amtsblatt-10-2018

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

/ 128
PDF herunterladen
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2018                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   841


                                                            - 15 -

         Abs. 3 S. 4 TKG zur Kostenübernahme verpflichtet. Zumindest für diese zweite
         Gruppe handelt es sich bei den von der Bundesnetzagentur veranlagten Kosten um
         eine gruppenbezogene Sonderabgabe, was bereits in der Gesetzesbegründung de-
         tailliert dargelegt wurde.14 Für die erste Gruppe der Anbieter mit einer direkten
         Leistungsbeziehung zum beauftragten Diensterbringer handelt es sich zwar nicht im
         klassischen Sinne um eine Sonderabgabe, zumindest mittelbar haben Umfang und
         Zweck der Finanzierung eine mit einer Sonderabgabe identische Wirkung. Mithin
         wird die gesamte Gruppe der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste in glei-
         chem Umfang zur Bereitstellung bzw. Finanzierung eines Vermittlungsdienstes
         herangezogen.


         Die telekommunikationsrechtliche Finanzierungsbasis steht jedoch in einem syste-
         matischen Widerspruch zu hergebrachten Finanzierungsformen des Sozialrechts, die
         parallel zur Einführung des § 45 TKG weiter bestehen.


         Mit § 154 Abs. 1 S. 1 SGB IX besteht für private und öffentliche Arbeitgeber mit jah-
         resdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen die gesetzliche
         Verpflichtung auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Men-
         schen zu beschäftigen. Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl
         schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetz-
         ten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe (§ 160
         Abs. 1 S. 1 SGB IX). Auch bei der Ausgleichsabgabe handelt es sich um eine grup-
         penbezogene Sonderabgabe.15


         Im Ergebnis würden damit die Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste dop-
         pelt zur Finanzierung eines Vermittlungsdienstes herangezogen werden. Zum einen
         als „Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste“ als Folge der Vorgaben in § 45
         Abs. 3 TKG und zum anderen als private Arbeitgeber als Folge der Vorgaben zur
         Beschäftigungspflicht bzw. Ausgleichsabgabe in § 154 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 160
         Abs. 1 S. 1 SGB IX.




         14   Vgl. BT-Drs. 16/12405, S. 14.
         15   Vgl. jurisPK/Goebel, SGB IX, Rdn. 30.




Bonn, 30. Mai 2018
85

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
842                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   10 2018


                                                          - 16 -

      Auch die grundsätzlich nachrangige Funktion16 der Ausgleichsabgabe löst die so-
      eben dargelegte Doppelbelastung der Anbieter öffentlich zugänglicher
      Telefondienste nicht auf.


      Nach § 160 Abs. 5 S. 1 SGB IX darf die Ausgleichsabgabe nur für besondere Lei-
      stungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
      einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) ver-
      wendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu leisten
      sind oder geleistet werden.17


      Ausgehend davon, dass es sich bei der auf § 45 Abs. 3 TKG basierenden Finanzie-
      rung des Vermittlungsdienstes durch die Anbieter öffentlich zugänglicher
      Telefondienste um eine Finanzierung von „anderer Seite“ i. S. d. § 160 Abs. 5 S. 1
      SGB IX handelt, hätten die Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste von der
      pauschal geltenden sozialrechtlichen Finanzierungsverpflichtung (§ 154 Abs. 1 S. 1 i.
      V. m. § 160 Abs. 1 S. 1 SGB IX) ausgenommen werden müssen. Es fehlt jedoch an
      einer derartigen Ausnahmeregelung und es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetz-
      geber die offensichtliche Unvereinbarkeit mit Art. 3 GG billigend in Kauf genommen
      hat.


      Zur Auflösung der durch § 45 Abs. 3 TKG und § 154 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 160 Abs. 1
      S. 1 SGB IX entstehenden Doppelbelastung für die Anbieter öffentlich zugänglicher
      Telefondienste stellt eine Differenzierung der beruflichen und privaten Nutzung die
      einzig verbliebene praktikable Lösung dar. Denn wenn der gehörlose oder hörge-
      schädigte Endnutzer vor der Nutzung des Vermittlungsdienstes zwischen einer
      privaten bzw. beruflichen Nutzung des Dienstes unterscheiden muss, kann eine wei-
      testgehend exakte Allokation der zur Finanzierung des Vermittlungsdienstes zur
      Verfügung stehenden Finanzierungsquellen vorgenommen und damit gleichzeitig
      eine Doppelbelastung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste vermieden
      werden. Nutzt der Endnutzer den Vermittlungsdienst zu privaten Zwecken, so erfolgt
      die Finanzierung – neben den nicht kostendeckenden Endnutzerentgelten - durch die


      16   Vgl. auch jurisPK/Goebel, SGB IX, Rdn. 30.
      17   Differenzierend ist hierzu in § 18 Abs. 1 S. 1 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
           (SchwbAV) festgelegt, dass Leistungen […] nur erbracht werden dürfen, soweit diese für densel-




                                                                                                            Bonn, 30. Mai 2018
86

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2018                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   843


                                                            - 17 -

         aufgrund von § 45 Abs. 3 TKG von den Anbietern öffentlich zugänglicher Telefon-
         dienste veranlagte Sonderabgabe. Nutzt der Endnutzer den Vermittlungsdienst zu
         beruflichen Zwecken, so erfolgt die Finanzierung bei kostendeckenden Endnutze-
         rentgelten über die im Rahmen der Ausgleichsabgabe nach § 154 Abs. 1 S. 1 i. V. m.
         § 160 Abs. 1 S. 1 SGB IX veranlagte Sonderabgabe.


    2. Kapazität und Versorgungsgrad


         Bei der Feststellung zu Umfang und Versorgungsgrad berücksichtigt die Bundes-
         netzagentur die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des
         Telekommunikationsgesetzes vom 27. Juni 201718 erfolgte Änderung des § 45 TKG,
         wonach der Vermittlungsdienst jederzeit verfügbar zu sein hat.


         Zur Begründung wird im Gesetzesentwurf Folgendes ausgeführt:

                 „Mit der Neufassung des § 45 TKG soll sichergestellt werden, dass der
                 Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen jederzeit
                 zur Verfügung steht.

                 Der Umfang der Verfügbarkeit des Vermittlungsdienstes für gehörlose
                 und hörgeschädigte Menschen, der die Nutzung von für die Öffentlichkeit
                 angebotenen Telefondiensten anhand einer Verbindung zu einem Ge-
                 bärdensprachdolmetscher oder einem Schriftdolmetscher ermöglicht, um
                 Telefonate mit hörenden Menschen führen zu können, wird von der Bun-
                 desnetzagentur nach einer durchgeführten Bedarfsanalyse (Anzahl der
                 Leitungen, Anzahl der Dolmetscher u. a.) festgelegt. Der zeitliche Bedarf
                 für eine tägliche Verfügbarkeit ist von der Bundesnetzagentur von 08:00
                 Uhr bis 23:00 Uhr festgesetzt worden. Außerhalb dieser Zeiten ist gehör-
                 losen und hörbehinderten Menschen die Nutzung von Telefondiensten
                 nicht möglich. Auch kann ein Notruf von gehörlosen und hörbehinderten
                 Menschen außerhalb dieser Zeiten lediglich per Fax abgesetzt werden.
                 Dies ist in Zeiten zunehmender mobiler Internetnutzung nicht mehr zeit-
                 gemäß.

                 Mit der Gesetzesänderung erhalten Menschen mit Sprach- und Hörbe-
                 hinderungen einen Zugang, der auch unter dem Aspekt der zeitlichen
                 Verfügbarkeit dem Zugang gleichwertig ist, über den die Mehrheit der
                 Endnutzer verfügt. Auch im Hinblick darauf, dass sich Notsituationen je-

              ben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu er-
              bringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden.
         18   BGBl. I 2017 S. 1963.




Bonn, 30. Mai 2018
87

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
844                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   10 2018


                                                          - 18 -

              derzeit ereignen können und somit auch die Notwendigkeit besteht, Not-
              rufe abzusetzen oder sonstige Hilfe anzufordern, soll die Verfügbarkeit
              des Dienstes entsprechend ausgeweitet werden. Die Bundesnetzagentur
              soll dies künftig bei der Ermittlung und Festlegung des Bedarfes berück-
              sichtigen.“ 19

      Dies berücksichtigend orientiert sich die Bundesnetzagentur an dem Status, den das
      von der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Gesellschaft zur Förderung der
      Gehörlosen und Schwerhörigen e. V. durchgeführte Pilotprojekt zur Einrichtung eines
      Vermittlungsdienstes zu seinem Abschluss im Jahr 2008 erreichte und der durch die
      bisherigen Verfügungen in den Jahren 2009, 2010, 2012 und 2014 fortgeschrieben
      wurde.


      Um eine jederzeitige Verfügbarkeit des Vermittlungsdienstes insbesondere auch für
      Notfälle zu gewährleisten, sind für die private Nutzung sowohl im Gebärdendol-
      metschdienst als auch im Schriftdolmetschdienst jederzeit mindestens zwei
      Leitungen bereitzustellen.


      Aufgrund der bisherigen Entwicklungen des Vermittlungsdienstes und unter Berück-
      sichtigung der Umstellung auf eine jederzeitige Verfügbarkeit ist mit einem
      wachsenden Gesprächsaufkommen zu rechnen. Um dem während der Gültigkeits-
      dauer dieser Verfügung gerecht zu werden, kann ab einer 50 prozentigen Auslastung
      einer Dolmetscherstunde für diese Stunde eine weitere Leitung aufgeschaltet wer-
      den, bis die für das jeweilige Jahr prognostizierten Kapazitäten (siehe Anlage 3)
      erreicht sind.


  3. Technische Ausstattung


  a) Zugangsarten

      Im Hinblick auf die angebotenen Gesprächstypen (Zugangsarten) ist ein Zugang
      über myMMXtc zu gewährleisten. Außerdem ist ein mobiler Zugang zum Vermitt-
      lungsdienst via Smartphone oder Tablet-PC zu ermöglichen. Das Angebot der
      Standards Webclient (für TeScript), SIP und PSTN ist weiterhin erforderlich (vgl. zu
      den Details Anlage 2).


      19   BT-Drs. 18/11811, S. 8.




                                                                                                            Bonn, 30. Mai 2018
88

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2018                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   845


                                                       - 19 -



         Die ehemals bestehenden Verpflichtungen zur Bereitstellung des Zugangs über
         Schreibtelefon (Textphone) zum schriftsprachlichen Vermittlungsdienst sowie über
         ISDN-Bildtelefon zum Gebärdendolmetschdienst sind bereits mit der Vfg Nr. 39/2014
         entfallen.


    b) Verschlüsselung der Audio-, Video-, und Textübertragung

         Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Audio-, Video- und Textübertragung vor
         Zugriffen Dritter geschützt ist. Die Verschlüsselung der Datenübertragung hat insbe-
         sondere im beruflichen aber auch im privaten Bereich erheblich an Bedeutung
         gewonnen. Immer mehr Telekommunikationsanbieter bieten daher ihren Kunden die
         Möglichkeit der Verschlüsselung an. An dieser Entwicklung sollen auch gehörlose
         und hörgeschädigte Endnutzer im Sinne eines gleichwertigen Zugangs teilhaben.


    4. Beschreibung der vertraglichen Rahmenbedingungen


         Im Einzelnen hat die Tess GmbH zur Realisierung des Vermittlungsdienstes mehrere
         vertragliche Vereinbarungen getroffen. Die Darstellung dieser vertraglichen Ausge-
         staltung des zurzeit am Markt aktiven Vermittlungsdienstes ist notwendig, um den
         entsprechenden Umfang und Versorgungsgrad entsprechend zu umschreiben. Dar-
         aus entsteht jedoch keine Vorfestlegung im Hinblick auf weitere Maßnahmen zur
         Umsetzung des § 45 TKG (insbes. nicht hinsichtlich einer etwaigen Beauftragung
         eines Leistungserbringers).


         Die Tess GmbH hat seit dem 08.05.2006 eine vertragliche Vereinbarung mit der Te-
         lesign Deutschland GmbH, Johannes-Wilhelm-Geiger-Weg 8, 24768 Rendsburg,
         nach der die Telesign GmbH für den aufzubauenden bundesweiten Vermittlungs-
         dienst für Hörgeschädigte die personelle Ausgestaltung des Relay-Dienstes TeSign
         (Dolmetschen in deutscher Gebärdensprache) vorzunehmen und eigenverantwortlich
         zu organisieren hat.


         Darüber hinaus hat die Tess GmbH ebenfalls seit dem 08.05.2006 eine vertragliche
         Vereinbarung mit der neue dienste Vogelsberg NDV GmbH (Gemeinnützige Gesell-
         schaft für Kommunikation und Integration), Altenburger Str. 33, 36304 Alsfeld, nach




Bonn, 30. Mai 2018
89

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
846                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   10 2018


                                                     - 20 -

      der die neue dienste Vogelsberg NDV GmbH für den aufzubauenden bundesweiten
      Vermittlungsdienst für Hörgeschädigte personelle Kapazitäten für den Relay-Dienst
      TeScript (telefonische Vermittlung von Lautsprache in Schriftsprache und umgekehrt)
      zur Verfügung stellt. Dieses erfolgt durch die Einrichtung und den Betrieb so genann-
      ter Vermittlungsplätze, die personell mit Schriftdolmetschern besetzt werden.


      Hinsichtlich der Annexleistungen hat die Tess GmbH mit dem Unternehmen nWise
      AB, Greta Garbos Väg 11, S-16940 Solna, Schweden seit dem 15.05.2007 eine War-
      tungs- und Supportvereinbarung für die von nWise entwickelte Software MMX
      geschlossen. Diese Software wird bei der Nutzung des Vermittlungsdienstes der
      Tess GmbH eingesetzt.


      Darüber hinaus besteht seit 01.09.2005 eine vertragliche Vereinbarung zwischen der
      Tess GmbH und der I.T.E.N.O.S. GmbH, Lievelingsweg 125, 53119 Bonn, über die
      Bereitstellung und den Betrieb einer „Hosting-Umgebung“.


  5. Anpassung des Finanzierungsumfangs bei Änderung von Nutzerentwicklung
      oder Nutzerverhalten


      Kommt es zu einer Änderung des Nutzerverhaltens der gehörlosen und hörgeschä-
      digten Menschen ist zunächst seitens des Leistungserbringers eine Anpassung der
      Kapazitätsverteilung zu prüfen (1. Stufe). Etwaige Änderungen der Kapazitätsvertei-
      lung haben sich dabei im Rahmen des grundsätzlich zur Verfügung stehenden
      Umfangs zu bewegen. Ist eine Änderung in der Kapazitätsverteilung nicht ausrei-
      chend, müssen seitens der Bundesnetzagentur Änderungen am Versorgungsgrad
      erwogen werden (2. Stufe), um geänderten Nutzerzahlen bzw. geändertem Nutzer-
      verhalten zu begegnen. Erst als ultima ratio ist eine Erweiterung des Umfangs zu
      erwägen (3. Stufe).


      Bei einer Änderung in Stufe 2 (Versorgungsgrad) oder Stufe 3 (Umfang); die eine
      Erhöhung des Finanzierungsumfangs erfordert, sind durch die Bundesnetzagentur
      die entsprechenden Beteiligungsrechte der betroffenen Unternehmen und Verbände
      zu wahren (vgl. § 45 Abs. 3 S. 2 TKG).




                                                                                                       Bonn, 30. Mai 2018
90

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2018                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   847


                                                       - 21 -



    6. Befristung und Widerrufsvorbehalt


         Die im Rahmen der Feststellung getroffenen Regelungen sind bis zum 31.12.2022
         befristet.
         Aufgrund eines Erbringungszeitraumes von vier Jahren sind die zu Beginn getätigten
         Prognosen über das Nutzerverhalten sowie die Kostenentwicklung mit gewissen Un-
         sicherheiten behaftet. Um möglichen tatsächlichen und daneben auch rechtlichen
         Veränderungen der Rahmenbedingungen angemessen Rechnung tragen zu können,
         muss unter Umständen der Finanzierungs- und/oder Leistungsumfang für die Bereit-
         stellung des Vermittlungsdienstes angepasst werden. Die Verfügung wird daher mit
         einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen.




         Rechtsbehelfsbelehrung
         Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-
         spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur für
         Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113
         Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.

         Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 137 Abs. 1
         TKG keine aufschiebende Wirkung.

         Hinweis:

         Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren werden grundsätzlich
         Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.




Bonn, 30. Mai 2018
91

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
848                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   10 2018


       Teil 2:           Vorbereitung der Ermittlung einer etwaigen Bereitstellung durch
                         die Unternehmen (§ 45 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 TKG)


  I.   Mögliche Konsequenzen des § 45 Abs. 3 TKG


       Gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 TKG sind alle Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondien-
       ste verpflichtet, „Vermittlungsdienste“ bereitzustellen. Laut Gesetzesbegründung ist
       damit jeder Anbieter verpflichtet, einen eigenen Vermittlungsdienst bereitzustellen.20
       Nur „soweit“ die Unternehmen keinen eigenen Vermittlungsdienst bereitstellen, be-
       auftragt die Bundesnetzagentur einen Leistungserbringer mit der Bereitstellung eines
       Vermittlungsdienstes.21 Bei Beauftragung eines Leistungserbringers erfolgt die Fi-
       nanzierung des Vermittlungsdienstes über die Erhebung einer Sonderabgabe
       gegenüber denjenigen Anbietern öffentlich zugänglicher Telefondienste, die keinen
       eigenen Vermittlungsdienst erbringen.22


       Nach § 45 Abs. 3 TKG können die betroffenen Unternehmen, die öffentlich zugängli-
       che Telefondienste anbieten, zur Finanzierung des Vermittlungsdienstes per
       Kostenbescheid verpflichtet werden. Ein von der Bundesnetzagentur beauftragter
       Leistungserbringer wird seine Kosten bei der Bundesnetzagentur geltend machen.
       Da davon auszugehen ist, dass ein solcher Leistungserbringer privatrechtlich organi-
       siert ist und damit den Regelungen des UStG unterfällt, wird dieser seine
       Nettokosten zuzüglich der Umsatzsteuer23 gegenüber der Bundesnetzagentur gel-
       tend machen müssen.


       Somit werden die betroffenen Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste bei
       dem von der Bundesnetzagentur zu erlassenen Kostenbescheid von den Vorteilen
       des Vorsteuerabzugs24 nicht profitieren können.




       20   Vgl. BT-Drs. 16/12405, S. 13.
       21   § 45 Abs. 3 S. 3 TKG.
       22   § 45 Abs. 3 S. 4 ff. TKG; vgl. BT-Drs. 16/12405, S. 14.
       23   Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
       24   Vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.




                                                                                                             Bonn, 30. Mai 2018
92

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2018                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   849


                                                             - 23 -

    II. Mögliche Ausgestaltung der Bereitstellung eines Vermittlungsdienstes durch
         die Unternehmen i. S. d. § 45 Abs. 3 S. 1 TKG


         Nach der Gesetzesbegründung ist jeder Anbieter öffentlich zugänglicher Telefon-
         dienste „grundsätzlich“ verpflichtet, einen „eigenen“ Vermittlungsdienst
         bereitzustellen.25 Nach Einschätzung der Bundesnetzagentur entspräche es jedoch
         auch dem Sinn und Zweck der Regelung in § 45 Abs. 3 TKG, wenn der jeweilige An-
         bieter öffentlich zugänglicher Telefondienste gegenüber der Bundesnetzagentur
         nachweist, dass er direkt mit einem Drittanbieter für Vermittlungsdienste eine vertrag-
         liche Vereinbarung zur Erbringung dieses Dienstes geschlossen hat. Ferner
         entspricht es dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 3 TKG, wenn eine Gruppe oder alle
         Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste gemeinsam vereinbaren, einen
         Drittanbieter auf privatrechtlicher Basis vertraglich mit der Erbringung des Vermitt-
         lungsdienstes zu beauftragen. Gerade eine umfassende Branchenlösung entspräche
         der bereits seit 2007 von der Bundesnetzagentur verfolgten Zielsetzung zu dieser
         Thematik.


         Die Bundesnetzagentur erklärt sich bereit, einen etwaigen Selbstorganisationspro-
         zess der Telekommunikationsbranche bzw. die Verlängerung bestehender
         privatrechtlicher Vereinbarungen aktiv zu begleiten. Gleichzeitig ist jedoch zu ge-
         währleisten, dass beim Scheitern einer Eigenrealisierung durch die betroffenen
         Unternehmen seitens der Bundesnetzagentur bis zum Ende des Jahres 2018 noch
         ein Leistungserbringer beauftragt und die entsprechenden Kostenbescheide erlassen
         werden können. Aufgrund dieser Ausgangslage wird bereits jetzt darauf hingewie-
         sen, dass eine entsprechende detaillierte und verbindliche Erklärung einer
         Eigenrealisierung des Vermittlungsdienstes nach § 45 Abs. 3 S. 1 TKG spätestens
         bis zum


                                                         18.07.2018


         bei der Bundesnetzagentur vorliegen muss.




         25   Vgl. BT-Drs. 16/12405, S. 13.




Bonn, 30. Mai 2018
93

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
850                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   10 2018


                                                      - 24 -

      Gerade aufgrund dieser notwendigen Fristsetzung soll im Folgenden den betroffenen
      Unternehmen bereits jetzt eine erste, allerdings noch nicht abschließende Einschät-
      zung der Bundesnetzagentur bzgl. der inhaltlich abzudeckenden Aspekte dargestellt
      werden:


      • Vertragliche Vereinbarung zwischen Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondien-
        ste und einem etwaigen Drittanbieter

          - Drittanbieter verpflichtet sich vertraglich zur Sicherstellung eines Vermittlungs-
            dienstes, nach dem durch die Bundesnetzagentur gem. § 45 Abs. 3 S. 2 TKG
            festgestellten Bedarf.

          - Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde eines etwaigen Drittanbie-
            ters werden nachgewiesen.


      • Erklärung bzgl. der Eigenerbringung gegenüber der Bundesnetzagentur (§ 45 Abs.
        3 S. 1 TKG)

      • Gemeinsame Vereinbarung von allen bzw. mehreren Anbietern öffentlich zugäng-
        licher Telefondienste

          - Der Kostenverteilungsschlüssel bei einer gemeinsamen Vereinbarung zwi-
            schen mehreren oder allen betroffenen Anbietern öffentlich zugänglicher
            Telefondienste sollte sich an dem in § 45 Abs. 3 S. 5 TKG gewählten Kriterium
            „abgehende Verbindungen“ orientieren.

            Da es sich bei diesem Kriterium für das jeweilige Unternehmen um ein Be-
            triebs- und Geschäftsgeheimnis handelt, erklärt sich die Bundesnetzagentur
            bereit, hier als „neutraler Mittler“ die Umrechnung der unternehmensindividuel-
            len Verbindungsminuten in den unternehmensindividuellen Beitrag zu
            übernehmen.

          - Die in § 45 Abs. 3 S. 6 TKG vorgesehene Bagatellgrenze von 0,5 % des Ge-
            samtvolumens sollte Berücksichtigung finden.


      Sollte seitens der betroffenen Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste oder
      der sie vertretenden Fachverbände der o. g. Prozess erwogen und die aktive Beglei-




                                                                                                        Bonn, 30. Mai 2018
94

Zur nächsten Seite