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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
Drucksache 20/1741 -4- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode mE me #7 Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe nn () (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG) — n: O Vom ... —, SD) 5 N Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: o = Artikel 1 ö = OD Änderung des Energiesteuergesetzes | Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. IS. 1534: 2008 I S. 660. 1007), das zuletzt durch Artikel _ 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. IS. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ZQ u , I. Inder Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu $ 67 folgende Angabe eingefügt: a . . . .n Gh, „$ 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften“. en x ap . . pi u 2. Nach $ 67 wird folgender $ 68 eingefügt: Fe IR „868 > Rn Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften en (1) $ 2 Absatz |] ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nd Steuer für 1 000 1 (D I. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur mn mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach $ 2 Absatz I Nummer 1 Buchstabe b 359,00 ©) EUR, I 2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 On 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach $ 2 S Absatz | Nummer 4 Buchstabe b 330,00 EUR FR \ W beträgt. J (2) $ 2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für I N * ar + 1 3 l. 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach $ 2 Absatz2 _' | Nummer | Buchstabe a 9,36 EUR, ab i j . ' on 2. 1.000 Kilogramm Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach $ 2 Absatz 2 Num- n mer 2 Buchstabe e 125,00 EUR = beträgt. _ (3) $ 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung \\ ) für nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 bezogene Energieerzeugnisse gewährt wird. (D (4) 856 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom 1. Juni 2022 bis 31. io August 2022 bezogene a) l. Benzine nach $ 2 Absatz 1 Nummer | Buchstabe b,
Drucksache 20/1741 -5- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode 2. Gasöle nach $ 2 Absatz | Nummer 4 Buchstabe b, < 3. Erdgas oder gasförmige Kohlenwasserstoffe nach $ 2 Absatz 2 Nummer I Buchstabe a oder oO 4. Flüssiggase nach $ 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e u; 0) gewährt wird. (5) $8 Absatz 7 und die $$ 46, 47,48, 49, 52, 59 sowie $ 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in den Absätzen | und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen (7) 2/9 genannten Steuersätzen bemisst. (N (6) Die $$ 58 und 58a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlastung für die in den So Absätzen | und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom |. Juli 2022 bis 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen genannten Steuersätzen bemisst. de (7) Unbeschadet der Regelungen in den $$ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in | den Absätzen I und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die ab dem 1. September 2022 der Entlastungsan- spruch entsteht, nach dem zutreffenden Steuersatz in $ 2 Absatz I und 2.“ S Artikel 2 OD ä ie Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung =) m Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 ( BGBl. 1S. 1753), die zuletzt durch Artikel —_ 4 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. 1S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ©") 1. » In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu $ 109 folgende Angaben eingefügt: „$s 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften $ 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen“. Nach $ 109 werden folgende $$ 109a und 109b eingefügt: „$ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften (1) $ 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in $ 68 Absatz | und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach den in $ 68 Absatz | und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen bemisst. (D (2) $ 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe "7 anzuwenden. dass die Steuer für 1 000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz | Nummer | Buchstabe ades “- Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. e2 in (3) 8 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, L dass die Steuer für Ka 1. 1.000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes 0,00 EUR, en 2. 1000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz | Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 29,00 EUR, cn 3. 1.000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR _ beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz | Nummer | Buchstabe b des Gesetzes oder ein u entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (D nd (4) 8 109 Absatz 2 Nummer 3 N md
Drucksache 20/1741 -5- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode Bene I 0000000007 Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode Buchstabe b ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer | Buchstabe b des Gesetztes 362,00 EUR beträgt, Buchstabe e ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 391.00 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. $ 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen (1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des $ 2 Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit $ 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Gasöl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Ölnach $ 2 Absatz | Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem Öl entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 | nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln, beim Spülen von Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder durch Endverwender vermischt werden. to (2) Die Steuer beträgt vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022, falls das Gemisch ein Gasöl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1 000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz I Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 126,70 EUR, Schmieröl und anderes Öl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1 000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer I Buch- stabe b des Gesetzes 126,70 EUR. (3) 8 109 Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft, Berlin, den 10. Mai 2022 Dr. Rolf Mützenich und Fraktion Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Christian Dürr und Fraktion BIO ., DUNSSE] er A | A / / j A ] + z]98.19 Bunsse 9U9110]49] SP yaınp p 7 T
Drucksache 20/1741 -7- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode Begründung nu a OÖ Q) A. Allgemeiner Teil Sr a)" l. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen (N Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energiemärkten verschärft. u Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von russischem Erdöl zu machen, kann diese Ent- wicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele _ 5 Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden. (O Zur kurzfristigen Abfederung der Belastungen von Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der | Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Rest- __ rukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektri- = schem Strom) reduziert. Rn BR co Em nl. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs PR i ; ” = y i ; es Nach, Die Energiesteuer gehört zu den harmonisierten Verbrauchsteuern und beruhen auf der Energiesteuerrichtlinie. — Diese legt für alle definierten Energieerzeugnisse unionsweit geltende Mindeststeuersätze fest. Die nationalen — Steuersätze für die wesentlichen Kraftstoffe sollen temporär auf die Höhe dieser Mindeststeuersätze reduziert © werden. — ” . . . ” - * ” ” — Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat DI zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit auch eine ent- sprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht ) wird. Die Preisgestaltung an der Tankstelle ist unter anderem abhängig von der vorhergehenden Lieferkette der — bezogenen Kraftstoffe und obliegt dem entsprechenden Betreiber und regelmäßig nicht nur dem Steuerpflichtigen. \ D Er I. Alternativen N u) Keine. Eu Die Steuererhebung für die Energiesteuer obliegt allein dem Bund. Ohne Wegfall der Ursachen für die erhöhten \) Energiepreise ist eine Verringerung der Preise für fossile Energien nicht zu erwarten. In der sehr kurzen Frist ist ni eine Anpassung an die plötzlich kriegsbedingt gestiegenen Energiepreise teilweise nicht möglich oder mit hohen q N Belastungen verbunden. Der kurzfristige Übergang zu einer Verhaltensanpassung kann durch eine befristete Ener- giesteuersenkung flankiert werden, um unbillige Härten abzufedern. Daher kann eine befriste Reduzierung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe zum Ausgleich der kriegsbedingten Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft beitragen. Die Belastungen für den Bundes- haushalt und damit für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden durch die temporäre Befristung auf das erforderliche Maß begrenzt. IV. Gesetzgebungskompetenz ( Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes. Ni
Drucksache 20/1741 -8- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode mE EI 0-87 Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Durch das Gesetz werden die Regelungen des europäischen Rechts der Energiesteuerrichtlinie weiterhin einge- halten. Die temporäre Absenkung der Energiesteuersätze stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz I Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Sie muss damit vor ihrer Durchführung der Europäischen Kommission weder angezeigt und noch durch sie genehmigt werden. Die Maßnahme erfüllt nicht den Tatbestand des Artikel 107 Absatz 1 AEUV, da sie nicht „selektiv“ wirkt. Damit unterfällt die Absen- kung als „allgemeine Maßnahme“ nicht dem Regime des Beihilfenrechts der Europäischen Union. Auf diesen Weg, derartige Maßnahmen so auszugestalten, dass sie nicht dem Beihilfenrecht der Europäischen Union unterliegen, hat die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten jüngst explizit verwiesen: In dem „Be- fristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 — sog. Temporary Crisis Framework) stellt die Europäische Kommission klar, dass Maßnahmen. die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nicht- selektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt werden. Die Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende Anpassung des Energiesteuergeset- zes (EnergieStG) fällt unter die vorgenannte Kategorie einer nichtselektiven Steuerermäßigung. v1. Gesetzesfolgen Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Steuersatzsenkung verzögert und schleichend in den Verbrauchspreisen widerspiegelt. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch die Endkundinnen und Endkunden weit vorgelagert. Dies kann dazu führen, dass Kraftstoff, der in den ersten Tagen nach der Steuersenkung verkauft wird, noch mit dem originären Steuersatz versteuert worden ist. l. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Steuererhebung bleibt unverändert bestehen. Lediglich die Energiesteuersätze der im Wesentlichen im Stra- Benverkehr verwendeten Kraftstoffe werden temporär angepasst. Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden nach $ 68 Absatz 5 und 6 EnergieStG sowie $ 109a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) mögliche Steuerentlastungen für die Kraftstoffe, für die im Zeitraum der Absenkung der Entlastungsanspruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass sich die Entlastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine de- taillierten Nachweise über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Lediglich die verwendeten Mengen müssen nach den betroffenen Zeiträumen getrennt werden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand von bestimm- ten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) der Vereinten Nationen orientieren. Das Gesetz dient der sozialen Gerechtigkeit und gleichberechtigten Teilhabe. Das Gesetz steht in Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (Aktualisierung 2018) und fördert die Verwirklichung der darin enthaltenen Ziele. Im Einzelnen trägt das Gesetz wie folgt zur Verwirklichung der Schlüsselindikatoren der globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie der Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung als Bestandteile der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung bei: - SDG 7 (Bezahlbare und saubere Energie): Das Gesetz trägt zur Erreichung der Ziele im Bereich bezahlbare Energie bei, indem durch die Senkung der Energiesteuersätze die steuerliche Belastung für Kraftstoffe gesenkt wird und die bezahlbare Mobilität der Bürgerinnen und Bürger, aber auch der Unternehmen. unterstützt wird. Durch die Befristung der Steuersatzsenkung werden unbillige Härten durch den kriegsbedingten Preisschock bei By Pi ! M — w ID yS2inp Ä An) I J I 1771 427 Fund nn
Drucksache 20/1741 -9- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode der kurzfristigen Anpassung zu einer nachhaltigeren Energienutzung abgefedert. Durch die vorübergehende Be- günstigung des Einsatzes fossiler Energie kann ein Zielkonflikt zu den Zielen im Bereich saubere Energie entste- hen. - Beim Regelungsvorhaben bestehen mögliche Zielkonflikte mit den Bereichen Reduktion der Emissionen des Jahres 2005 auf 55 Prozent bis 2030 (Indikator 3.2.a), Primärenergieverbrauch (Indikator 7.1.b), Energiever- brauch und CO2-Emissionen des Konsums (Indikator 12.1.b) sowie Treibhausgasemissionen (Indikatorbereich 13.1.a). Durch die Senkung der Energiesteuersätze wird der Einsatz von fossilen Energien vorübergehend begüns- tigt. Dies könnte zu einem Anstieg des Verbrauchs dieser Kraftstoffe führen. Durch die temporäre Ausgestaltung der Maßnahme ist das Ziel der Reduktion der Emissionen bis 2030 jedoch nicht gefährdet. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bei der Zollverwaltung entstehen durch das Gesetz folgende Haushaltsmittelbedarfe im HH 2022 im Einzelplan 08. Titel 427 09 (Tarifbeschäf- tigte) einmalig für 4 AK ver- | 151 gleichbar gD Titel 511 01 (Sachausga- 10 ben) Titel 532 01 (Dienstleis- tungsaufträge im Bereich | 27 IT) Summe Epl. 08 / HH-Jahr 188 anteiliger Umstellungsauf- 188 wand anteiliger laufender Auf- 0 wand | 1 Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen. Im Einzelnen: Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige Personal- und Sachaus- gaben in Höhe von rund 161.000 Euro. Darüber hinaus entstehen einmalige Ausgaben für Dienstleistungsaufträge im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. Die temporäre Senkung der Steuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und Flüssiggas und deren steu- erlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 3,15 Mrd. Euro zur Folge. Weitere Steuermindereinnahmen können sich durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch Endkunden vorgelagert. Eine Gegenfinanzierung der Steuermindereinnahmen ist nicht vorgesehen und würde dem Sinn und Zweck der Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft zuwiderlaufen. Energieerzeugnis durchschnittliche durchschnittliche Steuerminderein- Einnahmen je Mo- | Einnahmen je Mo- |, nahmen je Monat in nat (Regelsteuer- | nat (Mindeststeuer- | Mio. Euro satz) in Mio. Euro satz) in Mio. Euro BIOA e/g
Drucksache 20/1741 - 10- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode mE EI TI Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode N / \ Die Senkung der Energiesteuer mindert auch die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer auf Kraftstoffe und führt damit zu Umsatzsteuermindereinnahmen bei Kraftstofflieferungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Ver- braucher, soweit die Energiesteuersenkung über die Preise an die Abnehmer weitergegeben wird. Die möglicher- 01-210 weise gewonnene Kaufkraft könnte jedoch zu Umsatzsteuermehreinnahmen in anderen Bereichen in ähnlicher a Höhe führen, so dass die Staatshaushalte im Ergebnis voraussichtlich nicht belastet werden. c N 4. Erfüllungsaufwand un Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes der Wirtschaft wurde insbesondere auf die Zeit- und Lohnkostens- |" ätze aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bun- En. desregierung, Stand Januar 2022, zurückgegriffen. (m Erfüllungsaufwand für die Verwaltung: Für die Zollverwaltung entsteht insgesamt einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153 000 Euro für er- höhten Aufwand bei der Bearbeitung von Anträgen auf Steuerentlastungen und Steueranmeldungen sowie für die Umstellung von Formularen. Für den Zeitraum der temporären Änderungen werden insgesamt 3 315 Anträge der Wirtschafisbeteiligten auf Entlastung nach $$ 8 Absatz 7, 46, 47, 48, 49, 52, 59 sowie $ 60 EnergieStG erwartet. Durch die geänderten Steuersätze wird hierbei von einem durchschnittlichen Mehraufwand von 30 Minuten pro Fall ausgegangen. Hier- für bedarf es insgesamt eines Zeitaufwandes von 1.658 Stunden für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes (Lohn- kosten von 77.400 Euro bei 1 600 Arbeitsstunden pro Jahr nach Lohnkosten pro Stunde aus dem Leitfaden zum Erfüllungsaufwand, Anhang IX). Der insoweit entstehende einmalige Erfüllungsaufwand beträgt daher 77 376 Euro. Für die 3 000 erwarteten Steueranmeldungen nach $$ 8, 38 EnergieStG wird ebenfalls ein durchschnittlicher Mehraufwand von 30 Minuten angenommen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lohnkosten für Mit- arbeiter des gehobenen Dienstes ergibt sich hieraus ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 69 936 Euro. Die Umstellung der betroffenen 10 Formulare hat einen Zeitaufwand von 105 Stunden für Mitarbeiter des geho- benen Dienstes zur Folge. Hieraus ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 5 208 Euro. ID ySaınp Pam — 6 Fa I hut Zusätzlich entstehen einmalige Sachkosten für die Umstellung von zehn Formularen in Höhe von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. D Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft: >= Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Steuersätze Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig —- rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steuer- OÖ anmeldungen sowie der Entlastungsanträge. Rn > Für den Zeitraum der temporären Änderungen werden insgesamt 3 315 Anträge der Wirtschaftsbeteiligten auf Entlastung nach $$ 8 Absatz 7, 46, 47, 48, 49, 52, 59 sowie $ 60 EnergieStG erwartet. Durch die geänderten Steuersätze wird hierbei von einem durchschnittlichen Mehraufwand von 30 Minuten pro Fall ausgegangen. Hier- für wird ein Lohnsatz von 36,30 Euro je Stunde (Durchschnitt der Lohnkosten der Gesamtwirtschaft aus dem Leitfaden zum Erfüllungsaufwand, Anhang VII) zugrunde gelegt. Der insoweit entstehende einmalige Erfüllungs- aufwand wird auf 60 167 Euro geschätzt. Für die 3 000 erwarteten Steueranmeldungen nach $$ 8, 38 EnergieStG gl: N —/ wird ebenfalls ein durchschnittlicher Mehraufwand von 30 Minuten angenommen. Unter Berücksichtigung des U Durchschnitts der Lohnkosten der Gesamtwirtschaft ergibt sich hieraus ein einmali ger Erfüllungsaufwand in Höhe (N von 54 450 Euro. N Gen 5. Weitere Kosten Re . . . » . Pr 5 . . . — Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. de nu, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis-niveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise für Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant (|) sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestiegenen Energiepreise abgefedert werden. n (D me N
Drucksache 20/1741 -11- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VII. Befristung; Evaluation Das Gesetz ist befristet, da die Regelungen nicht dauerhaft wirken sollen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Energiesteuergesetzes) Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht Auf Grund der folgenden Änderungen in dieser Verordnung wird die Inhaltsübersicht soweit erforderlich ange- passt. Zu Nummer 2 868 Durch Absatz I und 2 werden die Steuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe (Diesel, Benzin, CNG/LNG (Erdgas) und LPG (Flüssiggas) und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente) auf die Höhe der Mindeststeuersätze nach der Energiesteuerrichtlinie im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2022 herabgesetzt. $ 47a Absatz 2 Satz | Nummer 1 Energie$tG gewährt bislang für Diesel eine Steuerentlastung in Höhe von 14,04 cv/Liter. Die temporäre Senkung des Steuersatzes für Diesel mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg bewirkt eine Begünstigung in identischer Höhe. Eine weitergehende Entlastung, die zur Unterschreitung der Min- deststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie führen würde, ist aus beihilferechtlichen Gründen nicht zulässig. Des- halb wird diese Entlastung durch Absatz 3 für den o.g. Drei-Monats-Zeitraum ausgesetzt. Die Steuerentlastung für Diesel mit einem höheren Schwefelgehalt bleibt unverändert bestehen, da dieser Diesel nicht von der tempo- rären Steuersatzsenkung betroffen ist. Nach Absatz 4 wird die Steuerentlastung nach $ 56 EnergieStG für Energieerzeugnisse, deren Steuersätze tem- porär gesenkt werden, ausgesetzt. Die temporäre Senkung der Steuersätze ist hier höher als die bisherige Steu- erentlastung. Eine weitergehende Entlastung, die zur Unterschreitung der Mindeststeuersätze der Energiesteuer- richtlinie führen würde, ist aus beihilferechtlichen Gründen nicht zulässig. Die Steuerentlastung für Diesel und Benzin mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg bleibt unverändert bestehen, da diese Energieerzeug- nisse nicht von der temporären Steuersatzsenkung betroffen sind. Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden nach Absatz 5 mögliche Steuerentlastungen für die in den Absätzen | und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass sich die Entlastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine detaillierten Nachweise über die jewei- lige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Lediglich die verwendeten Mengen müssen nach den betroffe- nen Zeiträumen getrennt werden. Absatz 6 enthält eine zu Absatz 5 analoge Regelung für die Entlastungen nach $$ 58 und 58a EnergieStG, wobei hier der Anwendungszeitraum auf Grund des Inkrafitretens beider Regelungen zum 1. J uli 2022 im Rahmen des 7. Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30. März 2021 (BGBl. 1. S. 607) auf den 1.) uli 2022 bis 31. August 2022 verkürzt wird. Mit Absatz 7 wird festgelegt, dass sich die Höhe der Entlastung für die in den Absätzen | und 2 genannten Ener- gieerzeugnisse, für die nach dem 1. September 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach dem zutreffen- den Steuersatz in $ 2 Absatz 1 und 2 Energie$tG bemisst. Die Erwähnung der $$ 47a, 48, 49, 56, 57 dient der Klarstellung, dass $ 68 Absatz 7 vorbehaltlich abweichender Bestimmungen zur Höhe des Entlastungssatzes der vorgenannten Tatbestände gilt. JOA D C \ j j + ’ e/g ss M—- Bun DA F ID I if UD. } 110]49| j oy9 = ur r o—- L | ran N C
Drucksache 20/1741 - 12- Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode hm en I 0000000 „lem Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode Zu Artikel 2 (Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung) Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht Auf’ Grund der folgenden Änderungen in diesem Gesetz wird die Inhaltsübersicht soweit erforderlich angepasst. Zu Nummer 2 $$ 109a und 109b Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden durch $ 109a Absatz | analog zur Regelung in $ 68 Absatz 5 des Gesetzes mögliche Steuerentlastungen nach $ 105a für die in den Absätzen I und 2 genannten Energieer- zeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass sich die Entlastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst. Der im Vergleich zum $ 68 Absatz 5 des Gesetzes verkürzte Zeitraum resultiert aus der Tatsache, dass $ 105a zum 1. Juli 2022 in A \ 'GEJOA j 7 se 15 Sn S $ 58 des Gesetzes überführt wird. Der Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. August 2022 wird insoweit von der Regelung on in $ 68 Absatz 6 des Gesetzes erfasst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine detaillierten Nachweise über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Lediglich die verwendeten Mengen müssen nach den betroffenen Zeiträumen getrennt werden. Insoweit wird auch auf die Ausführungen zu $ 68 Absatz 5 Ener- gieStG verwiesen. In Folge der Anpassung der Energiesteuersätze sind die Differenzbeträge für die Nachversteuerung für die nied- riger belasteten Anteile in Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen anzupassen. $ 109a Absatz 2 bis 4 weist die vorübergehenden Differenzbeträge auf, wenn das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer | oder Nummer 2 des Gesetzes oder ein Kraftstoffnach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Benzin entspricht. Diese Regelung ist erforderlich, da sich die Bemessungsgrundlage aufgrund $ 68 Absatz I des Gesetzes ändert. Die Steuerbelastung des Gemisches bleibt insgesamt gesehen gleich. Durch die Verringerung der Energiesteuersätze können Fälle auftreten, in denen Benzin in Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen der niedriger belastete Anteil ist. Im Umkehrschluss aus den Vorgaben des $ 109 regelt $ 109b daher die Differenzsteuerbeträge, wenn das Mischerzeugnis ein Gasöl nach $ 2 Absatz I Num- mer 4 Buchstabe a des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Die Regelung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. PAIM — 7 f x aD YA Melk) J An > a IL Junsse- 8 o ir rm IA I zı9 7 ?
Ewert, Udo (ZA 7) ER Von: Herzog, Andre (Ill B 3) Gesendet: Mittwoch, 11. Mai 2022 09:22 An: Il B3 - BSB Cc: Weihs, Anja (Ill B 3); Schürle, Carola (Ill B 3); Ebner, Klaus (III! B 3); Szammetat, Melanie (Ill C 5) Betreff: WG: 10. Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags am 11. Mai 2022 - ENDGÜLTIGER SPRECHZETTEL FÜR DEN AUSSCHUSSVORSITZENDEN Anlagen: SPRECHZETTEL.pdf Il B3 -V 9905/22/10001 :005 2022/0502826 1. Vermerk: TOP 4 (EnergieStSenkG) weiterhin mit Debatte 2. Registratur (BSB): ‚ Vorgang anlegen: I11B 3 - V 9905/22/10001 :005 b) Betreff: wie Betreff des Vorgangs c) Hier: von IV A 2 z.K.: TOP ohne Debatte (endgültig) + SpZ für den Ausschussvorsitzenden d) Bezug: Automatisch vergeben e) Stichwörter: fe f) sonstiges: J. 3. 2.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt 4. z.V8. Vielen Dank Im Auftrag Andr& Herzog Referat III B3 Telefon: 030 18 682-1469 ---Ursprüngliche Nachricht----- Von: Jansen, Helmut (IV A 2) <Helmut.Jansen@bmf.bund.de> Gesendet: Dienstag, 10. Mai 2022 19:09 An: Referat IVA2 <IVA2@bmf.bund.de>; Hörster, Ralf (IV A 2) <Ralf.Hoerster@bmf.bund.de>; Gerrard Dr., Katrin (IV A 2) <Katrin.Gerrard@bmf.bund.de>; Karthaus, Volker (IV A 2) <Volker.Karthaus@bmf.bund.de>; Referat IVA3 <IVA3@bmf.bund.de>; Myßen Dr., Michael (IV A 3) <Michael.Myssen@bmf.bund.de>; Baum, Michael (IV A 3) <Michael.Baum@bmf.bund.de>; Landgraf, Susanne (IV A 3) <Susanne.Landgraf@bmf.bund.de>; Rohde, Eva (IV A 3) <Eva.Rohde@bmf.bund.de>; Büker, Kristin (IV A 3) <Kristin.Bueker@bmf.bund.de>; Referat IIIB3 <IIIB3@bmf.bund.de>; Hufen Dr., Christian (Ill B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>; Hennig, Kai (Ill B 3) <Kai.Hennig@bmf.bund.de>; Schürle, Carola (Ill B 3) <Carola.Schuerle@bmf.bund.de>; Weihs, Anja (Ill B3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>; Herzog, Andre (Ill B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>; Szammetat, Melanie (Ill C 5) <Melanie.Sszammetat@bmf.bund.de>; Referat VIIB5 <VIIB5@bmf.bund.de>; Franke, Udo (VII B5) <Udo.Franke@bmf.bund.de>; Rödding, Jürgen (VII B 5) <Juergen.Roedding@bmf.bund.de>; Krüger Dr., Hartmut (VII B 5) <Hartmut.Krueger@bmf.bund.de>; Brinckmann Dr., Hendrik (VII B 5) <Hendrik.Brinck«mann@bmf.bund.de>; Ostler Dr., Nicolas (VII B 5) <Nicolas.Ostler@bmf.bund.de>; Referat IVA8 <IVA8@bmf.bund.de>; Eisgruber Dr., Thomas (IV A 8) <Thomas.Eisgruber@bmf.bund.de>; Kiontke, Anita (IV A 8) <Anita.Kiontke@bmf.bund.de>; Vossebürger, Brigitte (BZSt - Bonn) <brigitte.vossebuerger@bzst.bund.de>; Ost, Fabian (BZSt - Bonn) <Fabian.Ost@bzst.bund.de>; Referat EC2 <EC2@bmf.bund.de>; Kleist von Dr., Rüdiger Wilhelm (EC 2) <Ruediger.vonkleist@bmf.bund.de>; Neimke Dr., Markus (E C 2) <Markus.Neimke@bmf.bund.de>; Klabunde Dr., 1