amtsblatt-12-2018

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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       6.3 Standortkoordinierung
       Entsprechend der "Verwaltungsvereinbarung für die Koordinierung der Standorte von ortsfesten Funk-
       stellen“ zwischen der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik
       und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw)14 ist die Koordinierung von ortsfesten Funkstellen mit dem
       militärischen Hoheitsträger für die in der Vereinbarung als koordinierungspflichtig genannten Funkstel-
       len erforderlich.


       6.4 Auslandskoordinierung
       Die Prüfung der Frequenzverfügbarkeit schließt die Koordinierung von Schutzrechten mit Verwaltun-
       gen benachbarter Staaten ein. Diese Koordinierung erfolgt nach den jeweiligen gültigen internationa-
       len Abkommen, bi- oder multilateralen Vereinbarungen mit Nachbarverwaltungen sowie ggf. den ent-
       sprechenden Artikeln der Radio Regulations.



       7 Inhalt und Nutzungsbestimmungen der Frequenzzuteilung

       7.1 Allgemeines
       (1) Die Frequenzzuteilung betrifft ausschließlich telekommunikationsrechtliche Gegebenheiten und
       Aspekte hinsichtlich der Frequenznutzung. Sonstige Vorschriften, z. B. des Arbeits- und Gesundheits-
       schutzes oder der Verkehrssicherheit und Rechte Dritter, z. B. Genehmigungen baurechtlicher oder
       privatrechtlicher Art bleiben hiervon unberührt, ebenso die Einhaltung der Vorschriften des EMVG und
       des FTEG.

       (2) Die Art und der Umfang der Frequenznutzung sind insbesondere durch die Festlegung der auf den
       Verwendungszweck abgestellten Parameter und entsprechenden Nebenbestimmungen bestimmt.


       7.2 Zu übertragende Inhalte
       (1) Mit Frequenznutzungen des Rundfunkdienstes können Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der
       Länder sowie sonstige Telemedien übertragen werden.

       (2) Hierbei hat die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder in dem von den
       zuständigen Landesbehörden beanspruchten Umfang Vorrang vor sonstigen Telemedien. Rundfunk
       im Zuständigkeitsbereich der Länder muss über eine rundfunkrechtliche Genehmigung der zuständi-
       gen Landesbehörde verfügen.


       7.3 Nutzungsbestimmungen
       Die Frequenznutzungsbestimmungen richten sich nach den derzeitig gültigen internationalen Abkom-
       men. Die Bundesnetzagentur kann Frequenzzuteilungen soweit erforderlich ändern. Insbesondere
       können Änderungen der Frequenz und/oder der kennzeichnenden Merkmale vorgenommen werden.
       Dies gilt insbesondere im Falle der Neuregelung eines internationalen Abkommens oder als Ergebnis
       internationaler Koordinierungsverhandlungen. Änderungen von Frequenzzuteilungen für die Übertra-
       gung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder erfolgen im Benehmen mit den zuständigen
       Landesbehörden auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen der Länder und dem Zutei-
       lungsnehmer.




       8 Verwaltungskosten, § 142 ff. TKG
       Die Frequenzzuteilung – unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung – ist gebühren-
       pflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Frequenzgebührenverordnung (FGebV) in der
       jeweils geltenden Fassung. Daneben hat der Inhaber einer Frequenzzuteilung jährliche Beiträge zu
       entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) in der
       jeweils geltenden Fassung.



       14
               Bis zum 01.10.2012 Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstech-
       nik der Bundeswehr (IT-AmtBw)




                                                                                                           Bonn, 27. Juni 2018
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                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
12 2018                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1017


         9 Unterstellte Standards, Messvorschriften
         (1) Die Bundesnetzagentur legt bei Messungen zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen
         von Frequenzzuteilungen technische Spezifikationen internationaler Organisationen (ETSI, CEPT, u.
         a.) zugrunde.

         (2) Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
         (FTEG) gelten für diese Frequenznutzungen im analogen und digitalen Rundfunk die Schnittstellenbe-
         schreibungen (SSB). Darüber hinaus finden technische Richtlinien - z. B. zur Überwachung des Fre-
         quenzhubs von UKW-FM-Tonrundfunksendern Anwendung.




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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Mitteilungen

Energie

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 215/2018                                             Mitteilung Nr. 216/2018

EnWG § 118 Abs. 6;                                                  EnWG § 118 Abs. 6;

hier: Veröffentlichung eines Antrages der RWE Power AG              hier: Veröffentlichung eines Antrages der EnBW Energie Ba-
                                                                    den-Württemberg AG
Die RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen, hat mit Schrei-
ben vom 26.04.2018 die Freistellung von den Netzentgelten auf       Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Schelmenwasenstra-
Grundlage des § 118 Abs. 6 EnWG für das Pumpspeicherkraftwerk       ße 15, 70567 Stuttgart, hat mit Schreiben vom 26.04.2018 die
Schluchsee am Netzanschlusspunkt Tiengen beantragt. Der Antrag      Freistellung von den Netzentgelten auf Grundlage des § 118 Abs.
richtet sich auf die Genehmigung ab dem Zeitpunkt des erstmali-     6 EnWG für das Pumpspeicherkraftwerk Schluchsee am Netzkno-
gen Bezugs von elektrischer Energie nach Abschluss der Erweite-     tenpunkt Gurtweil beantragt. Der Antrag richtet sich auf die Geneh-
rungsmaßnahme. Der betreffende Netzbetreiber ist die Amprion        migung ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von elektrischer
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund.                             Energie nach Abschluss der Erweiterungsmaßnahme. Der betref-
                                                                    fende Netzbetreiber ist die Netze BW GmbH, Schelmenwasenstra-
Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Ge-          ße 15, 70567 Stuttgart.
schäftszeichen BK4-18-057 geführt.
                                                                    Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Ge-
                                                                    schäftszeichen BK4-18-058 geführt.

BK4-18-057

                                                                    BK4-18-058




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Herausgeber         Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Redaktion           Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                    Referat Z 15 · Postfach 80 01 · 53105 Bonn; Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
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                                                          _________________________________________________________
                                                          _________________________________________________________
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Herr Fischer                                  einverstanden
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