amtsblatt-13-2018

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1034                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    13 2018


Mitteilungen

Telekommunikation

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 217/2018                                              kom Deutschland GmbH vom 23.08.2017, veröffentlicht unter Mit-
                                                                     teilung Nr. 519/2017 im Amtsblatt 16/2017 zurückgenommen wird.
TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;
                                                                     Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 TKG wird hiermit veröf-
Veröffentlichung des Entwurfs einer Entgeltgenehmigung in            fentlicht, dass der überarbeitete Konsultationsentwurf der Regulie-
dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutsch-             rungsverfügung im Bereich der Bereitstellung des Zugangs von
land GmbH auf Genehmigung von Entgelten für den Zugang               hoher Qualität an festen Standorten betreffend die Telekom
zur TAL: Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte, Entgelte           Deutschland GmbH, Markt 4, ab Erscheinen dieses Amtsblattes im
für Nutzungsänderung, zusätzliche Anfahrt, Portwechsel und           Internet der Bundesnetzagentur unter Einheitliche Informationsstel-
Faxzuschlag sowie Entgelte für zusätzliche Leistungen zu be-         le / Nationale Konsultation eingesehen bzw. heruntergeladen wer-
sonderen Zeiten, Reparatur der Endleitung, Carrier-Express-          den kann.
Entstörung, Bereitstellung und Entstörung von Service Calls
und GK-Anschaltung („TAL-Einmalentgelte“)                            Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK2a-
                                                                     16/002 auf dem Postweg oder in elektronischer Form – jeweils in
Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit ver-     deutscher Sprache – zu richten an die Bundesnetzagentur, Be-
öffentlicht, dass der Entwurf einer Entgeltgenehmigung in dem o.g.   schlusskammer 2, Postfach 8001, 53105 Bonn oder an folgende
Verwaltungsverfahren ab dem 18.07.2018 im Internet der Bundes-       E-Mail-Adresse:
netzagentur unter Einheitliche Informationsstelle / Nationale Kon-
sultation eingesehen bzw. heruntergeladen werden kann.               BK2-Postfach@bnetza.de

Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK3c-             Sofern Ihre Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
18/005 auf dem Postweg oder in elektronischer Form – jeweils in      enthält, fügen Sie bitte eine öffentliche Fassung Ihrer Stellungnah-
deutscher Sprache – zu richten an die Bundesnetzagentur, Be-         me ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bei. Wenn Sie keine
schlusskammer 3, Postfach 8001, 53105 Bonn oder an folgende          öffentliche Fassung beifügen, wird davon ausgegangen, dass Ihre
E-Mail-Adresse:                                                      Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält
                                                                     und veröffentlicht werden kann, vgl. § 136 TKG.
BK3-Konsultation@bnetza.de
                                                                     Sollten in dem Dokument personenbezogene Daten enthalten sein,
Das Konsultationsverfahren beginnt am 18.07.2018 und endet am        wird darum gebeten, entweder eine schriftliche (bzw. elektronisch
01.08.2018.                                                          erfolgende) Einwilligung des jeweils Betroffenen in die Veröffentli-
                                                                     chung seiner personenbezogenen Daten beizufügen oder diese
Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht be-          ebenfalls zu schwärzen.
rücksichtigt werden.
                                                                     Es wird darauf hingewiesen, dass alle Stellungnahmen auf der In-
                                                                     ternetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden.“

BK3c-18/005                                                          Das Konsultationsverfahren endet am 13.08.2018.

                                                                     Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht be-
                                                                     rücksichtigt werden.

                                                                     Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahmen zu dem zu-
                                                                     rückgenommenen Konsultationsverfahren vom 23.08.2017 auch im
Mitteilung Nr. 218/2018                                              Rahmen des neuen Konsultationsverfahrens Berücksichtigung fin-
                                                                     den.
TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i.V.m. § 5;
                                                                     Die öffentlich mündliche Verhandlung zu dem Entwurf findet statt
Mitteilung der Rücknahme des Konsultationsentwurfes einer            am 25.07.2018 um 10:00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetz-
Regulierungsverfügung im Bereich der Bereitstellung des Zu-          agentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10.
gangs von hoher Qualität an festen Standorten , Markt 4, be-
treffend die Telekom Deutschland GmbH vom 23.08.2017 und
Veröffentlichung eines neuen Konsultationsentwurfs einer Re-
gulierungsverfügung betreffend die Telekom Deutschland               BK2a-16/002
GmbH

Es wird mitgeteilt, dass der Konsultationsentwurfes einer Regulie-
rungsverfügung im Bereich der Bereitstellung des Zugangs von
hoher Qualität an festen Standorten, Markt 4, betreffend die Tele-



                                                                                                                     Bonn, 11. Juli 2018
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                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2018                            – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –            1035


Mitteilung Nr. 219/2018                                                 Vfg. 34/2005 gilt diesbezüglich während des Wettbewerbszeitrau-
                                                                        mes der WRTC 2018 gemäß § 10 Abs. 3 der Amateurfunkverord-
TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i.V.m. § 5;                                 nung (AFuV) als entsprechend erweitert.

Veröffentlichung von Stellungnahmen zu einem Entwurf einer              Vor Beginn des Wettbewerbs werden die zu nutzenden Klubstati-
Regulierungsverfügung im Bereich der Bereitstellung des Zu-             onsrufzeichen vom Veranstalter per Losverfahren an die Teams
gangs von hoher Qualität an festen Standorten betreffend die            verteilt, womit jedes teilnehmende Team ein zu nutzendes Klubsta-
Telekom Deutschland GmbH; Markt 4                                       tionsrufzeichen erhält.

Zum Zwecke der Durchführung einer nationalen Konsultation i.S.d.        Die Funkamateure der teilnehmenden Teams dürfen unter Verwen-
§§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 TKG hat die Beschlusskammer          dung des für sie vorgesehenen Klubstationsrufzeichens während
2 am 23.08.2017 einen Entwurf einer Regulierungsverfügung im            des Wettbewerbs entsprechenden Funkbetrieb an einer Amateur-
Bereich der Bereitstellung des Zugangs von hoher Qualität an fes-       funkstelle als Klubstation durchführen, wenn sie im Besitz einer
ten Standorten betreffend die Telekom Deutschland GmbH, als Mit-        gültigen ausländischen Amateurfunkgenehmigung gemäß der
teilung Nr. 519/2017 im Amtsblatt 16/2017 und auf den Internetsei-      CEPT-Empfehlung T/R61-01, oder einer gültigen in Deutschland
ten der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Damit wurde                   ausgestellten Kurzzeit-Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunk-
interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum           dienst oder einer gültigen deutschen Zulassung zur Teilnahme am
04.10.2017 gegeben. Insgesamt sind fünf Stellungnahmen einge-           Amateurfunkdienst sind.
gangen.
                                                                        Auf Grund dieser Mitteilung besteht kein Anspruch auf künftige Ab-
Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 TKG wird hiermit veröf-        weichungen von dem geltenden Rufzeichenplan für den Amateur-
fentlicht, dass die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens ab Er-           funkdienst in Deutschland, der gemäß Verfügung Nr. 12/2005 ge-
scheinen dieses Amtsblattes im Internet der Bundesnetzagentur           ändert durch Vfg. 34/2005 veröffentlicht ist.
unter Einheitliche Informationsstelle / Nationale Konsultation einge-
sehen bzw. heruntergeladen werden können. Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnisse sind nach §§ 12 Abs. 1 S. 3, 13 Abs. 1 TKG
geschwärzt.                                                             *) Vollzugsordnung für den Funkdienst zum Internationalen Fern-
                                                                        meldevertrag, entsprechend den      ITU Radio Regulations von
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahmen zum Kon-            2016
sultationsentwurf vom 23.08.2017, der zwischenzeitlich zurückge-
nommen worden ist und an dessen Stelle ein überarbeiteter Ent-
wurf mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Stellungnahmen
ebenfalls im Amtsblatt sowie auf den Internetseiten der Bundes-
netzagentur zur nationalen Konsultation gestellt wird, auch im Rah-
men des neuen Konsultationsverfahrens Berücksichtigung finden.          225-9



BK2a-16/002




Mitteilung Nr. 220/2018

Amateurfunkdienst; Sonderregelungen anlässlich der Radio-
sport-Team-Weltmeisterschaft 2018 in Deutschland (World Ra-
diosport Team Championship, WRTC 2018)

Die WRTC 2018 findet im Raum Jessen/Wittenberg (Sachsen-An-
halt) statt und beginnt am Samstag 14. Juli 2018 um 14 Uhr (1200
UTC) während der gleichzeitig laufenden weltweiten IARU- Kurz-
wellen-Meisterschaft. Die WRTC 2018 stellt einen Wettbewerb zwi-
schen Funkamateuren aus aller Welt dar, die sich als Vertreter ih-
rer Gebiete für die Teilnahme an der WRTC 2018 bei den
entsprechenden Wettkämpfen qualifiziert haben. Die Wettbewerbs-
zeit der WRTC 2018 endet am Sonntag den 15. Juli 2018 um 14
Uhr (1200 UTC).

Für die Nutzung während der WRTC 2018 werden auf Wunsch
des Veranstalters und auf Grund der weltweiten Bedeutung der
WRTC 2018 im Amateurfunk einem verantwortlichen Funkamateur
kurze weitere Rufzeichen im Sinne von § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 3
Nr. 4 des Amateurfunkgesetzes (AFuG) aus der Y8-Reihe als
Klubstationsrufzeichen der Klasse A kurzzeitig zugeteilt. Die Zutei-
lung der Rufzeichen ist auf Grund von Artikel 19 und Anhang 42
der VO Funk*) aus dem für die Bundesrepublik Deutschland vorge-
sehenen Rufzeichenblock Y2A-Y9Z und der Bildungsregel gemäß
dem 2. Spiegelstrich der Bestimmung 19.68 der VO Funk möglich.
Der Rufzeichenplan gemäß Verfügung Nr. 12/2005 geändert durch



Bonn, 11. Juli 2018
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Mitteilung Nr. 221/2018

Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme von nichtkon-
formen Funkanlagen, durch Maßnahmen anderer Mitgliedstaa-
ten gemäß § 30 Abs. 1 FuAG

Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union hat eine markteinschrän-
kende Maßnahme nach Artikel 42 der Funkanlagenrichtlinie
2014/53/EU i.V.m. § 30 FuAG durchgeführt:

Angaben zum Gerät:

1.
Produktart:         Satelliten-Receiver
Gerätetyp:          Satelliten-Receiver WIFI 2.4 GHz ENGEL
Modell:		           RS8100HD
Hersteller:         ENGEL SYSTEMS S.L., Spanien

Beschreibung der Gefahr/des Mangels:

1.        CE-Kennzeichnung ist fehlerhaft
2.        die Konformitätserklärung ist fehlerhaft
3.        EMV-Störaussendung

Die nationalen Wirtschaftsakteure können hierzu eine Stellungnah-
me abgeben.

Die Dauer der Frist zur Stellungnahme beträgt gemäß § 30 Abs. 1
FuAG vier Wochen ab der Veröffentlichung. Die Stellungnahme ist
an:

        Bundesnetzagentur
        Referat 411
        Postfach 80 01
        55003 Mainz
        E-Mail: 411-Postfach@bnetza.de



als Brief oder per E-Mail zu richten.




                                                                                                                     Bonn, 11. Juli 2018
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Mitteilungen

Post

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 222/2018


Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 PostG

Folgende Unternehmen sind nicht mehr Inhaber einer Lizenz nach § 5 Absatz 1 des Postgesetzes:


Karl Buhmann                                          88239 Wangen                            P 99/726

Nick Glyn, Royal Mail                                 London EC1A 1AA                         P 00/1226

Greyhound Transport- und Handelsgesellschaft          48167 Münster                           P 02/1850
mit beschränkter Haftung

WVV Werbevertrieb- Verwaltungs- und                   12103 Berlin                            P 03/2013
Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter
Haftung

postwestfalica Beteiligungs GmbH                      32423 Minden                            P06/2955

Janzen s.r.o.                                         CZ-35002 Cheb-Hradiste                  P 06/3148

Peter Krause                                          44532 Lünen                             P 09/3654

PPS Presse und Post Service GmbH,                     66482 Zweibrücken                       L 3937
Zweibrücken

Jarvis Mail GmbH                                      45966 Gladbeck                          L 4003




Referat 317




Bonn, 11. Juli 2018
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Mitteilungen

Energie

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 223/2018

EnWG § 12 a Absatz 3; Veröffentlichung der Genehmigung
des Szenariorahmens 2019-2030 für den Netzentwicklungs-
plan 2019-2030 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
Öffentlichkeitsbeteiligung.

Das vorliegende Verwaltungsverfahren betrifft die Genehmigung
des Szenariorahmens 2019-2030 für den Netzentwicklungsplan
2019-2030 vom 15. Juni 2018. Der Szenariorahmen ist die Grund-
lage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans Strom nach §
12 b EnWG. Nach § 12 a Abs. 3 EnWG genehmigt die Bundes-
netzagentur den von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegten
Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öf-
fentlichkeitsbeteiligung.

Der Szenariorahmen umfasst mindestens drei Entwicklungspfade
(Szenarien), die für die nächsten zehn-fünfzehn Jahre die Band-
breite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und
langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abde-
cken. Eines der Szenarien muss die wahrscheinliche Entwicklung
für die nächsten fünfzehn-zwanzig Jahre darstellen. Für den Sze-
nariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen ange-
messene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung,
Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit
anderen Ländern sowie zur Spitzenkappung nach § 11 Abs. 2
EnWG zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorha-
ben der europäischen Netzinfrastruktur.

Die Übertragungsnetzbetreiber legten der Bundesnetzagentur am
10. Januar 2018 den Entwurf des Szenariorahmens 2019-2030 für
den Netzentwicklungsplan 2019-2030 vor. Die Bundesnetzagentur
machte den Entwurf des Szenariorahmens am 17. Januar 2018
auf ihrer Internetseite (www.netzausbau.de) bekannt und gab der
Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznut-
zer, den nachgelagerten Netzbetreibern sowie den Trägern öffent-
licher Belange bis zum 14. Februar 2018 Gelegenheit zur Äuße-
rung.

Gemäß § 12 a Absatz 3 EnWG wird hiermit das Ergebnis der Ge-
nehmigung (Tenor) des Szenariorahmens 2019-2030 für den Netz-
entwicklungsplan 2019-2030 veröffentlicht. Eine entsprechende
Veröffentlichung der Genehmigung des Szenariorahmens inklusive
Sachverhalt und Entscheidungsgründe ist auf der Internetseite der
Bundesnetzagentur erfolgt.




                                                                                                                 Bonn, 11. Juli 2018
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       Az.: 8573-1-2/18-06-15/Szenariorahmen 2019-2030

       In dem Verwaltungsverfahren

       wegen der Genehmigung des Szenariorahmens für die Netzentwicklungsplanung gem. § 12a Abs. 3 EnWG

       gegenüber der

       1. 50Hertz Transmission GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung,

          Heidestraße 2, 10557 Berlin                                                    Übertragungsnetzbetreiber zu 1)




       2. Amprion GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung,

          Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund                                               Übertragungsnetzbetreiber zu 2)




       3. TenneT TSO GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung,

          Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth                                            Übertragungsnetzbetreiber zu 3)




       4. TransnetBW GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung,

          Pariser Platz, Osloer Straße 15-17, 70173 Stuttgart                            Übertragungsnetzbetreiber zu 4)




       im Folgenden: die Übertragungsnetzbetreiber

       hat die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
       53113 Bonn, gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Jochen Homann,

       am 15.06.2018

       den Szenariorahmen wie folgt genehmigt:




Bonn, 11. Juli 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1040                              – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      13 2018


                                                               I.

  1. Dem Netzentwicklungsplan 2019-2030 sind folgende Szenarien der energiewirtschaftlichen Entwicklung
  zugrunde zu legen:




                                                    Installierte Leistung [GW]

                                 Referenz         Szenario           Szenario     Szenario        Szenario    Szenario
        Energieträger              2017            A 2030             B 2030       C 2030          B 2025      B 2035
   Kernenergie                        9,5              0,0               0,0             0,0          0,0         0,0
   Braunkohle                        21,2              9,4               9,3             9,0          9,4         9,0
   Steinkohle                        25,0            13,5                9,8             8,1         13,5         8,1
   Erdgas                            29,6            32,8               35,2            33,4         32,5        36,9
   Öl                                 4,4              1,3               1,2             0,9          1,3         0,9
   Pumpspeicher                       9,5            11,6               11,6            11,6         11,6        11,8
   sonstige konv. Erzeugung           4,3              4,1               4,1             4,1          4,1         4,1
   Kapazitätsreserve                  0,0              2,0               2,0             2,0          2,0         2,0
   Summe konv. Erzeugung           103,5             74,7               73,2            69,1         74,4        72,8
   Wind Onshore                      50,5            74,3               81,5            85,5         70,5        90,8
   Wind Offshore                      5,4            20,0               17,0            17,0         10,8        23,2
   Photovoltaik                      42,4            72,9               91,3           104,5         73,3        97,4
   Biomasse                           7,6              6,0               6,0             6,0          7,3         4,6
   Wasserkraft                        5,6              5,6               5,6             5,6          5,6         5,6
   sonstige reg. Erzeugung            1,3              1,3               1,3             1,3          1,3         1,3
   Summe reg. Erzeugung            112,8            180,1              202,7           219,9        168,8       222,9
   Summe Erzeugung                  216,3           254,8              275,9           289,0        243,2       295,7

                                                  Nettostromverbrauch [TWh]

   Nettostromverbrauch1)            530,1           512,3              543,9           576,5        528,4       549,4

                                            Treiber Sektorenkopplung [Anzahl in Mio.]

   Haushaltswärmepumpen               0,7              1,1               2,6             4,1          1,7         2,9
   Elektroautos                       0,1              1,0               6,0            10,0          2,0         8,0

                                             Flexibilitätsoptionen und Speicher [GW]

   Power-to-Gas                       ---              1,0               2,0             3,0          0,5         3,0
   PV-Batteriespeicher                0,3              6,5               8,0            10,1          3,2        12,3
   Großbatteriespeicher               0,1              1,5               2,0             2,4          1,2         3,4
   DSM (Industrie und GHD)            1,5              2,0               4,0             6,0          3,0         5,0

                                                       Marktmodellierung

   CO2-Vorgabe zur Markt-
                                      ---        max. 184           max. 184     max. 184       max. 240     max. 127
   modellierung [Mio. t CO2]

   1) Inklusive der Summe der Netzverluste in TWh im Verteilnetz.




                                                                                                             Bonn, 11. Juli 2018
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                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2018                             – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           1041


       2. Die Übertragungsnetzbetreiber sind in allen Szenarien verpflichtet, auf Grundlage der unter Zif-
       fer 1 genehmigten installierten Erzeugungsleistung, die wahrscheinlich erzeugte Strommenge aus Kraft-
       Wärme-Kopplung insgesamt und aufgeschlüsselt nach Energieträgern zu ermitteln. Dabei ist zu prüfen, ob
       das Ziel des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
       (KWKG) eingehalten wird, die Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ab dem Jahr
       2025 auf 120 Terrawattstunden zu erhöhen. Die Ergebnisse und deren Herleitung sind im Entwurf des Netz-
       entwicklungsplans 2019-2030 zu veröffentlichen.

       3. Die Übertragungsnetzbetreiber sind in allen Szenarien verpflichtet, auf Grundlage der unter Zif-
       fer 1 genehmigten installierten Erzeugungsleistung die wahrscheinlich erzeugte Strommenge zu ermitteln
       und zu untersuchen, ob das Ziel des Koalitionsvertrages vom 12.03.2018 hinsichtlich der Erhöhung des Anteils
       der Erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch auf 65 % bis 2030 erreicht wird. Die Anteile der Erneu-
       erbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis 2025 bzw. bis 2035 werden entsprechend linear inter- bzw.
       extrapoliert. Die Ergebnisse und deren Herleitung sind im Entwurf des Netzentwicklungsplans 2019-2030 zu
       veröffentlichen.

       4. Die Übertragungsnetzbetreiber sind in allen Szenarien verpflichtet, die auf Grundlage der unter Ziffer
       1 genehmigten installierten Erzeugungsleistung erzeugten CO2-Emmissionen zu ermitteln. Dabei soll der
       deutsche Kraftwerkspark im Jahr 2025 maximal 240 Millionen Tonnen CO2, im Jahr 2030 maximal
       184 Millionen Tonnen CO2 und im Jahr 2035 maximal 127 Millionen CO2 Tonnen emittieren. Sofern diese
       CO2-Zielwerte nicht eingehalten werden, sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, der Marktsimula-
       tion die Nebenbedingung vorzugeben, den nationalen CO2-Preis zur Einhaltung dieser CO2-Zielwerte zu er-
       höhen und entsprechend anzuwenden. Die Ergebnisse und deren Herleitung sind im Entwurf des Netzent-
       wicklungsplans 2019-2030 zu veröffentlichen.

       5. Die Übertragungsnetzbetreiber sind in allen Szenarien verpflichtet, auf Grundlage der unter Ziffer
       1 genehmigten installierten Erzeugungsleistung, die wahrscheinlich erzeugte Strommenge zu ermitteln und
       zu untersuchen, welchen Beitrag der Sektor der Stromerzeugung zur Erfüllung der folgenden energiepoliti-
       schen Ziele der Bundesregierung leistet:

       •   Reduktion der Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 bis 2030 um 55 %

       •   Senkung des Primärenergieverbrauchs gegenüber 2008 bis 2020 um 20 %

       Die Ergebnisse und deren Herleitung sind im Entwurf des Netzentwicklungsplans 2019-2030 zu veröffentli-
       chen.

       6. Um den Netzentwicklungsbedarf zu reduzieren, sind die Übertragungsnetzbetreiber in allen Szenarien des
       Entwurfs des Netzentwicklungsplans 2019-2030 verpflichtet, auf Grundlage der unter Ziffer 1 genehmigten
       installierten Erzeugungsleistung für die Ermittlung des Transportbedarfs eine reduzierte Einspeisung aller
       Onshore Windenergie- und Photovoltaikanlagen (Bestands- und Neuanlagen) zu Grunde zu legen. Die Redu-
       zierung der Einspeisung („Spitzenkappung“) darf je Anlage 3 % der ohne Reduzierung erzeugten Jahresener-
       giemenge nicht übersteigen. Für die an unterlagerten Verteilnetzen angeschlossenen Anlagen soll eine aus
       Sicht der unterlagerten Verteilnetze kostenoptimale Reduzierung der Einspeisung erfolgen. Für die am Über-
       tragungsnetz angeschlossenen Anlagen ist ebenfalls eine Reduzierung von jeweils bis zu 3 % der eingespeisten
       Jahresenergiemenge anzuwenden.




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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  7. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, im Entwurf des Netzentwicklungsplans 2019-2030 die
  durch optimale Nutzung des Bestandsnetzes und weiterer Flexibilitätsoptionen gegebenen Potenziale zur
  Verringerung des Netzausbaubedarfs darzustellen und diese im Sinne eines minimalen Netzausbaubedarfs zu
  nutzen.

  8. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, im Entwurf des Netzentwicklungsplans 2019-2030 neue
  und innovative technische Ansätze für den Einsatz von Netzbetriebsmitteln sowie die Netzbetriebsführung
  darzustellen und deren Eignung zur Erhöhung der Transportkapazität zu bewerten. Das schließt eine Wirt-
  schaftlichkeitsbetrachtung ein. Sollten solche Ansätze technisch und wirtschaftlich geeignet sein, sind sie im
  Entwurf des Netzentwicklungsplans 2019-2030 für das Zieljahr aufzunehmen. Sofern für die Nutzbarmachung
  solcher Ansätze zunächst Pilotanwendungen erforderlich sind, sind diese im Entwurf des Netzentwicklungs-
  plans 2019-2030 aufzunehmen.

  9. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, in allen Szenarien des Entwurfs des Netzentwicklungs-
  plans 2019-2030 diejenigen Interkonnektoren zu berücksichtigen, die in der "European Power System 2040 –
  Completing the map – The Ten-Year Network Development Plan 2018 System Needs Analysis" und dessen
  Anhang "European Power System 2040 – Completing the map – Technical Appendix" vom Europäischen Ver-
  band der Übertragungsnetzbetreiber in mindestens zwei von drei Szenarien einen grenzüberschreitenden
  Kapazitätsbedarf aufführen. Diese Interkonnektoren müssen die Übertragungsnetzbetreiber in der Marktmo-
  dellierung auf der Basis eines „Flow Based Market Coupling“-Ansatzes einbeziehen. Die Übertragungsnetzbe-
  treiber sind verpflichtet, im Entwurf des Netzentwicklungsplans 2019-2030 für die Interkonnektoren, die in
  der aktuellen Fassung des Bundesbedarfsplangesetzes nicht enthalten sind, eine volkswirtschaftliche Kosten-
  Nutzen-Analyse (inklusive der Herleitung der Ergebnisse der entsprechenden „Cost Benefit Analysis“ des Ten-
  Year Network Development Plan 2018 vom Europäischen Verband der Übertragungsnetzbetreiber) vorzule-
  gen.

  10. Es wird festgestellt, dass die von den Übertragungsnetzbetreibern angekündigte Methode der Regionalisie-
  rung der Prognose des Zubaus der Erneuerbaren Energien grundsätzlich eine angemessene Herangehensweise
  für die durch die Übertragungsnetzbetreiber durchzuführende Marktmodellierung zur Ermittlung des Trans-
  portbedarfs im Entwurf des Netzentwicklungsplans 2019-2030 darstellt.

  11. Es wird festgestellt, dass die von den Übertragungsnetzbetreibern angekündigte Methode der Regionalisie-
  rung der Prognose des nationalen Strombedarfs grundsätzlich eine angemessene Herangehensweise für die
  durch die Übertragungsnetzbetreiber durchzuführende Marktmodellierung zur Ermittlung des Transportbe-
  darfs im Entwurf des Netzentwicklungsplans 2019-2030 darstellt.

                                                           II.

  Die Entscheidung über die Gebühren bleibt einem gesonderten Bescheid vorbehalten




                                                                                                        Bonn, 11. Juli 2018
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                                                23
                                            
                                        

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