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III B 3 - V 9905/22/10001 :005
2022/0547601, Anlage 15



Bundesrat                                                              Drucksache                205/22   (Beschluss)



                                                                       20.05.22



 Beschluss
des Bundesrates


Steuerentlastungsgesetz 2022




                                                              A


Der Bundesrat hat in semer 1021. Sitzung am 20. Mai 2022 beschlossen,
dem vom Deutschen Bundestag am 12. Mai 2022 verabschiedeten Gesetz gemäß
Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes zuzustimmen.




                                                              B



Ferner hat der Bundesrat folgende Entschließung gefasst:




                             Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
                          Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
                                                        ISSN 0720-2946
713

Drucksache 205/22 (Beschluss)           -2-


1. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine führt zu gravierenden
   Verwerfungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten. Der damit einhergehende
   kräftige Preisanstieg bei Lebensmitteln und Energie mindert die private
     Kaufkraft und trifft vor allem sozial schwache Bevölkerungsgruppen.         Der
     Deutsche Bundestag hat ein umfangreiches Entlastungspaket beschlossen.      Das
     Steuerentlastungsgesetz 2022 ist ein Baustein, um Bürgerinnen und Bürger    von
     Inflation und steigenden Energiepreisen umfangreich zu entlasten.           Die
     rückwirkende     Anhebung   des steuerlichen      Grundfreibetrags  und     der
     Werbungskostenpauschale       sowie      die    Verbesserungen     bei      der
     Entfernungspauschale     entlasten   angesichts    steigender    Preise   alle
     Steuerzahlerinnen und Steuerzahler um jährlich rund 4,5 Mrd. Euro. Länder und
     Gemeinden tragen hiervon über 2,5 Mrd. Euro.

2. Als Maßnahmen zum Umgang mit den hohen Energiekosten sind unter anderem
   eme     einmalige     steuerpflichtige  Energiepreispauschale   für    alle
   einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen von 300 Euro und ein einmaliger
   Kinderbonus von 100 Euro je Kind vorgesehen. Vor allem der Kinderbonus hat
     sich in den Jahren 2020 und 2021 als adäquates Mittel zur gezielten
     Unterstützung von Familien herausgestellt. Der Bundesrat erwartet, dass für den
     Kinderbonus eine Kompensationsregelung für die Länder analog der Jahre 2020
     und 2021 erfolgt.

3. Auch hinsichtlich der Energiepreispauschale erwartet der Bundesrat, dass der
   Bund die Belastungen vollständig trägt. Die Energiepreispauschale stellt letztlich
   nur einen Vorgriff auf das von der Bundesregierung gesetzte Ziel dar, in Zukunft
   einen einfachen und unbürokratischen Weg für Direktzahlungen an die
   Bürgerinnen und Bürger zu ermöglichen. Hierzu soll noch in diesem Jahr für das
     Klimageld ein Auszahlungsweg über die Steuer-ID entwickelt werden. Auf diese
     Weise beabsichtigt die Bundesregierung, den Bürgerinnen und Bürgern einen
     Teil der allein dem Bund zustehenden Einnahmen aus der CO2-Bepreisung
     zurückzugeben.

4.   Gemäß den Angaben des Bundes werden die öffentlichen Haushalte im laufenden
     Jahr durch den Kinderbonus und die Energiepreispauschale mit rund 11,8 Mrd.
     Euro belastet. Hiervon soll nach den Vorstellungen des Bundes ein Betrag von
     rund 6,8 Mrd. Euro und damit deutlich mehr als die Hälfte auf die Haushalte von
     Ländern und Kommunen entfallen.
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-3-        Drucksache 205/22 (Beschluss)


5. Der Bundesrat erwartet, dass der Bund einen vollständigen Ausgleich dieser
   finanziellen Belastungen von Ländern und Kommunen vornehmen wird.
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2022/0547601,   ~~lt,


  Bundesrat                                                             Drucksache                 205/22   (Beschluss)



                                                                        20.05.22



  Beschluss
  des Bundesrates



  Steuerentlastungsgesetz 2022




                                                              A



  Der Bundesrat hat in semer 1021. Sitzung am 20. Mai 2022 beschlossen,
  dem vom Deutschen Bundestag am 12. Mai 2022 verabschiedeten Gesetz gemäß
  Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes zuzustimmen.




                                                               B


  Ferner hat der Bundesrat folgende Entschließung gefasst:

  1. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine führt zu gravierenden
     Verwerfungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten. Der damit einhergehende
     kräftige Preisanstieg bei Lebensmitteln und Energie mindert die private
     Kaufkraft und trifft vor allem sozial schwache Bevölkerungsgruppen. Der
     Deutsche Bundestag hat ein umfangreiches Entlastungspaket beschlossen. Das
     Steuerentlastungsgesetz 2022 ist ein Baustein, um Bürgerinnen und Bürger von
     Inflation und steigenden Energiepreisen umfangreich zu entlasten. Die
     rückwirkende Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und der
     Werbungskosten pauschale       sowie     die     Verbesserungen   bei    der
     Entfernungspauschale     entlasten    angesichts    steigender  Preise   alle
      Steuerzahlerinnen    und Steuerzahler                  um jährlich rund 4,5 Mrd. Euro. Länder und
      Gemeinden tragen hiervon über 2,5 Mrd. Euro.

                             Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
                          Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
                                                        ISSN 0720-2946
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Drucksache 205/22 (Beschluss)         -2-


2. Als Maßnahmen zum Umgang mit den hohen Energiekosten sind unter anderem
   eme     einmalige    steuerpflichtige     Energiepreispauschale     für     alle
   einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen von 300 Euro und ein einmaliger
   Kinderbonus von 100 Euro je Kind vorgesehen. Vor allem der Kinderbonus hat
   sich in den Jahren 2020 und 2021 als adäquates Mittel zur gezielten
   Unterstützung von Familien herausgestellt. Der Bundesrat erwartet, dass für den
   Kinderbonus eine Kompensationsregelung für die Länder analog der Jahre 2020
   und 2021 erfolgt.

3. Auch hinsichtlich der Energiepreispauschale erwartet der Bundesrat, dass der
   Bund die Belastungen vollständig trägt. Die Energiepreispauschale stellt
   letztlich nur einen Vorgriff auf das von der Bundesregierung gesetzte Ziel dar,
   in Zukunft einen einfachen und unbürokratischen Weg für Direktzahlungen an
   die Bürgerinnen und Bürger zu ermöglichen. Hierzu soll noch in diesem Jahr
   für das Klimageld ein Auszahlungsweg über die Steuer-lD entwickelt werden.
   Auf diese Weise beabsichtigt die Bundesregierung, den Bürgerinnen und
   Bürgern einen Teil der allein dem Bund zustehenden Einnahmen aus der C02-
   Bepreisung zurückzugeben.

4. Gemäß den Angaben des Bundes werden die öffentlichen Haushalte im
   laufenden Jahr durch den Kinderbonus und die Energiepreispauschale mit rund
   11,8 Mrd. Euro belastet. Hiervon soll nach den Vorstellungen des Bundes ein
   Betrag von rund 6,8 Mrd. Euro und damit deutlich mehr als die Hälfte auf die
   Haushalte von Ländern und Kommunen entfallen.

5. Der Bundesrat erwartet, dass der Bund einen vollständigen Ausgleich dieser
   finanziellen Belastungen von Ländern und Kommunen vornehmen wird.
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III B 3 - V 9905/22/10001 :005
2022/0547601, Anlage 17



Bundesrat                                                              Drucksache                 212/22 (Beschluss)


                                                                       20.05.22



Gesetzentwurf
des Bundesrates


Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung von
Rüstungsaltlasten    in    der   Bundesrepublik     Deutschland
(Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz - RüstAltlFG)




Der Bundesrat hat in seiner 1021. Sitzung am 20. Mai 2022 beschlossen, den


          Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung von
                Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland
                (Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz - RüstAltIFG)


gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes erneut beim Deutschen Bundestag
einzubringen.




Der Beschluss hat den Gesetzentwurf in der vom Bundesrat am 14. Oktober 2011 -
Drucksache 533/11 (Beschluss) - owie erneut am 11. Juli 2014 - Drucksache 282/14
(Beschluss) - und am 2. März 2018 - Drucksache 43/18 (Beschluss) - beschlossenen


                             Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
                          Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
                                                        ISSN 0720-2946
719

Drucksache 212/22 (Beschluss)              -2-


Fassung zum Inhalt. 1




   Von einem nochmaligen Umdruck wird abgesehen.
720

2022/0547601 1 ~ M

 Bundesrat                                                               Drucksache                 212/22 (Beschluss)


                                                                         20.05.22



 Gesetzentwurf
 des Bundesrates


 Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung
 von Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland
 ( Rüstu ngsa ltlastenfi nanzieru ngsgesetz - RüstAltl FG)




 Der Bundesrat hat in seiner 1021. Sitzung am 20. Mai 2022 beschlossen, den



          Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung von
                  Rüstungsaltlasten              in der Bundesrepublik                       Deutschland
                  (Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz                                  - RüstAltlFG)



 gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes                                  erneut beim Deutschen Bundestag
 einzubringen.




 Der Beschluss hat den Gesetzentwurf                      in der vom Bundesrat am 14. Oktober 2011 -
 Drucksache      533/11       (Beschluss)                -      sowie           erneut           am        11.   Juli   2014
 Drucksache 282/14        (Beschluss)            - und am 2. März 2018 - Drucksache                                       43/18
                                                                               1
 (Beschluss) - beschlossenen           Fassung zum Inhalt.




     Von einem nochmaligen Umdruck wird abgesehen.


                              Vertrieb Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34. 50445 Köln
                           Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44. www.betrifft-gesetze.de
                                                         ISSN 0720-2946
721


                                            
                                                
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