amtsblatt-1-2018
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
48 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1 2018
Bestätigung
Az.: 613-8572/1/2
In dem Verwaltungsverfahren
wegen der Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans 2017-2030 gem. § 17c Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 12c Abs. 4 Satz 1 EnWG
gegenüber
1. der 50Hertz Transmission GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung,
Heidestraße 2, 10557 Berlin
2. der Amprion GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung,
Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund
3. der TenneT TSO GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung,
Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth
4. der TransnetBW GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung,
Osloer Straße 15 - 17, 70173 Stuttgart
hat die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Jochen Homann,
am 22.12.2017
den Offshore-Netzentwicklungsplan 2017-2030 in der überarbeiteten Fassung vom 02.05.2017 wie
folgt bestätigt:
Bonn, 10. Januar 2018
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1 2018 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 49
1. Es wird folgender Ausbaubedarf als erforderlich bestätigt:
Anbindungs- Beginn der Geplante Netzanschluss für
system Umsetzung Fertigstellung Cluster
OST-2-1 2018 2021 1, 2 und 4 (Ostsee)
OST-2-2 2018 2021 1, 2 und 4 (Ostsee)
OST-2-3 2018 2022 1, 2 und 4 (Ostsee)
OST-2-4 2022 2027 1, 2 und 4 (Ostsee)
OST-6-1 2024 2029 6 (Ostsee)
NOR-5-2 2020 2025 5 (Nordsee)
NOR-3-2 2023 2028 3 (Nordsee)
NOR-7-2 2025 2030 6 und 7 (Nordsee)
Das Anbindungssystem NOR-6-3 wird nicht bestätigt.
Das Anbindungssystem NOR-5-2 wird mit einer Übertragungskapazität realisiert, die der
bezuschlagten Gebotsmenge gem. § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WindSeeG entspricht, jedoch nicht mit
mehr als 900 MW Übertragungskapazität.
Die Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans 2017-2030 in der überarbeiteten Fassung
vom 02.05.2017 sowie die Beauftragung der bestätigten Anbindungssysteme steht unter dem
Vorbehalt der entsprechenden Bestätigung im Netzentwicklungsplan 2019-2030 auf der
Grundlage der Festlegungen des Flächenentwicklungsplans nach § 12c Abs. 4 Satz 1 EnWG in
Verbindung mit § 12b Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 EnWG. Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Bestätigung
und Beauftragung der Anbindungssysteme OST-2-1, OST-2-2, OST-2-3 und NOR-5-2, soweit auf
dem jeweiligen Anbindungssystem mindestens ein bestehendes Windparkprojekt gem. § 37 Abs.
1 Nr. 2 WindSeeG im Wege eines Zuschlags im Rahmen des zweiten Gebotstermins nach § 26
Abs. 1 WindSeeG Kapazität erhält.
2. Die Kostenentscheidung bleibt einem gesonderten Bescheid vorbehalten.
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50 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1 2018
Mitteilung Nr. 15/2018
Konsultation zur Festlegung von Vorgaben für die Erhebung
von Daten zur Ermittlung der Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14
ARegV für die dritte Regulierungsperiode – ergänzende Daten-
erhebung – (BK8-17/0010-A)
§ 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 , § 27 Abs. 1 S. 2
Nr. 3 ARegV; Konsultation zur Festlegung von Vorgaben für
die Erhebung von Daten zur Ermittlung der Effizienzwerte
nach §§ 12 bis 14 ARegV für die dritte Regulierungsperiode –
ergänzende Datenerhebung – (BK8-17/0010-A)
Der Festlegungsentwurf und der Erhebungsbogen können auf der
Internetseite der Bundesnetzagentur unter dem Pfad „http://www.
bundesnetzagentur.de Beschlusskammern Beschlusskam-
mer 8 Hinweise und Konsultationen“ abgerufen werden. Die
Netzbetreiber erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
bis zum 26.01.2018 (Posteingang), zu richten an die Bundesnetz-
agentur, Beschlusskammer 8, Stichwort „Festlegung Datenerhe-
bung Effizienzvergleich VNB – ergänzende Datenerhebung“, Post-
fach 8001, 53105 Bonn.
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Beschlusskammer 8 Aktenzeichen: BK8-17/0010-A
Beschluss
In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11, § 27
Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ARegV
wegen Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur
Ermittlung der Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14 ARegV für die
dritte Regulierungsperiode – ergänzende Datenerhebung –
hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
durch
den Vorsitzenden Karsten Bourwieg,
den Beisitzer Rainer Bender und
den Beisitzer Bernd Petermann,
am beschlossen:
1. Alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG
(Netzbetreiber), die in der dritten Regulierungsperiode nicht am vereinfachten
Verfahren gemäß § 24 ARegV teilnehmen werden, sind verpflichtet, ergänzend
zur Festlegung BK8-17/0002-A vom 26.04.2017 weitere zur Ermittlung der
Effizienzwerte gem. §§ 12 bis 14 ARegV erforderliche Daten bis zum
02.03.2018 vollständig elektronisch bei der Bundesnetzagentur einzureichen.
2. Die Netzbetreiber sind insbesondere verpflichtet, die nach Tenorziffer zu 1.
erforderlichen Daten ausschließlich elektronisch unter der Nutzung des von der
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Bundesnetzagentur zum Download bereitgestellten Erhebungsbogens (abrufbar
auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter der Adresse:
http://www.bundesnetzagentur.de; Menüpunkte: „Beschlusskammern“ → „BK8“
→ „Aktuelles“ → „Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur
Ermittlung der Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14 ARegV für die dritte
Regulierungsperiode – ergänzende Datenerhebung - (BK8-17/0010-A)“)
vollständig ausgefüllt zu übermitteln.
a) Den Daten sind die Datendefinitionen zugrunde zu legen, die im
Erhebungsbogen enthalten sind (abrufbar auf der Internetseite der
Bundesnetzagentur unter der Adresse: http://www.bundesnetzagentur.de;
Menüpunkte: „Beschlusskammern“ → „Beschlusskammer 8“ → „Aktuelles“
→ „Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung der
Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14 ARegV für die dritte Regulierungsperiode –
ergänzende Datenerhebung - (BK8-17/0010-A)“).
b) Netzbetreiber mit mehreren Netzbereichen sind verpflichtet, die Daten je
Netzbereich in einem gesonderten Erhebungsbogen zu übermitteln.
3. Für die elektronische Übermittlung des Erhebungsbogens haben die
Netzbetreiber das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur (abrufbar auf
der Internetseite: http://www.bundesnetzagentur.de/energiedatenportal) zu
nutzen.
Sämtliche Dokumente müssen vor der Übertragung im Energiedaten-Portal mit
dem dort bereitgestellten Verschlüsselungsprogramm verschlüsselt werden.
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Gründe
I.
Die Festlegung betrifft die Übermittlung von Daten als Grundlage des
Effizienzvergleichs nach §§ 12 ff ARegV durch die Bundesnetzagentur für die dritte
Regulierungsperiode.
Durch Mitteilung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und im Amtsblatt
04/2017 hat die Beschlusskammer am 22.02.2017 die Einleitung eines Verfahrens
nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV und § 27
Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ARegV veröffentlicht.
Die Beschlusskammer hat am 26.04.2017 die Festlegung von Vorgaben für die
Erhebung von Daten zur Ermittlung der Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14 ARegV für
die dritte Regulierungsperiode beschlossen. Im Nachgang hat sich das Erfordernis
einer Erhebung weiterer Parameter zur Durchführung des Effizienzvergleichs
gezeigt. Die Erhebung dieser Daten wird mit der vorliegenden Festlegung
beschlossen.
Die Bundesnetzagentur informierte die Landesregulierungsbehörden gemäß
§ 55 Abs. 1 S. 2 EnWG am über die Konsultation und gab diesen gemäß
§ 58 Abs. 1 S. 2 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten
Festlegung.
Dem Bundeskartellamt wurde am gemäß § 58 Abs. 1 S. 2 EnWG
ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung gegeben.
Am wurde dem Länderausschuss der Festlegungsentwurf übermittelt und
Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 EnWG gegeben.
Am 10.01.2018 veröffentlichte die Beschlusskammer den Entwurf eines
Festlegungstextes und leitete die Konsultation desselben ein.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Zuständigkeit
Das Festlegungsverfahren nach § 29 EnWG für die Erhebung von Daten zur
Ermittlung der Effizienzwerte im Rahmen der Anreizregulierung fällt gem. § 54
Abs. 1, Hs. 1, Abs. 2 EnWG in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. Die
Zuständigkeit der Beschlusskammer ergibt sich aus § 59 Abs. 1 S. 1 EnWG.
2. Ermächtigungsgrundlage
Die Festlegung für die Datenerhebung in Vorbereitung der dritten
Regulierungsperiode beruht auf § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1
Nr. 11 ARegV und § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ARegV. Danach kann die
Regulierungsbehörde eine Festlegung treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der
nach den §§ 27 und 28 ARegV zu erhebenden Daten, insbesondere zu den
zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen. Nach § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
ARegV erhebt die Regulierungsbehörde bei den Netzbetreibern die notwendigen
Daten zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14 ARegV.
3. Umfang der Datenerhebung
Die Festlegung für die Datenerhebung in Vorbereitung der dritten
Regulierungsperiode dient der Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der
Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG. Eine belastbare, einheitliche Datengrundlage ist
unabdingbare Voraussetzung für die im Rahmen des Effizienzvergleichs
stattfindende Ermittlung der effizienten Unternehmen und die Bestimmung der
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Effizienzwerte. Diese wiederum trägt als Bestandteil der Anreizregulierung zur
Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und zu einer effizienten
leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Energie bei.
Bei der Plausibilisierung der bereits erhobenen Daten und der gemeinsamen
Beratungen mit dem Gutachter zu der Methodik des Effizienzvergleichs ist deutlich
geworden, dass die Daten allein nicht ausreichend sind, um eine belastbare,
einheitliche Datengrundlage zu bilden. Insbesondere für die möglichen
Vergleichsparameter nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 und 7 ARegV ist eine erneute
Datenerhebung notwendig. So werden zusätzlich die zeitungleiche und die
zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Rückspeisungen und Entnahmen aus der
Umspannebene abgefragt. Zudem ist die höchste zeitgleiche Summe der
viertelstündlichen vorzeichenunabhängigen Leistungswerte aller Stationen der
Umspannebene anzugeben. Diese Angaben sollen eine Betrachtung der tatsächlich
auftretenden Belastungen der Netzebenen ermöglichen. So ist ein möglicher
zusätzlicher Aufwand für den Netzbetreiber durch die Integration dezentraler
Erzeugungsanlagen beispielsweise durch eine hohe Rückspeiseleistung aus den
nachgelagerten in die vorgelagerten Netze getrieben. Für die Abbildung der
maximalen Belastung und damit der Auslegung einer Netz- und Umspannebene
können zudem maximale Auslastungssituationen von Bedeutung sein.
Mit dieser Festlegung ist das Verfahren zum Effizienzvergleich nicht abgeschlossen.
Vielmehr stellen die Datenerhebungsfestlegungen den ersten Verfahrensschritt dar.
Die hier abgefragten Parameter sind denkbare Vergleichsparameter, Rohdaten zur
Berechnung weiterer möglicher Vergleichsparameter oder Daten zur Plausibilisierung
anderer Vergleichsparameter. Welche Vergleichsparameter in den endgültigen
Effizienzvergleich einfließen, wird im Laufe des Verfahrens zum Effizienzvergleich
konsultiert werden. Welche der abgefragten Parameter in das finale Modell des
Effizienzvergleichs als Vergleichsparameter einfließen, ist nicht Gegenstand der
Datenerhebungsfestlegungen.
4. Frist zur Datenabgabe
In zeitlicher Hinsicht wird in der Festlegung eine Übermittlung der Daten bis zum
02.03.2018 bestimmt. Die Frist ist im Hinblick auf die geringe Anzahl der
nachzuliefernden Daten ausreichend.
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Die Bundesnetzagentur benötigt einen ausreichenden Vorlauf für die Aufbereitung
des Datenmaterials und die Durchführung des Effizienzvergleichs, so dass eine
Datenübermittlung bis zum 02.03.2018 erforderlich ist. Eine spätere
Datenübermittlung würde den Start der dritten Regulierungsperiode am 01.01.2019
insofern gefährden, als für die der Regulierungsperiode vorgelagerten
Prozessschritte eine hinreichend aussagekräftige Datenbasis dann nicht vorhanden
wäre. Spätere Änderungen des Erhebungsbogens finden daher grundsätzlich keine
Berücksichtigung. Eine Nachlieferung ist nur in begründeten Ausnahmefällen und
nach vorheriger Rücksprache mit der Beschlusskammer möglich.
5. Form der Datenabgabe
Hinsichtlich der Erfassung und Übermittlung der Datensätze ordnet die Festlegung
an, dass diese über den von der Bundesnetzagentur bereitgestellten
Erhebungsbogen, der über das Energiedaten-Portal verschlüsselt übermittelt wird, zu
erfolgen hat. Auf diese Weise soll ein möglichst fehlerfreier und strukturierter
Datenrücklauf sichergestellt werden. Elektronische Datenerhebungen seitens der
Bundesnetzagentur haben sich seit Beginn der ersten Datenerhebungen der
Bundesnetzagentur im Herbst 2005 im Markt bewährt.
Der Erhebungsbogen ist vollständig und richtig ausgefüllt und ohne Veränderung der
Struktur – beispielsweise durch Einfügen oder Streichen von einzelnen
Tabellenblättern, Spalten oder Zeilen – über das Energiedaten-Portal der
Bundesnetzagentur zu übermitteln. Er stellt ausschließlich einen Eingabebogen dar,
der schreibgeschützt zur Verfügung gestellt wird. Eine Veränderung der Struktur des
Eingabebogens durch den Netzbetreiber darf nicht vorgenommen werden.
Nur diese Vorgehensweise ermöglicht eine zügige und zuverlässige
Datenplausibilitätsprüfung. Schriftliche Mitteilungen zur Änderung einzelner Felder
des Erhebungsbogens oder die Übersendungen von Teilen oder von aktualisierten
neuen Erhebungsbögen per E-Mail oder auf Datenträgern erfüllen nicht die
notwendigen Mindestvoraussetzungen und können aus technisch-administrativen
Gründen nicht berücksichtigt werden.
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Bei Verletzung der oben genannten Verpflichtungen stehen der Bundesnetzagentur
die Befugnisse zur Verhängung von Zwangsgeldern nach § 94 EnWG zur Verfügung.
Die Bereitstellung eines einheitlichen Datenformats ermöglicht die vereinfachte
Dateneingabe auf der Grundlage einer nutzerfreundlichen Bedieneroberfläche.
Dieses Datenformat gewährleistet ferner das Zustandekommen einheitlicher
Datensätze im Rahmen der Bestimmung des Effizienzvergleichs und ist somit eine
notwendige Voraussetzung für eine zügige und verlässliche Verwendung der Daten.
6. Ermessen
Die Festlegung zu Umfang, Zeitpunkt und Form der Datenerhebung ist zur
Gewährleistung eines belastbaren, einheitlichen Datenbestandes als Basis für den
Effizienzvergleich geeignet, erforderlich und angemessen.
Im Rahmen des Effizienzvergleichs werden die unternehmensindividuellen
Effizienzwerte der Netzbetreiber ermittelt, auf deren Grundlage wiederum die
Effizienzvorgaben bestimmt werden. Als Grundlage dieser Ermittlung können Daten
dienen, die den beispielhaft in § 13 Abs. 3 ARegV aufgelisteten Parametern
entsprechen. Die abgefragten Daten orientieren sich an diesen Parametern. Die
Abfrage ist daher als Basis für den Effizienzvergleich geeignet.
Die Bedeutung des Effizienzvergleichs für die nachfolgenden Prozessschritte macht
nicht nur eine aussagekräftige, sondern auch eine ihrem Format nach einheitliche
Datengrundlage erforderlich. Nur wenn unternehmensspezifische Parameter in dem
in der Festlegung bestimmten Umfang vorliegen, können die im Rahmen des
Effizienzvergleichs angewandten Vergleichsmethoden zu einem sachgerechten und
belastbaren Ergebnis kommen, das Grundlage für das weitere Verfahren sein kann.
Nach § 13 Abs. 3 S. 4 ARegV können insbesondere die dort aufgezählten
Vergleichsparameter verwendet werden. Damit hat der Verordnungsgeber zum
Ausdruck gebracht, dass diese Parameter zumindest abzufragen und einer
genaueren Überprüfung zu unterziehen sind. Zudem sollte durch die Aufzählung die
Unsicherheit über künftige Vergleichsmaßstäbe auf Seiten der Netzbetreiber
verringert werden. Dies beschneidet die Bundesnetzagentur aber auch nach Ansicht
des Verordnungsgebers nicht bei der Auswahl der Vergleichsparameter aufgrund
qualitativer, analytischer oder statistischer Methoden, vgl. BT-Drs. 296/16 S. 38.
Erforderlich für die Heranziehung weiterer Parameter ist insoweit, dass die
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