amtsblatt-10-2018

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
832                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   10 2018


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  B) Untersuchung der Nutzerentwicklung und des Nutzerverhaltens


       Bei der Untersuchung der Entwicklung der Nutzerzahlen und des Nutzerverhaltens
       kann die Bundesnetzagentur zurzeit ausschließlich auf die von der Tess GmbH zur
       Verfügung gestellten Daten zurückgreifen, da zurzeit keine anderen vergleichbaren
       Angebote im deutschen Markt aktiv sind. Aus dem Umstand, dass auf das von der
       Tess GmbH zur Verfügung gestellte Datenmaterial zurückgegriffen wird, entsteht je-
       doch keine Vorfestlegung im Hinblick auf weitere Maßnahmen zur Umsetzung des
       § 45 Abs. 3 TKG (insbes. hinsichtlich einer etwaigen Beauftragung eines Leistungs-
       erbringers).


  I.   Nutzerentwicklung


       Die Nutzeranzahl nimmt seit der erstmaligen Erbringung des Vermittlungsdienstes im
       Jahr 2007, zunächst als Pilotprojekt und seit 2009 im Regelbetrieb, beständig zu. Bei
       einem Kundenstamm von 838 Kunden im Jahr 2014 ist dieser bis Ende 2017 auf
       insgesamt 1378 gehörlose oder hörgeschädigte Endnutzer angewachsen, so dass
       sich ein weiterhin stabiles Kundenwachstum abzeichnet. Die überwiegende Zahl der
       Nutzer nimmt den Vermittlungsdienst für private Gespräche in Anspruch (Ende 2017:
       984 Kunden). Ende des Jahres 2017 verzeichnete die berufliche Nutzung 134 Kun-
       den. 260 Nutzer waren registriert, um im Notfall einen Dolmetschdienst zu den
       Rufnummern 110 und 112 beanspruchen zu können7. Weitere Details zur bisherigen
       Entwicklung der Kundenzahl sind der Anlage 1 zu entnehmen. Eine Prognose der
       Kundenzahl und die damit verbundenen Auswirkungen sind der Anlage 3 zu ent-
       nehmen.


  II. Nutzerverhalten


       Im Hinblick auf die unterschiedlichen technischen Zugänge, über die der Vermitt-
       lungsdienst erreicht werden kann, nutzen die Kunden insgesamt vorwiegend den
       Zugang über einen PC mit Internetverbindung (ggf. zzgl. einer Webcam) unter Ver-
       wendung der Software myMMXtc (bzw. einer alternativen Software für Applenutzer).

       7   Der Dolmetscher verbindet mit der zuständigen Notrufzentrale und übersetzt das Telefonat.




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2018                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   833


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         Seit dem Jahr 2014 ist die Nutzung des Zugangs über die App sehr stark angestie-
         gen. Die App, die es für die Betriebssysteme IOS und Android gibt, ermöglicht den
         Zugang zum Gebärdendolmetschdienst (TeSign) und zum schriftsprachlichen Ver-
         mittlungsdienst (TeScript) mit Smartphones oder Tablets. Der direkte Zugang über
         einen Browser (webclient) zum schriftsprachlichen Vermittlungsdienst geht seit dem
         Jahr 2014 zurück, bleibt aber weiterhin relevant. Der Anteil der Internet-Telefonie
         (SIP) an den genutzten Gesprächstypen ist, insbesondere im Bereich der Videotele-
         fonie, weiterhin von Bedeutung. Der Zugang zum Vermittlungsdienst über das
         Bildtelefon oder das Texttelefon auf Basis einer Telefonverbindung wird nicht mehr in
         Anspruch genommen.


         Bisher war die private Nutzung des Vermittlungsdienstes von 08.00 bis 23.00 Uhr
         möglich. Das Nutzerverhalten zeigt, dass die Schwerpunkte der privaten Nutzung
         bisher an den Tagen von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 18:00 Uhr liegen.
         Am Wochenende ist die private Nutzung sowohl des Gebärdendolmetsch- als auch
         des Schriftdolmetschdienstes zwar geringer, nimmt aber zu. Weitere Details sind der
         Anlage 2 zu entnehmen.


    C) Feststellung zu Umfang und Versorgungsgrad


         Die Bundesnetzagentur stellt im Rahmen der Bedarfsermittlung gemäß § 45 Abs. 3
         S. 2 TKG folgenden Umfang und Versorgungsgrad bzgl. eines Vermittlungsdienstes
         für gehörlose und hörgeschädigte Menschen fest:


    I.   Umfang


         Der „Umfang“ des Vermittlungsdienstes wird im Wesentlichen durch die zur Verfü-
         gung gestellte Schrift- bzw. Gebärdensprachdolmetscherleistung bestimmt. Darüber
         hinaus wird diese Hauptleistung ergänzt durch bestimmte Annexleistungen, die not-
         wendig sind, um die Hauptleistung zur Verfügung zu stellen. Die Grundsätze der
         Effizienz und Sparsamkeit sind bei der Erbringung der Leistung zu berücksichtigen.




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  1. Hauptleistung: Dolmetscher


  a) Differenzierung zwischen privater bzw. beruflicher Nutzung des Vermittlungs-
      dienstes

      Es wird festgestellt, dass von den Endnutzern vor Inanspruchnahme des Dienstes
      zwischen einer privaten bzw. beruflichen Nutzung des Dienstes zu unterscheiden ist.


  b) Gebärdensprachdolmetscher

  aa) Private Nutzung

      Es wird festgestellt, dass für die private Nutzung der Umfang der zum Dienstbetrieb
      notwendigen Dolmetscherkapazitäten für Gebärdensprache wie folgt ausgestaltet
      sein sollte:
      Wochentag                Zeit           Anzahl der       Schichtlänge          Präsenz der
                                              Leitungen        in h                  Dolmetscher in h
      Mo-So               00:00-04:00              2                 4                     56
                          04:00-08:00              2                 4                     56
                          08:00-12:00              2                 4                     56
                          12:00-16:00              2                 4                     56
                          16:00-20:00              2                 4                     56
                          20:00-24:00              2                 4                     56
      Mo-Fr               08:00-12:00              1                 4                     20
                          09:00-12:00              1                 3                     15
                          12:00-16:00              1                 4                     20
                          16:00-18:00              1                 2                         10
      Mo-Do               08:00-12:00              1                 4                         16
                          12:00-16:00              1                 4                         16
                          16:00-17:00              1                 1                          4
      Mo, Mi, Do, Fr      09:00-12:00              1                 3                         12
      Mo, Di, Do          14:00-17:00              1                 3                          9
      Fr                  09:00-13:00              1                 4                          4
                          13:00-17:00              1                 4                          4

      Es ist davon auszugehen, dass bis 31.12.2022 weitere Dolmetscherkapazitäten not-
      wendig werden. Details sind der Anlage 3 zu entnehmen.


  bb) Berufliche Nutzung

      Es wird festgestellt, dass für die berufliche Nutzung der Umfang der zum Dienstbe-
      trieb notwendigen Dolmetscherkapazitäten für Gebärdensprache wie folgt
      ausgestaltet sein sollte:




                                                                                                         Bonn, 30. Mai 2018
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         Wochentag              Zeit           Anzahl der       Schichtlänge         Präsenz der
                                               Leitungen        in h                 Dolmetscher in h
         Mo-Fr             08:00-09:00              2                1,0                    10
                           09:00-12:30              4                3,5                    70
                           12:30-16:00              3                3,5                   52,5
         Mo-Do             16:00-18:00              1                2,0                     8
         Fr                16:00-17:00              1                1,0                     1

    c) Schriftdolmetscher

         Es wird festgestellt, dass für die private sowie berufliche Nutzung der Umfang der
         zum Dienstbetrieb notwendigen Kapazitäten für das Schriftdolmetschen wie folgt
         ausgestaltet sein sollte:


         Wochentag             Zeit       Anzahl der Schichtlänge          Präsenz der
                                           Leitungen          in h       Dolmetscher in h
         Mo-So*        00:00-04:00**            2               4              56
                       04:00-08:00**            2               4              56
                       08:00-12:00              2               4              56
                       12:00-16:00              2               4              56
                       16:00-20:00***           2               4              56
                       20:00-24:00**            2               4              56
         Mo-Fr         09:00-13:00              1               4              20
         Mo-Do         13:00-16:00              1               3              12
         Fr            13:00-14:00              1               1               1
         * Samstag und Sonntag durchgehend ausschließlich private Nutzung
         ** Erreichbarkeitszeiten ausschließlich für die private Nutzung
         *** Mo–Do ab 18 Uhr und Freitag ab 17 Uhr ausschließlich private Nutzung

         Es ist davon auszugehen, dass bis 31.12.2022 weitere Dolmetscherkapazitäten not-
         wendig werden. Details sind der Anlage 3 zu entnehmen.




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  2. Annexleistungen


      Darüber hinaus wird festgestellt, dass zum Umfang und Versorgungsgrad des Ver-
      mittlungsdienstes auch die notwendigen Annexleistungen zu zählen sind. Hierunter
      fallen insbesondere folgende Aspekte:

                - Etwaige Software-Applikationen, die für die Nutzung des Dienstes notwen-
                   dig sind.


                - Die telekommunikationstechnische Anbindung des Dienstes inklusive einer
                   entsprechenden Hosting-Umgebung. Hierzu gehören technische Vorrich-
                   tungen, mit denen insbesondere folgende Gesprächstypen (Zugangsarten)
                   realisiert werden können:
                   - myMMXtc8,
                   - mobile Zugangsmöglichkeiten,
                   - Webclient9,
                   - SIP10,
                   - PSTN11.
                   Weitere Details zum Nutzerverhalten sind der Anlage 2 zu entnehmen.


                - Die sichere Datenübertragung von Audio-, Video- und Textübertragung.


                - Ein entsprechendes Inkassosystem zur Abrechnung der Endnutzerbeiträge,
                   welches zwischen privater und beruflicher Nutzung des Dienstes differen-
                   zieren kann.


                - Die notwendigen Personal- und Sachmittelressourcen, um eine entspre-
                   chende Verwaltung des Dienstes zu gewährleisten.




      8    Software der Firma nWise für Video- und Schrifttelefonie.
      9    Webanwendung, die über einen beliebigen Browser gestartet werden kann.
      10   Session Initiation Protocol (SIP), häufig angewandtes Protokoll in der IP-Telefonie.
      11   Public Switched Telephone Network, auch als Festnetz bezeichnet, für die „herausgehenden Ge-
           spräche des Vermittlungsdienstes“.




                                                                                                            Bonn, 30. Mai 2018
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    II. Versorgungsgrad


         Der „Versorgungsgrad“ wird im Wesentlichen durch die zur Verfügung gestellten Er-
         reichbarkeitszeiten des Vermittlungsdienstes bestimmt. Hierzu wird folgende
         Feststellung getroffen:


    1. Bundesweite Erreichbarkeit


         Für den Vermittlungsdienst muss eine bundesweite Erreichbarkeit gewährleistet sein.


    2. Erreichbarkeitszeiten


    a) Private Nutzung
         Der Vermittlungsdienst für die private Nutzung für Gebärdensprachdolmetschen und
         Schriftdolmetschen ist an allen Wochentagen von 00.00 – 24.00 Uhr erreichbar. Je-
         denfalls stehen jederzeit jeweils zwei Plätze zur Verfügung. Die Besetzungszeiten
         inklusive der zur Verfügung stehenden Plätze sollten wie folgt verteilt sein:


         Gebärdensprachdolmetschen Mo-Fr                      00:00-08:00 Uhr          2 Plätze
                                   Mo-Do                      08:00-09:00 Uhr          4 Plätze
                                   Fr                         08:00-09:00 Uhr          3 Plätze
                                   Mo, Mi-Fr                  09:00-12:00 Uhr          6 Plätze
                                   Di                         09:00-12:00 Uhr          5 Plätze
                                   Mo-Fr                      12:00-14:00 Uhr          4 Plätze
                                   Mo, Di, Do                 14:00-17:00 Uhr          5 Plätze
                                   Mi, Fr                     14:00-17:00 Uhr          4 Plätze
                                   Mo-Fr                      17:00-18:00 Uhr          3 Plätze
                                   Mo-Fr                      18:00-24:00 Uhr          2 Plätze
                                   Sa-So                      00:00-24:00 Uhr          2 Plätze
         Schriftdolmetschen        Mo-Fr                      00:00-09:00 Uhr          2 Plätze
                                   Mo-Do                      09:00-16:00 Uhr          3 Plätze
                                                              16:00-24:00 Uhr          2 Plätze
                                             Fr               09:00-14:00 Uhr          3 Plätze
                                                              14:00-24:00 Uhr          2 Plätze
                                             Sa-So            00:00-24:00 Uhr          2 Plätze




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                                                     - 12 -

  b) Berufliche Nutzung

      Der Vermittlungsdienst sollte für die berufliche Nutzung montags bis donnerstags von
      08.00 – 18.00 Uhr und freitags von 08:00 – 17:00 Uhr erreichbar sein. Die Beset-
      zungszeiten inklusive der zur Verfügung stehenden Plätze sollten wie folgt verteilt
      sein:
      Gebärdensprachdolmetschen Mo-Fr                       08:00-09:00 Uhr         2 Plätze

                                          Mo-Fr             09:00-12:30 Uhr         4 Plätze
                                          Mo-Fr             12:30-16:00 Uhr         3 Plätze
                                          Mo-Do             16:00-18:00 Uhr         1 Platz
                                          Fr                16:00-17:00 Uhr         1 Platz
      Schriftdolmetschen                  Mo-Fr             08:00-09:00 Uhr         2 Plätze
                                          Mo-Do             09:00-16:00 Uhr         3 Plätze
                                                            16:00-18:00 Uhr         2 Plätze
                                          Fr                09:00-14:00 Uhr         3 Plätze
                                                            14:00-17:00 Uhr         2 Plätze

  III. Prognose der Gesamtkosten für 2019-2022


      Aufgrund der Untersuchung des Nutzerverhaltens und des festgestellten und
      prognostizierten Umfangs und Versorgungsgrades ist von jährlichen Gesamtkosten
      in Höhe von
              rund 3.900.000,- Euro für das Jahr 2019,
              rund 4.200.000,- Euro für das Jahr 2020,
              rund 4.500.000,- Euro für das Jahr 2021 und
              rund 4.900.000,- Euro für das Jahr 2022 auszugehen.
      Es handelt sich dabei um die Nettokosten des Dienstes.


  D) Befristung


      Die von der Bundesnetzagentur getroffenen Feststellungen und die auferlegten Ver-
      pflichtungen gelten vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2022.


  E) Widerrufsvorbehalt


      Der Widerruf einzelner Teile der getroffenen Feststellungen und der auferlegten
      Verpflichtungen bleibt vorbehalten.




                                                                                                       Bonn, 30. Mai 2018
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10 2018                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   839


                                                             - 13 -

    F) Begründung


    I.   Verfahren


         Die Bundesnetzagentur ermittelt unter „Beteiligung der betroffenen Verbände und
         Unternehmen“ den Bedarf für Vermittlungsdienste (§ 45 Abs. 3 S. 2 TKG). Mit der
         durch Mitteilung Nr. 139/201812 durchgeführten öffentlichen Anhörung wurden die
         sektorspezifischen Beteiligungsrechte der betroffenen Parteien gewahrt.


    II. Feststellung zu Umfang und Versorgungsgrad


    1. Differenzierung zwischen privater und beruflicher Nutzung


         Mit der im Jahr 2011 eingeführten Differenzierung zwischen privater und beruflicher
         Nutzung des Vermittlungsdienstes wird eine finanzielle Doppelbelastung der Tele-
         kommunikationsbranche verhindert.


         Die mit Vfg. 66/2008 getroffene Regelung sah vor, dass der Vermittlungsdienst „vor-
         rangig“ privat genutzt werden sollte. Die im Jahr 2009 ermittelten Nutzungsdaten
         insbesondere an den Werktagen und den Hauptgeschäftszeiten legten jedoch den
         Schluss nahe, dass der Vermittlungsdienst auch aus beruflichen Gründen genutzt
         wird. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung wurde ein entsprechendes Inkassosy-
         stem entwickelt, das eine Unterscheidung zwischen privater und beruflicher Nutzung
         mit unterschiedlichen Entgelthöhen zulässt. Eine Umstellung des Tarifsystems erfolg-
         te zum März 2011.


         Diese Differenzierung des Nutzungszwecks ist zum einen rechtlich möglich und zum
         anderen im Hinblick auf die Finanzierungssystematik des Dienstes zwingend not-
         wendig.




         12   Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 10 vom 30.05.2018, S. 827 ff.




Bonn, 30. Mai 2018
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                                                          - 14 -

  a) Telekommunikationsrechtliche Vorgaben

      Bei dem sich auf § 45 Abs. 3 S. 1 TKG stützenden Vermittlungsdienst für gehörlose
      und hörgeschädigte Endnutzer gebieten die telekommunikationsrechtlichen Vorga-
      ben, dass der Dienst zum einen eine Nutzung für private zum anderen aber auch für
      berufliche Zwecke eröffnet.


      Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der zugrundeliegenden Regelung, welche die Be-
      reitstellungspflicht gegenüber gehörlosen und hörgeschädigten Endnutzern
      festschreibt. In § 3 Nr. 8 TKG ist "Endnutzer" definiert als eine juristische oder natür-
      liche Person, die weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich
      zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt. Im Gegensatz dazu schließt der
      ebenfalls gebräuchliche Begriff des „Verbrauchers“ die berufliche Nutzung aus.13


      Da der Gesetzgeber die Einrichtung von Vermittlungsdiensten für „Endnutzer“ und
      nicht für „Verbraucher“ vorsieht, müssen im Hinblick auf den Nutzungszweck private
      und berufliche Nutzung möglich sein.


  b) Differenzierungspflicht aufgrund Finanzierungssystematik

      Darüber hinaus ergibt sich aus dem Nebeneinander von telekommunikations- und
      sozialrechtlichen Finanzierungsverpflichtungen die zwingende Notwendigkeit, eine
      Differenzierung zwischen privater und beruflicher Nutzung vorzusehen.


      Etliche Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste haben eine direkte Leistungs-
      vereinbarung mit dem von der Bundesnetzagentur beauftragten Leistungserbringer
      abgeschlossen. Diese Gruppe kommt somit ihrer Verpflichtung aus § 45 Abs. 3 S. 1
      TKG nach. Eine weitere Gruppe von Anbietern öffentlich zugänglicher Telefondienste
      hat keine direkte Vereinbarung mit einem Leistungserbringer abgeschlossen. Daher
      hat die Bundesnetzagentur einen Leistungserbringer beauftragt (§ 45 Abs. 3 S. 3
      TKG). Die Anbieter dieser Gruppe werden durch die Bundesnetzagentur gemäß § 45


      13   „Verbraucher“ gem. Art. 2 lit. i) Rahmen-RL: „jede natürliche Person, die einen öffentlich zugängli-
           chen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen oder beruflichen
           Zwecken nutzt oder beantragt“;
           § 13 BGB: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt,
           die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuge-
           rechnet werden können.“




                                                                                                            Bonn, 30. Mai 2018
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10 2018                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   841


                                                            - 15 -

         Abs. 3 S. 4 TKG zur Kostenübernahme verpflichtet. Zumindest für diese zweite
         Gruppe handelt es sich bei den von der Bundesnetzagentur veranlagten Kosten um
         eine gruppenbezogene Sonderabgabe, was bereits in der Gesetzesbegründung de-
         tailliert dargelegt wurde.14 Für die erste Gruppe der Anbieter mit einer direkten
         Leistungsbeziehung zum beauftragten Diensterbringer handelt es sich zwar nicht im
         klassischen Sinne um eine Sonderabgabe, zumindest mittelbar haben Umfang und
         Zweck der Finanzierung eine mit einer Sonderabgabe identische Wirkung. Mithin
         wird die gesamte Gruppe der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste in glei-
         chem Umfang zur Bereitstellung bzw. Finanzierung eines Vermittlungsdienstes
         herangezogen.


         Die telekommunikationsrechtliche Finanzierungsbasis steht jedoch in einem syste-
         matischen Widerspruch zu hergebrachten Finanzierungsformen des Sozialrechts, die
         parallel zur Einführung des § 45 TKG weiter bestehen.


         Mit § 154 Abs. 1 S. 1 SGB IX besteht für private und öffentliche Arbeitgeber mit jah-
         resdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen die gesetzliche
         Verpflichtung auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Men-
         schen zu beschäftigen. Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl
         schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetz-
         ten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe (§ 160
         Abs. 1 S. 1 SGB IX). Auch bei der Ausgleichsabgabe handelt es sich um eine grup-
         penbezogene Sonderabgabe.15


         Im Ergebnis würden damit die Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste dop-
         pelt zur Finanzierung eines Vermittlungsdienstes herangezogen werden. Zum einen
         als „Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste“ als Folge der Vorgaben in § 45
         Abs. 3 TKG und zum anderen als private Arbeitgeber als Folge der Vorgaben zur
         Beschäftigungspflicht bzw. Ausgleichsabgabe in § 154 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 160
         Abs. 1 S. 1 SGB IX.




         14   Vgl. BT-Drs. 16/12405, S. 14.
         15   Vgl. jurisPK/Goebel, SGB IX, Rdn. 30.




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