amtsblatt-10-2018
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 781
Aktionsplan“ vom 14. September 2016, Az. COM(2016) 588 final), indem Planungssi-
cherheit für Spektrum mit großen Kanalbandbreiten hergestellt wird.
2.1.1.2. Gemeinsame Bereitstellung der Bereiche 2 GHz und 3,6 GHz
Überdies werden gemeinsam mit sämtlichen 2-GHz-Frequenzen auch die Frequenzen
3.400 MHz – 3.700 MHz zum jetzigen Zeitpunkt bundesweit für den drahtlosen Netzzu-
gang vergeben.
Zwar bestehen in diesem Bereich noch regionale Nutzungsrechte, die längstens bis zum
31. Dezember 2022 befristet sind. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt jedoch, zur Si-
cherung der effizienten Frequenznutzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG) und der weiteren Regu-
lierungsziele der Wahrung der Nutzer- und der Verbraucherinteressen (§ 2 Abs. 2
Nr. 1 TKG), der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und der Förderung
nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) und der Beschleuni-
gung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen
der nächsten Generation (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG) vorzeitig ab dem Jahr 2019 die Verfüg-
barkeit von Frequenzen für neue Zuteilungsinhaber herzustellen. Dies gilt für diejenigen
Frequenzen, die die gegenwärtigen Zuteilungsinhaber nicht effizient nutzen.
Darüber hinaus bestehen in diesem Bereich noch faktisch bundesweite Nutzungsrechte,
die bis zum 31. Dezember 2021 befristet sind. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, zur
Sicherung der effizienten Frequenznutzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG) und der weiteren Re-
gulierungsziele der Wahrung der Nutzer- und der Verbraucherinteressen (§ 2 Abs. 2
Nr. 1 TKG), der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und der Förderung
nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) und der Beschleuni-
gung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen
der nächsten Generation (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG) vorzeitig ab dem Jahr 2019 die Verfüg-
barkeit von Frequenzen für neue Zuteilungsinhaber herzustellen. Dies gilt für diejenigen
faktisch bundesweit zugeteilten Frequenzen, die die gegenwärtigen Zuteilungsinhaber
nicht effizient nutzen und für die sie nicht über Anschlusszuteilungen bis zum Jahr 2040
verfügen werden.
Mit diesem Vorgehen sollen sämtliche Frequenzen im 3,6-GHz-Bereich zeitnah für 5G-
Anwendungen nutzbar gemacht werden. Damit dient die Einbeziehung der 3,6-GHz-
Frequenzen insbesondere dem Regulierungsziel der Beschleunigung des Ausbaus
hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze, § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG. Das 3,6-GHz-
Band spielt eine herausragende Rolle bei der Einführung von 5G, da die Möglichkeit be-
steht, große zusammenhängende Frequenzblöcke einzusetzen.
Die frühzeitige Bereitstellung des Bandes zu neuen, flexibleren Nutzungsbedingungen
soll die Einführung von 5G ermöglichen. Dies wird eine effiziente Frequenznutzung des
Bandes fördern und auch den Nutzer- und Verbraucherinteressen gemäß § 2 Abs. 2
Nr. 1 TKG zu Gute kommen. Das Band bietet große Bandbreiten und eignet sich auf-
grund seiner Ausbreitungseigenschaften vor allem zur Kapazitätsversorgung. Der vorzei-
tigen Nutzungsmöglichkeit des 3,6-GHz-Bandes für 5G kommt große Bedeutung zu. Die
Kammer erwartet, dass entsprechende Technik bereits vor 2020 verfügbar sein wird.
Die gemeinsame frühzeitige Bereitstellung sämtlicher Frequenzen steht im Einklang mit
der 5G-Strategie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem
5G-Aktionsplan der Europäischen Kommission. Im 5G-Aktionsplan (a. a. O., S. 5 f.)
heißt es:
Für den Ausbau von 5G-Netzen müssen rechtzeitig harmonisierte Frequenzen in
ausreichendem Umfang verfügbar sein. […]
Die Mitgliedstaaten und die Kommission, die in der Gruppe für Frequenzpolitik
(RSPG) zusammenarbeiten, haben anerkannt, dass es wichtig ist, vorab und
frühzeitig gemeinsame EU-weite Frequenzbänder festzulegen, um eine 5G-
Nutzung bereits ab 2018 zu ermöglichen. Dies ist unverzichtbar, um der Industrie
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eine angemessene Orientierung zu bieten und damit die EU in Bezug auf die
Verfügbarkeit von Frequenzen weiterhin mit anderen Regionen der Welt Schritt
halten kann.
Die erste Reihe solcher Frequenzbänder sollte eine Mischung aus Frequenzen
mit unterschiedlichen Merkmalen aufweisen, um den vielfältigen Anforderungen
der 5G-Technik zu entsprechen. […].“
Durch die frühzeitige gemeinsame Bereitstellung sämtlicher 2-GHz-Frequenzen zusam-
men mit den 3,6-GHz-Frequenzen wird diesen Zielen Rechnung getragen. Den Unter-
nehmen wird die Möglichkeit eröffnet, Spektrum mit unterschiedlichen Merkmalen ent-
sprechend ihrer Geschäftsmodelle zu erwerben, gerade auch mit Blick auf die 5G-
Entwicklung.
In der Kommentierung wurde hierzu vorgetragen, die Entscheidung zur Frequenzbereit-
stellung sollte nicht übereilt werden, da die Herausforderung für 5G nicht in Planung und
Bau der Netze liege, sondern in der Gewährleistung hinreichender Glasfaseranbindung.
Hierzu weist die Kammer ergänzend auf Folgendes hin: Abhängig von den umgesetzten
Datenmengen kann es erforderlich sein, dass 5G-Basisstationen zukünftig mit Glasfa-
serkabeln angebunden werden. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass hierfür auch
leistungsfähige Richtfunkverbindungen ausreichend sind. Hiervon unbenommen hat die
Präsidentenkammer keinen Einfluss auf die Gestaltung der Backbone-Netze der Mobil-
funknetzbetreiber und geht davon aus, dass diese bedarfsgerecht ausgebaut werden.
Mit der frühzeitigen Bereitstellung der erforderlichen Frequenzressource kann die Kam-
mer jedoch die Voraussetzungen für den bundesweiten Rollout von 5G schaffen. Ande-
renfalls entstünde mit Blick auf die Dauer eines Vergabeverfahrens die Gefahr, dass ei-
ne verspätete Bereitstellung der Frequenzressource den 5G-Rollout insgesamt verzö-
gert. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die frühzeitige Bereitstellung des Spek-
trums Planungs- und Investitionssicherheit für die Entwicklung und Standardisierung der
Technik gewährleistet.
In der Gesamtbetrachtung folgt die Einbeziehung sämtlicher 2-GHz-Frequenzen und der
3,6-GHz-Frequenzen dem regulatorischen Ansatz der Vermeidung von regulierungsin-
duzierter Frequenzknappheit. Bereits in der Verfügung 33/2005 vom 4. Mai 2005 (ABl.
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post 8/2005, S. 782 ff.) wurde zu die-
sem Ansatz Folgendes ausgeführt:
„(….) folgt die Regulierungsbehörde dem Gedanken, infolge von Teilvergaben
entstehende regulierungsinduzierte Frequenzknappheiten möglichst zu verhin-
dern.
Als Grundlage für das zu entwickelnde Konzept einer Frequenzvergabe für
UMTS-Mobilfunk hat die Regulierungsbehörde nachfolgende Eckpunkte erarbei-
tet. Gegenstand der Eckpunkte ist die bedarfsgerechte, frühestmögliche gemein-
same Bereitstellung von Frequenzen für UMTS/IMT-2000-Mobilfunk aus den
Frequenzbereichen des sog. UMTS-Kernbandes und des UMTS-
Erweiterungsbandes.“
Auch das GSM-Konzept folgte diesen Erwägungen. In dem GSM-Konzept wird hierzu
Folgendes mitgeteilt (Vfg. 88/2005, ABl. Bundesnetzagentur 23/2005, S. 1852 ff):
„Neben frequenztechnisch-regulatorischen Fragestellungen ist auch wettbewerb-
lichen Aspekten Rechnung zu tragen, denen bei der Vergabe von Frequenzen
besondere Bedeutung zukommen kann. So hat unter anderem die Menge des für
eine Nutzung bereitgestellten bzw. bereitstellbaren Spektrums Einfluss auf die
Frage der Frequenzknappheit (§§ 55 Abs. 9, 61 TKG) und damit auf die Art der
Vergabeverfahren und nicht zuletzt auch auf die Kosten des Erwerbs der Res-
source „Frequenz“. Andererseits können Funkanwendungen (wie zum Beispiel
GSM- und UMTS/IMT-2000-Mobilfunk) aber nur dann wettbewerblich erfolgreich
sein, wenn sie ausreichendes Spektrum und optimale technische Rahmenbedin-
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gungen zur Verfügung haben. Dementsprechend werden sowohl aktuell anste-
hende Teilkonzepte wie etwa für GSM und UMTS als auch das künftige Gesamt-
konzept „Funkgestützte Zugangsmöglichkeiten“ mit der Zielsetzung zu entwickeln
sein, Knappheitsszenarien möglichst zu vermeiden sowie schnelle, transparente
und unbürokratische Verfahren der Frequenzvergabe zu ermöglichen.
Es ist geplant, das GSM-Konzept nach Durchführung der beschriebenen Hand-
lungskomplexe im Hinblick auf die spätere Verbindung mit weiteren Konzepten
wie z. B. dem UMTS-Konzept fortzuschreiben, um letztlich zu einem weitgehen-
den Zusammenfließen der Funkmärkte und ihrer regulatorischen Rahmenbedin-
gungen zu gelangen.“
Eine gemeinsame Vergabe sämtlicher 2-GHz-Frequenzen und der 3,6-GHz-Frequenzen
steht damit im Einklang mit der bisherigen Vergabepraxis der Präsidentenkammer, mög-
lichst alle verfügbaren Frequenzen in einem Verfahren zur Vergabe zu stellen.
Mit einer gemeinsamen Vergabe kann insbesondere künstliche Frequenzknappheit ver-
mieden werden, die bei einer isolierten Vergabe von Teilspektrum gegebenenfalls ent-
stehen könnte. Daher sind bei der Vergabe von Frequenzen konzeptionelle Erwägungen
anzustellen, um möglichst alle verfügbaren und geeigneten Frequenzen in einem Ver-
fahren zu vergeben.
Neben frequenztechnisch-regulatorischen Aspekten berücksichtigt die Bundesnetzagen-
tur daher bei der Entwicklung ihrer Konzepte wettbewerbliche Aspekte, die bei der Ver-
gabe von Frequenzen von besonderer Bedeutung sein können. So hat unter anderem
die Menge des für eine Nutzung bereitgestellten Spektrums Einfluss auf die Frage der
Frequenzknappheit und damit die Art der Vergabe und nicht zuletzt auch auf die Kosten
der Frequenzzuteilung. Andererseits können Geschäftsmodelle mit Funkanwendungen
aber nur dann wettbewerblich erfolgreich sein, wenn sie ausreichendes Spektrum und
optimale technische Rahmenbedingungen zur Verfügung haben. Dementsprechend sind
Gesamtkonzeptionen mit der Zielsetzung zu entwickeln, regulierungsinduzierte Knapp-
heitsszenarien möglichst zu vermeiden sowie schnelle, transparente und unbürokrati-
sche Verfahren durchzuführen.
Die Kammer hat bei der Einbeziehung weiterer Frequenzen auch berücksichtigt, dass
eine gemeinsame Vergabe sämtlicher 2-GHz-Frequenzen mit den 3,6-GHz-Frequenzen
den Bietwettbewerb entschärfen und den Zugang zu dem Frequenzspektrum erleichtern
kann, weil Bieter im Verfahren auf andere Frequenzen ausweichen können. Dies erleich-
tert insbesondere auch Neueinsteigern den Zugang zu knappen Frequenzressourcen.
Die frühzeitige gemeinsame Bereitstellung sämtlicher 2-GHz-Frequenzen und der
3,6-GHz-Frequenzen dient damit auch dem Grundsatz einfacher, zweckmäßiger und
zügiger Verwaltungsverfahren, denn dieses Vorgehen vermeidet die Durchführung meh-
rerer aufwändiger Vergabeverfahren, die jeweils viele einzelne Verfahrensschritte von
der Einleitung des Verfahrens bis zur Zuteilung für die einzelnen Frequenzbereiche er-
fordern würden.
Mit Blick hierauf folgt die Kammer auch nicht dem Hinweis aus der Kommentierung, es
solle zunächst nur der 2-GHz-Bereich versteigert werden, u. a. da sich für regionale und
lokale Nutzer ein größerer Frequenzbedarf als 100 MHz abzeichne. Die Trennung des
Verfahrens würde zu einem zeitnahen isolierten Vergabeverfahren für das 3,6-GHz-
Band führen. Damit könnten in relativ kurzer Zeit sukzessive Frequenzvergabeverfahren
stattfinden. Dies ist jedoch aus frequenzregulatorischer und verwaltungsökonomischer
Sicht nicht zweckmäßig und dürfte auch nicht im Interesse von Zuteilungspetenten sein.
2.1.2 Verfügbarkeit
Frequenzen sind verfügbar, wenn sie nicht durch andere Frequenznutzungen belegt sind
und die weiteren Zuteilungsvoraussetzungen gemäß § 55 Abs. 5 TKG vorliegen.
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Die Bundesnetzagentur stellt im 2-GHz-Bereich Frequenzen im Umfang von 2 x 60 MHz
(gepaart) für bundesweite Zuteilungen bereit. Davon sind 2 x 40 MHz (gepaart) für neue
Zuteilungen ab dem 1. Januar 2021 verfügbar. Die weiteren Frequenzen im Umfang von
rund 2 x 20 MHz (gepaart) sind noch bis zum 31. Dezember 2025 zugeteilt und stehen
dementsprechend erst zu einem späteren Zeitpunkt für neue Zuteilungen zur Verfügung.
Die 2-GHz-Frequenzen sollen im Anschluss an die Auktion als zusammenhängendes
Spektrum zugeteilt werden. Sofern es hierfür erforderlich sein sollte, werden die noch bis
zum Jahr 2025 zugeteilten Nutzungsrechte bzw. Nutzungen verlagert. Die Verlagerung
der Nutzungsrechte könnte notwendig werden, um eine Defragmentierung im Frequenz-
band zu erreichen und die effiziente Frequenznutzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG) zu fördern.
Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass mit einer möglichen Verlagerung der Frequenz-
nutzungen keine Änderung der noch bis zum Jahr 2025 befristeten Zuteilungen einher-
geht. Die Maßnahmen werden also keine vorzeitige Verfügbarkeit dieser Frequenzen zur
Folge haben.
Die Bundesnetzagentur stellt im 3,6-GHz-Bereich Frequenzen im Gesamtumfang von
300 MHz für bundesweite Zuteilungen bereit. Davon sind, vorbehaltlich von regionalen
Einschränkungen, 174 MHz für neue Zuteilungen bereits sofort verfügbar. Die weiteren
Frequenzen im Umfang von 126 MHz sind derzeit noch faktisch bundesweit zugeteilt
und stehen somit grundsätzlich für neue Zuteilungen ab dem 1. Januar 2022 zur Verfü-
gung.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, zur Sicherung der effizienten Frequenznutzung
(§ 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG) und der weiteren Regulierungsziele der Wahrung der Nutzer- und
der Verbraucherinteressen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG), der Sicherstellung eines chancen-
gleichen Wettbewerbs und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte (§ 2
Abs. 2 Nr. 2 TKG) und der Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öf-
fentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG)
die Nutzbarkeit von 300 MHz im Bereich der 3,6-GHz-Frequenzen für 5G-Systeme bzw.
die Verfügbarkeit der Frequenzen für neue Zuteilungen vorzeitig im Jahr 2019 herzustel-
len. Ziel ist es, dass möglichst frühzeitig zusammenhängende Frequenzen vollständig
genutzt bzw. vorzeitig neu zugeteilt werden können. Die Bundesnetzagentur hat hierfür
bereits Verwaltungsverfahren eingeleitet. Die betroffenen Unternehmen wurden zu ge-
eigneten und angemessenen Maßnahmen angehört.
Von den Maßnahmen werden zum einen regionale Zuteilungen betroffen sein. Beste-
hende regionale Nutzungen im Bereich von 3.400 MHz – 3.700 MHz sollen in den Fre-
quenzbereich von 3.700 MHz – 3.800 MHz verlagert werden, soweit dies im Einzelfall er-
forderlich und angemessen ist.
Zum anderen sollen bestehende Nutzungen der quasi bundesweiten Zuteilungen bereits
vor dem Ende der gegenwärtigen Laufzeiten in die neuen Bandlagen verlagert und auf
die künftigen Frequenzausstattungen angepasst werden, die sich aus der Auktion erge-
ben. Hierdurch sollen gegenwärtige Zuteilungsinhaber schon zeitnah nach der Auktion
bundesweit Frequenzen für 5G in Art und Umfang so nutzen können, wie es den neuen
Zuteilungen bis zum Jahr 2040 entsprechen wird. Zugleich sollen diejenigen Frequen-
zen, für die die gegenwärtigen Zuteilungsinhaber nicht mehr über Anschlusszuteilungen
bis zum Jahr 2040 verfügen, vorzeitig für neue Zuteilungen verfügbar gemacht werden.
Der oben beschriebene Ansatz der Bundesnetzagentur steht im Einklang mit den Zielen
der Bundesregierung und der Europäischen Union.
Zur Verfügbarkeit im Einzelnen:
2.1.2.1. Verfügbarkeit im Bereich 2 GHz
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
Mehrheitlich wird eine bundesweite frühzeitige gemeinsame Bereitstellung sämtlicher
2-GHz-Frequenzen begrüßt. Dies gebe langfristige Planungssicherheit. Auch erscheine
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eine Angleichung der Befristungen angebracht. Positiv wird auch die Möglichkeit der
Verlagerung der Nutzungsrechte in diesem Band gesehen, um eine Defragmentierung
im Frequenzband zu erreichen und die effiziente Frequenznutzung zu fördern.
Zum Teil wird die frühzeitige Bereitstellung sämtlicher 2-GHz-Frequenzen abgelehnt. Die
Einbeziehung der Ende 2025 auslaufenden Frequenznutzungsrechte sei rechtlich unzu-
lässig. Voraussetzung für die Zuteilung von Frequenzen sei deren Verfügbarkeit. Die 2-
GHz-Frequenzen, die noch bis zum 31. Dezember 2025 zugeteilt seien, seien zum Zeit-
punkt der geplanten Bereitstellung in diesem Verfahren nicht verfügbar.
Statt die Ende 2025 auslaufenden Frequenzen bei 2 GHz im vorliegenden Verfahren
einzubeziehen, sollten diese gemeinsam mit anderen bis 2025 zugeteilten Frequenznut-
zungsrechten betrachtet werden.
Hinsichtlich der Frage, ob Schutzbänder erforderlich sind, wird einerseits vorgetragen,
dass auf Schutzbänder verzichtet werden könne, sodass ein 5-MHz-Blockraster ermög-
licht werde.
Von anderer Seite wird die Beibehaltung von Schutzbändern gefordert. Die derzeitige
300-kHz-Trennung gegenüber MSS sei beizubehalten. Wenn die Bundesnetzagentur
beabsichtige, die Zulassung von 5G-Systemen ohne die vorhandenen Schutzbänder
durchzuführen, werde es notwendig sein, eine Analyse der potenziellen Störungsaspek-
te vorzunehmen und möglicherweise technische Einschränkungen für 5G-Systeme ein-
zuführen, um mögliche Störungsursachen zu beheben.
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
Die 2-GHz-Frequenzen sind wie folgt zugeteilt:
Gepaarte 2-GHz-Frequenzen zugeteilt bis
1920,3 – 1930,2 MHz / 2110,3 – 2120,2 MHz (2 x 9,9 MHz) 31.12.2020
1930,2 – 1940,1 MHz / 2120,2 – 2130,1 MHz (2 x 9,9 MHz) 31.12.2025
1940,1 – 1950,0 MHz / 2130,1 – 2140,0 MHz (2 x 9,9 MHz) 31.12.2020
1950,0 – 1959,9 MHz / 2140,0 – 2149,9 MHz (2 x 9,9 MHz) 31.12.2025
1959,9 – 1979,7 MHz / 2149,9 – 2169,7 MHz (2 x 19,8 MHz) 31.12.2020
Tabelle 1: Derzeitige Zuteilungen und Laufzeiten im 2-GHz-Band
Sämtliche 2-GHz-Frequenzen im Bereich 1.920,0 MHz – 1.980,0 MHz / 2.110,0 MHz –
2.170,0 MHz werden gemeinsam im Umfang von insgesamt 2 x 60 MHz (gepaart) be-
reitgestellt.
Ein Teil der 2-GHz-Frequenzen im Umfang von 2 x 20 MHz (gepaart) steht ab 1. Januar
2026 für neue Zuteilungen zur Verfügung, § 55 Abs. 5 Nr. 2 TKG. Diese Frequenzen
werden für den Zeitraum nach 2025 vergeben und sind damit ab diesem Zeitpunkt ver-
fügbar. Bis zum 31. Dezember 2025 sind diese Frequenzen noch mit Nutzungsrechten
belegt.
Soweit die frühzeitige Bereitstellung sämtlicher 2-GHz-Frequenzen abgelehnt wird, weist
die Kammer darauf hin, dass mit der gemeinsamen Bereitstellung der 2-GHz-
Frequenzen das Ziel, frühzeitig Planungssicherheit für sämtliche Frequenznutzungen im
2-GHz-Band zu schaffen, verfolgt wird. Aus diesem Grund werden sowohl die Frequen-
zen im Umfang von 2 x 40 MHz (gepaart), deren Nutzungsrechte am 31. Dezember
2020 auslaufen, als auch die Frequenzen im Umfang von 2 x 20 MHz (gepaart), deren
Nutzungsrechte am 31. Dezember 2025 enden, gemeinsam in einem Verfahren bereit-
gestellt (vgl. hierzu oben die Begründung zum Zeitpunkt der Anordnung).
Der Schutz benachbarter Anwendungen – wie Satellitenfunkdienste (MSS) oberhalb der
hier in Rede stehenden 2-GHz-Frequenzen – ist ohne Schutzbänder zu realisieren.
Hierdurch kann erreicht werden, dass künftig der komplette Frequenzbereich
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1.920,0 MHz – 1.980,0 MHz / 2.110,0 MHz – 2.170,0 MHz bereitgestellt werden kann.
Mit der Bereitstellung des kompletten Frequenzbereichs besteht die Möglichkeit, voll-
ständige 5-MHz-Blöcke zu nutzen und damit eine effiziente Frequenznutzung gemäß § 2
Abs. 2 Nr. 7 TKG und die Beschleunigung des Ausbaus hochleistungsfähiger öffentlicher
Telekommunikationsnetze der nächsten Generation gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG zu för-
dern.
Die Festlegung eines Schutzbandes würde eine Frequenznutzung dieser 300 kHz aus-
schließen. Demgegenüber kann durch eine Zuteilung bis 1.980,0 MHz / 2.170,0 MHz ei-
ne Nutzung des gesamten Spektrums ermöglicht werden. Ein Schutz benachbarter An-
wendung ist durch den künftigen Zuteilungsnehmer durch geeignete Maßnahmen herzu-
stellen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
Die ECC-Entscheidung (06)01 adressiert die harmonisierte Nutzung des Bandes
1.920,0 MHz – 1.980,0 MHz / 2.110,0 MHz – 2.170,0 MHz für Mobilfunk. Diese ECC-
Entscheidung wird gegenwärtig überarbeitet, um 5G-Systeme inklusive aktiver An-
tennsysteme (AAS) mit einzubeziehen. Die Überarbeitung der Entscheidung und ent-
sprechende Studien werden voraussichtlich Mitte 2019 abgeschlossen sein. Es ist davon
auszugehen, dass auch der Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Europäischen
Kommission, basierend auf einem noch zu vergebenden Mandat an die CEPT, ange-
passt wird. In Abhängigkeit der eingesetzten Technologie (z. B. AAS) sind ggf. erforder-
liche Maßnahmen zum Schutz des MSS durch den Zuteilungsinhaber sicherzustellen.
Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass zukünftig im Bereich MSS-2-GHz die
gleiche Technologie zum Einsatz kommen wird wie im Bereich 1.920 MHz – 1.980 MHz /
2.110 MHz – 2.170 MHz, z. B. ein OFDM-basiertes Übertragungssystem. Auch mit Blick
hierauf ist die Festlegung eines Schutzbandes nicht notwendig.
Auch die Festlegung eines Schutzbandes am unteren Bandende bei 1.920 MHz ist aus
den oben genannten Gründen im Hinblick auf Nachbarnutzungen nicht notwendig.
Überdies werden die Frequenzen unterhalb 1.920 MHz derzeit nicht genutzt und sind für
eine andere Widmung vorgesehen.
2.1.2.2. Verfügbarkeit im Bereich 3,6 GHz
Im 3,6-GHz-Band sind für den drahtlosen Netzzugang grundsätzlich Frequenzen im ge-
samten Bereich 3.400 MHz – 3.800 MHz verfügbar. Die Frequenzen sind aufgrund ihrer
physikalischen Ausbreitungseigenschaften grundsätzlich für regionale und lokale Nut-
zungen geeignet. Dies belegen auch die derzeit absehbaren Nutzungen. Im Zuge der
Abfrage von Nutzungsszenarien mit den Orientierungspunkten wurden jedoch sowohl
regionale als auch bundesweite Geschäftsmodelle vorgetragen. Die Kammer ist der An-
sicht, dass es für eine zügige Einführung von 5G und der damit verbundenen notwendi-
gen Planungssicherheit für bundesweit tätige Unternehmen sinnvoll ist, in diesem Be-
reich einen Großteil des Spektrums für bundesweite Zuteilungen bereitzustellen.
Im Sinne eines schnellstmöglichen bundesweiten 5G-Rollouts soll der überwiegende Teil
des Spektrums im 3,6-GHz-Band im Umfang von 300 MHz bundesweit bereitgestellt
werden, so dass es vollständig für 5G-Anwendungen flexibel und freizügig genutzt wer-
den kann. Hierdurch kann dem Regulierungsziel der Beschleunigung des Ausbaus hoch-
leistungsfähiger Telekommunikationsnetze der nächsten Generation, § 2 Abs. 2
Nr. 5 TKG, Rechnung getragen werden. Die effiziente bundesweite Frequenznutzung
nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG wird gefördert, wenn die Nutzung nicht durch pauschale
Schutzabstände eingeschränkt wird. Es wird sichergestellt, dass das Spektrum für bun-
desweite Zuteilungen im vollen Umfang von 3.400 MHz bis 3.700 MHz – und damit bis
zur oberen Grenze bei 3.700 MHz – genutzt werden kann. So hat der betroffene künftige
bundesweite Zuteilungsinhaber keinen Schutzabstand zu den Nachbarnutzungen im Be-
reich oberhalb 3.700 MHz einzuhalten. Vielmehr ist ein etwaiger Schutzabstand zu der
angrenzenden bundesweiten Nutzung seitens der lokalen und regionalen Zuteilungsin-
haber einzuhalten.
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• Schutz militärischer Radare und der Radioastronomie
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
Es wird vorgetragen, dass der Schutz des Radioastronomiefunkdienstes vor uner-
wünschten Aussendungen des Mobilfunkdienstes durch eine Koordinierungszone si-
chergestellt werden könnte. Für Mobilfunkstandorte, die sich innerhalb einer solchen
noch zu bestimmenden Koordinierungszone um die Radioastronomiefunkstelle befän-
den, wäre eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Innerhalb der Koordinierungszone
ständen für den jeweiligen Mobilfunkstandort unterschiedliche Maßnahmen zur Verfü-
gung, um die unerwünschten Aussendungen am Empfangsort der Radioastronomie-
funkstelle so zu minimieren, dass für den Betrieb der Radioastronomiefunkstelle keine
Einschränkungen zu erwarten wären, so z. B.: Einschränkung der Sendeleistung, gerin-
gere Antennenhöhe, Elevationsneigung der Antenne oder Ausrichtung der Antenne oder
des geformten Antennendiagramms (nicht in Richtung Radioastronomiefunkstelle). Eine
derartige Koordinierungszone wäre, abhängig von der realisierten Außerbandsendelei-
stung, wenige Kilometer (bei -50 dBm/MHz) bis zu einigen Dutzend Kilometern
(bei -30 dBm/MHz) groß.
Es wird darauf hingewiesen, dass der spezifische Schutzbedarf der Radioastronomie
einschließlich Schutzradien und Schutzfeldstärken vor einem möglichen Vergabeverfah-
ren konkret festgelegt werden müsse, damit im Vorfeld die potentiellen Auswirkungen
bzw. Restriktionen beim Netzaufbau bekannt seien.
Hinsichtlich des Schutzes des Radioastronomiestandortes Effelsberg sei unklar, welche
Schutzanforderungen und welche Schutzkriterien einzuhalten seien. Es sei auch nicht
eindeutig, ob sich die Schutzanforderungen über den gesamten Frequenzbereich
3,6 GHz gleichermaßen erstrecken würden oder ob es differenzierte Anforderungen in
Abhängigkeit von der Frequenzlage geben würde. Deshalb seien weiterführende Infor-
mationen für die Bewertung der Frequenzen notwendig.
Der spezifische Schutzbedarf von militärischen Radaren einschließlich Schutzradien und
Schutzfeldstärken sei vor einem möglichen Vergabeverfahren konkret festzulegen, damit
im Vorfeld die potentiellen Auswirkungen bzw. Restriktionen beim Netzaufbau bekannt
seien. Dazu gehörten auch konkrete Angaben zur Lage der zu schützenden Bestands-
nutzungen.
Sofern eine konkrete Lageangabe der Militärstandorte aus sicherheitspolitischen Er-
wägungen nicht möglich sei, wäre auch eine generische Ortsangabe relativ zu (dicht)
besiedelten Gebieten (und damit dem primären Versorgungsziel des 3,6-GHz-Bandes)
ausreichend.
Das von der Bundesnetzagentur in Aussicht gestellte Vorgehen für eine sachgerechte
Bewertung der Frequenzblöcke an der unteren Bandgrenze bei 3.400 MHz sei nicht ge-
eignet. Zur Abschätzung des Wertes der in ihrer Nutzung eingeschränkten Frequenz-
blöcke sei es notwendig, die in Aussicht gestellten Informationen bereits rechtzeitig vor
der Auktion zur Verfügung zu stellen.
Entsprechendes wurde auch im Hinblick auf die Verfügbarkeit der Frequenzblöcke an
der unteren Bandgrenze bei 3.400 MHz mit Blick auf etwaige militärische Nutzungen im
Ausland in der Nähe der deutschen Auslandsgrenzen gefordert.
Laut dem Entwurf des CEPT-Report 67 sei ein zusätzliches Filter erforderlich, um den
Betriebsschutz von Militärradargeräten unterhalb 3.400 MHz zu gewährleisten. Nach
dem derzeitigen Stand der Technik wäre ein Schutzabstand von ca. 20 MHz nötig. Dies
würde bedeuten, dass nur 280 MHz für die Nutzung durch Mobilfunkbetreiber im Bereich
3.420 MHz – 3.700 MHz zur Verfügung stehen würden.
Durch die Beachtung der harmonisierten europäischen regulatorischen technischen Be-
dingungen würde es keine Ausrüstung für den Bereich von 3.400 MHz bis 3.420 MHz
geben.
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788 – Regulierung, Telekommunikation – 10 2018
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
Zu benachbarten Anwendungen unterhalb von 3.400 MHz wird ein Schutzband nicht
festgelegt. Ein Schutzband im Bereich von 3.400 MHz bis 3.410 MHz bzw. wie von eini-
gen Kommentatoren gefordert von 3.400 MHz bis 3.420 MHz ist nicht erforderlich, da die
Verträglichkeit mit benachbarten militärischen Radaren ortsbezogen im Einzelfall herge-
stellt werden kann. Auch mit Blick auf den Schutz der Radioastronomie ist ein Schutz-
band nicht erforderlich.
Der Schutz der Radioastronomie betrifft den Standort Effelsberg. Unterhalb der unteren
Bandgrenze bei 3.400 MHz können zum Schutz der Radioastronomiestation Effelsberg
örtlich geringfügige Einschränkungen des drahtlosen Netzzugangs notwendig sein. Die
zulässigen unerwünschten Aussendungen entsprechen den zulässigen Außerbandaus-
sendungen zum Schutz militärischer Radare. Für den Betrieb der Radioastronomiefunk-
stelle soll es möglichst keine Einschränkungen geben. Die Verträglichkeit wird im Einzel-
fall – entsprechend der Verwaltungspraxis der Bundesnetzagentur – bei der Festsetzung
der standortbezogenen funktechnischen Parameter als Bestandteil der Frequenzzutei-
lung unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten hergestellt. Ein pauschales Schutz-
band innerhalb des Frequenzbereichs des drahtlosen Netzzugangs zum Schutz des
Empfangs der Radioastronomiestation Effelsberg ist daher nicht erforderlich.
Die Bundeswehr betreibt im ländlichen Raum an einer einstelligen Zahl von Standorten
ortsfeste Radare im Frequenzbereich unterhalb von 3.400 MHz. Es ist beabsichtigt,
künftige Zuteilungsinhaber der betroffenen Frequenzblöcke über die geografische Lage
zu informieren, um somit eine störungsfreie und effiziente Frequenznutzung zu ermögli-
chen.
Hinsichtlich der Verfügbarkeit aufgrund von Nutzungseinschränkungen ist Folgendes
anzumerken:
Bei Verwendung von passiven Antennen (non AAS) in der 5G-Basisstation ist die in der
ECC Entscheidung (11)06 enthaltene Begrenzung der Außerbandaussendungen für
TDD auf -50 dBm/MHz EIRP anzuwenden.
Für aktive Antennensysteme (AAS) sind die Aussendungen der 5G-Basistationen
auf -52 dBm/MHz TRP (Total Radiated Power) pro Zelle zu beschränken. Zusätzlich ist
eine Koordinierungszone von 12 km zum Schutz benachbarter militärischer Radare er-
forderlich.
Die entsprechenden Studien werden in der CEPT voraussichtlich im Juli 2018 abge-
schlossen sein. Sollte eine Modifizierung der obigen Schutzkriterien notwendig werden,
wird die Bundesetzagentur entsprechend informieren. Im Übrigen sind die Frequenznut-
zungsbestimmungen Gegenstand der noch zu treffenden Entscheidung der Präsiden-
tenkammer über die Vergabebedingungen (Entscheidung III).
Insofern Kommentatoren Informationen fordern, dass sich innerhalb der Koordinierungs-
zonen von 12 km keine größeren Städte mit mehr als beispielsweise 50.000 Einwohnern
befinden, kann die Kammer dies bestätigen. Zudem ist eine Frequenznutzung grund-
sätzlich innerhalb des Radius nach Koordinierung möglich.
Insofern Kommentatoren auf militärische Standorte im Ausland hinweisen, stellt die
Kammer klar, dass die Koordinierungszone von lediglich 12 km keine Einschränkungen
in signifikantem Umfang im Rahmen der Grenzkoordinierung erwarten lässt.
Auch wenn einige Kommentatoren der Meinung sind, dass es durch die Beachtung der
harmonisierten europäischen regulatorischen technischen Bedingungen keine Ausrü-
stung für den Bereich von 3.400 MHz bis 3.420 MHz geben wird, wird dieser Bereich für
den drahtlosen Netzzugang bereitgestellt. Zum aktuellen Zeitpunkt kann zwar noch kei-
ne endgültige Aussage über die Verfügbarkeit von Hardware gegeben werden. Die
Kammer geht jedoch davon aus, dass auch für diesen Frequenzbereich Technik bereit-
gestellt wird.
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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• Aufteilung des 3,6-GHz-Bandes
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
Die bundesweite Bereitstellung von Frequenzen aus dem Bereich 3.400 MHz –
3.700 MHz wird zum Teil begrüßt. Eine bundesweite Nutzbarkeit der Dienste sei insbe-
sondere für die Automobilindustrie von hoher Wichtigkeit. Im Rahmen der technischen
Machbarkeit und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit seien Maßnahmen zur
Förderung einer großflächigen Verbreitung der Dienste an allen Straßenverkehrswegen
wünschenswert.
Auch der Bereitstellung des Spektrums von 3.700 MHz bis 3.800 MHz für regionale Zu-
teilungen in einem Antragsverfahren wird größtenteils zugestimmt. Die Bereitstellung
von 100 MHz zur Verwendung für regionale und / oder lokale Geschäftsmodelle sei
zwingend notwendig. Lokale und regionale Zuteilungen erlaubten es Unternehmen an
den Vorteilen von 5G teilzuhaben. Das Band sei durch seine Ausbreitungseigenschaften
für den Einsatz in der Industrieautomation mit 5G-Technologie prädestiniert. Die Bereit-
stellung von weniger als 100 MHz würde die Umsetzung regionaler und lokaler Ge-
schäftsmodelle einschränken. Nur mit einer ausreichenden Frequenzausstattung sei es
möglich, dass Deutschland eine Leitrolle bei 5G-Anwendungen übernehme. Der Betrieb
eines lokalen Funknetzes in Produktionsanlagen müsse unabhängig von einer bundes-
weiten Bereitstellung von Breitbanddiensten durch Mobilfunknetzbetreiber ermöglicht
werden. Aus Gründen der Haftung, Schutz von Geschäftsgeheimnissen und von Paten-
ten müssten der Betrieb und die Kontrolle des Funknetzes eines Produktionsstandorts in
eigener Hand liegen.
Die Verknüpfung der von den Mobilfunknetzbetreibern angebotenen Dienste mit den aus
den Anforderungen der Industrie 4.0 abgeleiteten Diensten sei technisch nicht sinnvoll.
Bei Netzwerkkapazitätsengpässen drohten unmittelbare Auswirkungen auf die Automo-
bilfertigung. Insbesondere die Automobilfertigung müsse in der Lage sein, Kapazitäten
selbst zu priorisieren.
Es werde mittel- bis langfristig ein erhöhter Bedarf an Frequenzen erwartet. Daher sei
eine innovationsfördernde Regelung zur lokalen (Mit-)Nutzung des Bandes 3.400 MHz –
3.700 MHz begrüßenswert.
Zudem wird in der Kommentierung der Aspekt der Versorgung angesprochen. Der Be-
reitstellung von lokalem Spektrum oberhalb von 3,7 GHz wird eine zentrale Bedeutung
zugemessen, da dieser Bereich geeignet erscheine, zur flächendeckenden Versorgung
im dünn besiedelten Raum beizutragen. Da eine 5G-Versorgung zunächst auf Bundes-
fernstraßen und auf das nachgeordnete Straßennetz und alle Bahnstecken begrenzt
bleiben solle, sei eine regionale und lokale Zuteilung von 100 MHz im Bereich 3,7 GHz –
3,8 GHz zwingend geboten. Dies würde die Möglichkeit für autarke Netze schaffen, die
auch in der Land- und Forstwirtschaft erforderlich seien.
In der Reservierung von Spektrum im Bereich 3,7 GHz – 3,8 GHz sei keine Diskriminie-
rung der etablierten Mobilfunknetzbetreiber, keine unzulässige Markteintrittshilfe und
auch keine künstliche Frequenzverknappung zu sehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bedingungen für die Nutzung von regiona-
lem/lokalem Spektrum vor dem Antragsverfahren auf Zulassung zur Auktion bekannt
sein müssten.
Ein Teil der Stellungnahmen fordert, das gesamte 3,6-GHz-Spektrum bzw. jedenfalls
mehr Spektrum bundesweit bereitzustellen.
Die Reservierung von 100 MHz für regionale Zuteilungen verhindere, dass drei bundes-
weite Anbieter die volle Leistungsfähigkeit von 5G umsetzen könnten.
Deutschland habe nur das Potential, 5G-Leitmarkt in Europa zu werden, wenn 400 MHz
bundesweit verfügbar gemacht würden. Mit der vorgesehenen Aufteilung werde es allen-
falls „5G light“ in Deutschland geben. Die größte Motivation für Netzbetreiber liege in der
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Möglichkeit, mit 5G neue Märkte und Industrien, die „Verticals“, mit verschiedenen Nut-
zungsszenarien anzusprechen. Network-Slicing sei hierfür eine Schlüsselvoraussetzung.
Bei einer Bereitstellung von 300 MHz seien faktisch nur 280 MHz nutzbar. Nach dem
Entwurf des CEPT-Report 67 wird ein Schutz benachbarter Anwendungen erforderlich
sein. Nach derzeitigem Stand der Technik wäre daher ein Schutzabstand von 20 MHz zu
den militärischen Radaren erforderlich.
Überdies sei der bundesweite Betrieb von TDD-Netzen in Deutschland neu. Beim un-
synchronisierten Betrieb bedürfe es zwischen benachbarten TDD-Nutzungen verschie-
dener Netzbetreiber Schutzabstände von 20 MHz oder die Netze müssten synchronisiert
werden. Wegen erforderlicher Schutzabstände von 20 MHz entspräche der Frequenz-
umfang von 300 MHz netto nur einem nutzbaren Spektrum von 240 MHz. Die volle Lei-
stungsfähigkeit von 5G setze aber Kanalbandbreiten in Höhe von 100 MHz voraus. Die
Synchronisation sei technisch schwierig. Zudem würde dieser Komplex durch die regio-
nale Reservierung noch erschwert.
Derzeit seien keine 5G-Anwendungen bekannt, die auf lokaler oder regionaler Ebene
das Spektrum 3,7 GHz – 3,8 GHz benötigten. Lokale Anwendungen könnten mit deutlich
größeren Bandbreiten ebenfalls in anderen Bereichen, z.B. 26 GHz, erbracht werden. Es
sei klar erkennbar, dass Bedarfe hier auf lokale – nicht regionale – Lösungen bei Indu-
strie 4.0-Anwendungen, der Automatisierung, und Digitalisierung von Geschäftsprozes-
sen in autarken Systemen abzielten. Hierfür seien 40 MHz ausreichend. Es sei jedenfalls
nicht gerechtfertigt, 100 MHz für lokale bzw. regionale Zuteilungen zu reservieren. Zu-
dem plane kein anderes Land eine derartige Aufteilung.
Die Reservierung von 100 MHz für regionales bzw. lokales Spektrum führe zu künstli-
cher Knappheit bzw. regulierungsinduzierter Knappheit.
Zudem würden die unterschiedlichen Vergabeverfahren und Auflagen für regionales
bzw. bundesweites Spektrum zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen.
Demgegenüber wird von der PMSE-Nutzergruppe gefordert, das gesamte Spektrum
überwiegend regional/lokal bereit zu stellen. Die 3,6-GHz-Frequenzen sollten regionalen
Zuteilungen vorbehalten sein und ohne Versteigerung vergeben werden.
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
Von dem gesamten Bereich 3.400 MHz – 3.800 MHz stellt die Kammer die Frequenzen
von 3.400 MHz bis 3.700 MHz – und damit einen Großteil des 3,6-GHz-Bandes – für
bundesweite Zuteilungen zur Verfügung. Auf diese Weise kann bundesweit tätigen
Netzbetreibern ausreichend Spektrum zur Realisierung ihrer Geschäftsmodelle bereitge-
stellt werden. Dabei wird sichergestellt, dass das Spektrum für bundesweite Zuteilungen
im vollen Umfang von 3.400 MHz bis 3.700 MHz – und damit bis zur oberen Grenze bei
3.700 MHz – genutzt werden kann. So hat der betroffene künftige bundesweite Zutei-
lungsinhaber keinen Schutzabstand zu den Nachbarnutzungen im Bereich oberhalb
3.700 MHz einzuhalten. Vielmehr ist ein etwaiger Schutzabstand zu der angrenzenden
bundesweiten Nutzung seitens der lokalen und regionalen Zuteilungsinhaber einzuhal-
ten.
Gleichwohl kann auch kleinen und mittleren Unternehmen ausreichend Spektrum im
Frequenzbereich von 3.700 MHz bis 3.800 MHz zur Realisierung von lokalen und regio-
nalen Geschäftsmodellen bereitgestellt werden.
Im Vergleich zu bundesweiten Zuteilungen kann durch ein Antragsverfahren für regiona-
le Zuteilungen auch künftig entstehender Frequenzbedarf bestmöglich berücksichtigt
werden. Es wird erwartet, dass sich mit dem Fortschreiten der Digitalisierung und der
Entwicklung von 5G viele Geschäftsmodelle erst noch ausbilden. Das Zuteilungsverfah-
ren für regionale und lokale Zuteilungen soll daher so ausgestaltet werden, dass die
Frequenzen effizient genutzt werden und noch zukünftig entstehender Frequenzbedarf
befriedigt werden kann.
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