cool-devices-3-inde-1999-geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Indizierungs.-und Folgeindizierungsentscheidung vom 31.03 2024

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Vor der für anderntags avisierten Fortsetzung der Torturen werden unter der Überschrift
Queen of Pain bei unklarem Handlungsbezug, möglicherweise in Vorschau auf Kommendes,
Quälereien aneinandergereiht: Auspeitschung eines Mädchens, Cunnilingus, Selbstbefriedi-
gung eines gefesselten Mädchens mittels Vibrator, kopfüber hängendes Mädchen bei Fellatio,
Wachstropfen auf Brüste und Unterleib, Elektroschock mit Elektroden an Brustwarzen und

handlung der Hauptakteurin- sadistisches Zerreißen einer Puppe, fratzenhaftes Monster beim
Betrachten von Kopulations- und F ellationsvorgängen, Auspeitschung eines hängenden Mäd-
chens.

Die Frau unterbricht die in gefesselter Haltung heftig masturbierende Mario: Aus "Spaß"
werde "Ernst". Sie stimuliert ihr Opfer wirksam durch Brustmanipulation, straft die "Drecks-
hure" anschließend durch exzessives Auspeitschen für den gehabten "Genuß",

Eine Gedenkfeier für den großen F etischisten, Lehrmeister der Frau, läuft ab. Als "Aperitif"
werden gefesselte Mädchen offeriert: Übliche Quälereien einschließlich dabei ablaufender
sadistischer Erinnerungen. Es folgen die Hauptattraktionen der Party:

Vor aller Augen wird ein Mädchen durch Stromstöße mittels Elektroden an Brustwarzen und
Schamlippen gequält, wobei die "höchsten aller Wonnen" unterstellt werden. Eingespielte
Phantasien des Opfers - Stimulierung durch Auspeitschen, Eintauchen in Wasser - verifizieren
diese Erwartung drastisch.

Bei einer "Spielvariante" hetzen scharfe Hunde ein Mädchen, entblößen und Stimulieren es
mit deutlich sichtbarem Ergebnis durch Cunnilingus, koitieren es mit gewaltiger Spermaflut.
Dabei werden Phantasien des Opfers eingespielt: Drastisch zu "Pissen" gezwungen, Stimulie-
rung zu Masturbation.

Zwei auf eine Wippe gefesselte Mädchen werden zusammen mechanisch penetriert, während
die Frau vor dem Bild des F etischmeisters unter drastischer Stimulation masturbiert.

Nach weiteren Vorführungen lesbischer Handlungen, von Triolenverkehr, Auspeitschung,
Fellatio und Cunnilingus wird das "Hauptopfer" an der sadistischen "Herrin" vollzogen:

Betropfen mit heißem Wachs, schmerzhafte anale Stimulation mit einem Vibrator, gleichzei-
tige anale und vaginale Penetration durch Penis und Vibrator, Elektroschock mit Kabeln an
Brüsten und Vulva, F esselung durch Stacheldraht, erzwungene Masturbation, Fellatio und
Koitus a tergo, nach Ejakulation ihres Partners völlig erschöpftes Hinsinken, Einsperren in
einer Zelle.

Da die Kunstfreiheit auch die Wahl eines Jugendgefährdenden Sujets umfaßt, ist zu prüfen, ob
die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz vorliegen und wie die Belange der
Kunstfreiheit im vorliegenden Fall zu gewichten sind.

Als Maßstab sind die in der Rechtsprechung entwickelten Strukturmerkmale anzulegen.

Der in der Mephisto-Entscheidung entwickelte material, wertbezogene Lösungsweg wird von
der Erwägung getragen, daß wesentlich für die künstlerische Betätigung die freie schöpferi-
sche Gestaltung ist, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das
Medium in einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden.
Die formale typologische Betrachtung, als (Ideologie-)kritische Gegenposition, fragt einzig
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danach, ob die Gattungsanforderung eines Werktyps erfüllt sind, in dessen Formen sich her-
kömmlicher Weise und anerkannter Maßen künstlerische Äußerungen vollzogen haben und
vollziehen.

Der kunst- bzw. zeichentheoretische Ansatz bemißt die Qualität einer künstlerischen Äuße-
rung an die Manigfaltigkeit ihrer Aussage, d.h. daran, ob die künstlerische Darstellung kom-
ponierter Zeichen eine über ihre alltägliche Aussageform hinausreichend vielstufige und weit-
reichende Interpretation vorläßt.

Der Videofilm "Cool Devices 3" ist sowohl bei material, wertbezogener als auch bei formal,
typologischer Betrachtung als Kunstwerk i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG anzusehen. Er ist das
Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung vor allem des Drehbuchautors und des Regisseurs
entspricht formal als Spielfilm mit einer fortlaufenden Handlungskette - einem Werktyp, in
dessen Formen in der Vergangenheit anerkannter Maßen Kunstwerke geschaffen worden sind.
Für die Gestimmung des Gewichts, das der Kunstfreiheit im Einzelfall beizumessen ist, ist
von Bedeutung, ob und wieweit die jugendgefährdenden Passagen selbständig künstlerisch
gestaltet und in die Gesamtkonzeption eines Kunstwerkes eingebunden sind. Indizielle Be-
deutung kommt weiterhin dem Ansehen, daß das Werk beim Publikum genießt, sowie der
Wertschätzung bzw. dem Echo in Kritik und Wissenschaft zu (vgl. BVerfG "Mutzenbacher"
Beschluß vom 27.11.1990, Az.: 1 BvR 4027/87). Die Durchsicht von Filmlexika und Daten-
banken sowie der Videofachpresse lieferten keine Erkenntnisse. In der Gesamtschau ist also
von einem geringen Ansehen, das das Werk beim Publikum genießt, auszugehen.

Demgegenüber ist die Jugendgefährdung als besonders gravierend einzustufen, da dieser Vi-
deofilm aus einer Mischung aus Sex und Gewalt besteht und darüber hinaus der Eindruck
erweckt wird, daß sadistische Quälereien von Frauen einen besonderen Lustgewinn bereiten.
Solche Darstellungen sind im extremen Maße frauendiskriminierend und verletzen ebenso im
extremen Maß die Würde der Frau. Bei der Abwägung der beiden Verfassungsgüter war da-
her dem Jugendschutz Vorrang vor dem Kunstschutz einzuräumen.

Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß $ 2 GjS konnte wegen der Schwere der von dem Vi-
deofilm ausgehenden Jugendgefährdung und angesichts des niedrigen Mietpreises, der es
auch Kindern und Jugendlichen erlaubt, den Film zu entleihen, nicht angenommen werden.
Darüber hinaus liegen Angaben über den Umfang des Vertriebes, die die Annahme eines
Falles von geringer Bedeutung begründen könnten, nicht vor. Die Verfahrensbeteiligte hat
hierzu nichts vorgetragen. Und es ist weder gesetzliche Aufgabe der Bundesprüfstelle noch
ihr de facto überhaupt möglich, verläßliche Daten und Fakten über die Vertriebslage des Vi-
deofilmes, die ausschließlich der Verfahrensbeteiligten bekannt ist, zu ermitteln. Der Film
wird in den einschlägigen Fachzeitschriften beworben. Es ist daher davon auszugehen, daß er
ein breites Publikum anspricht.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Proto-

koll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, An-
fechtungsklage erhoben werden. Die vorherige Einlegung eines Widerspruchs entfällt. Die
Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, ver-
treten durch die Bundesprüfstelle zu richten (8$ 20 GjS, 42 VwGO). Außerdem kann inner-
halb eines Monats ab Zustellung bei der Bundesprüfstelle Antrag auf Entscheidung durch das
12er-Gremium gestellt werden ($ 15a Abs. 4 GjS).
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