amtsblatt-1-2018
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
44 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1 2018
NEP 2017-2030: nicht bestätigte Maßnahmen
Projekt Maßnahme Netzverknüpfungspunkte Art
P116 M206 Sottrum – Landesbergen Leitung
P124 M209b Klostermansfeld – Querfurt Leitung
P127 M397 Röhrsdorf Anlage
P132 M252 Lippe – Mengede Leitung
P133 M253 Borken – Gießen/Nord Leitung
P135 M255 Bechterdissen – Ovenstädt Leitung
P152 M354 Wahle – Klein Ilsede Leitung
P152 M370a Klein Ilsede – Mehrum Leitung
P153 M355 Alfstedt Anlage
P159 M62 Bürstadt – BASF Leitung
P171 M381 Hanekenfähr – Merzen Leitung
P202 M428 Hattingen – Wanne Leitung
P203 M429 Amelsbüren/Waldstedde Leitung
P205 M416 Eichstetten/Kühmoos Leitung
P225 M464a Altheim – Isar Leitung
P227 M468 Lübeck – Krümmel Leitung
P228 M469 Landesbergen – Wahle Leitung
P232 M477 Karben – Großkrotzenburg Leitung
P235 M493 Lastflusssteuernde Maßnahme Cloppenburg Anlage
P236 M472 Würgassen – Bergshausen Leitung
P236 M473 Bergshausen – Borken Leitung
P251 M501 Pulgar – Lauchstädt Leitung
P252 M504 Thyrow – Berlin/Südost Leitung
P300 M492 Grafenrheinfeld – Rittershausen Leitung
Bonn, 10. Januar 2018
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1 2018 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 45
NEP 2017-2030: nicht bestätigte Maßnahmen
Projekt Maßnahme Netzverknüpfungspunkte Art
P302 M511 Höpfingen – Hüffenhardt Leitung
P302 M551 Höpfingen – Hüffenhardt Leitung
P303 M513 Großgartach – Hüffenhardt Leitung
P304 M514 Kupferzell – Goldshöfe Leitung
P305 M515 Niederstotzingen – Dellmensingen Leitung
P305 M517 Rotensohl – Niederstotzingen Leitung
P306 M557 Großgartach – Hoheneck Leitung
P307 M482 Bürstadt – Pfungstadt – Bischofsheim – Urberach Leitung
P308 M483 Kriftel – Bürstadt Leitung
P309 M484 Bürstadt – Rheinau – Hoheneck Leitung
P311 M486 Weißenthurm – Bürstadt Leitung
P312 M487 Westerkappeln – Wettringen Leitung
P316 M474 Karben – Kriftel Leitung
P317 M494a Eiberg – Bochum Leitung
P317 M494b Bochum – Hattingen Leitung
P318 M495 Rommerskirchen – Paffendorf Leitung
P320 M497 Oberzier – Dahlem Leitung
P323 M509 Lastflusssteuernde Maßnahme in Hessen Anlage
P324 M512 Witten – Hattingen Leitung
P330 M550 Rittershausen – Höpfingen Leitung
P331 M552 Großgartach – Kupferzell Leitung
P332 M510 Rittershausen – Höpfingen Leitung
Bonn, 10. Januar 2018
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46 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1 2018
3. Die Kostenentscheidung bleibt einem gesonderten Bescheid
vorbehalten.
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1 2018 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 47
Mitteilung Nr. 14/2018
EnWG § 17c; Veröffentlichung der Bestätigung des Offshore-
Netzentwicklungsplans 2017-2030.
Das vorliegende Verwaltungsverfahren betrifft die Bestätigung des
Offshore-Netzentwicklungsplans 2017-2030 vom 22. Dezember
2017. Nach § 17c EnWG bestätigt die Bundesnetzagentur den von
den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegten zweiten Entwurf des
Offshore-Netzentwicklungsplans unter Berücksichtigung der Ergeb-
nisse der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Der Offshore-Netzentwicklungsplan muss unter Berücksichtigung
des durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie er-
stellten Bundesfachplan Offshore mit einer zeitlichen Staffelung
alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung,
Verstärkung und zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen
enthalten, die in den nächsten zehn Jahren für einen schrittweisen,
bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau sowie einen siche-
ren und zuverlässigen Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen
erforderlich sind.
Die Übertragungsnetzbetreiber legten der Bundesnetzagentur am
2. Mai 2017 den zweiten Entwurf des Offshore-Netzentwicklungs-
plans 2017-2030 vor. Die Bundesnetzagentur machte diese Ent-
würfe am 4. August 2017 auf ihrer Internetseite (www.netzausbau.
de) bekannt und gab der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher
und potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern
sowie den Trägern öffentlicher Belange bis zum 16. Oktober 2017
Gelegenheit zur Äußerung.
Gemäß § 17c EnWG wird hiermit das Ergebnis der Bestätigung
(Tenor) des Offshore-Netzentwicklungsplans 2017-2030 veröffent-
licht. Eine entsprechende Veröffentlichung der Bestätigung des
Offshore-Netzentwicklungsplans 2017-2030 inklusive Sachverhalt
und Entscheidungsgründe ist auf der Internetseite der Bundesnetz-
agentur erfolgt.
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48 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1 2018
Bestätigung
Az.: 613-8572/1/2
In dem Verwaltungsverfahren
wegen der Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans 2017-2030 gem. § 17c Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 12c Abs. 4 Satz 1 EnWG
gegenüber
1. der 50Hertz Transmission GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung,
Heidestraße 2, 10557 Berlin
2. der Amprion GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung,
Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund
3. der TenneT TSO GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung,
Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth
4. der TransnetBW GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung,
Osloer Straße 15 - 17, 70173 Stuttgart
hat die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Jochen Homann,
am 22.12.2017
den Offshore-Netzentwicklungsplan 2017-2030 in der überarbeiteten Fassung vom 02.05.2017 wie
folgt bestätigt:
Bonn, 10. Januar 2018
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1 2018 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 49
1. Es wird folgender Ausbaubedarf als erforderlich bestätigt:
Anbindungs- Beginn der Geplante Netzanschluss für
system Umsetzung Fertigstellung Cluster
OST-2-1 2018 2021 1, 2 und 4 (Ostsee)
OST-2-2 2018 2021 1, 2 und 4 (Ostsee)
OST-2-3 2018 2022 1, 2 und 4 (Ostsee)
OST-2-4 2022 2027 1, 2 und 4 (Ostsee)
OST-6-1 2024 2029 6 (Ostsee)
NOR-5-2 2020 2025 5 (Nordsee)
NOR-3-2 2023 2028 3 (Nordsee)
NOR-7-2 2025 2030 6 und 7 (Nordsee)
Das Anbindungssystem NOR-6-3 wird nicht bestätigt.
Das Anbindungssystem NOR-5-2 wird mit einer Übertragungskapazität realisiert, die der
bezuschlagten Gebotsmenge gem. § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WindSeeG entspricht, jedoch nicht mit
mehr als 900 MW Übertragungskapazität.
Die Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans 2017-2030 in der überarbeiteten Fassung
vom 02.05.2017 sowie die Beauftragung der bestätigten Anbindungssysteme steht unter dem
Vorbehalt der entsprechenden Bestätigung im Netzentwicklungsplan 2019-2030 auf der
Grundlage der Festlegungen des Flächenentwicklungsplans nach § 12c Abs. 4 Satz 1 EnWG in
Verbindung mit § 12b Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 EnWG. Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Bestätigung
und Beauftragung der Anbindungssysteme OST-2-1, OST-2-2, OST-2-3 und NOR-5-2, soweit auf
dem jeweiligen Anbindungssystem mindestens ein bestehendes Windparkprojekt gem. § 37 Abs.
1 Nr. 2 WindSeeG im Wege eines Zuschlags im Rahmen des zweiten Gebotstermins nach § 26
Abs. 1 WindSeeG Kapazität erhält.
2. Die Kostenentscheidung bleibt einem gesonderten Bescheid vorbehalten.
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50 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1 2018
Mitteilung Nr. 15/2018
Konsultation zur Festlegung von Vorgaben für die Erhebung
von Daten zur Ermittlung der Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14
ARegV für die dritte Regulierungsperiode – ergänzende Daten-
erhebung – (BK8-17/0010-A)
§ 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 , § 27 Abs. 1 S. 2
Nr. 3 ARegV; Konsultation zur Festlegung von Vorgaben für
die Erhebung von Daten zur Ermittlung der Effizienzwerte
nach §§ 12 bis 14 ARegV für die dritte Regulierungsperiode –
ergänzende Datenerhebung – (BK8-17/0010-A)
Der Festlegungsentwurf und der Erhebungsbogen können auf der
Internetseite der Bundesnetzagentur unter dem Pfad „http://www.
bundesnetzagentur.de Beschlusskammern Beschlusskam-
mer 8 Hinweise und Konsultationen“ abgerufen werden. Die
Netzbetreiber erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
bis zum 26.01.2018 (Posteingang), zu richten an die Bundesnetz-
agentur, Beschlusskammer 8, Stichwort „Festlegung Datenerhe-
bung Effizienzvergleich VNB – ergänzende Datenerhebung“, Post-
fach 8001, 53105 Bonn.
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Beschlusskammer 8 Aktenzeichen: BK8-17/0010-A
Beschluss
In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11, § 27
Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ARegV
wegen Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur
Ermittlung der Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14 ARegV für die
dritte Regulierungsperiode – ergänzende Datenerhebung –
hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
durch
den Vorsitzenden Karsten Bourwieg,
den Beisitzer Rainer Bender und
den Beisitzer Bernd Petermann,
am beschlossen:
1. Alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG
(Netzbetreiber), die in der dritten Regulierungsperiode nicht am vereinfachten
Verfahren gemäß § 24 ARegV teilnehmen werden, sind verpflichtet, ergänzend
zur Festlegung BK8-17/0002-A vom 26.04.2017 weitere zur Ermittlung der
Effizienzwerte gem. §§ 12 bis 14 ARegV erforderliche Daten bis zum
02.03.2018 vollständig elektronisch bei der Bundesnetzagentur einzureichen.
2. Die Netzbetreiber sind insbesondere verpflichtet, die nach Tenorziffer zu 1.
erforderlichen Daten ausschließlich elektronisch unter der Nutzung des von der
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52 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1 2018
Bundesnetzagentur zum Download bereitgestellten Erhebungsbogens (abrufbar
auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter der Adresse:
http://www.bundesnetzagentur.de; Menüpunkte: „Beschlusskammern“ → „BK8“
→ „Aktuelles“ → „Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur
Ermittlung der Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14 ARegV für die dritte
Regulierungsperiode – ergänzende Datenerhebung - (BK8-17/0010-A)“)
vollständig ausgefüllt zu übermitteln.
a) Den Daten sind die Datendefinitionen zugrunde zu legen, die im
Erhebungsbogen enthalten sind (abrufbar auf der Internetseite der
Bundesnetzagentur unter der Adresse: http://www.bundesnetzagentur.de;
Menüpunkte: „Beschlusskammern“ → „Beschlusskammer 8“ → „Aktuelles“
→ „Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung der
Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14 ARegV für die dritte Regulierungsperiode –
ergänzende Datenerhebung - (BK8-17/0010-A)“).
b) Netzbetreiber mit mehreren Netzbereichen sind verpflichtet, die Daten je
Netzbereich in einem gesonderten Erhebungsbogen zu übermitteln.
3. Für die elektronische Übermittlung des Erhebungsbogens haben die
Netzbetreiber das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur (abrufbar auf
der Internetseite: http://www.bundesnetzagentur.de/energiedatenportal) zu
nutzen.
Sämtliche Dokumente müssen vor der Übertragung im Energiedaten-Portal mit
dem dort bereitgestellten Verschlüsselungsprogramm verschlüsselt werden.
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Gründe
I.
Die Festlegung betrifft die Übermittlung von Daten als Grundlage des
Effizienzvergleichs nach §§ 12 ff ARegV durch die Bundesnetzagentur für die dritte
Regulierungsperiode.
Durch Mitteilung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und im Amtsblatt
04/2017 hat die Beschlusskammer am 22.02.2017 die Einleitung eines Verfahrens
nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV und § 27
Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ARegV veröffentlicht.
Die Beschlusskammer hat am 26.04.2017 die Festlegung von Vorgaben für die
Erhebung von Daten zur Ermittlung der Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14 ARegV für
die dritte Regulierungsperiode beschlossen. Im Nachgang hat sich das Erfordernis
einer Erhebung weiterer Parameter zur Durchführung des Effizienzvergleichs
gezeigt. Die Erhebung dieser Daten wird mit der vorliegenden Festlegung
beschlossen.
Die Bundesnetzagentur informierte die Landesregulierungsbehörden gemäß
§ 55 Abs. 1 S. 2 EnWG am über die Konsultation und gab diesen gemäß
§ 58 Abs. 1 S. 2 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten
Festlegung.
Dem Bundeskartellamt wurde am gemäß § 58 Abs. 1 S. 2 EnWG
ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung gegeben.
Am wurde dem Länderausschuss der Festlegungsentwurf übermittelt und
Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 EnWG gegeben.
Am 10.01.2018 veröffentlichte die Beschlusskammer den Entwurf eines
Festlegungstextes und leitete die Konsultation desselben ein.
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