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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Anfrage: Kommunikation mit Datenschutzbehörden zur Einmalzahlung“
SEITE 2 das EPPSG gestützt werden kann. Zugleich wurde die rechtliche Tragfähigkeit einer solchen Auslegung ausdrücklich bestätigt. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung schließt sich den diesbezüglichen Rechtsausführungen der Anwaltskanzlei an und ist der Ansicht, dass die seitens des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellte Musterverordnung einen gangbaren Weg darstellt, um die noch offenen rechtlichen Fragen auf der Grundlage des EPPSG in der geltenden Fassung zu klären. Dass der Gesetzgeber die Umsetzung des EPPSG mithilfe einer digitalen Antragsplattform ermöglichen wollte, hat sich im Gesetzgebungsverfahren klar gezeigt und wurde entsprechend dokumentiert. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Gesetzentwurf selbst, der beim Erfüllungsaufwand der Verwaltung auf eine von Bund und Ländern gemeinsam zu erarbeitende Antragsplattform abstellt. Auch der Umstand, dass es um das befristete Angebot eines digitalen Antragsverfahrens für die einmalige Auszahlung einer Pauschale im Rahmen der Leistungsverwaltung geht, stützt eine weite Auslegung des $ 2 Absatz1 Satz 2 EPPSG. Die Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Verordnungsermächtigung sowie die hieran zu stellenden Anforderungen hängen anerkanntermaßen von den Besonderheiten des jeweiligen Sachbereichs sowie von Gewicht und Wirkung der zu regelnden Maßnahmen ab. In Bezug auf das Thema Datenschutz geht die Bundesregierung nicht von einem zwingenden Regelungsbedarf im EPPSG selbst aus. Die Bundesregierung unterstützt den Vorschlag aus Sachsen-Anhalt, die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für das Antragssystem in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln und schließt sich auch insoweit den Ausführungen der Rechtsanwaltskanzlei dem Grunde nach an. Das Antragssystem in seiner aktuellen Konzeption beachtet in angemessenem Umfang das Gebot der Datensparsamkeit und sieht die Verschlüsselung der personenbezogenen Daten vor. Schließlich sieht die Bundesregierung auch hinsichtlich der in der Musterverordnung entworfenen Regelungen zum Ausschluss des sog. Multi-Kanal-Prinzips sowie zum überwiegend automatisierten Vollzug des Gesetzes nicht die zwingende Notwendigkeit, dies in einem Bundesgesetz rechtlich zu flankieren. Die ausschließliche elektronische Abwicklung des Verfahrens ist in der Musterverordnung auf Wunsch des Landes Sachsen-Anhalt normiert worden. Die nach dem EPPSG Antragsberechtigten stellen eine Zielgruppe dar, die digitalen Vorgängen besonders zugewandt ist, so dass eine digitale Antragsplattform zielführend erscheint. Daneben bleibt es den Ländern unbenommen, einen analogen Antragsweg in der jeweiligen Rechtsverordnung des Landes vorzusehen - etwa für Fälle, in denen aus Ländersicht eine elektronische Antragstellung nicht zumutbar erscheint. Auch die die Vollautomatisierung des Verfahrens betreffenden Regelungen sind auf Wunsch des beauftragenden Landes in den Verordnungsentwurf aufgenommen worden. Ob das Verfahren tatsächlich zu einem vollautomatisierten Bescheiderlass im rechtlichen Sinne führen wird, ist noch in Klärung. Von einem zwingenden Regelungsbedarf auf Bundesebene kann nicht ausgegangen werden.
SEITE 3 Die Bundesregierung sieht den von Sachsen-Anhalt eingeschlagenen Weg als zielführend für die Umsetzung des EPPSG an. Die Einlassungen der das Land Sachsen-Anhalt beratenden Kanzlei zeigen diejenigen Punkte auf, die im Rahmen der Umsetzung der Antragsplattform einer genaueren Betrachtung bedürfen. Unser gemeinsames Ziel ist es, mit dem Angebot einer Antragsplattform eine möglichst einfache, unbürokratische und schnelle Auszahlung der Energiepreispauschale zu ermöglichen und damit sowohl die berechtigten Personen als auch die Länder bestmöglich zu unterstützen. Gerade auch unter diesem Aspekt hat die Bundesregierung die oben zitierte Protokollerklärung abgegeben. Die erste Ziffer der Protokollerklärung hat der Bund bereits eingelöst. Die Finanzierung der Plattform durch den Bund ist sichergestellt. Zugleich wird der Bund die Finanzierung der Support-Hotline übernehmen und damit an seiner Unterstützungszusage über den Aufbau und Betrieb der Plattform hinaus festhalten. Zugleich bietet der Bund die in Ziffer 2 der Protokollerklärung zugesagte zentrale Auszahlungsstelle durch die Einbindung der Bundeskasse an. Die Länder zeigen in den regelmäßig stattfindenden Abstimmungsrunden großes Engagement. Dies zeigt, dass auch in den Ländern das Bestreben groß ist, die Umsetzung des EPPSG voranzutreiben. Dieses Ziel eint Bund und Länder. Zugleich haben die Länder die aufgeworfenen Rechtsfragen direkt an den Bund adressiert. Mit der vorliegenden Einordung zeigt die Bundesregierung den aus ihrer Sicht gangbaren Weg auf. Um dieses ambitionierte Projekt zeitnah zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, müssen die erforderlichen Rechtsetzungs- und Prozessschritte in den Ländern zügig erfolgen. Mit der durch das Land Sachsen-Anhalt vorgelegten Musterverordnung haben die Länder aus Sicht der Bundesregierung eine sehr gute Grundlage an die Hand bekommen. Nun gilt es, auf dieser Grundlage gemeinsam den weiteren Prozess zu gestalten. Mit freundlichen Grüßen in jr Bun Dr. Jens Brandenburg