amtsblatt-10-2018
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
790 – Regulierung, Telekommunikation – 10 2018
Möglichkeit, mit 5G neue Märkte und Industrien, die „Verticals“, mit verschiedenen Nut-
zungsszenarien anzusprechen. Network-Slicing sei hierfür eine Schlüsselvoraussetzung.
Bei einer Bereitstellung von 300 MHz seien faktisch nur 280 MHz nutzbar. Nach dem
Entwurf des CEPT-Report 67 wird ein Schutz benachbarter Anwendungen erforderlich
sein. Nach derzeitigem Stand der Technik wäre daher ein Schutzabstand von 20 MHz zu
den militärischen Radaren erforderlich.
Überdies sei der bundesweite Betrieb von TDD-Netzen in Deutschland neu. Beim un-
synchronisierten Betrieb bedürfe es zwischen benachbarten TDD-Nutzungen verschie-
dener Netzbetreiber Schutzabstände von 20 MHz oder die Netze müssten synchronisiert
werden. Wegen erforderlicher Schutzabstände von 20 MHz entspräche der Frequenz-
umfang von 300 MHz netto nur einem nutzbaren Spektrum von 240 MHz. Die volle Lei-
stungsfähigkeit von 5G setze aber Kanalbandbreiten in Höhe von 100 MHz voraus. Die
Synchronisation sei technisch schwierig. Zudem würde dieser Komplex durch die regio-
nale Reservierung noch erschwert.
Derzeit seien keine 5G-Anwendungen bekannt, die auf lokaler oder regionaler Ebene
das Spektrum 3,7 GHz – 3,8 GHz benötigten. Lokale Anwendungen könnten mit deutlich
größeren Bandbreiten ebenfalls in anderen Bereichen, z.B. 26 GHz, erbracht werden. Es
sei klar erkennbar, dass Bedarfe hier auf lokale – nicht regionale – Lösungen bei Indu-
strie 4.0-Anwendungen, der Automatisierung, und Digitalisierung von Geschäftsprozes-
sen in autarken Systemen abzielten. Hierfür seien 40 MHz ausreichend. Es sei jedenfalls
nicht gerechtfertigt, 100 MHz für lokale bzw. regionale Zuteilungen zu reservieren. Zu-
dem plane kein anderes Land eine derartige Aufteilung.
Die Reservierung von 100 MHz für regionales bzw. lokales Spektrum führe zu künstli-
cher Knappheit bzw. regulierungsinduzierter Knappheit.
Zudem würden die unterschiedlichen Vergabeverfahren und Auflagen für regionales
bzw. bundesweites Spektrum zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen.
Demgegenüber wird von der PMSE-Nutzergruppe gefordert, das gesamte Spektrum
überwiegend regional/lokal bereit zu stellen. Die 3,6-GHz-Frequenzen sollten regionalen
Zuteilungen vorbehalten sein und ohne Versteigerung vergeben werden.
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
Von dem gesamten Bereich 3.400 MHz – 3.800 MHz stellt die Kammer die Frequenzen
von 3.400 MHz bis 3.700 MHz – und damit einen Großteil des 3,6-GHz-Bandes – für
bundesweite Zuteilungen zur Verfügung. Auf diese Weise kann bundesweit tätigen
Netzbetreibern ausreichend Spektrum zur Realisierung ihrer Geschäftsmodelle bereitge-
stellt werden. Dabei wird sichergestellt, dass das Spektrum für bundesweite Zuteilungen
im vollen Umfang von 3.400 MHz bis 3.700 MHz – und damit bis zur oberen Grenze bei
3.700 MHz – genutzt werden kann. So hat der betroffene künftige bundesweite Zutei-
lungsinhaber keinen Schutzabstand zu den Nachbarnutzungen im Bereich oberhalb
3.700 MHz einzuhalten. Vielmehr ist ein etwaiger Schutzabstand zu der angrenzenden
bundesweiten Nutzung seitens der lokalen und regionalen Zuteilungsinhaber einzuhal-
ten.
Gleichwohl kann auch kleinen und mittleren Unternehmen ausreichend Spektrum im
Frequenzbereich von 3.700 MHz bis 3.800 MHz zur Realisierung von lokalen und regio-
nalen Geschäftsmodellen bereitgestellt werden.
Im Vergleich zu bundesweiten Zuteilungen kann durch ein Antragsverfahren für regiona-
le Zuteilungen auch künftig entstehender Frequenzbedarf bestmöglich berücksichtigt
werden. Es wird erwartet, dass sich mit dem Fortschreiten der Digitalisierung und der
Entwicklung von 5G viele Geschäftsmodelle erst noch ausbilden. Das Zuteilungsverfah-
ren für regionale und lokale Zuteilungen soll daher so ausgestaltet werden, dass die
Frequenzen effizient genutzt werden und noch zukünftig entstehender Frequenzbedarf
befriedigt werden kann.
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Die Aufteilung von 300 MHz für bundesweite Zuteilungen und bis zu 100 MHz für regio-
nale und lokale Zuteilungen entspricht den Regulierungszielen des Telekommunikati-
onsgesetzes. Die vorgesehene Aufteilung dient der Beschleunigung des Ausbaus von
hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation,
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG und der Sicherstellung einer effizienten Nutzung von Frequenzen,
§ 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG.
Durch eine Bereitstellung von 300 MHz für bundesweite Zuteilungen soll die Einführung
von hochleistungsfähiger 5G-Technik sowie der Ausbau hochleistungsfähiger Telekom-
munikationsnetze regulatorisch gefördert werden. Hiermit kann auch sichergestellt wer-
den, dass den Zuteilungsinhabern bundesweit die gleichen Frequenzen zur Verfügung
stehen, um 5G-Netze bedarfsgerecht auszubauen. Durch die bundesweite Bereitstellung
der gleichen Frequenzen kann die effiziente Frequenznutzung gefördert werden, z. B.
durch die Vermeidung der Koordinierungen mit anderen Nutzern. Zudem wird die Netz-
planung erleichtert.
Mit der Bereitstellung des Bereichs 3.400 MHz – 3.700 MHz für bundesweite Zuteilun-
gen wird Planungssicherheit für einen bundesweiten Rollout von 5G gewährleistet. Ge-
rade im Frequenzbereich 3,6 GHz stehen große Bandbreiten für 5G zur Verfügung. Die-
ser Vorteil kann in größtmöglichem Umfang gehoben werden, wenn große zusammen-
hängende Bandbreiten bundesweit nutzbar sind und kein räumlicher Schutzabstand ein-
gehalten werden muss.
Soweit vorgetragen wurde, dass die vorgesehene Aufteilung verhindere, dass drei bun-
desweite Anbieter die volle Leistungsfähigkeit von 5G umsetzen könnten, weist die
Kammer auf Folgendes hin:
Die Kammer bezieht in ihre Überlegungen ein, dass Unternehmen für die Einführung von
5G große zusammenhängende Bandbreiten benötigen. Die Kammer sieht es als erfor-
derlich an, dass für bundesweite Zuteilungen Spektrum im Umfang von 300 MHz nutzbar
ist. Auch der Entwurf des CEPT Report 67 führt aus, dass für 5G-Anwendungen zu-
sammenhängende Frequenzzuteilungen von bis zu 100 MHz pro Betreiber eingeführt
werden sollen. Bei der Vergabe von Spektrum im Umfang von 300 MHz für bundesweite
Zuteilungen soll es einem Bieter aber freistehen, mehr oder weniger als 100 MHz zur
Umsetzung der jeweiligen Geschäftsmodelle zu erwerben. Eine Vorabfestlegung auf ei-
ne Anzahl von bundesweiten Netzbetreibern sowie eine Spektrumsmenge je Netzbetrei-
ber nimmt die Kammer nicht vor.
Auch der Vortrag von Kommentatoren, es müsse mehr Spektrum bundesweit bereitge-
stellt werden, da es beim unsynchronisierten Betrieb zwischen benachbarten TDD-
Nutzungen verschiedener Netzbetreiber Schutzabstände von 20 MHz bedürfe, über-
zeugt nicht in Gänze.
Die Netzbetreiber haben die Möglichkeit, ihre Netze zu synchronisieren. Im synchroni-
sierten Betrieb benachbarter Netze sind die entsprechenden technischen Bedingungen
gemäß internationaler Harmonisierung ohne die Notwendigkeit von Schutzabständen
einzuhalten. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch in an-
deren Märkten, in denen bereits TDD-Systeme für Mobilfunk genutzt werden, überwie-
gend ein synchronisierter Betrieb erfolgt. Die Nutzung des gesamten Spektrums kann
hierdurch ermöglicht werden. Entgegen dem Vortrag von Kommentatoren ist somit ein
Schutzabstand von 20 MHz nicht in jedem Fall notwendig.
Die Kammer folgt dem Vortrag aber insoweit, dass die Herstellung der Verträglichkeit mit
einer Vielzahl von regionalen und lokalen Netzen oberhalb 3.700 MHz zu unverhältnis-
mäßigen Einschränkungen der Nutzbarkeit des bundesweit bereitgestellten Spektrums –
und damit auch eines flexiblen, schnellstmöglichen 5G-Rollouts – führen könnte. Mit
Blick hierauf ist ein etwaiger Schutzabstand zu der angrenzenden bundesweiten Nut-
zung seitens der lokalen und regionalen Zuteilungsinhaber einzuhalten. Dies kann im
Einzelfall bei unsynchronisiertem Betrieb bedeuten, dass für lokale und regionale Zutei-
lungen Spektrum von weniger als 100 MHz zur Nutzung bereitsteht. Jedoch wird damit
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sichergestellt, dass das Spektrum für bundesweite Zuteilungen im vollen Umfang von
3.400 MHz bis 3.700 MHz – und damit bis zur oberen Grenze bei 3.700 MHz – genutzt
werden kann. Dies wird auch im Antragsverfahren für lokale und regionale Zuteilungen
im Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz berücksichtigt.
Mit Blick auf die o. g. Kommentierung, es sei ein Schutzabstand von 20 MHz erforder-
lich, berücksichtigt die Kammer zudem folgenden Umstand: Potentiellen Bietern ist es
grundsätzlich möglich, zusammenhängendes Spektrum mit großen Bandbreiten für 5G-
Anwendungen zu erwerben. Überdies geht die Kammer davon aus, dass die Aufteilung
des Spektrums im Zuge der Auktion nicht zwangsläufig symmetrisch, sondern abhängig
vom jeweiligen Geschäftsmodell und der Investitionsbereitschaft erfolgen wird. So kön-
nen Zuteilungspetenten abwägen, ob sie mehr Spektrum erwerben, um mehr Freiheiten
für einen unsynchronisierten Betrieb zu erreichen.
Zudem stehen den Netzbetreibern auch andere Möglichkeiten zur Vermeidung gegen-
seitiger Störungen zur Verfügung. Mit entsprechender Gerätetechnik können gegenseiti-
ge Störungen beim Einsatz passiver Antennensysteme durch ein Schutzlimit
von -34 dBm/5 MHz EIRP pro Zelle zwischen zwei benachbarten unsynchronisierten
Netzen vermieden werden. Beim Einsatz aktiver Antennensysteme (AAS) ist ein Schutz-
limit von -43 dBm/5 MHz TRP erforderlich. In diesem Zusammenhang weist die Kammer
darauf hin, dass die internationalen Studien für das notwendige Schutzlimit voraussicht-
lich im Juli 2018 abgeschlossen werden. Somit können sich noch Änderungen bezüglich
des Schutzlimits und der daraus resultierenden notwendigen Nutzungsbeschränkungen
ergeben. Im Übrigen sind die Frequenznutzungsbestimmungen Gegenstand der noch zu
treffenden Entscheidung der Präsidentenkammer über die Vergabebedingungen (Ent-
scheidung III).
Überdies können sich betroffene Netzbetreiber im gegenseitigen Einvernehmen auch
auf abweichende Regelungen verständigen. Alternative Verfahren für die Netzbetreiber
von unsynchronisierten benachbarten Netzen werden gegenwärtig untersucht.
Insoweit vorgetragen wird, dass aufgrund des Entwurfs des CEPT-Report 67 ein
Schutzabstand von 20 MHz zu den militärischen Radaren vorzusehen sei und daher nur
280 MHz nutzbar seien, weist die Kammer auf Folgendes hin: Laut Entwurf des CEPT-
Report 67 würden zusätzliche Filter erforderlich sein, um den Betrieb von Militärradarge-
räten unterhalb 3.400 MHz zu schützen. Nach dem derzeitigen Stand der Technik würde
ein Schutzabstand von ca. 20 MHz nötig sein. In Deutschland befindet sich unterhalb
des Bereichs 3.400 MHz lediglich eine einstellige Zahl von militärischen Radaren, die zu
schützen sind. Diese befinden sich außerhalb von Ballungszentren und größeren Städ-
ten. Diese geringe Zahl sowie die Lage der Radare rechtfertigt nicht die pauschale Fest-
legung eines Schutzbandes für den gesamten Bereich. Damit ist für bundesweite Zutei-
lungen der Bereich 3.400 MHz – 3.420 MHz grundsätzlich nutzbar.
Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass der Bereich 3.400 MHz – 3.600 MHz für die
Realisierung bundesweiter Geschäftsmodelle den geringsten Einschränkungen hinsicht-
lich der Verträglichkeit mit anderen Funkdiensten unterliegt, insbesondere dem Satelli-
tenfunk. Damit kann im größtmöglichen Maß sichergestellt werden, dass das Potenzial
des 3,6-GHz-Bandes für 5G ausgeschöpft wird, indem ein schneller, flexibler und be-
darfsgerechter 5G-Rollout ermöglicht wird. Die Inhaber der bundesweiten Zuteilungen
werden damit in die Lage versetzt, die Nachfrage nach 5G-Anwendungen schnell, flexi-
bel und bedarfsgerecht bedienen zu können.
Mit der Bereitstellung des oberen Teilbereichs 3.700 MHz – 3.800 MHz für regionale Zu-
teilungen wird es Unternehmen ermöglicht, regional große zusammenhängende Fre-
quenzblöcke zu erhalten, um auch den Vorteil dieses Frequenzbands für 5G optimal
ausschöpfen zu können. Die Bereitstellung von bis zu 100 MHz für regionale Zuteilun-
gen ermöglicht den Ausbau von regionalen und lokalen 5G-Netzen mit hohen Kanal-
bandbreiten. Auf diese Weise können regionale oder lokale Geschäftsmodelle auf der
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Grundlage großer Kanalbandbreiten oder mehrere Geschäftsmodelle auf der Grundlage
kleinerer Kanalbandbreiten realisiert werden.
Insoweit in der Kommentierung vorgetragen bzw. beantragt wurde, 360 MHz bundesweit
zur Verfügung zu stellen, da für regionale Nutzungen 40 MHz ausreichen würden, weist
die Kammer darauf hin, dass diese Menge nicht ausreicht:
Es wurde berücksichtigt, dass bereits derzeit regionale Zuteilungen von bis zu 80 MHz
bestehen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass derzeitige regionale
Zuteilungen des 3,6-GHz-Bandes in den Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz verlagert wer-
den.
Auch der Entwurf des CEPT Report 67 führt aus, dass für 5G-Anwendungen zusam-
menhängende Frequenzzuteilungen von bis zu 100 MHz pro Betreiber eingeführt wer-
den sollen. Bei der Bereitstellung von Spektrum für regionale und lokale Zuteilungen soll
es ermöglicht werden, bis zu 100 MHz zur Umsetzung der jeweiligen Geschäftsmodelle
zu erwerben.
Durch die Bereitstellung von Spektrum im Umfang von bis zu 100 MHz wird auch dem
Umstand Rechnung getragen, dass für einige Geschäftsmodelle aus betrieblichen und
sicherheitsrelevanten Gründen der Bedarf nach „eigenen“ Frequenzen für autarke, loka-
le Telekommunikationsnetze besteht. Im Rahmen der Kommentierung zum Entschei-
dungsentwurf wurde der Bedarf für regionale Zuteilungen für industrielle Anwendungen
von Industrie, kleinen und mittleren Unternehmen sowie Interessenverbänden bestätigt.
Überdies schließt sich die Kammer dem Vortrag an, dass der Bereich 3.700 MHz –
3.800 MHz zur Versorgung im dünn besiedelten Raum beitragen kann. Dies gilt sowohl
für öffentliche Netze zur Versorgung der Verbraucher als auch für autarke lokale Netze,
z. B. für die Land- und Forstwirtschaft. Durch die Bereitstellung von Spektrum für lokale
und regionale Anwendungen wird zudem die Entwicklung von Lösungen für funkbasierte
Kommunikation von Systemen aus der Automatisierungstechnik und für Echtzeit-
Kommunikationsanforderungen gefördert. Hiermit kann den Regulierungszielen der
Wahrung der Nutzer- und Verbraucherinteressen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG) sowie der Be-
schleunigung des Ausbaus hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze der näch-
sten Generation (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG) Rechnung getragen werden.
Es besteht zudem die Möglichkeit, auch zu einem späteren Zeitpunkt flexibel und be-
darfsgerecht regionale Zuteilungen zu erhalten. Im Rahmen der Kommentierung wurde
bestätigt, dass gerade auch mittel- bis langfristig ein erhöhter Bedarf an diesen Fre-
quenzen erwartet wird. Daher sollen regionale Geschäftsmodelle, die erst noch entste-
hen, z. B. von Start-Ups, auch zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden können.
Die Bundesnetzagentur entwickelt für die regionalen Zuteilungen ein Antragsverfahren.
Ziel der Bundesnetzagentur ist ein zügiges, flexibles und transparentes Zuteilungsver-
fahren.
In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass in der Kommentierung
bestätigt wurde, dass aufgrund der physikalischen Ausbreitungseigenschaften der Fre-
quenzen im Bereich 3,6 GHz von einer lokalen bzw. regionalen Nutzung auszugehen ist
und daher auch der Aufbau der Netze regional erfolgen wird.
Mit Blick hierauf ist es nicht gerechtfertigt, das gesamte 3,6-GHz-Band für bundesweite
Zuteilungen bereitzustellen. Das Spektrum im Umfang von 300 MHz wird für bundeswei-
te Zuteilungen in einem offenen, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien
Verfahren bereitgestellt. Die Bereitstellung von bis zu 100 MHz für regionale Zuteilungen
stellt keine unzulässige Markteintrittshilfe dar, die zu einer künstlichen Frequenzver-
knappung führen würde. Es wird Spektrum sowohl für bundesweite als auch für regiona-
le Nutzungen zur Verfügung stehen, um allen Interessenten den Zugang zu Frequenzen
zu ermöglichen. Die vorgesehene Aufteilung des Spektrums dient daher dem chancen-
gleichen Wettbewerb und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte ge-
mäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG.
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Einerseits haben die bundesweit tätigen Netzbetreiber Frequenzbedarfe für das Spek-
trum im Bereich 3,6 GHz geäußert. Aber auch von Seiten der Industrie, Verbänden und
kleinen bis mittleren Unternehmen wurde Bedarf an regionalem und lokalem Spektrum
bekundet und im Rahmen der Kommentierung des Entscheidungsentwurfes bestätigt.
Demnach ist es aus Sicht der Kammer sachgerecht, das Spektrum nicht vollständig für
bundesweite Zuteilungen bereitzustellen. Die Aufteilung des Bandes ergibt sich daher
aus der Abwägung der vorgetragenen bundesweiten und regionalen Bedarfe und In-
teressen. Eine „künstliche“ Verknappung des Spektrums für bundesweite Zuteilungen –
wie im Rahmen der Kommentierung vorgetragen – liegt demnach gerade nicht vor.
Soweit vorgetragen wird, dass eine derartige Aufteilung in bundesweite und regionale
Zuteilungen in keinem anderen Land vorgenommen werde, stellt die Kammer klar, dass
die Bereitstellung des 3,6-GHz-Spektrums in den europäischen Ländern unterschiedlich
vorgenommen wird. Einige Länder haben das Spektrum bei 3,6 GHz landesweit verge-
ben (z. B. Tschechien). Andere Länder vergeben das Spektrum für regionale/lokale Zu-
teilungen bzw. haben es bereits regional vergeben (z. B. Österreich, Irland, Slowakei).
Insoweit lassen sich daraus keine Schlüsse für das Verfahren in Deutschland ziehen.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in unterschiedlichen Ländern auch unterschiedliche
Bedingungen – und damit auch unterschiedliche Bedarfe – gegeben sind. Der Präsiden-
tenkammer kommt in dieser Hinsicht eine Einschätzungsprärogative zu. Vorliegend hat
die Präsidentenkammer die artikulierte Nachfrage aller interessierten Kreise herangezo-
gen und mit Blick auf die Regulierungsziele bewertet. Hierbei hat die Kammer auch die
Bedeutung des Mittelstands für die deutsche Wirtschaft berücksichtigt, insbesondere im
Bereich der Industrie. Viele dieser Unternehmen sind im ländlichen Raum angesiedelt
und haben entsprechendes Interesse an Frequenzen für autarke Netze artikuliert.
Die Kammer sieht es demzufolge auch als ausreichend an, bis zu 100 MHz für regiona-
le/lokale Zuteilungen zur Verfügung zu stellen. Soweit von der PMSE-Nutzergruppe ge-
fordert wird, das gesamte Spektrum überwiegend für lokale und regionale Zuteilungen
zur Verfügung zu stellen, folgt die Kammer dieser Forderung nicht. Wie bereits ausge-
führt, dient die Bereitstellung von 300 MHz für bundesweite Zuteilungen der Förderung
des Ausbaus hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze der nächsten Generation
(§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG), indem den Zuteilungsinhabern Planungssicherheit für den flexib-
len Netzausbau gegeben wird.
Mit der Aufteilung des Spektrums sowohl für bundesweite als auch für regionale Zutei-
lungen sollen die verschiedenen Interessen zu einem Ausgleich gebracht werden, indem
vielfältige Geschäftsmodelle realisiert werden können.
Soweit vorgetragen wurde, lokale Anwendungen könnten z. B. im Bereich 26 GHz er-
bracht werden, weist die Kammer darauf hin, dass vorgesehen ist, diesen Bereich für lo-
kale Zuteilungen in einem Antragsverfahren bereitzustellen. Mit Blick auf vorgetragenen
Frequenzbedarfe bundesweiter sowie regionaler Zuteilungspetenten soll es allen Zutei-
lungspetenten diskriminierungsfrei ermöglicht werden, Frequenzen zur Umsetzung ihrer
jeweiligen Geschäftsmodelle zu erhalten. Die sehr unterschiedlichen physikalischen Ei-
genschaften der Frequenzbänder 3,6 GHz und 26 GHz rechtfertigen es nicht, lokale und
regionale Zuteilungspetenten allein auf das 26-GHz-Band zu verweisen.
Soweit vorgetragen wird, dass die unterschiedlichen Vergabeverfahren und Auflagen für
regionales bzw. bundesweites Spektrum zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen füh-
ren würden, stellt die Kammer klar, dass bei der Aufteilung des Spektrums die Belange
kleiner und mittlerer Unternehmen, § 61 Abs. 4 Satz 1 TKG, und die vielfältigen Bedin-
gungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiede-
nen geografischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik herrschen, § 2 Abs. 3
Nr. 5 TKG, berücksichtigen wurden. Eine Bevorzugung der regionalen Interessenten ist
hier nicht zu sehen. Für regionale Zuteilungsinhaber werden bis zu 100 MHz zur Verfü-
gung gestellt. Der Bedarf an Spektrum ist anhand eines Frequenznutzungskonzepts
darzulegen. Damit soll verhindert werden, dass Spektrum gehortet wird.
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Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Bereitstellung von
Spektrum aus dem Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz Gegenstand eines Zuteilungsver-
fahrens auf Antrag ist. Die Bundesnetzagentur erarbeitet derzeit Regelungen für ein An-
tragsverfahren für regionale und lokale Zuteilungen im Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz.
Auch für regionale und lokale Zuteilungen von Frequenzen werden diskriminierungsfrei
Gebühren erhoben. Es ist vorgesehen, die Regelungen möglichst frühzeitig zur Konsul-
tation zu stellen, um ausreichend Planungs- und Investitionssicherheit geben zu können.
Unabhängig von der Frage der Aufteilung des Bereichs 3,6 GHz in bundesweite und re-
gionale Zuteilungen weist die Kammer darauf hin, dass sie für eine effiziente Frequenz-
nutzung Sorge zu tragen hat. Insbesondere gilt es hierbei zu vermeiden, dass trotz be-
stehenden Bedarfs zugeteiltes Spektrum regional ungenutzt bleibt.
• Bestehende Zuteilungen im Bereich 3.400 MHz – 3.700 MHz
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
Inhaber von BWA-Nutzungsrechten unterstützen ausdrücklich die Planung der Bundes-
netzagentur, zukünftigen Zuteilungsinhabern im 3,6-GHz-Band einen Netzaufbau schon
ab 2019 zu ermöglichen. Hierbei seien bereits erste Überlegungen für ein geeignetes
Migrationskonzept getätigt worden.
Überwiegend wird einer Defragmentierung der regionalen Zuteilungen im 3,6-GHz-Band
zugestimmt. Hierzu wird insbesondere auf die CEPT-5G Roadmap sowie den Entwurf
des ECC-Berichts "Guidance on defragmentation of the frequency band 3400-
3800 MHz" verwiesen, welche Anhaltspunkte zum Verfahren der Defragmentierung ent-
hielten. Als weiteres Mittel der Defragmentierung wird die Beschleunigung des Fre-
quenzhandels benannt.
Es wird vorgetragen, die bestehenden Nutzungen seien zum einen lokal stark begrenzt
und zum anderen insgesamt nur 11 Stück. Darüber hinaus wird die effiziente Nutzung
der heute regional zugeteilten 3,6-GHz-Frequenzen hinterfragt. Die wenigen bestehen-
den regionalen Nutzungen könnten daher im Einzelfall mit bundesweiten Zuteilungen
koordiniert werden.
Demgegenüber werden von mehreren Kommentatoren Möglichkeiten zur Mitnutzung
von bundesweit zugeteilten Frequenzen gefordert.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich einer möglichen Migration der
WLL-Anwendungen nicht nur 5G, sondern auch alternative Konnektivitätslösungen wie
Glasfaser zu berücksichtigen seien.
Die wenigen bestehenden regionalen Nutzungen im 3,6-GHz-Band könnten jedoch auch
im Einzelfall mit bundesweiten Zuteilungen koordiniert werden. Hierfür sei es hilfreich zu
erfahren, ob bei den WLL-Anwendungen TDD- oder FDD-Technologie verwendet werde.
Bei TDD-Betrieb der bestehenden BWA/WLL-Zuteilungen seien Schutzabstände erfor-
derlich.
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
Im Bereich 3.400 MHz – 3.600 MHz bestehen folgende faktisch bundesweite und regio-
nale Zuteilungen:
• Faktisch bundesweite Zuteilungen
Im Bereich 3.400 MHz – 3.600 MHz sind in folgenden Gebieten und Frequenzblöcken
übergangsweise bestehende Zuteilungen zu berücksichtigen:
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Region Bundesland Frequenzbereich
BWA-Paket
Sog. 1 & 2
Faktisch 3.410 – 3.452 MHz /
Sämtliche
bundesweit 3.510 – 3.552 MHz
Sämtliche 3.452 – 3.473 MHz /
Sämtliche außer Rheinland-Pfalz und 3.552 – 3.573 MHz
Saarland
Ahrweiler
Altenkirchen (Westerwald)
Bernkastel-Wittlich
Bitburg-Prüm
Cochem-Zell
Sogenanntes 3. BWA-Paket
Daun
Frankenthal (Pfalz), Stadt
Germersheim
Koblenz, Stadt
Ludwigshafen a Rhein,
Stadt 3.452 – 3.473 MHz /
Rheinland-Pfalz
3.552 – 3.573 MHz
Mainz, Stadt
Mainz-Bingen
Mayen-Koblenz
Neuwied
Rhein-Hunsrück-Kreis
Rhein-Lahn-Kreis
Rhein-Pfalz-Kreis
Speyer, Stadt
Trier, Stadt
Trier-Saarburg
Westerwaldkreis
Alzey-Worms
Bad Dürkheim
Bad Kreuznach
Birkenfeld
Sogenanntes 4. BWA-Paket
Donnersbergkreis
Kaiserslautern, Land
Kaiserslautern, Stadt
3.473 – 3.494 MHz /
Kusel Rheinland-Pfalz
3.573 – 3.594 MHz
Landau in der Pfalz, Stadt
Neustadt / Weinstraße, St.
Pirmasens, Stadt
Südliche Weinstraße
Südwestpfalz
Worms, Stadt
Zweibrücken, Stadt
3.473 – 3.494 MHz /
Sämtliche Saarland
3.573 – 3.594 MHz
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10 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 797
Region Bundesland Frequenzbereich
Baden-Baden, Stadt
Ehemalige WLL-Frequenzzuteilungen
Heidelberg, Stadt
3.470 – 3.480 MHz /
Mannheim, Uni.-stadt Baden-Württemberg
3.570 – 3.580 MHz
Rastatt
Rhein-Neckar-Kreis
München, Land 3.470 – 3.480 MHz /
Bayern
München, Landeshauptst. 3.570 – 3.580 MHz
Demmin
Greifswald, Stadt
Nordvorpommern 3.470 – 3.480 MHz /
Mecklenburg-Vorpommern
Ostvorpommern 3.570 – 3.580 MHz
Rostock, Stadt
Schwerin
3.450 – 3.480 MHz /
Stadtverband Saarbrücken Saarland
3.550 – 3.580 MHz
Tabelle 2: Zuteilungen für den drahtlosen Netzzugang im Bereich 3.400 MHz – 3.600 MHz
Die Frequenzen wurden im Jahr 2006 für die Nutzung Broadband Wireless Access
(BWA) versteigert und faktisch bundesweit zugeteilt. Nunmehr halten zwei Zuteilungsin-
haber je 42 MHz aus dem sogenannten ersten BWA-Paket in allen ursprünglich
28 BWA-Regionen und damit bundesweit. Ein Zuteilungsinhaber hält in 27 der 28 ur-
sprünglichen BWA-Regionen 2 x 21 MHz (gepaart) aus dem sogenannten 3. BWA-Paket
und in einer weiteren Region 2 x 21 MHz (gepaart) aus dem sogenannten 4. BWA-
Paket. Dieser Zuteilungsinhaber verfügt zusätzlich über regionale Wireless-Local-Loop-
Zuteilungen (WLL-Zuteilungen), die im Rahmen der Übertragung flexibilisiert und befri-
stet wurden. Diese WLL-Zuteilungen sind gemeinsam mit den übrigen faktisch bundes-
weit zugeteilten Frequenzen einheitlich auf den 31. Dezember 2021 befristet.
Die Kammer beabsichtigt – wie auch von Kommentatoren gefordert – eine frühzeitige
Neuallokation des Spektrums nach der Auktion zu ermöglichen. Hiermit können die Vor-
aussetzungen für einen frühzeitigen Einsatz der Frequenzen zum Rollout von 5G ge-
schaffen werden, um sowohl die Regulierungsziele einer effizienten Frequenznutzung
gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG als auch der Beschleunigung des Ausbaus hochleistungs-
fähiger Telekommunikationsnetze der nächsten Generation gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG
zu fördern.
Soweit Kommentatoren zur Möglichkeit der Mitnutzung von bundesweit zugeteilten Fre-
quenzen ausgeführt haben, weist die Kammer darauf hin, dass diese Bestimmungen
nicht Gegenstand dieser Entscheidung sind. Entsprechendes gilt für die Forderung zur
Regelung bezüglich Frequenzüberlassungen.
• Lokale und regionale Zuteilungen
Neben den faktisch bundesweit zugeteilten BWA-Nutzungsrechten wurden Frequenzen
im Antragsverfahren für regionale und lokale Nutzungen zugeteilt. Dem Annex 1 der
Entscheidung ECC/DEC/(11)06 zufolge wurden die Frequenzen für den drahtlosen
Netzzugang im 5-MHz-Raster zugeteilt. Es bestehen ca. 80 regionale und lokale Zutei-
lungen, vor allem im ländlichen Raum (vgl. im Einzelnen Tabelle 3). Die Zuteilungsneh-
mer sind in der Regel kleine und mittlere Unternehmen, welche die Frequenzen z. B. für
den Privatkundenbereich, den Anschluss von Gewerbegebieten sowie Offshore-
Windparks nutzen. Zur Sicherstellung der Funkverträglichkeit mit benachbarten Funk-
anwendungen sind in einer Einzelfallbetrachtung angemessene räumliche Schutzab-
stände festgelegt worden.
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
798 – Regulierung, Telekommunikation – 10 2018
Lage des Zutei- Frequenzbe-
Bundesland Befristung
lungsgebietes reich in MHz
Baden-Württemberg Leonberg 3600-3660 31.12.2022
Villingen-
Baden-Württemberg 3600-3680 31.12.2022
Schwenningen
3480-3500
Bayern Alzenau 17.07.2022
3580-3600
3480-3500
Bayern Herrngiersdorf 3580-3600 28.03.2022
3620-3640
3640-3660
Bayern Immenstadt im Allgäu 31.12.2022
3680-3700
Bayern Oberallgäu Süd 3600-3640 16.04.2022
3490-3500
Bayern Regensburg 14.03.2021
3590-3600
3480-3500
Bayern Waltenhofen 31.08.2021
3580-3600
3480-3500
Brandenburg Neuzelle 23.12.2021
3580-3600
3480-3500
Brandenburg Scharmützelsee 14.11.2020
3580-3600
3490-3500
Brandenburg Seelow 10.01.2021
3590-3600
Brandenburg Treuenbrietzen 3473-3494 12.07.2022
3480-3500
Brandenburg Wandlitz 30.11.2020
3580-3600
3490-3500
Brandenburg Wölsickendorf 25.10.2021
3580-3600
Brandenburg Wriezen 3480-3490 25.10.2021
Hessen Marburg-Biedenkopf 3600-3640 31.12.2022
Mecklenburg-Vorpommern Boizenburg/Elbe 3600-3620 18.12.2021
3480-3500
Mecklenburg-Vorpommern Friedland 12.04.2021
3580-3600
3480-3500
Mecklenburg-Vorpommern Goldberg 31.07.2021
3580-3600
3480-3500
Mecklenburg-Vorpommern Kentzlin 06.12.2021
3580-3600
Mecklenburg-Vorpommern Lübz 3590-3600 30.06.2021
3480-3500
Mecklenburg-Vorpommern Ludorf 07.04.2021
3580-3600
3480-3500
Mecklenburg-Vorpommern Marlow 12.04.2021
3580-3600
3480-3500
Mecklenburg-Vorpommern Tessenow 02.12.2021
3580-3600
3480-3500
Mecklenburg-Vorpommern Trinwillershagen 07.04.2021
3580-3600
Niedersachsen Filsum 3600-3620 16.06.2022
Niedersachsen Friedeburg 3490-3500 31.10.2020
Niedersachsen Friesoythe 3600-3620 16.06.2022
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Bonn, 30. Mai 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 799
Lage des Zutei- Frequenzbe-
Bundesland Befristung
lungsgebietes reich in MHz
3480-3500
Niedersachsen Jübberde 28.03.2022
3580-3600
3480-3500
Niedersachsen Löningen 21.06.2022
3580-3600
Niedersachsen Meppen 3600-3660 01.10.2022
3480-3500
Niedersachsen Norden 28.03.2022
3580-3600
3480-3500
Niedersachsen Schirum 16.04.2022
3580-3600
Niedersachsen Stuhr 3600-3620 25.10.2021
3490-3500
Niedersachsen Tülau 08.03.2022
3590-3600
Westoverledingen- 3480-3500
Niedersachsen 13.09.2021
Weener 3580-3600
3480-3500
Niedersachsen Wittmund 13.09.2021
3580-3600
Nordrhein-Westfalen Aachen 3580-3600 31.12.2022
Nordrhein-Westfalen Ammeloe 3480-3490 31.12.2022
Nordrhein-Westfalen Goch 3490-3500 18.05.2021
3480-3500
Nordrhein-Westfalen Goch 28.02.2022
3580-3600
3490-3500
Nordrhein-Westfalen Marienheide 01.02.2021
3590-3600
3473-3494
Saarland, Rheinland-Pfalz Saarland/Pfalz 31.12.2021
3573-3594
Sachsen Borna 3600-3700 31.12.2022
Sachsen Diera-Zehren 3600-3640 31.12.2022
Sachsen Ebersbach 3600-3680 31.12.2022
3600-3620
Sachsen Großpösna 15.03.2022
3660-3680
Sachsen Klipphausen 3600-3680 31.12.2022
Sachsen Krensitz 3600-3630 31.07.2021
Sachsen Leipzig-Paunsdorf 3600-3640 15.03.2022
Sachsen Lommatzsch 3600-3680 31.12.2022
Sachsen Nünchritz-Priestewitz 3600-3640 31.12.2022
Sachsen Riesa 3600-3640 18.08.2022
Sachsen Wülknitz 3600-3620 18.08.2022
3480-3500
Sachsen-Anhalt Arneburg 31.05.2021
3580-3600
Sachsen-Anhalt Born 3600-3640 31.12.2022
3480-3500
Sachsen-Anhalt Gardelegen 22.09.2021
3580-3600
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Bonn, 30. Mai 2018