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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

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Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode -9- Drucksache 20/1741

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energiemärkten verschärft.
Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von russischem Erdöl zu machen, kann diese Ent-
wicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele
Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden.

Zur kurzfristigen Abfederung der Belastungen von Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft werden die
Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der
Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Rest-
rukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektri-
schem Strom) reduziert.

I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Energiesteuer gehört zu den harmonisierten Verbrauchsteuern und beruhen auf der Energiesteuerrichtlinie,
Diese legt für alle definierten Energieerzeugnisse unionsweit geltende Mindeststeuersätze fest. Die nationalen
Steuersätze für die wesentlichen Kraftstoffe sollen temporär auf die Höhe dieser Mindeststeuersätze reduziert
werden.

Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen
grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur
Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit auch eine entspre-
chende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht wird.
Die Preisgestaltung an der Tankstelle ist unter anderem abhängig von der vorhergehenden Lieferkette der bezo-
genen Kraftstoffe und obliegt dem entsprechenden Betreiber und regelmäßig nicht nur dem Steuerpflichtigen.

11. Alternativen

Keine.

Die Steuererhebung für die Energiesteuer obliegt allein dem Bund. Ohne Wegfall der Ursachen für die erhöhten
Energiepreise ist eine Verringerung der Preise für fossile Energien nicht zu erwarten. In der sehr kurzen Frist ist
eine Anpassung an die plötzlich kriegsbedingt gestiegenen Energiepreise teilweise nicht möglich oder mit hohen
Belastungen verbunden. Der kurzfristige Übergang zu einer Verhaltensanpassung kann durch eine befristete Ener-
giesteuersenkung flankiert werden, um unbillige Härten abzufedern.

Daher kann eine befriste Reduzierung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe zum Ausgleich der kriegsbedingten
Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft beitragen. Die Belastungen für den Bundes-
haushalt und damit für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden durch die temporäre Befristung auf das
erforderliche Maß begrenzt.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative in Verbindung
mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes.
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Drucksache 20/1741 -10- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode

% Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Durch das Gesetz werden die Regelungen des europäischen Rechts der Energiesteuerrichtlinie weiterhin einge-
halten.

Die temporäre Absenkung der Energiesteuersätze stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Ab-
satz | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Sie muss damit vor ihrer Durchfüh-
rung der Europäischen Kommission weder angezeigt und noch durch sie genehmigt werden. Die Maßnahme er-
füllt nicht den Tatbestand des Artikel 107 Absatz 1 AEUV, da sie nicht „selektiv“ wirkt. Damit unterfällt die
Absenkung als „allgemeine Maßnahme“ nicht dem Regime des Beihilfenrechts der Europäischen Union.

Auf diesen Weg, derartige Maßnahmen so auszugestalten, dass sie nicht dem Beihilfenrecht der Europäischen
Union unterliegen, hat die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten jüngst explizit verwiesen: In dem „Be-
fristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands
gegen die Ukraine“ (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 — sog.
Temporary Crisis Framework) stellt die Europäische Kommission klar, dass Maßnahmen, die auf gewerbliche
Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nicht-
selektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines
ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten
gewährt werden.

Die Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende Anpassung des Energiesteuergeset-
zes (EnergieStG) fällt unter die vorgenannte Kategorie einer nichtselektiven Steuerermäßigung.

VI. Gesetzesfolgen

Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Steuersatzsenkung verzögert und schleichend in den Verbrauchspreisen
widerspiegelt. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem
Verbrauch durch die Endkundinnen und Endkunden weit vorgelagert. Dies kann dazu führen, dass Kraftstoff, der
in den ersten Tagen nach der Steuersenkung verkauft wird, noch mit dem originären Steuersatz versteuert worden
ist.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Steuererhebung bleibt unverändert bestehen. Lediglich die Energiesteuersätze der im Wesentlichen im Stra-
Benverkehr verwendeten Kraftstoffe werden temporär angepasst.

Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden nach $ 68 Absatz 5 und 6 EnergieStG sowie $ 109a der Ener-
giesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) mögliche Steuerentlastungen für die Kraftstoffe, für die im
Zeitraum der Absenkung der Entlastungsanspruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass sich die Ent-
lastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine detail-
lierten Nachweise über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Lediglich die verwendeten
Mengen müssen nach den betroffenen Zeiträumen getrennt werden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand von bestimm-
ten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige
Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) der Vereinten Nationen orientieren. Das Gesetz dient der
sozialen Gerechtigkeit und gleichberechtigten Teilhabe.

Das Gesetz steht in Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (Aktualisierung
2018) und fördert die Verwirklichung der darin enthaltenen Ziele. Im Einzelnen trägt das Gesetz wie folgt zur
Verwirklichung der Schlüsselindikatoren der globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie der Prinzipien
einer nachhaltigen Entwicklung als Bestandteile der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung bei:
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Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode -11- Drucksache 20/1741

-  SDG7 (bezahlbare und saubere Energie): Das Gesetz trägt zur Erreichung der Ziele im Bereich bezahlbare
Energie bei, indem durch die Senkung der Energiesteuersätze die steuerliche Belastung für Kraftstoffe ge-
senkt wird und die bezahlbare Mobilität der Bürgerinnen und Bürger, aber auch der Unternehmen, unterstützt
wird. Durch die Befristung der Steuersatzsenkung werden unbillige Härten durch den kriegsbedingten Preis-
schock bei der kurzfristigen Anpassung zu einer nachhaltigeren Energienutzung abgefedert. Durch die vo-
rübergehende Begünstigung des Einsatzes fossiler Energie kann ein Zielkonflikt zu den Zielen im Bereich
saubere Energie entstehen.

= Beim Regelungsvorhaben bestehen mögliche Zielkonflikte mit den Bereichen Reduktion der Emissionen des
Jahres 2005 auf 55 Prozent bis 2030 (Indikator 3.2.a), Primärenergieverbrauch (Indikator 7.1 .b), Energiever-
brauch und CO2-Emissionen des Konsums (Indikator 12.1.b) sowie Treibhausgasemissionen (Indikatorbe-
reich 13.1.a). Durch die Senkung der Energiesteuersätze wird der Einsatz von fossilen Energien vorüberge-
hend begünstigt. Dies könnte zu einem Anstieg des Verbrauchs dieser Kraftstoffe führen. Durch die tempo-
räre Ausgestaltung der Maßnahme ist das Ziel der Reduktion der Emissionen bis 2030 jedoch nicht gefährdet.

3.  Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bei der Zollverwaltung entstehen durch das Gesetz folgende Haushaltsmittelbedarfe im HH 2022 im Einzel-
plan 08.

 

Titel 532 01 (Dienstleistungsaufträge im Bereich IT)

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen.
Im Einzelnen:

Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige Personal- und Sachaus-
gaben in Höhe von rund 161.000 Euro. Darüber hinaus entstehen einmalige Ausgaben für Dienstleistungsaufträge
im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro.

Die temporäre Senkung der Steuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und F lüssiggas und deren steu-
erlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 3,15 Mrd.
Euro zur Folge. Weitere Steuermindereinnahmen können sich durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der
reduzierten Steuersätze ergeben. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager
und ist damit dem Verbrauch durch Endkunden vorgelagert. Eine Gegenfinanzierung der Steuermindereinnahmen
ist nicht vorgesehen und würde dem Sinn und Zweck der Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger
sowie der Wirtschaft zuwiderlaufen.

      
       

   
  
   

   
   

  
    
 

Steuermindereinnahmen
Je Monat in Mio. Euro

durchschnittliche Einnah-
men je Monat (Mindest-
steuersatz) in Mio. Euro

durchschnittliche Einnah-
men je Monat (Regelsteu-
ersatz) in Mio. Euro

Energieerzeugnis

  
  
 

 

  
 

Flüssiggas

Summen
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Drucksache 20/1741 -12- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode

Die Senkung der Energiesteuer mindert auch die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer auf Kraftstoffe und
führt damit zu Umsatzsteuermindereinnahmen bei Kraftstofflieferungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Ver-
braucher, soweit die Energiesteuersenkung über die Preise an die Abnehmer weitergegeben wird. Die möglicher-
weise gewonnene Kaufkraft könnte jedoch zu Umsatzsteuermehreinnahmen in anderen Bereichen in ähnlicher
Höhe führen, so dass die Staatshaushalte im Ergebnis voraussichtlich nicht belastet werden.

4. Erfüllungsaufwand

Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes der Wirtschaft wurde insbesondere auf die Zeit- und Lohnkostens-
ätze aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bun-
desregierung, Stand Januar 2022, zurückgegriffen.

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:

Für die Zollverwaltung entsteht insgesamt einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153 000 Euro für er-
höhten Aufwand bei der Bearbeitung von Anträgen auf Steuerentlastungen und Steueranmeldungen sowie für die
Umstellung von Formularen.

Für den Zeitraum der temporären Änderungen werden insgesamt 3 315 Anträge der Wirtschaftsbeteiligten auf
Entlastung nach $ 8 Absatz 7, den $$ 46, 47, 48, 49, 52,59 sowie 60 EnergieStG erwartet. Durch die geänderten
Steuersätze wird hierbei von einem durchschnittlichen Mehraufwand von 30 Minuten pro Fall ausgegangen. Hier-
für bedarf es insgesamt eines Zeitaufwandes von 1.658 Stunden für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes (Lohn-
kosten von 77.400 Euro bei 1 600 Arbeitsstunden pro Jahr nach Lohnkosten pro Stunde aus dem Leitfaden zum
Erfüllungsaufwand, Anhang IX). Der insoweit entstehende einmalige Erfüllungsaufwand beträgt daher 77 376
Euro. Für die 3 000 erwarteten Steueranmeldungen nach $$ 8, 38 EnergieStG wird ebenfalls ein durchschnittli-
cher Mehraufwand von 30 Minuten angenommen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lohnkosten für
Mitarbeiter des gehobenen Dienstes ergibt sich hieraus ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 69 936
Euro. Die Umstellung der betroffenen 10 Formulare hat einen Zeitaufwand von 105 Stunden für Mitarbeiter des
gehobenen Dienstes zur Folge. Hieraus ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 5 208 Euro.

Zusätzlich entstehen einmalige Sachkosten für die Umstellung von zehn Formularen in Höhe von 10.000 Euro
und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:

Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Steuersätze Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig
rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steuer-
anmeldungen sowie der Entlastungsanträge.

Für den Zeitraum der temporären Änderungen werden insgesamt 3315 Anträge der Wirtschaftsbeteiligten auf
Entlastung nach $ 8 Absatz 7, den $$ 46, 47, 48, 49, 52, 59 sowie 60 EnergieStG erwartet. Durch die geänderten
Steuersätze wird hierbei von einem durchschnittlichen Mehraufwand von 30 Minuten pro Fall ausgegangen. Hier-
für wird ein Lohnsatz von 36,30 Euro je Stunde (Durchschnitt der Lohnkosten der Gesamtwirtschaft aus dem
Leitfaden zum Erfüllungsaufwand, Anhang VII) zugrunde gelegt. Der insoweit entstehende einmalige Erfüllungs-
aufwand wird auf 60 167 Euro geschätzt. Für die 3 000 erwarteten Steueranmeldungen nach $$ 8, 38 EnergieStG
wird ebenfalls ein durchschnittlicher Mehraufwand von 30 Minuten angenommen. Unter Berücksichtigung des
Durchschnitts der Lohnkosten der Gesamtwirtschaft ergibt sich hieraus ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe
von 54 450 Euro.

5. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis-niveau, sind zu erwarten
und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise für Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant
sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestiegenen
Energiepreise abgefedert werden.
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Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode -13= Drucksache 20/1741

6. Weitere Gesetzesfolgen

Keine.

VII. Befristung; Evaluation

Das Gesetz ist befristet, da die Regelungen nicht dauerhaft wirken sollen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Energiesteuergesetzes)
Zu Nummer 1
Inhaltsübersicht

Auf Grund der folgenden Änderungen in dieser Verordnung wird die Inhaltsübersicht soweit erforderlich ange-
passt.

Zu Nummer 2
868

Durch Absatz I und 2 werden die Steuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe
(Diesel, Benzin, CNG/LNG (Erdgas) und LPG (Flüssiggas) und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente) auf
die Höhe der Mindeststeuersätze nach der Energiesteuerrichtlinie im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2022
herabgesetzt.

$ 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EnergieStG gewährt bislang für Diesel eine Steuerentlastung in Höhe von 14,04
et/Liter. Die temporäre Senkung des Steuersatzes für Diesel mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
bewirkt eine Begünstigung in identischer Höhe. Eine weitergehende Entlastung, die zur Unterschreitung der Min-
deststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie führen würde, ist aus beihilferechtlichen Gründen nicht zulässig. Des-
halb wird diese Entlastung durch Absatz 3 für den o. 8. Drei-Monats-Zeitraum ausgesetzt. Die Steuerentlastung
für Diesel mit einem höheren Schwefelgehalt bleibt unverändert bestehen, da dieser Diesel nicht von der tempo-
rären Steuersatzsenkung betroffen ist.

Nach Absatz 4 wird die Steuerentlastung nach $ 56 EnergieStG für Energieerzeugnisse, deren Steuersätze tem-
porär gesenkt werden, ausgesetzt. Die temporäre Senkung der Steuersätze ist hier höher als die bisherige Steu-
erentlastung. Eine weitergehende Entlastung, die zur Unterschreitung der Mindeststeuersätze der Energiesteuer-

Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden nach Absatz 5 mögliche Steuerentlastungen für die in den
Absätzen | und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 der
Entlastungsanspruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass sich die Entlastung nach den abgesenkten
Steuersätzen bemisst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine detaillierten Nachweise über die jewei-
lige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Lediglich die verwendeten Mengen müssen nach den betroffe-
nen Zeiträumen getrennt werden.

Absatz 6 enthält eine zu Absatz 5 analoge Regelung für die Entlastungen nach $$ 58 und 58a EnergieStG, wobei
hier der Anwendungszeitraum auf Grund des Inkrafttretens beider Regelungen zum 1. Juli 2022 im Rahmen des
7. Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30. März 2021 (BGBl. 1. S. 607) auf den 1. Juli 2022
bis 31. August 2022 verkürzt wird.

Mit Absatz 7 wird festgelegt, dass sich die Höhe der Entlastung für die in den Absätzen I und 2 genannten Ener-
gieerzeugnisse, für die nach dem 1. September 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach dem zutreffen-
den Steuersatz in $2 Absatz | und 2 EnergieStG bemisst. Die Erwähnung der $$ 47a, 48, 49, 56, 57 dient der
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Drucksache 20/1741 - 14- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode

Klarstellung, dass $ 68 Absatz 7 vorbehaltlich abweichender Bestimmungen zur Höhe des Entlastungssatzes der
vorgenannten Tatbestände gilt.

Zu Artikel 2 (Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1
Inhaltsübersicht

Auf Grund der folgenden Änderungen in diesem Gesetz wird die Inhaltsübersicht soweit erforderlich angepasst.

Zu Nummer 2
$$ 109a und 109b

Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden durch $ 109a Absatz | analog zur Regelung in $ 68 Absatz 5
des Gesetzes mögliche Steuerentlastungen nach $ 105a für die in den Absätzen | und 2 genannten Energieerzeug-
nisse, für die im Zeitraum vom I. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, unter der
Maßgabe gewährt, dass sich die Entlastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst. Der im Vergleich zum
$ 68 Absatz 5 des Gesetzes verkürzte Zeitraum resultiert aus der Tatsache, dass $ 105a zum 1. Juli 2022 in 858
des Gesetzes überführt wird. Der Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. August 2022 wird insoweit von der Regelung in
8 68 Absatz 6 des Gesetzes erfasst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine detaillierten Nachweise
über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Lediglich die verwendeten Mengen müssen nach
den betroffenen Zeiträumen getrennt werden. Insoweit wird auch auf die Ausführungen zu $ 68 Absatz 5 Ener-
gieStG verwiesen.

Infolge der Anpassung der Energiesteuersätze sind die Differenzbeträge für die Nachversteuerung für die niedri-
ger belasteten Anteile in Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen anzupassen. $ 109a Absatz 2 bis
4 weist die vorübergehenden Differenzbeträge auf, wenn das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer |
oder Nummer 2 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffen-
heit dem Benzin entspricht. Diese Regelung ist erforderlich, da sich die Bemessungsgrundlage aufgrund $ 68
Absatz 1 des Gesetzes ändert. Die Steuerbelastung des Gemisches bleibt insgesamt gesehen gleich.

Durch die Verringerung der Energiesteuersätze können Fälle auftreten, in denen Benzin in Vermischungen von
versteuerten Energieerzeugnissen der niedriger belastete Anteil ist. Im Umkehrschluss aus den Vorgaben des
$ 109 regelt $ 109b daher die Differenzsteuerbeträge, wenn das Mischerzeugnis ein Gasöl nach $ 2 Absatz |
Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes
oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Regelung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
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el NA nn

und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83-91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch-
0, Fax (02 21) 97 66 8344, www.betrifft(-gesetze.de

Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 4
ISSN 0722-8333
126

2022/0576716, Anlaoı y

R Bundesministerium
der Finanzen

MDin Tanja Mildenberger
Abteilungsleiterin Ill
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97
10117 Berlin

j . TEL +49 (0) 30 18 682-1469
Generalzolldirektion Fax +49 (0) 30 18682-881469

E-MAIL IIIB3@bmf.bund.de
DATUM 31. Mai 2022

>

BEIREFF Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der
Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG);
Umsetzung

« 11 B3-V 9905/22/10001 :007
ook 2022/0550774

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Das Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der
Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG) wurde am
31. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl. IS. 810) veröffentlicht und tritt am 1. Juni 2022
in Kraft.

Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der
Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen
Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze für

- Benzin nach $ 2 Abs. I Nr. 1 lit. b),

- Gasöl nach $ 2 Abs. I Nr. 4 lit. b),

- Erdgas nach $ 2 Abs. 2 Nr. | lit. a) und

- Flüssiggas nach $ 2 Abs. 2 Nr. 2 lit. e)

befristet für den Zeitraum vom I. Juni 2022 bis 31. August 2022 auf die Höhe der
Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie reduziert.

www.bundesfinanzministerium.de
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Seite 2

I. Auswirkungen auf Steuerentlastungen

a) $ 47a EnergieStG - Steuerentlastung für den Eigenverbrauch

Für fremdbezogene Gasöle, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Energieerzeug-
nissen verwendet werden, wird eine teilweise Steuerentlastung nach

$ 47a Abs. 2 S. I Nr. | EnergieS$tG gewährt, die der temporären Reduzierung der Steuerlast
für Gasöle entspricht. Eine weitergehende Steuerlastreduzierung hätte das Unterschreiten des
Mindeststeuersatzes der Energiesteuerrichtlinie zur Folge. Daher kann keine weitergehende
Entlastung für im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 bezogene Gasöle mit einem
Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg gewährt werden. Für Gasöl mit einem Schwefel-
gehalt von mehr als 10 mg/kg ist die Steuerentlastung unverändert zu gewähren, da hoch-
schwefelhaltige Gasöle nicht von der temporären Steuersenkung betroffen sind.

b) $ 56 EnergieStG - Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr
Eine weitergehenden Steuerentlastung für vom 1. J uni 2022 bis 31. August 2022 bezogene

und im öffentlichen Nahverkehr eingesetzte Energieerzeugnisse, die von der temporären
Steuersenkung umfasst sind, kann nicht gewährt werden, da dies das Unterschreiten der Min-
deststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie zur Folge hätte. Die temporäre Steuersatzredu-
zierung überwiegt den steuerlichen Vorteil des Entlastungsverfahrens. Für Gasöle und
Benzine mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg ist die Steuerentlastung unver-
ändert zu gewähren, da hochschwefelhaltige Gasöle nicht von der temporären Steuersenkung
betroffen sind.

c) $ 57 EnergieStG - Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Für die von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eingesetzten Gasöle kann die Steuerent-

lastung nach $ 57 Abs. 5 Nr. | EnergieStG unverändert fortgesetzt werden, da der sektor-
spezifische Mindeststeuersatz der Energiesteuerrichtlinie unterhalb der Mindeststeuersätze für
die sonstigen Wirtschaftsbereiche liegt.

d) Übrige Steuerentlastungen für Kraftstoffe
Für die weiteren Kraftstoffentlastungen bemisst sich die Entlastungshöhe für die reduzierten

Kraftstoffe, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 der Entlastungs-
anspruch entstanden ist, nach den in diesem Zeitraum geltenden Steuersätzen. Da der Ent-
lastungsberechtigte regelmäßig nicht Steuerschuldner ist, wird aus Verwaltungsverein-
fachungsgründen für den Zeitraum der Steuersatzreduzierung die im Entlastungsverfahren zu
berücksichtigende Entlastungshöhe fiktiv zugrunde gelegt. Detaillierte Nachweise über die
jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung sind demnach nicht zu führen.
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