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Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode -I3- Drucksache 20/1741

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbrau-
cherpreisniveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sol-
len die Endpreise für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle
signifikant sinken und soll die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der
Wirtschaft durch die zuletzt stark gestiegenen Energiepreise abgefedert werden.
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Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode -5- Drucksache 20/1741

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur
temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe

(Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkG)

Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

l. Inder Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu $ 67 folgende Angabe eingefügt:
„8 68  Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften“.

2. Nach $ 67 wird folgender $ 68 eingefügt:

„3 68
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften

(1) $2 Absatz | ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Steuer für 1 000 |

l. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach $2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 359,00
EUR,

2.  Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710
20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach $ 2 Ab-
satz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00 EUR

beträgt.

(2) $2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Steuer für

Il. 1 Megawattstunde Erdgas und | Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach 82 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a 9,36 EUR,

2. 1000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach $2 Absatz2 Nummer 2
Buchstabe e 125,00 EUR

beträgt.
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Drucksache 20/1741 -6- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode

(3) $47a Absatz 2 Satz | Nummer | ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung
für nach $2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022
bezogene Energieerzeugnisse gewährt wird.

(4) 8 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom 1. Juni 2022 bis zum
31. August 2022 bezogene

l. Benzine nach $ 2 Absatz | Nummer | Buchstabe b,

2. Gasöle nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b,

3.  Erdgase oder gasförmige Kohlenwasserstoffe nach $ 2 Absatz 2 Nummer | Buchstabe a oder
4. Flüssiggase nach $ 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e

gewährt wird.

(5) &8 Absatz 7 und die $$ 46, 47, 48, 49, 52, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
sich die Steuerentlastung für die in den Absätzen | und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum
vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Ab-
sätzen genannten Steuersätzen bemisst.

(6) Die 8$ 58 und 58a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlastung für die in den
Absätzen | und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. August
2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen genannten Steuersätzen bemisst.

(7) Unbeschadet der Regelungen in den $$ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in
den Absätzen | und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die ab dem 1. September 2022 der Entlastungsan-
spruch entsteht, nach dem zutreffenden Steuersatz in $ 2 Absatz | und 2.“

Artikel 2
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung

Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Arti-

kel 4 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. IS. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

nm

In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu $ 109 die folgenden Angaben eingefügt:
„$ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften
$ 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen“.

Nach $ 109 werden die folgenden $$ 109a und 109b eingefügt:

„$ 109a
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften

(1) $ 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in $ 68 Absatz I
und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Juni
2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach den in $ 68 Absatz | und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen
bemisst.
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Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode -T= Drucksache 20/1741

(2) $ 109 Absatz2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buch-
stabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $2 Absatz 1 Nummer | Buch-
stabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

(3) $ 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Steuer für

I. 1000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz | Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes 0,00 EUR,
2. 1000 1 Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz | Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 29,00 EUR,
3. 1000 1 Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR

beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes oder ein ent-
sprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

(4) $ 109 Absatz 2 Nummer 3

l. Buchstabe b ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Steuer für 1 000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer | Buchstabe b des Gesetztes 362,00
EUR beträgt,

2. Buchstabe e ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Steuer für 1 000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 391,00
EUR beträgt,

falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff
nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

$ 109b
Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen

(1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des $ 2 Absatz 1 des Gesetzes,
auch in Verbindung mit $ 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder
Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer,
wenn das Gemisch ein Gasöl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl nach
$ 2 Absatz | Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoffnach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner
Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem Öl entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete
Anteile, die eine Menge von 300 | nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von
Transportmitteln, beim Spülen von Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder
durch Endverwender vermischt werden.

(2) Die Steuer beträgt vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022, falls das Gemisch ein

I. Gasöl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach
$ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1 000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
des Gesetzes 126,70 EUR,

2.  Schmieröl und anderes Öl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff
nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1 000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz | Nummer I Buch-
stabe b des Gesetzes 126,70 EUR.

(3) $ 109 Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß.“
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Drucksache 20/1741 -8- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

Berlin, den 10. Mai 2022

Dr. Rolf Mützenich und Fraktion
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Christian Dürr und Fraktion
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Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode -9- Drucksache 20/1741

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energiemärkten verschärft.
Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von russischem Erdöl zu machen, kann diese Ent-
wicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele
Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden.

Zur kurzfristigen Abfederung der Belastungen von Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft werden die
Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der
Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Rest-
rukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektri-
schem Strom) reduziert.

I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Energiesteuer gehört zu den harmonisierten Verbrauchsteuern und beruhen auf der Energiesteuerrichtlinie,
Diese legt für alle definierten Energieerzeugnisse unionsweit geltende Mindeststeuersätze fest. Die nationalen
Steuersätze für die wesentlichen Kraftstoffe sollen temporär auf die Höhe dieser Mindeststeuersätze reduziert
werden.

Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen
grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur
Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit auch eine entspre-
chende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht wird.
Die Preisgestaltung an der Tankstelle ist unter anderem abhängig von der vorhergehenden Lieferkette der bezo-
genen Kraftstoffe und obliegt dem entsprechenden Betreiber und regelmäßig nicht nur dem Steuerpflichtigen.

11. Alternativen

Keine.

Die Steuererhebung für die Energiesteuer obliegt allein dem Bund. Ohne Wegfall der Ursachen für die erhöhten
Energiepreise ist eine Verringerung der Preise für fossile Energien nicht zu erwarten. In der sehr kurzen Frist ist
eine Anpassung an die plötzlich kriegsbedingt gestiegenen Energiepreise teilweise nicht möglich oder mit hohen
Belastungen verbunden. Der kurzfristige Übergang zu einer Verhaltensanpassung kann durch eine befristete Ener-
giesteuersenkung flankiert werden, um unbillige Härten abzufedern.

Daher kann eine befriste Reduzierung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe zum Ausgleich der kriegsbedingten
Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft beitragen. Die Belastungen für den Bundes-
haushalt und damit für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden durch die temporäre Befristung auf das
erforderliche Maß begrenzt.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative in Verbindung
mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes.
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Drucksache 20/1741 -10- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode

% Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Durch das Gesetz werden die Regelungen des europäischen Rechts der Energiesteuerrichtlinie weiterhin einge-
halten.

Die temporäre Absenkung der Energiesteuersätze stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Ab-
satz | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Sie muss damit vor ihrer Durchfüh-
rung der Europäischen Kommission weder angezeigt und noch durch sie genehmigt werden. Die Maßnahme er-
füllt nicht den Tatbestand des Artikel 107 Absatz 1 AEUV, da sie nicht „selektiv“ wirkt. Damit unterfällt die
Absenkung als „allgemeine Maßnahme“ nicht dem Regime des Beihilfenrechts der Europäischen Union.

Auf diesen Weg, derartige Maßnahmen so auszugestalten, dass sie nicht dem Beihilfenrecht der Europäischen
Union unterliegen, hat die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten jüngst explizit verwiesen: In dem „Be-
fristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands
gegen die Ukraine“ (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 — sog.
Temporary Crisis Framework) stellt die Europäische Kommission klar, dass Maßnahmen, die auf gewerbliche
Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nicht-
selektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines
ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten
gewährt werden.

Die Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende Anpassung des Energiesteuergeset-
zes (EnergieStG) fällt unter die vorgenannte Kategorie einer nichtselektiven Steuerermäßigung.

VI. Gesetzesfolgen

Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Steuersatzsenkung verzögert und schleichend in den Verbrauchspreisen
widerspiegelt. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem
Verbrauch durch die Endkundinnen und Endkunden weit vorgelagert. Dies kann dazu führen, dass Kraftstoff, der
in den ersten Tagen nach der Steuersenkung verkauft wird, noch mit dem originären Steuersatz versteuert worden
ist.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Steuererhebung bleibt unverändert bestehen. Lediglich die Energiesteuersätze der im Wesentlichen im Stra-
Benverkehr verwendeten Kraftstoffe werden temporär angepasst.

Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden nach $ 68 Absatz 5 und 6 EnergieStG sowie $ 109a der Ener-
giesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) mögliche Steuerentlastungen für die Kraftstoffe, für die im
Zeitraum der Absenkung der Entlastungsanspruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass sich die Ent-
lastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine detail-
lierten Nachweise über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Lediglich die verwendeten
Mengen müssen nach den betroffenen Zeiträumen getrennt werden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand von bestimm-
ten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige
Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) der Vereinten Nationen orientieren. Das Gesetz dient der
sozialen Gerechtigkeit und gleichberechtigten Teilhabe.

Das Gesetz steht in Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (Aktualisierung
2018) und fördert die Verwirklichung der darin enthaltenen Ziele. Im Einzelnen trägt das Gesetz wie folgt zur
Verwirklichung der Schlüsselindikatoren der globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie der Prinzipien
einer nachhaltigen Entwicklung als Bestandteile der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung bei:
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Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode -11- Drucksache 20/1741

-  SDG7 (bezahlbare und saubere Energie): Das Gesetz trägt zur Erreichung der Ziele im Bereich bezahlbare
Energie bei, indem durch die Senkung der Energiesteuersätze die steuerliche Belastung für Kraftstoffe ge-
senkt wird und die bezahlbare Mobilität der Bürgerinnen und Bürger, aber auch der Unternehmen, unterstützt
wird. Durch die Befristung der Steuersatzsenkung werden unbillige Härten durch den kriegsbedingten Preis-
schock bei der kurzfristigen Anpassung zu einer nachhaltigeren Energienutzung abgefedert. Durch die vo-
rübergehende Begünstigung des Einsatzes fossiler Energie kann ein Zielkonflikt zu den Zielen im Bereich
saubere Energie entstehen.

= Beim Regelungsvorhaben bestehen mögliche Zielkonflikte mit den Bereichen Reduktion der Emissionen des
Jahres 2005 auf 55 Prozent bis 2030 (Indikator 3.2.a), Primärenergieverbrauch (Indikator 7.1 .b), Energiever-
brauch und CO2-Emissionen des Konsums (Indikator 12.1.b) sowie Treibhausgasemissionen (Indikatorbe-
reich 13.1.a). Durch die Senkung der Energiesteuersätze wird der Einsatz von fossilen Energien vorüberge-
hend begünstigt. Dies könnte zu einem Anstieg des Verbrauchs dieser Kraftstoffe führen. Durch die tempo-
räre Ausgestaltung der Maßnahme ist das Ziel der Reduktion der Emissionen bis 2030 jedoch nicht gefährdet.

3.  Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bei der Zollverwaltung entstehen durch das Gesetz folgende Haushaltsmittelbedarfe im HH 2022 im Einzel-
plan 08.

 

Titel 532 01 (Dienstleistungsaufträge im Bereich IT)

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen.
Im Einzelnen:

Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige Personal- und Sachaus-
gaben in Höhe von rund 161.000 Euro. Darüber hinaus entstehen einmalige Ausgaben für Dienstleistungsaufträge
im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro.

Die temporäre Senkung der Steuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und F lüssiggas und deren steu-
erlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 3,15 Mrd.
Euro zur Folge. Weitere Steuermindereinnahmen können sich durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der
reduzierten Steuersätze ergeben. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager
und ist damit dem Verbrauch durch Endkunden vorgelagert. Eine Gegenfinanzierung der Steuermindereinnahmen
ist nicht vorgesehen und würde dem Sinn und Zweck der Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger
sowie der Wirtschaft zuwiderlaufen.

      
       

   
  
   

   
   

  
    
 

Steuermindereinnahmen
Je Monat in Mio. Euro

durchschnittliche Einnah-
men je Monat (Mindest-
steuersatz) in Mio. Euro

durchschnittliche Einnah-
men je Monat (Regelsteu-
ersatz) in Mio. Euro

Energieerzeugnis

  
  
 

 

  
 

Flüssiggas

Summen
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Drucksache 20/1741 -12- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode

Die Senkung der Energiesteuer mindert auch die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer auf Kraftstoffe und
führt damit zu Umsatzsteuermindereinnahmen bei Kraftstofflieferungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Ver-
braucher, soweit die Energiesteuersenkung über die Preise an die Abnehmer weitergegeben wird. Die möglicher-
weise gewonnene Kaufkraft könnte jedoch zu Umsatzsteuermehreinnahmen in anderen Bereichen in ähnlicher
Höhe führen, so dass die Staatshaushalte im Ergebnis voraussichtlich nicht belastet werden.

4. Erfüllungsaufwand

Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes der Wirtschaft wurde insbesondere auf die Zeit- und Lohnkostens-
ätze aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bun-
desregierung, Stand Januar 2022, zurückgegriffen.

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:

Für die Zollverwaltung entsteht insgesamt einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153 000 Euro für er-
höhten Aufwand bei der Bearbeitung von Anträgen auf Steuerentlastungen und Steueranmeldungen sowie für die
Umstellung von Formularen.

Für den Zeitraum der temporären Änderungen werden insgesamt 3 315 Anträge der Wirtschaftsbeteiligten auf
Entlastung nach $ 8 Absatz 7, den $$ 46, 47, 48, 49, 52,59 sowie 60 EnergieStG erwartet. Durch die geänderten
Steuersätze wird hierbei von einem durchschnittlichen Mehraufwand von 30 Minuten pro Fall ausgegangen. Hier-
für bedarf es insgesamt eines Zeitaufwandes von 1.658 Stunden für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes (Lohn-
kosten von 77.400 Euro bei 1 600 Arbeitsstunden pro Jahr nach Lohnkosten pro Stunde aus dem Leitfaden zum
Erfüllungsaufwand, Anhang IX). Der insoweit entstehende einmalige Erfüllungsaufwand beträgt daher 77 376
Euro. Für die 3 000 erwarteten Steueranmeldungen nach $$ 8, 38 EnergieStG wird ebenfalls ein durchschnittli-
cher Mehraufwand von 30 Minuten angenommen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lohnkosten für
Mitarbeiter des gehobenen Dienstes ergibt sich hieraus ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 69 936
Euro. Die Umstellung der betroffenen 10 Formulare hat einen Zeitaufwand von 105 Stunden für Mitarbeiter des
gehobenen Dienstes zur Folge. Hieraus ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 5 208 Euro.

Zusätzlich entstehen einmalige Sachkosten für die Umstellung von zehn Formularen in Höhe von 10.000 Euro
und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:

Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Steuersätze Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig
rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steuer-
anmeldungen sowie der Entlastungsanträge.

Für den Zeitraum der temporären Änderungen werden insgesamt 3315 Anträge der Wirtschaftsbeteiligten auf
Entlastung nach $ 8 Absatz 7, den $$ 46, 47, 48, 49, 52, 59 sowie 60 EnergieStG erwartet. Durch die geänderten
Steuersätze wird hierbei von einem durchschnittlichen Mehraufwand von 30 Minuten pro Fall ausgegangen. Hier-
für wird ein Lohnsatz von 36,30 Euro je Stunde (Durchschnitt der Lohnkosten der Gesamtwirtschaft aus dem
Leitfaden zum Erfüllungsaufwand, Anhang VII) zugrunde gelegt. Der insoweit entstehende einmalige Erfüllungs-
aufwand wird auf 60 167 Euro geschätzt. Für die 3 000 erwarteten Steueranmeldungen nach $$ 8, 38 EnergieStG
wird ebenfalls ein durchschnittlicher Mehraufwand von 30 Minuten angenommen. Unter Berücksichtigung des
Durchschnitts der Lohnkosten der Gesamtwirtschaft ergibt sich hieraus ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe
von 54 450 Euro.

5. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis-niveau, sind zu erwarten
und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise für Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant
sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestiegenen
Energiepreise abgefedert werden.
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