amtsblatt-10-2018
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Abs. 3 S. 4 TKG zur Kostenübernahme verpflichtet. Zumindest für diese zweite
Gruppe handelt es sich bei den von der Bundesnetzagentur veranlagten Kosten um
eine gruppenbezogene Sonderabgabe, was bereits in der Gesetzesbegründung de-
tailliert dargelegt wurde.14 Für die erste Gruppe der Anbieter mit einer direkten
Leistungsbeziehung zum beauftragten Diensterbringer handelt es sich zwar nicht im
klassischen Sinne um eine Sonderabgabe, zumindest mittelbar haben Umfang und
Zweck der Finanzierung eine mit einer Sonderabgabe identische Wirkung. Mithin
wird die gesamte Gruppe der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste in glei-
chem Umfang zur Bereitstellung bzw. Finanzierung eines Vermittlungsdienstes
herangezogen.
Die telekommunikationsrechtliche Finanzierungsbasis steht jedoch in einem syste-
matischen Widerspruch zu hergebrachten Finanzierungsformen des Sozialrechts, die
parallel zur Einführung des § 45 TKG weiter bestehen.
Mit § 154 Abs. 1 S. 1 SGB IX besteht für private und öffentliche Arbeitgeber mit jah-
resdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen die gesetzliche
Verpflichtung auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Men-
schen zu beschäftigen. Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl
schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetz-
ten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe (§ 160
Abs. 1 S. 1 SGB IX). Auch bei der Ausgleichsabgabe handelt es sich um eine grup-
penbezogene Sonderabgabe.15
Im Ergebnis würden damit die Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste dop-
pelt zur Finanzierung eines Vermittlungsdienstes herangezogen werden. Zum einen
als „Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste“ als Folge der Vorgaben in § 45
Abs. 3 TKG und zum anderen als private Arbeitgeber als Folge der Vorgaben zur
Beschäftigungspflicht bzw. Ausgleichsabgabe in § 154 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 160
Abs. 1 S. 1 SGB IX.
14 Vgl. BT-Drs. 16/12405, S. 14.
15 Vgl. jurisPK/Goebel, SGB IX, Rdn. 30.
Bonn, 30. Mai 2018
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Auch die grundsätzlich nachrangige Funktion16 der Ausgleichsabgabe löst die so-
eben dargelegte Doppelbelastung der Anbieter öffentlich zugänglicher
Telefondienste nicht auf.
Nach § 160 Abs. 5 S. 1 SGB IX darf die Ausgleichsabgabe nur für besondere Lei-
stungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) ver-
wendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu leisten
sind oder geleistet werden.17
Ausgehend davon, dass es sich bei der auf § 45 Abs. 3 TKG basierenden Finanzie-
rung des Vermittlungsdienstes durch die Anbieter öffentlich zugänglicher
Telefondienste um eine Finanzierung von „anderer Seite“ i. S. d. § 160 Abs. 5 S. 1
SGB IX handelt, hätten die Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste von der
pauschal geltenden sozialrechtlichen Finanzierungsverpflichtung (§ 154 Abs. 1 S. 1 i.
V. m. § 160 Abs. 1 S. 1 SGB IX) ausgenommen werden müssen. Es fehlt jedoch an
einer derartigen Ausnahmeregelung und es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetz-
geber die offensichtliche Unvereinbarkeit mit Art. 3 GG billigend in Kauf genommen
hat.
Zur Auflösung der durch § 45 Abs. 3 TKG und § 154 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 160 Abs. 1
S. 1 SGB IX entstehenden Doppelbelastung für die Anbieter öffentlich zugänglicher
Telefondienste stellt eine Differenzierung der beruflichen und privaten Nutzung die
einzig verbliebene praktikable Lösung dar. Denn wenn der gehörlose oder hörge-
schädigte Endnutzer vor der Nutzung des Vermittlungsdienstes zwischen einer
privaten bzw. beruflichen Nutzung des Dienstes unterscheiden muss, kann eine wei-
testgehend exakte Allokation der zur Finanzierung des Vermittlungsdienstes zur
Verfügung stehenden Finanzierungsquellen vorgenommen und damit gleichzeitig
eine Doppelbelastung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste vermieden
werden. Nutzt der Endnutzer den Vermittlungsdienst zu privaten Zwecken, so erfolgt
die Finanzierung – neben den nicht kostendeckenden Endnutzerentgelten - durch die
16 Vgl. auch jurisPK/Goebel, SGB IX, Rdn. 30.
17 Differenzierend ist hierzu in § 18 Abs. 1 S. 1 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
(SchwbAV) festgelegt, dass Leistungen […] nur erbracht werden dürfen, soweit diese für densel-
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aufgrund von § 45 Abs. 3 TKG von den Anbietern öffentlich zugänglicher Telefon-
dienste veranlagte Sonderabgabe. Nutzt der Endnutzer den Vermittlungsdienst zu
beruflichen Zwecken, so erfolgt die Finanzierung bei kostendeckenden Endnutze-
rentgelten über die im Rahmen der Ausgleichsabgabe nach § 154 Abs. 1 S. 1 i. V. m.
§ 160 Abs. 1 S. 1 SGB IX veranlagte Sonderabgabe.
2. Kapazität und Versorgungsgrad
Bei der Feststellung zu Umfang und Versorgungsgrad berücksichtigt die Bundes-
netzagentur die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des
Telekommunikationsgesetzes vom 27. Juni 201718 erfolgte Änderung des § 45 TKG,
wonach der Vermittlungsdienst jederzeit verfügbar zu sein hat.
Zur Begründung wird im Gesetzesentwurf Folgendes ausgeführt:
„Mit der Neufassung des § 45 TKG soll sichergestellt werden, dass der
Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen jederzeit
zur Verfügung steht.
Der Umfang der Verfügbarkeit des Vermittlungsdienstes für gehörlose
und hörgeschädigte Menschen, der die Nutzung von für die Öffentlichkeit
angebotenen Telefondiensten anhand einer Verbindung zu einem Ge-
bärdensprachdolmetscher oder einem Schriftdolmetscher ermöglicht, um
Telefonate mit hörenden Menschen führen zu können, wird von der Bun-
desnetzagentur nach einer durchgeführten Bedarfsanalyse (Anzahl der
Leitungen, Anzahl der Dolmetscher u. a.) festgelegt. Der zeitliche Bedarf
für eine tägliche Verfügbarkeit ist von der Bundesnetzagentur von 08:00
Uhr bis 23:00 Uhr festgesetzt worden. Außerhalb dieser Zeiten ist gehör-
losen und hörbehinderten Menschen die Nutzung von Telefondiensten
nicht möglich. Auch kann ein Notruf von gehörlosen und hörbehinderten
Menschen außerhalb dieser Zeiten lediglich per Fax abgesetzt werden.
Dies ist in Zeiten zunehmender mobiler Internetnutzung nicht mehr zeit-
gemäß.
Mit der Gesetzesänderung erhalten Menschen mit Sprach- und Hörbe-
hinderungen einen Zugang, der auch unter dem Aspekt der zeitlichen
Verfügbarkeit dem Zugang gleichwertig ist, über den die Mehrheit der
Endnutzer verfügt. Auch im Hinblick darauf, dass sich Notsituationen je-
ben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu er-
bringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden.
18 BGBl. I 2017 S. 1963.
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derzeit ereignen können und somit auch die Notwendigkeit besteht, Not-
rufe abzusetzen oder sonstige Hilfe anzufordern, soll die Verfügbarkeit
des Dienstes entsprechend ausgeweitet werden. Die Bundesnetzagentur
soll dies künftig bei der Ermittlung und Festlegung des Bedarfes berück-
sichtigen.“ 19
Dies berücksichtigend orientiert sich die Bundesnetzagentur an dem Status, den das
von der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Gesellschaft zur Förderung der
Gehörlosen und Schwerhörigen e. V. durchgeführte Pilotprojekt zur Einrichtung eines
Vermittlungsdienstes zu seinem Abschluss im Jahr 2008 erreichte und der durch die
bisherigen Verfügungen in den Jahren 2009, 2010, 2012 und 2014 fortgeschrieben
wurde.
Um eine jederzeitige Verfügbarkeit des Vermittlungsdienstes insbesondere auch für
Notfälle zu gewährleisten, sind für die private Nutzung sowohl im Gebärdendol-
metschdienst als auch im Schriftdolmetschdienst jederzeit mindestens zwei
Leitungen bereitzustellen.
Aufgrund der bisherigen Entwicklungen des Vermittlungsdienstes und unter Berück-
sichtigung der Umstellung auf eine jederzeitige Verfügbarkeit ist mit einem
wachsenden Gesprächsaufkommen zu rechnen. Um dem während der Gültigkeits-
dauer dieser Verfügung gerecht zu werden, kann ab einer 50 prozentigen Auslastung
einer Dolmetscherstunde für diese Stunde eine weitere Leitung aufgeschaltet wer-
den, bis die für das jeweilige Jahr prognostizierten Kapazitäten (siehe Anlage 3)
erreicht sind.
3. Technische Ausstattung
a) Zugangsarten
Im Hinblick auf die angebotenen Gesprächstypen (Zugangsarten) ist ein Zugang
über myMMXtc zu gewährleisten. Außerdem ist ein mobiler Zugang zum Vermitt-
lungsdienst via Smartphone oder Tablet-PC zu ermöglichen. Das Angebot der
Standards Webclient (für TeScript), SIP und PSTN ist weiterhin erforderlich (vgl. zu
den Details Anlage 2).
19 BT-Drs. 18/11811, S. 8.
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Die ehemals bestehenden Verpflichtungen zur Bereitstellung des Zugangs über
Schreibtelefon (Textphone) zum schriftsprachlichen Vermittlungsdienst sowie über
ISDN-Bildtelefon zum Gebärdendolmetschdienst sind bereits mit der Vfg Nr. 39/2014
entfallen.
b) Verschlüsselung der Audio-, Video-, und Textübertragung
Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Audio-, Video- und Textübertragung vor
Zugriffen Dritter geschützt ist. Die Verschlüsselung der Datenübertragung hat insbe-
sondere im beruflichen aber auch im privaten Bereich erheblich an Bedeutung
gewonnen. Immer mehr Telekommunikationsanbieter bieten daher ihren Kunden die
Möglichkeit der Verschlüsselung an. An dieser Entwicklung sollen auch gehörlose
und hörgeschädigte Endnutzer im Sinne eines gleichwertigen Zugangs teilhaben.
4. Beschreibung der vertraglichen Rahmenbedingungen
Im Einzelnen hat die Tess GmbH zur Realisierung des Vermittlungsdienstes mehrere
vertragliche Vereinbarungen getroffen. Die Darstellung dieser vertraglichen Ausge-
staltung des zurzeit am Markt aktiven Vermittlungsdienstes ist notwendig, um den
entsprechenden Umfang und Versorgungsgrad entsprechend zu umschreiben. Dar-
aus entsteht jedoch keine Vorfestlegung im Hinblick auf weitere Maßnahmen zur
Umsetzung des § 45 TKG (insbes. nicht hinsichtlich einer etwaigen Beauftragung
eines Leistungserbringers).
Die Tess GmbH hat seit dem 08.05.2006 eine vertragliche Vereinbarung mit der Te-
lesign Deutschland GmbH, Johannes-Wilhelm-Geiger-Weg 8, 24768 Rendsburg,
nach der die Telesign GmbH für den aufzubauenden bundesweiten Vermittlungs-
dienst für Hörgeschädigte die personelle Ausgestaltung des Relay-Dienstes TeSign
(Dolmetschen in deutscher Gebärdensprache) vorzunehmen und eigenverantwortlich
zu organisieren hat.
Darüber hinaus hat die Tess GmbH ebenfalls seit dem 08.05.2006 eine vertragliche
Vereinbarung mit der neue dienste Vogelsberg NDV GmbH (Gemeinnützige Gesell-
schaft für Kommunikation und Integration), Altenburger Str. 33, 36304 Alsfeld, nach
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der die neue dienste Vogelsberg NDV GmbH für den aufzubauenden bundesweiten
Vermittlungsdienst für Hörgeschädigte personelle Kapazitäten für den Relay-Dienst
TeScript (telefonische Vermittlung von Lautsprache in Schriftsprache und umgekehrt)
zur Verfügung stellt. Dieses erfolgt durch die Einrichtung und den Betrieb so genann-
ter Vermittlungsplätze, die personell mit Schriftdolmetschern besetzt werden.
Hinsichtlich der Annexleistungen hat die Tess GmbH mit dem Unternehmen nWise
AB, Greta Garbos Väg 11, S-16940 Solna, Schweden seit dem 15.05.2007 eine War-
tungs- und Supportvereinbarung für die von nWise entwickelte Software MMX
geschlossen. Diese Software wird bei der Nutzung des Vermittlungsdienstes der
Tess GmbH eingesetzt.
Darüber hinaus besteht seit 01.09.2005 eine vertragliche Vereinbarung zwischen der
Tess GmbH und der I.T.E.N.O.S. GmbH, Lievelingsweg 125, 53119 Bonn, über die
Bereitstellung und den Betrieb einer „Hosting-Umgebung“.
5. Anpassung des Finanzierungsumfangs bei Änderung von Nutzerentwicklung
oder Nutzerverhalten
Kommt es zu einer Änderung des Nutzerverhaltens der gehörlosen und hörgeschä-
digten Menschen ist zunächst seitens des Leistungserbringers eine Anpassung der
Kapazitätsverteilung zu prüfen (1. Stufe). Etwaige Änderungen der Kapazitätsvertei-
lung haben sich dabei im Rahmen des grundsätzlich zur Verfügung stehenden
Umfangs zu bewegen. Ist eine Änderung in der Kapazitätsverteilung nicht ausrei-
chend, müssen seitens der Bundesnetzagentur Änderungen am Versorgungsgrad
erwogen werden (2. Stufe), um geänderten Nutzerzahlen bzw. geändertem Nutzer-
verhalten zu begegnen. Erst als ultima ratio ist eine Erweiterung des Umfangs zu
erwägen (3. Stufe).
Bei einer Änderung in Stufe 2 (Versorgungsgrad) oder Stufe 3 (Umfang); die eine
Erhöhung des Finanzierungsumfangs erfordert, sind durch die Bundesnetzagentur
die entsprechenden Beteiligungsrechte der betroffenen Unternehmen und Verbände
zu wahren (vgl. § 45 Abs. 3 S. 2 TKG).
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6. Befristung und Widerrufsvorbehalt
Die im Rahmen der Feststellung getroffenen Regelungen sind bis zum 31.12.2022
befristet.
Aufgrund eines Erbringungszeitraumes von vier Jahren sind die zu Beginn getätigten
Prognosen über das Nutzerverhalten sowie die Kostenentwicklung mit gewissen Un-
sicherheiten behaftet. Um möglichen tatsächlichen und daneben auch rechtlichen
Veränderungen der Rahmenbedingungen angemessen Rechnung tragen zu können,
muss unter Umständen der Finanzierungs- und/oder Leistungsumfang für die Bereit-
stellung des Vermittlungsdienstes angepasst werden. Die Verfügung wird daher mit
einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-
spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113
Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 137 Abs. 1
TKG keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis:
Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren werden grundsätzlich
Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
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Teil 2: Vorbereitung der Ermittlung einer etwaigen Bereitstellung durch
die Unternehmen (§ 45 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 TKG)
I. Mögliche Konsequenzen des § 45 Abs. 3 TKG
Gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 TKG sind alle Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondien-
ste verpflichtet, „Vermittlungsdienste“ bereitzustellen. Laut Gesetzesbegründung ist
damit jeder Anbieter verpflichtet, einen eigenen Vermittlungsdienst bereitzustellen.20
Nur „soweit“ die Unternehmen keinen eigenen Vermittlungsdienst bereitstellen, be-
auftragt die Bundesnetzagentur einen Leistungserbringer mit der Bereitstellung eines
Vermittlungsdienstes.21 Bei Beauftragung eines Leistungserbringers erfolgt die Fi-
nanzierung des Vermittlungsdienstes über die Erhebung einer Sonderabgabe
gegenüber denjenigen Anbietern öffentlich zugänglicher Telefondienste, die keinen
eigenen Vermittlungsdienst erbringen.22
Nach § 45 Abs. 3 TKG können die betroffenen Unternehmen, die öffentlich zugängli-
che Telefondienste anbieten, zur Finanzierung des Vermittlungsdienstes per
Kostenbescheid verpflichtet werden. Ein von der Bundesnetzagentur beauftragter
Leistungserbringer wird seine Kosten bei der Bundesnetzagentur geltend machen.
Da davon auszugehen ist, dass ein solcher Leistungserbringer privatrechtlich organi-
siert ist und damit den Regelungen des UStG unterfällt, wird dieser seine
Nettokosten zuzüglich der Umsatzsteuer23 gegenüber der Bundesnetzagentur gel-
tend machen müssen.
Somit werden die betroffenen Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste bei
dem von der Bundesnetzagentur zu erlassenen Kostenbescheid von den Vorteilen
des Vorsteuerabzugs24 nicht profitieren können.
20 Vgl. BT-Drs. 16/12405, S. 13.
21 § 45 Abs. 3 S. 3 TKG.
22 § 45 Abs. 3 S. 4 ff. TKG; vgl. BT-Drs. 16/12405, S. 14.
23 Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
24 Vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
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II. Mögliche Ausgestaltung der Bereitstellung eines Vermittlungsdienstes durch
die Unternehmen i. S. d. § 45 Abs. 3 S. 1 TKG
Nach der Gesetzesbegründung ist jeder Anbieter öffentlich zugänglicher Telefon-
dienste „grundsätzlich“ verpflichtet, einen „eigenen“ Vermittlungsdienst
bereitzustellen.25 Nach Einschätzung der Bundesnetzagentur entspräche es jedoch
auch dem Sinn und Zweck der Regelung in § 45 Abs. 3 TKG, wenn der jeweilige An-
bieter öffentlich zugänglicher Telefondienste gegenüber der Bundesnetzagentur
nachweist, dass er direkt mit einem Drittanbieter für Vermittlungsdienste eine vertrag-
liche Vereinbarung zur Erbringung dieses Dienstes geschlossen hat. Ferner
entspricht es dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 3 TKG, wenn eine Gruppe oder alle
Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste gemeinsam vereinbaren, einen
Drittanbieter auf privatrechtlicher Basis vertraglich mit der Erbringung des Vermitt-
lungsdienstes zu beauftragen. Gerade eine umfassende Branchenlösung entspräche
der bereits seit 2007 von der Bundesnetzagentur verfolgten Zielsetzung zu dieser
Thematik.
Die Bundesnetzagentur erklärt sich bereit, einen etwaigen Selbstorganisationspro-
zess der Telekommunikationsbranche bzw. die Verlängerung bestehender
privatrechtlicher Vereinbarungen aktiv zu begleiten. Gleichzeitig ist jedoch zu ge-
währleisten, dass beim Scheitern einer Eigenrealisierung durch die betroffenen
Unternehmen seitens der Bundesnetzagentur bis zum Ende des Jahres 2018 noch
ein Leistungserbringer beauftragt und die entsprechenden Kostenbescheide erlassen
werden können. Aufgrund dieser Ausgangslage wird bereits jetzt darauf hingewie-
sen, dass eine entsprechende detaillierte und verbindliche Erklärung einer
Eigenrealisierung des Vermittlungsdienstes nach § 45 Abs. 3 S. 1 TKG spätestens
bis zum
18.07.2018
bei der Bundesnetzagentur vorliegen muss.
25 Vgl. BT-Drs. 16/12405, S. 13.
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Gerade aufgrund dieser notwendigen Fristsetzung soll im Folgenden den betroffenen
Unternehmen bereits jetzt eine erste, allerdings noch nicht abschließende Einschät-
zung der Bundesnetzagentur bzgl. der inhaltlich abzudeckenden Aspekte dargestellt
werden:
• Vertragliche Vereinbarung zwischen Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondien-
ste und einem etwaigen Drittanbieter
- Drittanbieter verpflichtet sich vertraglich zur Sicherstellung eines Vermittlungs-
dienstes, nach dem durch die Bundesnetzagentur gem. § 45 Abs. 3 S. 2 TKG
festgestellten Bedarf.
- Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde eines etwaigen Drittanbie-
ters werden nachgewiesen.
• Erklärung bzgl. der Eigenerbringung gegenüber der Bundesnetzagentur (§ 45 Abs.
3 S. 1 TKG)
• Gemeinsame Vereinbarung von allen bzw. mehreren Anbietern öffentlich zugäng-
licher Telefondienste
- Der Kostenverteilungsschlüssel bei einer gemeinsamen Vereinbarung zwi-
schen mehreren oder allen betroffenen Anbietern öffentlich zugänglicher
Telefondienste sollte sich an dem in § 45 Abs. 3 S. 5 TKG gewählten Kriterium
„abgehende Verbindungen“ orientieren.
Da es sich bei diesem Kriterium für das jeweilige Unternehmen um ein Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnis handelt, erklärt sich die Bundesnetzagentur
bereit, hier als „neutraler Mittler“ die Umrechnung der unternehmensindividuel-
len Verbindungsminuten in den unternehmensindividuellen Beitrag zu
übernehmen.
- Die in § 45 Abs. 3 S. 6 TKG vorgesehene Bagatellgrenze von 0,5 % des Ge-
samtvolumens sollte Berücksichtigung finden.
Sollte seitens der betroffenen Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste oder
der sie vertretenden Fachverbände der o. g. Prozess erwogen und die aktive Beglei-
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