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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Anfrage: Kommunikation mit Datenschutzbehörden zur Einmalzahlung“
Sitzung der Bund-Länder-AG am 01.12.2022 unmissverständlich gegenüber dem Bund klargestellt, dass mit Blick auf den Zeitbedarf zur rechtstechnischen Umsetzung in den Ländern ein Auszahlungsbeginn nicht vor dem kommenden Frühjahr möglich sein wird. Bedauerlicherweise wurden die folgenden Länderforderungen im vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf bislang nicht berücksichtigt: e Umgang mit dem Datenschutz Der Bund wurde von den Ländern gebeten, den Datenschutz zentral im Gesetz zu regeln. Da dies nicht erfolgte bestehen bei den Länder erhebliche Bedenken hinsichtlich: — Verpflichtung der Ausbildungsstätten zur verschlüsselten Übermittlung der personenbezogenen Daten der Antragsberechtigten, — die Zulieferung der Daten und Zusammenführung der Schüler/innen- und Studierendendaten auf einer gemeinsamen Plattform unabhängig und zeitlich vor der Antragstellung der Antragsberechtigten, — die Datenübermittlung der Ausbildungsstätten an die Plattform, die nicht im Rahmen des Zweckes der ursprünglichen Datenerhebung erfolgt, —- die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung und — den länderübergreifenden Datenabgleich zum Ausschluss von Doppelförderungen. Ohne bundesgesetzliche Regelung müssten länderseitig in der weiteren Umsetzung jeweils die 16 Datenschutzbeauftragten der Länder einbezogen werden. e Bestimmung der zuständigen Stelle - zentrale Stelle auf Landesebene für die Bewilligungsentscheidung und auch mögliche Rückforderungen muss festgelegt werden — Festlegung in 16 Länderverordnungen notwendig — Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung der Plattform = Erfordernis entsprechenden Bund-Länder-Vereinbarung e Bestimmung auszahlende Stelle - Notwendigkeit der Anbindung von mindestens 16 auszahlenden Länderkassen (Schnittstellen!) an die Plattform. e Umgang mit der Vorleistungspflicht der Länder - 83 EPPSG normiert die Vorleistungspflicht der Länder hinsichtlich der Zweckausgaben - erhebliche Probleme, da die entsprechenden Mittel nicht in den Länderhaushalte eingeplant sind. Nach dem momentanen Stand des Gesetzgebungsverfahrens (Anmerkung: eine Befassung des Bundesrats mit dem Gesetzentwurf ist für den 16.12.2022 vorgesehen; das Gesetz soll am 21.12.2022 in Kraft treten) wird die gesamte Verantwortung für die Umsetzung der Auszahlung der 200 £-Einmalzahlung auf die Länder übertragen, sowohl politisch, was die Frage des 2/3
Gelingens einer zeitnahen und funktionsstarken Umsetzung betrifft, als auch bezüglich des komplexen und erheblichen Verwaltungsaufwands im weiteren Vollzug. Die diesbezüglich von den Ländern geäußerten Warnungen in Bezug auf den avisierten Auszahlungsbeginn (ab dem 01.01.2023) und Forderungen wurden und werden durch den Bund ignoriert. Vielmehr erweckt der Bund mit seiner Kommunikation in der Öffentlichkeit die Erwartungshaltung, dass die Auszahlung tatsächlich mit Beginn des nächsten Jahres vollzogen wird, was unter realistischer Betrachtung der Rahmenbedingungen unmöglich ist. Im gemeinsamen Interesse eines raschen Vollzugs im o.g. Sinne sollte gesetzgeberisch insbesondere hinsichtlich: 1) einer einheitlichen, zentral auszahlenden Stelle 2) datenschutzrechtlich klarer Regelungen nachgebessert werden. Bereits in einigen Ländem wurde gemäß Art. 77 Abs. 2 GG die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Studierenden- Energiepreispauschalengesetz (EPPSG) verlangt. Im Rahmen des Umfrageverfahrens 48/22 des Bundesrates zu dem EPPSG wurde sich mit einem Ergebnis von 9: 3:4 (Ja : Nein : Enthaltungen) für die Anrufung des Vermittlungsausschusses ausgesprochen. Die Ausschussempfehlung lautet: Der Kulturausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes zu verlangen. 3/3