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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

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Die Referate sind gehalten, selbst bzw. entsprechend etwaiger für sie geltender Vorgaben zu entscheiden, ob und
inwieweit Sprechzettel zu billigen sind. Soweit sich die Billigung nicht aus der Zuleitung ergibt, ist sie im Sprechzettel
zu vermerken oder mit der Übersendung ist darauf hinzuweisen. Bei der Entscheidung kann eine Gewichtung der
Tagesordnungspunkte helfen: Gesetzesvorhaben in der Federführung des BMF und des Finanzausschusses,
Selbstbefassungen und anlassbezogene Unterrichtungen (z.B. ECOFIN,Institutionen der int. Zusammenarbeit) sowie
sog. TOP „0"-Themen sind stets Beratungsvorlagen von besonderer politischer Bedeutung. Mitberatungen,
Unionsdokumente und sonstige Unterrichtungen sind dies im Regelfall oder zumindest oft nicht.

Der Gesprächsführungsvorschlag im Sprechzettel soll mit knapp und präzise formulierten politischen Kernaussagen
eingeleitet werden. Diese sollen in der Anzahl auf das Nötigste und Sinnvollste beschränkt sein. Die Kernaussagen
sollen insbesondere aktuelle politische Entwicklungen und Sachstände wiedergeben. Dem Abschnitt mit den
Kernaussagen sollen dann die übrigen Aussagen folgen. Ein Muster für den Sprechzettel mit redaktionellen
Hinweisen ist beigefügt. Dem Sprechzettel sind beratungsrelevante Sitzungsunterlagen beizufügen, die in der
Tagesordnung nicht genannt sind. Die in der Tagesordnung genannten Sitzungsunterlagen liegen mir bereits vor
oder werden mir noch rechtzeitig vorliegen; sie müssen den Sprechzetteln nicht beigefügt werden. Anlagen zum
Sprechzettel sind als eigenständige Dateien der Übersendungs-E-Mail beizufügen. Sie dürfen NICHT in die Word-
Datei des Sprechzettels eingefügt werden (siehe VV-BMF-Bürodienste).

Hinweis zu TOP 5:

Wie bei Selbstbefassungen üblich, bedarf es auch einer Aufzeichnung, also eines Schreibens von PStin H an den
Ausschussvorsitzenden mit Hintergrundinformationen, das als Ausschussdrucksache verteilt werden wird. Der AE für
PStin H muss ebenfalls bis zum 6. Mai zugehen (Büro PStin H).

Sollten den Ausschussmitgliedern beratungsrelevante Dokumente vom Ausschusssekretariat zugehen, die nicht in
der Tagesordnung, aber im Sprechzettel für den Ausschussvorsitzenden genannt sind, leite ich diese weiter, sobald
mir diese zugegangen sind (z.B. bei EU-Vorlagen bundestagsinterne Sachstandsberichte, PE2-Vermerke). Im Regelfall
bedarf es hier aus Zeitgründen keiner Aktualisierung von bereits vorliegenden Sprechzetteln, aber es ist zu prüfen,
ob gesonderte, kurze und reaktive Sprechvermerke zu fertigen sind.

Mit dem Sprechzettel ist mitzuteilen, wer an der Sitzung teilnehmen wird. Dies gilt auch für nur zuhörende
Sitzungsteilnehmer. Ich bin gehalten, dem Ausschusssekretariat vorab der Sitzung alle Sitzungsteilnehmer
mitzuteilen, weil es sich um eine nicht öffentliche Sitzung handelt.

Sollten andere oder weitere Referate als die hier adressierten zuständig sein, möchten Sie diese Anforderung
entsprechend weiterleiten und mich und Herrn Hoffbauer dabei Ce. adressieren.

Jansen




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III B 3 - V 9905/22/10001 :005
2022/0465855, Anlage 1
 III B 3 - V 9905/22/ l 0001 :005                                          Datum: 29.04.2022

MR Dr. Hufen              -Tel.-2751
RDin Weihs                - Tel. - 2812
RA Herzog                 - Tel. - 1469
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                                   Sprechzettel für die
              10. Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages
                                    am 11. Mai 2022



TOP4:         Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
              Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur
              temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
                (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG)
                Beratung und Beschlussfassung über die Durchführung einer öffentlichen
                Anhörung.

                Anlage:          T-Drucksache 20/ ...

                Sitzungsvertreter:    MDin Mildenberger
                                          RD Dr. Hufen


I.      Votum

        Kenntnisnahme


II.     Gesprächsführungsvorschlag


Kernaussagen:


              • Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die ohnehin
                   angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft.
                   Die stark steigenden Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung
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             und Mobilität sind für viele Bürgerinnen und Bürger zu einer
             großen Belastung geworden.


          • Um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen so gering wie
             möglich zu halten und die Menschen bei steigenden
             Energiepreisen zu unterstützen, hat die Bundesregierung bereits
             im Februar in einem ersten Schritt zahlreiche Erleichterungen
             beschlossen.


          • Der Koalitionsausschuss vom 23. März 2022 hat zeitnah weitere
             Maßnahmen beschlossen. Diese zielen auf die Entlastung der
             breiten Mitte der Gesellschaft angesichts der hohen Energiepreise
             ab.




          • Zur Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger ist unter anderem
             vorgesehen, die Energiesteuersätze für die an Tankstellen
             vertriebenen Kraftstoffe Benzin, Diesel, LPG (Flüssiggas) und
             CNG/LNG (Erdgas) befristet für drei Monate auf die
             europäischen Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie
             abzusenken.


          • Unter Zugrundelegung der bereits wieder fallenden
             Preisentwicklungen für Rohöl auf dem Weltmarkt wurde die
             Maßnahme befristet. Die Belastungen für den Bundeshaushalt
             und damit für die Steuerzahler werden durch die temporäre
             Befristung auf das erforderliche Maß begrenzt.



Übrige Aussagen:
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   Beschreibung des Gesetzentwurfs

• Die Steuersätze des Energiesteuergesetzes für die wesentlich
   betroffenen Energieerzeugnisse werden temporär wie folgt
   reduziert:
   Benzin:               29,55 et/Liter
   Diesel:                14,04 et/Liter
   Erdgas (CNG/LNG)      ca. 6,16 et/kg
   Flüssiggas (LPG)      ca. 12,66 et/Liter


• Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher
   Steuerentlastungen erfolgen, bestehen diese grundsätzlich
   unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die Entlastungsnormen
   betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den
   Eigenverbrauch im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen
   sind für die o.g. Energieerzeugnisse während des abgesenkten
   Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
   vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.



   Weitergabe der Absenkung an Verbraucherinnen und
   Verbraucher

• Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer
   darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich
   auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine
   temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige
   Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine
   entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die
   Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.
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• Flankierend hierzu hat BMWK bereits die Änderung des
  Gesetzes gegen Wettbewerbsverzerrungen auf den Weg gebracht.
  Die Aufgabe der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim
  Bundeskartellamt wird auf die Wertschöpfungsstufen der
  Herstellung von Kraftstoffen und des Handels mit Kraftstoffen
  erweitert. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe soll die
  gesamte für die Versorgung von Endkunden mit Kraftstoffen
  maßgebliche Wertschöpfungskette von der Beschaffung von
  Rohöl über die Verarbeitung des Rohöls zu den verschiedenen
  Kraftstoffsorten bis hin zum Groß- und Einzelhandel dieser
  Kraftstoffe beobachten und analysieren.



  Verbändebeteiligung und Ressortabstimmung

• Im Rahmen der nachrichtlichen Verbändebeteiligung wurden
  insgesamt 125 Verbände angehört. 8 Verbände (ZDH, BGL, AOPA,
  ZVEI, BGA, HDE, BTG, bft) gaben eine Rückmeldung ab.

• Im Rahmen der Ressortabstimmung wurden die vorgetragenen
  inhaltlichen Bedenken gegen die Regelungen einvernehmlich
  ausgeräumt.



   reaktiv
• Zwischen BMF, BMDV und BMWK wurde in der Sitzung zur
  Vorbereitung des Kabinetttermins vereinbart, dass BMF und
  BMDV in ihren Formulierungshilfen einen politischen Zusatz zur
  zeitlichen Verknüpfung der Energiesteuerabsenkung und des 9-
  Euro Tickets aufnehmen. Die Absenkung der Energiesteuer auf
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Kraftstoffe soll gleichzeitig wirksam werden und daher ebenfalls
in den Monaten Juni bis August 2022 erfolgen.
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III.   Sachverhalt und Stellungnahme

Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise
werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten
Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
Restrukturiernng der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.


Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des abgesenkten Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.


Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von
den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt
wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, das eine vollständige Weitergabe an die
Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit
Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. Die
Steuerentstehung erfolgt nicht mit dem Verkauf an der Tankstelle, sondern zum Zeitpunkt der
Entnahme aus dem Steuerlager (Tanklager) und ist damü dem Verbrauch durch Endkunden
weit vorgelagert. Der wirtschaftliche Vorteil der Steuersenkung kann daher erst mit
Verzögerung an die Endkunden weitergegeben werden. Eine rechtlich bindende
Verpflichtung der Wirtschaft zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die
Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist in den Verbrauchsteuergesetzen nicht möglich.


BMAS forderte eine Erläuterung der Sicherstellung der Weitergabe der Absenkung der
Energiesteuer an die Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Forderung des BMAS wurde
unter Hinweis auf die Ausweitung der Befugnisse der Markttransparenzstelle Kraftstoffe
fachseitig ausgeräumt.


BMWK hatte im Rahmen der Abstimmung zur Kabinettvorlage ohne offizielle Begründung
einen Leitungsvorbehalt gegen die Maßnahme der Absenkung der Energiesteuer aus
sachfremden Erwägungen eingelegt. Hintergrund war wohl die ablehnende Haltung des BMF
die Mittel in Höhe von 3,7 Mrd. Euro zur Finanzierung der Maßnahme durch die Länder
(Regionalisierungsmittel sowie Mittel für „9für90") weiter zu erhöhen. Zwischen den St von
BMF, BMDV und BMWK wurde in der Sitzung zur Vorbereitung des Kabinettterrnins
vereinbart, dass BMF und BMDV einen politi chen Zusatz zur zeitlichen Verknüpfung der
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Energiesteuerentlastung und des 9-Euro Tickets in die jeweiligen Formulierungshilfen
aufnehmen. Die Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe soll gleichzeitig wirksam
werden und daher ebenfalls in den Monaten Juni bis August 2022 erfolgen.


IV.      Stellungnahme

Das vorliegende Gesetzgebungsverfahren soll planmäßig am 20. Mai 2022 abgeschlossen
sem.


Im Rahmen der das EnergieStSenkG flankierenden parlamentari chen und Presseanfragen
bzw. Schreiben der Wirtschaftsbeteiligten kristallisieren sich folgende Schwerpunkt heraus:


•     Ent- bzw. Nachversteuerung: Einzelne Vertreter der Mineralölwirtschaft weisen auf
      mögliche Versorgungsprobleme im Mineralölmarkt zu den Stichtagen 1. Juni und 31.
      August hin, sofern im Rahmen der temporären Absenkung der Energiesteuersätze auf
      Kraftstoffe nicht die Möglichkeit der Ent- bzw. Nachversteuerung vorgesehen werde. Ein
      solches Verfahren würde jedoch erhebliche Umstellungsschwierigkeiten sowohl auf
      Seiten der Wirtschaft als auch auf Seiten der Zollverwaltung bedeuten. Angesichts der auf
      drei Monate begrenzten Wirkweise der Maßnahme würde eine solche Regelung auf
      beiden Seiten zu unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand führen und widerspräche
      dem Gedanken der Verwaltungsökonomie. Bis zum geplanten Inkrafttreten der
      Maßnahme zum l. Juni 2022 hat die Mineralölwirtschaft aus Sicht des BMF zudem
      ausreichend Zeit, um im Austausch mit ihren Vertragspartnern die Möglichkeiten zur
      logistischen Planung und Vorbereitung der Lieferungen und der Lagerhaltung auszuloten,
      damit sowohl die Versorgung der Tankstellen als auch die vollumfängliche Weitergabe
      des steuerlichen Preisvorteils gewährleistet werden können. Eine Ent- bzw.
      Nachversteuerungsregelung   wird daher abgelehnt.


•     Weitergabe der Energiesteuersenkung: Eine gesetzliche Verpflichtung der Wirtschaft zur
      Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und -verbraucher ist mit
      verbrauchsteuerrechtlichen Mitteln nicht möglich. Verbrauchsteuern sind zwar als
      indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die
      Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt werden. Die Preisgestaltung obliegt jedoch
      vollständig den Steuerpflichtigen. Das Verbrauchsteuerrecht kann hier also lediglich einen
      rechtlichen Rahmen vorgeben.


•     Gewerbe-Diesel: Insbesondere das Transport- und Logistikgewerbe fordert u. a. die
      Einführung eines sog. Gewerbe-Diesels. Dieser kann in DEU nicht eingeführt werden,
      ohne gegen geltendes EU-Recht zu verstoßen.
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•   Erhöhung der Agrardieselentlastung: BY fordert - über die geplante temporäre Absenkung
    der Energiesteuer für Dieselkraftstoff hinaus - eine Erhöhung der Agrardieselentlastung
    nach § 57 EnergieStG bzw. eine Absenkung des Energiesteuersatzes für in der Land- und
    Land-/Forstwirtschaft verwendeten Dieselkraftstoff auf den EU-Mindeststeuersatz von 2,1
    et/Liter, um die Belastung der heimischen Landwirtschaft durch die sehr hohen
    Energiepreise national noch mehr abzumildern. Von der Absenkung der
    Energiesteuersätze profitieren auch die Land- und Forstwirte, die entsprechende
    Kraftstoffe in ihren landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen verwenden.
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Ewert, Udo (Z A 7)

Von:                                     Herzog, Andre (III B 3)
Gesendet:                                Mittwoch, 4. Mai 2022 13:55
An:                                      III B 3 - BSB
Ce:                                      Weihs, Anja (III B 3); Schürle, Carola (III B 3); Ebner, Klaus (III B 3); Obermair
                                         Dr., Stefan (III C 2); Szammetat, Melanie (III C 5)
Betreff:                                 WG: 10. Sitzung des Finanzausschussesdes Deutschen Bundestags am 11.
                                         Mai 2022 - ENDGÜLTIGETAGESORDNUNG(T.: 6.5., 15 Uhr)+
                                         EINWAHLDATEN
Anlagen:                                 Muster_Sprechzettel.docx; 010 - 11.05.2022 nö (TO).docx; 010 - 11.05.2022
                                         nö (TO).pdf



III B 3 - V 9905/22/10001 :005
2022/0476891

1.       Vermerk:           Bezeichnung des Gesetzes ist weiterhin fehlerhaft.
          ~egistratur (BSB):
  1 Vorgang  anlegen:111B 3 - V 9905/22/10001 :005 Betreff: parlamentarisches Verfahren
b) importieren nach:111B 3 - V 9905/22/10001 :005
c) Betreff:      wie Betreff des Vorgangs:
d) Hier:           von IV A 2: endgültige Tagesordnung für die 10. Sitzung des Finanzausschussesdes Deutschen
Bundestags am 11. Mai 2022
e) Bezug: Automatisch vergeben
f) Stichwörter: ./.
g) sonstiges:./.
3.        z.K. Koll. gern. Verteiler mit dieser Mail erledigt
4.        z.Vg.

Vielen Dank
Im Auftrag

Andre Herzog

Referat III B 3
 2lefon: 030 18 682-1469

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Jansen, Helmut (IV A 2) <Helmut.Jansen@bmf.bund.de>
Gesendet: Mittwoch, 4. Mai 2022 13:12
An: Referat IVA3 <IVA3@bmf.bund.de>; Myßen Dr., Michael (IV A 3) <Michael.Myssen@bmf.bund.de>; Baum,
Michael (IV A 3) <Michael.Baum@bmf.bund.de>; Landgraf, Susanne (IV A 3) <Susanne.Landgraf@bmf.bund.de>;
Rohde, Eva (IV A 3) <Eva.Rohde@bmf.bund.de>; Büker, Kristin (IV A 3) <Kristin.Bueker@bmf.bund.de>; Referat EC2
<EC2@bmf.bund.de>; Kleist von Dr., Rüdiger Wilhelm (E C 2) <Ruediger.vonKleist@bmf.bund.de>; Neimke Dr.,
Markus (E C 2) <Markus.Neimke@bmf.bund.de>; Klabunde Dr., Anna (E C 2) <Anna.Klabunde@bmf.bund.de>;
Wendt, Katharina (E C 2) <Katharina.Wendt@bmf.bund.de>; Referat ECl <ECl@bmf.bund.de>; Ziegler Dr., Christina
(E C 1) <Christina.Ziegler@bmf.bund.de>; Bechtle, Helena (E C 1) <Helena.Bechtle@bmf.bund.de>; Braun, Anna Lena
(E C 1) <AnnaLena.Braun@bmf.bund.de>; Herold Dr., Katharina (E C 1) <Katharina.Herold@bmf.bund.de>; Herweg,
Stefan (E C 1) <Stefan.Herweg@bmf.bund.de>; Müller, Matthias (E C 1) <Matthias.Mueller@bmf.bund.de>; Zettler,
Maximilian (E C 1) <Maximilian.Zettler@bmf.bund.de>; Schröder, Holger (E C 1) <Holger.Schroeder@bmf.bund.de>;
Referat IVA2 <IVA2@bmf.bund.de>; Hörster, Ralf {IV A 2) <Ralf.Hoerster@bmf.bund.de>; Gerrard Dr., Katrin (IV A 2)
<Katrin.Gerrard@bmf.bund.de>; Karthaus, Volker (IV A 2) <Volker.Karthaus@bmf.bund.de>; Groth, Olaf (IV A 2)
<Olaf.Groth@bmf.bund.de>; Referat IVA8 <IVA8@bmf.bund.de>; Eisgruber Dr., Thomas (IV A 8)
<Thomas.Eisgruber@bmf.bund.de>; Kiontke, Anita (IV A 8) <Anita.Kiontke@bmf.bund.de>; Vossebürger, Brigitte
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