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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

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Bi
solches Verfahren würde jedoch erhebliche Umstellungsschwierigkeiten sowohl auf
Seiten der Wirtschaft als auch auf Seiten der Zollverwaltung bedeuten. Angesichts der auf
drei Monate begrenzten Wirkweise der Maßnahme würde eine solche Regelung auf
beiden Seiten zu unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand führen und widerspräche
dem Gedanken der Verwaltungsökonomie. Bis zum geplanten Inkrafttreten der
Maßnahme zum 1. Juni 2022 hat die Mineralölwirtschaft aus Sicht des BMF zudem
ausreichend Zeit, um im Austausch mit ihren Vertragspartnern die Möglichkeiten zur
logistischen Planung und Vorbereitung der Lieferungen und der Lagerhaltung auszuloten,
damit sowohl die Versorgung der Tankstellen als auch die vollumfängliche Weitergabe
des steuerlichen Preisvorteils gewährleistet werden können. Eine Ent- bzw.
Nachversteuerungsregelung wird daher abgelehnt.

e Weitergabe der Energiesteuersenkung: Eine gesetzliche Verpflichtung der Wirtschaft zur
Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und -verbraucher ist mit
verbrauchsteuerrechtlichen Mitteln nicht möglich. Verbrauchsteuern sind zwar als
indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die
Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt werden. Die Preisgestaltung obliegt jedoch
vollständig den Steuerpflichtigen. Das Verbrauchsteuerrecht kann hier also lediglich einen
rechtlichen Rahmen vorgeben.

e_ Gewerbe-Diesel: Insbesondere das Transport- und Logistikgewerbe fordert u. a. die
Einführung eines sog. Gewerbe-Diesels. Dieser kann in DEU nicht eingeführt werden,
ohne gegen geltendes EU-Recht zu verstoßen.

e Erhöhung der Agrardieselentlastung: BY fordert - über die geplante temporäre Absenkung
der Energiesteuer für Dieselkraftstoff hinaus - eine Erhöhung der Agrardieselentlastung
nach $ 57 EnergieStG bzw. eine Absenkung des Energiesteuersatzes für in der Land- und
Land-/Forstwirtschaft verwendeten Dieselkraftstoff auf den EU-Mindeststeuersatz von 2,1
ct/Liter, um die Belastung der heimischen Landwirtschaft durch die sehr hohen
Energiepreise national noch mehr abzumildern. Von der Absenkung der
Energiesteuersätze profitieren auch die Land- und Forstwirte, die entsprechende
Kraftstoffe in ihren landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen verwenden.

e Laufzeit der gesetzlichen Maßnahme: Die Oppositionsfraktionen haben in der Sitzung am
11. Mai bekundet, dass die Dauer der Maßnahme zu kurz sei, um eine nachhaltige
Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft zu bewirken. (CDU/CSU
fordern 2 Jahre, Die Linke Befristung bis Ende 2022, AfD ohne eigenen Vorschlag). Die
Absenkung der Energiesteuer ist ein Bestandteil des Entlastungspaketes und darf nicht
isoliert betrachtet werden. Die Befristung ist gerechtfertigt, um Spitzen aufzufangen und
die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu begrenzen.
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60

2022/0514845, Anlage 3

Deutscher Bundestag
20. Wahlperiode

Gesetzentwurf
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären

Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
(Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkG)

A. Problem und Ziel

Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf
den Energiemärkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich
unabhängig von russischem Erdöl zu machen. kann diese Entwicklung verstärken.
Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind
für viele Bürgerinnen und Bürger sowie die Wir tschaft kurzfristig zu einer unvor-
hersehbaren Belastung geworden.

B. Lösung

Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie
der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der - Logistikbranche, durch die
gestiegenen Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentli-
chen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Min-
deststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom
27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenv orschrif-
ten zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.

Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt,
dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und

Verbraucher abgewälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge,
dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch
eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und
Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.

Zur weitergehenden Entlastung der Bürgerinnern und Bürger hat die Regierungs-
koalition Ende März ein Maßnahmenpaket geschnürt, das neben der dreimonati-
gen Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindest-
maß, eine Energiepreispauschale und ein vergünstigtes ÖPNV-Ticket (sog. 9-
Euro-Tickets) für drei Monate beinhaltet. Die Umsetzung des 9-Euro-Tickets soll
gleichzeitig mit der dreimonatigen Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe
wirksam werden.

Drucksache 20/1741
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Drucksache 20/1741 -2- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode
m 227 Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022
einmalige Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Perso-
nalausgaben betragen rund 151.000 Euro.

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig
im Einzelplan 08 ausgeglichen.

Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin,
Erdgas und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steu-
ermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 3,15 Mrd. Euro zur
Folge. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steu-
erlager und ist damit dem Verbrauch durch die Endkunden vorgelagert. Daher
können sich weitere Steuermindereinnahmen durch Effekte der Bevorratung zum
Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerin-
nen und Bürger aus.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Er-
füllungsaufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch
den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldun-
gen sowie der Entlastungsanträge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten
entstehen nicht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund
153.000 Euro. Jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der temporären Sen-
kung der Energiesteuersätze nicht.

Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstel-
lung von Formularen in Höhe von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen
im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht auf-
grund der temporären Senkung der Steuersätze nicht.

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Drucksache 20/1741 -3- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbrau-
cherpreisniveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sol-
len die Endpreise für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle
signifikant sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt-
schaft durch die zuletzt stark gestiegenen Energiepreise abgefedert werden.

19110148] SIp y9aınp Palm — BunssejgeloN

1Z19S.19 BunsseJ 9
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Drucksache 20/1741 -4- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode
mE me #7 Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären

Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe nn
()
(Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG) —
n:
O
Vom ... —,
SD)
5 N
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: o
=
Artikel 1 ö =
OD

Änderung des Energiesteuergesetzes |

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. IS. 1534: 2008 I S. 660. 1007), das zuletzt durch Artikel

_
4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. IS. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ZQ
u ,
I. Inder Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu $ 67 folgende Angabe eingefügt: a
. . . .n Gh,
„$ 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften“.

en

x ap . . pi u

2. Nach $ 67 wird folgender $ 68 eingefügt: Fe
IR
„868 >

Rn

Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften

en
(1) $ 2 Absatz |] ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nd

Steuer für 1 000 1 (D
I. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur mn

mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach $ 2 Absatz I Nummer 1 Buchstabe b 359,00 ©)
EUR, I

2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 On

20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach $ 2 S

Absatz | Nummer 4 Buchstabe b 330,00 EUR FR

\ W

beträgt.

J

(2) $ 2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Steuer für

I

N

* ar + 1 3

l. 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach $ 2 Absatz2 _' |
Nummer | Buchstabe a 9,36 EUR, ab
i j . ' on
2. 1.000 Kilogramm Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach $ 2 Absatz 2 Num- n
mer 2 Buchstabe e 125,00 EUR =
beträgt. _
(3) $ 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung \\ )

für nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 bezogene

Energieerzeugnisse gewährt wird. (D

(4) 856 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom 1. Juni 2022 bis 31. io
August 2022 bezogene a)

l.  Benzine nach $ 2 Absatz 1 Nummer | Buchstabe b,
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Drucksache 20/1741 -5- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode

2. Gasöle nach $ 2 Absatz | Nummer 4 Buchstabe b, <
3. Erdgas oder gasförmige Kohlenwasserstoffe nach $ 2 Absatz 2 Nummer I Buchstabe a oder oO
4. Flüssiggase nach $ 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e u;

0)

gewährt wird.

(5) $8 Absatz 7 und die $$ 46, 47,48, 49, 52, 59 sowie $ 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
sich die Steuerentlastung für die in den Absätzen | und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum
vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen (7)

2/9

genannten Steuersätzen bemisst. (N
(6) Die $$ 58 und 58a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlastung für die in den So
Absätzen | und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom |. Juli 2022 bis 31. August 2022
der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen genannten Steuersätzen bemisst. de
(7) Unbeschadet der Regelungen in den $$ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in |
den Absätzen I und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die ab dem 1. September 2022 der Entlastungsan-
spruch entsteht, nach dem zutreffenden Steuersatz in $ 2 Absatz I und 2.“ S
Artikel 2 OD
ä ie
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung =)
m
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 ( BGBl. 1S. 1753), die zuletzt durch Artikel —_

4 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. 1S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ©")

1.

»

In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu $ 109 folgende Angaben eingefügt:

„$s 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften
$ 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen“.

Nach $ 109 werden folgende $$ 109a und 109b eingefügt:

„$ 109a
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften

(1) $ 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in $ 68 Absatz |
und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022
der Entlastungsanspruch entsteht, nach den in $ 68 Absatz | und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen
bemisst. (D

(2) $ 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe "7
anzuwenden. dass die Steuer für 1 000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des
Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz | Nummer | Buchstabe ades “-

Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. e2

in
(3) 8 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, L
dass die Steuer für Ka
1. 1.000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes 0,00 EUR, en
2. 1000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz | Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 29,00 EUR, cn
3. 1.000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR _
beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz | Nummer | Buchstabe b des Gesetzes oder ein u
entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (D

nd
(4) 8 109 Absatz 2 Nummer 3 N
md
65

Drucksache 20/1741 -5- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode
Bene I 0000000007 Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode

Buchstabe b ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer
für 1.000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer | Buchstabe b des Gesetztes 362,00 EUR
beträgt,

Buchstabe e ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer
für 1.000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 391.00 EUR
beträgt,

falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff
nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

$ 109b
Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen

(1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des $ 2 Absatz 1 des Gesetzes,

auch in Verbindung mit $ 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder
Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer,
wenn das Gemisch ein Gasöl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Ölnach
$ 2 Absatz | Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner
Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem Öl entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete
Anteile, die eine Menge von 300 | nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von
Transportmitteln, beim Spülen von Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder
durch Endverwender vermischt werden.

to

(2) Die Steuer beträgt vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022, falls das Gemisch ein

Gasöl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach
$ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1 000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz I Nummer 1 Buchstabe
b des Gesetzes 126,70 EUR,

Schmieröl und anderes Öl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff
nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1 000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer I Buch-
stabe b des Gesetzes 126,70 EUR.

(3) 8 109 Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft,

Berlin, den 10. Mai 2022

Dr. Rolf Mützenich und Fraktion
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Christian Dürr und Fraktion

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Drucksache 20/1741 -7- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode

Begründung nu
a
OÖ
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A. Allgemeiner Teil Sr
a)"
l. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen (N
Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energiemärkten verschärft. u
Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von russischem Erdöl zu machen, kann diese Ent-
wicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele _ 5
Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden. (O
Zur kurzfristigen Abfederung der Belastungen von Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft werden die
Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der |
Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Rest- __
rukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektri- =
schem Strom) reduziert. Rn
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nl. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs PR
i ; ” = y i ; es Nach,
Die Energiesteuer gehört zu den harmonisierten Verbrauchsteuern und beruhen auf der Energiesteuerrichtlinie. —
Diese legt für alle definierten Energieerzeugnisse unionsweit geltende Mindeststeuersätze fest. Die nationalen —
Steuersätze für die wesentlichen Kraftstoffe sollen temporär auf die Höhe dieser Mindeststeuersätze reduziert ©
werden. —
” . . . ” - * ” ” —
Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen
grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat DI
zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit auch eine ent-
sprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht )
wird. Die Preisgestaltung an der Tankstelle ist unter anderem abhängig von der vorhergehenden Lieferkette der —
bezogenen Kraftstoffe und obliegt dem entsprechenden Betreiber und regelmäßig nicht nur dem Steuerpflichtigen. \ D
Er
I. Alternativen N
u)
Keine. Eu
Die Steuererhebung für die Energiesteuer obliegt allein dem Bund. Ohne Wegfall der Ursachen für die erhöhten \)
Energiepreise ist eine Verringerung der Preise für fossile Energien nicht zu erwarten. In der sehr kurzen Frist ist ni
eine Anpassung an die plötzlich kriegsbedingt gestiegenen Energiepreise teilweise nicht möglich oder mit hohen q N

Belastungen verbunden. Der kurzfristige Übergang zu einer Verhaltensanpassung kann durch eine befristete Ener-
giesteuersenkung flankiert werden, um unbillige Härten abzufedern.

Daher kann eine befriste Reduzierung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe zum Ausgleich der kriegsbedingten
Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft beitragen. Die Belastungen für den Bundes-
haushalt und damit für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden durch die temporäre Befristung auf das
erforderliche Maß begrenzt.

IV. Gesetzgebungskompetenz (
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative in Verbindung
mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes.

Ni
67

Drucksache 20/1741 -8- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode
mE EI 0-87 Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Durch das Gesetz werden die Regelungen des europäischen Rechts der Energiesteuerrichtlinie weiterhin einge-
halten.

Die temporäre Absenkung der Energiesteuersätze stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz
I Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Sie muss damit vor ihrer Durchführung
der Europäischen Kommission weder angezeigt und noch durch sie genehmigt werden. Die Maßnahme erfüllt
nicht den Tatbestand des Artikel 107 Absatz 1 AEUV, da sie nicht „selektiv“ wirkt. Damit unterfällt die Absen-
kung als „allgemeine Maßnahme“ nicht dem Regime des Beihilfenrechts der Europäischen Union.

Auf diesen Weg, derartige Maßnahmen so auszugestalten, dass sie nicht dem Beihilfenrecht der Europäischen
Union unterliegen, hat die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten jüngst explizit verwiesen: In dem „Be-
fristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands
gegen die Ukraine“ (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 — sog.
Temporary Crisis Framework) stellt die Europäische Kommission klar, dass Maßnahmen. die auf gewerbliche
Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nicht-
selektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines
ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten
gewährt werden.

Die Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende Anpassung des Energiesteuergeset-
zes (EnergieStG) fällt unter die vorgenannte Kategorie einer nichtselektiven Steuerermäßigung.

v1. Gesetzesfolgen

Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Steuersatzsenkung verzögert und schleichend in den Verbrauchspreisen
widerspiegelt. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem
Verbrauch durch die Endkundinnen und Endkunden weit vorgelagert. Dies kann dazu führen, dass Kraftstoff, der
in den ersten Tagen nach der Steuersenkung verkauft wird, noch mit dem originären Steuersatz versteuert worden
ist.

l. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Steuererhebung bleibt unverändert bestehen. Lediglich die Energiesteuersätze der im Wesentlichen im Stra-
Benverkehr verwendeten Kraftstoffe werden temporär angepasst.

Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden nach $ 68 Absatz 5 und 6 EnergieStG sowie $ 109a der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) mögliche Steuerentlastungen für die Kraftstoffe, für die
im Zeitraum der Absenkung der Entlastungsanspruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass sich die
Entlastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine de-
taillierten Nachweise über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Lediglich die verwendeten
Mengen müssen nach den betroffenen Zeiträumen getrennt werden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand von bestimm-
ten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige
Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) der Vereinten Nationen orientieren. Das Gesetz dient der
sozialen Gerechtigkeit und gleichberechtigten Teilhabe.

Das Gesetz steht in Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (Aktualisierung
2018) und fördert die Verwirklichung der darin enthaltenen Ziele. Im Einzelnen trägt das Gesetz wie folgt zur
Verwirklichung der Schlüsselindikatoren der globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie der Prinzipien
einer nachhaltigen Entwicklung als Bestandteile der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung bei:

- SDG 7 (Bezahlbare und saubere Energie): Das Gesetz trägt zur Erreichung der Ziele im Bereich bezahlbare
Energie bei, indem durch die Senkung der Energiesteuersätze die steuerliche Belastung für Kraftstoffe gesenkt
wird und die bezahlbare Mobilität der Bürgerinnen und Bürger, aber auch der Unternehmen. unterstützt wird.
Durch die Befristung der Steuersatzsenkung werden unbillige Härten durch den kriegsbedingten Preisschock bei

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