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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode -11- Drucksache 20/1741
- SDG7 (bezahlbare und saubere Energie): Das Gesetz trägt zur Erreichung der Ziele im Bereich bezahlbare
Energie bei, indem durch die Senkung der Energiesteuersätze die steuerliche Belastung für Kraftstoffe ge-
senkt wird und die bezahlbare Mobilität der Bürgerinnen und Bürger, aber auch der Unternehmen, unterstützt
wird. Durch die Befristung der Steuersatzsenkung werden unbillige Härten durch den kriegsbedingten Preis-
schock bei der kurzfristigen Anpassung zu einer nachhaltigeren Energienutzung abgefedert. Durch die vo-
rübergehende Begünstigung des Einsatzes fossiler Energie kann ein Zielkonflikt zu den Zielen im Bereich
saubere Energie entstehen.
= Beim Regelungsvorhaben bestehen mögliche Zielkonflikte mit den Bereichen Reduktion der Emissionen des
Jahres 2005 auf 55 Prozent bis 2030 (Indikator 3.2.a), Primärenergieverbrauch (Indikator 7.1 .b), Energiever-
brauch und CO2-Emissionen des Konsums (Indikator 12.1.b) sowie Treibhausgasemissionen (Indikatorbe-
reich 13.1.a). Durch die Senkung der Energiesteuersätze wird der Einsatz von fossilen Energien vorüberge-
hend begünstigt. Dies könnte zu einem Anstieg des Verbrauchs dieser Kraftstoffe führen. Durch die tempo-
räre Ausgestaltung der Maßnahme ist das Ziel der Reduktion der Emissionen bis 2030 jedoch nicht gefährdet.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bei der Zollverwaltung entstehen durch das Gesetz folgende Haushaltsmittelbedarfe im HH 2022 im Einzel-
plan 08.
Titel 532 01 (Dienstleistungsaufträge im Bereich IT)
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen.
Im Einzelnen:
Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige Personal- und Sachaus-
gaben in Höhe von rund 161.000 Euro. Darüber hinaus entstehen einmalige Ausgaben für Dienstleistungsaufträge
im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro.
Die temporäre Senkung der Steuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und F lüssiggas und deren steu-
erlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 3,15 Mrd.
Euro zur Folge. Weitere Steuermindereinnahmen können sich durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der
reduzierten Steuersätze ergeben. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager
und ist damit dem Verbrauch durch Endkunden vorgelagert. Eine Gegenfinanzierung der Steuermindereinnahmen
ist nicht vorgesehen und würde dem Sinn und Zweck der Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger
sowie der Wirtschaft zuwiderlaufen.
Steuermindereinnahmen
Je Monat in Mio. Euro
durchschnittliche Einnah-
men je Monat (Mindest-
steuersatz) in Mio. Euro
durchschnittliche Einnah-
men je Monat (Regelsteu-
ersatz) in Mio. Euro
Energieerzeugnis
Flüssiggas
Summen
Drucksache 20/1741 -12- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode Die Senkung der Energiesteuer mindert auch die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer auf Kraftstoffe und führt damit zu Umsatzsteuermindereinnahmen bei Kraftstofflieferungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Ver- braucher, soweit die Energiesteuersenkung über die Preise an die Abnehmer weitergegeben wird. Die möglicher- weise gewonnene Kaufkraft könnte jedoch zu Umsatzsteuermehreinnahmen in anderen Bereichen in ähnlicher Höhe führen, so dass die Staatshaushalte im Ergebnis voraussichtlich nicht belastet werden. 4. Erfüllungsaufwand Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes der Wirtschaft wurde insbesondere auf die Zeit- und Lohnkostens- ätze aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bun- desregierung, Stand Januar 2022, zurückgegriffen. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung: Für die Zollverwaltung entsteht insgesamt einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153 000 Euro für er- höhten Aufwand bei der Bearbeitung von Anträgen auf Steuerentlastungen und Steueranmeldungen sowie für die Umstellung von Formularen. Für den Zeitraum der temporären Änderungen werden insgesamt 3 315 Anträge der Wirtschaftsbeteiligten auf Entlastung nach $ 8 Absatz 7, den $$ 46, 47, 48, 49, 52,59 sowie 60 EnergieStG erwartet. Durch die geänderten Steuersätze wird hierbei von einem durchschnittlichen Mehraufwand von 30 Minuten pro Fall ausgegangen. Hier- für bedarf es insgesamt eines Zeitaufwandes von 1.658 Stunden für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes (Lohn- kosten von 77.400 Euro bei 1 600 Arbeitsstunden pro Jahr nach Lohnkosten pro Stunde aus dem Leitfaden zum Erfüllungsaufwand, Anhang IX). Der insoweit entstehende einmalige Erfüllungsaufwand beträgt daher 77 376 Euro. Für die 3 000 erwarteten Steueranmeldungen nach $$ 8, 38 EnergieStG wird ebenfalls ein durchschnittli- cher Mehraufwand von 30 Minuten angenommen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lohnkosten für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes ergibt sich hieraus ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 69 936 Euro. Die Umstellung der betroffenen 10 Formulare hat einen Zeitaufwand von 105 Stunden für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes zur Folge. Hieraus ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 5 208 Euro. Zusätzlich entstehen einmalige Sachkosten für die Umstellung von zehn Formularen in Höhe von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft: Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Steuersätze Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steuer- anmeldungen sowie der Entlastungsanträge. Für den Zeitraum der temporären Änderungen werden insgesamt 3315 Anträge der Wirtschaftsbeteiligten auf Entlastung nach $ 8 Absatz 7, den $$ 46, 47, 48, 49, 52, 59 sowie 60 EnergieStG erwartet. Durch die geänderten Steuersätze wird hierbei von einem durchschnittlichen Mehraufwand von 30 Minuten pro Fall ausgegangen. Hier- für wird ein Lohnsatz von 36,30 Euro je Stunde (Durchschnitt der Lohnkosten der Gesamtwirtschaft aus dem Leitfaden zum Erfüllungsaufwand, Anhang VII) zugrunde gelegt. Der insoweit entstehende einmalige Erfüllungs- aufwand wird auf 60 167 Euro geschätzt. Für die 3 000 erwarteten Steueranmeldungen nach $$ 8, 38 EnergieStG wird ebenfalls ein durchschnittlicher Mehraufwand von 30 Minuten angenommen. Unter Berücksichtigung des Durchschnitts der Lohnkosten der Gesamtwirtschaft ergibt sich hieraus ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 54 450 Euro. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis-niveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise für Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestiegenen Energiepreise abgefedert werden.
Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode -13= Drucksache 20/1741 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VII. Befristung; Evaluation Das Gesetz ist befristet, da die Regelungen nicht dauerhaft wirken sollen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Energiesteuergesetzes) Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht Auf Grund der folgenden Änderungen in dieser Verordnung wird die Inhaltsübersicht soweit erforderlich ange- passt. Zu Nummer 2 868 Durch Absatz I und 2 werden die Steuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe (Diesel, Benzin, CNG/LNG (Erdgas) und LPG (Flüssiggas) und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente) auf die Höhe der Mindeststeuersätze nach der Energiesteuerrichtlinie im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2022 herabgesetzt. $ 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EnergieStG gewährt bislang für Diesel eine Steuerentlastung in Höhe von 14,04 et/Liter. Die temporäre Senkung des Steuersatzes für Diesel mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg bewirkt eine Begünstigung in identischer Höhe. Eine weitergehende Entlastung, die zur Unterschreitung der Min- deststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie führen würde, ist aus beihilferechtlichen Gründen nicht zulässig. Des- halb wird diese Entlastung durch Absatz 3 für den o. 8. Drei-Monats-Zeitraum ausgesetzt. Die Steuerentlastung für Diesel mit einem höheren Schwefelgehalt bleibt unverändert bestehen, da dieser Diesel nicht von der tempo- rären Steuersatzsenkung betroffen ist. Nach Absatz 4 wird die Steuerentlastung nach $ 56 EnergieStG für Energieerzeugnisse, deren Steuersätze tem- porär gesenkt werden, ausgesetzt. Die temporäre Senkung der Steuersätze ist hier höher als die bisherige Steu- erentlastung. Eine weitergehende Entlastung, die zur Unterschreitung der Mindeststeuersätze der Energiesteuer- Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden nach Absatz 5 mögliche Steuerentlastungen für die in den Absätzen | und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass sich die Entlastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine detaillierten Nachweise über die jewei- lige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Lediglich die verwendeten Mengen müssen nach den betroffe- nen Zeiträumen getrennt werden. Absatz 6 enthält eine zu Absatz 5 analoge Regelung für die Entlastungen nach $$ 58 und 58a EnergieStG, wobei hier der Anwendungszeitraum auf Grund des Inkrafttretens beider Regelungen zum 1. Juli 2022 im Rahmen des 7. Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30. März 2021 (BGBl. 1. S. 607) auf den 1. Juli 2022 bis 31. August 2022 verkürzt wird. Mit Absatz 7 wird festgelegt, dass sich die Höhe der Entlastung für die in den Absätzen I und 2 genannten Ener- gieerzeugnisse, für die nach dem 1. September 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach dem zutreffen- den Steuersatz in $2 Absatz | und 2 EnergieStG bemisst. Die Erwähnung der $$ 47a, 48, 49, 56, 57 dient der
Drucksache 20/1741 - 14- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode Klarstellung, dass $ 68 Absatz 7 vorbehaltlich abweichender Bestimmungen zur Höhe des Entlastungssatzes der vorgenannten Tatbestände gilt. Zu Artikel 2 (Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung) Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht Auf Grund der folgenden Änderungen in diesem Gesetz wird die Inhaltsübersicht soweit erforderlich angepasst. Zu Nummer 2 $$ 109a und 109b Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden durch $ 109a Absatz | analog zur Regelung in $ 68 Absatz 5 des Gesetzes mögliche Steuerentlastungen nach $ 105a für die in den Absätzen | und 2 genannten Energieerzeug- nisse, für die im Zeitraum vom I. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass sich die Entlastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst. Der im Vergleich zum $ 68 Absatz 5 des Gesetzes verkürzte Zeitraum resultiert aus der Tatsache, dass $ 105a zum 1. Juli 2022 in 858 des Gesetzes überführt wird. Der Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. August 2022 wird insoweit von der Regelung in 8 68 Absatz 6 des Gesetzes erfasst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine detaillierten Nachweise über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Lediglich die verwendeten Mengen müssen nach den betroffenen Zeiträumen getrennt werden. Insoweit wird auch auf die Ausführungen zu $ 68 Absatz 5 Ener- gieStG verwiesen. Infolge der Anpassung der Energiesteuersätze sind die Differenzbeträge für die Nachversteuerung für die niedri- ger belasteten Anteile in Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen anzupassen. $ 109a Absatz 2 bis 4 weist die vorübergehenden Differenzbeträge auf, wenn das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer | oder Nummer 2 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffen- heit dem Benzin entspricht. Diese Regelung ist erforderlich, da sich die Bemessungsgrundlage aufgrund $ 68 Absatz 1 des Gesetzes ändert. Die Steuerbelastung des Gemisches bleibt insgesamt gesehen gleich. Durch die Verringerung der Energiesteuersätze können Fälle auftreten, in denen Benzin in Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen der niedriger belastete Anteil ist. Im Umkehrschluss aus den Vorgaben des $ 109 regelt $ 109b daher die Differenzsteuerbeträge, wenn das Mischerzeugnis ein Gasöl nach $ 2 Absatz | Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Regelung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
el NA nn und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83-91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- 0, Fax (02 21) 97 66 8344, www.betrifft(-gesetze.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 4 ISSN 0722-8333
2022/0576716, Anlaoı y R Bundesministerium der Finanzen MDin Tanja Mildenberger Abteilungsleiterin Ill POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin j . TEL +49 (0) 30 18 682-1469 Generalzolldirektion Fax +49 (0) 30 18682-881469 E-MAIL IIIB3@bmf.bund.de DATUM 31. Mai 2022 > BEIREFF Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG); Umsetzung « 11 B3-V 9905/22/10001 :007 ook 2022/0550774 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Das Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG) wurde am 31. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl. IS. 810) veröffentlicht und tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze für - Benzin nach $ 2 Abs. I Nr. 1 lit. b), - Gasöl nach $ 2 Abs. I Nr. 4 lit. b), - Erdgas nach $ 2 Abs. 2 Nr. | lit. a) und - Flüssiggas nach $ 2 Abs. 2 Nr. 2 lit. e) befristet für den Zeitraum vom I. Juni 2022 bis 31. August 2022 auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie reduziert. www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2 I. Auswirkungen auf Steuerentlastungen a) $ 47a EnergieStG - Steuerentlastung für den Eigenverbrauch Für fremdbezogene Gasöle, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Energieerzeug- nissen verwendet werden, wird eine teilweise Steuerentlastung nach $ 47a Abs. 2 S. I Nr. | EnergieS$tG gewährt, die der temporären Reduzierung der Steuerlast für Gasöle entspricht. Eine weitergehende Steuerlastreduzierung hätte das Unterschreiten des Mindeststeuersatzes der Energiesteuerrichtlinie zur Folge. Daher kann keine weitergehende Entlastung für im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 bezogene Gasöle mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg gewährt werden. Für Gasöl mit einem Schwefel- gehalt von mehr als 10 mg/kg ist die Steuerentlastung unverändert zu gewähren, da hoch- schwefelhaltige Gasöle nicht von der temporären Steuersenkung betroffen sind. b) $ 56 EnergieStG - Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr Eine weitergehenden Steuerentlastung für vom 1. J uni 2022 bis 31. August 2022 bezogene und im öffentlichen Nahverkehr eingesetzte Energieerzeugnisse, die von der temporären Steuersenkung umfasst sind, kann nicht gewährt werden, da dies das Unterschreiten der Min- deststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie zur Folge hätte. Die temporäre Steuersatzredu- zierung überwiegt den steuerlichen Vorteil des Entlastungsverfahrens. Für Gasöle und Benzine mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg ist die Steuerentlastung unver- ändert zu gewähren, da hochschwefelhaltige Gasöle nicht von der temporären Steuersenkung betroffen sind. c) $ 57 EnergieStG - Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Für die von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eingesetzten Gasöle kann die Steuerent- lastung nach $ 57 Abs. 5 Nr. | EnergieStG unverändert fortgesetzt werden, da der sektor- spezifische Mindeststeuersatz der Energiesteuerrichtlinie unterhalb der Mindeststeuersätze für die sonstigen Wirtschaftsbereiche liegt. d) Übrige Steuerentlastungen für Kraftstoffe Für die weiteren Kraftstoffentlastungen bemisst sich die Entlastungshöhe für die reduzierten Kraftstoffe, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 der Entlastungs- anspruch entstanden ist, nach den in diesem Zeitraum geltenden Steuersätzen. Da der Ent- lastungsberechtigte regelmäßig nicht Steuerschuldner ist, wird aus Verwaltungsverein- fachungsgründen für den Zeitraum der Steuersatzreduzierung die im Entlastungsverfahren zu berücksichtigende Entlastungshöhe fiktiv zugrunde gelegt. Detaillierte Nachweise über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung sind demnach nicht zu führen.
Seite 3 II. Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen Infolge der Anpassung der Energiesteuersätze waren die Differenzbeträge nach $ 109 EnergieStV für die Nachversteuerung bei Vermischungen für die niedriger belasteten Anteile in Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen anzupassen. Die Steuer- belastung des Gemisches bleibt insgesamt gesehen gleich. Durch die temporäre Verringerung des Energiesteuersatzes von schwefelarmem Benzin, kann dieses Benzin in Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen der steuerlich geringer belastete Anteil sein. Die zeitlich befristete Steuerentlastungsnorm $ 109b EnergieStV regelt die Differenzsteuerbeträge für diese Benzinkomponente, wenn das Mischerzeugnis ein Gasöl, ein Schmieröl oder anderes Öl bzw. ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Ge- setzes ist. IH. Änderungen der Erlaubnis von Steuerlagern Die Höhe des Entlastungsanspruchs ab dem I. September 2022 entsteht wieder nach dem üb- licherweise geltenden Steuersatz nach $ 2 Abs. I und 2 EnergieStG auch für Energieerzeug- nisse, die der temporären Steuersatzsenkung unterfallen sind. Die temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass Steuerlagerinhaber als Steuerschuldner bei der Entnahme von Energieerzeugnissen im August 2022 den reduzierten Steuersatz anmelden, aber bei Wiederaufnahme der identischen Energieerzeugnisse in das Steuerlager ab dem l. September 2022 die Steuerentlastung in Höhe der Regelsteuerentlastung gewährt bekämen. Beabsichtigt der Inhaber des Steuerlagers, die der Erlaubnis zugrundliegende Lagerfläche zu reduzieren, z.B. durch Herausnahme eines Lagertanks, so hat er diese Änderung der Verhält- nisse dem Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen, $ 19 Abs. 9 EnergieStV. Der Lagerinhaber darf die Änderung erst durchführen, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Erfolgt die Reduzierung der Lagerfläche während der temporären Steuersenkung ohne dass die hierbei in den steuerrechtlichen Verkehr überführten Energieerzeugnisse verkauft werden und soll die identische Lagerfläche einschließlich der sich darauf befindlichen Energieerzeug- nisse nach Auslaufen der temporären Steuersenkung wieder zum Steuerlager angemeldet wer- den, so dass eine Steuerentlastung für diese unverändert gelagerten Energieerzeugnisse nach $ 47 Abs. | Nr. | EnergieStG zu gewähren wäre, so ist die Bewilligung der Änderung der Lagererlaubnis durch das Hauptzollamt zu versagen, wenn ein rechtsmissbräuchliches Vor- gehen zu vermuten ist.
sets Wurde bei Erlaubniserteilung von der Verfahrensvereinfachung nach $ 19 Abs. 9 S. 3 EnergieStV Gebrauch gemacht, so ist die nachträgliche Zustimmung des Hauptzollamtes ebenfalls nicht zu erteilen, wenn die temporäre Änderung der von der Steuerlagererlaubnis umfassten Fläche ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen nahelegt. Eine kurzfristige Abmeldung eines Tanks aus der Steuerlagererlaubnis und die Wiederauf- nahme dieses Tanks in die Lagerfläche nach Beendigung der temporären Steuersenkung ist nicht zu beanstanden, wenn die zuvor durch die Abmeldung des Tanks in den steuerrecht- lichen freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse abverkauft werden und somit eine Ent- lastung nach $ 47 EnergieStG ausscheidet. Ich bitte um umgehenden Bericht, sollten weitere Missbräuche im Zusammenhang mit der temporären Steuersenkung bekannt werden. Im Auftrag Mildenberger Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.