amtsblatt-16-2018
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1340 – Regulierung, Telekommunikation – 16 2018
Anhang I2: Festlegung der Einzugsgebiete von
Notrufabfragestellen
Die NotrufV regelt in § 3 die Festlegung der Einzugsgebiete von Notrufabfragestellen.
Zuständige Landesbehörde: Definition
Festlegung Einzugsgebiete
• Einzugsgebiete
• Ersatz-Notrufabfragestelle
BNetzA:
Kennzeichnung
• Einzugsgebiete
Stellungnahme (Frist 4 Wochen)
Entwurf Verzeichnis
• Notrufabfragestelle
Notrufcodierungen
Implementierungstermin
BNetzA:
• Information Netzbetreiber
Abruf
Amtsblatt
Hinweis
Entwurf
Betroffene Netzbetreiber Netzbetreiber
• Prüfung Einzugsgebiete • Anpassung techn. Einrichtung
• ggf. Stellungnahme • Frist 3 Monate, ggf. abweichend
Planung Implementierung
Festlegung der Einzugsgebiete nach §3 NotrufV
Bild I2-1: Prinzip der Festlegung von Einzugsgebieten
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden legen die Einzugsgebiete und die jeweilige Ersatz-
Notrufabfragestelle im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest. Dabei sollen die
Grenzen der Einzugsgebiete nach Möglichkeit so festgelegt werden
• dass einerseits nicht unnötig feine Unterteilungen der gewachsenen Struktur der
Teilnehmernetze erforderlich werden,
• andererseits aber die Standorte der Notrufenden so genau wie möglich der örtlich
zuständigen Notrufabfragestelle zugeordnet werden.
• Die Einzugsgebiete dürfen sich nicht überschneiden und müssen lückenlos aneinander
angrenzen.
Zur Beteiligung der Netzbetreiber übermitteln die Behörden die Entwürfe für die Festlegung der
geplanten Einzugsgebiete an die Bundesnetzagentur.
Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Netzbetreiber, die innerhalb von vier Wochen
eine Stellungnahme an die jeweils zuständige Behörde abgeben können.
In Fällen, in denen die geplanten Einzugsgebiete nicht mit den Netzstrukturen übereinstimmen, legt
die nach Landesrecht zuständige Behörde die Zuordnung der netzseitig feststellbaren Standorte der
von den Notrufenden genutzten Endgeräte zu der jeweils zuständigen Notrufabfragestelle im
Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest.
TR Notruf Ausgabe 2.0 51 (52) 02.05.2018
Bonn, 22. August 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 1341
Abschließend teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde der Bundesnetzagentur die
festgelegten Einzugsgebiete und den Zeitpunkt mit, zu dem diese Festlegungen wirksam werden.
Nach Eingang einer Mitteilung schließt die Bundesnetzagentur das Verfahren ab, ordnet jedem
Einzugsgebiet und jeder Notrufabfragestelle je eine eindeutige Kennzeichnung zu und
• teilt für jeden Notrufanschluss eine Nummer zu, die zwei Ziffern Chex enthält, und informiert
den Netzbetreiber, der den Notrufanschluss bereitstellt, über die zugeteilte Nummer,
• stellt frühestens nach 4 Wochen die ihr übermittelten Informationen sowie die von ihr
vergebenen Kennzeichnungen und die zugeteilte Notrufcodierung unverzüglich in einem
Verzeichnis zum Abruf durch die Netzbetreiber und Telefondiensteanbieter bereit und
• veröffentlicht einen Hinweis auf die Abrufmöglichkeit in ihrem Amtsblatt.
Netzbetreiber und Telefondiensteanbieter haben Anpassungen ihrer technischen Einrichtungen
innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des entsprechenden Hinweises vorzunehmen.
Landesbehörden Bundesnetzagentur Netzbetreiber
•Einzugsgebiete
festlegen (Entwurf)
Entwürfe
▪(Prüfung auf Konformität mit TKG und NotrufV)
▪(Beschreibung gemäß Technische Richtlinie)
▪Information der betroffenen Netzbetreiber
geplantes Einzugsgebiet
▪(Prüfung)
< 4 Wochen
ggf. Stellungnahme
•Festlegung Einzugsgebiete
(im Benehmen mit
Netzbetreiber)
festgelegte Einzugsgebiete
und Termine
Netzbetreiber und
▪eindeutige Kennzeichnung Einzugsgebiete Telefondienstanbieter
▪eindeutige Kennzeichnung. Notrufabfragestelle
▪Festlegung der Notrufcodierung
▪Abruf
Verzeichnis
▪Hinweis auf Verzeichnis im Amtsblatt
▪Anpassung der
< 3 Monate
technischen Einrichtung
oder
▪Umschaltzeitpunkt
entsprechend
vereinbaren
Terminvorgabe
Landesbehörde
▪Überführung in
Wirkbetrieb
Bild I2-2: Prozessablauf der Festlegung von Einzugsgebieten
Das Einzugsgebiet einer Notrufabfragestelle kann aus mehreren Notrufursprungsbereichen bestehen.
In dem Fall gelten die vorstehenden Festlegungen für die Notrufursprungsbereiche.
TR Notruf Ausgabe 2.0 52 (52) 02.05.2018
Bonn, 22. August 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1342 – Regulierung, Energie – 16 2018
Regulierung
Energie
Vfg Nr. 109/2018 Vfg Nr. 110/2018
Art. 59 VO (EU) 2015/1222; Az.: BK7-17-137 14.08.2018
Vorschlag aller Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“) für den EnWG § 30: Missbrauchsverfahren wegen Verstoßes gegen
Betrieb der einheitlichen Intraday-Marktkopplung gemäß Art. Kooperationspflichten
59 VO (EU) 2015/1222 (BK6-16-290)
hier: Beschluss vom 19.07.2018
Die deutschen ÜNB haben der Bundesnetzagentur einen Vor-
schlag für den Betrieb der einheitlichen Intraday-Marktkopplung
gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung Die Beschlusskammer 7 hat am 19.07.2018 durch Beschluss die
einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanage- folgende Entscheidung getroffen:
ment zur Genehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 6 VO (EU)
2015/1222 zur Genehmigung vorgelegt. 1. Es wird festgestellt, dass die Betroffene ihre Marktstel-
lung als Betreiberin eines Fernleitungsnetzes miss-
Die Zuständigkeit für den Vorschlag ist gemäß Artikel 9 Absatz 12 bräuchlich ausnutzt, indem sie eine Verlagerung von Ka-
VO (EU) 2015/1222 von allen nationalen Regulierungsbehörden pazitäten im Verhältnis zu anderen Fernleitungsnetzbe-
auf die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungs- treibern des gemeinsamen Marktgebietes im Rahmen
behörden (ACER) übergegangen. Damit ist das Verfahren bei der der gesetzlichen Kooperationsverpflichtung gem. § 20
Bundesnetzagentur abgeschlossen. Abs. 1b EnWG grundsätzlich verweigert.
2. Der Betroffenen wird aufgegeben, unter Beachtung der
Rechtsauffassung der Beschlusskammer mit der Betei-
ligten zu 1) und den weiteren Fernleitungsnetzbetreibern
des gemeinsamen Marktgebiets in Verhandlungen über
eine Verlagerung von freien festen Ausspeisekapazitäten
vom Grenzübergangspunkt Wallbach zu nachgefragten
Netzkopplungspunkten zwischen dem TENP-Leitungs-
system und dem Netz der Beigeladenen zu 1) einzutre-
ten.
3. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zu-
stellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn einzureichen. Es ge-
nügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlan-
desgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düs-
seldorf) eingeht.
Die vollständige Entscheidung ist auf der Internetseite der Bundes-
netzagentur, www.bundesnetzagentur.de, veröffentlicht und kann
dort kostenlos abgerufen werden.
Bonn, 22. August 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1343
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 242/2018 Mitteilung Nr. 243/2018
§§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;
Antrag der Ilm Provider UG (haftungsbeschränkt) auf Erlass Veröffentlichung der eingegangenen Stellungnahmen im Rah-
einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n men der Konsultation des Entwurfs einer Entgeltgenehmigung
Abs. 1 TKG i. V. m. § 132 und § 134a TKG in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutsch-
land GmbH auf Genehmigung von Entgelten für den Zugang
Die nach § 77n Abs. 1 TKG viermonatige Entscheidungsfrist wurde zur TAL: Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte, Entgelte
gemäß § 77n Abs. 7 TKG um zwei Monate verlängert. Die Ent- für Nutzungsänderung, zusätzliche Anfahrt, Portwechsel und
scheidungsfrist endet nunmehr am 02.10.2018. Faxzuschlag sowie Entgelte für zusätzliche Leistungen zu be-
sonderen Zeiten, Reparatur der Endleitung, Carrier-Express-
Entstörung, Bereitstellung und Entstörung von Service Calls
und GK-Anschaltung („TAL-Einmalentgelte“)
BK11-18/003
Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit ver-
öffentlicht, dass die innerhalb der Konsultationsfrist bis zum
01.08.2016 eingegangenen Stellungnahmen in dem o.g. Konsulta-
tionsverfahren (Az. BK3c-18/005)
im Internet der Bundesnetzagentur unter Einheitliche Informations-
stelle / Nationale Konsultationen eingesehen bzw. heruntergeladen
werden können.
Die Beschlusskammer wertet derzeit die Stellungnahmen aus und
prüft den Entscheidungsentwurf dahingehend, ob und inwieweit
diese im Lichte der Stellungnahmen anzupassen sind. Es ist beab-
sichtigt, den ggf. überarbeiteten Entwurf nach behördeninterner
Information und Abstimmung (§ 132 Abs. 4 TKG) und der Beteili-
gung des Bundeskartellamtes (§ 123 Abs. 1) gemäß §§ 13 Abs. 1,
12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 TKG der EU-Kommission und den übrigen
nationalen Regulierungsbehörden zur Verfügung zu stellen.
Im Anschluss an das Konsolidierungsverfahren ergeht die endgül-
tige Entgeltgenehmigung. Der Tenor der Entscheidung wird im
Amtsblatt und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröf-
fentlicht.
BK3c-18/005
Bonn, 22. August 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1344 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 16 2018
Amtsblatt BNetzA 16/2018; Mitteilungen Telekommunikation
Mitteilungen der BNetzA
Mitteilung Nr. 244/2018
Mitteilung Nr. /2018 13_01.rtf
Anhörung zur lokalen und regionalen Bereitstellung des Frequenzbereichs 3.700 MHz bis
3.800 MHz für den drahtlosen Netzzugang
Anhörung zur lokalen und regionalen Bereitstellung des Frequenzbereichs 3.700 MHz
bis 3.800 MHz für den drahtlosen Netzzugang
Allgemeines
Die Bereitstellung des Teilbereichs 3.700 MHz – 3.800 MHz für regionale und lokale
Zuteilungen soll es Antragsstellern ermöglichen, Frequenzzuteilungen flexibel für die
jeweiligen Geschäftsmodelle zu erhalten. Dadurch können zum einen große Bandbreiten für
regionale 5G-Anwendungen zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt vor allem mit Blick auf
die geplanten Nutzungen innerhalb von Gebäuden im Rahmen von Industrie-4.0-
Anwendungen. Zum anderen sind regionale und lokale Netze mehrerer Frequenznutzer mit
geringeren Kanalbandbreiten in einer Region möglich.
Ziel der Bundesnetzagentur ist es, dass Antragsteller auch nach der Bereitstellung eines
Großteils des 3,6-GHz-Bandes für bundesweite Zuteilungen flexibel und bedarfsgerecht
regionale und lokale Zuteilungen erhalten können. Sich noch entwickelnde Geschäftsmodelle
können damit auch zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden. Zudem wird
insbesondere auch dem Umstand Rechnung getragen, dass für einige Geschäftsmodelle der
Bedarf nach Frequenzen für eigene, autarke Telekommunikationsnetze besteht. Das
Zuteilungsverfahren für regionale und lokale Zuteilungen soll daher so ausgestaltet werden,
dass die Frequenzen effizient genutzt werden und noch zukünftig entstehender
Frequenzbedarf befriedigt werden kann.
Bei der Ausgestaltung des Zuteilungsverfahrens für den Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz ist
zu berücksichtigen, dass diese Frequenzen zur Versorgung im dünn besiedelten Raum
beitragen können. Dies gilt sowohl für öffentliche Netze zur Versorgung der Verbraucher als
auch für autarke lokale Netze, z. B. für die Land- und Forstwirtschaft. Durch die
Bereitstellung von Spektrum sowohl für lokale als auch für regionale Anwendungen wird
zudem die Entwicklung von Lösungen für funkbasierte Kommunikation von Systemen aus
der Automatisierungstechnik und für Echtzeit-Kommunikationsanforderungen gefördert.
Diese unterschiedlichen Interessen sind im Zuteilungsverfahren zu berücksichtigen. Ziel ist
es dabei, die Frequenzen dem Markt möglichst bedarfsgerecht zügig zur Verfügung zu
stellen. Die Bundesnetzagentur unterscheidet daher, ob die Frequenzen innerhalb von
Gebäuden auf einem betriebsinternen Grundstück (indoor) z. B. im Rahmen von
Industrie 4.0 genutzt werden sollen oder ob diese lokal oder regional außerhalb von
Gebäuden (outdoor) eingesetzt werden sollen.
Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt im Wege der Einzelzuteilung gemäß § 55 Abs. 3 TKG.
Eine Allgemeinzuteilung der Frequenzen ist nicht möglich, da die Gefahr von
funktechnischen Störungen nicht anders minimiert werden kann und dies zur Sicherstellung
einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist, § 55 Abs. 3 Satz 2 TKG i.V.m. §§ 2 Abs. 2
Bonn, 22. August 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1345
Nr. 7 und 52 TKG. Eine Allgemeinzuteilung scheidet aus, da hiermit der Schutz
insbesondere von Erdfunkstellen vor Störungen nicht sichergestellt werden könnte.
Beschränkung der Antragsbefugnis
Antragsbefugt für lokale grundstücksbezogene Nutzungen Indoor und Outdoor sind die
Eigentümer oder Nutzer (wie z. B. Mieter, Pächter) des Gebäudes bzw. Geländes.
Die Antragsbefugnis für regionale Frequenzzuteilungen wird beschränkt. Antragsbefugt sind
Antragssteller, die nicht bereits über bundesweite Frequenznutzungsrechte in den
Frequenzbändern 700 MHz bis 3,6 GHz verfügen.
Die Antragsbeschränkung dient der Sicherstellung der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2
Telekommunikationsgesetz (TKG). Ohne die Antragsbeschränkung ist denkbar, dass das
regional bereitgestellte Spektrum besonders in attraktiven Gebieten schnell belegt wäre, um
bundesweiten Netzbetreibern als regionale Zusatzkapazität zu dienen. Regionale Nutzer,
KMUs oder Start-Ups könnten dann nur noch eingeschränkt Nutzungsrechte erhalten, auf
deren Grundlage sie zum Dienste- und Infrastrukturwettbewerb beitragen können.
Demgegenüber steht den bundesweiten Frequenznutzern zum einen das Verfahren zur
Bereitstellung von Spektrum in den Bereichen 2 GHz und 3.400 MHz – 3.700 MHz zur
Verfügung, um ihren Frequenzbedarf zu befriedigen (vgl. § 55 Abs. 6 TKG). Zum anderen
sollen Frequenznutzer, die bereits über Nutzungsrechte in anderen Frequenzbereichen
verfügen, diese Nutzungsrechte mit Blick auf eine effiziente Frequenznutzung vollumfänglich
einsetzen bzw. ihre Netze erforderlichenfalls verdichten.
Insbesondere bestehende bundesweite Mobilfunknetzbetreiber verfügen über
Frequenznutzungsrechte in großem Umfang, um ihre Netze bedarfsgerecht in der Fläche
oder hinsichtlich der benötigten Kapazität auszubauen. Insoweit das 3,6-GHz-Band als
Pionierband eine besondere Rolle für den zeitnahen 5G-Ausbau zukommt, besteht neben
der Teilnahme am o. g. Verfahren zur Bereitstellung von bundesweiten Zuteilungen im
3,6-GHz-Band die Möglichkeit, zukünftige Kapazitätsspitzen durch Spektrum oberhalb 24
GHz zu adressieren, z. B. durch das weitere 5G-Pionierband 26 GHz.
Soweit das Spektrum im Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz zwischenzeitlich verfügbar ist,
besteht für die bundesweiten Nutzer jedoch die Möglichkeit, dieses Spektrum temporär als
Zusatzkapazität zu nutzen.
Einzelzuteilung lokal grundstücksbezogen innerhalb von Gebäuden (indoor)
Die Nutzung der Frequenzen innerhalb von Gebäuden bedarf aus Gründen der
Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung einer Einzelzuteilung
gemäß § 55 Abs. 3, Abs. 4 und 5 TKG.
Die Bundesnetzagentur erwägt die Frequenzen für Indoor-Nutzungen im Umfang von bis zu
100 MHz in einem vereinfachten Verfahren zuzuteilen. Dabei ist es zur Sicherstellung einer
effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlich, dass die geplante und
durchgeführte Frequenznutzung innerhalb von Gebäuden beantragt wird. Der Antrag muss,
neben den Angaben zu der beabsichtigten Frequenznutzung innerhalb des Gebäudes,
Aussagen zur Sicherstellung der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung enthalten.
Zur Sicherstellung einer störungsfreien Frequenznutzung wird die Bundesnetzagentur
spezielle Nutzungsbedingungen festlegen. Es wird erwogen hierfür einen Wert festzulegen,
Bonn, 22. August 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1346 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 16 2018
nach dem 41 dBμV/m und 5-MHz-Block in 10 m Höhe an der Außenseite der Gebäude nicht
überschritten werden dürfen.
Einzelzuteilung lokal grundstücksbezogen oder regional zur Nutzung außerhalb von
Gebäuden (outdoor)
Sofern die Frequenzen lokal oder regional zur Outdoor-Nutzung eingesetzt werden sollen,
bedarf es zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung einer
Feststellung der formellen und materiellen Zuteilungsfähigkeit der Frequenzen.
Dementsprechend ist nach gesetzlichen Vorgaben des § 55 Abs. 4 TKG das Gebiet zu
benennen, in dem die Frequenzen genutzt werden sollen. Es ist darzulegen, dass die
subjektiven Voraussetzungen mit Blick auf die effiziente und störungsfreie Frequenznutzung
gegeben sind und damit die Frequenzen wirksam und wirtschaftlich eingesetzt werden und
die störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist, § 55
Abs. 5 TKG.
Lokale grundstücksbezogene Nutzungen sind beispielweise Nutzungen der Frequenzen auf
einem Betriebsgelände. Hier gilt es insbesondere, die störungsfreie Frequenznutzung auf
dem Betriebsgelände gegenüber anderen lokalen und regionalen Zuteilungsinhabern in
direkter Nachbarschaft sicherzustellen. Im Rahmen von regionalen Geschäftsmodellen ist
darüber hinaus erforderlich, dass die Frequenzen effizient und wirtschaftlich eingesetzt
werden.
Zur Sicherstellung einer störungsfreien Frequenznutzung erwägt die Bundesnetzagentur,
den Frequenzbereich von 3.700 MHz bis 3.800 MHz aufzuteilen. Sie erachtet es als
zielführend, wenn den Interessen von regionalen Geschäftsmodellen insoweit Rechnung
getragen wird, dass von den grundsätzlich verfügbaren 100 MHz der größte Teil im Umfang
von 80 MHz für regionale Nutzungen zur Verfügung gestellt wird. Damit stehen für die
grundstücksbezogenen lokalen Outdoor-Nutzungen noch Frequenzen im Umfang von
20 MHz zur Verfügung. Hierdurch kann erreicht werden, dass sowohl möglichst viele lokale
als auch regionale Geschäftsmodelle realisiert werden können und Störungen der
verschiedenen Anwendungen durch diese frequenztechnische Entkopplung minimiert
werden können. Hiermit können Frequenzüberlagerungen von regionalen und lokalen
Netzen ausgeschlossen werden.
Die Beschränkung für regionale Netze auf bis zu 80 MHz im Bereich 3700 MHz – 3780 MHz
und für lokale Outdoor-Nutzung von 20 MHz im Bereich 3780 MHz – 3800 MHz ist
notwendig, damit sichergestellt werden kann, dass lokale Nutzungen ermöglicht werden.
Eine andere Aufteilung des Spektrums könnte dazu führen, dass infolge eines
einzuhaltenden Schutzabstandes zu den bundesweiten Frequenznutzungen eine Nutzung
für lokale Outdoor-Anwendungen unverhältnismäßig eingeschränkt und gegebenenfalls
sogar ausgeschlossen ist. Weiterhin werden innerhalb regionaler Zuteilungsgebiete lokale
Indoor-Nutzungen ermöglicht. Hiermit wird sichergestellt, dass die Frequenzen auch dann
insbesondere für die Industrieautomation bzw. Industrie 4.0 eingesetzt werden können, wenn
bereits ein regionales Netz besteht.
Ebenso wird die Bundesnetzagentur zur Sicherstellung einer störungsfreien
Frequenznutzung eine Leistungsbeschränkung auf der Grenze des Zuteilungsgebietes
festlegen. Darüber hinaus soll es den Zuteilungsinhabern aber frei stehen, abweichende
Vereinbarungen untereinander zu treffen, z. B. in Form sogenannter Betreiberabsprachen.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich auch eine Synchronisierung der
Bonn, 22. August 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1347
benachbarten Funkanwendungen (Zeitstempel und Zuordnung der Zeitschlitze in Up- und
Downlink) zur Sicherstellung einer störungsfreien Frequenznutzung in Betracht gezogen
werden könnte.
Koexistenz lokaler und regionaler Frequenznutzungen
Es ist vorgesehen, auch innerhalb regionaler Zuteilungsgebiete lokale Indoor-Nutzungen zu
ermöglichen. Hiermit kann gewährleistet werden, dass die Frequenzen auch dann
insbesondere für die Industrieautomation bzw. Industrie 4.0 eingesetzt werden können, wenn
bereits ein regionales Netz besteht. Die effiziente und störungsfreie Frequenznutzung kann
insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass bei einer Indoor-Nutzung mit
hinreichender Dämpfung durch die Gebäude eine Störung des regionalen Netzes vermieden
werden kann. Die Bundesnetzagentur wird prüfen, wie die Schutzinteressen regionaler und
lokaler Zuteilungsinhaber zum Ausgleich gebracht werden können.
Die möglichen Anwendungen und Dienste im Frequenzbereich 3.700 MHz bis 3.800 MHz
stellen sich derzeit als äußerst vielfältig dar und können noch nicht in Gänze abgeschätzt
werden. Mit Blick auf die Sicherstellung einer störungsfreien Frequenznutzung können daher
aus Sicht der Bundesnetzagentur nicht sämtliche Vorgaben für einzelne Nutzer pauschal
festgelegt werden. Zum einen sollen nicht nur bestehende sondern auch zukünftige lokale
Anwendungen möglich sein. Zum anderen sollen regionale Frequenznutzer ausreichend
Planungssicherheit zum Aufbau ihrer Netze erhalten. Teilweise werden konkrete
Maßnahmen im Einzelfall unter Mitwirkung der betroffenen lokalen und regionalen
Zuteilungsinhaber im Frequenzbereich 3.700 MHz bis 3.800 MHz zu entwickeln sein. Dies
betrifft beispielsweise mögliche Leistungsbeschränkungen, Maßnahmen zur Schirmung von
Gebäuden, die Wahl von Standorten oder die weitergehende frequenztechnische
Entkopplung.
Keine Anordnung von National Roaming auf bundesweiten Mobilfunknetzen
Aufgrund der physikalischen Eigenschaften des 3,6-GHz-Bandes eignen sich die
Frequenzen zur lokalen oder regionalen Versorgung z. B. von Hotspots oder Funklösungen
für Industrie- und Wirtschaftsunternehmen (Industrie 4.0). Daher geht die Bundesnetzagentur
davon aus, dass die Frequenzen mit Blick auf einen kosteneffizienten Netzauf- und -ausbau
lokal oder regional genutzt werden (vgl. Entscheidung BK1-17/001 vom 14. Mai 2018;
Vfg-Nr. 62/2018, ABl. Bundesnetzagentur 10/2018 vom 30. Mai 2018, S. 760 ff.). Mit Blick
auf bundesweite Geschäftsmodelle wird auf Folgendes hingewiesen:
Aufgrund der Anordnung der Präsidentenkammer vom 14. Mai 2018 werden die Frequenzen
im Bereich 3.400 MHz – 3.700 MHz versteigert. Diese Frequenzen werden für bundesweite
Zuteilungen bereitgestellt, um den flexiblen und effizienten Netzaufbau für bundesweite
Geschäftsmodelle zu ermöglichen. Mit Blick hierauf ist nicht vorgesehen, zugunsten lokaler
oder regionaler Zuteilungsinhaber im Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz ein National Roaming
auf bestehenden bundesweiten Mobilfunknetzen anzuordnen.
Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit eines regionalen Zuteilungsinhabers, mit anderen
regionalen und lokalen Zuteilungsinhabern auf vertraglicher Basis National-Roaming-
Vereinbarungen im Rahmen des Wettbewerbs- und Kartellrechts zu treffen.
Bonn, 22. August 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1348 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 16 2018
Temporäre Mitnutzung von Frequenzen
Inhaber bundesweiter Zuteilungen im Bereich 3.400 MHz – 3.700 MHz können ergänzend
auf das Spektrum im Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz zugreifen. Soweit es nicht von einem
regionalen oder lokalen Zuteilungsinhaber genutzt wird, besteht die Möglichkeit, dieses
Spektrum zumindest temporär als Zusatzkapazität einzusetzen.
Inhaber regionaler Zuteilungen können ergänzend auf das Spektrum im Bereich 3.780 MHz
– 3.800 MHz zugreifen. Soweit es nicht von einem lokalen Zuteilungsinhaber genutzt wird,
besteht die Möglichkeit, dieses Spektrum zumindest temporär als Zusatzkapazität
einzusetzen.
Hinweis: Es wird erwogen, dass Inhaber lokaler oder regionaler Zuteilungen ergänzend auf
das Spektrum im Bereich 3.400 MHz – 3.700 MHz zugreifen können. Soweit es nicht von
einem bundesweiten Zuteilungsinhaber genutzt wird, besteht die Möglichkeit, dieses
Spektrum zumindest temporär als Zusatzkapazität einzusetzen.
Anhörung
Die interessierten Kreise sind aufgerufen, das Frequenzzuteilungsverfahren und die
Nutzungsbedingungen für Frequenzen im Bereich von 3.700 MHz bis 3.800 MHz zur
regionalen und lokalen Nutzung für den drahtlosen Netzzugang zu kommentieren. Die
Stellungnahmen sind in deutscher Sprache
bis zum 28 September 2018
elektronisch im Word- (oder Word-kompatibel) oder PDF-Dateiformat (Kopieren und Drucken
muss zugelassen sein) an
E-Mail: 226.postfach@bnetza.de
einzureichen.
Es ist beabsichtigt, die Stellungnahmen im Original auf den Internetseiten der
Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Aus diesem Grund ist bei der Einreichung der
Kommentare das Einverständnis mit einer Veröffentlichung zu erklären und eine zur
Veröffentlichung bestimmte sowie eine um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
geschwärzte Fassung mit einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind,
einzureichen.
Bonn, 22. August 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1349
Im Einzelnen:
1. Entwurf eines Frequenzzuteilungsverfahrens und von Nutzungsbedingungen
für Frequenzen im Bereich 3.700 MHz bis 3.800 MHz zur lokalen
grundstücksbezogenen Nutzung innerhalb von Gebäuden für den drahtlosen
Netzzugang;
Der gesamte Frequenzbereich 3.700 MHz – 3.800 MHz wird für lokale grundstücksbezogene
Nutzung innerhalb von Gebäuden für den drahtlosen Netzzugang, insbesondere für
betriebsinterne Zwecke, bereitgestellt. Die Frequenzen sollen auch für Indoor-Nutzungen der
Industrieautomation bzw. Industrie 4.0 eingesetzt werden können, wenn bereits ein
regionales Netz besteht.
I. Formelle und materielle Zuteilungsvoraussetzungen
Zur Sicherstellung einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung werden die
Frequenzen durch Einzelverwaltungsakt zugeteilt, § 55 Abs. 3 TKG.
Der Antragsteller hat in seinem Antrag das Grundstück zu bezeichnen, in dem die
Frequenzen innerhalb von Gebäuden genutzt werden sollen sowie Angaben zur
Person/Unternehmen, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde zu machen, § 55
Abs. 4 TKG. Weiterhin sind Angaben zu machen zur beantragten Bandbreite in MHz sowie
zum beantragten Nutzungszeitraum.
Darüber hinaus hat der Antragsteller die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien
Frequenznutzung darzulegen und nachzuweisen, § 55 Abs. 5 TKG. Hierfür ist insbesondere
die Darstellung einer Feldstärkeverteilung auf dem Grundstück geeignet.
Anträge auf Zuteilungen im Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz sind schriftlich zu stellen bei:
226.postfach@bnetza.de
II. Beschränkung der Antragsbefugnis
Antragsbefugt für lokale grundstücksbezogene Nutzungen innerhalb von Gebäuden für
Frequenzzuteilungen im Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz sind die Eigentümer oder Nutzer
(wie z. B. Mieter, Pächter) des Gebäudes.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Frequenzen – z. B. im Rahmen von Kooperationen –
übertragen bzw. überlassen werden können. Es bedarf hierfür der Zustimmung durch die
Bundesnetzagentur.
III. Nutzungszweck
Die Frequenzen werden für den drahtlosen Netzzugang zugeteilt. Hierbei werden in der
Regel Telekommunikationsdienste angeboten. Es können aber auch weitere Anwendungen,
wie z. B. Infrastrukturanbindungen, Industrie 4.0 und IoT, realisiert werden. Die Zuteilung
erfolgt technologie- und diensteneutral.
Bonn, 22. August 2018