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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
Seitesvons In den Fällen des $ 58 Abs. 1 EnergieStG die Lieferung der versteuerten Kraftstoffe an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere als Zeitpunkt für die Erfüllung des Entstehungstatbestands der Entlastung. Zur Einführung der $$ 58, 58a EnergieStG zum 1. Juli 2022 ergeht noch eine gesonderte Verfügung. 4.4 Steuerentlastungen nach $$ 51, 53, 53a, 54, 55, 57 EnergieStG Bezüglich der Energiesteuerentlastung für die oben genannten Entlastungstatbestände ergeben sich durch das EnergieStSenkG keine Änderungen in der Durchführung, so dass die Entlastungssätze unverändert bleiben und die Entlastung weiterhin in unveränderter Höhe beantragt und ausgezahlt werden kann. 4.5 8 109a und $ 109b EnergieStV In Folge der Anpassung der Energiesteuersätze durch Artikel 1 des EnergieStSenkG waren die Differenzbeträge für die Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen anzu- passen. Zur näheren Erläuterung wird auf die Ziffer II des beigefügten BMF-Erlasses sowie die Gesetzesbegründung in der Anlage verwiesen. 4.6 Kurzfristige Abmeldung von Tanks in Steuerlagern Zu Punkt Ill des beigefügten BMF-Erlasses wird ergänzend angemerkt: Die kurzfristige Abmeldung von Tanks aus dem Steuerlager ist grundsätzlich nicht zu bean- standen. Sollte jedoch erkennbar sein, dass die in den abgemeldeten Tanks befindliche (zum gesenkten Steuersatz versteuerte) Ware über den Zeitraum von drei Monaten unangetastet in den Tanks verbleibt, nicht veräußert wird und anschließend zum regulären Steuersatz entlastet wird, ist die kurzfristige Abmeldung nachträglich zu untersagen. Durch die nachträgliche Untersagung entsteht dem Unternehmen kein rechtsmissbräuchlicher Steuervorteil. Die Vermutung des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens kann beispielsweise dadurch bestärkt werden, wenn in den Monaten September und Oktober unverhältnismäßig hohe Entlastungsmengen beantragt werden. In diesen Fällen kann bei den entsprechenden Unternehmen eine Begründung angefordert werden, warum die Entlastungsmenge im Vergleich zu den Vorjahren unverhältnismäßig hoch ausfällt. 5. Anpassung von Formularen Die Formulare 1100_22, 1100ze_22, 1103_22, 1112_20, 1114, 1138a_20 und 1144_20 wurden angepasst und enthalten die abgesenkten Steuersätze und Hinweise zu den Auswirkungen des EnergieStSenkG bezüglich der Gewährung von Entlastungen. Die
Seitens Zusätzlichen Einträge mit den abgesenkten Steuersätzen sind hierbei jeweils an der Nennung des $ 68 EnergieStG in der Rechtsgrundlage erkennbar. Die Formulare 1120 und 1121 enthalten Hinweise bezüglich der Aussetzung der Entlastung für den Bezugszeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022. Die Formulare stehen im FMS und auf www.zoll.de ab dem 30. Mai 2022 zur Verfügung. Sonderregelung bei Verwendung der Formulare 1057und 1058 Bei der Verwendung der Formulare 1057 oder 1058 zur Erstellung von Steuerbescheiden aufgrund des gewerblichen oder privaten Verbringens gem. 8$ 15, 16 EnergieStG von schwefelarmem Benzin nach 8 2 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG oder Diesel nach $ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EnergieStG ist wie folgt zu verfahren: Die zu versteuernden Mengen der vorgenannten Erzeugnisse sind in den Formularen unter Punkt 4. in der jeweiligen Tabelle nicht unter „Benzin, unverbleit“ oder „Dieselkraftstoff“ sondern als „andere Energieerzeugnisse‘ zu erfassen. Als Steuersatz sind für Benzin 359,00 €/1.000 | und für Diesel 330,00 €/1.000 | anzusetzen. In Spalte 6 „Bemerkungen“ ist für Benzin „Benzin - Steuersatz nach EnergieStSenkG“ und für Diesel „Diesel - Steuersatz nach EnergieStSenkG“ zu vermerken. 6. IVVA und IT-Fachverfahren MoeVe Die neuen Steuergegenstände mit den abgesenkten Steuersätzen stehen ebenfalls in der IVVA in den Formularen 1100 und 1103 sowie im IT-Fachverfahren MoeVe zur Verfügung. Ich bitte zu beachten, dass aus technischen Gründen eine Auswahl dieser Einträge, welche an der Nennung des $ 68 EnergieStG erkennbar sind, insbesondere auch in der IVVA für alle Veranlagungszeiträume im Kalenderjahr 2022 möglich ist, nicht nur für solche, die (anteilig) den Zeitraum der gesenkten Steuersätze umfassen. Dies ist erforderlich, um deren Auswahl auch in Jahressteueranmeldungen zu ermöglichen. Es ist somit technisch nicht ausgeschlossen, dass fälschlich für Zeiträume vor Juni oder nach August 2022 Steueran- meldungen mit den gesenkten Steuersätzen über die IVVA eingereicht werden. Zum Vorgehen bei einer ggf. erforderlichen abweichenden Festsetzung anhand des Eintrags mit regulärem Steuersatz bzw. umgekehrt verweise ich auf Kap. 7.7.2.1 Abs. 8 der Verfahrensanweisung MoeVe (Version 9.1).
Seitesvons 7. Statistische Nachweisungen Auch die Ihnen mit Verfügung vom 12. Januar 2022 - V 9925-2019.00001-DIV.A.32 (202200003407) übersandten statistischen Nachweisungen 1060/1061 waren aufgrund der Absenkung der Steuersätze anzupassen. Zur besseren Übersichtlichkeit übersende ich die Fassungen sowohl als Änderungsfassungen, in denen die Änderungen in der Farbe „gelb“ gekennzeichnet sind (Anlage 4) und als endgültige Fassungen ohne farbliche Darstellung der Änderungen (Anlage 5). Betroffen von den Änderungen sind die Tabellenblätter 1060-Il, 1060-Ill, 1060-I-Ill-a, 1060-I-Ill-b und 1061-IV-f. Außerdem wurde - unabhängig von den Änderungen durch das EnergieStSenkG - in Tabellenblatt 1060-I-Ill-a unter der laufenden Nummer 11 noch eine Zeile für Flüssiggase (andere) mit dem Steuersatz 1156,40 Euro eingefügt, der bisher vergessen worden war. Voraussichtlich ab Juli stehen die überarbeiteten Nachweisungen für die web-basierte Eingabe in Controlling-Online zur Verfügung. Im Auftrag Makurath Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.
2022/0576716 | Anlage 3 Deutscher Bundestag Drucksache 20/1741 20. Wahlperiode 10.05.2022 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz —- EnergieStSenkG) A. Problem und Ziel Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energiemärkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von russischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvor- hersehbaren Belastung geworden. B. Lösung Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentli- chen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Min- deststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschrif- ten zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bür- ger sowie die Wirtschaft ermöglicht. Zur weitergehenden Entlastung der Bürgerinnern und Bürger hat die Regierungs- koalition Ende März dieses Jahres ein Maßnahmenpaket geschnürt, das neben der dreimonatigen Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß eine Energiepreispauschale und ein vergünstigtes ÖPNV-Ticket (sog. 9-Euro-Ticket) für drei Monate beinhaltet. Die Umsetzung des 9-Euro-Ti- ckets soll gleichzeitig mit der dreimonatigen Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe wirksam werden.
Drucksache 20/1741 = Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Perso- nalausgaben betragen rund 151.000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen. Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steu- ermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 3,15 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steu- erlager und ist damit dem Verbrauch durch die Endkunden vorgelagert. Daher können sich weitere Steuermindereinnahmen durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerin- nen und Bürger aus. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Er- füllungsaufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldun- gen sowie der Entlastungsanträge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153.000 Euro. Jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der temporären Sen- kung der Energiesteuersätze nicht. Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstel- lung von Formularen in Höhe von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht auf- grund der temporären Senkung der Steuersätze nicht.
Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode -I3- Drucksache 20/1741 F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbrau- cherpreisniveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sol- len die Endpreise für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und soll die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestiegenen Energiepreise abgefedert werden.
Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode -5- Drucksache 20/1741 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkG) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Arti- kel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: l. Inder Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu $ 67 folgende Angabe eingefügt: „8 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften“. 2. Nach $ 67 wird folgender $ 68 eingefügt: „3 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften (1) $2 Absatz | ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 | l. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach $2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 359,00 EUR, 2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach $ 2 Ab- satz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00 EUR beträgt. (2) $2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für Il. 1 Megawattstunde Erdgas und | Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach 82 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a 9,36 EUR, 2. 1000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach $2 Absatz2 Nummer 2 Buchstabe e 125,00 EUR beträgt.
Drucksache 20/1741 -6- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode (3) $47a Absatz 2 Satz | Nummer | ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für nach $2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 bezogene Energieerzeugnisse gewährt wird. (4) 8 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 bezogene l. Benzine nach $ 2 Absatz | Nummer | Buchstabe b, 2. Gasöle nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, 3. Erdgase oder gasförmige Kohlenwasserstoffe nach $ 2 Absatz 2 Nummer | Buchstabe a oder 4. Flüssiggase nach $ 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e gewährt wird. (5) &8 Absatz 7 und die $$ 46, 47, 48, 49, 52, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in den Absätzen | und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Ab- sätzen genannten Steuersätzen bemisst. (6) Die 8$ 58 und 58a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlastung für die in den Absätzen | und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen genannten Steuersätzen bemisst. (7) Unbeschadet der Regelungen in den $$ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in den Absätzen | und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die ab dem 1. September 2022 der Entlastungsan- spruch entsteht, nach dem zutreffenden Steuersatz in $ 2 Absatz | und 2.“ Artikel 2 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Arti- kel 4 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. IS. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nm In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu $ 109 die folgenden Angaben eingefügt: „$ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften $ 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen“. Nach $ 109 werden die folgenden $$ 109a und 109b eingefügt: „$ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften (1) $ 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in $ 68 Absatz I und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach den in $ 68 Absatz | und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen bemisst.
Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode -T= Drucksache 20/1741 (2) $ 109 Absatz2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buch- stabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $2 Absatz 1 Nummer | Buch- stabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (3) $ 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu- wenden, dass die Steuer für I. 1000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz | Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes 0,00 EUR, 2. 1000 1 Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz | Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 29,00 EUR, 3. 1000 1 Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes oder ein ent- sprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (4) $ 109 Absatz 2 Nummer 3 l. Buchstabe b ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer | Buchstabe b des Gesetztes 362,00 EUR beträgt, 2. Buchstabe e ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 391,00 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. $ 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen (1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des $ 2 Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit $ 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Gasöl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl nach $ 2 Absatz | Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoffnach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem Öl entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 | nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln, beim Spülen von Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder durch Endverwender vermischt werden. (2) Die Steuer beträgt vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022, falls das Gemisch ein I. Gasöl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1 000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 126,70 EUR, 2. Schmieröl und anderes Öl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1 000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz | Nummer I Buch- stabe b des Gesetzes 126,70 EUR. (3) $ 109 Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß.“