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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
II B3 - V 9905/22/10001 :005 2022/0514845, Anlage 1 III B 3 - V 9905/22/10001 :005 Datum: 05. Mai 2022 RD Dr. Hufen - Tel. - 2751 RDin Weihs - Tel. - 2812 RAFr Szammetat - Tel. - 2923 Fax: 1469 Sprechzettel für die 13. Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 18. Mai 2022 TOP 3: Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkG) Anlage: BT-Drucksache 20/1741 Sitzungsvertreter: MDin Mildenberger RD Dr. Hufen I. Votum Kenntnisnahme 1. Gesprächsführungsvorschlag Kernaussagen: e Mit dem Gesetzentwurf sollen schnell wirkende Maßnahmen umgesetzt werden, um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der steigenden Energiepreise abzufedern und die breite Mitte der Gesellschaft zu entlasten.
e Der Gesetzentwurf enthält insbesondere die vom Koalitionsausschuss am 23. März 2022 beschlossene Maßnahme, die Energiesteuer für Kraftstoffe temporär zu senken. e Die Energiesteuersätze werden befristet vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 für die an Tankstellen vertriebenen Kraftstoffe Benzin, Diesel, LPG (Flüssiggas) und CNG/LNG (Erdgas) auf die europäischen Mindeststeuersätze der EU- Energiesteuerrichtlinie abgesenkt. ®e Unter Zugrundelegung der volatilen Preisentwicklungen für Rohöl auf dem Weltmarkt wurde die Maßnahme befristet. Die Belastungen für den Bundeshaushalt mit ca. 3,15 Mrd. Euro und damit für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden durch die temporäre Befristung auf das erforderliche Maß begrenzt. Übrige Aussagen: Reaktiv - Beschreibung des Gesetzentwurfs ® Die Steuersätze des Energiesteuergesetzes für die wesentlich betroffenen Energieerzeugnisse werden temporär wie folgt reduziert: Benzin: 29,55 cv/Liter Diesel: 14,04 ct/Liter Erdgas (CNG/LNG) ca. 6,16 ct/kg Flüssiggas (LPG) ca. 12,66 ct/Liter
„ge e Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während des abgesenkten Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden. Reaktiv - Weitergabe der Absenkung an Verbraucherinnen und Verbraucher e Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. e Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist in den Verbrauchsteuergesetzen nicht möglich. e Flankierend wird die beim Bundeskartellamt angesiedelte Markttransparenzstelle für Kraftstoffe ( MTS-K) die Entwicklung der Tankstellenpreise nach der Absenkung der Energiesteuersätze genau beobachten und analysieren. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich durch die
wis Nutzung von Verbraucher-Informationsdiensten, an die die MTS- K ihre Informationen weitergibt, über die aktuellen Preise der gängigen Kraftstoffsorten Super, Super E10 und Diesel informieren und darauf reagieren. Zudem wird die MTS-K durch einen aktuellen Gesetzentwurf des BMWK zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gestärkt, so dass die MTS-K künftig auch Mengendaten bei Tankstellen erheben sowie die Herstellung von Kraftstoffen und den Großhandel beobachten und analysieren kann, um etwaigen Missbrauch von Marktmacht besser ermitteln und abstellen zu können. Reaktiv - Umsetzung-Zeitplan Der Gesetzentwurf ist am 27. April 2022 im Kabinett beschlossen worden. Nach dem Fraktionsbeschluss zum Gesetzesentwurf am 10. Mai 2022 könnte das Gesetz noch im Mai vom Bundestag beschlossen werden. Die erste Beratung des Regierungsentwurfs im Bundesrat könnte dann (mit Fristverkürzung — die Zustimmung des Bundesrates wurde beantragt) am 20. Mai 2022 stattfinden. Damit soll sichergestellt werden, dass das Gesetzgebungsverfahren noch vor dem 1. Juni 2022 abgeschlossen wird, damit die Regelung zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe - wie vom
na Koalitionsausschuss am 23. März 2022 beschlossen - zeitnah angewendet werden kann.
II. Sachverhalt Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o. g. Energieerzeugnisse während des abgesenkten Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden. BMWK hatte im Rahmen der Abstimmung zur Kabinettvorlage ohne offizielle Begründung einen Leitungsvorbehalt gegen die Maßnahme der Absenkung der Energiesteuer aus sachfremden Erwägungen eingelegt. Hintergrund war wohl die ablehnende Haltung des BMF die Mittel in Höhe von 3,7 Mrd. Euro zur Finanzierung der Maßnahme durch die Länder (Regionalisierungsmittel sowie Mittel für „9für90“) weiter zu erhöhen. Zwischen den St von BMF, BMDV und BMWK wurde in der Sitzung zur Vorbereitung des Kabinetttermins vereinbart, dass BMF und BMDV einen politischen Zusatz zur zeitlichen Verknüpfung der Energiesteuerentlastung und des 9-Euro Tickets in die jeweiligen Formulierungshilfen aufnehmen. Die Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe soll gleichzeitig wirksam werden und daher ebenfalls in den Monaten Juni bis August 2022 erfolgen. In seiner 10. Sitzung am 11. Mai 2022 hat der Finanzausschuss die Durchführung einer öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf für den 16. Mai 2022 beschlossen. IV. Stellungnahme Im Rahmen der das EnergieStSenkG flankierenden parlamentarischen und Presseanfragen bzw. Schreiben der Wirtschaftsbeteiligten als auch in der 10. Sitzung des Finanzausschusses am 11. Mai 2022 kristallisieren sich folgende Schwerpunkt heraus: ®e Ent- bzw. Nachversteuerung: Einzelne Vertreter der Mineralölwirtschaft weisen auf mögliche Versorgungsprobleme im Mineralölmarkt zu den Stichtagen 1. Juni und 31. August hin, sofern im Rahmen der temporären Absenkung der Energiesteuersätze auf Kraftstoffe nicht die Möglichkeit der Ent- bzw. Nachversteuerung vorgesehen werde. Ein
Bi solches Verfahren würde jedoch erhebliche Umstellungsschwierigkeiten sowohl auf Seiten der Wirtschaft als auch auf Seiten der Zollverwaltung bedeuten. Angesichts der auf drei Monate begrenzten Wirkweise der Maßnahme würde eine solche Regelung auf beiden Seiten zu unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand führen und widerspräche dem Gedanken der Verwaltungsökonomie. Bis zum geplanten Inkrafttreten der Maßnahme zum 1. Juni 2022 hat die Mineralölwirtschaft aus Sicht des BMF zudem ausreichend Zeit, um im Austausch mit ihren Vertragspartnern die Möglichkeiten zur logistischen Planung und Vorbereitung der Lieferungen und der Lagerhaltung auszuloten, damit sowohl die Versorgung der Tankstellen als auch die vollumfängliche Weitergabe des steuerlichen Preisvorteils gewährleistet werden können. Eine Ent- bzw. Nachversteuerungsregelung wird daher abgelehnt. e Weitergabe der Energiesteuersenkung: Eine gesetzliche Verpflichtung der Wirtschaft zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und -verbraucher ist mit verbrauchsteuerrechtlichen Mitteln nicht möglich. Verbrauchsteuern sind zwar als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt werden. Die Preisgestaltung obliegt jedoch vollständig den Steuerpflichtigen. Das Verbrauchsteuerrecht kann hier also lediglich einen rechtlichen Rahmen vorgeben. e_ Gewerbe-Diesel: Insbesondere das Transport- und Logistikgewerbe fordert u. a. die Einführung eines sog. Gewerbe-Diesels. Dieser kann in DEU nicht eingeführt werden, ohne gegen geltendes EU-Recht zu verstoßen. e Erhöhung der Agrardieselentlastung: BY fordert - über die geplante temporäre Absenkung der Energiesteuer für Dieselkraftstoff hinaus - eine Erhöhung der Agrardieselentlastung nach $ 57 EnergieStG bzw. eine Absenkung des Energiesteuersatzes für in der Land- und Land-/Forstwirtschaft verwendeten Dieselkraftstoff auf den EU-Mindeststeuersatz von 2,1 ct/Liter, um die Belastung der heimischen Landwirtschaft durch die sehr hohen Energiepreise national noch mehr abzumildern. Von der Absenkung der Energiesteuersätze profitieren auch die Land- und Forstwirte, die entsprechende Kraftstoffe in ihren landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen verwenden. e Laufzeit der gesetzlichen Maßnahme: Die Oppositionsfraktionen haben in der Sitzung am 11. Mai bekundet, dass die Dauer der Maßnahme zu kurz sei, um eine nachhaltige Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft zu bewirken. (CDU/CSU fordern 2 Jahre, Die Linke Befristung bis Ende 2022, AfD ohne eigenen Vorschlag). Die Absenkung der Energiesteuer ist ein Bestandteil des Entlastungspaketes und darf nicht isoliert betrachtet werden. Die Befristung ist gerechtfertigt, um Spitzen aufzufangen und die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu begrenzen.
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2022/0514845, Anlage 3 Deutscher Bundestag 20. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkG) A. Problem und Ziel Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energiemärkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von russischem Erdöl zu machen. kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger sowie die Wir tschaft kurzfristig zu einer unvor- hersehbaren Belastung geworden. B. Lösung Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der - Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentli- chen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Min- deststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenv orschrif- ten zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. Zur weitergehenden Entlastung der Bürgerinnern und Bürger hat die Regierungs- koalition Ende März ein Maßnahmenpaket geschnürt, das neben der dreimonati- gen Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindest- maß, eine Energiepreispauschale und ein vergünstigtes ÖPNV-Ticket (sog. 9- Euro-Tickets) für drei Monate beinhaltet. Die Umsetzung des 9-Euro-Tickets soll gleichzeitig mit der dreimonatigen Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe wirksam werden. Drucksache 20/1741
Drucksache 20/1741 -2- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode m 227 Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Perso- nalausgaben betragen rund 151.000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen. Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steu- ermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 3,15 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steu- erlager und ist damit dem Verbrauch durch die Endkunden vorgelagert. Daher können sich weitere Steuermindereinnahmen durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerin- nen und Bürger aus. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Er- füllungsaufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldun- gen sowie der Entlastungsanträge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153.000 Euro. Jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der temporären Sen- kung der Energiesteuersätze nicht. Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstel- lung von Formularen in Höhe von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht auf- grund der temporären Senkung der Steuersätze nicht. SE/gEIOA On , | /21Np Pam — Bun: ) [l I DID 0249, ) j INSSEZ 991 IA hı Z]19S19 } 4