amtsblatt-16-2018

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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   Anhang I2:                                              Festlegung der Einzugsgebiete von
                                                           Notrufabfragestellen
   Die NotrufV regelt in § 3 die Festlegung der Einzugsgebiete von Notrufabfragestellen.



                                                Zuständige Landesbehörde:                                                   Definition
                                                Festlegung                                      Einzugsgebiete
                                                • Einzugsgebiete
                                                • Ersatz-Notrufabfragestelle
                                                                                           BNetzA:
                                                                                            Kennzeichnung
                                                                                           • Einzugsgebiete
       Stellungnahme (Frist 4 Wochen)




                                                         Entwurf                                                               Verzeichnis
                                                                                           • Notrufabfragestelle
                                                                                           Notrufcodierungen
                                                                                           Implementierungstermin
                                                 BNetzA:
                                                 • Information Netzbetreiber




                                                                                                                                  Abruf
                                                                                                   Amtsblatt
                                                                                                    Hinweis
                                                         Entwurf


                                               Betroffene Netzbetreiber                             Netzbetreiber
                                               • Prüfung Einzugsgebiete                             • Anpassung techn. Einrichtung
                                               • ggf. Stellungnahme                                 • Frist 3 Monate, ggf. abweichend


                  Planung                                                                             Implementierung
                                              Festlegung der Einzugsgebiete nach §3 NotrufV
   Bild I2-1: Prinzip der Festlegung von Einzugsgebieten


   Die nach Landesrecht zuständigen Behörden legen die Einzugsgebiete und die jeweilige Ersatz-
   Notrufabfragestelle im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest. Dabei sollen die
   Grenzen der Einzugsgebiete nach Möglichkeit so festgelegt werden
                                        •   dass einerseits nicht unnötig feine Unterteilungen der gewachsenen Struktur der
                                            Teilnehmernetze erforderlich werden,
                                        •   andererseits aber die Standorte der Notrufenden so genau wie möglich der örtlich
                                            zuständigen Notrufabfragestelle zugeordnet werden.
                                        •   Die Einzugsgebiete dürfen sich nicht überschneiden und müssen lückenlos aneinander
                                            angrenzen.
   Zur Beteiligung der Netzbetreiber übermitteln die Behörden die Entwürfe für die Festlegung der
   geplanten Einzugsgebiete an die Bundesnetzagentur.
   Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Netzbetreiber, die innerhalb von vier Wochen
   eine Stellungnahme an die jeweils zuständige Behörde abgeben können.
   In Fällen, in denen die geplanten Einzugsgebiete nicht mit den Netzstrukturen übereinstimmen, legt
   die nach Landesrecht zuständige Behörde die Zuordnung der netzseitig feststellbaren Standorte der
   von den Notrufenden genutzten Endgeräte zu der jeweils zuständigen Notrufabfragestelle im
   Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest.

   TR Notruf Ausgabe 2.0                                                             51 (52)                                    02.05.2018


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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2018                                                              – Regulierung, Telekommunikation –                                             1341


      Abschließend teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde der Bundesnetzagentur die
      festgelegten Einzugsgebiete und den Zeitpunkt mit, zu dem diese Festlegungen wirksam werden.
      Nach Eingang einer Mitteilung schließt die Bundesnetzagentur das Verfahren ab, ordnet jedem
      Einzugsgebiet und jeder Notrufabfragestelle je eine eindeutige Kennzeichnung zu und
          •     teilt für jeden Notrufanschluss eine Nummer zu, die zwei Ziffern Chex enthält, und informiert
                den Netzbetreiber, der den Notrufanschluss bereitstellt, über die zugeteilte Nummer,
          •     stellt frühestens nach 4 Wochen die ihr übermittelten Informationen sowie die von ihr
                vergebenen Kennzeichnungen und die zugeteilte Notrufcodierung unverzüglich in einem
                Verzeichnis zum Abruf durch die Netzbetreiber und Telefondiensteanbieter bereit und
          •     veröffentlicht einen Hinweis auf die Abrufmöglichkeit in ihrem Amtsblatt.
      Netzbetreiber und Telefondiensteanbieter haben Anpassungen ihrer technischen Einrichtungen
      innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des entsprechenden Hinweises vorzunehmen.

        Landesbehörden                                Bundesnetzagentur                                 Netzbetreiber
          •Einzugsgebiete
          festlegen (Entwurf)
                                   Entwürfe

                                                ▪(Prüfung auf Konformität mit TKG und NotrufV)
                                                ▪(Beschreibung gemäß Technische Richtlinie)
                                                ▪Information der betroffenen Netzbetreiber
                                                                                      geplantes Einzugsgebiet

                                                                                                             ▪(Prüfung)
                                                                                                                                     < 4 Wochen
                                                                                        ggf. Stellungnahme

        •Festlegung Einzugsgebiete
        (im Benehmen mit
        Netzbetreiber)
                                festgelegte Einzugsgebiete
                                und Termine
                                                                                                     Netzbetreiber und
                                              ▪eindeutige Kennzeichnung Einzugsgebiete             Telefondienstanbieter
                                              ▪eindeutige Kennzeichnung. Notrufabfragestelle
                                              ▪Festlegung der Notrufcodierung
                                                                                                         ▪Abruf
                                                                               Verzeichnis
                                              ▪Hinweis auf Verzeichnis im Amtsblatt
                                                                                                         ▪Anpassung der
                                                                                                                                    < 3 Monate
                                                                                                         technischen Einrichtung
                                                                                                                                    oder
                                                                                                         ▪Umschaltzeitpunkt
                                                                                                                                    entsprechend
                                                                                                         vereinbaren
                                                                                                                                    Terminvorgabe
                                                                                                                                    Landesbehörde
                                                                                                             ▪Überführung in
                                                                                                             Wirkbetrieb




      Bild I2-2: Prozessablauf der Festlegung von Einzugsgebieten

      Das Einzugsgebiet einer Notrufabfragestelle kann aus mehreren Notrufursprungsbereichen bestehen.
      In dem Fall gelten die vorstehenden Festlegungen für die Notrufursprungsbereiche.




      TR Notruf Ausgabe 2.0                                              52 (52)                                                   02.05.2018


Bonn, 22. August 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1342                                                       – Regulierung, Energie –                               16 2018


Regulierung

Energie


Vfg Nr. 109/2018                                                    Vfg Nr. 110/2018

Art. 59 VO (EU) 2015/1222;                                          Az.: BK7-17-137     14.08.2018

Vorschlag aller Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“) für den           EnWG § 30: Missbrauchsverfahren wegen Verstoßes gegen
Betrieb der einheitlichen Intraday-Marktkopplung gemäß Art.         Kooperationspflichten
59 VO (EU) 2015/1222 (BK6-16-290)
                                                                    hier: Beschluss vom 19.07.2018
Die deutschen ÜNB haben der Bundesnetzagentur einen Vor-            
schlag für den Betrieb der einheitlichen Intraday-Marktkopplung
gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung       Die Beschlusskammer 7 hat am 19.07.2018 durch Beschluss die
einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanage-    folgende Entscheidung getroffen:
ment zur Genehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 6 VO (EU)
2015/1222 zur Genehmigung vorgelegt.                                     1.   Es wird festgestellt, dass die Betroffene ihre Marktstel-
                                                                              lung als Betreiberin eines Fernleitungsnetzes miss-
Die Zuständigkeit für den Vorschlag ist gemäß Artikel 9 Absatz 12             bräuchlich ausnutzt, indem sie eine Verlagerung von Ka-
VO (EU) 2015/1222 von allen nationalen Regulierungsbehörden                   pazitäten im Verhältnis zu anderen Fernleitungsnetzbe-
auf die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungs-               treibern des gemeinsamen Marktgebietes im Rahmen
behörden (ACER) übergegangen. Damit ist das Verfahren bei der                 der gesetzlichen Kooperationsverpflichtung gem. § 20
Bundesnetzagentur abgeschlossen.                                              Abs. 1b EnWG grundsätzlich verweigert.

                                                                         2.   Der Betroffenen wird aufgegeben, unter Beachtung der
                                                                              Rechtsauffassung der Beschlusskammer mit der Betei-
                                                                              ligten zu 1) und den weiteren Fernleitungsnetzbetreibern
                                                                              des gemeinsamen Marktgebiets in Verhandlungen über
                                                                              eine Verlagerung von freien festen Ausspeisekapazitäten
                                                                              vom Grenzübergangspunkt Wallbach zu nachgefragten
                                                                              Netzkopplungspunkten zwischen dem TENP-Leitungs-
                                                                              system und dem Netz der Beigeladenen zu 1) einzutre-
                                                                              ten.

                                                                         3.   Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.



                                                                                         Rechtsmittelbelehrung

                                                                    Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zu-
                                                                    stellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der
                                                                    Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
                                                                    und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn einzureichen. Es ge-
                                                                    nügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlan-
                                                                    desgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düs-
                                                                    seldorf) eingeht.

                                                                    Die vollständige Entscheidung ist auf der Internetseite der Bundes-
                                                                    netzagentur, www.bundesnetzagentur.de, veröffentlicht und kann
                                                                    dort kostenlos abgerufen werden.




                                                                                                                Bonn, 22. August 2018
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16 2018                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           1343


Mitteilungen

Telekommunikation

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 242/2018                                              Mitteilung Nr. 243/2018

§§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG;                       TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;

Antrag der Ilm Provider UG (haftungsbeschränkt) auf Erlass           Veröffentlichung der eingegangenen Stellungnahmen im Rah-
einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n          men der Konsultation des Entwurfs einer Entgeltgenehmigung
Abs. 1 TKG i. V. m. § 132 und § 134a TKG                             in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutsch-
                                                                     land GmbH auf Genehmigung von Entgelten für den Zugang
Die nach § 77n Abs. 1 TKG viermonatige Entscheidungsfrist wurde      zur TAL: Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte, Entgelte
gemäß § 77n Abs. 7 TKG um zwei Monate verlängert. Die Ent-           für Nutzungsänderung, zusätzliche Anfahrt, Portwechsel und
scheidungsfrist endet nunmehr am 02.10.2018.                         Faxzuschlag sowie Entgelte für zusätzliche Leistungen zu be-
                                                                     sonderen Zeiten, Reparatur der Endleitung, Carrier-Express-
                                                                     Entstörung, Bereitstellung und Entstörung von Service Calls
                                                                     und GK-Anschaltung („TAL-Einmalentgelte“)
BK11-18/003
                                                                     Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit ver-
                                                                     öffentlicht, dass die innerhalb der Konsultationsfrist bis zum
                                                                     01.08.2016 eingegangenen Stellungnahmen in dem o.g. Konsulta-
                                                                     tionsverfahren (Az. BK3c-18/005)

                                                                     im Internet der Bundesnetzagentur unter Einheitliche Informations-
                                                                     stelle / Nationale Konsultationen eingesehen bzw. heruntergeladen
                                                                     werden können.

                                                                     Die Beschlusskammer wertet derzeit die Stellungnahmen aus und
                                                                     prüft den Entscheidungsentwurf dahingehend, ob und inwieweit
                                                                     diese im Lichte der Stellungnahmen anzupassen sind. Es ist beab-
                                                                     sichtigt, den ggf. überarbeiteten Entwurf nach behördeninterner
                                                                     Information und Abstimmung (§ 132 Abs. 4 TKG) und der Beteili-
                                                                     gung des Bundeskartellamtes (§ 123 Abs. 1) gemäß §§ 13 Abs. 1,
                                                                     12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 TKG der EU-Kommission und den übrigen
                                                                     nationalen Regulierungsbehörden zur Verfügung zu stellen.

                                                                     Im Anschluss an das Konsolidierungsverfahren ergeht die endgül-
                                                                     tige Entgeltgenehmigung. Der Tenor der Entscheidung wird im
                                                                     Amtsblatt und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröf-
                                                                     fentlicht.



                                                                     BK3c-18/005




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                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1344                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     16 2018
  Amtsblatt BNetzA 16/2018; Mitteilungen Telekommunikation
  Mitteilungen der BNetzA
  Mitteilung Nr. 244/2018
  Mitteilung Nr.               /2018                                                13_01.rtf

  Anhörung zur lokalen und regionalen Bereitstellung des Frequenzbereichs 3.700 MHz bis
  3.800 MHz für den drahtlosen Netzzugang
  Anhörung zur lokalen und regionalen Bereitstellung des Frequenzbereichs 3.700 MHz
  bis 3.800 MHz für den drahtlosen Netzzugang



  Allgemeines

  Die Bereitstellung des Teilbereichs 3.700 MHz – 3.800 MHz für regionale und lokale
  Zuteilungen soll es Antragsstellern ermöglichen, Frequenzzuteilungen flexibel für die
  jeweiligen Geschäftsmodelle zu erhalten. Dadurch können zum einen große Bandbreiten für
  regionale 5G-Anwendungen zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt vor allem mit Blick auf
  die geplanten Nutzungen innerhalb von Gebäuden im Rahmen von Industrie-4.0-
  Anwendungen. Zum anderen sind regionale und lokale Netze mehrerer Frequenznutzer mit
  geringeren Kanalbandbreiten in einer Region möglich.

  Ziel der Bundesnetzagentur ist es, dass Antragsteller auch nach der Bereitstellung eines
  Großteils des 3,6-GHz-Bandes für bundesweite Zuteilungen flexibel und bedarfsgerecht
  regionale und lokale Zuteilungen erhalten können. Sich noch entwickelnde Geschäftsmodelle
  können damit auch zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden. Zudem wird
  insbesondere auch dem Umstand Rechnung getragen, dass für einige Geschäftsmodelle der
  Bedarf nach Frequenzen für eigene, autarke Telekommunikationsnetze besteht. Das
  Zuteilungsverfahren für regionale und lokale Zuteilungen soll daher so ausgestaltet werden,
  dass die Frequenzen effizient genutzt werden und noch zukünftig entstehender
  Frequenzbedarf befriedigt werden kann.

  Bei der Ausgestaltung des Zuteilungsverfahrens für den Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz ist
  zu berücksichtigen, dass diese Frequenzen zur Versorgung im dünn besiedelten Raum
  beitragen können. Dies gilt sowohl für öffentliche Netze zur Versorgung der Verbraucher als
  auch für autarke lokale Netze, z. B. für die Land- und Forstwirtschaft. Durch die
  Bereitstellung von Spektrum sowohl für lokale als auch für regionale Anwendungen wird
  zudem die Entwicklung von Lösungen für funkbasierte Kommunikation von Systemen aus
  der Automatisierungstechnik und für Echtzeit-Kommunikationsanforderungen gefördert.

  Diese unterschiedlichen Interessen sind im Zuteilungsverfahren zu berücksichtigen. Ziel ist
  es dabei, die Frequenzen dem Markt möglichst bedarfsgerecht zügig zur Verfügung zu
  stellen. Die Bundesnetzagentur unterscheidet daher, ob die Frequenzen innerhalb von
  Gebäuden auf einem betriebsinternen Grundstück (indoor) z. B. im Rahmen von
  Industrie 4.0 genutzt werden sollen oder ob diese lokal oder regional außerhalb von
  Gebäuden (outdoor) eingesetzt werden sollen.

  Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt im Wege der Einzelzuteilung gemäß § 55 Abs. 3 TKG.
  Eine Allgemeinzuteilung der Frequenzen ist nicht möglich, da die Gefahr von
  funktechnischen Störungen nicht anders minimiert werden kann und dies zur Sicherstellung
  einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist, § 55 Abs. 3 Satz 2 TKG i.V.m. §§ 2 Abs. 2




                                                                                                              Bonn, 22. August 2018
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16 2018                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1345


         Nr. 7 und 52 TKG. Eine Allgemeinzuteilung scheidet aus, da hiermit der Schutz
         insbesondere von Erdfunkstellen vor Störungen nicht sichergestellt werden könnte.

         Beschränkung der Antragsbefugnis

         Antragsbefugt für lokale grundstücksbezogene Nutzungen Indoor und Outdoor sind die
         Eigentümer oder Nutzer (wie z. B. Mieter, Pächter) des Gebäudes bzw. Geländes.

         Die Antragsbefugnis für regionale Frequenzzuteilungen wird beschränkt. Antragsbefugt sind
         Antragssteller, die nicht bereits über bundesweite Frequenznutzungsrechte in den
         Frequenzbändern 700 MHz bis 3,6 GHz verfügen.

         Die Antragsbeschränkung dient der Sicherstellung der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2
         Telekommunikationsgesetz (TKG). Ohne die Antragsbeschränkung ist denkbar, dass das
         regional bereitgestellte Spektrum besonders in attraktiven Gebieten schnell belegt wäre, um
         bundesweiten Netzbetreibern als regionale Zusatzkapazität zu dienen. Regionale Nutzer,
         KMUs oder Start-Ups könnten dann nur noch eingeschränkt Nutzungsrechte erhalten, auf
         deren Grundlage sie zum Dienste- und Infrastrukturwettbewerb beitragen können.
         Demgegenüber steht den bundesweiten Frequenznutzern zum einen das Verfahren zur
         Bereitstellung von Spektrum in den Bereichen 2 GHz und 3.400 MHz – 3.700 MHz zur
         Verfügung, um ihren Frequenzbedarf zu befriedigen (vgl. § 55 Abs. 6 TKG). Zum anderen
         sollen Frequenznutzer, die bereits über Nutzungsrechte in anderen Frequenzbereichen
         verfügen, diese Nutzungsrechte mit Blick auf eine effiziente Frequenznutzung vollumfänglich
         einsetzen bzw. ihre Netze erforderlichenfalls verdichten.

         Insbesondere bestehende bundesweite Mobilfunknetzbetreiber verfügen über
         Frequenznutzungsrechte in großem Umfang, um ihre Netze bedarfsgerecht in der Fläche
         oder hinsichtlich der benötigten Kapazität auszubauen. Insoweit das 3,6-GHz-Band als
         Pionierband eine besondere Rolle für den zeitnahen 5G-Ausbau zukommt, besteht neben
         der Teilnahme am o. g. Verfahren zur Bereitstellung von bundesweiten Zuteilungen im
         3,6-GHz-Band die Möglichkeit, zukünftige Kapazitätsspitzen durch Spektrum oberhalb 24
         GHz zu adressieren, z. B. durch das weitere 5G-Pionierband 26 GHz.

         Soweit das Spektrum im Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz zwischenzeitlich verfügbar ist,
         besteht für die bundesweiten Nutzer jedoch die Möglichkeit, dieses Spektrum temporär als
         Zusatzkapazität zu nutzen.

         Einzelzuteilung lokal grundstücksbezogen innerhalb von Gebäuden (indoor)

         Die Nutzung der Frequenzen innerhalb von Gebäuden bedarf aus Gründen der
         Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung einer Einzelzuteilung
         gemäß § 55 Abs. 3, Abs. 4 und 5 TKG.

         Die Bundesnetzagentur erwägt die Frequenzen für Indoor-Nutzungen im Umfang von bis zu
         100 MHz in einem vereinfachten Verfahren zuzuteilen. Dabei ist es zur Sicherstellung einer
         effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlich, dass die geplante und
         durchgeführte Frequenznutzung innerhalb von Gebäuden beantragt wird. Der Antrag muss,
         neben den Angaben zu der beabsichtigten Frequenznutzung innerhalb des Gebäudes,
         Aussagen zur Sicherstellung der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung enthalten.

         Zur Sicherstellung einer störungsfreien Frequenznutzung wird die Bundesnetzagentur
         spezielle Nutzungsbedingungen festlegen. Es wird erwogen hierfür einen Wert festzulegen,


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                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1346                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     16 2018


  nach dem 41 dBμV/m und 5-MHz-Block in 10 m Höhe an der Außenseite der Gebäude nicht
  überschritten werden dürfen.

  Einzelzuteilung lokal grundstücksbezogen oder regional zur Nutzung außerhalb von
  Gebäuden (outdoor)

  Sofern die Frequenzen lokal oder regional zur Outdoor-Nutzung eingesetzt werden sollen,
  bedarf es zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung einer
  Feststellung der formellen und materiellen Zuteilungsfähigkeit der Frequenzen.
  Dementsprechend ist nach gesetzlichen Vorgaben des § 55 Abs. 4 TKG das Gebiet zu
  benennen, in dem die Frequenzen genutzt werden sollen. Es ist darzulegen, dass die
  subjektiven Voraussetzungen mit Blick auf die effiziente und störungsfreie Frequenznutzung
  gegeben sind und damit die Frequenzen wirksam und wirtschaftlich eingesetzt werden und
  die störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist, § 55
  Abs. 5 TKG.

  Lokale grundstücksbezogene Nutzungen sind beispielweise Nutzungen der Frequenzen auf
  einem Betriebsgelände. Hier gilt es insbesondere, die störungsfreie Frequenznutzung auf
  dem Betriebsgelände gegenüber anderen lokalen und regionalen Zuteilungsinhabern in
  direkter Nachbarschaft sicherzustellen. Im Rahmen von regionalen Geschäftsmodellen ist
  darüber hinaus erforderlich, dass die Frequenzen effizient und wirtschaftlich eingesetzt
  werden.

  Zur Sicherstellung einer störungsfreien Frequenznutzung erwägt die Bundesnetzagentur,
  den Frequenzbereich von 3.700 MHz bis 3.800 MHz aufzuteilen. Sie erachtet es als
  zielführend, wenn den Interessen von regionalen Geschäftsmodellen insoweit Rechnung
  getragen wird, dass von den grundsätzlich verfügbaren 100 MHz der größte Teil im Umfang
  von 80 MHz für regionale Nutzungen zur Verfügung gestellt wird. Damit stehen für die
  grundstücksbezogenen lokalen Outdoor-Nutzungen noch Frequenzen im Umfang von
  20 MHz zur Verfügung. Hierdurch kann erreicht werden, dass sowohl möglichst viele lokale
  als auch regionale Geschäftsmodelle realisiert werden können und Störungen der
  verschiedenen Anwendungen durch diese frequenztechnische Entkopplung minimiert
  werden können. Hiermit können Frequenzüberlagerungen von regionalen und lokalen
  Netzen ausgeschlossen werden.

  Die Beschränkung für regionale Netze auf bis zu 80 MHz im Bereich 3700 MHz – 3780 MHz
  und für lokale Outdoor-Nutzung von 20 MHz im Bereich 3780 MHz – 3800 MHz ist
  notwendig, damit sichergestellt werden kann, dass lokale Nutzungen ermöglicht werden.
  Eine andere Aufteilung des Spektrums könnte dazu führen, dass infolge eines
  einzuhaltenden Schutzabstandes zu den bundesweiten Frequenznutzungen eine Nutzung
  für lokale Outdoor-Anwendungen unverhältnismäßig eingeschränkt und gegebenenfalls
  sogar ausgeschlossen ist. Weiterhin werden innerhalb regionaler Zuteilungsgebiete lokale
  Indoor-Nutzungen ermöglicht. Hiermit wird sichergestellt, dass die Frequenzen auch dann
  insbesondere für die Industrieautomation bzw. Industrie 4.0 eingesetzt werden können, wenn
  bereits ein regionales Netz besteht.

  Ebenso wird die Bundesnetzagentur zur Sicherstellung einer störungsfreien
  Frequenznutzung eine Leistungsbeschränkung auf der Grenze des Zuteilungsgebietes
  festlegen. Darüber hinaus soll es den Zuteilungsinhabern aber frei stehen, abweichende
  Vereinbarungen untereinander zu treffen, z. B. in Form sogenannter Betreiberabsprachen.
  Überdies ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich auch eine Synchronisierung der

                                                                                                        Bonn, 22. August 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2018                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1347


         benachbarten Funkanwendungen (Zeitstempel und Zuordnung der Zeitschlitze in Up- und
         Downlink) zur Sicherstellung einer störungsfreien Frequenznutzung in Betracht gezogen
         werden könnte.

         Koexistenz lokaler und regionaler Frequenznutzungen

         Es ist vorgesehen, auch innerhalb regionaler Zuteilungsgebiete lokale Indoor-Nutzungen zu
         ermöglichen. Hiermit kann gewährleistet werden, dass die Frequenzen auch dann
         insbesondere für die Industrieautomation bzw. Industrie 4.0 eingesetzt werden können, wenn
         bereits ein regionales Netz besteht. Die effiziente und störungsfreie Frequenznutzung kann
         insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass bei einer Indoor-Nutzung mit
         hinreichender Dämpfung durch die Gebäude eine Störung des regionalen Netzes vermieden
         werden kann. Die Bundesnetzagentur wird prüfen, wie die Schutzinteressen regionaler und
         lokaler Zuteilungsinhaber zum Ausgleich gebracht werden können.

         Die möglichen Anwendungen und Dienste im Frequenzbereich 3.700 MHz bis 3.800 MHz
         stellen sich derzeit als äußerst vielfältig dar und können noch nicht in Gänze abgeschätzt
         werden. Mit Blick auf die Sicherstellung einer störungsfreien Frequenznutzung können daher
         aus Sicht der Bundesnetzagentur nicht sämtliche Vorgaben für einzelne Nutzer pauschal
         festgelegt werden. Zum einen sollen nicht nur bestehende sondern auch zukünftige lokale
         Anwendungen möglich sein. Zum anderen sollen regionale Frequenznutzer ausreichend
         Planungssicherheit zum Aufbau ihrer Netze erhalten. Teilweise werden konkrete
         Maßnahmen im Einzelfall unter Mitwirkung der betroffenen lokalen und regionalen
         Zuteilungsinhaber im Frequenzbereich 3.700 MHz bis 3.800 MHz zu entwickeln sein. Dies
         betrifft beispielsweise mögliche Leistungsbeschränkungen, Maßnahmen zur Schirmung von
         Gebäuden, die Wahl von Standorten oder die weitergehende frequenztechnische
         Entkopplung.

         Keine Anordnung von National Roaming auf bundesweiten Mobilfunknetzen

         Aufgrund der physikalischen Eigenschaften des 3,6-GHz-Bandes eignen sich die
         Frequenzen zur lokalen oder regionalen Versorgung z. B. von Hotspots oder Funklösungen
         für Industrie- und Wirtschaftsunternehmen (Industrie 4.0). Daher geht die Bundesnetzagentur
         davon aus, dass die Frequenzen mit Blick auf einen kosteneffizienten Netzauf- und -ausbau
         lokal oder regional genutzt werden (vgl. Entscheidung BK1-17/001 vom 14. Mai 2018;
         Vfg-Nr. 62/2018, ABl. Bundesnetzagentur 10/2018 vom 30. Mai 2018, S. 760 ff.). Mit Blick
         auf bundesweite Geschäftsmodelle wird auf Folgendes hingewiesen:

         Aufgrund der Anordnung der Präsidentenkammer vom 14. Mai 2018 werden die Frequenzen
         im Bereich 3.400 MHz – 3.700 MHz versteigert. Diese Frequenzen werden für bundesweite
         Zuteilungen bereitgestellt, um den flexiblen und effizienten Netzaufbau für bundesweite
         Geschäftsmodelle zu ermöglichen. Mit Blick hierauf ist nicht vorgesehen, zugunsten lokaler
         oder regionaler Zuteilungsinhaber im Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz ein National Roaming
         auf bestehenden bundesweiten Mobilfunknetzen anzuordnen.

         Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit eines regionalen Zuteilungsinhabers, mit anderen
         regionalen und lokalen Zuteilungsinhabern auf vertraglicher Basis National-Roaming-
         Vereinbarungen im Rahmen des Wettbewerbs- und Kartellrechts zu treffen.




Bonn, 22. August 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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  Temporäre Mitnutzung von Frequenzen

  Inhaber bundesweiter Zuteilungen im Bereich 3.400 MHz – 3.700 MHz können ergänzend
  auf das Spektrum im Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz zugreifen. Soweit es nicht von einem
  regionalen oder lokalen Zuteilungsinhaber genutzt wird, besteht die Möglichkeit, dieses
  Spektrum zumindest temporär als Zusatzkapazität einzusetzen.

  Inhaber regionaler Zuteilungen können ergänzend auf das Spektrum im Bereich 3.780 MHz
  – 3.800 MHz zugreifen. Soweit es nicht von einem lokalen Zuteilungsinhaber genutzt wird,
  besteht die Möglichkeit, dieses Spektrum zumindest temporär als Zusatzkapazität
  einzusetzen.

  Hinweis: Es wird erwogen, dass Inhaber lokaler oder regionaler Zuteilungen ergänzend auf
  das Spektrum im Bereich 3.400 MHz – 3.700 MHz zugreifen können. Soweit es nicht von
  einem bundesweiten Zuteilungsinhaber genutzt wird, besteht die Möglichkeit, dieses
  Spektrum zumindest temporär als Zusatzkapazität einzusetzen.

  Anhörung

  Die interessierten Kreise sind aufgerufen, das Frequenzzuteilungsverfahren und die
  Nutzungsbedingungen für Frequenzen im Bereich von 3.700 MHz bis 3.800 MHz zur
  regionalen und lokalen Nutzung für den drahtlosen Netzzugang zu kommentieren. Die
  Stellungnahmen sind in deutscher Sprache

  bis zum 28 September 2018

  elektronisch im Word- (oder Word-kompatibel) oder PDF-Dateiformat (Kopieren und Drucken
  muss zugelassen sein) an

  E-Mail: 226.postfach@bnetza.de

  einzureichen.

  Es ist beabsichtigt, die Stellungnahmen im Original auf den Internetseiten der
  Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Aus diesem Grund ist bei der Einreichung der
  Kommentare das Einverständnis mit einer Veröffentlichung zu erklären und eine zur
  Veröffentlichung bestimmte sowie eine um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
  geschwärzte Fassung mit einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind,
  einzureichen.




                                                                                                        Bonn, 22. August 2018
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                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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         Im Einzelnen:

              1. Entwurf eines Frequenzzuteilungsverfahrens und von Nutzungsbedingungen
                 für Frequenzen im Bereich 3.700 MHz bis 3.800 MHz zur lokalen
                 grundstücksbezogenen Nutzung innerhalb von Gebäuden für den drahtlosen
                 Netzzugang;

         Der gesamte Frequenzbereich 3.700 MHz – 3.800 MHz wird für lokale grundstücksbezogene
         Nutzung innerhalb von Gebäuden für den drahtlosen Netzzugang, insbesondere für
         betriebsinterne Zwecke, bereitgestellt. Die Frequenzen sollen auch für Indoor-Nutzungen der
         Industrieautomation bzw. Industrie 4.0 eingesetzt werden können, wenn bereits ein
         regionales Netz besteht.



                        I.     Formelle und materielle Zuteilungsvoraussetzungen

         Zur Sicherstellung einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung werden die
         Frequenzen durch Einzelverwaltungsakt zugeteilt, § 55 Abs. 3 TKG.

         Der Antragsteller hat in seinem Antrag das Grundstück zu bezeichnen, in dem die
         Frequenzen innerhalb von Gebäuden genutzt werden sollen sowie Angaben zur
         Person/Unternehmen, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde zu machen, § 55
         Abs. 4 TKG. Weiterhin sind Angaben zu machen zur beantragten Bandbreite in MHz sowie
         zum beantragten Nutzungszeitraum.

         Darüber hinaus hat der Antragsteller die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien
         Frequenznutzung darzulegen und nachzuweisen, § 55 Abs. 5 TKG. Hierfür ist insbesondere
         die Darstellung einer Feldstärkeverteilung auf dem Grundstück geeignet.

         Anträge auf Zuteilungen im Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz sind schriftlich zu stellen bei:

         226.postfach@bnetza.de



                        II.    Beschränkung der Antragsbefugnis

         Antragsbefugt für lokale grundstücksbezogene Nutzungen innerhalb von Gebäuden für
         Frequenzzuteilungen im Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz sind die Eigentümer oder Nutzer
         (wie z. B. Mieter, Pächter) des Gebäudes.

         Es wird darauf hingewiesen, dass die Frequenzen – z. B. im Rahmen von Kooperationen –
         übertragen bzw. überlassen werden können. Es bedarf hierfür der Zustimmung durch die
         Bundesnetzagentur.



                        III.   Nutzungszweck

         Die Frequenzen werden für den drahtlosen Netzzugang zugeteilt. Hierbei werden in der
         Regel Telekommunikationsdienste angeboten. Es können aber auch weitere Anwendungen,
         wie z. B. Infrastrukturanbindungen, Industrie 4.0 und IoT, realisiert werden. Die Zuteilung
         erfolgt technologie- und diensteneutral.


Bonn, 22. August 2018
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