amtsblatt-1-2018

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                                      Bestätigung

                                                                                                       Az.: 613-8572/1/2


     In dem Verwaltungsverfahren


     wegen der Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans 2017-2030 gem. § 17c Abs. 1 Satz 2 in
     Verbindung mit § 12c Abs. 4 Satz 1 EnWG


     gegenüber


     1.   der 50Hertz Transmission GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung,
          Heidestraße 2, 10557 Berlin


     2.   der Amprion GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung,
          Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund


     3.   der TenneT TSO GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung,
          Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth


     4.   der TransnetBW GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung,
          Osloer Straße 15 - 17, 70173 Stuttgart


     hat die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
     Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Jochen Homann,


     am 22.12.2017


     den Offshore-Netzentwicklungsplan 2017-2030 in der überarbeiteten Fassung vom 02.05.2017 wie
     folgt bestätigt:




                                                                                                        Bonn, 10. Januar 2018
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      1. Es wird folgender Ausbaubedarf als erforderlich bestätigt:

                   Anbindungs- Beginn der           Geplante            Netzanschluss für
                   system         Umsetzung Fertigstellung Cluster

                   OST-2-1              2018                2021         1, 2 und 4 (Ostsee)

                   OST-2-2              2018                2021         1, 2 und 4 (Ostsee)

                   OST-2-3              2018                2022         1, 2 und 4 (Ostsee)

                   OST-2-4              2022                2027         1, 2 und 4 (Ostsee)

                   OST-6-1              2024                2029                      6 (Ostsee)

                   NOR-5-2              2020                2025                    5 (Nordsee)

                   NOR-3-2              2023                2028                    3 (Nordsee)

                   NOR-7-2              2025                2030           6 und 7 (Nordsee)



           Das Anbindungssystem NOR-6-3 wird nicht bestätigt.

           Das Anbindungssystem NOR-5-2 wird mit einer Übertragungskapazität realisiert, die der
           bezuschlagten Gebotsmenge gem. § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WindSeeG entspricht, jedoch nicht mit
           mehr als 900 MW Übertragungskapazität.

           Die Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans 2017-2030 in der überarbeiteten Fassung
           vom 02.05.2017 sowie die Beauftragung der bestätigten Anbindungssysteme steht unter dem
           Vorbehalt der entsprechenden Bestätigung im Netzentwicklungsplan 2019-2030 auf der
           Grundlage der Festlegungen des Flächenentwicklungsplans nach § 12c Abs. 4 Satz 1 EnWG in
           Verbindung mit § 12b Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 EnWG. Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Bestätigung
           und Beauftragung der Anbindungssysteme OST-2-1, OST-2-2, OST-2-3 und NOR-5-2, soweit auf
           dem jeweiligen Anbindungssystem mindestens ein bestehendes Windparkprojekt gem. § 37 Abs.
           1 Nr. 2 WindSeeG im Wege eines Zuschlags im Rahmen des zweiten Gebotstermins nach § 26
           Abs. 1 WindSeeG Kapazität erhält.

      2. Die Kostenentscheidung bleibt einem gesonderten Bescheid vorbehalten.




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Mitteilung Nr. 15/2018


Konsultation zur Festlegung von Vorgaben für die Erhebung
von Daten zur Ermittlung der Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14
ARegV für die dritte Regulierungsperiode – ergänzende Daten-
erhebung – (BK8-17/0010-A)

§ 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 , § 27 Abs. 1 S. 2
Nr. 3 ARegV; Konsultation zur Festlegung von Vorgaben für
die Erhebung von Daten zur Ermittlung der Effizienzwerte
nach §§ 12 bis 14 ARegV für die dritte Regulierungsperiode –
ergänzende Datenerhebung – (BK8-17/0010-A)

Der Festlegungsentwurf und der Erhebungsbogen können auf der
Internetseite der Bundesnetzagentur unter dem Pfad „http://www.
bundesnetzagentur.de  Beschlusskammern  Beschlusskam-
mer 8  Hinweise und Konsultationen“ abgerufen werden. Die
Netzbetreiber erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
bis zum 26.01.2018 (Posteingang), zu richten an die Bundesnetz-
agentur, Beschlusskammer 8, Stichwort „Festlegung Datenerhe-
bung Effizienzvergleich VNB – ergänzende Datenerhebung“, Post-
fach 8001, 53105 Bonn.




                                                                                                               Bonn, 10. Januar 2018
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           Beschlusskammer 8                                                 Aktenzeichen: BK8-17/0010-A




                                                      Beschluss


           In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11, § 27
           Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ARegV


           wegen           Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur
                           Ermittlung der Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14 ARegV für die
                           dritte Regulierungsperiode – ergänzende Datenerhebung –


           hat   die    Beschlusskammer 8          der    Bundesnetzagentur für Elektrizität,                   Gas,
           Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,


           durch


           den Vorsitzenden                      Karsten Bourwieg,
           den Beisitzer                         Rainer Bender und
           den Beisitzer                         Bernd Petermann,


           am               beschlossen:


           1.    Alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG
                 (Netzbetreiber), die in der dritten Regulierungsperiode nicht am vereinfachten
                 Verfahren gemäß § 24 ARegV teilnehmen werden, sind verpflichtet, ergänzend
                 zur Festlegung BK8-17/0002-A vom 26.04.2017 weitere zur Ermittlung der
                 Effizienzwerte gem. §§ 12 bis 14 ARegV erforderliche Daten bis zum
                 02.03.2018 vollständig elektronisch bei der Bundesnetzagentur einzureichen.


           2.    Die Netzbetreiber sind insbesondere verpflichtet, die nach Tenorziffer zu 1.
                 erforderlichen Daten ausschließlich elektronisch unter der Nutzung des von der

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          Bundesnetzagentur zum Download bereitgestellten Erhebungsbogens (abrufbar
          auf     der    Internetseite       der     Bundesnetzagentur             unter      der     Adresse:
          http://www.bundesnetzagentur.de; Menüpunkte: „Beschlusskammern“ → „BK8“
          → „Aktuelles“ → „Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur
          Ermittlung der Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14 ARegV für die dritte
          Regulierungsperiode – ergänzende Datenerhebung - (BK8-17/0010-A)“)
          vollständig ausgefüllt zu übermitteln.


          a) Den Daten sind die Datendefinitionen zugrunde zu legen, die im
                Erhebungsbogen enthalten sind (abrufbar auf der Internetseite der
                Bundesnetzagentur unter der Adresse: http://www.bundesnetzagentur.de;
                Menüpunkte: „Beschlusskammern“ → „Beschlusskammer 8“ → „Aktuelles“
                → „Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung der
                Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14 ARegV für die dritte Regulierungsperiode –
                ergänzende Datenerhebung - (BK8-17/0010-A)“).


          b) Netzbetreiber mit mehreren Netzbereichen sind verpflichtet, die Daten je
                Netzbereich in einem gesonderten Erhebungsbogen zu übermitteln.



     3.   Für     die   elektronische      Übermittlung        des     Erhebungsbogens              haben     die
          Netzbetreiber das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur (abrufbar auf
          der     Internetseite:    http://www.bundesnetzagentur.de/energiedatenportal)                       zu
          nutzen.

          Sämtliche Dokumente müssen vor der Übertragung im Energiedaten-Portal mit
          dem dort bereitgestellten Verschlüsselungsprogramm verschlüsselt werden.




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                                                       Gründe


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          Die    Festlegung   betrifft   die    Übermittlung        von      Daten      als    Grundlage         des
          Effizienzvergleichs nach §§ 12 ff ARegV durch die Bundesnetzagentur für die dritte
          Regulierungsperiode.


          Durch Mitteilung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und im Amtsblatt
          04/2017 hat die Beschlusskammer am 22.02.2017 die Einleitung eines Verfahrens
          nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV und § 27
          Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ARegV veröffentlicht.



          Die Beschlusskammer hat am 26.04.2017 die Festlegung von Vorgaben für die
          Erhebung von Daten zur Ermittlung der Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14 ARegV für
          die dritte Regulierungsperiode beschlossen. Im Nachgang hat sich das Erfordernis
          einer Erhebung weiterer Parameter zur Durchführung des Effizienzvergleichs
          gezeigt. Die Erhebung dieser Daten wird mit der vorliegenden Festlegung
          beschlossen.


          Die    Bundesnetzagentur       informierte      die    Landesregulierungsbehörden                 gemäß
          § 55 Abs. 1 S. 2 EnWG am                      über die Konsultation und gab diesen gemäß
          § 58 Abs. 1 S. 2 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten
          Festlegung.

          Dem Bundeskartellamt wurde am                                   gemäß § 58 Abs. 1 S. 2 EnWG
          ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung gegeben.

          Am             wurde dem Länderausschuss der Festlegungsentwurf übermittelt und
          Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 EnWG gegeben.


          Am     10.01.2018   veröffentlichte       die     Beschlusskammer             den     Entwurf       eines
          Festlegungstextes und leitete die Konsultation desselben ein.




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     Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.


                                                     II.


     1.    Zuständigkeit

     Das Festlegungsverfahren nach § 29 EnWG für die Erhebung von Daten zur
     Ermittlung der Effizienzwerte im Rahmen der Anreizregulierung fällt gem. § 54
     Abs. 1, Hs. 1, Abs. 2 EnWG in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. Die
     Zuständigkeit der Beschlusskammer ergibt sich aus § 59 Abs. 1 S. 1 EnWG.



     2.    Ermächtigungsgrundlage

     Die   Festlegung    für     die     Datenerhebung            in     Vorbereitung           der      dritten
     Regulierungsperiode beruht auf § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1
     Nr. 11 ARegV und § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ARegV. Danach kann die
     Regulierungsbehörde eine Festlegung treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der
     nach den §§ 27 und 28 ARegV zu erhebenden Daten, insbesondere zu den
     zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen. Nach § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
     ARegV erhebt die Regulierungsbehörde bei den Netzbetreibern die notwendigen
     Daten zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14 ARegV.


     3.    Umfang der Datenerhebung

     Die   Festlegung    für     die     Datenerhebung            in     Vorbereitung           der      dritten
     Regulierungsperiode dient der Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der
     Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG. Eine belastbare, einheitliche Datengrundlage ist
     unabdingbare    Voraussetzung         für    die      im   Rahmen        des     Effizienzvergleichs
     stattfindende Ermittlung der effizienten Unternehmen und die Bestimmung der

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          Effizienzwerte. Diese wiederum trägt als Bestandteil der Anreizregulierung zur
          Verwirklichung    eines   effizienten      Netzzugangs           und      zu      einer      effizienten
          leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Energie bei.


          Bei der Plausibilisierung der bereits erhobenen Daten und der gemeinsamen
          Beratungen mit dem Gutachter zu der Methodik des Effizienzvergleichs ist deutlich
          geworden, dass die Daten allein nicht ausreichend sind, um eine belastbare,
          einheitliche   Datengrundlage      zu     bilden.      Insbesondere         für     die      möglichen
          Vergleichsparameter nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 und 7 ARegV ist eine erneute
          Datenerhebung notwendig. So werden zusätzlich die zeitungleiche und die
          zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Rückspeisungen und Entnahmen aus der
          Umspannebene abgefragt. Zudem ist die höchste zeitgleiche Summe der
          viertelstündlichen vorzeichenunabhängigen Leistungswerte aller Stationen der
          Umspannebene anzugeben. Diese Angaben sollen eine Betrachtung der tatsächlich
          auftretenden Belastungen der Netzebenen ermöglichen. So ist ein möglicher
          zusätzlicher Aufwand für den Netzbetreiber durch die Integration dezentraler
          Erzeugungsanlagen beispielsweise durch eine hohe Rückspeiseleistung aus den
          nachgelagerten in die vorgelagerten Netze getrieben. Für die Abbildung der
          maximalen Belastung und damit der Auslegung einer Netz- und Umspannebene
          können zudem maximale Auslastungssituationen von Bedeutung sein.


          Mit dieser Festlegung ist das Verfahren zum Effizienzvergleich nicht abgeschlossen.
          Vielmehr stellen die Datenerhebungsfestlegungen den ersten Verfahrensschritt dar.
          Die hier abgefragten Parameter sind denkbare Vergleichsparameter, Rohdaten zur
          Berechnung weiterer möglicher Vergleichsparameter oder Daten zur Plausibilisierung
          anderer Vergleichsparameter. Welche Vergleichsparameter in den endgültigen
          Effizienzvergleich einfließen, wird im Laufe des Verfahrens zum Effizienzvergleich
          konsultiert werden. Welche der abgefragten Parameter in das finale Modell des
          Effizienzvergleichs als Vergleichsparameter einfließen, ist nicht Gegenstand der
          Datenerhebungsfestlegungen.


          4.      Frist zur Datenabgabe

          In zeitlicher Hinsicht wird in der Festlegung eine Übermittlung der Daten bis zum
          02.03.2018 bestimmt. Die Frist ist im Hinblick auf die geringe Anzahl der
          nachzuliefernden Daten ausreichend.


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Bonn, 10. Januar 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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     Die Bundesnetzagentur benötigt einen ausreichenden Vorlauf für die Aufbereitung
     des Datenmaterials und die Durchführung des Effizienzvergleichs, so dass eine
     Datenübermittlung        bis         zum    02.03.2018         erforderlich       ist.    Eine       spätere
     Datenübermittlung würde den Start der dritten Regulierungsperiode am 01.01.2019
     insofern     gefährden,        als    für   die     der     Regulierungsperiode                vorgelagerten
     Prozessschritte eine hinreichend aussagekräftige Datenbasis dann nicht vorhanden
     wäre. Spätere Änderungen des Erhebungsbogens finden daher grundsätzlich keine
     Berücksichtigung. Eine Nachlieferung ist nur in begründeten Ausnahmefällen und
     nach vorheriger Rücksprache mit der Beschlusskammer möglich.


     5.    Form der Datenabgabe

     Hinsichtlich der Erfassung und Übermittlung der Datensätze ordnet die Festlegung
     an,   dass     diese     über        den    von     der     Bundesnetzagentur             bereitgestellten
     Erhebungsbogen, der über das Energiedaten-Portal verschlüsselt übermittelt wird, zu
     erfolgen hat. Auf diese Weise soll ein möglichst fehlerfreier und strukturierter
     Datenrücklauf sichergestellt werden. Elektronische Datenerhebungen seitens der
     Bundesnetzagentur haben sich seit Beginn der ersten Datenerhebungen der
     Bundesnetzagentur im Herbst 2005 im Markt bewährt.


     Der Erhebungsbogen ist vollständig und richtig ausgefüllt und ohne Veränderung der
     Struktur   –   beispielsweise          durch      Einfügen      oder     Streichen       von      einzelnen
     Tabellenblättern, Spalten oder Zeilen – über das Energiedaten-Portal der
     Bundesnetzagentur zu übermitteln. Er stellt ausschließlich einen Eingabebogen dar,
     der schreibgeschützt zur Verfügung gestellt wird. Eine Veränderung der Struktur des
     Eingabebogens durch den Netzbetreiber darf nicht vorgenommen werden.


     Nur   diese      Vorgehensweise             ermöglicht       eine      zügige       und         zuverlässige
     Datenplausibilitätsprüfung. Schriftliche Mitteilungen zur Änderung einzelner Felder
     des Erhebungsbogens oder die Übersendungen von Teilen oder von aktualisierten
     neuen Erhebungsbögen per E-Mail oder auf Datenträgern erfüllen nicht die
     notwendigen Mindestvoraussetzungen und können aus technisch-administrativen
     Gründen nicht berücksichtigt werden.




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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          Bei Verletzung der oben genannten Verpflichtungen stehen der Bundesnetzagentur
          die Befugnisse zur Verhängung von Zwangsgeldern nach § 94 EnWG zur Verfügung.


          Die Bereitstellung eines einheitlichen Datenformats ermöglicht die vereinfachte
          Dateneingabe auf der Grundlage einer nutzerfreundlichen Bedieneroberfläche.
          Dieses Datenformat gewährleistet ferner das Zustandekommen einheitlicher
          Datensätze im Rahmen der Bestimmung des Effizienzvergleichs und ist somit eine
          notwendige Voraussetzung für eine zügige und verlässliche Verwendung der Daten.


          6.      Ermessen

          Die Festlegung zu Umfang, Zeitpunkt und Form der Datenerhebung ist zur
          Gewährleistung eines belastbaren, einheitlichen Datenbestandes als Basis für den
          Effizienzvergleich geeignet, erforderlich und angemessen.

          Im    Rahmen    des   Effizienzvergleichs         werden       die    unternehmensindividuellen
          Effizienzwerte der Netzbetreiber ermittelt, auf deren Grundlage wiederum die
          Effizienzvorgaben bestimmt werden. Als Grundlage dieser Ermittlung können Daten
          dienen, die den beispielhaft in § 13 Abs. 3 ARegV aufgelisteten Parametern
          entsprechen. Die abgefragten Daten orientieren sich an diesen Parametern. Die
          Abfrage ist daher als Basis für den Effizienzvergleich geeignet.

          Die Bedeutung des Effizienzvergleichs für die nachfolgenden Prozessschritte macht
          nicht nur eine aussagekräftige, sondern auch eine ihrem Format nach einheitliche
          Datengrundlage erforderlich. Nur wenn unternehmensspezifische Parameter in dem
          in der Festlegung bestimmten Umfang vorliegen, können die im Rahmen des
          Effizienzvergleichs angewandten Vergleichsmethoden zu einem sachgerechten und
          belastbaren Ergebnis kommen, das Grundlage für das weitere Verfahren sein kann.
          Nach § 13 Abs. 3 S. 4 ARegV können insbesondere die dort aufgezählten
          Vergleichsparameter verwendet werden. Damit hat der Verordnungsgeber zum
          Ausdruck gebracht, dass diese Parameter zumindest abzufragen und einer
          genaueren Überprüfung zu unterziehen sind. Zudem sollte durch die Aufzählung die
          Unsicherheit über künftige Vergleichsmaßstäbe auf Seiten der Netzbetreiber
          verringert werden. Dies beschneidet die Bundesnetzagentur aber auch nach Ansicht
          des Verordnungsgebers nicht bei der Auswahl der Vergleichsparameter aufgrund
          qualitativer, analytischer oder statistischer Methoden, vgl. BT-Drs. 296/16 S. 38.
          Erforderlich für die Heranziehung weiterer Parameter ist insoweit, dass die

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