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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stand des Regierungsvorhabens „Umweltqualitätsnorm für Arzneimittelwirkstoffe im Wasserrecht“

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Artikel 3 über die Verwaltungskoordination innerhalb einer Flussgebietseinheit wird dahin
     gehend geändert, dass die zuständigen Behörden aller möglicherweise betroffenen
     Wasserkörper, auch in flussabwärts gelegenen Mitgliedstaaten, im Falle außergewöhnlicher
     Umstände natürlichen Ursprungs oder höherer Gewalt, insbesondere extremer
     Überschwemmungen und längerer Dürren oder erheblicher Verschmutzungen verpflichtet
     werden, sich gegenseitig zu warnen und zusammenzuarbeiten, um Schäden so gering wie
     möglich zu halten und die Folgen zu bewältigen.

     Neben den genannten Anpassungen, um der Streichung von Artikel 16 Rechnung zu tragen,
     wird Artikel 4 über die Ziele geändert, um zu gewährleisten, dass Buchstabe a Ziffer iv die
     Mitgliedstaaten ausdrücklich dazu verpflichtet, auch die Verschmutzung durch
     einzugsgebietsspezifische Schadstoffe und nicht nur die Verschmutzung durch prioritäre
     Stoffe zu verringern.

     Artikel 8 Absatz 3 über die Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands
     wird geändert, um das Ausschussverfahren an den Vertrag von Lissabon anzupassen, indem
     das frühere „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ durch das „Prüfverfahren“ nach Artikel 21
     ersetzt wird. Zusätzlich wird eine neue Ermächtigung in den Absatz aufgenommen, um den
     Erlass von Durchführungsrechtsakten zu ermöglichen, damit weitere Einzelheiten in Bezug
     auf die neuen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Überwachungsdaten der EUA sowie zur
     regelmäßigeren Bereitstellung von Zustandsdaten im Einklang mit den neuen Absätzen 4
     und 5 festgelegt werden können. Diese Änderungen stehen voll und ganz im Einklang mit
     den bestehenden Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2007/2/EG (Inspire), mit der die
     Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, Geodatensätze, auch über den Standort und den
     Betrieb von Umweltüberwachungsanlagen, die damit verbundenen Emissionsmessungen und
     den Zustand der Umweltmedien (Luft, Wasser, Boden), öffentlich zugänglich zu machen. Um
     den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte auch die Datenverbreitung im Einklang mit der
     Digitalstrategie der EU, der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und dem Konzept
     „Ein Stoff, eine Bewertung“ im Rahmen der Strategie für nachhaltige Chemikalien weiter
     gestrafft werden.

     Artikel 10 über den kombinierten Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen wird geändert,
     um die Verweise auf verschiedene Richtlinien, die Punktquellen und diffuse Quellen
     betreffen, zu aktualisieren (zusätzlich zu ihrer Aufhebung und Ersetzung).

     Artikel 12 über Probleme, die von einem Mitgliedstaat allein nicht bewältigt werden können,
     wird geändert, um die Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu
     stärken und zu formalisieren.

     Artikel 15 Absatz 3 über die dreijährliche Zwischenberichterstattung über die Fortschritte bei
     der Durchführung des Maßnahmenprogramms wird gestrichen, da der daraus entstehende
     Verwaltungsaufwand im Vergleich zu den Vorteilen im Hinblick auf eine bessere Kontrolle
     und Steuerung der Durchführung als unverhältnismäßig angesehen wird.

     Die Artikel 16 und 17 über das Verfahren, nach dem die Kommission für die Festlegung von
     Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer und Grundwasserkörper und deren
     Aufnahme in die Listen Legislativvorschläge machen muss, wird gestrichen, da sie hinfällig
     geworden sind.




DE                                                17                                                  DE
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Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e wird geändert, um der vorgeschlagenen Streichung von
     Artikel 16 Rechnung zu tragen, während Artikel 18 Absatz 4 geändert wird, um der
     vorgeschlagenen Streichung von Artikel 15 Absatz 3 Rechnung zu tragen.

     Artikel 20 über technische Anpassungen wird geändert, um 1) das derzeitige
     Regelungsverfahren mit Kontrolle durch das Verfahren der delegierten Rechtsakte für die
     Änderung der Anhänge I und III zu ersetzen; 2) das derzeitige Regelungsverfahren für die
     Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der Anhänge II und V und zur Festlegung von
     Formaten für die Übermittlung und Verarbeitung von Daten durch das Prüfverfahren zu
     ersetzen.

     Mit dem neuen Artikel 20a werden die Bestimmungen über das Verfahren für den Erlass
     delegierter Rechtsakte im Einklang mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt.

     Mit der Änderung von Artikel 21 über das Ausschussverfahren soll der Verweis auf den
     früheren „Komitologiebeschluss“ durch den Verweis auf die derzeit geltende
     „Komitologieverordnung“ ersetzt werden.

     Artikel 22 über die Aufhebung von Rechtsakten und Übergangsbestimmungen wird geändert,
     um die Verweise unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Änderungen der relevanten
     Anhänge der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG zu aktualisieren.

     Neben den genannten Anpassungen zur Berücksichtigung der Streichung von Artikel 16 wird
     Anhang V wie folgt geändert: 1) die einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe werden aus der
     Begriffsbestimmung von „ökologischer Zustand“ gestrichen und in die Begriffsbestimmung
     von „chemischer Zustand“ eingefügt, um sicherzustellen, dass sowohl die Überwachung der
     prioritären Stoffe als auch der einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe nicht nur dort
     durchgeführt wird, wo diese Schadstoffe in Gewässer eingeleitet, sondern auch dort, wo sie
     durch die Luft abgelagert werden; 2) die Kommission wird ermächtigt, die Ergebnisse der
     Interkalibrierung durch delegierte Rechtsakte anzunehmen; 3) die Mitgliedstaaten werden in
     die Lage versetzt, neue Überwachungsmethoden zu nutzen, einschließlich Erdbeobachtung
     und Fernerkundung.

     Anhang VIII über das nichterschöpfende Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe wird dahin
     gehend geändert, dass Mikroplastik und antimikrobielle Resistenz bewirkende Gene
     aufgenommen werden.

     Anhang X wird gestrichen, da die darin enthaltene Liste durch die Liste in Anhang I Teil A
     der Richtlinie 2008/105/EG ersetzt wird.

             2.    Änderung der Richtlinie 2006/118/EG (Grundwasserrichtlinie)

     Der Titel wird geändert, um klarzustellen, dass diese Richtlinie nur die Verschmutzung und
     nicht den mengenmäßigen Zustand von Grundwasserkörpern betrifft.

     Artikel 1 über den Gegenstand der Richtlinie wird geändert, um den Verweis auf Artikel 17
     der WRRL, der die Grundlage für die Annahme der Grundwasserrichtlinie bildete, zu
     streichen, weil er überholt ist.

     Artikel 2 wird geändert, um bei der Begriffsbestimmung von „Schwellenwert“ neben den auf
     der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerten auch die auf EU-Ebene
     festgelegten Schwellenwerte aufzunehmen.



DE                                              18                                                DE
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Artikel 3 über die Kriterien für die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers
     wird geändert, um der neuen Begriffsbestimmung von „auf Unionsebene festgelegten
     Schwellenwerten“ Rechnung zu tragen.

     Artikel 4 über die Verfahren für die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers
     wird aus den gleichen Gründen wie Artikel 3 geändert.

     Es wird ein neuer Artikel 6a eingefügt, um im Einklang mit Artikel 8b der Richtlinie über
     Umweltqualitätsnormen den „Beobachtungslistenmechanismus“ für Grundwasserkörper
     verbindlich vorzuschreiben. Mit diesem Mechanismus wird ein dreijährliches Verfahren
     eingeführt, durch das die Kommission unter Mitwirkung der ECHA und in enger
     Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Stoffe für die Überwachung von Grundwasserkörpern
     priorisiert. Die sich daraus ergebenden Informationen werden in die sechsjährliche
     Überarbeitung der Qualitätsnormen für die Aufnahme in Anhang I einfließen. Die
     Bestimmung enthält auch die Verpflichtung für die ECHA, die im Zusammenhang mit der
     Beobachtungsliste erstellten wissenschaftlichen Berichte öffentlich zugänglich zu machen.

     Artikel 8 über Anpassungen an den technischen Fortschritt wird geändert, um 1) das
     Verfahren für Durchführungsrechtsakte zur Anpassung des Anhangs II Teile A und C sowie
     der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt durch das
     Verfahren für delegierte Rechtsakte zu ersetzen; 2) der Kommission die Befugnis zur
     Aufnahme neuer Grundwasserschadstoffe in Anhang I und zur Festlegung neuer EU-weiter
     Qualitätsnormen für diese Schadstoffe sowie zur Aufnahme von Schadstoffen in Anhang II
     Teil B, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung nationaler Schwellenwerte in Erwägung
     ziehen müssen, zu übertragen; 3) der Kommission die Befugnis zu übertragen, gegebenenfalls
     auch für Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, die nicht von EU-weiter Bedeutung sind,
     Schwellenwerte auf EU-Ebene festzulegen, um das Niveau des Schutzes der menschlichen
     Gesundheit und der Umwelt zu verbessern und eine einheitlichere Umsetzung zu erreichen;
     4) die zentrale Rolle der ECHA in diesem Rahmen sowie die Verpflichtung der ECHA,
     wissenschaftliche Berichte über mögliche Änderungen öffentlich zugänglich zu machen,
     klarzustellen.

     Es wird ein neuer Artikel 8a eingefügt, um die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem
     Verfahren zur Annahme von delegierten Rechtsakten im Einklang mit dem Vertrag von
     Lissabon einzuführen.

     Artikel 9 über das Ausschussverfahren wird geändert, um den                      früheren
     „Komitologiebeschluss“ durch die jüngere „Komitologieverordnung“ zu ersetzen.

     Artikel 10 über die Überprüfung der Anhänge I und II im Wege des
     Mitentscheidungsverfahrens wird gestrichen, um dem neuen Verfahren für delegierte
     Rechtsakte gemäß den Artikeln 8 und 8a Rechnung zu tragen.

     Anhang I über EU-weite Qualitätsnormen für Grundwasserschadstoffe wird geändert, um
     neue Grundwasserschadstoffe aufzunehmen und einschlägige Qualitätsnormen für einige per-
     und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), Arzneimittel und nicht relevante
     Pestizidmetaboliten festzulegen.

     Anhang II über nationale Schwellenwerte für Grundwasserschadstoffe wird wie folgt
     geändert: 1) der pharmazeutische Stoff Primidon wird in die Liste synthetischer Stoffe
     aufgenommen, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung nationaler Schwellenwerte in
     Erwägung ziehen sollten; 2) es wird klargestellt, dass sich die Teile B und C nur auf den


DE                                              19                                                DE
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Mechanismus zur Festlegung von Schwellenwerten auf nationaler Ebene beziehen; 3) es wird
     sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten der ECHA Bericht erstatten, damit diese die
     Informationen öffentlich zugänglich machen kann und 4) es wird ein neuer Teil D eingefügt,
     um die harmonisierten Schwellenwerte für die Stoffgruppe „Summe von Trichlorethylen und
     Tetrachlorethylen“ aufzunehmen.

     Anhang III über die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers und
     Anhang IV über die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender
     Trends werden geändert, um dem neuen Konzept der „auf EU-Ebene festgelegten
     Schwellenwerte“ Rechnung zu tragen.

             3.    Änderung       der     Richtlinie 2008/105/EG          (Richtlinie      über
                   Umweltqualitätsnormen)

     Der Titel wird geändert, um klarzustellen, dass die Richtlinie die Verschmutzung von
     Oberflächengewässern betrifft.

     Artikel 3 über Umweltqualitätsnormen wird geändert, um das Datum festzulegen, ab dem die
     neuen und die überarbeiteten Umweltqualitätsnormen angewendet werden. Außerdem werden
     die Verpflichtung zu Überwachung von Biota in Absatz 2 und die Verpflichtung für eine
     langfristige Trendermittlung in Absatz 6 vereinfacht, indem ihr Anwendungsbereich im
     Anhang präzisiert wird. Absatz 7 wird gestrichen, um der vorgeschlagenen Ersetzung des
     Mitentscheidungsverfahrens durch das Verfahren delegierter Rechtsakte zur Änderung der
     Liste der prioritären Stoffe Rechnung zu tragen.

     Artikel 5 zur Bestandsaufnahme der Emissionen wird geändert, um die
     Berichterstattungspflicht zu vereinfachen und ihn soweit möglich an die EU-
     Rechtsvorschriften über Emissionen aus großen Industrieanlagen (wird derzeit überarbeitet)
     anzupassen und um eine vereinfachte Berichterstattung an das Industrieemissionsportal zu
     ermöglichen, wobei Einzelheiten in einem künftigen Durchführungsrechtsakt festzulegen
     sind. Die Berichterstattungspflicht im Rahmen der Bewirtschaftungspläne für die
     Einzugsgebiete wird daher nur noch für diffuse Emissionen gelten.

     Artikel 7a über die Koordinierung verschiedener Rechtsakte der EU über Chemikalien wird
     geändert, um den Verweis auf das Arzneimittelrecht der EU aufzunehmen und die
     vorgeschlagene Ersetzung des Mitentscheidungsverfahrens durch das Verfahren für delegierte
     Rechtsakte zur Aktualisierung oder Festlegung neuer Umweltqualitätsnormen zu
     berücksichtigen.

     Artikel 8 wird geändert, um 1) der Europäischen Kommission die Befugnis zu übertragen,
     Anhang I alle sechs Jahre zu überarbeiten, um die Aufnahme neuer prioritärer Stoffe und
     entsprechender Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage von Beiträgen der ECHA in
     Erwägung zu ziehen; 2) der Kommission die Befugnis zu übertragen, die Liste der Kategorien
     von einzugsgebietsspezifischen Schadstoffen, die jetzt im neuen Anhang II Teil B aufgeführt
     sind, regelmäßig zu überarbeiten (der genannte Anhang II ersetzt zu diesem Zweck
     Nummer 1.2.6 und Anhang VIII der WRRL, die entsprechend geändert wird, um die
     einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe aus der Begriffsbestimmung von „ökologischer
     Zustand“ zu streichen und sie in die Regelung für den chemischen Zustand aufzunehmen);
     3) der Kommission die Befugnis zu übertragen, gegebenenfalls EU-weite
     Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe anzunehmen und diese in
     Anhang II Teil C aufzulisten (in dem Vorschlag sind in Teil C vier prioritäre Stoffe



DE                                               20                                                DE
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aufgeführt, die zuvor in Anhang I gelistet waren aber von dieser Liste gestrichen wurden, da
     sie nicht mehr als von EU-weiter Bedeutung angesehen werden); 4) die zentrale Rolle, die die
     ECHA bei der Ausarbeitung der Umweltqualitätsnormen einnehmen muss, und zwar in enger
     Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und Interessenträgern, und ihre Verpflichtung,
     wissenschaftliche Berichte im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge öffentlich
     zugänglich zu machen, zu klären.

     Artikel 8a wird geändert, um 1) die Art und Weise zu vereinfachen, in der die
     Mitgliedstaaten den chemischen Zustand für ubiquitäre persistente bioakkumulierbare und
     toxische Stoffe (PBT) separat vom gesamten chemischen Zustand angeben können; 2) es den
     Mitgliedstaaten zu ermöglichen, für einige Stoffe eine weniger intensive Überwachung
     durchzuführen; 3) die Mitgliedstaaten zu verpflichten, eine wirkungsbasierte Überwachung
     durchzuführen, um das Vorkommen estrogener Hormone in Wasserkörpern im Hinblick auf
     eine mögliche künftige Festlegung wirkungsbasierter Auslösewerte zu bewerten.

     Artikel 8b wird geändert, um 1) den Überwachungs- und Überprüfungszyklus des
     Beobachtungslistenmechanismus zu verbessern, indem anstelle des derzeitigen
     Zweijahreszyklus ein Dreijahreszyklus festgelegt wird. So und mit der Verlängerung des
     Überwachungszyklus von 12 auf 24 Monate wird mehr Zeit für die Datenverarbeitung im
     Vorfeld der Überarbeitung der Liste eingeräumt, damit die unterschiedlichen Häufigkeiten
     von Schadstoffen mit saisonalen Emissionsmustern (z. B. Pestizide/Biozide) besser
     berücksichtigt werden können; 2) Mikroplastik und ausgewählte antimikrobielle Resistenz
     bewirkende Gene in die nächste Beobachtungsliste aufnehmen zu können, sofern unter
     Mitwirkung der ECHA geeignete Überwachungs- und Analysemethoden ermittelt werden.

     Der neue Artikel 8d umfasst die Verpflichtung für Mitgliedstaaten, Umweltqualitätsnormen
     für die in Anhang II Teil A aufgeführten einzugsgebietsspezifische Schadstoffe festzulegen.
     Somit wird, im Einklang mit dem Vorschlag, die derzeit in Anhang V Punkt 1.2.6 der WRRL
     formulierte Verpflichtung ersetzt, nach der sichergestellt werden muss, dass
     einzugsgebietsspezifische Schadstoffe in die Bewertung des chemischen und nicht des
     ökologischen Zustands von Oberflächenwasserkörpern einbezogen werden. Mit der
     Bestimmung soll auch sichergestellt werden, dass EU-weite Umweltqualitätsnormen für
     bestimmte einzugsgebietsspezifische Schadstoffe Vorrang vor den auf nationaler Ebene
     festgelegten Umweltqualitätsnormen haben. Mit der Änderung werden die Mitgliedstaaten
     dazu verpflichtet, der ECHA Bericht zu erstatten, damit diese jede Absicht in Bezug auf die
     Aufnahme von Schadstoffen in die Liste und/oder die Festlegung von Umweltqualitätsnormen
     bekannt geben kann, um Transparenz und Synergien zu verbessern.

     Artikel 10, in dem präzisiert wird, dass Anhang X der WRRL die Fassung von Anhang II der
     Richtlinie 2008/105/EG erhält, wird gestrichen, da es Anhang II der Richtlinie 2008/105/EG
     nicht gab und Anhang X infolge der Aufnahme des Verfahrens delegierter Rechtsakte zur
     Anpassung der Liste prioritärer Stoffe und zur Festlegung der entsprechenden
     Umweltqualitätsnormen in die Richtlinie 2008/105/EG gestrichen wird.

     Der Titel von Anhang I wird geändert, um den Begriff „andere Schadstoffe“ zu streichen,
     der hinfällig ist, da er sich auf Stoffe bezog, die vor der Annahme der Richtlinie über
     Umweltqualitätsnormen unter andere Rechtsvorschriften fielen; es muss nicht mehr zwischen
     prioritären Stoffen und solchen „anderen Schadstoffen“ unterschieden werden. Teil A, in dem
     die Stoffe und die entsprechenden Umweltqualitätsnormen aufgelistet sind, wird durch einen
     neuen Anhang ersetzt, in dem der Liste prioritärer Stoffe jetzt 23 weitere Stoffe hinzugefügt
     wurden, darunter Arzneimittel, industrielle Stoffe, Pestizide und Metalle. In dem Anhang sind



DE                                                21                                                 DE
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auch gefährliche Stoffe und ubiquitäre PBT aufgeführt sowie solche Stoffe, für die eine
     langfristige Trendermittlung erforderlich ist.

     Ein neuer Anhang II wird eingefügt, in dessen Teil A eine nichterschöpfende Liste von
     einzugsgebietsspezifischen Schadstoffen enthalten ist, für die die Mitgliedstaaten es in
     Erwägung ziehen müssen, Umweltqualitätsnormen festzulegen und diese anzuwenden, wenn
     sie Anlass zur Besorgnis geben. Teil B enthält die allgemeinen Grundätze und es wird auf
     entsprechende Leitlinien verwiesen, während Teil C ein Verzeichnis harmonisierter
     Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe enthält. Letzteres wird im
     Wege künftiger delegierter Rechtsakte angenommen, mit denen die Kommission dort, wo es
     sich als notwendig erweist, um einen ausreichenden und harmonisierten Schutz der Umwelt
     zu gewährleisten, harmonisierte Umweltqualitätsnormen für bestimmte andere
     einzugsgebietsspezifische Schadstoffe festlegen wird, selbst für Schadstoffe, die nicht oder
     noch nicht von EU-weiter Bedeutung sind.




DE                                               22                                                 DE
24

2022/0344 (COD)

                                           Vorschlag für eine

              RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

          zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für
              Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie
         2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung
             und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der
                                            Wasserpolitik



                                  (Text von Bedeutung für den EWR)



     DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

     gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
     Artikel 192 Absatz 1,

     auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

     nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

     nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,

     nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,

     gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

     in Erwägung nachstehender Gründe:

     (1)      Die Belastung von Oberflächengewässern und Grundwasser durch chemische
              Schadstoffe stellt eine Gefahr sowohl für die aquatische Umwelt, die zu akuter und
              chronischer Toxizität für Wasserorganismen, zur Akkumulation von Schadstoffen in
              den Ökosystemen, zur Zerstörung von Lebensräumen und zur Beeinträchtigung der
              biologischen Vielfalt führen kann, als auch für die menschliche Gesundheit dar. Die
              Festlegung von Umweltqualitätsnormen trägt zur Verwirklichung des Null-Schadstoff-
              Ziels für eine schadstofffreie Umwelt bei.

     (2)      Gemäß Artikel 191 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
              Europäischen Union (AEUV) beruht die Umweltpolitik der Union auf den
              Grundsätzen  der   Vorsorge   und   Vorbeugung,   auf   dem    Grundsatz,



     1
              ABl. C vom , S. .
     2
              ABl. C vom , S. .




DE                                                23                                                DE
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Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, und auf
           dem Verursacherprinzip.

     (3)   Der europäische Grüne Deal3 ist die Strategie der Union, um bis 2050 eine
           klimaneutrale und saubere Kreislaufwirtschaft zu gewährleisten, die Bewirtschaftung
           der Ressourcen zu optimieren und gleichzeitig die Umweltverschmutzung zu
           minimieren. In der EU-Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit4 und dem Null-
           Schadstoff-Aktionsplan5 wird speziell auf im europäischen Grünen Deal thematisierte
           Aspekte der Umweltverschmutzung eingegangen. Weitere besonders relevante und
           ergänzende Strategien sind die EU-Kunststoffstrategie von 20186, die
           Arzneimittelstrategie für Europa von 20217, die Biodiversitätsstrategie8, die Strategie
           „Vom Hof auf den Tisch“9, die EU-Bodenstrategie für 203010, die digitale Strategie
           der EU11 und die EU-Datenstrategie12.

     (4)   Mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates13 wurde
           ein Rahmen für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer,
           der Küstengewässer und des Grundwassers geschaffen. Dieser Rahmen sieht vor, dass
           unter den Stoffen, die auf Unionsebene ein erhebliches Risiko für oder durch die
           aquatische Umwelt darstellen, prioritäre Stoffe identifiziert werden. In der Richtlinie
           2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14 sind unionsweite

     3
           Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
           Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische
           Grüne Deal, COM(2019) 640 final.
     4
           Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
           Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine
           schadstofffreie Umwelt, COM(2020) 667 final.
     5
           Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
           Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für
           alle – EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“, COM(2021) 400 final.
     6
           Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
           Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der
           Kreislaufwirtschaft, COM(2018) 28 final.
     7
           Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
           Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Arzneimittelstrategie für Europa,
           COM(2020) 761 final.
     8
           Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
           Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum
           für die Natur in unserem Leben, COM(2020) 380 final.
     9
           Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
           Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein
           faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem, COM(2020) 381 final.
     10
           Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
           Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Bodenstrategie für 2030 – Die Vorteile
           gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima nutzen, COM(2021) 699 final.
     11
           Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
           Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Gestaltung der digitalen Zukunft Europas,
           COM(2020) 67 final.
     12
           Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
           Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine europäische Datenstrategie,
           COM(2020) 66 final.
     13
           Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
           Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
           (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
     14
           Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
           Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden




DE                                                    24                                                        DE
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Umweltqualitätsnormen für die 45 in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG
           aufgeführten prioritären Stoffe und acht weitere, bereits vor der Einführung von
           Anhang X durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments
           und des Rates15 auf Unionsebene reglementierte Schadstoffe festgelegt. In der
           Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16 sind
           unionsweite Grundwasserqualitätsnormen für Nitrate und für in Pestiziden enthaltene
           Wirkstoffe sowie Kriterien für die Festlegung nationaler Schwellenwerte für andere
           Grundwasserschadstoffe festgelegt. Außerdem enthält sie eine Liste von mindestens
           12 Schadstoffen und deren Indikatoren, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung
           solcher nationalen Schwellenwerte in Erwägung ziehen müssen. Die
           Grundwasserqualitätsnormen sind in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG festgelegt.

     (5)   Stoffe werden auf der Grundlage einer Bewertung ihres Risikos für den Menschen und
           die aquatische Umwelt für die Aufnahme in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG oder
           in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG in Betracht gezogen. Die
           wichtigsten Komponenten dieser Bewertung sind das Wissen über die
           Umweltkonzentrationen der Stoffe, einschließlich der bei der Überwachung der
           Beobachtungsliste gesammelten Informationen, und der Informationen über die (Öko-
           )Toxikologie der Stoffe sowie über ihre Persistenz, Bioakkumulation, Karzinogenität,
           Mutagenität und Reproduktionstoxizität und ihr endokrinschädigendes Potenzial.

     (6)   Die Kommission hat eine Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe in Anhang X der
           Richtlinie 2000/60/EG gemäß Artikel 16 Absatz 4 der genannten Richtlinie und
           Artikel 8 der Richtlinie 2008/105/EG sowie eine Überprüfung der Stofflisten in den
           Anhängen I und II der Richtlinie 2006/118/EG gemäß Artikel 10 der genannten
           Richtlinie durchgeführt und ist aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu
           dem Schluss gelangt, dass es angezeigt ist, diese Listen durch die Aufnahme neuer
           Stoffe, die Festlegung von Umweltqualitätsnormen oder Grundwasserqualitätsnormen
           für diese neu aufgenommenen Stoffe, die Überarbeitung der Umweltqualitätsnormen
           für einige bereits enthaltene Stoffe zur Anpassung an den wissenschaftlichen
           Fortschritt und die Festlegung von Biota-Umweltqualitätsnormen für einige bereits
           darin aufgeführte und neu aufgenommene Stoffe zu ändern. Sie hat ferner ermittelt,
           welche zusätzlichen Stoffe sich in Sedimenten oder Biota anreichern können, und
           klargestellt, dass eine Trendüberwachung solcher Stoffe in Sedimenten oder Biota
           durchgeführt werden sollte. Die Überprüfungen der Stofflisten wurden unterstützt
           durch      eine     umfassende     Konsultation    mit     Sachverständigen    der
           Kommissionsdienststellen, der Mitgliedstaaten und von Interessengruppen sowie dem
           Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu
           auftretende Risiken“.




           Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und
           86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des
           Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).
     15
           Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001
           zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der
           Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).
     16
           Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum
           Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006,
           S. 19).




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(7)   Im Zusammenhang mit fast allen Schadstoffen müssen im Interesse eines wirksamen
           Umgangs während ihres gesamten Lebenszyklus, einschließlich gegebenenfalls ihrer
           chemischen Zusammensetzung, Genehmigung oder Zulassung, der Emissionskontrolle
           während der Herstellung und Verwendung oder anderen Prozessen sowie der
           Abfallbehandlung, Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle und nachgeschaltete
           Maßnahmen kombiniert werden. Daher ergänzt die Festlegung neuer oder strengerer
           Qualitätsnormen für Wasserkörper andere Rechtsvorschriften der Union, die das
           Verschmutzungsproblem in einem oder mehreren dieser Lebenszyklusabschnitte
           angehen oder angehen könnten, und steht mit ihnen im Einklang, einschließlich der
           Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates17, der
           Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates18, der
           Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates19, der
           Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates20, der Richtlinie
           2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates21, der Richtlinie
           2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates22, der Richtlinie
           2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates23 und der Richtlinie
           91/271/EWG des Rates24.

     (8)   Den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge geht außer von den bereits
           regulierten Schadstoffen noch von mehreren weiteren in Wasserkörpern festgestellten
           Schadstoffen eine erhebliche Gefahr aus. Im Rahmen einer freiwilligen Überwachung
           wurde festgestellt, dass insbesondere per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS)
           und Arzneimittel im Grundwasser ein Problem darstellen. An mehr als 70 % der
           Grundwassermessstellen in der Union wurden PFAS nachgewiesen, und vielerorts
           werden die geltenden nationalen Schwellenwerte deutlich überschritten; auch
           pharmazeutische Stoffe werden häufig nachgewiesen. Für Oberflächengewässer sind
           Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate bereits als prioritäre Stoffe gelistet, aber
           auch von anderen PFAS geht neuen Erkenntnissen zufolge eine Gefahr aus. Die
           Überwachung der Stoffe auf der Beobachtungsliste gemäß Artikel 8b der Richtlinie
           2008/105/EG hat bestätigt, dass von einer Reihe pharmazeutischer Stoffe in


     17
           Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006
           zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur
           Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
     18
           Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
           über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG
           und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
     19
           Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die
           Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012,
           S. 1).
     20
           Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
           Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).
     21
           Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur
           Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
     22
           Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen
           Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom
           24.11.2009, S. 71).
     23
           Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über
           Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl.
           L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
     24
           Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser
           (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).




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