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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1364                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     16 2018


  Allgemeine Hinweise in den Stellungnahmen

  Vorbemerkung:
  Im Folgenden wird gelegentlich auf die Ic-Spezifikation Bezug genommen. Damit ist die
  Schnittstellen-Spezifikation des AKNN „Specification of the NGN-Interconnection Interface“
  (Version 1.0.0) für Netzzusammenschaltungen gemeint.

  I             Implementierungsstand der Notrufabfragestellen
  Kommentierung:
  1.    Ein Stellungnehmer stellt die Frage wie viele Notrufabfragestellen den UUI
        auswerten, und weist darauf hin, dass dies für die Beurteilung der
        verwaltungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit wesentlich sei.
  Bewertung:
  1.    Der Bundesnetzagentur liegen keine Informationen darüber vor, wie hoch der Anteil
        der Notrufabfragestellen ist, die den UUI auswerten. Die Beurteilung der
        verwaltungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit ist nicht geboten, weil die Übermittlung
        der notrufbegleitenden Informationen durch § 108 Absatz 1 Satz 3 TKG und § 4
        Absatz 4 NotrufV gesetzlich vorgeschrieben sind.

  II            Rechtsgrundlage
  Kommentierung:
  1.    Ein Stellungnehmer weist allgemein darauf hin, dass der Entwurf der TR Notruf an
        vielen Stellen die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage in erheblichem Ausmaß
        überschreite.
  2.    Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass die Einordnung der Anhänge in solche mit
        normativem Charakter und solche mit informativem Charakter zu einer
        Rechtsunsicherheit führe.
  Bewertung:
  1.    Im Folgenden wird bei jedem Abschnitt der TR Notruf, bei dem die Rechtsgrundlage
        angezweifelt wird, auf diesen Vorwurf eingegangen.
  2.    Normative Anhänge enthalten technische Festlegungen, deren Einhaltung für die
        Erfüllung der Vorgaben der TR Notruf erforderlich sind. Informative Anhänge sollen
        zum Verständnis der technischen Anforderungen beitragen oder beispielhaft
        mögliche technische Realisierungen aufzeigen. Um Unsicherheiten zu vermeiden,
        sollten erläuternde Texte vor den normativen und vor den informativen Anhängen
        eingefügt werden.
  Ergebnis:
  1.    Ohne Ermächtigungsgrundlage werden technische Forderungen in den einzelnen
        Abschnitten der TR Notruf nicht erhoben.
  2.    In die TR Notruf sind erläuternde Texte eingefügt, welche die rechtliche Einordnung
        von normativen und informativen Anhängen beschreiben.

  III           Änderung der Gesetzestexte (TKG & NotrufV)
  Kommentierung:
  1.    Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass der Entwurf mögliche
        Weiterentwicklungen des Notrufs hinsichtlich zusätzlicher Funktionen wie der
        Übertragung von Bildern, Videos oder Texten nicht berücksichtige. Dies sei jedoch
        der gegenwärtigen Rechtslage in TKG und NotrufV geschuldet, die vorher
        entsprechend angepasst werden müssten, aber auch angepasst werden sollten, um
        u. a. einen verbesserten Zugang zum Notruf für Hör- und Sprachbehinderte zu

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                 ermöglichen.
         2.      Ein anderer Stellungnehmer schlägt vor, sämtliche Festlegungen in der TR Notruf zu
                 vermeiden, die derzeit nicht notwendig seien und ggf. später im Lichte neuer
                 gesetzlicher Regelungen zu revidieren wären.
         Bewertung:
         1.      Die Stellungnahme enthält keine Kritik und keinen Änderungsvorschlag und wird
                 daher zur Kenntnis genommen.
         2.      Die TR Notruf basiert auf der bei der Veröffentlichung geltenden Rechtsgrundlage.
                 Zukünftige Änderungen der Rechtsgrundlage können nicht berücksichtigt werden.
                 Auf Wiederholungen von Texten aus den Rechtsgrundlagen, die zur Klarstellung
                 dienen sollten, wird verzichtet.
         Ergebnis:
         1.      Gegenüber dem Entwurf wird der Text der TR Notruf nicht geändert.
         2.      Im Text der TR Notruf werden Wiederholungen rechtlicher Vorgaben des TKG und
                 der NotrufV gelöscht.

         IV             Reglungsumfang der TR Notruf 2.0
         Kommentierung:
         1.      Ein Stellungnehmer regt an, die Forderungen in der TR Notruf auf die Sachverhalte
                 zu beschränken, bei denen infolge der Umstellung der Zusammenschaltung der
                 Netze auf IP-Technik auch tatsächlich aktueller Anpassungsbedarf bestehe. Die
                 Umstellung auf IP-Notrufanschlüsse sei noch nicht zeitnah zu erwarten.
         2.      Ein Stellungnehmer weist auf den erheblichen Aufwand hin, den die Netzbetreiber
                 und Diensteanbieter für die Implementierung der zahlreichen Forderungen der TR
                 Notruf vornehmen müssten.
         Bewertung:
         1.      Eine Beschränkung auf die Sachverhalte, die nur die IP-Netzzusammenschaltung
                 betreffen, lässt außer Betracht, dass für die Bereitstellung von IP-Notrufanschlüssen
                 und die Entwicklung der Systeme, die daran angeschlossen werden sollen, frühzeitig
                 technische Festlegungen getroffen werden müssen, damit Betreiber von
                 Notrufabfragestellen für die nötigen Beschaffungsvorgänge und Hersteller für die
                 Entwicklung der technischen Einrichtungen ausreichenden Vorlauf haben. Außerdem
                 müssen die Auswirkungen der IP-Technologie auf die Ermittlung und Übermittlung
                 von Standortdaten berücksichtigt werden. Der Anregung kann deshalb nicht
                 entsprochen werden.
         2.      Die TR Notruf legt technische Einzelheiten zu den Forderungen fest, die im TKG und
                 der NotrufV vorgegeben sind. Dass die Implementierung der technischen
                 Forderungen für den Notruf mit einem Aufwand bei den Netzbetreibern und
                 Diensteanbietern verbunden ist, steht der Verpflichtung zur Erfüllung der
                 gesetzlichen Forderungen nicht entgegen und wird im Rahmen der
                 Verhältnismäßigkeit der auferlegten Verpflichtungen berücksichtigt.
         Ergebnis:
         1.      Gegenüber dem Entwurf wird der Text der TR Notruf nicht geändert.
         2.      Gegenüber dem Entwurf wird der Text der TR Notruf nicht geändert.



         Kommentare zu den technischen Einzelheiten

         Die Auswertung der Kommentare zu den technischen Einzelheiten orientiert sich an der Struktur
         des veröffentlichten Entwurfs der TR Notruf in der Mitteilung Nr. 184/2017.

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  1            Reglungsgegenstand und Umsetzungsfristen
  Kommentierung:
  1.    Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass eine Unterscheidung bei den
        Umsetzungsfristen zwischen einem Jahr und drei Jahren Probleme wie
        Inkonsistenzen, Inkompatibilitäten und Unstimmigkeiten beim Zusammenwirken
        verschiedener Einrichtungen herbeiführen könnten. Außerdem sei eine
        Umsetzungsfrist von nur einem Jahr bei der Integration neuer Systemelemente und
        umfangreiche Änderungen von Software in den Systemen nicht einzuhalten.
  Bewertung:
  1.    Die Hinweise werden im Text der TR Notruf berücksichtigt. Durch die einheitliche
        Umsetzungsfrist von drei Jahren für neue und geänderte Anforderungen werden die
        benannten Probleme vermieden und ausreichend Zeit für größere Änderungen im
        Netz gewährt. Davon auszunehmen ist jedoch die technische Forderung zur
        Umsetzung der Wahl der Notrufnummer in ein Verbindungsziel (siehe Abschnitt 7.1.5
        des Entwurfs der TR Notruf 2.0); hier muss, um eine schnelle Migration zu
        Notrufanschlüssen in IP-Technik zu ermöglichen, eine Umsetzungsfrist von maximal
        einem Jahr gefordert werden.
  Ergebnis:
  1.    Die Umsetzungsfristen für neue und geänderte technische Anforderungen werden in
        der TR Notruf einheitlich auf drei Jahre festgelegt mit Ausnahme der neuen
        Anforderungen des Abschnitts 7.1.5, für die eine Frist von einem Jahr festgelegt wird.

  2            Normative Referenzen
  Kommentierung:
  1.    Ein Stellungnehmer empfiehlt bezüglich der „Specification of the NGN-
        Interconnection Interface (V1.0.0 v. 15.10.2014)“ die Entwicklung nach 2014 dieser
        Spezifikation zu berücksichtigen, insbesondere die Änderungen in Kapitel 14
        „Emergency Calls“ und den anschließenden Change Request das PANI Header Field
        für Emergency Calls betreffend.
  2.    Ein Stellungnehmer weist drauf hin, dass Entwurfsfassungen von Standards keine
        Regulierungsgrundlage darstellen können, da sie den Marktbeteiligten die für ihre
        Investitionen erforderliche Rechtssicherheit nicht vermitteln.
  Bewertung:
  1.    Der nationale Standard „Specification of the NGN-Interconnection Interface (V1.0.0 v.
        15.10.2014) dient als Grundlage; Abweichungen und Ergänzungen dazu werden im
        Anhang N4 aufgeführt. Da das PANI Header Field eine für SIP international
        standardisierte Möglichkeit zur Übermittlung einer Mobilfunkzellen-ID bietet, wird im
        Anhang der Abschnitt N4.3.3.3.1 entsprechend geändert.
  2.    Auf Entwurfsfassungen von Standards wird in der TR Notruf nicht verwiesen.
  Ergebnis:
  1.    Im Anhang wird der Abschnitt N4.3.3.3.1 geändert und das PANI Header Field für die
        Übermittlung der Mobilfunkzellen-ID festgelegt.
  2.    Der Hinweis hat keine Auswirkung auf die TR Notruf.

  3.1          Begriffsbestimmungen
  Kommentierung:
  1.    Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass die Definition der „A-Rufnummer“ nicht im
        Einklang mit dem weiteren Umgang in der TR Notruf und den Regelungen des TKG

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                 sei.
         2.      Ein Stellungnehmer schlägt vor, die Definition für den Begriff „privates
                 Telekommunikationsnetz“ zu streichen, weil § 108 TKG ausschließlich öffentlich
                 zugängliche Telekommunikationsdienste adressiere.
         3.      Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass der Begriff „Verwaltungsgebiet“ im
                 Abschnitt 4.2 abweichend und detaillierter definiert werde als in Abschnitt 3.
         4.      Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass der Begriff „Zugangsnetz“
                 unsauber definiert werde gegenüber § 3 Nr. 17 TKG, welches von einem „öffentlich
                 zugänglichen Telefondienst“ ausgehe.
         5.      Mehrere Stellungnehmer schlagen vor, die Einführung einer neuen Kategorisierung
                 von Netzen einzuführen und Definitionen für „Geteilte Übertragungsmedien“ und
                 „Dedizierte Übertragungsmedien“ in die TR Notruf aufzunehmen.
         6.      Mehrere Stellungnehmer schlagen vor, den Begriff Netzabschlusspunkt in der TR
                 Notruf zu definieren.
         7.      Ein Stellungnehmer schlägt vor, den Begriff „teilnehmernahes Netzelement“ zu
                 definieren.
         Bewertung:
         1.      Die Definition der A-Rufnummer ist gerade deshalb erforderlich, weil für Anschluss
                 und Teilnehmer unterschiedliche Definitionen gelten und eine Nummer für den
                 Anschluss neben einer Nummer für den Teilnehmer gegenwärtig nicht existiert.
                 Deshalb muss die Rufnummer des Teilnehmers, für den der Anschluss eingerichtet
                 ist, als Rufnummer des Anschlusses bestimmt werden.
         2.      Der Begriff „Privates Telekommunikationsnetz“ sollte erhalten bleiben, weil die TR
                 Notruf keine Vorgaben für die Betreiber privater Telekommunikationsnetze macht,
                 sondern nur festlegt, wie ein aus einem privaten Telekommunikationsnetz in das
                 öffentliche Telekommunikationsnetz übergebener Notruf zu behandeln ist und ein
                 solcher Notruf dann von Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste bearbeitet
                 und einem Notrufanschluss zugeführt werden muss.
         3.      Die Definition „Verwaltungsgebiet“ ist nicht abzuändern, weil sie zu den
                 Ausführungen in Ziffer 4.2 und Anhang N1 nicht im Widerspruch steht, denn diese
                 führen die Bestimmung und Beschreibung des Verwaltungsgebietes nur weiter aus,
                 definieren das Verwaltungsgebiet aber nicht anders als in der Begriffsbestimmung.
         4.      Die Definition „Zugangsnetz“ steht nicht im Widerspruch zu den Definitionen des § 3
                 TKG, weil dieser Begriff dort nicht definiert wird. Die gesonderte Definition des
                 Zugangsnetzes ist erforderlich, weil den Betreiber des Zugangsnetzes, an dem der
                 Anschluss geschaltet ist, von dem der Notruf ausgeht, besondere Pflichten
                 insbesondere hinsichtlich der Ermittlung der Standortdaten treffen, vgl. Anhang I3.
                 Der Anbieter dieses Zugangs muss nicht notwendig auch der Anbieter des
                 öffentlichen Telefondienstes sein, so dass nicht auf die Definitionen des öffentlichen
                 Telefondienstes und öffentlichen Telekommunikationsnetzes in § 3 Nr. 16 und 16a
                 TKG zurückgegriffen werden kann.
         5.      Eine neue Kategorisierung von Netzen und die damit verbundenen Definitionen für
                 „Geteilte Übertragungsmedien“ und „Dedizierte Übertragungsmedien“ sind nicht
                 nötig, weil technologiespezifische Aspekte, wie geteiltes oder dediziertes
                 Übertragungsmedium, in der TR Notruf dort adressiert werden, wo es nötig ist.
         6.      Der Begriff „Netzabschlusspunkt“ ist im § 3 Satz 1 Punkt 12a TKG definiert.
         7.      Der Begriff „teilnehmernahes Netzelement“ sollte durch eine erläuternde
                 Formulierung ersetzt werden, so dass möglichst genaue Informationen möglichst
                 schnell geliefert werden.
         Ergebnis:
         1.      Die bereits im Entwurf aufgeführte Definition bleibt unverändert.
         2.      Die bereits im Entwurf aufgeführte Definition bleibt unverändert.
         3.      Die bereits im Entwurf aufgeführte Definition bleibt unverändert.
         4.      Die bereits im Entwurf aufgeführte Definition bleibt unverändert.
         5.      Definitionen für „geteilte und dedizierte Übertragungsmedien“ werden nicht

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          aufgenommen.
  6.      Eine Definition für „Netzabschlusspunkt“ wird nicht aufgenommen.
  7.      Der Begriff „teilnehmernahes Netzelement“ wird durch eine erläuternde Formulierung
          im Abschnitt 5.2.3.1.1 ersetzt.

  4.2.1          Nummer zum Notrufursprungsbereich
  Kommentierung:
  1.      Ein Stellungnehmer schlägt vor, die Notrufcodierungen für IP-Notrufanschlüsse -
          ähnlich wie in Kapitel 5.1.4 - auch in diesem Abschnitt aufzuführen.
  2.      Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass die Aussage „Es gibt auch
          Notrufcodierungen, denen kein Notrufursprungsbereich zugeordnet ist.“ nur für
          Netzbetreiber relevant sei, die Notrufanschlüsse bereitstellen.
  Bewertung:
  1.      Im Abschnitt 4.2.1 wird nur die Notrufcodierung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 NotrufV
          beschrieben. Die technologiespezifischen Ausgestaltungen für ISDN- und IP-Netze
          werden in der TR Notruf in anderen Abschnitten ausgeführt.
  2.      Die Aussage „Es gibt auch Notrufcodierungen, denen kein Notrufursprungsbereich
          zugeordnet ist.“ ist nur für Netzbetreiber relevant, die Notrufanschlüsse bereitstellen.
          Eine entsprechende Klarstellung in der TR Notruf ist sinnvoll.
  Ergebnis:
  1.      Die IP-Notrufcodierung wird in Abschnitt 4.2.1 nicht aufgeführt. Der Text der TR
          Notruf bleibt unverändert bestehen.
  2.      Eine Klarstellung wird in der TR Notruf als Fußnote ergänzt.

  5.1.1          Aufbau der Notrufverbindungen
  Kommentierung:
  1.      Ein Stellungnehmer weist bzgl. der Vorrangigkeit auf die Festlegungen im § 108
          Absatz 1 TKG hin und die Gleichstellung mit vorrangigen Verbindungen nach dem
          Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG). Das PTSG fordere
          vorrangige Verbindungen nur noch im Mobilfunk, jedoch nicht im Festnetz. Die
          Funktionalität „Vorrangigkeit“ werde folglich heute in den Festnetzen technisch nicht
          mehr unterstützt.
          Es fehle sowohl an einer rechtlichen Grundlage als auch an der technischen Basis,
          vorrangige Notrufverbindungen technikneutral, also auch für Festnetze einzufordern.
          Der erste Satz von Kapitel 5.1.1 solle daher gestrichen werden.
  Bewertung:
  1.      Da die Rechtsgrundlage in der TR Notruf nicht interpretiert oder wiederholt werden
          braucht, sollte der Satz zur Vorrangigkeit in diesem Abschnitt gestrichen werden. In
          Festnetzanteilen aller Transport- und Dienstenetze wird davon ausgegangen, dass
          keine besonderen technischen Vorkehrungen für die vorrangige Behandlung von
          Notrufen erforderlich sind. Es sind keine weiteren Festlegungen zur vorrangigen
          Behandlung von Notrufverbindungen über diejenigen von § 108 Absatz 1 Satz 4 TKG
          hinaus in der TR Notruf erforderlich.
  Ergebnis:
  1.      Der erste Absatz wird in diesem Abschnitt gestrichen.

  5.1.1.1        Technologiewechsel
  Kommentierung:
  1.      Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass die Vorgaben zur Vermeidung

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                 unnötiger Technologiewechsel - einschließlich der Bevorzugung eines nutzbaren
                 Transits - bei Notrufverbindungen die Entwicklung der Netze beeinträchtige und in
                 bestimmten Fällen nicht eingehalten werden könnten.
         Bewertung:
         1.      Die Vorgabe zur Vermeidung von unnötigen Technologiewechseln hatte das Ziel, die
                 bestmögliche Sprachqualität bei einer Notrufverbindung sicherzustellen. Weil dies
                 aber als ein übermäßig belastender Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der
                 Telefonnetzbetreiber im Zuge des Wechsels zur IP-Technologie angesehen wird,
                 sind die Vorgaben zur Vermeidung unnötiger Technologiewechsel durch eine
                 Zielvorgabe zur Qualität der Notrufverbindung (keine Datenverluste und keine
                 Verschlechterung der üblichen Sprachqualität bei Technologiewechsel) zu ersetzen.
         Ergebnis:
         1.      Die Beschränkung der Technologiewechsel wird aufgrund der Stellungnahmen
                 angepasst. Der Text der TR Notruf wird geändert.

         5.1.3          Qualität von Notrufverbindungen
         Kommentierung:
         1.      Mehrere Stellungnehmer schlagen vor, die Forderung nach einer priorisierten
                 Behandlung von Notrufverbindungen auf der Transportebene zu streichen und
                 verweisen auf die Novellierung des PTSG in 2011.
         2.      Ein Stellungnehmer schlägt vor, die Forderung nach Übertragung von DTMF-
                 Signalen bei einer bestehenden Notrufverbindung zu streichen, weil die
                 Notwendigkeit dieser Anforderung nicht klar sei.
         Bewertung:
         1.      In § 108 TKG wird die vorrangige Herstellung der Notrufverbindung vor anderen
                 Verbindungen gefordert. Dies kann nur erreicht werden, wenn auch auf der
                 Transportebene eine entsprechende Priorisierung erfolgt. Mit der in
                 Telekommunikationsnetzen üblichen Priorisierung von Telefonverbindungen
                 gegenüber anderen (Daten-)Diensten wie z.B. Streaming kann die Anforderung in
                 Abschnitt 5.1.3 nach einer Priorisierung als erfüllt angesehen werden. Für darüber
                 hinaus gehende Forderungen fehlt die Rechtsgrundlage.
         2.      Die Übertragung von DTMF-Signalen bei bestehenden Notrufverbindungen wurde als
                 notwendig angesehen, weil Betreiber von Notrufabfragestellen darin eine Möglichkeit
                 sahen, zusätzliche Informationen zum Notruf zu übertragen. Wegen fehlender
                 Rechtsgrundlage muss die Forderung aber gestrichen werden.
         Ergebnis:
         1.      Die Forderung nach einer priorisierten Behandlung von Notrufverbindungen auf der
                 Transportebene wird gestrichen.
         2.      Die Forderung zur Unterstützung der DTMF-Signale wird hier und in den
                 technologiespezifischen Anhängen in der TR Notruf gestrichen.

         5.1.4          Kennzeichnung von Notrufverbindungen
         Kommentierung:
         1.      Ein Stellungnehmer bittet um Klarstellung, was mit dem „Präfix“ gemeint sei.
         Bewertung:
         1.      Dem Wunsch nach Klarstellung kann entsprochen werden.
         Ergebnis:
         1.      Der Text der TR Notruf wird entsprechend geändert.

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  5.2.1          Rufnummer des Anschlusses
  Kommentierung:
  1.      Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass es für die Forderung nach einer 3-
          monatigen Speicherung von IMSI und IMEI keine Rechtsgrundlage gebe und diese
          Forderung deshalb gestrichen werden solle.
  Bewertung:
  1.      Nach § 108 Absatz 3 Nr. 4 TKG kann die Bereitstellung und Übermittlung von Daten,
          die geeignet sind, der Notrufabfragestelle die Verfolgung des Missbrauchs von
          Notrufen zu ermöglichen, geregelt werden. Da die NotrufV zu diesen Daten aber
          keine Regelungen trifft, wird Absatz 3 gestrichen.
  Ergebnis:
  1.      Der letzte Absatz in Abschnitt 5.2.1 des Entwurfs der TR Notruf wird gestrichen.

  5.2.2          Anbieterkennung des Telefondiensteanbieters
  Kommentierung:
  1.      Ein Stellungnehmer schlägt vor, dass die Anbieterkennung aus dezimalen statt
          hexadezimalen Ziffern bestehen sollte, da hexadezimale Ziffern die Komplexität im
          NGN erhöhen würde.
          Außerdem sollte Netzbetreibern, die über mehrere Portierungskennungen verfügten,
          freigestellt werden, welche sie als Anbieterkennung übertragen.
  Bewertung:
  1.      Gemäß der Ic-Spezifikation Tabelle 14-5 besteht die Anbieterkennung aus
          hexadezimalen Ziffern. Eine Beschränkung auf dezimale Ziffern ist auch wegen der
          Kompatibilität mit den vorläufig zu verwendenden Portierungskennungen nicht
          sinnvoll.
          Die Regel für die Verwendung der Portierungskennung als vorläufigen Ersatz für die
          Anbieterkennung wurde bereits in der TR Notruf 1.0 so festgelegt. Der Text der TR
          Notruf sollte in diesen Punkten nicht geändert werden.
          Der letzte Satz des Abschnitts 5.2.2 sollte gestrichen werden, weil in der technischen
          Richtlinie künftige Regelungen in diesem Punkt nicht vorweg genommen werden
          sollten. Außerdem könnten die dann geltenden Regelungen bei der Vergabe der
          Portierungskennung berücksichtigt werden.
          Die Ankündigung des Beginns eines Zuteilungsverfahrens erfolgt nach dem bei der
          Bundesnetzagentur üblichen Verfahren und braucht in der TR Notruf nicht erläutert
          zu werden.
  Ergebnis:
  1.      Die letzten beiden Sätze des Abschnitts 5.2.2 werden gelöscht. Ansonsten wird der
          Text der TR Notruf nicht geändert.

  5.2.3.1        Vom Telekommunikationsnetz festgestellter Standort
  Kommentierung:
  1.      Mehrere Stellungnehmer bemängeln, dass der Verweis auf die
          Schnittstellenspezifikation in Abschnitt 8 der TR Notruf nicht ausreichend sei, um die
          Beschaffung der Informationen vom Zugangsanbieter detailliert genug festzulegen.
  Bewertung:
  1.      Die Festlegung auf das Protokoll HELD bei der Schnittstelle zu einem Location
          Server im Zugangsnetz ist zwar ein erster Schritt, ist aber nicht ausreichend, solange

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                 die für die Implementierung der Architektur nach ETSI M/493 erforderlichen Details
                 noch nicht vollständig erarbeitet und national festgelegt wurden.
         Ergebnis:
         1.      Im Text der TR Notruf wird der Verweis auf Abschnitt 8 gelöscht.

         5.2.3.1.1      Ermittlung des Standortes
         Kommentierung:
         1.      Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass es bei einigen Netztechnologien
                 nicht möglich sei, Angaben zum Standort des Endgerätes ausschließlich aus
                 Informationen von teilnehmernahen Netzelementen abzuleiten. Insbesondere in
                 Netzen, bei denen sich viele Teilnehmer ein gemeinsames Übertragungsmedium
                 teilen müssten, könnten Standortinformationen von teilnehmernahen Netzelementen
                 nicht mit einer ausreichenden Genauigkeit abgeleitet werden.
         2.      Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass es gängige Praxis sei, bei einem
                 Notruf Datenbanken mit Adressdaten der Kunden für die Ermittlung der
                 Standortdaten zur Notrufabfragestelle abzufragen und die Forderungen, dass die
                 verwendbaren Datenbanken ausschließlich für die Zwecke der Lokalisierung des
                 Notrufenden verwendet werden sollten, einer unnötigen Verdopplung der
                 Datenbanken gleich käme und damit einen unverhältnismäßigen Zusatzaufwand
                 darstelle. Hier sei Klarheit zu schaffen.
         3.      Mehrere Stellungnehmer schlagen vor, die Forderung zur Tagesaktualität durch eine
                 längere Aktualisierungsfrist von 72 Stunden zu ersetzen, weil bei
                 Netzumstrukturierung die Tagesaktualität nicht gewährleistet werden könne.
         Bewertung:
         1.      Die Einwände, dass nicht in allen Situationen die genügend genaue
                 Standortermittlung alleine aus Informationen von teilnehmernahen Netzelementen
                 erfolgen kann, sind berechtigt. Jedoch sind auch dann vom Netz erzeugte
                 Informationen zur Standortbestimmung soweit heranzuziehen, wie dies möglich ist.
                 So kann z.B. in Kabelnetzen die Information, aus welchem Segment ein Notruf
                 abgesetzt wird, entweder direkt zur Notruflenkung oder zur Verifizierung in einer
                 Datenbank hinterlegter Standortdaten genutzt werden. Standortinformationen
                 müssen in diesem Fall als Polygonzug angegeben werden können. Nur in den
                 Fällen, in denen überhaupt keine von teilnehmernahen Netzelementen erzeugten
                 Standortinformationen vorliegen, ist eine ausschließliche Standortbestimmung durch
                 tagesaktuelle Datenbanken zulässig.
         2.      Die Einwände, dass neben den zurzeit verwendeten Datenbanken neue
                 Datenbanken aufgebaut werden müssten, die ausschließlich für die Zwecke der
                 Lokalisierung des Notrufenden verwendet werden sollen, und dies als
                 unverhältnismäßiger Aufwand anzusehen sei, werden als berechtigt angesehen.
         3.      Die Tagesaktualität von Datenbanken stellt in der üblichen Geschäftspraxis kein
                 Problem dar. Auf besondere Umstände, die sich z.B. bei Netzumstrukturierung
                 ergeben, sollte jedoch Rücksicht genommen werden, wobei die Anpassung
                 allerdings unverzüglich erfolgen muss.
         Ergebnis:
         1.      Durch die gewählte Anpassung wird die Pflicht zur Standortbestimmung durch das
                 Telekommunikationsnetz so gefasst, dass der technischen Leistungsfähigkeit des
                 jeweiligen Netzes Rechnung getragen und der Standort soweit wie möglich von
                 Netzelementen ermittelt wird, die geeignet sind, die genauesten Informationen
                 möglichst schnell, das heißt im Zuge des Verbindungsaufbaus, bereitzustellen.
                 Standortinformationen zu Gebieten müssen als Polygonzug angegeben werden.
                 Abschnitte 5.2.3.1.4.1, 5.2.3.4 und N4.3.3.4 wurde entsprechend ergänzt.
         2.      Die Forderung, dass die Datenbank ausschließlich für die Zwecke der Lokalisierung
                 des Notrufenden verwendet werden soll, wird gestrichen.
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  3.    Die Anpassung der Datenbank soll bei Netzumstrukturierung unverzüglich erfolgen.
        Der Text wird entsprechend angepasst.

  5.2.3.1.2     Angabe zum Standort des Endgerätes
  Kommentierung:
  1.    Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass es zurzeit keine technischen
        Möglichkeiten gebe, im Telekommunikationsnetz die Höhe über dem Meeresspiegel
        festzustellen. Diese Forderung solle bei einer nächsten Revision der TR Notruf
        aufgenommen werden, falls dann die technischen Möglichkeiten hierfür bestünden.
  Bewertung:
  1.    Der Einwand ist berechtigt. Auf die Forderung zur Übermittlung der Höhe kann
        vorerst verzichtet werden.
  Ergebnis:
  1.    Der letzte Absatz von Abschnitt 5.2.3.1.2 wird gestrichen und die Abschnitte
        N4.3.3.1, N4.3.6 und N4.3.7 werden entsprechend angepasst.

  5.2.3.1.4     Andere Angaben zum Standort des Endgerätes
  Kommentierung:
  1.    Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass das Problem der fehlenden Eindeutigkeit
        nicht durch die Adressen selbst entstehe, sondern durch das Format für die
        Übertragung im UUI. Der Stellungnehmer schlägt daher vor, einige UUI Oktetts, die
        für den Straßennamen vorgesehen sind, für (ggf. gekürzte) Ortsbezeichnungen zu
        verwenden.
  2.    Ein Stellungsnehmer weist darauf hin, dass ihm nicht für alle Standorte verlässliche,
        hausgenaue Koordinaten vorlägen.
  3.    Ein Stellungnehmer schlägt vor, die Eindeutigkeit der Adressangaben nur bei der
        Übertragung zu IP-Notrufanschlüssen zu fordern.
  Bewertung:
  1.    Die Verwendung von UUI Oktetts, die für den Straßennamen vorgesehen sind, zur
        Übermittlung von Ortsbezeichnungen hilft nur in einigen Fällen und kann die
        Eindeutigkeit bei den Standortdaten nicht sicherstellen. Der Vorschlag führt nur zu
        einer graduellen Verbesserung und löst das Problem der Mehrdeutigkeit bei
        Adressdaten nicht. Dem Vorschlag kann deshalb nicht entsprochen werden.
  2.    Die Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der
        Bundesrepublik Deutschland in Köln stellt hausgenaue Koordinaten zur Verfügung,
        welche als hinreichend verlässlich angesehen werden können.
  3.    Die Eindeutigkeit von Standortangaben sollte unabhängig von der Technologie des
        Notrufanschlusses gewährleistet sein. Daher kann die Forderung der Eindeutigkeit
        von Adressdaten nicht auf IP-Notrufanschlüsse eingeschränkt werden. Unter
        Berücksichtigung der Kommentierung zu Abschnitt 5.2.3.1.4.1 bleibt jedoch zu
        prüfen, ob die bisher mangelnde Eindeutigkeit von Adressdaten bei den
        Notrufträgern zu einsatztaktischen Problemen führt, die den Aufwand bei den
        Telefondiensteanbietern für die Umstellung von Adressdaten auf
        Koordinatenangaben rechtfertigt.
  Ergebnis:
  1.    Das Format für die Übertragung von Adressdaten im UUI wird nicht geändert.
  2.    Die Bevorzugung von geografischen Koordinaten bleibt bestehen.
  3.    Auf die Forderung nach Eindeutigkeit von Adressdaten wird vorerst verzichtet.

  5.2.3.1.4.1   Standort von Telefonanschlüssen an Festnetzen

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         Kommentierung:
         1.      Ein Stellungnehmer schlägt vor, die Forderung, Koordinaten zu übermitteln, wenn die
                 Adressdaten nicht eindeutig seien, zu streichen, weil die Prüfung der Eindeutigkeit
                 nicht dem Netzbetreiber auferlegt werden könne und auf der Seite der Vorgaben zu
                 lösen sei sowie faktisch dazu führe, dass die Wahlfreiheit, Koordinaten oder
                 Adressdaten zu übermitteln, ausgehebelt werde. Außerdem liege die Kürzung der
                 Adressdaten auf das UUI-Format beim Übergang von IP auf ISDN außerhalb der
                 Zuständigkeit des Ursprungnetzbetreibers.
         2.      Ein Stellungnehmer schlägt vor, den Ursprungstelefondiensteanbietern freizustellen,
                 bei Koordinatenangaben zum Standort statt der Unsicherheitsellipse andere
                 Angaben, wie Straßenabschnitt, Straße oder Postleitzahlgebiet, zu übertragen, um
                 zusätzliche Aussagekraft der Standortangaben zu gewinnen.
         3.      Ein Stellungnehmer schlägt vor, in diesem Abschnitt verschärfend zu formulieren,
                 dass die Übermittlung von Adressdaten nur in Ausnahmefällen und unter den in
                 Abschnitt 5.2.3.1.4 genannten Bedingungen zugelassen wird.
         4.      Ein Stellungnehmer weist auf die Problematik bei der Nutzung der All-IP-Technik und
                 die damit verbundene Gefahr der fehlerhaften Notruflenkung hin, wenn
                 Standortdaten vom Endgerät oder Nutzer ignoriert würden.
         Bewertung:
         1.      Entgegen der Auffassung des Stellungnehmers kann der
                 Ursprungstelefondienstanbieter durchaus verpflichtet werden, für eindeutige
                 Standortdaten zu sorgen. Wie gefordert, dies „auf der Seite der Vorgaben“ zu lösen,
                 wäre nicht anders möglich als durch einen Verzicht auf die Eindeutigkeit der
                 Adressvorgabe, weil kein Dritter eindeutige Adressdaten leichter bereitstellen kann
                 als der Telefondienstanbieter, der den Verbindungswunsch des Notrufenden
                 entgegennimmt. Die Kürzung der Adressdaten auf das UUI-Format beim Übergang
                 von IP auf ISDN liegt nach Abschnitt 7.1.6 ohnehin im Aufgabenbereich des
                 Ursprungstelefondiensteanbieters. Insgesamt erledigt sich die Aussonderung nicht
                 eindeutiger Adressdaten, wenn in jedem Fall Koordinaten übertragen werden. Es
                 bleibt jedoch zu prüfen, ob die bisher mangelnde Eindeutigkeit von Adressdaten bei
                 den Notrufträgern zu einsatztaktischen Problemen führt, die den Aufwand bei den
                 Telefondiensteanbietern für die Umstellung von Adressdaten auf
                 Koordinatenangaben rechtfertigt.
         2.      Die Übermittlung von anderen Standortdaten als der Unsicherheitsellipse bei
                 Koordinaten ist im UUI-Format nicht möglich. Bei Notrufverbindungen in IP-Technik
                 können bei der Verwendung des Geolocation header field mehrere
                 Standortdatenformate wie Koordinaten und Adressdaten gleichzeitig nebeneinander
                 übertragen werden. Das Weglassen der Unsicherheitsellipse wäre dann aber nicht
                 nötig.
         3.      Da die Ausnahmefälle nicht benannt werden und die Voraussetzungen in Abschnitt
                 5.2.3.1.4 in jedem Fall zu berücksichtigen sind, ist eine solche verschärfende
                 Formulierung nicht angebracht.
         4.      Diese Problematik wird durch die Verpflichtung des Telefondiensteanbieters zum
                 Abruf von Standortinformationen beim Zugangsanbieter in § 4 Absatz 2 Satz 4
                 NotrufV adressiert. Ein Ansatz für eine mögliche Vorgehensweise wird im Anhang I3
                 beschrieben.
         Ergebnis:
         1.      Auf die Forderung, dass die Beschreibungsweise in Anschriftenform nur verwendet
                 werden darf, wenn die Standortangabe eindeutig ist, wird vorerst verzichtet.
         2.      Wegen der fehlenden Möglichkeit im ISDN wird der Vorschlag abgelehnt.
         3.      Der vorgeschlagene Zusatz „nur in Ausnahmefällen und unter den in Abschnitt
                 5.2.3.1.4 genannten Bedingungen“ wird nicht in den Text der TR Notruf
                 aufgenommen.
         4.      Der Abschnitt wird in diesem Punkt nicht geändert.

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