amtsblatt-12-2018
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
12 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1015
(2) Der Antragsteller hat die subjektiven Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung (Zuverlässigkeit,
Leistungsfähigkeit und Fachkunde) gemäß § 55 Abs. 4 TKG nachzuweisen.
(3) Mit dem Antrag auf Frequenzzuteilung ist ein Frequenznutzungskonzept vorzulegen. Das Konzept
hat auch die einzelnen Senderstandorte, deren (zeitliche und tatsächliche) Realisierbarkeit und alle
technischen Parameter des Sendernetzes zu umfassen. Dieses Frequenznutzungskonzept ist bei
Änderungen entsprechend fortzuschreiben und der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. Im
Antrag ist das Bezugssystem für die Koordinaten des Senderstandortes anzugeben.
6 Bestimmungen zur Koordinierung
6.1 Verfahrensbeteiligung
Die nationale Frequenzkoordinierung berücksichtigt sowohl den Vertrauensschutz vorhandener Fre-
quenzzuteilungsinhaber als auch den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz vorhandener Versor-
gungsbedarfe für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder. Der Vertrauensschutz vorhandener
Frequenzzuteilungsinhaber wird gemäß § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durch die Hinzu-
ziehung der Verfahrensbeteiligten zum Verwaltungsverfahren realisiert. Zu diesem Zweck wird der
Kreis der durch ein Vorhaben potenziell betroffenen Zuteilungsinhaber so ermittelt, dass sämtlichen
Zuteilungsinhabern, die potenziell betroffen sind, die Beteiligung am Verwaltungsverfahren ermöglicht
wird und gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, welche auch unter ungünstigen Annah-
men hinsichtlich der physikalischen Wellenausbreitung keine Betroffenheit haben können, die gebote-
ne Verschwiegenheit und Vertraulichkeit gemäß § 30 VwVfG aufrechterhalten wird.
Da es unmöglich ist, das Verhalten elektromagnetischer Wellen in der realen Umgebung exakt vor-
herzubestimmen, ergibt sich die Notwendigkeit, zum Zwecke der Rechtssicherheit den Kreis der Ver-
fahrensbeteiligten unter Berücksichtigung ausreichender Sicherheitszuschläge festzulegen. Somit
ergibt sich, dass aus der Hinzuziehung zum Verwaltungsverfahren nicht eine tatsächliche, sondern
lediglich eine potenzielle Betroffenheit in den eigenen Schutzrechten eines Zuteilungsinhabers unmit-
telbar gefolgert werden kann.
Für die Durchführung dieses so genannten „Verfahrens der potenziellen Betroffenheit“ ist die Bundes-
netzagentur verantwortlich. Durch die Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 19/2004 (Mitteilung 293/2004)
wurde dieses Verfahren offiziell eingeführt. Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur zur Ausregelung
von Ansprüchen der Zuteilungsinhaber sind im Einzelfall unter Berücksichtigung rundfunk- bzw. medi-
enrechtlicher Festlegungen geeignet zu bestimmen. Eine ggf. seitens einzelner Zuteilungsinhaber
initiierte Abstimmung untereinander wird dadurch nicht behindert; Ergebnisse solcher Abstimmungs-
vorgänge sind jedoch für die Bundesnetzagentur unverbindlich.
Anhand des „Verfahrens der potenziellen Betroffenheit“ ermittelt die Bundesnetzagentur auch diejeni-
gen vorhandenen Versorgungsbedarfe für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder, die durch
das jeweilige Vorhaben potenziell Beeinträchtigungen erfahren könnten. Die zuständigen Landesbe-
hörden werden entsprechend informiert.
6.2 Stationäre Empfangsfunkanlagen des Prüf- und Messdienstes
Die stationären Empfangsfunkanlagen des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur (PMD)
dürfen durch Frequenznutzungen nicht gestört werden. Daher dürfen zum Schutz der Empfangsfunk-
anlagen des PMD an deren Standorten bestimmte Feldstärkewerte nicht überschritten werden. Dies
gilt insbesondere für das Umfeld der Antennenstandorte des PMD, die gemeinsam mit dem jeweiligen
Zuteilungsinhaber genutzt werden. Die maximalen Feldstärkewerte sind abhängig von den an den
verschiedenen Standorten eingesetzten Empfangsfunkanlagen des PMD und dem Frequenzbereich.
Die für den jeweiligen Frequenzbereich und die Standorte des PMD geltenden maximalen Feldstär-
kewerte werden im Einzelfall den jeweiligen Frequenzzuteilungsinhabern mitgeteilt.
Zur Einhaltung dieser maximalen Feldstärkewerte werden die Frequenznutzungen erforderlichenfalls
eingeschränkt.
Bonn, 27. Juni 2018
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1016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 12 2018
6.3 Standortkoordinierung
Entsprechend der "Verwaltungsvereinbarung für die Koordinierung der Standorte von ortsfesten Funk-
stellen“ zwischen der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik
und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw)14 ist die Koordinierung von ortsfesten Funkstellen mit dem
militärischen Hoheitsträger für die in der Vereinbarung als koordinierungspflichtig genannten Funkstel-
len erforderlich.
6.4 Auslandskoordinierung
Die Prüfung der Frequenzverfügbarkeit schließt die Koordinierung von Schutzrechten mit Verwaltun-
gen benachbarter Staaten ein. Diese Koordinierung erfolgt nach den jeweiligen gültigen internationa-
len Abkommen, bi- oder multilateralen Vereinbarungen mit Nachbarverwaltungen sowie ggf. den ent-
sprechenden Artikeln der Radio Regulations.
7 Inhalt und Nutzungsbestimmungen der Frequenzzuteilung
7.1 Allgemeines
(1) Die Frequenzzuteilung betrifft ausschließlich telekommunikationsrechtliche Gegebenheiten und
Aspekte hinsichtlich der Frequenznutzung. Sonstige Vorschriften, z. B. des Arbeits- und Gesundheits-
schutzes oder der Verkehrssicherheit und Rechte Dritter, z. B. Genehmigungen baurechtlicher oder
privatrechtlicher Art bleiben hiervon unberührt, ebenso die Einhaltung der Vorschriften des EMVG und
des FTEG.
(2) Die Art und der Umfang der Frequenznutzung sind insbesondere durch die Festlegung der auf den
Verwendungszweck abgestellten Parameter und entsprechenden Nebenbestimmungen bestimmt.
7.2 Zu übertragende Inhalte
(1) Mit Frequenznutzungen des Rundfunkdienstes können Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der
Länder sowie sonstige Telemedien übertragen werden.
(2) Hierbei hat die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder in dem von den
zuständigen Landesbehörden beanspruchten Umfang Vorrang vor sonstigen Telemedien. Rundfunk
im Zuständigkeitsbereich der Länder muss über eine rundfunkrechtliche Genehmigung der zuständi-
gen Landesbehörde verfügen.
7.3 Nutzungsbestimmungen
Die Frequenznutzungsbestimmungen richten sich nach den derzeitig gültigen internationalen Abkom-
men. Die Bundesnetzagentur kann Frequenzzuteilungen soweit erforderlich ändern. Insbesondere
können Änderungen der Frequenz und/oder der kennzeichnenden Merkmale vorgenommen werden.
Dies gilt insbesondere im Falle der Neuregelung eines internationalen Abkommens oder als Ergebnis
internationaler Koordinierungsverhandlungen. Änderungen von Frequenzzuteilungen für die Übertra-
gung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder erfolgen im Benehmen mit den zuständigen
Landesbehörden auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen der Länder und dem Zutei-
lungsnehmer.
8 Verwaltungskosten, § 142 ff. TKG
Die Frequenzzuteilung – unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung – ist gebühren-
pflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Frequenzgebührenverordnung (FGebV) in der
jeweils geltenden Fassung. Daneben hat der Inhaber einer Frequenzzuteilung jährliche Beiträge zu
entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) in der
jeweils geltenden Fassung.
14
Bis zum 01.10.2012 Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstech-
nik der Bundeswehr (IT-AmtBw)
Bonn, 27. Juni 2018
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9 Unterstellte Standards, Messvorschriften
(1) Die Bundesnetzagentur legt bei Messungen zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen
von Frequenzzuteilungen technische Spezifikationen internationaler Organisationen (ETSI, CEPT, u.
a.) zugrunde.
(2) Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
(FTEG) gelten für diese Frequenznutzungen im analogen und digitalen Rundfunk die Schnittstellenbe-
schreibungen (SSB). Darüber hinaus finden technische Richtlinien - z. B. zur Überwachung des Fre-
quenzhubs von UKW-FM-Tonrundfunksendern Anwendung.
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Bonn, 27. Juni 2018
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1018 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 12 2018
Mitteilungen
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 215/2018 Mitteilung Nr. 216/2018
EnWG § 118 Abs. 6; EnWG § 118 Abs. 6;
hier: Veröffentlichung eines Antrages der RWE Power AG hier: Veröffentlichung eines Antrages der EnBW Energie Ba-
den-Württemberg AG
Die RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen, hat mit Schrei-
ben vom 26.04.2018 die Freistellung von den Netzentgelten auf Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Schelmenwasenstra-
Grundlage des § 118 Abs. 6 EnWG für das Pumpspeicherkraftwerk ße 15, 70567 Stuttgart, hat mit Schreiben vom 26.04.2018 die
Schluchsee am Netzanschlusspunkt Tiengen beantragt. Der Antrag Freistellung von den Netzentgelten auf Grundlage des § 118 Abs.
richtet sich auf die Genehmigung ab dem Zeitpunkt des erstmali- 6 EnWG für das Pumpspeicherkraftwerk Schluchsee am Netzkno-
gen Bezugs von elektrischer Energie nach Abschluss der Erweite- tenpunkt Gurtweil beantragt. Der Antrag richtet sich auf die Geneh-
rungsmaßnahme. Der betreffende Netzbetreiber ist die Amprion migung ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von elektrischer
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund. Energie nach Abschluss der Erweiterungsmaßnahme. Der betref-
fende Netzbetreiber ist die Netze BW GmbH, Schelmenwasenstra-
Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Ge- ße 15, 70567 Stuttgart.
schäftszeichen BK4-18-057 geführt.
Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Ge-
schäftszeichen BK4-18-058 geführt.
BK4-18-057
BK4-18-058
Bonn, 27. Juni 2018
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Herausgeber Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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