ordner-4
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
III B 3 - V 9905/22/10001 :005
2022/0547601, Anlage 1
Bundesrat Drucksache 179/22 (Beschluss)
20.05.22
Beschluss
des Bundesrates
... Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Der Bundesrat hat in semer 1021. Sitzung am 20. Mai 2022 beschlossen,
dem vom Deutschen Bundestag am 28. April 2022 verabschiedeten Gesetz gemäß
Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes
zuzustimmen.
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
2022/0547601,~l
Bundesrat Drucksache 179/22 (Beschluss)
20.05.22
Beschluss
des Bundesrates
... Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Der Bundesrat hat in semer 1021. Sitzung am 20. Mai 2022 beschlossen,
dem vom Deutschen Bundestag am 28. April 2022 verabschiedeten Gesetz gemäß
A1iikel 105 Absatz 3 und Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes
zuzustimmen.
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34. 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44. www.betrifft-gesetze de
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III B 3 - V 9905/22/10001 :005
2022/0547601, Anlage 3
Bundesrat Drucksache 156/22 (Beschluss)
20.05.22
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Anderung von
Verbrauchsteuergesetzen
Der Bundesrat hat in semer 1021. Sitzung am 20. Mai 2022 beschlossen,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 (Änderung des Biersteuergesetzes)
a) Die Biervielfalt und Braukunst in Deutschland ist einzigartig. Deutsche
Biermarken werden in 1 500 Brauereien und Braustätten gebraut. Die
Brauereibranche ist mittelständisch geprägt wie kaum eine andere.
90 Prozent der Braustätten haben einen Jahresausstoß von bis zu
50 000 Hektolitern. Auf diese entfallen knapp 7 Prozent der
Gesamtjahreserzeugung in Deutschland. Die kleinen und mittleren
Brauereibetriebe sind Garant für brautechnisches Können und höchste
Qualitätsansprüche. Dies soll und muss auch in Zukunft so bleiben. Deshalb
gilt es von Seiten der Politik und des Gesetzgebers, dies zu unterstützen.
b) Die kleinen und mittelständischen Brauereien sehen sich mit einer drama-
tischen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
Drucksache 156/22 (Beschluss) -2-
konfrontiert. Gerade Betriebe im brauwirtschaftlichen Mittelstand, die ihren
Absatzschwerpunkt auf der Gastronomie sowie auf Festen und
Veranstaltungen haben, brauchen langfristige Rechts- und
Planungssicherheit. Aktuelle Herausforderungen sind die immer schwieriger
zu kalkulierenden Energiekosten. Aber auch bei den Kosten für Rohstoffe,
Verpackungen und Logistik waren in kürzester Zeit starke Preissprünge zu
verzeichnen. Hinzu kommt eme äußerst preisaggressive
Wettbewerbssituation, die kaum Preisanpassungen zulässt, sowie Nachteile
gegenüber Großbrauereien, die aufgrund von Effizienzsteigerungen große
Kostenreduzierungen erreichen.
c) Um dieser Situation zu begegnen und eine angemessene Antwort auf die
wirtschaftlichen Probleme, die bis hin zur Existenzgefährdung reichen, zu
geben, fordert der Bundesrat, zum Erhalt der kleinen und mittelständischen
Brauereistruktur in Deutschland die Höhe der ermäßigten Steuersätze der
Biersteuermengenstaffel in§ 2 Absatz la BierStG zu entfristen und dauerhaft
beizubehalten. Mit diesem Schritt kann auch die im Jahr 2003
vorgenommene überproportionale Anhebung der Steuersätze im Bereich der
Biersteuermengenstaffel korrigiert werden.
2. Zu Artikel 12 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)
Um der Verschwendung von Lebensmitteln und der Vernichtung spendenfähiger
Produkte entgegenzuwirken, hält es der Bundesrat für erforderlich, eine
dauerhafte, rechtssichere und unbürokratische Lösung für Entlastungen bei der
steuerlichen Behandlung von Sachspenden zu schaffen. Damit kann ein
substanzieller Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung und zur
Unterstützung von Gemeinwohlzwecken geleistet werden. Der Bundesrat bittet
daher die Bundesregierung, emen entsprechenden Regelungsvorschlag
vorzulegen und sich auch auf europäischer Ebene für EU-weit einheitliche
Erleichterungen für Sachspenden einzusetzen.
Begründung:
Das Thema Sachspenden ist in jüngerer Zeit durch die Covid 19-Panderrue sowie
vem1ehrte Naturkatastrophen (zum Beispiel Hochwasser) - und nun auch durch
den Krieg in der Ukraine - verstärkt in den Fokus gerückt.
-3- Drucksache 156/22 (Beschluss) Viele Unternehmen möchten Gegenstände, die für das Unternehmen keinen echten Wert mehr haben, für einen guten Zweck unbürokratisch abgeben. Dabei treten jedoch oft umsatzsteuerliche Hindernisse auf. Im Ergebnis gilt vielfach: „Wegwerfen ist billiger als Spenden". Denn Sachspenden werden auf der Basis de für die Umsatzsteuer maßgebenden EU-Rechtsrahmens, der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie), grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Absatz 1b UStG behandelt und unterliegen dadurch der Umsatzbesteuerung, sofern der (später gespendete) Gegenstand den Unternehmer bei seinem Erwerb zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hatte. Eine Steuerbefreiung für Sachspenden von Unternehmen an gemeinnützige Organisationen sieht das verbindUche EU-Recht bislang nicht vor. Nur im Billigkeitsweg sind bisher in außergewöhnlichen Sondersituationen (zum Beispiel aktuell zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten) anlassbezogene Ausnahmen durch zeitlich befristete BMF- Schreiben möglich. Diese zeitlich befristeten Verwaltungsanweisungen zur Sachspende in außergewöhnlichen Sondersituationen sind ein erster Schritt in die richtige Richtung. Sie sollten jedoch künftig auf eine dauerhafte Lösung gerichtet sein und einen weiter gefassten Anwendungsbereich ermöglichen. Zudem ist zu beachten, dass solche Anweisungen nur die Verwaltung selbst binden, nicht aber die Gerichte. Notwendige Anpassungen sollten deshalb durch gesetzliche Regelungen unterlegt werden, um spendenwilligen Unternehmen die erforderliche Rechtssicherheit zu geben. In Betracht kommen insbesondere erweiterte Ausnahmen bei unentgeltlichen Wertabgaben für Sachspenden an bestimmte Spendenempfänger für Zwecke des Gemeinwohls. Ferner ist an die Schaffung eines neuen Steuerbefreiungstatbestands für solche Sachspenden zu denken. Dabei muss eine EU-einheitliche Handhabung angestrebt werden. Zwingende Voraussetzung für nationale Ausnahmen bei der Umsatzbesteuerung von Sachspenden ist eine vorherige dahingehende Änderung europäischen Rechts. Eine gesetzliche Regelung sollte darüber hinaus auch die steuerlichen Folgen für die Spendenempfänger berücksichtigen, damit die Spende in vollem Umfang ihren Zweck erfüllen kann. Das Anliegen, steuerliche Hindernisse für Sachspenden zu beseitigen, ist auch im Koalitionsvertrag auf Bundesebene adressiert und sollte nunmehr umgehend angegangen werden.
2022/0547601,~ l\
Bundesrat Drucksache 156/22 (Beschluss)
20.05.22
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von
Verbrauchsteuergesetzen
Der Bundesrat hat in semer l 021. Sitzung am 20. Mai 2022 beschlossen,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 (Änderung des Biersteuergesetzes)
a) Die Biervielfalt und Braukunst in Deutschland ist einzigartig. Deutsche
Biermarken werden in 1 500 Brauereien und Braustätten gebraut. Die
Brauereibranche ist mittelständisch geprägt wie kaum eine andere.
90 Prozent der Braustätten haben einen Jahresausstoß von bis zu
50 000 Hektolitern. Auf diese entfallen knapp 7 Prozent der
Gesamtjahreserzeugung in Deutschland. Die kleinen und mittleren
Brauereibetriebe sind Garant für brautechnisches Können und höchste
Qualitätsansprüche. Dies soll und muss auch in Zukunft so bleiben. Deshalb
gilt es von Seiten der Politik und des Gesetzgebers, dies zu unterstützen.
b) Die kleinen und mittelständischen Brauereien sehen sich mit einer drama-
tischen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
konfrontiert. Gerade Betriebe im brauwirtschaftlichen Mittelstand, die ihren
Absatzschwerpunkt auf der Gastronomie sowie auf Festen und
Veranstaltungen haben, brauchen langfristige Rechts- und
Vertrieb· Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34. 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44. www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
Drucksache 156/22 (Beschluss) -2-
Planungssicherheit. Aktuelle Herausforderungen sind die immer
schwieriger zu kalkulierenden Energiekosten. Aber auch bei den Kosten für
Rohstoffe, Verpackungen und Logistik waren in kürzester Zeit starke
Preissprünge zu verzeichnen. Hinzu kommt eine äußerst preisaggressive
Wettbewerbssituation, die kaum Preisanpassungen zulässt, sowie Nachteile
gegenüber Großbrauereien, die aufgrund von Effizienzsteigerungen große
Kostenreduzierungen erreichen.
c) Um dieser Situation zu begegnen und eine angemessene Antwort auf die
wirtschaftlichen Probleme, die bis hin zur Existenzgefährdung reichen, zu
geben, fordert der Bundesrat, zum Erhalt der kleinen und mittelständischen
Brauereistruktur in Deutschland die Höhe der ermäßigten Steuersätze der
Biersteuermengenstaffel in § 2 Absatz l a BierStG zu entfristen und
dauerhaft beizubehalten. Mit diesem Schritt kann auch die im Jahr 2003
vorgenommene überproportionale Anhebung der Steuersätze im Bereich
der Biersteuermengenstaffel korrigiert werden.
2. Zu Artikel 12 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)
Um der Verschwendung von Lebensmitteln und der Vernichtung spenden-
fähiger Produkte entgegenzuwirken, hält es der Bundesrat für erforderlich, eine
dauerhafte, rechtssichere und unbürokratische Lösung für Entlastungen bei der
steuerlichen Behandlung von Sachspenden zu schaffen. Damit kann ein
substanzieller Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung und zur
Unterstützung von Gemeinwohlzwecken geleistet werden. Der Bundesrat bittet
daher die Bundesregierung, emen entsprechenden Regelungsvorschlag
vorzulegen und sich auch auf europäischer Ebene für EU-weit einheitliche
Erleichterungen für Sachspenden einzusetzen.
Begründung:
Das Thema Sachspenden ist in jüngerer Zeit durch die Covid 19-Pandernie
sowie vermeh1te aturkatastrophen (zum Beispiel Hochwasser) - und nun
auch durch den Krieg in der Ukraine - verstärkt in den Fokus gerückt.