ordner-6
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
Drucksache 20/1741 - 14- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode Klarstellung, dass $ 68 Absatz 7 vorbehaltlich abweichender Bestimmungen zur Höhe des Entlastungssatzes der vorgenannten Tatbestände gilt. Zu Artikel 2 (Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung) Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht Auf Grund der folgenden Änderungen in diesem Gesetz wird die Inhaltsübersicht soweit erforderlich angepasst. Zu Nummer 2 $$ 109a und 109b Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden durch $ 109a Absatz | analog zur Regelung in $ 68 Absatz 5 des Gesetzes mögliche Steuerentlastungen nach $ 105a für die in den Absätzen | und 2 genannten Energieerzeug- nisse, für die im Zeitraum vom I. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass sich die Entlastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst. Der im Vergleich zum $ 68 Absatz 5 des Gesetzes verkürzte Zeitraum resultiert aus der Tatsache, dass $ 105a zum 1. Juli 2022 in 858 des Gesetzes überführt wird. Der Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. August 2022 wird insoweit von der Regelung in 8 68 Absatz 6 des Gesetzes erfasst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine detaillierten Nachweise über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Lediglich die verwendeten Mengen müssen nach den betroffenen Zeiträumen getrennt werden. Insoweit wird auch auf die Ausführungen zu $ 68 Absatz 5 Ener- gieStG verwiesen. Infolge der Anpassung der Energiesteuersätze sind die Differenzbeträge für die Nachversteuerung für die niedri- ger belasteten Anteile in Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen anzupassen. $ 109a Absatz 2 bis 4 weist die vorübergehenden Differenzbeträge auf, wenn das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer | oder Nummer 2 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffen- heit dem Benzin entspricht. Diese Regelung ist erforderlich, da sich die Bemessungsgrundlage aufgrund $ 68 Absatz 1 des Gesetzes ändert. Die Steuerbelastung des Gemisches bleibt insgesamt gesehen gleich. Durch die Verringerung der Energiesteuersätze können Fälle auftreten, in denen Benzin in Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen der niedriger belastete Anteil ist. Im Umkehrschluss aus den Vorgaben des $ 109 regelt $ 109b daher die Differenzsteuerbeträge, wenn das Mischerzeugnis ein Gasöl nach $ 2 Absatz | Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Regelung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
el NA nn und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83-91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- 0, Fax (02 21) 97 66 8344, www.betrifft(-gesetze.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 4 ISSN 0722-8333
2022/0576716, Anlaoı y R Bundesministerium der Finanzen MDin Tanja Mildenberger Abteilungsleiterin Ill POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin j . TEL +49 (0) 30 18 682-1469 Generalzolldirektion Fax +49 (0) 30 18682-881469 E-MAIL IIIB3@bmf.bund.de DATUM 31. Mai 2022 > BEIREFF Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG); Umsetzung « 11 B3-V 9905/22/10001 :007 ook 2022/0550774 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Das Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG) wurde am 31. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl. IS. 810) veröffentlicht und tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze für - Benzin nach $ 2 Abs. I Nr. 1 lit. b), - Gasöl nach $ 2 Abs. I Nr. 4 lit. b), - Erdgas nach $ 2 Abs. 2 Nr. | lit. a) und - Flüssiggas nach $ 2 Abs. 2 Nr. 2 lit. e) befristet für den Zeitraum vom I. Juni 2022 bis 31. August 2022 auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie reduziert. www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2 I. Auswirkungen auf Steuerentlastungen a) $ 47a EnergieStG - Steuerentlastung für den Eigenverbrauch Für fremdbezogene Gasöle, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Energieerzeug- nissen verwendet werden, wird eine teilweise Steuerentlastung nach $ 47a Abs. 2 S. I Nr. | EnergieS$tG gewährt, die der temporären Reduzierung der Steuerlast für Gasöle entspricht. Eine weitergehende Steuerlastreduzierung hätte das Unterschreiten des Mindeststeuersatzes der Energiesteuerrichtlinie zur Folge. Daher kann keine weitergehende Entlastung für im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 bezogene Gasöle mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg gewährt werden. Für Gasöl mit einem Schwefel- gehalt von mehr als 10 mg/kg ist die Steuerentlastung unverändert zu gewähren, da hoch- schwefelhaltige Gasöle nicht von der temporären Steuersenkung betroffen sind. b) $ 56 EnergieStG - Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr Eine weitergehenden Steuerentlastung für vom 1. J uni 2022 bis 31. August 2022 bezogene und im öffentlichen Nahverkehr eingesetzte Energieerzeugnisse, die von der temporären Steuersenkung umfasst sind, kann nicht gewährt werden, da dies das Unterschreiten der Min- deststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie zur Folge hätte. Die temporäre Steuersatzredu- zierung überwiegt den steuerlichen Vorteil des Entlastungsverfahrens. Für Gasöle und Benzine mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg ist die Steuerentlastung unver- ändert zu gewähren, da hochschwefelhaltige Gasöle nicht von der temporären Steuersenkung betroffen sind. c) $ 57 EnergieStG - Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Für die von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eingesetzten Gasöle kann die Steuerent- lastung nach $ 57 Abs. 5 Nr. | EnergieStG unverändert fortgesetzt werden, da der sektor- spezifische Mindeststeuersatz der Energiesteuerrichtlinie unterhalb der Mindeststeuersätze für die sonstigen Wirtschaftsbereiche liegt. d) Übrige Steuerentlastungen für Kraftstoffe Für die weiteren Kraftstoffentlastungen bemisst sich die Entlastungshöhe für die reduzierten Kraftstoffe, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 der Entlastungs- anspruch entstanden ist, nach den in diesem Zeitraum geltenden Steuersätzen. Da der Ent- lastungsberechtigte regelmäßig nicht Steuerschuldner ist, wird aus Verwaltungsverein- fachungsgründen für den Zeitraum der Steuersatzreduzierung die im Entlastungsverfahren zu berücksichtigende Entlastungshöhe fiktiv zugrunde gelegt. Detaillierte Nachweise über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung sind demnach nicht zu führen.
Seite 3 II. Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen Infolge der Anpassung der Energiesteuersätze waren die Differenzbeträge nach $ 109 EnergieStV für die Nachversteuerung bei Vermischungen für die niedriger belasteten Anteile in Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen anzupassen. Die Steuer- belastung des Gemisches bleibt insgesamt gesehen gleich. Durch die temporäre Verringerung des Energiesteuersatzes von schwefelarmem Benzin, kann dieses Benzin in Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen der steuerlich geringer belastete Anteil sein. Die zeitlich befristete Steuerentlastungsnorm $ 109b EnergieStV regelt die Differenzsteuerbeträge für diese Benzinkomponente, wenn das Mischerzeugnis ein Gasöl, ein Schmieröl oder anderes Öl bzw. ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Ge- setzes ist. IH. Änderungen der Erlaubnis von Steuerlagern Die Höhe des Entlastungsanspruchs ab dem I. September 2022 entsteht wieder nach dem üb- licherweise geltenden Steuersatz nach $ 2 Abs. I und 2 EnergieStG auch für Energieerzeug- nisse, die der temporären Steuersatzsenkung unterfallen sind. Die temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass Steuerlagerinhaber als Steuerschuldner bei der Entnahme von Energieerzeugnissen im August 2022 den reduzierten Steuersatz anmelden, aber bei Wiederaufnahme der identischen Energieerzeugnisse in das Steuerlager ab dem l. September 2022 die Steuerentlastung in Höhe der Regelsteuerentlastung gewährt bekämen. Beabsichtigt der Inhaber des Steuerlagers, die der Erlaubnis zugrundliegende Lagerfläche zu reduzieren, z.B. durch Herausnahme eines Lagertanks, so hat er diese Änderung der Verhält- nisse dem Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen, $ 19 Abs. 9 EnergieStV. Der Lagerinhaber darf die Änderung erst durchführen, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Erfolgt die Reduzierung der Lagerfläche während der temporären Steuersenkung ohne dass die hierbei in den steuerrechtlichen Verkehr überführten Energieerzeugnisse verkauft werden und soll die identische Lagerfläche einschließlich der sich darauf befindlichen Energieerzeug- nisse nach Auslaufen der temporären Steuersenkung wieder zum Steuerlager angemeldet wer- den, so dass eine Steuerentlastung für diese unverändert gelagerten Energieerzeugnisse nach $ 47 Abs. | Nr. | EnergieStG zu gewähren wäre, so ist die Bewilligung der Änderung der Lagererlaubnis durch das Hauptzollamt zu versagen, wenn ein rechtsmissbräuchliches Vor- gehen zu vermuten ist.
sets Wurde bei Erlaubniserteilung von der Verfahrensvereinfachung nach $ 19 Abs. 9 S. 3 EnergieStV Gebrauch gemacht, so ist die nachträgliche Zustimmung des Hauptzollamtes ebenfalls nicht zu erteilen, wenn die temporäre Änderung der von der Steuerlagererlaubnis umfassten Fläche ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen nahelegt. Eine kurzfristige Abmeldung eines Tanks aus der Steuerlagererlaubnis und die Wiederauf- nahme dieses Tanks in die Lagerfläche nach Beendigung der temporären Steuersenkung ist nicht zu beanstanden, wenn die zuvor durch die Abmeldung des Tanks in den steuerrecht- lichen freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse abverkauft werden und somit eine Ent- lastung nach $ 47 EnergieStG ausscheidet. Ich bitte um umgehenden Bericht, sollten weitere Missbräuche im Zusammenhang mit der temporären Steuersenkung bekannt werden. Im Auftrag Mildenberger Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
- Jene}sslßlaug - Bunsismyden - L/L90L/090L neig salepuosagq ayaıs _| :usßunylswag uojslaL | uaßejuy | Besyny wı BunjsuysA u] Jsyagqlesqyses SI UEPIOM Yypmoß Bunjseyuslengjg auls alp ın) sspo Een Zr ar jwejozidney _| VezueUl] Jep wnuejsiunusepung _| 151 UOPUEISJUS Jeuoyy 'e'o WI JeneJg Ip alp In) 'sssiußnszieaidleug Jeqn wunjegq AI vorpSUpyse - uoNyalıpjloziessusg A („BpuUasgY) (JsBuej,dug) ayef ‘'Jyeuoyy ’ w =ıq | oyluyasqy) - JensJsalßıaug - BunsiamyaeNn <s Bonus 'oyıoL soIrtor
Abschnitt 1: Heizstoffe ohne Erdgas 2022
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
1 1 1
1 1 1
Steuerentlastung 1 1
Unterschied
Betrag
Steuer- § 47 Abs. 1 § 47 Abs. 1 § 47 Abs. 1 § 47 Abs . 1 (Sp .3./.Sp.4 bis 131 Unterschied 1 EUR (ohne Cent) Betrag
Versteuerung § 8 Abs . 7 § 46 § 46 Abs. 1 Nr. 2
Art der Energieerzeugnisse satz § 47a § 52 § 105a EUR (ohne Cent)
Nr. 1 und 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 1 § 58a EnergieStG I Kontrolle (Sp.3./.Sp.4 bis 13 1
EnergieStG EnergieStG EnergieStG EnergieStG EnergieStG EnergieStV
EUR ror EnergieStG EnergieStG EnergieStG EnergieStG 1 1 1 Kontrolle
1.0001
gekennzeichnetes Gasöl
(leichtes Heizöl)
2 76,35
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a) EnergieStG
gekennzeichnetes Gasöl
3 1(leichtes Heizöl) 1 -40,35
§ 2 Abs . 3 Satz 1 Nr. 1a) EnergieStG
gekennzeichnetes Gasöl
4 1(leichtes Heizöl) 1 61 ,35
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b) EnergieStG
gekennzeichnetes Gasöl
5 !(leichtes Heizöl) 1 -40,35
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b) EnergieStG
Schmieröle und andere Öle,
6 1 1 61,35
§ 2 Abs . 3 Satz 1 Nr. 3 EnergieStG
;Schmieröle und andere Öle,
-40,35
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EnergieStG
1.000 kg
Heizöle, § 2 Abs. 3 Salz 1 Nr. 2
8 1 25,00
EnergieStG
-
Heizöle, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
9 1 -10,00
EnergieStG
1 MWh
gasförmige Kohlenwasserstoffe,
10 1 5,50
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EnergieStG
gasförmige Kohlenwasserstoffe ,
11 1 -4,96
§ 2 Abs . 3 Satz 1 Nr. 4 EnergieStG
1.000 k~
{lüssiggase,
12 60,60
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EnergieStG
{lüssiggase ,
13 -60,60
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EnergieStG
1 GJ
tetrolkoks,
14 0,33
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 EnergieStG
etrolkoks ,
1 -0,16
'§ 2 Abs. 1 Nr. 1o EnergieStG
Kohle ,
16 1 1 0,33
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 EnergieStG
Kohle,
17 1 1 -0,16
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 EnergieStG
18
Ireste Energieerzeugnisse, 0,33
§ 2 Abs. 4a) EnergieStG 1
reste Energieerzeugnisse,
19 1 -0,16
§ 2 Abs. 4a) EnergieStG
20
Gesamtbetrag Abschnitt 1
1060/1061 Nachweisung - Energiesteuer - (2022)