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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

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Sabrina (IV C) <Sabrina.Juretzko@bmf.bund.de>; Wimmer Dr., Eva (VII) <Eva.Wimmer@bmf.bund.de>; Vorzimmer
VII <vz7@bmf.bund.de>; Rongen, Franz Hubert (VII A1) <FranzHubert.Rongen@bmf.bund.de>; Jarman Dr., Felix (VI
B 1) <Felix.Jarman@bmf.bund.de>; Koch, Djamila (vIl B 1) <Djamila.Koch@bmf.bund.de>; Pleyer Dr., Marcus (VII A)
<Marcus.Pleyer@bmf.bund.de>; Vorzimmer UAL VII A <VorzimmerUALVIIA@bmf.bund.de>; Pape, Karoline (Ill A)
<Karoline.Pape@bmf.bund.de>; Meißner Dr., Jörg (VII B) <Joerg.Meissner@bmf.bund.de>; Vorzimmer UAL VII B
<VorzimmerUALVIIB@bmf.bund.de>; Wolpers, Reinhard (VII C) <Reinhard.Wolpers@bmf.bund.de>; Vorzimmer UAL
VI C <VorzimmerUALVIIC@bmf.bund.de>; Kallenbach, Elke (VII D) <Elke.Kallenbach@bmf.bund.de>; Philipp, Anna
(Pool VII) <Anna.Philipp@bmf.bund.de>; Hermes Dr., Judith (E A / E) <Judith.Hermes@bmf.bund.de>; Vorzimmer AL
E <VZALE@bmf.bund.de>; Steinheuer, Wilfried (E B) <Wilfried.Steinheuer@bmf.bund.de>; Scholz, Janine (E)
<Janine.Scholz@bmf.bund.de>; Pohnert, Jürgen (E A 2) <Juergen.Pohnert@bmf.bund.de>; Streese, Silke (EA 2)
<Silke.Streese@bmf.bund.de>; Wiechoczek, Oliver (E A 2) <Oliver.Wiechoczek@bmf.bund.de>; Hoffbauer, Tino (IV A
2) <Tino.Hoffbauer@bmf.bund.de>; Eiswirth, Christian (Il A 1) <Christian.Eiswirth@bmf.bund.de>; Honold, Gerhard
(1 A1) <Gerhard.Honold@bmf.bund.de>; Kabinett-Referat <KR@bmf.bund.de>

Betreff: 13. Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags am 18. Mai 2022 - ENTWURF DER
TAGESORDNUNG (T.: 13.5., 15 Uhr)

IVA 2-0 2155/22/10001 :008

TOP 1 = Referate VII B1 (ff) + VIIC5
TOP 2a)+b)=ReferatIVA2
TOP 4 = Referat III B3

TOP 4 = Referat IV A 3

In der Anlage sende ich den Entwurf der Tagesordnung für die 13. Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen
Bundestags am 18. Mai 2022 zu. Der Entwurf ist allein dem BMF zugegangen und deshalb Dritten nicht zugänglich zu
machen.

Ich bitte um Sprechzettel zu allen Ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden Tagesordnungspunkten bis zum Freitag,
13. Mai 2022, 15 Uhr. Die Sitzungsunterlagen sind per E-Mail an das Büro PStin H UND an mich UND Herrn
Hoffbauer zu senden. Zur Frist: PStin H bittet nachdrücklich um Beachtung der Frist; Fristverlängerungen sind nicht
zu gewähren. Ist absehbar, dass die Frist wegen noch ausstehender Billigungen nicht einzuhalten ist, ist der
‚Sprechzettel mit einem entsprechenden Vorbehaltsvermerk so zu übersenden, wie er auf den Dienstweg gegeben

yurde. Sollten sich im Nachgang zum zugesandten Sprechzettel bis zur Sitzung Änderungen im Sachstand ergeben,
ist der Sprechzettel in aktualisierter Fassung bis spätestens zum Sitzungsvortag, 15 Uhr, zu senden.

Die Referate sind gehalten, selbst bzw. entsprechend etwaiger für sie geltender Vorgaben zu entscheiden, ob und
inwieweit Sprechzettel zu billigen sind. Soweit sich die Billigung nicht aus der Zuleitung ergibt, ist sie im Sprechzettel
zu vermerken oder mit der Übersendung ist darauf hinzuweisen. Bei der Entscheidung kann eine Gewichtung der
Tagesordnungspunkte helfen: Gesetzesvorhaben in der Federführung des BMF und des Finanzausschusses,
Selbstbefassungen und anlassbezogene Unterrichtungen (z.B. ECOFIN, Institutionen der int. Zusammenarbeit) sowie
sog. TOP „O“-Themen sind stets Beratungsvorlagen von besonderer politischer Bedeutung. Mitberatungen,
Unionsdokumente und sonstige Unterrichtungen sind dies im Regelfall oder zumindest oft nicht.

Der Gesprächsführungsvorschlag im Sprechzettel soll mit knapp und präzise formulierten politischen Kernaussagen
eingeleitet werden. Diese sollen in der Anzahl auf das Nötigste und Sinnvollste beschränkt sein. Die Kernaussagen
sollen insbesondere aktuelle politische Entwicklungen und Sachstände wiedergeben. Dem Abschnitt mit den
Kernaussagen sollen dann die übrigen Aussagen folgen. Ein Muster für den Sprechzettel mit redaktionellen
Hinweisen ist beigefügt. Dem Sprechzettel sind beratungsrelevante Sitzungsunterlagen beizufügen, die in der
Tagesordnung nicht genannt sind. Die in der Tagesordnung genannten Sitzungsunterlagen liegen mir bereits vor
oder werden mir noch rechtzeitig vorliegen; sie müssen den Sprechzetteln nicht beigefügt werden. Anlagen zum
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Sprechzettel sind als eigenständige Dateien der Übersendungs-E-Mail beizufügen. Sie dürfen NICHT in die Word-
Datei des Sprechzettels eingefügt werden (siehe VV-BMF-Bürodienste).

Hinweis zu TOP 1:

Da sich die Fragen der Ausschussmitglieder ausschließlich an den Gast richten werden, bedarf es keines
Sprechzettels. PStin H bittet jedoch um einen formlosen, stichpunktartigen Kurzvermerk mit solchen politisch
bedeutsamen Themen oder Aspekten, die voraussichtlich angesprochen werden könnten. Dieser Kurzvermerk dient
auch den vorbereitenden Besprechungen in der KoRu und der AG Finanzen. Das Ausschusssekretariat hat mitgeteilt,
dass unverändert ein Zeitfenster von 9 bis 11 Uhr vorgesehen ist. Ich habe dem Sekretariat bereits mitgeteilt, dass
zu diesem TOP auch PSt T teilnehmen könnte. Das Nähere sollten die PSt-Büros mit dem Sekretariat besprechen.

Sollten den Ausschussmitgliedern beratungsrelevante Dokumente vom Ausschusssekretariat zugehen, die nicht in
der Tagesordnung, aber im Sprechzettel für den Ausschussvorsitzenden genannt sind, leite ich diese weiter, sobald
mir diese zugegangen sind (z.B. bei EU-Vorlagen bundestagsinterne Sachstandsberichte, PE2-Vermerke). Im Regelfall
bedarf es hier aus Zeitgründen keiner Aktualisierung von bereits vorliegenden Sprechzetteln, aber es ist zu prüfen,
ob gesonderte, kurze und reaktive Sprechvermerke zu fertigen sind.

Mit dem Sprechzettel ist mitzuteilen, wer an der Sitzung teilnehmen wird. Dies gilt auch für nur zuhörende
Sitzungsteilnehmer. Ich bin gehalten, dem Ausschusssekretariat vorab der Sitzung alle Sitzungsteilnehmer

mitzuteilen, weil es sich um eine nicht öffentliche Sitzung handelt.

Sollten andere oder weitere Referate als die hier adressierten zuständig sein, möchten Sie diese Anforderung
entsprechend weiterleiten und mich und Herrn Hoffbauer dabei Cc. adressieren.

Jansen
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II B3 - V 9905/22/10001 :005
2022/0514845, Anlage 1

III B 3 - V 9905/22/10001 :005 Datum: 05. Mai 2022

 

RD Dr. Hufen - Tel. - 2751
RDin Weihs - Tel. - 2812
RAFr Szammetat - Tel. - 2923 Fax: 1469
Sprechzettel für die
13. Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages
am 18. Mai 2022
TOP 3: Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur
temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
(Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkG)

Anlage: BT-Drucksache 20/1741
Sitzungsvertreter: MDin Mildenberger
RD Dr. Hufen
I. Votum
Kenntnisnahme
1. Gesprächsführungsvorschlag

Kernaussagen:

e Mit dem Gesetzentwurf sollen schnell wirkende Maßnahmen
umgesetzt werden, um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen

der steigenden Energiepreise abzufedern und die breite Mitte der

Gesellschaft zu entlasten.
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e Der Gesetzentwurf enthält insbesondere die vom
Koalitionsausschuss am 23. März 2022 beschlossene Maßnahme,

die Energiesteuer für Kraftstoffe temporär zu senken.

e Die Energiesteuersätze werden befristet vom 1. Juni 2022 bis
zum 31. August 2022 für die an Tankstellen vertriebenen
Kraftstoffe Benzin, Diesel, LPG (Flüssiggas) und CNG/LNG
(Erdgas) auf die europäischen Mindeststeuersätze der EU-

Energiesteuerrichtlinie abgesenkt.

®e Unter Zugrundelegung der volatilen Preisentwicklungen für
Rohöl auf dem Weltmarkt wurde die Maßnahme befristet. Die
Belastungen für den Bundeshaushalt mit ca. 3,15 Mrd. Euro und
damit für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden durch

die temporäre Befristung auf das erforderliche Maß begrenzt.

Übrige Aussagen:

Reaktiv - Beschreibung des Gesetzentwurfs

® Die Steuersätze des Energiesteuergesetzes für die wesentlich

betroffenen Energieerzeugnisse werden temporär wie folgt

reduziert:
Benzin: 29,55 cv/Liter
Diesel: 14,04 ct/Liter

Erdgas (CNG/LNG) ca. 6,16 ct/kg
Flüssiggas (LPG) ca. 12,66 ct/Liter
54

„ge

e Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher
Steuerentlastungen erfolgen, bestehen diese grundsätzlich
unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die Entlastungsnormen
betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den
Eigenverbrauch im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen
sind für die o.g. Energieerzeugnisse während des abgesenkten
Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich

vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.

Reaktiv - Weitergabe der Absenkung an Verbraucherinnen

und Verbraucher

e Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer
darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich
auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine
temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige
Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine
entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die

Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.

e Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft zur
Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen
und Endverbraucher ist in den Verbrauchsteuergesetzen nicht

möglich.

e Flankierend wird die beim Bundeskartellamt angesiedelte
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe ( MTS-K) die Entwicklung
der Tankstellenpreise nach der Absenkung der
Energiesteuersätze genau beobachten und analysieren.

Verbraucherinnen und Verbraucher können sich durch die
55

wis
Nutzung von Verbraucher-Informationsdiensten, an die die MTS-

K ihre Informationen weitergibt, über die aktuellen Preise der
gängigen Kraftstoffsorten Super, Super E10 und Diesel
informieren und darauf reagieren. Zudem wird die MTS-K durch
einen aktuellen Gesetzentwurf des BMWK zur Änderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gestärkt, so
dass die MTS-K künftig auch Mengendaten bei Tankstellen
erheben sowie die Herstellung von Kraftstoffen und den
Großhandel beobachten und analysieren kann, um etwaigen
Missbrauch von Marktmacht besser ermitteln und abstellen zu

können.

Reaktiv - Umsetzung-Zeitplan

Der Gesetzentwurf ist am 27. April 2022 im Kabinett

beschlossen worden.

Nach dem Fraktionsbeschluss zum Gesetzesentwurf am 10. Mai
2022 könnte das Gesetz noch im Mai vom Bundestag

beschlossen werden.

Die erste Beratung des Regierungsentwurfs im Bundesrat könnte
dann (mit Fristverkürzung — die Zustimmung des Bundesrates

wurde beantragt) am 20. Mai 2022 stattfinden.

Damit soll sichergestellt werden, dass das
Gesetzgebungsverfahren noch vor dem 1. Juni 2022
abgeschlossen wird, damit die Regelung zur temporären

Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe - wie vom
56

na
Koalitionsausschuss am 23. März 2022 beschlossen - zeitnah

angewendet werden kann.
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II. Sachverhalt

Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise
werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten
Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.

Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o. g. Energieerzeugnisse während
des abgesenkten Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.

BMWK hatte im Rahmen der Abstimmung zur Kabinettvorlage ohne offizielle Begründung
einen Leitungsvorbehalt gegen die Maßnahme der Absenkung der Energiesteuer aus
sachfremden Erwägungen eingelegt. Hintergrund war wohl die ablehnende Haltung des BMF
die Mittel in Höhe von 3,7 Mrd. Euro zur Finanzierung der Maßnahme durch die Länder
(Regionalisierungsmittel sowie Mittel für „9für90“) weiter zu erhöhen. Zwischen den St von
BMF, BMDV und BMWK wurde in der Sitzung zur Vorbereitung des Kabinetttermins
vereinbart, dass BMF und BMDV einen politischen Zusatz zur zeitlichen Verknüpfung der
Energiesteuerentlastung und des 9-Euro Tickets in die jeweiligen Formulierungshilfen
aufnehmen. Die Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe soll gleichzeitig wirksam
werden und daher ebenfalls in den Monaten Juni bis August 2022 erfolgen.

In seiner 10. Sitzung am 11. Mai 2022 hat der Finanzausschuss die Durchführung einer
öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf für den 16. Mai 2022 beschlossen.

IV. Stellungnahme

Im Rahmen der das EnergieStSenkG flankierenden parlamentarischen und Presseanfragen
bzw. Schreiben der Wirtschaftsbeteiligten als auch in der 10. Sitzung des Finanzausschusses
am 11. Mai 2022 kristallisieren sich folgende Schwerpunkt heraus:

®e Ent- bzw. Nachversteuerung: Einzelne Vertreter der Mineralölwirtschaft weisen auf
mögliche Versorgungsprobleme im Mineralölmarkt zu den Stichtagen 1. Juni und 31.
August hin, sofern im Rahmen der temporären Absenkung der Energiesteuersätze auf
Kraftstoffe nicht die Möglichkeit der Ent- bzw. Nachversteuerung vorgesehen werde. Ein
58

Bi
solches Verfahren würde jedoch erhebliche Umstellungsschwierigkeiten sowohl auf
Seiten der Wirtschaft als auch auf Seiten der Zollverwaltung bedeuten. Angesichts der auf
drei Monate begrenzten Wirkweise der Maßnahme würde eine solche Regelung auf
beiden Seiten zu unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand führen und widerspräche
dem Gedanken der Verwaltungsökonomie. Bis zum geplanten Inkrafttreten der
Maßnahme zum 1. Juni 2022 hat die Mineralölwirtschaft aus Sicht des BMF zudem
ausreichend Zeit, um im Austausch mit ihren Vertragspartnern die Möglichkeiten zur
logistischen Planung und Vorbereitung der Lieferungen und der Lagerhaltung auszuloten,
damit sowohl die Versorgung der Tankstellen als auch die vollumfängliche Weitergabe
des steuerlichen Preisvorteils gewährleistet werden können. Eine Ent- bzw.
Nachversteuerungsregelung wird daher abgelehnt.

e Weitergabe der Energiesteuersenkung: Eine gesetzliche Verpflichtung der Wirtschaft zur
Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und -verbraucher ist mit
verbrauchsteuerrechtlichen Mitteln nicht möglich. Verbrauchsteuern sind zwar als
indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die
Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt werden. Die Preisgestaltung obliegt jedoch
vollständig den Steuerpflichtigen. Das Verbrauchsteuerrecht kann hier also lediglich einen
rechtlichen Rahmen vorgeben.

e_ Gewerbe-Diesel: Insbesondere das Transport- und Logistikgewerbe fordert u. a. die
Einführung eines sog. Gewerbe-Diesels. Dieser kann in DEU nicht eingeführt werden,
ohne gegen geltendes EU-Recht zu verstoßen.

e Erhöhung der Agrardieselentlastung: BY fordert - über die geplante temporäre Absenkung
der Energiesteuer für Dieselkraftstoff hinaus - eine Erhöhung der Agrardieselentlastung
nach $ 57 EnergieStG bzw. eine Absenkung des Energiesteuersatzes für in der Land- und
Land-/Forstwirtschaft verwendeten Dieselkraftstoff auf den EU-Mindeststeuersatz von 2,1
ct/Liter, um die Belastung der heimischen Landwirtschaft durch die sehr hohen
Energiepreise national noch mehr abzumildern. Von der Absenkung der
Energiesteuersätze profitieren auch die Land- und Forstwirte, die entsprechende
Kraftstoffe in ihren landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen verwenden.

e Laufzeit der gesetzlichen Maßnahme: Die Oppositionsfraktionen haben in der Sitzung am
11. Mai bekundet, dass die Dauer der Maßnahme zu kurz sei, um eine nachhaltige
Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft zu bewirken. (CDU/CSU
fordern 2 Jahre, Die Linke Befristung bis Ende 2022, AfD ohne eigenen Vorschlag). Die
Absenkung der Energiesteuer ist ein Bestandteil des Entlastungspaketes und darf nicht
isoliert betrachtet werden. Die Befristung ist gerechtfertigt, um Spitzen aufzufangen und
die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu begrenzen.
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