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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stand des Regierungsvorhabens „Umweltqualitätsnorm für Arzneimittelwirkstoffe im Wasserrecht““
Artikel 3 über die Verwaltungskoordination innerhalb einer Flussgebietseinheit wird dahin
gehend geändert, dass die zuständigen Behörden aller möglicherweise betroffenen
Wasserkörper, auch in flussabwärts gelegenen Mitgliedstaaten, im Falle außergewöhnlicher
Umstände natürlichen Ursprungs oder höherer Gewalt, insbesondere extremer
Überschwemmungen und längerer Dürren oder erheblicher Verschmutzungen verpflichtet
werden, sich gegenseitig zu warnen und zusammenzuarbeiten, um Schäden so gering wie
möglich zu halten und die Folgen zu bewältigen.
Neben den genannten Anpassungen, um der Streichung von Artikel 16 Rechnung zu tragen,
wird Artikel 4 über die Ziele geändert, um zu gewährleisten, dass Buchstabe a Ziffer iv die
Mitgliedstaaten ausdrücklich dazu verpflichtet, auch die Verschmutzung durch
einzugsgebietsspezifische Schadstoffe und nicht nur die Verschmutzung durch prioritäre
Stoffe zu verringern.
Artikel 8 Absatz 3 über die Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands
wird geändert, um das Ausschussverfahren an den Vertrag von Lissabon anzupassen, indem
das frühere „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ durch das „Prüfverfahren“ nach Artikel 21
ersetzt wird. Zusätzlich wird eine neue Ermächtigung in den Absatz aufgenommen, um den
Erlass von Durchführungsrechtsakten zu ermöglichen, damit weitere Einzelheiten in Bezug
auf die neuen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Überwachungsdaten der EUA sowie zur
regelmäßigeren Bereitstellung von Zustandsdaten im Einklang mit den neuen Absätzen 4
und 5 festgelegt werden können. Diese Änderungen stehen voll und ganz im Einklang mit
den bestehenden Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2007/2/EG (Inspire), mit der die
Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, Geodatensätze, auch über den Standort und den
Betrieb von Umweltüberwachungsanlagen, die damit verbundenen Emissionsmessungen und
den Zustand der Umweltmedien (Luft, Wasser, Boden), öffentlich zugänglich zu machen. Um
den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte auch die Datenverbreitung im Einklang mit der
Digitalstrategie der EU, der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und dem Konzept
„Ein Stoff, eine Bewertung“ im Rahmen der Strategie für nachhaltige Chemikalien weiter
gestrafft werden.
Artikel 10 über den kombinierten Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen wird geändert,
um die Verweise auf verschiedene Richtlinien, die Punktquellen und diffuse Quellen
betreffen, zu aktualisieren (zusätzlich zu ihrer Aufhebung und Ersetzung).
Artikel 12 über Probleme, die von einem Mitgliedstaat allein nicht bewältigt werden können,
wird geändert, um die Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu
stärken und zu formalisieren.
Artikel 15 Absatz 3 über die dreijährliche Zwischenberichterstattung über die Fortschritte bei
der Durchführung des Maßnahmenprogramms wird gestrichen, da der daraus entstehende
Verwaltungsaufwand im Vergleich zu den Vorteilen im Hinblick auf eine bessere Kontrolle
und Steuerung der Durchführung als unverhältnismäßig angesehen wird.
Die Artikel 16 und 17 über das Verfahren, nach dem die Kommission für die Festlegung von
Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer und Grundwasserkörper und deren
Aufnahme in die Listen Legislativvorschläge machen muss, wird gestrichen, da sie hinfällig
geworden sind.
DE 17 DE
Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e wird geändert, um der vorgeschlagenen Streichung von
Artikel 16 Rechnung zu tragen, während Artikel 18 Absatz 4 geändert wird, um der
vorgeschlagenen Streichung von Artikel 15 Absatz 3 Rechnung zu tragen.
Artikel 20 über technische Anpassungen wird geändert, um 1) das derzeitige
Regelungsverfahren mit Kontrolle durch das Verfahren der delegierten Rechtsakte für die
Änderung der Anhänge I und III zu ersetzen; 2) das derzeitige Regelungsverfahren für die
Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der Anhänge II und V und zur Festlegung von
Formaten für die Übermittlung und Verarbeitung von Daten durch das Prüfverfahren zu
ersetzen.
Mit dem neuen Artikel 20a werden die Bestimmungen über das Verfahren für den Erlass
delegierter Rechtsakte im Einklang mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt.
Mit der Änderung von Artikel 21 über das Ausschussverfahren soll der Verweis auf den
früheren „Komitologiebeschluss“ durch den Verweis auf die derzeit geltende
„Komitologieverordnung“ ersetzt werden.
Artikel 22 über die Aufhebung von Rechtsakten und Übergangsbestimmungen wird geändert,
um die Verweise unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Änderungen der relevanten
Anhänge der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG zu aktualisieren.
Neben den genannten Anpassungen zur Berücksichtigung der Streichung von Artikel 16 wird
Anhang V wie folgt geändert: 1) die einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe werden aus der
Begriffsbestimmung von „ökologischer Zustand“ gestrichen und in die Begriffsbestimmung
von „chemischer Zustand“ eingefügt, um sicherzustellen, dass sowohl die Überwachung der
prioritären Stoffe als auch der einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe nicht nur dort
durchgeführt wird, wo diese Schadstoffe in Gewässer eingeleitet, sondern auch dort, wo sie
durch die Luft abgelagert werden; 2) die Kommission wird ermächtigt, die Ergebnisse der
Interkalibrierung durch delegierte Rechtsakte anzunehmen; 3) die Mitgliedstaaten werden in
die Lage versetzt, neue Überwachungsmethoden zu nutzen, einschließlich Erdbeobachtung
und Fernerkundung.
Anhang VIII über das nichterschöpfende Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe wird dahin
gehend geändert, dass Mikroplastik und antimikrobielle Resistenz bewirkende Gene
aufgenommen werden.
Anhang X wird gestrichen, da die darin enthaltene Liste durch die Liste in Anhang I Teil A
der Richtlinie 2008/105/EG ersetzt wird.
2. Änderung der Richtlinie 2006/118/EG (Grundwasserrichtlinie)
Der Titel wird geändert, um klarzustellen, dass diese Richtlinie nur die Verschmutzung und
nicht den mengenmäßigen Zustand von Grundwasserkörpern betrifft.
Artikel 1 über den Gegenstand der Richtlinie wird geändert, um den Verweis auf Artikel 17
der WRRL, der die Grundlage für die Annahme der Grundwasserrichtlinie bildete, zu
streichen, weil er überholt ist.
Artikel 2 wird geändert, um bei der Begriffsbestimmung von „Schwellenwert“ neben den auf
der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerten auch die auf EU-Ebene
festgelegten Schwellenwerte aufzunehmen.
DE 18 DE
Artikel 3 über die Kriterien für die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers
wird geändert, um der neuen Begriffsbestimmung von „auf Unionsebene festgelegten
Schwellenwerten“ Rechnung zu tragen.
Artikel 4 über die Verfahren für die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers
wird aus den gleichen Gründen wie Artikel 3 geändert.
Es wird ein neuer Artikel 6a eingefügt, um im Einklang mit Artikel 8b der Richtlinie über
Umweltqualitätsnormen den „Beobachtungslistenmechanismus“ für Grundwasserkörper
verbindlich vorzuschreiben. Mit diesem Mechanismus wird ein dreijährliches Verfahren
eingeführt, durch das die Kommission unter Mitwirkung der ECHA und in enger
Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Stoffe für die Überwachung von Grundwasserkörpern
priorisiert. Die sich daraus ergebenden Informationen werden in die sechsjährliche
Überarbeitung der Qualitätsnormen für die Aufnahme in Anhang I einfließen. Die
Bestimmung enthält auch die Verpflichtung für die ECHA, die im Zusammenhang mit der
Beobachtungsliste erstellten wissenschaftlichen Berichte öffentlich zugänglich zu machen.
Artikel 8 über Anpassungen an den technischen Fortschritt wird geändert, um 1) das
Verfahren für Durchführungsrechtsakte zur Anpassung des Anhangs II Teile A und C sowie
der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt durch das
Verfahren für delegierte Rechtsakte zu ersetzen; 2) der Kommission die Befugnis zur
Aufnahme neuer Grundwasserschadstoffe in Anhang I und zur Festlegung neuer EU-weiter
Qualitätsnormen für diese Schadstoffe sowie zur Aufnahme von Schadstoffen in Anhang II
Teil B, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung nationaler Schwellenwerte in Erwägung
ziehen müssen, zu übertragen; 3) der Kommission die Befugnis zu übertragen, gegebenenfalls
auch für Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, die nicht von EU-weiter Bedeutung sind,
Schwellenwerte auf EU-Ebene festzulegen, um das Niveau des Schutzes der menschlichen
Gesundheit und der Umwelt zu verbessern und eine einheitlichere Umsetzung zu erreichen;
4) die zentrale Rolle der ECHA in diesem Rahmen sowie die Verpflichtung der ECHA,
wissenschaftliche Berichte über mögliche Änderungen öffentlich zugänglich zu machen,
klarzustellen.
Es wird ein neuer Artikel 8a eingefügt, um die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem
Verfahren zur Annahme von delegierten Rechtsakten im Einklang mit dem Vertrag von
Lissabon einzuführen.
Artikel 9 über das Ausschussverfahren wird geändert, um den früheren
„Komitologiebeschluss“ durch die jüngere „Komitologieverordnung“ zu ersetzen.
Artikel 10 über die Überprüfung der Anhänge I und II im Wege des
Mitentscheidungsverfahrens wird gestrichen, um dem neuen Verfahren für delegierte
Rechtsakte gemäß den Artikeln 8 und 8a Rechnung zu tragen.
Anhang I über EU-weite Qualitätsnormen für Grundwasserschadstoffe wird geändert, um
neue Grundwasserschadstoffe aufzunehmen und einschlägige Qualitätsnormen für einige per-
und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), Arzneimittel und nicht relevante
Pestizidmetaboliten festzulegen.
Anhang II über nationale Schwellenwerte für Grundwasserschadstoffe wird wie folgt
geändert: 1) der pharmazeutische Stoff Primidon wird in die Liste synthetischer Stoffe
aufgenommen, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung nationaler Schwellenwerte in
Erwägung ziehen sollten; 2) es wird klargestellt, dass sich die Teile B und C nur auf den
DE 19 DE
Mechanismus zur Festlegung von Schwellenwerten auf nationaler Ebene beziehen; 3) es wird
sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten der ECHA Bericht erstatten, damit diese die
Informationen öffentlich zugänglich machen kann und 4) es wird ein neuer Teil D eingefügt,
um die harmonisierten Schwellenwerte für die Stoffgruppe „Summe von Trichlorethylen und
Tetrachlorethylen“ aufzunehmen.
Anhang III über die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers und
Anhang IV über die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender
Trends werden geändert, um dem neuen Konzept der „auf EU-Ebene festgelegten
Schwellenwerte“ Rechnung zu tragen.
3. Änderung der Richtlinie 2008/105/EG (Richtlinie über
Umweltqualitätsnormen)
Der Titel wird geändert, um klarzustellen, dass die Richtlinie die Verschmutzung von
Oberflächengewässern betrifft.
Artikel 3 über Umweltqualitätsnormen wird geändert, um das Datum festzulegen, ab dem die
neuen und die überarbeiteten Umweltqualitätsnormen angewendet werden. Außerdem werden
die Verpflichtung zu Überwachung von Biota in Absatz 2 und die Verpflichtung für eine
langfristige Trendermittlung in Absatz 6 vereinfacht, indem ihr Anwendungsbereich im
Anhang präzisiert wird. Absatz 7 wird gestrichen, um der vorgeschlagenen Ersetzung des
Mitentscheidungsverfahrens durch das Verfahren delegierter Rechtsakte zur Änderung der
Liste der prioritären Stoffe Rechnung zu tragen.
Artikel 5 zur Bestandsaufnahme der Emissionen wird geändert, um die
Berichterstattungspflicht zu vereinfachen und ihn soweit möglich an die EU-
Rechtsvorschriften über Emissionen aus großen Industrieanlagen (wird derzeit überarbeitet)
anzupassen und um eine vereinfachte Berichterstattung an das Industrieemissionsportal zu
ermöglichen, wobei Einzelheiten in einem künftigen Durchführungsrechtsakt festzulegen
sind. Die Berichterstattungspflicht im Rahmen der Bewirtschaftungspläne für die
Einzugsgebiete wird daher nur noch für diffuse Emissionen gelten.
Artikel 7a über die Koordinierung verschiedener Rechtsakte der EU über Chemikalien wird
geändert, um den Verweis auf das Arzneimittelrecht der EU aufzunehmen und die
vorgeschlagene Ersetzung des Mitentscheidungsverfahrens durch das Verfahren für delegierte
Rechtsakte zur Aktualisierung oder Festlegung neuer Umweltqualitätsnormen zu
berücksichtigen.
Artikel 8 wird geändert, um 1) der Europäischen Kommission die Befugnis zu übertragen,
Anhang I alle sechs Jahre zu überarbeiten, um die Aufnahme neuer prioritärer Stoffe und
entsprechender Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage von Beiträgen der ECHA in
Erwägung zu ziehen; 2) der Kommission die Befugnis zu übertragen, die Liste der Kategorien
von einzugsgebietsspezifischen Schadstoffen, die jetzt im neuen Anhang II Teil B aufgeführt
sind, regelmäßig zu überarbeiten (der genannte Anhang II ersetzt zu diesem Zweck
Nummer 1.2.6 und Anhang VIII der WRRL, die entsprechend geändert wird, um die
einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe aus der Begriffsbestimmung von „ökologischer
Zustand“ zu streichen und sie in die Regelung für den chemischen Zustand aufzunehmen);
3) der Kommission die Befugnis zu übertragen, gegebenenfalls EU-weite
Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe anzunehmen und diese in
Anhang II Teil C aufzulisten (in dem Vorschlag sind in Teil C vier prioritäre Stoffe
DE 20 DE
aufgeführt, die zuvor in Anhang I gelistet waren aber von dieser Liste gestrichen wurden, da
sie nicht mehr als von EU-weiter Bedeutung angesehen werden); 4) die zentrale Rolle, die die
ECHA bei der Ausarbeitung der Umweltqualitätsnormen einnehmen muss, und zwar in enger
Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und Interessenträgern, und ihre Verpflichtung,
wissenschaftliche Berichte im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge öffentlich
zugänglich zu machen, zu klären.
Artikel 8a wird geändert, um 1) die Art und Weise zu vereinfachen, in der die
Mitgliedstaaten den chemischen Zustand für ubiquitäre persistente bioakkumulierbare und
toxische Stoffe (PBT) separat vom gesamten chemischen Zustand angeben können; 2) es den
Mitgliedstaaten zu ermöglichen, für einige Stoffe eine weniger intensive Überwachung
durchzuführen; 3) die Mitgliedstaaten zu verpflichten, eine wirkungsbasierte Überwachung
durchzuführen, um das Vorkommen estrogener Hormone in Wasserkörpern im Hinblick auf
eine mögliche künftige Festlegung wirkungsbasierter Auslösewerte zu bewerten.
Artikel 8b wird geändert, um 1) den Überwachungs- und Überprüfungszyklus des
Beobachtungslistenmechanismus zu verbessern, indem anstelle des derzeitigen
Zweijahreszyklus ein Dreijahreszyklus festgelegt wird. So und mit der Verlängerung des
Überwachungszyklus von 12 auf 24 Monate wird mehr Zeit für die Datenverarbeitung im
Vorfeld der Überarbeitung der Liste eingeräumt, damit die unterschiedlichen Häufigkeiten
von Schadstoffen mit saisonalen Emissionsmustern (z. B. Pestizide/Biozide) besser
berücksichtigt werden können; 2) Mikroplastik und ausgewählte antimikrobielle Resistenz
bewirkende Gene in die nächste Beobachtungsliste aufnehmen zu können, sofern unter
Mitwirkung der ECHA geeignete Überwachungs- und Analysemethoden ermittelt werden.
Der neue Artikel 8d umfasst die Verpflichtung für Mitgliedstaaten, Umweltqualitätsnormen
für die in Anhang II Teil A aufgeführten einzugsgebietsspezifische Schadstoffe festzulegen.
Somit wird, im Einklang mit dem Vorschlag, die derzeit in Anhang V Punkt 1.2.6 der WRRL
formulierte Verpflichtung ersetzt, nach der sichergestellt werden muss, dass
einzugsgebietsspezifische Schadstoffe in die Bewertung des chemischen und nicht des
ökologischen Zustands von Oberflächenwasserkörpern einbezogen werden. Mit der
Bestimmung soll auch sichergestellt werden, dass EU-weite Umweltqualitätsnormen für
bestimmte einzugsgebietsspezifische Schadstoffe Vorrang vor den auf nationaler Ebene
festgelegten Umweltqualitätsnormen haben. Mit der Änderung werden die Mitgliedstaaten
dazu verpflichtet, der ECHA Bericht zu erstatten, damit diese jede Absicht in Bezug auf die
Aufnahme von Schadstoffen in die Liste und/oder die Festlegung von Umweltqualitätsnormen
bekannt geben kann, um Transparenz und Synergien zu verbessern.
Artikel 10, in dem präzisiert wird, dass Anhang X der WRRL die Fassung von Anhang II der
Richtlinie 2008/105/EG erhält, wird gestrichen, da es Anhang II der Richtlinie 2008/105/EG
nicht gab und Anhang X infolge der Aufnahme des Verfahrens delegierter Rechtsakte zur
Anpassung der Liste prioritärer Stoffe und zur Festlegung der entsprechenden
Umweltqualitätsnormen in die Richtlinie 2008/105/EG gestrichen wird.
Der Titel von Anhang I wird geändert, um den Begriff „andere Schadstoffe“ zu streichen,
der hinfällig ist, da er sich auf Stoffe bezog, die vor der Annahme der Richtlinie über
Umweltqualitätsnormen unter andere Rechtsvorschriften fielen; es muss nicht mehr zwischen
prioritären Stoffen und solchen „anderen Schadstoffen“ unterschieden werden. Teil A, in dem
die Stoffe und die entsprechenden Umweltqualitätsnormen aufgelistet sind, wird durch einen
neuen Anhang ersetzt, in dem der Liste prioritärer Stoffe jetzt 23 weitere Stoffe hinzugefügt
wurden, darunter Arzneimittel, industrielle Stoffe, Pestizide und Metalle. In dem Anhang sind
DE 21 DE
auch gefährliche Stoffe und ubiquitäre PBT aufgeführt sowie solche Stoffe, für die eine
langfristige Trendermittlung erforderlich ist.
Ein neuer Anhang II wird eingefügt, in dessen Teil A eine nichterschöpfende Liste von
einzugsgebietsspezifischen Schadstoffen enthalten ist, für die die Mitgliedstaaten es in
Erwägung ziehen müssen, Umweltqualitätsnormen festzulegen und diese anzuwenden, wenn
sie Anlass zur Besorgnis geben. Teil B enthält die allgemeinen Grundätze und es wird auf
entsprechende Leitlinien verwiesen, während Teil C ein Verzeichnis harmonisierter
Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe enthält. Letzteres wird im
Wege künftiger delegierter Rechtsakte angenommen, mit denen die Kommission dort, wo es
sich als notwendig erweist, um einen ausreichenden und harmonisierten Schutz der Umwelt
zu gewährleisten, harmonisierte Umweltqualitätsnormen für bestimmte andere
einzugsgebietsspezifische Schadstoffe festlegen wird, selbst für Schadstoffe, die nicht oder
noch nicht von EU-weiter Bedeutung sind.
DE 22 DE
2022/0344 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für
Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie
2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung
und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der
Wasserpolitik
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Belastung von Oberflächengewässern und Grundwasser durch chemische
Schadstoffe stellt eine Gefahr sowohl für die aquatische Umwelt, die zu akuter und
chronischer Toxizität für Wasserorganismen, zur Akkumulation von Schadstoffen in
den Ökosystemen, zur Zerstörung von Lebensräumen und zur Beeinträchtigung der
biologischen Vielfalt führen kann, als auch für die menschliche Gesundheit dar. Die
Festlegung von Umweltqualitätsnormen trägt zur Verwirklichung des Null-Schadstoff-
Ziels für eine schadstofffreie Umwelt bei.
(2) Gemäß Artikel 191 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) beruht die Umweltpolitik der Union auf den
Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz,
1
ABl. C vom , S. .
2
ABl. C vom , S. .
DE 23 DE
Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, und auf
dem Verursacherprinzip.
(3) Der europäische Grüne Deal3 ist die Strategie der Union, um bis 2050 eine
klimaneutrale und saubere Kreislaufwirtschaft zu gewährleisten, die Bewirtschaftung
der Ressourcen zu optimieren und gleichzeitig die Umweltverschmutzung zu
minimieren. In der EU-Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit4 und dem Null-
Schadstoff-Aktionsplan5 wird speziell auf im europäischen Grünen Deal thematisierte
Aspekte der Umweltverschmutzung eingegangen. Weitere besonders relevante und
ergänzende Strategien sind die EU-Kunststoffstrategie von 20186, die
Arzneimittelstrategie für Europa von 20217, die Biodiversitätsstrategie8, die Strategie
„Vom Hof auf den Tisch“9, die EU-Bodenstrategie für 203010, die digitale Strategie
der EU11 und die EU-Datenstrategie12.
(4) Mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates13 wurde
ein Rahmen für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer,
der Küstengewässer und des Grundwassers geschaffen. Dieser Rahmen sieht vor, dass
unter den Stoffen, die auf Unionsebene ein erhebliches Risiko für oder durch die
aquatische Umwelt darstellen, prioritäre Stoffe identifiziert werden. In der Richtlinie
2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14 sind unionsweite
3
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische
Grüne Deal, COM(2019) 640 final.
4
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine
schadstofffreie Umwelt, COM(2020) 667 final.
5
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für
alle – EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“, COM(2021) 400 final.
6
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der
Kreislaufwirtschaft, COM(2018) 28 final.
7
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Arzneimittelstrategie für Europa,
COM(2020) 761 final.
8
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum
für die Natur in unserem Leben, COM(2020) 380 final.
9
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein
faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem, COM(2020) 381 final.
10
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Bodenstrategie für 2030 – Die Vorteile
gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima nutzen, COM(2021) 699 final.
11
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Gestaltung der digitalen Zukunft Europas,
COM(2020) 67 final.
12
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine europäische Datenstrategie,
COM(2020) 66 final.
13
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
14
Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden
DE 24 DE
Umweltqualitätsnormen für die 45 in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG
aufgeführten prioritären Stoffe und acht weitere, bereits vor der Einführung von
Anhang X durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates15 auf Unionsebene reglementierte Schadstoffe festgelegt. In der
Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16 sind
unionsweite Grundwasserqualitätsnormen für Nitrate und für in Pestiziden enthaltene
Wirkstoffe sowie Kriterien für die Festlegung nationaler Schwellenwerte für andere
Grundwasserschadstoffe festgelegt. Außerdem enthält sie eine Liste von mindestens
12 Schadstoffen und deren Indikatoren, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung
solcher nationalen Schwellenwerte in Erwägung ziehen müssen. Die
Grundwasserqualitätsnormen sind in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG festgelegt.
(5) Stoffe werden auf der Grundlage einer Bewertung ihres Risikos für den Menschen und
die aquatische Umwelt für die Aufnahme in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG oder
in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG in Betracht gezogen. Die
wichtigsten Komponenten dieser Bewertung sind das Wissen über die
Umweltkonzentrationen der Stoffe, einschließlich der bei der Überwachung der
Beobachtungsliste gesammelten Informationen, und der Informationen über die (Öko-
)Toxikologie der Stoffe sowie über ihre Persistenz, Bioakkumulation, Karzinogenität,
Mutagenität und Reproduktionstoxizität und ihr endokrinschädigendes Potenzial.
(6) Die Kommission hat eine Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe in Anhang X der
Richtlinie 2000/60/EG gemäß Artikel 16 Absatz 4 der genannten Richtlinie und
Artikel 8 der Richtlinie 2008/105/EG sowie eine Überprüfung der Stofflisten in den
Anhängen I und II der Richtlinie 2006/118/EG gemäß Artikel 10 der genannten
Richtlinie durchgeführt und ist aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu
dem Schluss gelangt, dass es angezeigt ist, diese Listen durch die Aufnahme neuer
Stoffe, die Festlegung von Umweltqualitätsnormen oder Grundwasserqualitätsnormen
für diese neu aufgenommenen Stoffe, die Überarbeitung der Umweltqualitätsnormen
für einige bereits enthaltene Stoffe zur Anpassung an den wissenschaftlichen
Fortschritt und die Festlegung von Biota-Umweltqualitätsnormen für einige bereits
darin aufgeführte und neu aufgenommene Stoffe zu ändern. Sie hat ferner ermittelt,
welche zusätzlichen Stoffe sich in Sedimenten oder Biota anreichern können, und
klargestellt, dass eine Trendüberwachung solcher Stoffe in Sedimenten oder Biota
durchgeführt werden sollte. Die Überprüfungen der Stofflisten wurden unterstützt
durch eine umfassende Konsultation mit Sachverständigen der
Kommissionsdienststellen, der Mitgliedstaaten und von Interessengruppen sowie dem
Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu
auftretende Risiken“.
Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und
86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).
15
Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001
zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der
Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).
16
Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum
Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006,
S. 19).
DE 25 DE
(7) Im Zusammenhang mit fast allen Schadstoffen müssen im Interesse eines wirksamen
Umgangs während ihres gesamten Lebenszyklus, einschließlich gegebenenfalls ihrer
chemischen Zusammensetzung, Genehmigung oder Zulassung, der Emissionskontrolle
während der Herstellung und Verwendung oder anderen Prozessen sowie der
Abfallbehandlung, Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle und nachgeschaltete
Maßnahmen kombiniert werden. Daher ergänzt die Festlegung neuer oder strengerer
Qualitätsnormen für Wasserkörper andere Rechtsvorschriften der Union, die das
Verschmutzungsproblem in einem oder mehreren dieser Lebenszyklusabschnitte
angehen oder angehen könnten, und steht mit ihnen im Einklang, einschließlich der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates17, der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates18, der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates19, der
Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates20, der Richtlinie
2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates21, der Richtlinie
2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates22, der Richtlinie
2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates23 und der Richtlinie
91/271/EWG des Rates24.
(8) Den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge geht außer von den bereits
regulierten Schadstoffen noch von mehreren weiteren in Wasserkörpern festgestellten
Schadstoffen eine erhebliche Gefahr aus. Im Rahmen einer freiwilligen Überwachung
wurde festgestellt, dass insbesondere per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS)
und Arzneimittel im Grundwasser ein Problem darstellen. An mehr als 70 % der
Grundwassermessstellen in der Union wurden PFAS nachgewiesen, und vielerorts
werden die geltenden nationalen Schwellenwerte deutlich überschritten; auch
pharmazeutische Stoffe werden häufig nachgewiesen. Für Oberflächengewässer sind
Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate bereits als prioritäre Stoffe gelistet, aber
auch von anderen PFAS geht neuen Erkenntnissen zufolge eine Gefahr aus. Die
Überwachung der Stoffe auf der Beobachtungsliste gemäß Artikel 8b der Richtlinie
2008/105/EG hat bestätigt, dass von einer Reihe pharmazeutischer Stoffe in
17
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur
Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
18
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG
und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
19
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die
Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012,
S. 1).
20
Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).
21
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
22
Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen
Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom
24.11.2009, S. 71).
23
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über
Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl.
L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
24
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser
(ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
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