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Bearbeitungsstand: 13.05.2022 13:53

II B3- V 9905/22/10001 :006
2022/0528233, Anlage 1

Gesetzentwurf

der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur
temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe

(Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkG)

A. Problem und Ziel

Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie-
märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus-
sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges
nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so-
wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden.

B. Lösung

Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt-
schaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraft-
stoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr ver-
wendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht-
linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge-
meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und
elektrischem Strom) reduziert.

Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie
von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abge-
wälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe
an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und da-
mit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.

Zur weitergehenden Entlastung der Bürgerinnern und Bürger hat die Regierungskoalition
Ende März dieses Jahres ein Maßnahmenpaket geschnürt, das neben der dreimonatigen
Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß eine Ener-
giepreispauschale und ein vergünstigtes ÖPNV-Ticket (sog. 9-Euro-Ticket) für drei Monate
beinhaltet. Die Umsetzung des 9-Euro-Tickets soll gleichzeitig mit der dreimonatigen Ab-
senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe wirksam werden.

C. Alternativen

Keine.
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F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis-
niveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise
für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und soll
die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark ge-
stiegenen Energiepreise abgefedert werden.
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur
temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe

(Energiesteuersenkungsgesetz -— EnergieStSenkG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Energiesteuergesetzes

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. IS. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. | S. 607) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu $ 67 folgende Angabe eingefügt:
„868 _Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften“.

2. Nach 8 67 wird folgender $ 68 eingefügt:

„8 68
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften

(1) 8 2 Absatz 1 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 |

1. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombi-
nierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach 8 2
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 359,00 EUR,

2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen
2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgeh-
alt von höchstens 10 mg/kg nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00
EUR

beträgt.

(2) & 2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Steuer für

1. 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach $ 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a 9,36 EUR,

2. 1000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach $ 2 Ab-
satz 2 Nummer 2 Buchstabe e 125,00 EUR
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„S 109a

Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften

(1) 8 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für
die in $ 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im
Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entsteht,
nach den in $ 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen bemisst.

(2) 8 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Au-
gust 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 | Energieerzeug-
nisse nach &$ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt,
falls das Gemisch ein Benzin nach 8 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes
oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

(3) 8 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für

1. 1.0001 Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Geset-
zes 0,00 EUR,

2. 1.0001 Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Geset-
zes 29,00 EUR,

3. 10001 Energieerzeugnisse nach & 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR

beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des
Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach 8 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

(4) 8 109 Absatz 2 Nummer 3

1. Buchstabe b ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass die Steuer für 1 000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b des Gesetztes 362,00 EUR beträgt,

2. Buchstabe e ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass die Steuer für 1 000 I Energieerzeugnisse nach 8 2 Absatz 1
Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 391,00 EUR beträgt,

falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein ent-
sprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

$ 109b
Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen

(1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des $ 2
Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit &$ 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert
worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander
gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch
ein Gasöl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl
nach & 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des
Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem
Öl entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 |
nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln,
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Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
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IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Al-
ternative in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen

Durch das Gesetz werden die Regelungen des europäischen Rechts der Energiesteuer-
richtlinie weiterhin eingehalten.

Die temporäre Absenkung der Energiesteuersätze stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne
des Artikel 107 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
dar. Sie muss damit vor ihrer Durchführung der Europäischen Kommission weder angezeigt
und noch durch sie genehmigt werden. Die Maßnahme erfüllt nicht den Tatbestand des
Artikel 107 Absatz 1 AEUV, da sie nicht „selektiv“ wirkt. Damit unterfällt die Absenkung als
„allgemeine Maßnahme“ nicht dem Regime des Beihilfenrechts der Europäischen Union.

Auf diesen Weg, derartige Maßnahmen so auszugestalten, dass sie nicht dem Beihilfen-
recht der Europäischen Union unterliegen, hat die Europäische Kommission die Mitglied-
staaten jüngst explizit verwiesen: In dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen
zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (Mittei-
lung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 — sog. Tempo-
rary Crisis Framework) stellt die Europäische Kommission klar, dass Maßnahmen, die auf
gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie
allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form
allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die Liefe-
rung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt
werden.

Die Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende Anpassung
des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) fällt unter die vorgenannte Kategorie einer nicht-
selektiven Steuerermäßigung.

v1. Gesetzesfolgen

Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Steuersatzsenkung verzögert und schleichend in
den Verbrauchspreisen widerspiegelt. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Ent-
nahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch die Endkundinnen und
Endkunden weit vorgelagert. Dies kann dazu führen, dass Kraftstoff, der in den ersten Ta-
gen nach der Steuersenkung verkauft wird, noch mit dem originären Steuersatz versteuert
worden ist.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Steuererhebung bleibt unverändert bestehen. Lediglich die Energiesteuersätze der im
Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe werden temporär angepasst.

Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden nach $ 68 Absatz 5 und 6 EnergieStG
sowie $ 109a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) mögliche Steu-
erentlastungen für die Kraftstoffe, für die im Zeitraum der Absenkung der Entlastungsan-
spruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass sich die Entlastung nach den ab-
gesenkten Steuersätzen bemisst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine de-
taillierten Nachweise über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Ledig-
lich die verwendeten Mengen müssen nach den betroffenen Zeiträumen getrennt werden.
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Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige
Personal- und Sachausgaben in Höhe von rund 161.000 Euro. Darüber hinaus entstehen
einmalige Ausgaben für Dienstleistungsaufträge im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro.

Die temporäre Senkung der Steuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und Flüs-
siggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnahmen für
den Bundeshaushalt in Höhe von 3,15 Mrd. Euro zur Folge. Weitere Steuermindereinnah-
men können sich durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze
ergeben. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager
und ist damit dem Verbrauch durch Endkunden vorgelagert. Eine Gegenfinanzierung der
Steuermindereinnahmen ist nicht vorgesehen und würde dem Sinn und Zweck der Abfede-
rung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft zuwiderlaufen.

         
 
 

    
        
   
 
 

   
  

     
 

durchschnittliche Ein- | Steuermindereinnah-
nahmen je Monat | men je Monat in Mio.
(Mindeststeuersatz) in | Euro

durchschnittliche Ein-
nahmen je Monat (Re-
gelsteuersatz) in Mio.

 

Energieerzeugnis

  

 
    
 
      

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Die Senkung der Energiesteuer mindert auch die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
auf Kraftstoffe und führt damit zu Umsatzsteuermindereinnahmen bei Kraftstofflieferungen
an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Verbraucher, soweit die Energiesteuersenkung über
die Preise an die Abnehmer weitergegeben wird. Die möglicherweise gewonnene Kaufkraft
könnte jedoch zu Umsatzsteuermehreinnahmen in anderen Bereichen in ähnlicher Höhe
führen, so dass die Staatshaushalte im Ergebnis voraussichtlich nicht belastet werden.

4. Erfüllungsaufwand

Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes der Wirtschaft wurde insbesondere auf die Zeit-
und Lohnkostensätze aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsauf-
wands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Stand Januar 2022, zurückgegriffen.

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:

Für die Zollverwaltung entsteht insgesamt einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund
153 000 Euro für erhöhten Aufwand bei der Bearbeitung von Anträgen auf Steuerentlastun-
gen und Steueranmeldungen sowie für die Umstellung von Formularen.

Für den Zeitraum der temporären Änderungen werden insgesamt 3 315 Anträge der Wirt-
schaftsbeteiligten auf Entlastung nach $ 8 Absatz 7, den $8 46, 47, 48, 49, 52, 59 sowie 60
EnergieStG erwartet. Durch die geänderten Steuersätze wird hierbei von einem durch-
schnittlichen Mehraufwand von 30 Minuten pro Fall ausgegangen. Hierfür bedarf es insge-
samt eines Zeitaufwandes von 1.658 Stunden für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
(Lohnkosten von 77.400 Euro bei 1 600 Arbeitsstunden pro Jahr nach Lohnkosten pro
Stunde aus dem Leitfaden zum Erfüllungsaufwand, Anhang IX). Der insoweit entstehende
einmalige Erfüllungsaufwand beträgt daher 77 376 Euro. Für die 3 000 erwarteten Steuer-
anmeldungen nach 8$ 8, 38 EnergieStG wird ebenfalls ein durchschnittlicher Mehraufwand
von 30 Minuten angenommen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lohnkosten
für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes ergibt sich hieraus ein einmaliger Erfüllungsauf-
wand in Höhe von 69 936 Euro. Die Umstellung der betroffenen 10 Formulare hat einen
Zeitaufwand von 105 Stunden für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes zur Folge. Hieraus
ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 5 208 Euro.
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- 15 - Bearbeitungsstand: 13.05.2022 13:53

Durch Absatz 1 und 2 werden die Steuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr
verwendeten Kraftstoffe (Diesel, Benzin, CNG/LNG (Erdgas) und LPG (Flüssiggas) und de-
ren steuerlich gleichgestellte Äquivalente) auf die Höhe der Mindeststeuersätze nach der
Energiesteuerrichtlinie im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2022 herabgesetzt.

8 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EnergieStG gewährt bislang für Diesel eine Steuerentlas-
tung in Höhe von 14,04 ct/Liter. Die temporäre Senkung des Steuersatzes für Diesel mit
einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg bewirkt eine Begünstigung in identischer
Höhe. Eine weitergehende Entlastung, die zur Unterschreitung der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie führen würde, ist aus beihilferechtlichen Gründen nicht zulässig.
Deshalb wird diese Entlastung durch Absatz 3 für den o. g. Drei-Monats-Zeitraum ausge-
setzt. Die Steuerentlastung für Diesel mit einem höheren Schwefelgehalt bleibt unverändert
bestehen, da dieser Diesel nicht von der temporären Steuersatzsenkung betroffen ist.

Nach Absatz 4 wird die Steuerentlastung nach $ 56 EnergieStG für Energieerzeugnisse,
deren Steuersätze temporär gesenkt werden, ausgesetzt. Die temporäre Senkung der
Steuersätze ist hier höher als die bisherige Steuerentlastung. Eine weitergehende Entlas-
tung, die zur Unterschreitung der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie führen
würde, ist aus beihilferechtlichen Gründen nicht zulässig. Die Steuerentlastung für Diesel
und Benzin mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg bleibt unverändert bestehen,
da diese Energieerzeugnisse nicht von der temporären Steuersatzsenkung betroffen sind.

Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden nach Absatz 5 mögliche Steuerentlas-
tungen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum
vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, unter der
Maßgabe gewährt, dass sich die Entlastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst.
Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine detaillierten Nachweise über die jewei-
lige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Lediglich die verwendeten Mengen müs-
sen nach den betroffenen Zeiträumen getrennt werden.

Absatz 6 enthält eine zu Absatz 5 analoge Regelung für die Entlastungen nach $$ 58 und
58a EnergieStG, wobei hier der Anwendungszeitraum auf Grund des Inkrafttretens beider
Regelungen zum 1. Juli 2022 im Rahmen des 7. Gesetzes zur Änderung von Ver-
brauchsteuergesetzen vom 30. März 2021 (BGBl. I. S. 607) auf den 1. Juli 2022 bis 31.
August 2022 verkürzt wird.

Mit Absatz 7 wird festgelegt, dass sich die Höhe der Entlastung für die in den Absätzen 1
und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die nach dem 1. September 2022 der Entlas-
tungsanspruch entstanden ist, nach dem zutreffenden Steuersatz in $ 2 Absatz 1 und 2
EnergieStG bemisst. Die Erwähnung der 88 47a, 48, 49, 56, 57 dient der Klarstellung, dass
8 68 Absatz 7 vorbehaltlich abweichender Bestimmungen zur Höhe des Entlastungssatzes
der vorgenannten Tatbestände gilt.

Zu Artikel 2 (Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 1

Inhaltsübersicht

Auf Grund der folgenden Änderungen in diesem Gesetz wird die Inhaltsübersicht soweit
erforderlich angepasst.

Zu Nummer 2

88 109a und 109b

Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden durch $ 109a Absatz 1 analog zur Re-

gelung in $ 68 Absatz 5 des Gesetzes mögliche Steuerentlastungen nach $ 105 für die in
den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022
23

Ewert, Udo (ZA 7)

En

Von: Herzog, Andre (Ill B 3)

Gesendet: Dienstag, 17. Mai 2022 13:59

An: IIı B3 - BSB

cc: Weihs, Anja (Ill B 3); Ebner, Klaus (Ill B 3); Szammetat, Melanie (Ill C 5)
Betreff: WG: Korr.Abzug Energiesteuersenkungsgesetz

Anlagen: 822053_01[Satz]_v1.pdf

Priorität: Hoch

II B 3 - V 9905/22/10001 :006

2022/0529603
1. Vermerk: J.
2. Registratur (BSB):
a) Importieren nach: Ill B3 - V 9905/22/10001 :006
Betreff: wie Betreff des Vorgangs
"Hier: von Schriftleitung Bundesgesetzblatt: Korrekturfahne
d) Bezug: automatisch vergeben

e) Stichwörter: ./.

f) sonstiges:./.

3. z.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt
4. 2.Vg.

Vielen Dank
Im Auftrag

Andre Herzog
Referat III B3
Telefon: 030 18 682-1469

<---Ursprüngliche Nachricht-----

on: Holger.Krieg@bfj.bund.de <Holger.Krieg@bfj.bund.de>
Gesendet: Dienstag, 17. Mai 2022 13:02
An: Herzog, Andre (Ill B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>
Cc: Referat IIIB3 <IIIB3@bmf.bund.de>; Annette.Steinfels@BfJ.Bund.de
Betreff: Korr.Abzug Energiesteuersenkungsgesetz
Priorität: Hoch

Sehr geehrte Damen und Herren,

angefügt erhalten Sie den Korrekturabzug des o. a. Gesetzes als PDF-Datei zur Überprüfung.
Mit freundlichen Grüßen

Holger Krieg

Schriftleitung Bundesgesetzblatt

Referat VII 2 - Verkündung -

Telefon: +49 228 99 410-5285
24

2022/0529603, Andoge A

(Version 1 vom 17. 05. 2022 12:59)

BGBL 1 822053 Energiesteuersenkung Satz

Seite 1

. Gesetz
zur Anderung des Energiesteuerrechts
zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
(Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG)

Vom

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des
Energiesteuergesetzes

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. |
S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. | S. 607)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
8 67 folgende Angabe eingefügt:

„8 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Ge-
setzesvorschriften“.

2. Nach 8 67 wird folgender $ 68 angefügt:
„8 68

Zeitlich begrenzte
Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften

(1) $ 2 Absatz 1 ist vom 1. Juni 2022 bis zum
31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Steuer für 1 000 I

1. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45
und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
359,00 EUR,

2. Gasöle der Unterpositionen 2710 1943 bis
2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11
bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b
330,00 EUR

beträgt.

(2) $ 2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis zum
31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Steuer für

1. 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawatt-
stunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach $ 2
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a 9,36 EUR,

2. 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen
Energieerzeugnissen nach $ 2 Absatz 2 Num-
mer 2 Buchstabe e 125,00 EUR

beträgt.

(3) $ 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlas-
tung für nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b
versteuerte und vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Au-
gust 2022 bezogene Energieerzeugnisse gewährt
wird.

(4) $ 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
keine Steuerentlastung für vom 1. Juni 2022 bis zum
31. August 2022 bezogene

2022

1. Benzine nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b,

2. Gasöle nach & 2 Absatz 1 Nummer 4 Buch-
stabe b,

3. Erdgase oder gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach $ 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder

4. Flüssiggase nach $ 2 Absatz 2 Nummer 2 Buch-
stabe e

gewährt wird.

(5) $ 8 Absatz 7 und die $$ 46, 47, 48, 49, 52, 59
sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
sich die Steuerentlastung für die in den Absätzen 1
und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im
Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022
der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den
in diesen Absätzen genannten Steuersätzen be-
misst.

(6) Die $$ 58 und 58a sind mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass sich die Entlastung für die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse,
für die im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Au-
gust 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist,
nach den in diesen Absätzen genannten Steuersät-
zen bemisst.

(7) Unbeschadet der Regelungen in den $$ 47a,
48, 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in
den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnis-
se, für die ab dem 1. September 2022 der Entlas-
tungsanspruch entsteht, nach dem zutreffenden
Steuersatz in & 2 Absatz 1 und 2.“

Artikel 2

Änderung der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung

Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom

31. Juli 2006 (BGBi. I S. 1753), die zuletzt durch Arti-
kel 4 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. |
S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu

& 109 die folgenden Angaben eingefügt:

„S 109a Zeitliich begrenzte Fassungen einzelner
Verordnungsvorschriften

8 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten
Energieerzeugnissen“.

. Nach $ 109 werden die folgenden 8$ 109a und 109b

eingefügt:
„Ss 109a
Zeitiich begrenzte
Fassungen einzeiner Verordnungsvorschriften

(1) $ 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass sich die Steuerentlastung für die in $ 68 Ab-
satz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energie-
25

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