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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
Schümann, Rainer (ZA 7) Von: Herzog, Andre (Ill B 3) Gesendet: Dienstag, 31. Mai 2022 17:40 An: III B3 - BSB Cc: Weihs, Anja (Ill B 3); Schürle, Carola (III B 3); Ebner, Klaus (Ill B 3); Verteiler Referat III B 3 Betreff: WG: Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe Anlagen: 202200131417_b1.pdf; Einführungserlass_EnergieStSenkG_Anlage3.pdf; 1060_1061_2022_EnergieStSenkungG_Anlage_4_Änderungsmodus.xIsx; 1060_1061_2022_EnergieStSenkungG_Anlage_5.xIsx; 2001741_Anlage2.pdf; bgbI12250810_80894_Anlage1.pdf; Julia-Mail-Pruefbericht.txt II B3 -V 9905/22/10001 :007 2022/0576716 Vermerk: Die Ausführungen des Einführungserlasses werden um organisatorische Regelungen (Vordruckverwendung, Statistik) sowie bildhafte Beispiele ergänzt. Aus technischen Gründen sind die temporären Steuersätze in der IVVA und im IT-Fachverfahren MoeVe für alle Veranlagungszeiträume im Kalenderjahr 2022 möglich. Dies ist erforderlich, um deren Auswahl auch in Jahressteueranmeldungen zu ermöglichen. Es ist somit technisch nicht ausgeschlossen, dass fälschlich für Zeiträume vor Juni oder nach August 2022 Steueranmeldungen mit den gesenkten Steuersätzen über die IVVA eingereicht werden. 2. Registratur (BSB): a) Importieren nach: Ill B 3 - V 9905/22/10001 :007 b) Betreff: wie Betreff des Vorgangs c)Hier: von GZD z.K.: Einführungsverfügung d) Bezug: automatisch vergeben e) Stichwörter: ./. f) sonstiges:./. 3. z.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt 4. 2.V8. len Dank Im Auftrag Andre Herzog Referat Ill B3 Telefon: 030 18 682-1469 Von: DIVA32 (GZD) <DIVA32.gzd@zoll.bund.de> Gesendet: Dienstag, 31. Mai 2022 16:43 An: HZA Poststellen Gesamt (GZD) <HZA-Poststellen-Gesamt.gzd@zoll.bund.de> Cc: Referat IIIB3 <IIIB3@bmf.bund.de>; DIIA2 (GZD) <DIIA2.GZD@zoll.bund.de>; Kommunikation.Lehre (GZD D IX - DO Münster, Gescherweg 100) <Kommunikation.Lehre@bwz.bund.de>; DIVA11 (GZD) <DIVA11.gzd@zoll.bund.de>; DIVA12 (GZD) <DIVA12.gzd@zoll.bund.de>; DIVA31 (GZD) <DIVA31.gzd@zoll.bund.de>; DIVA33-standard (GZD) <DIVA33-standard.gzd@zoll.bund.de>; DIVA5 (GZD) <DIVA5.gzd@zoll.bund.de>; Weihs, Anja (Ill B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>; Herzog, Andre (Ill B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de> Betreff: Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
Gz: V 8105-2022.00001-DIV.A.32 (202200131417) Fragen zu dieser E-Mail richten Sie bitte an die Sachbearbeiterin, Frau Astrid Gutschalk, Telefon: 0228 303-41187 Reinschrift erstellt von Matthias Mennewisch (Kanzlei02_BN)
2022/0576716, Anlage A FR | Generalzolldirektion BETREFF BEZUG ANLAGEN 62 ZOLL EN mE Generakzolkirektion, Postfach 12 73, 53002 Bonn DIREKTION IV = s . Verbrauchsteuer-, Ausschließlich per E-Mail: Verkehrsteuerrecht und Prüfungsdienst Alle Hauptzollämter BEARBEITET VON: Astrid Gutschalk nachrichtlich: DIENSTORT: Am Propsthof 78a Bundesministerium der Finanzen 53121.Bonn - Referat Il B3- TEL 0228 30341187 FAX 0228 303-99104 DII.A.2 (Zentrale Auskunft) MAIL DIV.gzd@zoll.bund.de DIX (Aus- und Fortbildung, Kommunikation.Lehre@bwz.bund.de 0 DIV.gzd@zoll.de-mail.de DIV.A.11 POSTANSCHRIFT: DIV.A.12 Postfach 10 07 64 DIV.A.31 67407 Neustadt a.d.W. DIV.A.33 DIV.A.5 www.zoll.de is . hi DATUM: 31. Mai 2022 Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe BMF-Erlass vom 31. Mai 2022 - II B3 - V 9905/22/10001 :007 (2022/0550774) - 5 V 8105-2022.00001-DIV.A.32 (202200131417) (bei Antwort bitte angeben) Das Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energie- steuer für Kraftstoffe [Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG) vom 24. Mai 2022 (BGBl. | S. 810 (Nr. 18)] übersende ich mit der Bitte um Beachtung. Neben dem Gesetzestext (Anlage1) habe ich Ihnen die Begründung des Gesetzes (Anlage 2) und den Anwendungserlass des BMF vom 31. Mai 2022 (Anlage 3) beigefügt. Änderungs- und angepasste Fassung der statistischen Nachweisung sind als Anlage 4 und Anlage 5 beigefügt. Zur administrativen Umsetzung gebe ich ergänzend folgende Hinweise: I. Hintergrund Die ohnehin schon angespannte Lage auf den Energiemärkten hat sich durch den Ukraine-Konflikt verstärkt und die erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhergesehenen Belastung geworden. Deshalb werden mit dem EnergieStSenkG die Energiesteuersätze für
Seteavons die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe, für drei Monate befristet, beginnend zum 1. Juni 2022, auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Durch das Gesetz sollen die Endpreise für Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestiegenen Energiepreise abgefedert werden. Il. Wesentliche Änderungen 1. Aufbau des EnergieStSenkG Artikel 1 EnergieStSenkG enthält die Änderungen zum Energiesteuergesetz ($ 68 EnergieStG), Artikel 2 EnergieStSenkG enthält die Änderungen zur Energiesteuer-Durchführungsverordnung (88 109, 109a und 109b EnergieStV) und Artikel 3 EnergieStSenkG regelt das Inkrafttreten. 2. Temporäre Reduzierung der Steuersätze Gemäß dem neu in das Energiesteuergesetz eingefügten $ 68 Absatz 1 und 2 EnergieStG werden folgende Steuersätze vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 reduziert: - der Steuersatz für Benzin der Unterpositionen 2710 1241, 2710 1245 und 2710 1249 der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach $ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) EnergieStG um 29,55 Cent pro Liter auf 359,00 Euro für 1000 Liter, - der Steuersatz für Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 19 der KN (sog. Dieselkraftstoff) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach $ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) EnergieStG um 14,04 Cent pro Liter auf 330,00 Euro für 1000 Liter Gasöle, - der Steuersatz für Erdgas (CNG und LNG) und gasförmige Kohlenwasserstoffe nach $ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) EnergieStG um 4,54 Euro pro Megawattstunde auf 9,36 Euro für 1 Megawattstunde Erdgas und gasförmige Kohlenwasserstoffe und - der Steuersatz für Flüssiggas unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen (LPG) nach 8 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e) EnergieStG um 2,39 Cent pro Kilogramm auf 125 Euro für 1000 kg Flüssiggas.
Seite 3 von 8 Die reduzierten Steuersätze gelten analog für steuerlich gleichgestellte äquivalente Energie- erzeugnisse nach $ 2 Abs. 4 EnergieStG, wie zum Beispiel Pflanzenöle und Fettsäure- methylester (FAME). Alle anderen Steuersätze nach $ 2 Abs. 1 und 3 EnergieStG bleiben unverändert. 3. Anwendung der reduzierten Steuersätze bei der Versteuerung Maßgebend für den Zeitpunkt der Anwendung der reduzierten Steuersätze ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung [zum Beispiel durch Entfernung aus dem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt ($ 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG)] oder durch Aufnahme in den Betrieb eines registrierten Empfängers ($ 9a Abs. 4 Satz 1 EnergieStG), bzw. durch die Entnahme von Erdgas aus dem Leitungsnetz ($ 38 Abs. 1 EnergieStG). Nicht maßgebend hingegen ist der Zeitpunkt des Verkaufs bereits versteuerter Kraftstoffe an den Tankstellen. Dies kann dazu führen, dass Kraftstoff, der in den ersten Tagen nach der Steuersenkung verkauft wird, noch mit dem originären Steuersatz versteuert worden ist. Die Steuersenkung ist somit auf die Restbestände von Kraftstoffen, die sich bereits versteuert noch zum 1. Juni 2022 in den Tanks der Tankstellen befinden, nicht anwendbar. Aus diesem Grund ist eine zollamtliche Bewertung von Restbeständen in den Tanks der Tankstellen auch nicht erforderlich. Umgekehrt kann es auch dazu führen, dass Kraftstoff, der ab dem 1. September 2022 an den Tankstellen verkauft wird, noch mit den abgesenkten Steuersätzen versteuert ist. Die Betankung von Erdgas an Tankstellen stellt einen Sonderfall dar, da die Steuer erst mit der Entnahme des Erdgases aus dem Leitungsnetz durch den Kunden im Zeitpunkt der Betankung des Fahrzeugs entsteht ($ 38 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG). Steuerschuldner ist derjenige, der das Erdgas an den Endkunden liefert ($ 38 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG). Eine gegebenenfalls vorausgehende Lieferung des Erdgases an die Tankstelle erfolgt unversteuert. 4. Anwendung der reduzierten Steuersätze bei der Steuerentlastung 4.1 Steuerentlastung nach $$ 47a und 56 EnergieStG Nach $ 68 Abs. 3 und 4 EnergieStG werden für folgende im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Augst 2022 versteuert bezogene Energieerzeugnisse keine Entlastung gewährt - fürnach $ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) EnergieStG versteuertes Gasöl, das zu Zwecken nach $ 47a EnergieStG für den Eigenverbrauch verwendet wird und
Seite 4 von 8 - für Benzin nach $ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) EnergieStG, Gasöl nach $ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) EnergieStG, Erdgas oder gasförmige Kohlenwasserstoffe nach 8 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) EnergieStG und Flüssiggas nach $ 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e) EnergieStG, das bzw. die zu Zwecken nach $& 56 EnergieStG für den Öffentlichen Personennahverkehr verwendet wird bzw. werden. Die Aussetzung der Entlastung für diesen Zeitraum ist aus beihilferechtlichen Gründen zwingend erforderlich, da eine weitergehende Entlastung zu einer Unterschreitung der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie führen würde. Bei der Prüfung der Entlastungsanträge hat durch die Hauptzollämter im Rahmen der Prüfung der Versteuerungsnachweise und der Entlastungsabschnitte eine genaue Prüfung zu erfolgen, zu welchen Daten die Energieerzeugnisse bezogen wurden, um je nach Bezugsdatum der Energieerzeugnisse abzugrenzen, ob die Entlastungen nach 88 47a und 56 EnergieStG nach der Maßgabe des $ 68 Abs. 3 und 4 EnergieStG nicht zu gewähren ist (bei einem Bezugsdatum zwischen dem 1. Juni und dem 31. August 2022) oder gewährt werden kann. Auf die Ziffern | a) und | b) des beigefügten Erlasses weise ich hin. 4.2 Steuerentlastungen nach & 8 Abs. 7 und $$ 46,47, 48, 49, 52, 59 sowie 60 EnergieStG Bezüglich der Energiesteuerentlastungen nach den $ 8 Abs. 7 EnergieStG und $$ 46, 47, 48, 49, 52, 59 und 60 EnergieStG gilt nach $ 68 Abs. 5 EnergieStG die Regelung, dass sich die Steuerentlastung für die in $ 68 Abs. 1 und 2 EnergieStG genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist (zum Beispiel durch Verwendung, Aufnahme in ein Steuerlager oder Verbringen aus dem Steuergebiet), nach den in $ 68 Abs. 1 und 2 EnergieStG genannten Steuersätzen bemisst. Mit $ 68 Abs. 7 EnergieStG wird festgelegt, dass sich die Höhe der Entlastung für die in 868 Abs. 1 und 2 EnergieStG genannten Energieerzeugnisse, für die nach dem 1. September 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach dem zutreffenden Steuersatz in 8 2 Abs. 1 und 2 EnergieStG bemisst. Das bedeutet, dass es nicht auf die Höhe der tatsächlichen Versteuerung für die Gewährung der Entlastung ankommt. Bei Entlastungsanträgen nach $ 60 EnergieStG ist zu beachten, dass entscheidend für die Begründung des Entlastungsanspruchs nach 8 60 EnergieStG die auf die Zahlungsunfähigkeit
Seitesvons des Warenempfängers zurückzuführende Nichtbegleichung einer Kaufpreisforderung ist (= Forderungsausfall; vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2006 - VII R 28/05). Die Erwähnung der 88 47a, 48, 49, 56 und 57 EnergieStG dient der Klarstellung, dass 8 68 Abs. 7 EnergieStG vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in anderen Normen des Energiesteuergesetzes zur Höhe des Entlastungssatzes der vorgenannten Tatbestände gilt, handelt es sich doch bei diesen Entlastungsnormen um Tatbestände, bei denen nur eine teilweise Entlastung gewährt wird. Beispiel 1: Gasöl wird im Mai 2022 zum Kraftstoffsteuersatz nach $ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) EnergieStG bezogen und im Juli 2022 zu Zwecken nach 8 47 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG verwendet. Die Entlastung beträgt gemäß 8 68 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 8 68 Abs. 5 EnergieStG 330,00 Euro für 1000 Liter. Beispiel 2: Gasöl wird im Juni 2022 zum Kraftstoffsteuersatz nach $ 68 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG bezogen und im August 2022 zu Zwecken nach 8 47 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG verwendet. Die Entlastung beträgt gemäß 8 68 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 8 68 Abs. 5 EnergieStG 330,00 Euro für 1000 Liter. Beispiel 3: Gasöl wird im Juli 2022 zum Kraftstoffsteuersatz nach 8 68 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG bezogen und im September 2022 zu Zwecken nach & 47 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG verwendet. Die Entlastung beträgt gemäß & 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) i. V. m. $ 68 Abs. 7 EnergieStG 470,40 Euro für 1000 Liter. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine detaillierten Nachweise über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Allerdings müssen die verwendeten Mengen getrennt nach den betroffenen Zeiträumen der Entstehung des Entlastungsanspruchs in den buchmäßigen Nachweisen und den Entlastungsanmeldungen erfasst werden. 4.3 Steuerentlastungen nach $ 58, 58a EnergieStG und $ 105a EnergieStV Die $$ 58 und 58a EnergieStG werden durch das 7. Gesetz zur Änderung von Verbrauch- steuergesetzen vom 30. März 2021 (BGBl. |. S. 607) erst zum 1. Juli 2022 eingeführt. Zum 30. Juni 2022 endet die Anwendbarkeit des $ 105a EnergieStV, da er durch 8 58 EnergieStG abgelöst wird. Insoweit enthalten $ 68 Abs. 6 EnergieStG und $ 109a Abs. 1 EnergieStV für die jeweiligen Anwendungszeiträume analoge Regelungen zu der Regelung des $ 68 Abs. 5 und Abs. 7 EnergieStG. Maßgebend für die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes ist hier
Seitesvons In den Fällen des $ 58 Abs. 1 EnergieStG die Lieferung der versteuerten Kraftstoffe an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere als Zeitpunkt für die Erfüllung des Entstehungstatbestands der Entlastung. Zur Einführung der $$ 58, 58a EnergieStG zum 1. Juli 2022 ergeht noch eine gesonderte Verfügung. 4.4 Steuerentlastungen nach $$ 51, 53, 53a, 54, 55, 57 EnergieStG Bezüglich der Energiesteuerentlastung für die oben genannten Entlastungstatbestände ergeben sich durch das EnergieStSenkG keine Änderungen in der Durchführung, so dass die Entlastungssätze unverändert bleiben und die Entlastung weiterhin in unveränderter Höhe beantragt und ausgezahlt werden kann. 4.5 8 109a und $ 109b EnergieStV In Folge der Anpassung der Energiesteuersätze durch Artikel 1 des EnergieStSenkG waren die Differenzbeträge für die Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen anzu- passen. Zur näheren Erläuterung wird auf die Ziffer II des beigefügten BMF-Erlasses sowie die Gesetzesbegründung in der Anlage verwiesen. 4.6 Kurzfristige Abmeldung von Tanks in Steuerlagern Zu Punkt Ill des beigefügten BMF-Erlasses wird ergänzend angemerkt: Die kurzfristige Abmeldung von Tanks aus dem Steuerlager ist grundsätzlich nicht zu bean- standen. Sollte jedoch erkennbar sein, dass die in den abgemeldeten Tanks befindliche (zum gesenkten Steuersatz versteuerte) Ware über den Zeitraum von drei Monaten unangetastet in den Tanks verbleibt, nicht veräußert wird und anschließend zum regulären Steuersatz entlastet wird, ist die kurzfristige Abmeldung nachträglich zu untersagen. Durch die nachträgliche Untersagung entsteht dem Unternehmen kein rechtsmissbräuchlicher Steuervorteil. Die Vermutung des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens kann beispielsweise dadurch bestärkt werden, wenn in den Monaten September und Oktober unverhältnismäßig hohe Entlastungsmengen beantragt werden. In diesen Fällen kann bei den entsprechenden Unternehmen eine Begründung angefordert werden, warum die Entlastungsmenge im Vergleich zu den Vorjahren unverhältnismäßig hoch ausfällt. 5. Anpassung von Formularen Die Formulare 1100_22, 1100ze_22, 1103_22, 1112_20, 1114, 1138a_20 und 1144_20 wurden angepasst und enthalten die abgesenkten Steuersätze und Hinweise zu den Auswirkungen des EnergieStSenkG bezüglich der Gewährung von Entlastungen. Die
Seitens Zusätzlichen Einträge mit den abgesenkten Steuersätzen sind hierbei jeweils an der Nennung des $ 68 EnergieStG in der Rechtsgrundlage erkennbar. Die Formulare 1120 und 1121 enthalten Hinweise bezüglich der Aussetzung der Entlastung für den Bezugszeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022. Die Formulare stehen im FMS und auf www.zoll.de ab dem 30. Mai 2022 zur Verfügung. Sonderregelung bei Verwendung der Formulare 1057und 1058 Bei der Verwendung der Formulare 1057 oder 1058 zur Erstellung von Steuerbescheiden aufgrund des gewerblichen oder privaten Verbringens gem. 8$ 15, 16 EnergieStG von schwefelarmem Benzin nach 8 2 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG oder Diesel nach $ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EnergieStG ist wie folgt zu verfahren: Die zu versteuernden Mengen der vorgenannten Erzeugnisse sind in den Formularen unter Punkt 4. in der jeweiligen Tabelle nicht unter „Benzin, unverbleit“ oder „Dieselkraftstoff“ sondern als „andere Energieerzeugnisse‘ zu erfassen. Als Steuersatz sind für Benzin 359,00 €/1.000 | und für Diesel 330,00 €/1.000 | anzusetzen. In Spalte 6 „Bemerkungen“ ist für Benzin „Benzin - Steuersatz nach EnergieStSenkG“ und für Diesel „Diesel - Steuersatz nach EnergieStSenkG“ zu vermerken. 6. IVVA und IT-Fachverfahren MoeVe Die neuen Steuergegenstände mit den abgesenkten Steuersätzen stehen ebenfalls in der IVVA in den Formularen 1100 und 1103 sowie im IT-Fachverfahren MoeVe zur Verfügung. Ich bitte zu beachten, dass aus technischen Gründen eine Auswahl dieser Einträge, welche an der Nennung des $ 68 EnergieStG erkennbar sind, insbesondere auch in der IVVA für alle Veranlagungszeiträume im Kalenderjahr 2022 möglich ist, nicht nur für solche, die (anteilig) den Zeitraum der gesenkten Steuersätze umfassen. Dies ist erforderlich, um deren Auswahl auch in Jahressteueranmeldungen zu ermöglichen. Es ist somit technisch nicht ausgeschlossen, dass fälschlich für Zeiträume vor Juni oder nach August 2022 Steueran- meldungen mit den gesenkten Steuersätzen über die IVVA eingereicht werden. Zum Vorgehen bei einer ggf. erforderlichen abweichenden Festsetzung anhand des Eintrags mit regulärem Steuersatz bzw. umgekehrt verweise ich auf Kap. 7.7.2.1 Abs. 8 der Verfahrensanweisung MoeVe (Version 9.1).
Seitesvons 7. Statistische Nachweisungen Auch die Ihnen mit Verfügung vom 12. Januar 2022 - V 9925-2019.00001-DIV.A.32 (202200003407) übersandten statistischen Nachweisungen 1060/1061 waren aufgrund der Absenkung der Steuersätze anzupassen. Zur besseren Übersichtlichkeit übersende ich die Fassungen sowohl als Änderungsfassungen, in denen die Änderungen in der Farbe „gelb“ gekennzeichnet sind (Anlage 4) und als endgültige Fassungen ohne farbliche Darstellung der Änderungen (Anlage 5). Betroffen von den Änderungen sind die Tabellenblätter 1060-Il, 1060-Ill, 1060-I-Ill-a, 1060-I-Ill-b und 1061-IV-f. Außerdem wurde - unabhängig von den Änderungen durch das EnergieStSenkG - in Tabellenblatt 1060-I-Ill-a unter der laufenden Nummer 11 noch eine Zeile für Flüssiggase (andere) mit dem Steuersatz 1156,40 Euro eingefügt, der bisher vergessen worden war. Voraussichtlich ab Juli stehen die überarbeiteten Nachweisungen für die web-basierte Eingabe in Controlling-Online zur Verfügung. Im Auftrag Makurath Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.