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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Anfrage: Kommunikation mit Datenschutzbehörden zur Einmalzahlung

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Sitzung der Bund-Länder-AG am 01.12.2022 unmissverständlich gegenüber dem Bund
klargestellt, dass mit Blick auf den Zeitbedarf zur rechtstechnischen Umsetzung in den Ländern
ein Auszahlungsbeginn nicht vor dem kommenden Frühjahr möglich sein wird.

Bedauerlicherweise wurden die folgenden Länderforderungen im vom Bundestag beschlossenen
Gesetzentwurf bislang nicht berücksichtigt:

 

e Umgang mit dem Datenschutz

Der Bund wurde von den Ländern gebeten, den Datenschutz zentral im Gesetz zu regeln. Da dies
nicht erfolgte bestehen bei den Länder erhebliche Bedenken hinsichtlich:

— Verpflichtung der Ausbildungsstätten zur verschlüsselten Übermittlung der
personenbezogenen Daten der Antragsberechtigten,

— die Zulieferung der Daten und Zusammenführung der Schüler/innen- und
Studierendendaten auf einer gemeinsamen Plattform unabhängig und zeitlich vor der
Antragstellung der Antragsberechtigten,

— die Datenübermittlung der Ausbildungsstätten an die Plattform, die nicht im Rahmen
des Zweckes der ursprünglichen Datenerhebung erfolgt,

—- die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung und

— den länderübergreifenden Datenabgleich zum Ausschluss von Doppelförderungen.

Ohne bundesgesetzliche Regelung müssten länderseitig in der weiteren Umsetzung jeweils die
16 Datenschutzbeauftragten der Länder einbezogen werden.

e Bestimmung der zuständigen Stelle

- zentrale Stelle auf Landesebene für die Bewilligungsentscheidung und auch mögliche
Rückforderungen muss festgelegt werden

— Festlegung in 16 Länderverordnungen notwendig

— Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung der Plattform =
Erfordernis entsprechenden Bund-Länder-Vereinbarung

e Bestimmung auszahlende Stelle
- Notwendigkeit der Anbindung von mindestens 16 auszahlenden Länderkassen
(Schnittstellen!) an die Plattform.
e Umgang mit der Vorleistungspflicht der Länder

- 83 EPPSG normiert die Vorleistungspflicht der Länder hinsichtlich der Zweckausgaben
- erhebliche Probleme, da die entsprechenden Mittel nicht in den Länderhaushalte
eingeplant sind.
Nach dem momentanen Stand des Gesetzgebungsverfahrens (Anmerkung: eine Befassung des
Bundesrats mit dem Gesetzentwurf ist für den 16.12.2022 vorgesehen; das Gesetz soll am
21.12.2022 in Kraft treten) wird die gesamte Verantwortung für die Umsetzung der Auszahlung
der 200 £-Einmalzahlung auf die Länder übertragen, sowohl politisch, was die Frage des

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Gelingens einer zeitnahen und funktionsstarken Umsetzung betrifft, als auch bezüglich des
komplexen und erheblichen Verwaltungsaufwands im weiteren Vollzug. Die diesbezüglich von
den Ländern geäußerten Warnungen in Bezug auf den avisierten Auszahlungsbeginn (ab dem
01.01.2023) und Forderungen wurden und werden durch den Bund ignoriert. Vielmehr erweckt
der Bund mit seiner Kommunikation in der Öffentlichkeit die Erwartungshaltung, dass die
Auszahlung tatsächlich mit Beginn des nächsten Jahres vollzogen wird, was unter realistischer
Betrachtung der Rahmenbedingungen unmöglich ist.

Im gemeinsamen Interesse eines raschen Vollzugs im o.g. Sinne sollte gesetzgeberisch
insbesondere hinsichtlich:

1) einer einheitlichen, zentral auszahlenden Stelle
2) datenschutzrechtlich klarer Regelungen

nachgebessert werden.

Bereits in einigen Ländem wurde gemäß Art. 77 Abs. 2 GG die Einberufung des
Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Studierenden-
Energiepreispauschalengesetz (EPPSG) verlangt.

Im Rahmen des Umfrageverfahrens 48/22 des Bundesrates zu dem EPPSG wurde sich mit einem
Ergebnis von 9: 3:4 (Ja : Nein : Enthaltungen) für die Anrufung des Vermittlungsausschusses
ausgesprochen. Die Ausschussempfehlung lautet: Der Kulturausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des
Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes zu
verlangen.

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