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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

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wis
Nutzung von Verbraucher-Informationsdiensten, an die die MTS-

K ihre Informationen weitergibt, über die aktuellen Preise der
gängigen Kraftstoffsorten Super, Super E10 und Diesel
informieren und darauf reagieren. Zudem wird die MTS-K durch
einen aktuellen Gesetzentwurf des BMWK zur Änderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gestärkt, so
dass die MTS-K künftig auch Mengendaten bei Tankstellen
erheben sowie die Herstellung von Kraftstoffen und den
Großhandel beobachten und analysieren kann, um etwaigen
Missbrauch von Marktmacht besser ermitteln und abstellen zu

können.

Reaktiv - Umsetzung-Zeitplan

Der Gesetzentwurf ist am 27. April 2022 im Kabinett

beschlossen worden.

Nach dem Fraktionsbeschluss zum Gesetzesentwurf am 10. Mai
2022 könnte das Gesetz noch im Mai vom Bundestag

beschlossen werden.

Die erste Beratung des Regierungsentwurfs im Bundesrat könnte
dann (mit Fristverkürzung — die Zustimmung des Bundesrates

wurde beantragt) am 20. Mai 2022 stattfinden.

Damit soll sichergestellt werden, dass das
Gesetzgebungsverfahren noch vor dem 1. Juni 2022
abgeschlossen wird, damit die Regelung zur temporären

Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe - wie vom
56

na
Koalitionsausschuss am 23. März 2022 beschlossen - zeitnah

angewendet werden kann.
57

II. Sachverhalt

Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise
werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten
Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.

Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o. g. Energieerzeugnisse während
des abgesenkten Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.

BMWK hatte im Rahmen der Abstimmung zur Kabinettvorlage ohne offizielle Begründung
einen Leitungsvorbehalt gegen die Maßnahme der Absenkung der Energiesteuer aus
sachfremden Erwägungen eingelegt. Hintergrund war wohl die ablehnende Haltung des BMF
die Mittel in Höhe von 3,7 Mrd. Euro zur Finanzierung der Maßnahme durch die Länder
(Regionalisierungsmittel sowie Mittel für „9für90“) weiter zu erhöhen. Zwischen den St von
BMF, BMDV und BMWK wurde in der Sitzung zur Vorbereitung des Kabinetttermins
vereinbart, dass BMF und BMDV einen politischen Zusatz zur zeitlichen Verknüpfung der
Energiesteuerentlastung und des 9-Euro Tickets in die jeweiligen Formulierungshilfen
aufnehmen. Die Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe soll gleichzeitig wirksam
werden und daher ebenfalls in den Monaten Juni bis August 2022 erfolgen.

In seiner 10. Sitzung am 11. Mai 2022 hat der Finanzausschuss die Durchführung einer
öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf für den 16. Mai 2022 beschlossen.

IV. Stellungnahme

Im Rahmen der das EnergieStSenkG flankierenden parlamentarischen und Presseanfragen
bzw. Schreiben der Wirtschaftsbeteiligten als auch in der 10. Sitzung des Finanzausschusses
am 11. Mai 2022 kristallisieren sich folgende Schwerpunkt heraus:

®e Ent- bzw. Nachversteuerung: Einzelne Vertreter der Mineralölwirtschaft weisen auf
mögliche Versorgungsprobleme im Mineralölmarkt zu den Stichtagen 1. Juni und 31.
August hin, sofern im Rahmen der temporären Absenkung der Energiesteuersätze auf
Kraftstoffe nicht die Möglichkeit der Ent- bzw. Nachversteuerung vorgesehen werde. Ein
58

Bi
solches Verfahren würde jedoch erhebliche Umstellungsschwierigkeiten sowohl auf
Seiten der Wirtschaft als auch auf Seiten der Zollverwaltung bedeuten. Angesichts der auf
drei Monate begrenzten Wirkweise der Maßnahme würde eine solche Regelung auf
beiden Seiten zu unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand führen und widerspräche
dem Gedanken der Verwaltungsökonomie. Bis zum geplanten Inkrafttreten der
Maßnahme zum 1. Juni 2022 hat die Mineralölwirtschaft aus Sicht des BMF zudem
ausreichend Zeit, um im Austausch mit ihren Vertragspartnern die Möglichkeiten zur
logistischen Planung und Vorbereitung der Lieferungen und der Lagerhaltung auszuloten,
damit sowohl die Versorgung der Tankstellen als auch die vollumfängliche Weitergabe
des steuerlichen Preisvorteils gewährleistet werden können. Eine Ent- bzw.
Nachversteuerungsregelung wird daher abgelehnt.

e Weitergabe der Energiesteuersenkung: Eine gesetzliche Verpflichtung der Wirtschaft zur
Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und -verbraucher ist mit
verbrauchsteuerrechtlichen Mitteln nicht möglich. Verbrauchsteuern sind zwar als
indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die
Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt werden. Die Preisgestaltung obliegt jedoch
vollständig den Steuerpflichtigen. Das Verbrauchsteuerrecht kann hier also lediglich einen
rechtlichen Rahmen vorgeben.

e_ Gewerbe-Diesel: Insbesondere das Transport- und Logistikgewerbe fordert u. a. die
Einführung eines sog. Gewerbe-Diesels. Dieser kann in DEU nicht eingeführt werden,
ohne gegen geltendes EU-Recht zu verstoßen.

e Erhöhung der Agrardieselentlastung: BY fordert - über die geplante temporäre Absenkung
der Energiesteuer für Dieselkraftstoff hinaus - eine Erhöhung der Agrardieselentlastung
nach $ 57 EnergieStG bzw. eine Absenkung des Energiesteuersatzes für in der Land- und
Land-/Forstwirtschaft verwendeten Dieselkraftstoff auf den EU-Mindeststeuersatz von 2,1
ct/Liter, um die Belastung der heimischen Landwirtschaft durch die sehr hohen
Energiepreise national noch mehr abzumildern. Von der Absenkung der
Energiesteuersätze profitieren auch die Land- und Forstwirte, die entsprechende
Kraftstoffe in ihren landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen verwenden.

e Laufzeit der gesetzlichen Maßnahme: Die Oppositionsfraktionen haben in der Sitzung am
11. Mai bekundet, dass die Dauer der Maßnahme zu kurz sei, um eine nachhaltige
Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft zu bewirken. (CDU/CSU
fordern 2 Jahre, Die Linke Befristung bis Ende 2022, AfD ohne eigenen Vorschlag). Die
Absenkung der Energiesteuer ist ein Bestandteil des Entlastungspaketes und darf nicht
isoliert betrachtet werden. Die Befristung ist gerechtfertigt, um Spitzen aufzufangen und
die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu begrenzen.
59

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60

2022/0514845, Anlage 3

Deutscher Bundestag
20. Wahlperiode

Gesetzentwurf
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären

Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
(Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkG)

A. Problem und Ziel

Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf
den Energiemärkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich
unabhängig von russischem Erdöl zu machen. kann diese Entwicklung verstärken.
Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind
für viele Bürgerinnen und Bürger sowie die Wir tschaft kurzfristig zu einer unvor-
hersehbaren Belastung geworden.

B. Lösung

Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie
der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der - Logistikbranche, durch die
gestiegenen Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentli-
chen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Min-
deststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom
27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenv orschrif-
ten zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.

Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt,
dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und

Verbraucher abgewälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge,
dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch
eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und
Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.

Zur weitergehenden Entlastung der Bürgerinnern und Bürger hat die Regierungs-
koalition Ende März ein Maßnahmenpaket geschnürt, das neben der dreimonati-
gen Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindest-
maß, eine Energiepreispauschale und ein vergünstigtes ÖPNV-Ticket (sog. 9-
Euro-Tickets) für drei Monate beinhaltet. Die Umsetzung des 9-Euro-Tickets soll
gleichzeitig mit der dreimonatigen Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe
wirksam werden.

Drucksache 20/1741
61

Drucksache 20/1741 -2- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode
m 227 Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022
einmalige Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Perso-
nalausgaben betragen rund 151.000 Euro.

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig
im Einzelplan 08 ausgeglichen.

Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin,
Erdgas und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steu-
ermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 3,15 Mrd. Euro zur
Folge. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steu-
erlager und ist damit dem Verbrauch durch die Endkunden vorgelagert. Daher
können sich weitere Steuermindereinnahmen durch Effekte der Bevorratung zum
Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerin-
nen und Bürger aus.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Er-
füllungsaufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch
den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldun-
gen sowie der Entlastungsanträge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten
entstehen nicht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund
153.000 Euro. Jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der temporären Sen-
kung der Energiesteuersätze nicht.

Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstel-
lung von Formularen in Höhe von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen
im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht auf-
grund der temporären Senkung der Steuersätze nicht.

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Drucksache 20/1741 -3- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbrau-
cherpreisniveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sol-
len die Endpreise für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle
signifikant sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt-
schaft durch die zuletzt stark gestiegenen Energiepreise abgefedert werden.

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1Z19S.19 BunsseJ 9
63

Drucksache 20/1741 -4- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode
mE me #7 Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären

Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe nn
()
(Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG) —
n:
O
Vom ... —,
SD)
5 N
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: o
=
Artikel 1 ö =
OD

Änderung des Energiesteuergesetzes |

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. IS. 1534: 2008 I S. 660. 1007), das zuletzt durch Artikel

_
4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. IS. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ZQ
u ,
I. Inder Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu $ 67 folgende Angabe eingefügt: a
. . . .n Gh,
„$ 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften“.

en

x ap . . pi u

2. Nach $ 67 wird folgender $ 68 eingefügt: Fe
IR
„868 >

Rn

Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften

en
(1) $ 2 Absatz |] ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nd

Steuer für 1 000 1 (D
I. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur mn

mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach $ 2 Absatz I Nummer 1 Buchstabe b 359,00 ©)
EUR, I

2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 On

20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach $ 2 S

Absatz | Nummer 4 Buchstabe b 330,00 EUR FR

\ W

beträgt.

J

(2) $ 2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Steuer für

I

N

* ar + 1 3

l. 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach $ 2 Absatz2 _' |
Nummer | Buchstabe a 9,36 EUR, ab
i j . ' on
2. 1.000 Kilogramm Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach $ 2 Absatz 2 Num- n
mer 2 Buchstabe e 125,00 EUR =
beträgt. _
(3) $ 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung \\ )

für nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 bezogene

Energieerzeugnisse gewährt wird. (D

(4) 856 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom 1. Juni 2022 bis 31. io
August 2022 bezogene a)

l.  Benzine nach $ 2 Absatz 1 Nummer | Buchstabe b,
64

Drucksache 20/1741 -5- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode

2. Gasöle nach $ 2 Absatz | Nummer 4 Buchstabe b, <
3. Erdgas oder gasförmige Kohlenwasserstoffe nach $ 2 Absatz 2 Nummer I Buchstabe a oder oO
4. Flüssiggase nach $ 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e u;

0)

gewährt wird.

(5) $8 Absatz 7 und die $$ 46, 47,48, 49, 52, 59 sowie $ 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
sich die Steuerentlastung für die in den Absätzen | und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum
vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen (7)

2/9

genannten Steuersätzen bemisst. (N
(6) Die $$ 58 und 58a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlastung für die in den So
Absätzen | und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom |. Juli 2022 bis 31. August 2022
der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen genannten Steuersätzen bemisst. de
(7) Unbeschadet der Regelungen in den $$ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in |
den Absätzen I und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die ab dem 1. September 2022 der Entlastungsan-
spruch entsteht, nach dem zutreffenden Steuersatz in $ 2 Absatz I und 2.“ S
Artikel 2 OD
ä ie
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung =)
m
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 ( BGBl. 1S. 1753), die zuletzt durch Artikel —_

4 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. 1S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ©")

1.

»

In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu $ 109 folgende Angaben eingefügt:

„$s 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften
$ 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen“.

Nach $ 109 werden folgende $$ 109a und 109b eingefügt:

„$ 109a
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften

(1) $ 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in $ 68 Absatz |
und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022
der Entlastungsanspruch entsteht, nach den in $ 68 Absatz | und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen
bemisst. (D

(2) $ 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe "7
anzuwenden. dass die Steuer für 1 000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des
Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz | Nummer | Buchstabe ades “-

Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. e2

in
(3) 8 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, L
dass die Steuer für Ka
1. 1.000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes 0,00 EUR, en
2. 1000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz | Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 29,00 EUR, cn
3. 1.000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR _
beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz | Nummer | Buchstabe b des Gesetzes oder ein u
entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (D

nd
(4) 8 109 Absatz 2 Nummer 3 N
md
65

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