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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Anfrage: Kommunikation mit Datenschutzbehörden zur Einmalzahlung

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das EPPSG gestützt werden kann. Zugleich wurde die rechtliche Tragfähigkeit einer solchen
Auslegung ausdrücklich bestätigt.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung schließt sich den diesbezüglichen
Rechtsausführungen der Anwaltskanzlei an und ist der Ansicht, dass die seitens des Landes
Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellte Musterverordnung einen gangbaren Weg darstellt, um
die noch offenen rechtlichen Fragen auf der Grundlage des EPPSG in der geltenden Fassung zu
klären.

Dass der Gesetzgeber die Umsetzung des EPPSG mithilfe einer digitalen Antragsplattform
ermöglichen wollte, hat sich im Gesetzgebungsverfahren klar gezeigt und wurde entsprechend
dokumentiert. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Gesetzentwurf selbst, der beim
Erfüllungsaufwand der Verwaltung auf eine von Bund und Ländern gemeinsam zu
erarbeitende Antragsplattform abstellt. Auch der Umstand, dass es um das befristete Angebot
eines digitalen Antragsverfahrens für die einmalige Auszahlung einer Pauschale im Rahmen
der Leistungsverwaltung geht, stützt eine weite Auslegung des $ 2 Absatz1 Satz 2 EPPSG. Die
Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Verordnungsermächtigung sowie die hieran
zu stellenden Anforderungen hängen anerkanntermaßen von den Besonderheiten des
jeweiligen Sachbereichs sowie von Gewicht und Wirkung der zu regelnden Maßnahmen ab.

In Bezug auf das Thema Datenschutz geht die Bundesregierung nicht von einem zwingenden
Regelungsbedarf im EPPSG selbst aus. Die Bundesregierung unterstützt den Vorschlag aus
Sachsen-Anhalt, die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für das Antragssystem in einer
Verwaltungsvereinbarung zu regeln und schließt sich auch insoweit den Ausführungen der
Rechtsanwaltskanzlei dem Grunde nach an. Das Antragssystem in seiner aktuellen Konzeption
beachtet in angemessenem Umfang das Gebot der Datensparsamkeit und sieht die
Verschlüsselung der personenbezogenen Daten vor.

Schließlich sieht die Bundesregierung auch hinsichtlich der in der Musterverordnung
entworfenen Regelungen zum Ausschluss des sog. Multi-Kanal-Prinzips sowie zum
überwiegend automatisierten Vollzug des Gesetzes nicht die zwingende Notwendigkeit, dies in
einem Bundesgesetz rechtlich zu flankieren. Die ausschließliche elektronische Abwicklung des
Verfahrens ist in der Musterverordnung auf Wunsch des Landes Sachsen-Anhalt normiert
worden. Die nach dem EPPSG Antragsberechtigten stellen eine Zielgruppe dar, die digitalen
Vorgängen besonders zugewandt ist, so dass eine digitale Antragsplattform zielführend
erscheint. Daneben bleibt es den Ländern unbenommen, einen analogen Antragsweg in der
jeweiligen Rechtsverordnung des Landes vorzusehen - etwa für Fälle, in denen aus Ländersicht
eine elektronische Antragstellung nicht zumutbar erscheint. Auch die die Vollautomatisierung
des Verfahrens betreffenden Regelungen sind auf Wunsch des beauftragenden Landes in den
Verordnungsentwurf aufgenommen worden. Ob das Verfahren tatsächlich zu einem
vollautomatisierten Bescheiderlass im rechtlichen Sinne führen wird, ist noch in Klärung. Von
einem zwingenden Regelungsbedarf auf Bundesebene kann nicht ausgegangen werden.
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Die Bundesregierung sieht den von Sachsen-Anhalt eingeschlagenen Weg als zielführend für
die Umsetzung des EPPSG an. Die Einlassungen der das Land Sachsen-Anhalt beratenden
Kanzlei zeigen diejenigen Punkte auf, die im Rahmen der Umsetzung der Antragsplattform
einer genaueren Betrachtung bedürfen. Unser gemeinsames Ziel ist es, mit dem Angebot einer
Antragsplattform eine möglichst einfache, unbürokratische und schnelle Auszahlung der
Energiepreispauschale zu ermöglichen und damit sowohl die berechtigten Personen als auch
die Länder bestmöglich zu unterstützen. Gerade auch unter diesem Aspekt hat die
Bundesregierung die oben zitierte Protokollerklärung abgegeben. Die erste Ziffer der
Protokollerklärung hat der Bund bereits eingelöst. Die Finanzierung der Plattform durch den
Bund ist sichergestellt. Zugleich wird der Bund die Finanzierung der Support-Hotline
übernehmen und damit an seiner Unterstützungszusage über den Aufbau und Betrieb der
Plattform hinaus festhalten. Zugleich bietet der Bund die in Ziffer 2 der Protokollerklärung
zugesagte zentrale Auszahlungsstelle durch die Einbindung der Bundeskasse an.

Die Länder zeigen in den regelmäßig stattfindenden Abstimmungsrunden großes Engagement.
Dies zeigt, dass auch in den Ländern das Bestreben groß ist, die Umsetzung des EPPSG
voranzutreiben. Dieses Ziel eint Bund und Länder. Zugleich haben die Länder die
aufgeworfenen Rechtsfragen direkt an den Bund adressiert. Mit der vorliegenden Einordung
zeigt die Bundesregierung den aus ihrer Sicht gangbaren Weg auf. Um dieses ambitionierte
Projekt zeitnah zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, müssen die erforderlichen
Rechtsetzungs- und Prozessschritte in den Ländern zügig erfolgen. Mit der durch das Land
Sachsen-Anhalt vorgelegten Musterverordnung haben die Länder aus Sicht der
Bundesregierung eine sehr gute Grundlage an die Hand bekommen. Nun gilt es, auf dieser
Grundlage gemeinsam den weiteren Prozess zu gestalten.

Mit freundlichen Grüßen

in jr Bun

Dr. Jens Brandenburg
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