung und Beschlussfassung über die Durchführung einer öffentlichen
Anhörung.
Anlage: T-Drucksache 20/ ...
Sitzungsvertreter: MDin Mildenberger
RD Dr. Hufen
I. Votum
Kenntnisnahme
II. Gesprächsführungsvorschlag
Kernaussagen:
• Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die ohnehin
angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft.
Die stark steigenden Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung
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und Mobilität sind für viele Bürgerinnen und Bürger zu einer
großen Belastung geworden.
• Um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen so gering wie
möglich zu halten und die Menschen bei steigenden
Energiepreisen zu unterstützen, hat die Bundesregierung bereits
im Februar in einem ersten Schritt zahlreiche Erleichterungen
beschlossen.
• Der Koalitionsausschuss vom 23. März 2022 hat zeitnah weitere
Maßnahmen beschlossen. Diese zielen auf die Entlastung der
breiten Mitte der Gesellschaft angesichts der hohen Energiepreise
ab.
• Zur Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger ist unter anderem
vorgesehen, die Energiesteuersätze für die an Tankstellen
vertriebenen Kraftstoffe Benzin, Diesel, LPG (Flüssiggas) und
CNG/LNG (Erdgas) befristet für drei Monate auf die
europäischen Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie
abzusenken.
• Unter Zugrundelegung der bereits wieder fallenden
Preisentwicklungen für Rohöl auf dem Weltmarkt wurde die
Maßnahme befristet. Die Belastungen für den Bundeshaushalt
und damit für die Steuerzahler werden durch die temporäre
Befristung auf das erforderliche Maß begrenzt.
Übrige Aussagen:
-3- Beschreibung des Gesetzentwurfs • Die Steuersätze des Energiesteuergesetzes für die wesentlich betroffenen Energieerzeugnisse werden temporär wie folgt reduziert: Benzin: 29,55 et/Liter Diesel: 14,04 et/Liter Erdgas (CNG/LNG) ca. 6,16 et/kg Flüssiggas (LPG) ca. 12,66 et/Liter • Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während des abgesenkten Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden. Weitergabe der Absenkung an Verbraucherinnen und Verbraucher • Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.
-4- • Flankierend hierzu hat BMWK bereits die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsverzerrungen auf den Weg gebracht. Die Aufgabe der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt wird auf die Wertschöpfungsstufen der Herstellung von Kraftstoffen und des Handels mit Kraftstoffen erweitert. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe soll die gesamte für die Versorgung von Endkunden mit Kraftstoffen maßgebliche Wertschöpfungskette von der Beschaffung von Rohöl über die Verarbeitung des Rohöls zu den verschiedenen Kraftstoffsorten bis hin zum Groß- und Einzelhandel dieser Kraftstoffe beobachten und analysieren. Verbändebeteiligung und Ressortabstimmung • Im Rahmen der nachrichtlichen Verbändebeteiligung wurden insgesamt 125 Verbände angehört. 8 Verbände (ZDH, BGL, AOPA, ZVEI, BGA, HDE, BTG, bft) gaben eine Rückmeldung ab. • Im Rahmen der Ressortabstimmung wurden die vorgetragenen inhaltlichen Bedenken gegen die Regelungen einvernehmlich ausgeräumt. reaktiv • Zwischen BMF, BMDV und BMWK wurde in der Sitzung zur Vorbereitung des Kabinetttermins vereinbart, dass BMF und BMDV in ihren Formulierungshilfen einen politischen Zusatz zur zeitlichen Verknüpfung der Energiesteuerabsenkung und des 9- Euro Tickets aufnehmen. Die Absenkung der Energiesteuer auf
-s - Kraftstoffe soll gleichzeitig wirksam werden und daher ebenfalls in den Monaten Juni bis August 2022 erfolgen.
-6- III. Sachverhalt und Stellungnahme Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturiernng der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während des abgesenkten Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, das eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. Die Steuerentstehung erfolgt nicht mit dem Verkauf an der Tankstelle, sondern zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager (Tanklager) und ist damü dem Verbrauch durch Endkunden weit vorgelagert. Der wirtschaftliche Vorteil der Steuersenkung kann daher erst mit Verzögerung an die Endkunden weitergegeben werden. Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist in den Verbrauchsteuergesetzen nicht möglich. BMAS forderte eine Erläuterung der Sicherstellung der Weitergabe der Absenkung der Energiesteuer an die Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Forderung des BMAS wurde unter Hinweis auf die Ausweitung der Befugnisse der Markttransparenzstelle Kraftstoffe fachseitig ausgeräumt. BMWK hatte im Rahmen der Abstimmung zur Kabinettvorlage ohne offizielle Begründung einen Leitungsvorbehalt gegen die Maßnahme der Absenkung der Energiesteuer aus sachfremden Erwägungen eingelegt. Hintergrund war wohl die ablehnende Haltung des BMF die Mittel in Höhe von 3,7 Mrd. Euro zur Finanzierung der Maßnahme durch die Länder (Regionalisierungsmittel sowie Mittel für „9für90") weiter zu erhöhen. Zwischen den St von BMF, BMDV und BMWK wurde in der Sitzung zur Vorbereitung des Kabinettterrnins vereinbart, dass BMF und BMDV einen politi chen Zusatz zur zeitlichen Verknüpfung der
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Energiesteuerentlastung und des 9-Euro Tickets in die jeweiligen Formulierungshilfen
aufnehmen. Die Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe soll gleichzeitig wirksam
werden und daher ebenfalls in den Monaten Juni bis August 2022 erfolgen.
IV. Stellungnahme
Das vorliegende Gesetzgebungsverfahren soll planmäßig am 20. Mai 2022 abgeschlossen
sem.
Im Rahmen der das EnergieStSenkG flankierenden parlamentari chen und Presseanfragen
bzw. Schreiben der Wirtschaftsbeteiligten kristallisieren sich folgende Schwerpunkt heraus:
• Ent- bzw. Nachversteuerung: Einzelne Vertreter der Mineralölwirtschaft weisen auf
mögliche Versorgungsprobleme im Mineralölmarkt zu den Stichtagen 1. Juni und 31.
August hin, sofern im Rahmen der temporären Absenkung der Energiesteuersätze auf
Kraftstoffe nicht die Möglichkeit der Ent- bzw. Nachversteuerung vorgesehen werde. Ein
solches Verfahren würde jedoch erhebliche Umstellungsschwierigkeiten sowohl auf
Seiten der Wirtschaft als auch auf Seiten der Zollverwaltung bedeuten. Angesichts der auf
drei Monate begrenzten Wirkweise der Maßnahme würde eine solche Regelung auf
beiden Seiten zu unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand führen und widerspräche
dem Gedanken der Verwaltungsökonomie. Bis zum geplanten Inkrafttreten der
Maßnahme zum l. Juni 2022 hat die Mineralölwirtschaft aus Sicht des BMF zudem
ausreichend Zeit, um im Austausch mit ihren Vertragspartnern die Möglichkeiten zur
logistischen Planung und Vorbereitung der Lieferungen und der Lagerhaltung auszuloten,
damit sowohl die Versorgung der Tankstellen als auch die vollumfängliche Weitergabe
des steuerlichen Preisvorteils gewährleistet werden können. Eine Ent- bzw.
Nachversteuerungsregelung wird daher abgelehnt.
• Weitergabe der Energiesteuersenkung: Eine gesetzliche Verpflichtung der Wirtschaft zur
Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und -verbraucher ist mit
verbrauchsteuerrechtlichen Mitteln nicht möglich. Verbrauchsteuern sind zwar als
indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die
Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt werden. Die Preisgestaltung obliegt jedoch
vollständig den Steuerpflichtigen. Das Verbrauchsteuerrecht kann hier also lediglich einen
rechtlichen Rahmen vorgeben.
• Gewerbe-Diesel: Insbesondere das Transport- und Logistikgewerbe fordert u. a. die
Einführung eines sog. Gewerbe-Diesels. Dieser kann in DEU nicht eingeführt werden,
ohne gegen geltendes EU-Recht zu verstoßen.
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• Erhöhung der Agrardieselentlastung: BY fordert - über die geplante temporäre Absenkung
der Energiesteuer für Dieselkraftstoff hinaus - eine Erhöhung der Agrardieselentlastung
nach § 57 EnergieStG bzw. eine Absenkung des Energiesteuersatzes für in der Land- und
Land-/Forstwirtschaft verwendeten Dieselkraftstoff auf den EU-Mindeststeuersatz von 2,1
et/Liter, um die Belastung der heimischen Landwirtschaft durch die sehr hohen
Energiepreise national noch mehr abzumildern. Von der Absenkung der
Energiesteuersätze profitieren auch die Land- und Forstwirte, die entsprechende
Kraftstoffe in ihren landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen verwenden.
Ewert, Udo (Z A 7)
Von: Herzog, Andre (III B 3)
Gesendet: Mittwoch, 4. Mai 2022 13:55
An: III B 3 - BSB
Ce: Weihs, Anja (III B 3); Schürle, Carola (III B 3); Ebner, Klaus (III B 3); Obermair
Dr., Stefan (III C 2); Szammetat, Melanie (III C 5)
Betreff: WG: 10. Sitzung des Finanzausschussesdes Deutschen Bundestags am 11.
Mai 2022 - ENDGÜLTIGETAGESORDNUNG(T.: 6.5., 15 Uhr)+
EINWAHLDATEN
Anlagen: Muster_Sprechzettel.docx; 010 - 11.05.2022 nö (TO).docx; 010 - 11.05.2022
nö (TO).pdf
III B 3 - V 9905/22/10001 :005
2022/0476891
1. Vermerk: Bezeichnung des Gesetzes ist weiterhin fehlerhaft.
~egistratur (BSB):
1 Vorgang anlegen:111B 3 - V 9905/22/10001 :005 Betreff: parlamentarisches Verfahren
b) importieren nach:111B 3 - V 9905/22/10001 :005
c) Betreff: wie Betreff des Vorgangs:
d) Hier: von IV A 2: endgültige Tagesordnung für die 10. Sitzung des Finanzausschussesdes Deutschen
Bundestags am 11. Mai 2022
e) Bezug: Automatisch vergeben
f) Stichwörter: ./.
g) sonstiges:./.
3. z.K. Koll. gern. Verteiler mit dieser Mail erledigt
4. z.Vg.
Vielen Dank
Im Auftrag
Andre Herzog
Referat III B 3
2lefon: 030 18 682-1469
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Jansen, Helmut (IV A 2) <Helmut.Jansen@bmf.bund.de>
Gesendet: Mittwoch, 4. Mai 2022 13:12
An: Referat IVA3 <IVA3@bmf.bund.de>; Myßen Dr., Michael (IV A 3) <Michael.Myssen@bmf.bund.de>; Baum,
Michael (IV A 3) <Michael.Baum@bmf.bund.de>; Landgraf, Susanne (IV A 3) <Susanne.Landgraf@bmf.bund.de>;
Rohde, Eva (IV A 3) <Eva.Rohde@bmf.bund.de>; Büker, Kristin (IV A 3) <Kristin.Bueker@bmf.bund.de>; Referat EC2
<EC2@bmf.bund.de>; Kleist von Dr., Rüdiger Wilhelm (E C 2) <Ruediger.vonKleist@bmf.bund.de>; Neimke Dr.,
Markus (E C 2) <Markus.Neimke@bmf.bund.de>; Klabunde Dr., Anna (E C 2) <Anna.Klabunde@bmf.bund.de>;
Wendt, Katharina (E C 2) <Katharina.Wendt@bmf.bund.de>; Referat ECl <ECl@bmf.bund.de>; Ziegler Dr., Christina
(E C 1) <Christina.Ziegler@bmf.bund.de>; Bechtle, Helena (E C 1) <Helena.Bechtle@bmf.bund.de>; Braun, Anna Lena
(E C 1) <AnnaLena.Braun@bmf.bund.de>; Herold Dr., Katharina (E C 1) <Katharina.Herold@bmf.bund.de>; Herweg,
Stefan (E C 1) <Stefan.Herweg@bmf.bund.de>; Müller, Matthias (E C 1) <Matthias.Mueller@bmf.bund.de>; Zettler,
Maximilian (E C 1) <Maximilian.Zettler@bmf.bund.de>; Schröder, Holger (E C 1) <Holger.Schroeder@bmf.bund.de>;
Referat IVA2 <IVA2@bmf.bund.de>; Hörster, Ralf {IV A 2) <Ralf.Hoerster@bmf.bund.de>; Gerrard Dr., Katrin (IV A 2)
<Katrin.Gerrard@bmf.bund.de>; Karthaus, Volker (IV A 2) <Volker.Karthaus@bmf.bund.de>; Groth, Olaf (IV A 2)
<Olaf.Groth@bmf.bund.de>; Referat IVA8 <IVA8@bmf.bund.de>; Eisgruber Dr., Thomas (IV A 8)
<Thomas.Eisgruber@bmf.bund.de>; Kiontke, Anita (IV A 8) <Anita.Kiontke@bmf.bund.de>; Vossebürger, Brigitte