ordner-4
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
2022/0547601, ~~lt,
Bundesrat Drucksache 205/22 (Beschluss)
20.05.22
Beschluss
des Bundesrates
Steuerentlastungsgesetz 2022
A
Der Bundesrat hat in semer 1021. Sitzung am 20. Mai 2022 beschlossen,
dem vom Deutschen Bundestag am 12. Mai 2022 verabschiedeten Gesetz gemäß
Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Ferner hat der Bundesrat folgende Entschließung gefasst:
1. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine führt zu gravierenden
Verwerfungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten. Der damit einhergehende
kräftige Preisanstieg bei Lebensmitteln und Energie mindert die private
Kaufkraft und trifft vor allem sozial schwache Bevölkerungsgruppen. Der
Deutsche Bundestag hat ein umfangreiches Entlastungspaket beschlossen. Das
Steuerentlastungsgesetz 2022 ist ein Baustein, um Bürgerinnen und Bürger von
Inflation und steigenden Energiepreisen umfangreich zu entlasten. Die
rückwirkende Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und der
Werbungskosten pauschale sowie die Verbesserungen bei der
Entfernungspauschale entlasten angesichts steigender Preise alle
Steuerzahlerinnen und Steuerzahler um jährlich rund 4,5 Mrd. Euro. Länder und
Gemeinden tragen hiervon über 2,5 Mrd. Euro.
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ISSN 0720-2946
Drucksache 205/22 (Beschluss) -2- 2. Als Maßnahmen zum Umgang mit den hohen Energiekosten sind unter anderem eme einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen von 300 Euro und ein einmaliger Kinderbonus von 100 Euro je Kind vorgesehen. Vor allem der Kinderbonus hat sich in den Jahren 2020 und 2021 als adäquates Mittel zur gezielten Unterstützung von Familien herausgestellt. Der Bundesrat erwartet, dass für den Kinderbonus eine Kompensationsregelung für die Länder analog der Jahre 2020 und 2021 erfolgt. 3. Auch hinsichtlich der Energiepreispauschale erwartet der Bundesrat, dass der Bund die Belastungen vollständig trägt. Die Energiepreispauschale stellt letztlich nur einen Vorgriff auf das von der Bundesregierung gesetzte Ziel dar, in Zukunft einen einfachen und unbürokratischen Weg für Direktzahlungen an die Bürgerinnen und Bürger zu ermöglichen. Hierzu soll noch in diesem Jahr für das Klimageld ein Auszahlungsweg über die Steuer-lD entwickelt werden. Auf diese Weise beabsichtigt die Bundesregierung, den Bürgerinnen und Bürgern einen Teil der allein dem Bund zustehenden Einnahmen aus der C02- Bepreisung zurückzugeben. 4. Gemäß den Angaben des Bundes werden die öffentlichen Haushalte im laufenden Jahr durch den Kinderbonus und die Energiepreispauschale mit rund 11,8 Mrd. Euro belastet. Hiervon soll nach den Vorstellungen des Bundes ein Betrag von rund 6,8 Mrd. Euro und damit deutlich mehr als die Hälfte auf die Haushalte von Ländern und Kommunen entfallen. 5. Der Bundesrat erwartet, dass der Bund einen vollständigen Ausgleich dieser finanziellen Belastungen von Ländern und Kommunen vornehmen wird.
III B 3 - V 9905/22/10001 :005
2022/0547601, Anlage 17
Bundesrat Drucksache 212/22 (Beschluss)
20.05.22
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung von
Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland
(Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz - RüstAltlFG)
Der Bundesrat hat in seiner 1021. Sitzung am 20. Mai 2022 beschlossen, den
Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung von
Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland
(Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz - RüstAltIFG)
gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes erneut beim Deutschen Bundestag
einzubringen.
Der Beschluss hat den Gesetzentwurf in der vom Bundesrat am 14. Oktober 2011 -
Drucksache 533/11 (Beschluss) - owie erneut am 11. Juli 2014 - Drucksache 282/14
(Beschluss) - und am 2. März 2018 - Drucksache 43/18 (Beschluss) - beschlossenen
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Drucksache 212/22 (Beschluss) -2- Fassung zum Inhalt. 1 Von einem nochmaligen Umdruck wird abgesehen.
2022/0547601 1 ~ M
Bundesrat Drucksache 212/22 (Beschluss)
20.05.22
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung
von Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland
( Rüstu ngsa ltlastenfi nanzieru ngsgesetz - RüstAltl FG)
Der Bundesrat hat in seiner 1021. Sitzung am 20. Mai 2022 beschlossen, den
Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung von
Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland
(Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz - RüstAltlFG)
gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes erneut beim Deutschen Bundestag
einzubringen.
Der Beschluss hat den Gesetzentwurf in der vom Bundesrat am 14. Oktober 2011 -
Drucksache 533/11 (Beschluss) - sowie erneut am 11. Juli 2014
Drucksache 282/14 (Beschluss) - und am 2. März 2018 - Drucksache 43/18
1
(Beschluss) - beschlossenen Fassung zum Inhalt.
Von einem nochmaligen Umdruck wird abgesehen.
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III B 3 - V 9905/22/10001 :005
2022/0547601, Anlage 19
Bundesrat Drucksache 218/22 (Beschluss)
20.05.22
Beschluss
des Bundesrates
Erstes Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen
(Sanktionsdurchsetzungsgesetz 1)
Der Bundesrat hat in semer 1021. Sitzung am 20. Mai 2022 beschlossen,
zu dem vom Deutschen Bundestag am 19. Mai 2022 verabschiedeten Gesetz einen
Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
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2022/0547601 1 ~ 'lo
Bundesrat Drucksache 218/22 (Beschluss)
20.05.22
Beschluss
des Bundesrates
Erstes Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen
(Sanktionsdurchsetzungsgesetz 1)
Der Bundesrat hat in semer 1021. Sitzung am 20. Mai 2022 beschlossen,
zu dem vom Deutschen Bundestag am 19. Mai 2022 verabschiedeten Gesetz einen
Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
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