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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
II. Sachverhalt Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o. g. Energieerzeugnisse während des abgesenkten Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden. BMWK hatte im Rahmen der Abstimmung zur Kabinettvorlage ohne offizielle Begründung einen Leitungsvorbehalt gegen die Maßnahme der Absenkung der Energiesteuer aus sachfremden Erwägungen eingelegt. Hintergrund war wohl die ablehnende Haltung des BMF die Mittel in Höhe von 3,7 Mrd. Euro zur Finanzierung der Maßnahme durch die Länder (Regionalisierungsmittel sowie Mittel für „9für90“) weiter zu erhöhen. Zwischen den St von BMF, BMDV und BMWK wurde in der Sitzung zur Vorbereitung des Kabinetttermins vereinbart, dass BMF und BMDV einen politischen Zusatz zur zeitlichen Verknüpfung der Energiesteuerentlastung und des 9-Euro Tickets in die jeweiligen Formulierungshilfen aufnehmen. Die Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe soll gleichzeitig wirksam werden und daher ebenfalls in den Monaten Juni bis August 2022 erfolgen. In seiner 10. Sitzung am 11. Mai 2022 hat der Finanzausschuss die Durchführung einer öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf für den 16. Mai 2022 beschlossen. IV. Stellungnahme Im Rahmen der das EnergieStSenkG flankierenden parlamentarischen und Presseanfragen bzw. Schreiben der Wirtschaftsbeteiligten als auch in der 10. Sitzung des Finanzausschusses am 11. Mai 2022 kristallisieren sich folgende Schwerpunkt heraus: ®e Ent- bzw. Nachversteuerung: Einzelne Vertreter der Mineralölwirtschaft weisen auf mögliche Versorgungsprobleme im Mineralölmarkt zu den Stichtagen 1. Juni und 31. August hin, sofern im Rahmen der temporären Absenkung der Energiesteuersätze auf Kraftstoffe nicht die Möglichkeit der Ent- bzw. Nachversteuerung vorgesehen werde. Ein
Bi solches Verfahren würde jedoch erhebliche Umstellungsschwierigkeiten sowohl auf Seiten der Wirtschaft als auch auf Seiten der Zollverwaltung bedeuten. Angesichts der auf drei Monate begrenzten Wirkweise der Maßnahme würde eine solche Regelung auf beiden Seiten zu unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand führen und widerspräche dem Gedanken der Verwaltungsökonomie. Bis zum geplanten Inkrafttreten der Maßnahme zum 1. Juni 2022 hat die Mineralölwirtschaft aus Sicht des BMF zudem ausreichend Zeit, um im Austausch mit ihren Vertragspartnern die Möglichkeiten zur logistischen Planung und Vorbereitung der Lieferungen und der Lagerhaltung auszuloten, damit sowohl die Versorgung der Tankstellen als auch die vollumfängliche Weitergabe des steuerlichen Preisvorteils gewährleistet werden können. Eine Ent- bzw. Nachversteuerungsregelung wird daher abgelehnt. e Weitergabe der Energiesteuersenkung: Eine gesetzliche Verpflichtung der Wirtschaft zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und -verbraucher ist mit verbrauchsteuerrechtlichen Mitteln nicht möglich. Verbrauchsteuern sind zwar als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt werden. Die Preisgestaltung obliegt jedoch vollständig den Steuerpflichtigen. Das Verbrauchsteuerrecht kann hier also lediglich einen rechtlichen Rahmen vorgeben. e_ Gewerbe-Diesel: Insbesondere das Transport- und Logistikgewerbe fordert u. a. die Einführung eines sog. Gewerbe-Diesels. Dieser kann in DEU nicht eingeführt werden, ohne gegen geltendes EU-Recht zu verstoßen. e Erhöhung der Agrardieselentlastung: BY fordert - über die geplante temporäre Absenkung der Energiesteuer für Dieselkraftstoff hinaus - eine Erhöhung der Agrardieselentlastung nach $ 57 EnergieStG bzw. eine Absenkung des Energiesteuersatzes für in der Land- und Land-/Forstwirtschaft verwendeten Dieselkraftstoff auf den EU-Mindeststeuersatz von 2,1 ct/Liter, um die Belastung der heimischen Landwirtschaft durch die sehr hohen Energiepreise national noch mehr abzumildern. Von der Absenkung der Energiesteuersätze profitieren auch die Land- und Forstwirte, die entsprechende Kraftstoffe in ihren landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen verwenden. e Laufzeit der gesetzlichen Maßnahme: Die Oppositionsfraktionen haben in der Sitzung am 11. Mai bekundet, dass die Dauer der Maßnahme zu kurz sei, um eine nachhaltige Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft zu bewirken. (CDU/CSU fordern 2 Jahre, Die Linke Befristung bis Ende 2022, AfD ohne eigenen Vorschlag). Die Absenkung der Energiesteuer ist ein Bestandteil des Entlastungspaketes und darf nicht isoliert betrachtet werden. Die Befristung ist gerechtfertigt, um Spitzen aufzufangen und die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu begrenzen.
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2022/0514845, Anlage 3 Deutscher Bundestag 20. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkG) A. Problem und Ziel Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energiemärkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von russischem Erdöl zu machen. kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger sowie die Wir tschaft kurzfristig zu einer unvor- hersehbaren Belastung geworden. B. Lösung Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der - Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentli- chen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Min- deststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenv orschrif- ten zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. Zur weitergehenden Entlastung der Bürgerinnern und Bürger hat die Regierungs- koalition Ende März ein Maßnahmenpaket geschnürt, das neben der dreimonati- gen Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindest- maß, eine Energiepreispauschale und ein vergünstigtes ÖPNV-Ticket (sog. 9- Euro-Tickets) für drei Monate beinhaltet. Die Umsetzung des 9-Euro-Tickets soll gleichzeitig mit der dreimonatigen Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe wirksam werden. Drucksache 20/1741
Drucksache 20/1741 -2- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode m 227 Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Perso- nalausgaben betragen rund 151.000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen. Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steu- ermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 3,15 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steu- erlager und ist damit dem Verbrauch durch die Endkunden vorgelagert. Daher können sich weitere Steuermindereinnahmen durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerin- nen und Bürger aus. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Er- füllungsaufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldun- gen sowie der Entlastungsanträge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153.000 Euro. Jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der temporären Sen- kung der Energiesteuersätze nicht. Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstel- lung von Formularen in Höhe von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht auf- grund der temporären Senkung der Steuersätze nicht. SE/gEIOA On , | /21Np Pam — Bun: ) [l I DID 0249, ) j INSSEZ 991 IA hı Z]19S19 } 4
Drucksache 20/1741 -3- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbrau- cherpreisniveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sol- len die Endpreise für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt- schaft durch die zuletzt stark gestiegenen Energiepreise abgefedert werden. 19110148] SIp y9aınp Palm — BunssejgeloN 1Z19S.19 BunsseJ 9
Drucksache 20/1741 -4- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode mE me #7 Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe nn () (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG) — n: O Vom ... —, SD) 5 N Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: o = Artikel 1 ö = OD Änderung des Energiesteuergesetzes | Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. IS. 1534: 2008 I S. 660. 1007), das zuletzt durch Artikel _ 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. IS. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ZQ u , I. Inder Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu $ 67 folgende Angabe eingefügt: a . . . .n Gh, „$ 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften“. en x ap . . pi u 2. Nach $ 67 wird folgender $ 68 eingefügt: Fe IR „868 > Rn Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften en (1) $ 2 Absatz |] ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nd Steuer für 1 000 1 (D I. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur mn mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach $ 2 Absatz I Nummer 1 Buchstabe b 359,00 ©) EUR, I 2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 On 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach $ 2 S Absatz | Nummer 4 Buchstabe b 330,00 EUR FR \ W beträgt. J (2) $ 2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für I N * ar + 1 3 l. 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach $ 2 Absatz2 _' | Nummer | Buchstabe a 9,36 EUR, ab i j . ' on 2. 1.000 Kilogramm Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach $ 2 Absatz 2 Num- n mer 2 Buchstabe e 125,00 EUR = beträgt. _ (3) $ 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung \\ ) für nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 bezogene Energieerzeugnisse gewährt wird. (D (4) 856 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom 1. Juni 2022 bis 31. io August 2022 bezogene a) l. Benzine nach $ 2 Absatz 1 Nummer | Buchstabe b,
Drucksache 20/1741 -5- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode 2. Gasöle nach $ 2 Absatz | Nummer 4 Buchstabe b, < 3. Erdgas oder gasförmige Kohlenwasserstoffe nach $ 2 Absatz 2 Nummer I Buchstabe a oder oO 4. Flüssiggase nach $ 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e u; 0) gewährt wird. (5) $8 Absatz 7 und die $$ 46, 47,48, 49, 52, 59 sowie $ 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in den Absätzen | und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen (7) 2/9 genannten Steuersätzen bemisst. (N (6) Die $$ 58 und 58a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlastung für die in den So Absätzen | und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom |. Juli 2022 bis 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen genannten Steuersätzen bemisst. de (7) Unbeschadet der Regelungen in den $$ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in | den Absätzen I und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die ab dem 1. September 2022 der Entlastungsan- spruch entsteht, nach dem zutreffenden Steuersatz in $ 2 Absatz I und 2.“ S Artikel 2 OD ä ie Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung =) m Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 ( BGBl. 1S. 1753), die zuletzt durch Artikel —_ 4 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. 1S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ©") 1. » In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu $ 109 folgende Angaben eingefügt: „$s 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften $ 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen“. Nach $ 109 werden folgende $$ 109a und 109b eingefügt: „$ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften (1) $ 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in $ 68 Absatz | und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach den in $ 68 Absatz | und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen bemisst. (D (2) $ 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe "7 anzuwenden. dass die Steuer für 1 000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz | Nummer | Buchstabe ades “- Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. e2 in (3) 8 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, L dass die Steuer für Ka 1. 1.000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes 0,00 EUR, en 2. 1000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz | Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 29,00 EUR, cn 3. 1.000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR _ beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz | Nummer | Buchstabe b des Gesetzes oder ein u entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (D nd (4) 8 109 Absatz 2 Nummer 3 N md
Drucksache 20/1741 -5- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode Bene I 0000000007 Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode Buchstabe b ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer | Buchstabe b des Gesetztes 362,00 EUR beträgt, Buchstabe e ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 391.00 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. $ 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen (1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des $ 2 Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit $ 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Gasöl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Ölnach $ 2 Absatz | Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem Öl entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 | nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln, beim Spülen von Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder durch Endverwender vermischt werden. to (2) Die Steuer beträgt vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022, falls das Gemisch ein Gasöl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1 000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz I Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 126,70 EUR, Schmieröl und anderes Öl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1 000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer I Buch- stabe b des Gesetzes 126,70 EUR. (3) 8 109 Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft, Berlin, den 10. Mai 2022 Dr. Rolf Mützenich und Fraktion Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Christian Dürr und Fraktion BIO ., DUNSSE] er A | A / / j A ] + z]98.19 Bunsse 9U9110]49] SP yaınp p 7 T
Drucksache 20/1741 -7- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode Begründung nu a OÖ Q) A. Allgemeiner Teil Sr a)" l. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen (N Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energiemärkten verschärft. u Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von russischem Erdöl zu machen, kann diese Ent- wicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele _ 5 Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden. (O Zur kurzfristigen Abfederung der Belastungen von Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der | Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Rest- __ rukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektri- = schem Strom) reduziert. Rn BR co Em nl. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs PR i ; ” = y i ; es Nach, Die Energiesteuer gehört zu den harmonisierten Verbrauchsteuern und beruhen auf der Energiesteuerrichtlinie. — Diese legt für alle definierten Energieerzeugnisse unionsweit geltende Mindeststeuersätze fest. Die nationalen — Steuersätze für die wesentlichen Kraftstoffe sollen temporär auf die Höhe dieser Mindeststeuersätze reduziert © werden. — ” . . . ” - * ” ” — Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat DI zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit auch eine ent- sprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht ) wird. Die Preisgestaltung an der Tankstelle ist unter anderem abhängig von der vorhergehenden Lieferkette der — bezogenen Kraftstoffe und obliegt dem entsprechenden Betreiber und regelmäßig nicht nur dem Steuerpflichtigen. \ D Er I. Alternativen N u) Keine. Eu Die Steuererhebung für die Energiesteuer obliegt allein dem Bund. Ohne Wegfall der Ursachen für die erhöhten \) Energiepreise ist eine Verringerung der Preise für fossile Energien nicht zu erwarten. In der sehr kurzen Frist ist ni eine Anpassung an die plötzlich kriegsbedingt gestiegenen Energiepreise teilweise nicht möglich oder mit hohen q N Belastungen verbunden. Der kurzfristige Übergang zu einer Verhaltensanpassung kann durch eine befristete Ener- giesteuersenkung flankiert werden, um unbillige Härten abzufedern. Daher kann eine befriste Reduzierung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe zum Ausgleich der kriegsbedingten Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft beitragen. Die Belastungen für den Bundes- haushalt und damit für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden durch die temporäre Befristung auf das erforderliche Maß begrenzt. IV. Gesetzgebungskompetenz ( Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes. Ni