amtsblatt-12-2018
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 12 2018
6.3 Standortkoordinierung
Entsprechend der "Verwaltungsvereinbarung für die Koordinierung der Standorte von ortsfesten Funk-
stellen“ zwischen der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik
und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw)14 ist die Koordinierung von ortsfesten Funkstellen mit dem
militärischen Hoheitsträger für die in der Vereinbarung als koordinierungspflichtig genannten Funkstel-
len erforderlich.
6.4 Auslandskoordinierung
Die Prüfung der Frequenzverfügbarkeit schließt die Koordinierung von Schutzrechten mit Verwaltun-
gen benachbarter Staaten ein. Diese Koordinierung erfolgt nach den jeweiligen gültigen internationa-
len Abkommen, bi- oder multilateralen Vereinbarungen mit Nachbarverwaltungen sowie ggf. den ent-
sprechenden Artikeln der Radio Regulations.
7 Inhalt und Nutzungsbestimmungen der Frequenzzuteilung
7.1 Allgemeines
(1) Die Frequenzzuteilung betrifft ausschließlich telekommunikationsrechtliche Gegebenheiten und
Aspekte hinsichtlich der Frequenznutzung. Sonstige Vorschriften, z. B. des Arbeits- und Gesundheits-
schutzes oder der Verkehrssicherheit und Rechte Dritter, z. B. Genehmigungen baurechtlicher oder
privatrechtlicher Art bleiben hiervon unberührt, ebenso die Einhaltung der Vorschriften des EMVG und
des FTEG.
(2) Die Art und der Umfang der Frequenznutzung sind insbesondere durch die Festlegung der auf den
Verwendungszweck abgestellten Parameter und entsprechenden Nebenbestimmungen bestimmt.
7.2 Zu übertragende Inhalte
(1) Mit Frequenznutzungen des Rundfunkdienstes können Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der
Länder sowie sonstige Telemedien übertragen werden.
(2) Hierbei hat die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder in dem von den
zuständigen Landesbehörden beanspruchten Umfang Vorrang vor sonstigen Telemedien. Rundfunk
im Zuständigkeitsbereich der Länder muss über eine rundfunkrechtliche Genehmigung der zuständi-
gen Landesbehörde verfügen.
7.3 Nutzungsbestimmungen
Die Frequenznutzungsbestimmungen richten sich nach den derzeitig gültigen internationalen Abkom-
men. Die Bundesnetzagentur kann Frequenzzuteilungen soweit erforderlich ändern. Insbesondere
können Änderungen der Frequenz und/oder der kennzeichnenden Merkmale vorgenommen werden.
Dies gilt insbesondere im Falle der Neuregelung eines internationalen Abkommens oder als Ergebnis
internationaler Koordinierungsverhandlungen. Änderungen von Frequenzzuteilungen für die Übertra-
gung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder erfolgen im Benehmen mit den zuständigen
Landesbehörden auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen der Länder und dem Zutei-
lungsnehmer.
8 Verwaltungskosten, § 142 ff. TKG
Die Frequenzzuteilung – unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung – ist gebühren-
pflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Frequenzgebührenverordnung (FGebV) in der
jeweils geltenden Fassung. Daneben hat der Inhaber einer Frequenzzuteilung jährliche Beiträge zu
entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) in der
jeweils geltenden Fassung.
14
Bis zum 01.10.2012 Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstech-
nik der Bundeswehr (IT-AmtBw)
Bonn, 27. Juni 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
12 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1017
9 Unterstellte Standards, Messvorschriften
(1) Die Bundesnetzagentur legt bei Messungen zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen
von Frequenzzuteilungen technische Spezifikationen internationaler Organisationen (ETSI, CEPT, u.
a.) zugrunde.
(2) Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
(FTEG) gelten für diese Frequenznutzungen im analogen und digitalen Rundfunk die Schnittstellenbe-
schreibungen (SSB). Darüber hinaus finden technische Richtlinien - z. B. zur Überwachung des Fre-
quenzhubs von UKW-FM-Tonrundfunksendern Anwendung.
222
Bonn, 27. Juni 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1018 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 12 2018
Mitteilungen
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 215/2018 Mitteilung Nr. 216/2018
EnWG § 118 Abs. 6; EnWG § 118 Abs. 6;
hier: Veröffentlichung eines Antrages der RWE Power AG hier: Veröffentlichung eines Antrages der EnBW Energie Ba-
den-Württemberg AG
Die RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen, hat mit Schrei-
ben vom 26.04.2018 die Freistellung von den Netzentgelten auf Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Schelmenwasenstra-
Grundlage des § 118 Abs. 6 EnWG für das Pumpspeicherkraftwerk ße 15, 70567 Stuttgart, hat mit Schreiben vom 26.04.2018 die
Schluchsee am Netzanschlusspunkt Tiengen beantragt. Der Antrag Freistellung von den Netzentgelten auf Grundlage des § 118 Abs.
richtet sich auf die Genehmigung ab dem Zeitpunkt des erstmali- 6 EnWG für das Pumpspeicherkraftwerk Schluchsee am Netzkno-
gen Bezugs von elektrischer Energie nach Abschluss der Erweite- tenpunkt Gurtweil beantragt. Der Antrag richtet sich auf die Geneh-
rungsmaßnahme. Der betreffende Netzbetreiber ist die Amprion migung ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von elektrischer
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund. Energie nach Abschluss der Erweiterungsmaßnahme. Der betref-
fende Netzbetreiber ist die Netze BW GmbH, Schelmenwasenstra-
Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Ge- ße 15, 70567 Stuttgart.
schäftszeichen BK4-18-057 geführt.
Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Ge-
schäftszeichen BK4-18-058 geführt.
BK4-18-057
BK4-18-058
Bonn, 27. Juni 2018
gc-media
Michaelsbergstr. 18
53757 Sankt Augustin
9390
Herausgeber Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Redaktion Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat Z 15 · Postfach 80 01 · 53105 Bonn; Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 14 53 18
Telefax: (02 28) 14 65 33
E-Mail: amtsblatt@bnetza.de
Erscheinungsweise Das Amtsblatt der BNetzA erscheint nach Bedarf, in der Regel 14-täglich
Bezugspreis (einschließlich Versandkosten)
Bezug Versandform und Bezugspreis
nur Papier nur Papier und
Version elektronische elektronische
Version Version
Halbjahresabonnement Inland 26 € 26 € 47 €
Jahresabonnement Inland 48 € 48 € 86 €
Halbjahresabonnement Ausland 52 € 52 € 94 €
Jahresabonnement Ausland 96 € 96 € 173 €
Einzelexemplar 6,50 € 6,50 € 12 €
Die Leistung wird im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben der Bundesnetzagentur ausgeführt
und unterliegt nach § 2 Abs. 3 UStG nicht der Umsatzbesteuerung.
Bestellung/ gc-media, Michaelsbergstr. 18, 53757 Sankt Augustin
Versand Abonnementverwaltung/Einzellieferung
Telefon: (0 22 41) 9 57 45 71 Herr Fischer
Telefon: (02 28) 14 53 92 Herr Becker
E-Mail: info@bnetza-amtsblatt.de
Der Versand erfolgt gegen Rechnung
Kontoverbindung: VR-Bank Rhein-Sieg eG, SWIFT-BIC: GENODED1RST, IBAN: DE90 3706 9520 5500 7230 43
Halbjahresabonnements können jeweils zum 30.6. oder 31.12., Jahresabonnements zum 31.12. eines Jahres mit
einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.
Druck Medienhaus Plump GmbH, Rolandsecker Weg 33, 53619 Rheinbreitbach
Bestellung Bezug Versandform und Bezugspreis
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, nur Papier nur Papier und
Version elektronische elektronische
Telekommunikation, Post Version Version
und Eisenbahnen
Halbjahresabonnement Inland 26 € 26 € 47 €
Bestellung der elektronischen Jahresabonnement Inland 48 € 48 € 86 €
Version nur über:
Halbjahresabonnement Ausland 52 € 52 € 94 €
www.bnetza-amtsblatt.de
Jahresabonnement Ausland 96 € 96 € 173 €
Einzelexemplar 6,50 € 6,50 € 12 €
Der Versand erfolgt gegen Rechnung. Abo ab: ____________________
Anzahl der Exemplare________ Nummer bei Einzelexemplaren ______________
_________________________
Name/Firma _______________________________________________________
Anschrift _________________________________________________________
_________________________________________________________
_________________________________________________________
gc-media Mit der Weiterleitung einer neuen Anschrift durch die gc-media an den Verleger bin ich
Herr Fischer einverstanden
Michaelsbergstr. 18
53757 Sankt Augustin Datum/Unterschrift __________________________________________________