amtsblatt-10-2018
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
832 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 10 2018
-6-
B) Untersuchung der Nutzerentwicklung und des Nutzerverhaltens
Bei der Untersuchung der Entwicklung der Nutzerzahlen und des Nutzerverhaltens
kann die Bundesnetzagentur zurzeit ausschließlich auf die von der Tess GmbH zur
Verfügung gestellten Daten zurückgreifen, da zurzeit keine anderen vergleichbaren
Angebote im deutschen Markt aktiv sind. Aus dem Umstand, dass auf das von der
Tess GmbH zur Verfügung gestellte Datenmaterial zurückgegriffen wird, entsteht je-
doch keine Vorfestlegung im Hinblick auf weitere Maßnahmen zur Umsetzung des
§ 45 Abs. 3 TKG (insbes. hinsichtlich einer etwaigen Beauftragung eines Leistungs-
erbringers).
I. Nutzerentwicklung
Die Nutzeranzahl nimmt seit der erstmaligen Erbringung des Vermittlungsdienstes im
Jahr 2007, zunächst als Pilotprojekt und seit 2009 im Regelbetrieb, beständig zu. Bei
einem Kundenstamm von 838 Kunden im Jahr 2014 ist dieser bis Ende 2017 auf
insgesamt 1378 gehörlose oder hörgeschädigte Endnutzer angewachsen, so dass
sich ein weiterhin stabiles Kundenwachstum abzeichnet. Die überwiegende Zahl der
Nutzer nimmt den Vermittlungsdienst für private Gespräche in Anspruch (Ende 2017:
984 Kunden). Ende des Jahres 2017 verzeichnete die berufliche Nutzung 134 Kun-
den. 260 Nutzer waren registriert, um im Notfall einen Dolmetschdienst zu den
Rufnummern 110 und 112 beanspruchen zu können7. Weitere Details zur bisherigen
Entwicklung der Kundenzahl sind der Anlage 1 zu entnehmen. Eine Prognose der
Kundenzahl und die damit verbundenen Auswirkungen sind der Anlage 3 zu ent-
nehmen.
II. Nutzerverhalten
Im Hinblick auf die unterschiedlichen technischen Zugänge, über die der Vermitt-
lungsdienst erreicht werden kann, nutzen die Kunden insgesamt vorwiegend den
Zugang über einen PC mit Internetverbindung (ggf. zzgl. einer Webcam) unter Ver-
wendung der Software myMMXtc (bzw. einer alternativen Software für Applenutzer).
7 Der Dolmetscher verbindet mit der zuständigen Notrufzentrale und übersetzt das Telefonat.
Bonn, 30. Mai 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 833
-7-
Seit dem Jahr 2014 ist die Nutzung des Zugangs über die App sehr stark angestie-
gen. Die App, die es für die Betriebssysteme IOS und Android gibt, ermöglicht den
Zugang zum Gebärdendolmetschdienst (TeSign) und zum schriftsprachlichen Ver-
mittlungsdienst (TeScript) mit Smartphones oder Tablets. Der direkte Zugang über
einen Browser (webclient) zum schriftsprachlichen Vermittlungsdienst geht seit dem
Jahr 2014 zurück, bleibt aber weiterhin relevant. Der Anteil der Internet-Telefonie
(SIP) an den genutzten Gesprächstypen ist, insbesondere im Bereich der Videotele-
fonie, weiterhin von Bedeutung. Der Zugang zum Vermittlungsdienst über das
Bildtelefon oder das Texttelefon auf Basis einer Telefonverbindung wird nicht mehr in
Anspruch genommen.
Bisher war die private Nutzung des Vermittlungsdienstes von 08.00 bis 23.00 Uhr
möglich. Das Nutzerverhalten zeigt, dass die Schwerpunkte der privaten Nutzung
bisher an den Tagen von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 18:00 Uhr liegen.
Am Wochenende ist die private Nutzung sowohl des Gebärdendolmetsch- als auch
des Schriftdolmetschdienstes zwar geringer, nimmt aber zu. Weitere Details sind der
Anlage 2 zu entnehmen.
C) Feststellung zu Umfang und Versorgungsgrad
Die Bundesnetzagentur stellt im Rahmen der Bedarfsermittlung gemäß § 45 Abs. 3
S. 2 TKG folgenden Umfang und Versorgungsgrad bzgl. eines Vermittlungsdienstes
für gehörlose und hörgeschädigte Menschen fest:
I. Umfang
Der „Umfang“ des Vermittlungsdienstes wird im Wesentlichen durch die zur Verfü-
gung gestellte Schrift- bzw. Gebärdensprachdolmetscherleistung bestimmt. Darüber
hinaus wird diese Hauptleistung ergänzt durch bestimmte Annexleistungen, die not-
wendig sind, um die Hauptleistung zur Verfügung zu stellen. Die Grundsätze der
Effizienz und Sparsamkeit sind bei der Erbringung der Leistung zu berücksichtigen.
Bonn, 30. Mai 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
834 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 10 2018
-8-
1. Hauptleistung: Dolmetscher
a) Differenzierung zwischen privater bzw. beruflicher Nutzung des Vermittlungs-
dienstes
Es wird festgestellt, dass von den Endnutzern vor Inanspruchnahme des Dienstes
zwischen einer privaten bzw. beruflichen Nutzung des Dienstes zu unterscheiden ist.
b) Gebärdensprachdolmetscher
aa) Private Nutzung
Es wird festgestellt, dass für die private Nutzung der Umfang der zum Dienstbetrieb
notwendigen Dolmetscherkapazitäten für Gebärdensprache wie folgt ausgestaltet
sein sollte:
Wochentag Zeit Anzahl der Schichtlänge Präsenz der
Leitungen in h Dolmetscher in h
Mo-So 00:00-04:00 2 4 56
04:00-08:00 2 4 56
08:00-12:00 2 4 56
12:00-16:00 2 4 56
16:00-20:00 2 4 56
20:00-24:00 2 4 56
Mo-Fr 08:00-12:00 1 4 20
09:00-12:00 1 3 15
12:00-16:00 1 4 20
16:00-18:00 1 2 10
Mo-Do 08:00-12:00 1 4 16
12:00-16:00 1 4 16
16:00-17:00 1 1 4
Mo, Mi, Do, Fr 09:00-12:00 1 3 12
Mo, Di, Do 14:00-17:00 1 3 9
Fr 09:00-13:00 1 4 4
13:00-17:00 1 4 4
Es ist davon auszugehen, dass bis 31.12.2022 weitere Dolmetscherkapazitäten not-
wendig werden. Details sind der Anlage 3 zu entnehmen.
bb) Berufliche Nutzung
Es wird festgestellt, dass für die berufliche Nutzung der Umfang der zum Dienstbe-
trieb notwendigen Dolmetscherkapazitäten für Gebärdensprache wie folgt
ausgestaltet sein sollte:
Bonn, 30. Mai 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 835
-9-
Wochentag Zeit Anzahl der Schichtlänge Präsenz der
Leitungen in h Dolmetscher in h
Mo-Fr 08:00-09:00 2 1,0 10
09:00-12:30 4 3,5 70
12:30-16:00 3 3,5 52,5
Mo-Do 16:00-18:00 1 2,0 8
Fr 16:00-17:00 1 1,0 1
c) Schriftdolmetscher
Es wird festgestellt, dass für die private sowie berufliche Nutzung der Umfang der
zum Dienstbetrieb notwendigen Kapazitäten für das Schriftdolmetschen wie folgt
ausgestaltet sein sollte:
Wochentag Zeit Anzahl der Schichtlänge Präsenz der
Leitungen in h Dolmetscher in h
Mo-So* 00:00-04:00** 2 4 56
04:00-08:00** 2 4 56
08:00-12:00 2 4 56
12:00-16:00 2 4 56
16:00-20:00*** 2 4 56
20:00-24:00** 2 4 56
Mo-Fr 09:00-13:00 1 4 20
Mo-Do 13:00-16:00 1 3 12
Fr 13:00-14:00 1 1 1
* Samstag und Sonntag durchgehend ausschließlich private Nutzung
** Erreichbarkeitszeiten ausschließlich für die private Nutzung
*** Mo–Do ab 18 Uhr und Freitag ab 17 Uhr ausschließlich private Nutzung
Es ist davon auszugehen, dass bis 31.12.2022 weitere Dolmetscherkapazitäten not-
wendig werden. Details sind der Anlage 3 zu entnehmen.
Bonn, 30. Mai 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
836 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 10 2018
- 10 -
2. Annexleistungen
Darüber hinaus wird festgestellt, dass zum Umfang und Versorgungsgrad des Ver-
mittlungsdienstes auch die notwendigen Annexleistungen zu zählen sind. Hierunter
fallen insbesondere folgende Aspekte:
- Etwaige Software-Applikationen, die für die Nutzung des Dienstes notwen-
dig sind.
- Die telekommunikationstechnische Anbindung des Dienstes inklusive einer
entsprechenden Hosting-Umgebung. Hierzu gehören technische Vorrich-
tungen, mit denen insbesondere folgende Gesprächstypen (Zugangsarten)
realisiert werden können:
- myMMXtc8,
- mobile Zugangsmöglichkeiten,
- Webclient9,
- SIP10,
- PSTN11.
Weitere Details zum Nutzerverhalten sind der Anlage 2 zu entnehmen.
- Die sichere Datenübertragung von Audio-, Video- und Textübertragung.
- Ein entsprechendes Inkassosystem zur Abrechnung der Endnutzerbeiträge,
welches zwischen privater und beruflicher Nutzung des Dienstes differen-
zieren kann.
- Die notwendigen Personal- und Sachmittelressourcen, um eine entspre-
chende Verwaltung des Dienstes zu gewährleisten.
8 Software der Firma nWise für Video- und Schrifttelefonie.
9 Webanwendung, die über einen beliebigen Browser gestartet werden kann.
10 Session Initiation Protocol (SIP), häufig angewandtes Protokoll in der IP-Telefonie.
11 Public Switched Telephone Network, auch als Festnetz bezeichnet, für die „herausgehenden Ge-
spräche des Vermittlungsdienstes“.
Bonn, 30. Mai 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 837
- 11 -
II. Versorgungsgrad
Der „Versorgungsgrad“ wird im Wesentlichen durch die zur Verfügung gestellten Er-
reichbarkeitszeiten des Vermittlungsdienstes bestimmt. Hierzu wird folgende
Feststellung getroffen:
1. Bundesweite Erreichbarkeit
Für den Vermittlungsdienst muss eine bundesweite Erreichbarkeit gewährleistet sein.
2. Erreichbarkeitszeiten
a) Private Nutzung
Der Vermittlungsdienst für die private Nutzung für Gebärdensprachdolmetschen und
Schriftdolmetschen ist an allen Wochentagen von 00.00 – 24.00 Uhr erreichbar. Je-
denfalls stehen jederzeit jeweils zwei Plätze zur Verfügung. Die Besetzungszeiten
inklusive der zur Verfügung stehenden Plätze sollten wie folgt verteilt sein:
Gebärdensprachdolmetschen Mo-Fr 00:00-08:00 Uhr 2 Plätze
Mo-Do 08:00-09:00 Uhr 4 Plätze
Fr 08:00-09:00 Uhr 3 Plätze
Mo, Mi-Fr 09:00-12:00 Uhr 6 Plätze
Di 09:00-12:00 Uhr 5 Plätze
Mo-Fr 12:00-14:00 Uhr 4 Plätze
Mo, Di, Do 14:00-17:00 Uhr 5 Plätze
Mi, Fr 14:00-17:00 Uhr 4 Plätze
Mo-Fr 17:00-18:00 Uhr 3 Plätze
Mo-Fr 18:00-24:00 Uhr 2 Plätze
Sa-So 00:00-24:00 Uhr 2 Plätze
Schriftdolmetschen Mo-Fr 00:00-09:00 Uhr 2 Plätze
Mo-Do 09:00-16:00 Uhr 3 Plätze
16:00-24:00 Uhr 2 Plätze
Fr 09:00-14:00 Uhr 3 Plätze
14:00-24:00 Uhr 2 Plätze
Sa-So 00:00-24:00 Uhr 2 Plätze
Bonn, 30. Mai 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
838 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 10 2018
- 12 -
b) Berufliche Nutzung
Der Vermittlungsdienst sollte für die berufliche Nutzung montags bis donnerstags von
08.00 – 18.00 Uhr und freitags von 08:00 – 17:00 Uhr erreichbar sein. Die Beset-
zungszeiten inklusive der zur Verfügung stehenden Plätze sollten wie folgt verteilt
sein:
Gebärdensprachdolmetschen Mo-Fr 08:00-09:00 Uhr 2 Plätze
Mo-Fr 09:00-12:30 Uhr 4 Plätze
Mo-Fr 12:30-16:00 Uhr 3 Plätze
Mo-Do 16:00-18:00 Uhr 1 Platz
Fr 16:00-17:00 Uhr 1 Platz
Schriftdolmetschen Mo-Fr 08:00-09:00 Uhr 2 Plätze
Mo-Do 09:00-16:00 Uhr 3 Plätze
16:00-18:00 Uhr 2 Plätze
Fr 09:00-14:00 Uhr 3 Plätze
14:00-17:00 Uhr 2 Plätze
III. Prognose der Gesamtkosten für 2019-2022
Aufgrund der Untersuchung des Nutzerverhaltens und des festgestellten und
prognostizierten Umfangs und Versorgungsgrades ist von jährlichen Gesamtkosten
in Höhe von
rund 3.900.000,- Euro für das Jahr 2019,
rund 4.200.000,- Euro für das Jahr 2020,
rund 4.500.000,- Euro für das Jahr 2021 und
rund 4.900.000,- Euro für das Jahr 2022 auszugehen.
Es handelt sich dabei um die Nettokosten des Dienstes.
D) Befristung
Die von der Bundesnetzagentur getroffenen Feststellungen und die auferlegten Ver-
pflichtungen gelten vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2022.
E) Widerrufsvorbehalt
Der Widerruf einzelner Teile der getroffenen Feststellungen und der auferlegten
Verpflichtungen bleibt vorbehalten.
Bonn, 30. Mai 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 839
- 13 -
F) Begründung
I. Verfahren
Die Bundesnetzagentur ermittelt unter „Beteiligung der betroffenen Verbände und
Unternehmen“ den Bedarf für Vermittlungsdienste (§ 45 Abs. 3 S. 2 TKG). Mit der
durch Mitteilung Nr. 139/201812 durchgeführten öffentlichen Anhörung wurden die
sektorspezifischen Beteiligungsrechte der betroffenen Parteien gewahrt.
II. Feststellung zu Umfang und Versorgungsgrad
1. Differenzierung zwischen privater und beruflicher Nutzung
Mit der im Jahr 2011 eingeführten Differenzierung zwischen privater und beruflicher
Nutzung des Vermittlungsdienstes wird eine finanzielle Doppelbelastung der Tele-
kommunikationsbranche verhindert.
Die mit Vfg. 66/2008 getroffene Regelung sah vor, dass der Vermittlungsdienst „vor-
rangig“ privat genutzt werden sollte. Die im Jahr 2009 ermittelten Nutzungsdaten
insbesondere an den Werktagen und den Hauptgeschäftszeiten legten jedoch den
Schluss nahe, dass der Vermittlungsdienst auch aus beruflichen Gründen genutzt
wird. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung wurde ein entsprechendes Inkassosy-
stem entwickelt, das eine Unterscheidung zwischen privater und beruflicher Nutzung
mit unterschiedlichen Entgelthöhen zulässt. Eine Umstellung des Tarifsystems erfolg-
te zum März 2011.
Diese Differenzierung des Nutzungszwecks ist zum einen rechtlich möglich und zum
anderen im Hinblick auf die Finanzierungssystematik des Dienstes zwingend not-
wendig.
12 Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 10 vom 30.05.2018, S. 827 ff.
Bonn, 30. Mai 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
840 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 10 2018
- 14 -
a) Telekommunikationsrechtliche Vorgaben
Bei dem sich auf § 45 Abs. 3 S. 1 TKG stützenden Vermittlungsdienst für gehörlose
und hörgeschädigte Endnutzer gebieten die telekommunikationsrechtlichen Vorga-
ben, dass der Dienst zum einen eine Nutzung für private zum anderen aber auch für
berufliche Zwecke eröffnet.
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der zugrundeliegenden Regelung, welche die Be-
reitstellungspflicht gegenüber gehörlosen und hörgeschädigten Endnutzern
festschreibt. In § 3 Nr. 8 TKG ist "Endnutzer" definiert als eine juristische oder natür-
liche Person, die weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich
zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt. Im Gegensatz dazu schließt der
ebenfalls gebräuchliche Begriff des „Verbrauchers“ die berufliche Nutzung aus.13
Da der Gesetzgeber die Einrichtung von Vermittlungsdiensten für „Endnutzer“ und
nicht für „Verbraucher“ vorsieht, müssen im Hinblick auf den Nutzungszweck private
und berufliche Nutzung möglich sein.
b) Differenzierungspflicht aufgrund Finanzierungssystematik
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Nebeneinander von telekommunikations- und
sozialrechtlichen Finanzierungsverpflichtungen die zwingende Notwendigkeit, eine
Differenzierung zwischen privater und beruflicher Nutzung vorzusehen.
Etliche Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste haben eine direkte Leistungs-
vereinbarung mit dem von der Bundesnetzagentur beauftragten Leistungserbringer
abgeschlossen. Diese Gruppe kommt somit ihrer Verpflichtung aus § 45 Abs. 3 S. 1
TKG nach. Eine weitere Gruppe von Anbietern öffentlich zugänglicher Telefondienste
hat keine direkte Vereinbarung mit einem Leistungserbringer abgeschlossen. Daher
hat die Bundesnetzagentur einen Leistungserbringer beauftragt (§ 45 Abs. 3 S. 3
TKG). Die Anbieter dieser Gruppe werden durch die Bundesnetzagentur gemäß § 45
13 „Verbraucher“ gem. Art. 2 lit. i) Rahmen-RL: „jede natürliche Person, die einen öffentlich zugängli-
chen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen oder beruflichen
Zwecken nutzt oder beantragt“;
§ 13 BGB: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt,
die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuge-
rechnet werden können.“
Bonn, 30. Mai 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 841
- 15 -
Abs. 3 S. 4 TKG zur Kostenübernahme verpflichtet. Zumindest für diese zweite
Gruppe handelt es sich bei den von der Bundesnetzagentur veranlagten Kosten um
eine gruppenbezogene Sonderabgabe, was bereits in der Gesetzesbegründung de-
tailliert dargelegt wurde.14 Für die erste Gruppe der Anbieter mit einer direkten
Leistungsbeziehung zum beauftragten Diensterbringer handelt es sich zwar nicht im
klassischen Sinne um eine Sonderabgabe, zumindest mittelbar haben Umfang und
Zweck der Finanzierung eine mit einer Sonderabgabe identische Wirkung. Mithin
wird die gesamte Gruppe der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste in glei-
chem Umfang zur Bereitstellung bzw. Finanzierung eines Vermittlungsdienstes
herangezogen.
Die telekommunikationsrechtliche Finanzierungsbasis steht jedoch in einem syste-
matischen Widerspruch zu hergebrachten Finanzierungsformen des Sozialrechts, die
parallel zur Einführung des § 45 TKG weiter bestehen.
Mit § 154 Abs. 1 S. 1 SGB IX besteht für private und öffentliche Arbeitgeber mit jah-
resdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen die gesetzliche
Verpflichtung auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Men-
schen zu beschäftigen. Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl
schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetz-
ten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe (§ 160
Abs. 1 S. 1 SGB IX). Auch bei der Ausgleichsabgabe handelt es sich um eine grup-
penbezogene Sonderabgabe.15
Im Ergebnis würden damit die Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste dop-
pelt zur Finanzierung eines Vermittlungsdienstes herangezogen werden. Zum einen
als „Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste“ als Folge der Vorgaben in § 45
Abs. 3 TKG und zum anderen als private Arbeitgeber als Folge der Vorgaben zur
Beschäftigungspflicht bzw. Ausgleichsabgabe in § 154 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 160
Abs. 1 S. 1 SGB IX.
14 Vgl. BT-Drs. 16/12405, S. 14.
15 Vgl. jurisPK/Goebel, SGB IX, Rdn. 30.
Bonn, 30. Mai 2018