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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

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2022/0547601,~l

 Bundesrat                                                            Drucksache                 179/22 (Beschluss)


                                                                      20.05.22



 Beschluss
des Bundesrates


 ... Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes




Der   Bundesrat   hat   in semer               1021.          Sitzung           am 20. Mai 2022          beschlossen,
dem vom Deutschen Bundestag am 28. April 2022 verabschiedeten                                           Gesetz gemäß
 A1iikel 105 Absatz 3 und Artikel                        108 Absatz                5 Satz 2 des Grundgesetzes
zuzustimmen.




                           Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34. 50445 Köln
                        Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44. www.betrifft-gesetze de
                                                      ISSN 0720-2946
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III B 3 - V 9905/22/10001 :005
2022/0547601, Anlage 3



Bundesrat                                                               Drucksache                 156/22 (Beschluss)


                                                                       20.05.22



Stellungnahme
des Bundesrates


Entwurf   eines   Achten                                 Gesetzes                        zur              Anderung   von
Verbrauchsteuergesetzen




Der Bundesrat hat in semer 1021. Sitzung am 20. Mai 2022 beschlossen,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 2 (Änderung des Biersteuergesetzes)
    a) Die Biervielfalt und Braukunst in Deutschland ist einzigartig. Deutsche
       Biermarken werden in 1 500 Brauereien und Braustätten gebraut. Die
       Brauereibranche ist mittelständisch geprägt wie kaum eine andere.
       90 Prozent der Braustätten haben einen Jahresausstoß von bis zu
       50 000 Hektolitern.     Auf     diese   entfallen   knapp     7 Prozent    der
       Gesamtjahreserzeugung       in Deutschland. Die kleinen und mittleren
       Brauereibetriebe sind Garant für brautechnisches Können und höchste
       Qualitätsansprüche. Dies soll und muss auch in Zukunft so bleiben. Deshalb
       gilt es von Seiten der Politik und des Gesetzgebers, dies zu unterstützen.
    b) Die kleinen und mittelständischen Brauereien sehen sich mit einer drama-
       tischen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Rahmenbedingungen


                             Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
                          Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
                                                        ISSN 0720-2946
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Drucksache 156/22 (Beschluss)           -2-


       konfrontiert. Gerade Betriebe im brauwirtschaftlichen Mittelstand, die ihren
       Absatzschwerpunkt     auf der Gastronomie sowie auf Festen und
       Veranstaltungen      haben,    brauchen     langfristige    Rechts-      und
       Planungssicherheit. Aktuelle Herausforderungen sind die immer schwieriger
       zu kalkulierenden Energiekosten. Aber auch bei den Kosten für Rohstoffe,
       Verpackungen und Logistik waren in kürzester Zeit starke Preissprünge zu
       verzeichnen.      Hinzu     kommt      eme       äußerst    preisaggressive
       Wettbewerbssituation, die kaum Preisanpassungen zulässt, sowie Nachteile
       gegenüber Großbrauereien, die aufgrund von Effizienzsteigerungen große
       Kostenreduzierungen erreichen.
   c) Um dieser Situation zu begegnen und eine angemessene Antwort auf die
      wirtschaftlichen Probleme, die bis hin zur Existenzgefährdung reichen, zu
      geben, fordert der Bundesrat, zum Erhalt der kleinen und mittelständischen
      Brauereistruktur in Deutschland die Höhe der ermäßigten Steuersätze der
      Biersteuermengenstaffel in§ 2 Absatz la BierStG zu entfristen und dauerhaft
      beizubehalten. Mit diesem Schritt kann auch die im Jahr 2003
       vorgenommene überproportionale Anhebung der Steuersätze im Bereich der
       Biersteuermengenstaffel korrigiert werden.

2. Zu Artikel 12 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)
   Um der Verschwendung von Lebensmitteln und der Vernichtung spendenfähiger
   Produkte entgegenzuwirken, hält es der Bundesrat für erforderlich, eine
   dauerhafte, rechtssichere und unbürokratische Lösung für Entlastungen bei der
   steuerlichen Behandlung von Sachspenden zu schaffen. Damit kann ein
   substanzieller Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung und zur
   Unterstützung von Gemeinwohlzwecken geleistet werden. Der Bundesrat bittet
   daher die Bundesregierung,       emen entsprechenden Regelungsvorschlag
   vorzulegen und sich auch auf europäischer Ebene für EU-weit einheitliche
   Erleichterungen für Sachspenden einzusetzen.


          Begründung:
          Das Thema Sachspenden ist in jüngerer Zeit durch die Covid 19-Panderrue sowie
          vem1ehrte Naturkatastrophen (zum Beispiel Hochwasser) - und nun auch durch
          den Krieg in der Ukraine - verstärkt in den Fokus gerückt.
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-3-          Drucksache 156/22 (Beschluss)


Viele Unternehmen möchten Gegenstände, die für das Unternehmen keinen
echten Wert mehr haben, für einen guten Zweck unbürokratisch abgeben. Dabei
treten jedoch oft umsatzsteuerliche Hindernisse auf. Im Ergebnis gilt vielfach:
„Wegwerfen ist billiger als Spenden". Denn Sachspenden werden auf der Basis
de für die Umsatzsteuer maßgebenden EU-Rechtsrahmens, der Richtlinie
2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie), grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgabe
nach § 3 Absatz 1b UStG behandelt und unterliegen dadurch der
Umsatzbesteuerung,     sofern der (später gespendete) Gegenstand den
Unternehmer bei seinem Erwerb zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug
berechtigt hatte. Eine Steuerbefreiung für Sachspenden von Unternehmen an
gemeinnützige Organisationen sieht das verbindUche EU-Recht bislang nicht
vor.
Nur im Billigkeitsweg sind bisher in außergewöhnlichen Sondersituationen
(zum Beispiel aktuell zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine
Geschädigten) anlassbezogene Ausnahmen durch zeitlich befristete BMF-
Schreiben möglich. Diese zeitlich befristeten Verwaltungsanweisungen zur
Sachspende in außergewöhnlichen Sondersituationen sind ein erster Schritt in
die richtige Richtung. Sie sollten jedoch künftig auf eine dauerhafte Lösung
gerichtet sein und einen weiter gefassten Anwendungsbereich ermöglichen.
Zudem ist zu beachten, dass solche Anweisungen nur die Verwaltung selbst
binden, nicht aber die Gerichte.
Notwendige Anpassungen sollten deshalb durch gesetzliche Regelungen
unterlegt werden, um spendenwilligen Unternehmen die erforderliche
Rechtssicherheit zu geben. In Betracht kommen insbesondere erweiterte
Ausnahmen bei unentgeltlichen Wertabgaben für Sachspenden an bestimmte
Spendenempfänger für Zwecke des Gemeinwohls. Ferner ist an die Schaffung
eines neuen Steuerbefreiungstatbestands für solche Sachspenden zu denken.
Dabei muss eine EU-einheitliche Handhabung angestrebt werden. Zwingende
Voraussetzung für nationale Ausnahmen bei der Umsatzbesteuerung von
Sachspenden ist eine vorherige dahingehende Änderung europäischen Rechts.
Eine gesetzliche Regelung sollte darüber hinaus auch die steuerlichen Folgen für
die Spendenempfänger berücksichtigen, damit die Spende in vollem Umfang
ihren Zweck erfüllen kann.
Das Anliegen, steuerliche Hindernisse für Sachspenden zu beseitigen, ist auch
im Koalitionsvertrag auf Bundesebene adressiert und sollte nunmehr umgehend
angegangen werden.
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2022/0547601,~           l\
 Bundesrat                                                                  Drucksache                 156/22 (Beschluss)


                                                                            20.05.22



 Stellungnahme
 des Bundesrates


 Entwurf   eines   Achten                                    Gesetzes                       zur               Änderung              von
 Verbrauchsteuergesetzen




 Der    Bundesrat     hat      in semer               l 021.        Sitzung            am       20. Mai 2022             beschlossen,
 zu dem Gesetzentwurf              gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes                                                 wie folgt
 Stellung zu nehmen:


 1. Zu Artikel 2 (Änderung des Biersteuergesetzes)

       a)   Die Biervielfalt        und Braukunst                   in Deutschland                   ist einzigartig.          Deutsche
            Biermarken        werden         in 1 500 Brauereien                          und Braustätten                gebraut.       Die
            Brauereibranche           ist mittelständisch                       geprägt            wie         kaum     eine      andere.
            90 Prozent      der      Braustätten                haben          einen          Jahresausstoß              von      bis    zu
            50 000 Hektolitern.                Auf           diese           entfallen               knapp            7 Prozent         der
            Gesamtjahreserzeugung                    in       Deutschland.                 Die         kleinen         und     mittleren
            Brauereibetriebe         sind Garant                 für brautechnisches                          Können     und höchste
            Qualitätsansprüche.           Dies soll und muss auch in Zukunft so bleiben. Deshalb
            gilt es von Seiten der Politik und des Gesetzgebers, dies zu unterstützen.

       b)   Die kleinen und mittelständischen                           Brauereien sehen sich mit einer drama-
            tischen   Verschlechterung                      ihrer        wirtschaftlichen                     Rahmenbedingungen
            konfrontiert. Gerade Betriebe im brauwirtschaftlichen                                             Mittelstand, die ihren
            Absatzschwerpunkt               auf der Gastronomie     sowie                                        auf     Festen         und
            Veranstaltungen               haben,   brauchen    langfristige                                            Rechts-          und



                                 Vertrieb· Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34. 50445 Köln
                              Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44. www.betrifft-gesetze.de
                                                            ISSN 0720-2946
689

Drucksache 156/22 (Beschluss)        -2-


       Planungssicherheit. Aktuelle Herausforderungen sind die immer
       schwieriger zu kalkulierenden Energiekosten. Aber auch bei den Kosten für
       Rohstoffe, Verpackungen und Logistik waren in kürzester Zeit starke
       Preissprünge zu verzeichnen. Hinzu kommt eine äußerst preisaggressive
       Wettbewerbssituation, die kaum Preisanpassungen zulässt, sowie Nachteile
       gegenüber Großbrauereien, die aufgrund von Effizienzsteigerungen große
       Kostenreduzierungen erreichen.
   c) Um dieser Situation zu begegnen und eine angemessene Antwort auf die
      wirtschaftlichen Probleme, die bis hin zur Existenzgefährdung reichen, zu
      geben, fordert der Bundesrat, zum Erhalt der kleinen und mittelständischen
      Brauereistruktur in Deutschland die Höhe der ermäßigten Steuersätze der
      Biersteuermengenstaffel in § 2 Absatz l a BierStG zu entfristen und
      dauerhaft beizubehalten. Mit diesem Schritt kann auch die im Jahr 2003
      vorgenommene überproportionale Anhebung der Steuersätze im Bereich
      der Biersteuermengenstaffel korrigiert werden.

2. Zu Artikel 12 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)
   Um der Verschwendung von Lebensmitteln und der Vernichtung spenden-
   fähiger Produkte entgegenzuwirken, hält es der Bundesrat für erforderlich, eine
   dauerhafte, rechtssichere und unbürokratische Lösung für Entlastungen bei der
   steuerlichen Behandlung von Sachspenden zu schaffen. Damit kann ein
   substanzieller Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung und zur
   Unterstützung von Gemeinwohlzwecken geleistet werden. Der Bundesrat bittet
   daher die Bundesregierung, emen entsprechenden Regelungsvorschlag
   vorzulegen und sich auch auf europäischer Ebene für EU-weit einheitliche
   Erleichterungen für Sachspenden einzusetzen.


          Begründung:
          Das Thema Sachspenden ist in jüngerer Zeit durch die Covid 19-Pandernie
          sowie vermeh1te aturkatastrophen (zum Beispiel Hochwasser) - und nun
          auch durch den Krieg in der Ukraine - verstärkt in den Fokus gerückt.
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-3-          Drucksache 156/22 (Beschluss)


Viele Unternehmen möchten Gegenstände, die für das Unternehmen keinen
echten Wert mehr haben, für einen guten Zweck unbürokratisch abgeben.
Dabei treten jedoch oft umsatzsteuerliche Hinderni se auf. Im Ergebnis gilt
vielfach: ,,Wegv.erfen ist billiger als Spenden". Denn Sachspenden werden auf
der Basis des für die Umsatzsteuer maßgebenden EU-Rechtsrahmens, der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(Mehrwe11steuer-Systemrichtlinie),        grundsätzlich   als    unentgeltliche
Wertabgabe nach § 3 Absatz 1b UStG behandelt und unterliegen dadurch der
Umsatzbesteuerung, sofern der (später gespendete) Gegenstand den
Unternehmer bei seinem Erv.erb zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug
berechtigt hatte. Eine Steuerbefreiung für Sachspenden von Unternehmen an
gemeinnützige Organisationen sieht das verbindliche EU-Recht bislang nicht
vor.
  ur im ßilligkeitsweg sind bisher in außergewöhnlichen Sondersituationen
(zum Beispiel aktuell zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine
Geschädigten) anlassbezogene Ausnahmen durch zeitlich befristete BMF-
Schreiben möglich. Diese zeitlich befristeten Verwaltungsanweisungen zur
Sachspende in außergewöhnlichen Sondersituationen sind ein erster Schritt in
die richtige Richtung. Sie ollten jedoch künftig auf eine dauerhafte Lösung
gerichtet sein und einen weiter gefassten Anwendungsbereich ermöglichen.
Zudem ist zu beachten, dass solche Anweisungen nur die Verwaltung selbst
binden, nicht aber die Gerichte.
Notwendige Anpassungen sollten deshalb durch gesetzliche Regelungen
unterlegt werden, um spendenwilligen Unternehmen die erforderliche
Rechtssicherheit zu geben. In Betracht kommen insbesondere erweiterte
Ausnahmen bei unentgeltlichen Wertabgaben für Sachspenden an bestimmte
Spendenempfänger für Zwecke des Gemeinwohls. Ferner ist an die Schaffung
eines neuen Steuerbefreiungstatbestands für solche Sachspenden zu denken.
Dabei muss eine EU-einheitliche Handhabung angestrebt werden. Zwingende
Voraussetzung für nationale Ausnahmen bei der Umsatzbesteuerung von
Sachspenden ist eine vorherige dahingehende Änderung europäischen Rechts.
Eine gesetzliche Regelung sollte darüber hinaus auch die steuerlichen Folgen
für die Spendenempfänger berücksichtigen, damit die Spende in vollem
Umfang ihren Zweck erfüllen kann.
Das An! iegen, steuerliche Hindernisse für Sachspenden zu beseitigen, ist auch
im Koalitionsvertrag auf Bundesebene adressiert und ollte nunmehr umgehend
angegangen werden.
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