amtsblatt-16-2018
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1364 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 16 2018
Allgemeine Hinweise in den Stellungnahmen
Vorbemerkung:
Im Folgenden wird gelegentlich auf die Ic-Spezifikation Bezug genommen. Damit ist die
Schnittstellen-Spezifikation des AKNN „Specification of the NGN-Interconnection Interface“
(Version 1.0.0) für Netzzusammenschaltungen gemeint.
I Implementierungsstand der Notrufabfragestellen
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer stellt die Frage wie viele Notrufabfragestellen den UUI
auswerten, und weist darauf hin, dass dies für die Beurteilung der
verwaltungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit wesentlich sei.
Bewertung:
1. Der Bundesnetzagentur liegen keine Informationen darüber vor, wie hoch der Anteil
der Notrufabfragestellen ist, die den UUI auswerten. Die Beurteilung der
verwaltungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit ist nicht geboten, weil die Übermittlung
der notrufbegleitenden Informationen durch § 108 Absatz 1 Satz 3 TKG und § 4
Absatz 4 NotrufV gesetzlich vorgeschrieben sind.
II Rechtsgrundlage
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer weist allgemein darauf hin, dass der Entwurf der TR Notruf an
vielen Stellen die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage in erheblichem Ausmaß
überschreite.
2. Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass die Einordnung der Anhänge in solche mit
normativem Charakter und solche mit informativem Charakter zu einer
Rechtsunsicherheit führe.
Bewertung:
1. Im Folgenden wird bei jedem Abschnitt der TR Notruf, bei dem die Rechtsgrundlage
angezweifelt wird, auf diesen Vorwurf eingegangen.
2. Normative Anhänge enthalten technische Festlegungen, deren Einhaltung für die
Erfüllung der Vorgaben der TR Notruf erforderlich sind. Informative Anhänge sollen
zum Verständnis der technischen Anforderungen beitragen oder beispielhaft
mögliche technische Realisierungen aufzeigen. Um Unsicherheiten zu vermeiden,
sollten erläuternde Texte vor den normativen und vor den informativen Anhängen
eingefügt werden.
Ergebnis:
1. Ohne Ermächtigungsgrundlage werden technische Forderungen in den einzelnen
Abschnitten der TR Notruf nicht erhoben.
2. In die TR Notruf sind erläuternde Texte eingefügt, welche die rechtliche Einordnung
von normativen und informativen Anhängen beschreiben.
III Änderung der Gesetzestexte (TKG & NotrufV)
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass der Entwurf mögliche
Weiterentwicklungen des Notrufs hinsichtlich zusätzlicher Funktionen wie der
Übertragung von Bildern, Videos oder Texten nicht berücksichtige. Dies sei jedoch
der gegenwärtigen Rechtslage in TKG und NotrufV geschuldet, die vorher
entsprechend angepasst werden müssten, aber auch angepasst werden sollten, um
u. a. einen verbesserten Zugang zum Notruf für Hör- und Sprachbehinderte zu
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Bonn, 22. August 2018
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16 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1365
ermöglichen.
2. Ein anderer Stellungnehmer schlägt vor, sämtliche Festlegungen in der TR Notruf zu
vermeiden, die derzeit nicht notwendig seien und ggf. später im Lichte neuer
gesetzlicher Regelungen zu revidieren wären.
Bewertung:
1. Die Stellungnahme enthält keine Kritik und keinen Änderungsvorschlag und wird
daher zur Kenntnis genommen.
2. Die TR Notruf basiert auf der bei der Veröffentlichung geltenden Rechtsgrundlage.
Zukünftige Änderungen der Rechtsgrundlage können nicht berücksichtigt werden.
Auf Wiederholungen von Texten aus den Rechtsgrundlagen, die zur Klarstellung
dienen sollten, wird verzichtet.
Ergebnis:
1. Gegenüber dem Entwurf wird der Text der TR Notruf nicht geändert.
2. Im Text der TR Notruf werden Wiederholungen rechtlicher Vorgaben des TKG und
der NotrufV gelöscht.
IV Reglungsumfang der TR Notruf 2.0
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer regt an, die Forderungen in der TR Notruf auf die Sachverhalte
zu beschränken, bei denen infolge der Umstellung der Zusammenschaltung der
Netze auf IP-Technik auch tatsächlich aktueller Anpassungsbedarf bestehe. Die
Umstellung auf IP-Notrufanschlüsse sei noch nicht zeitnah zu erwarten.
2. Ein Stellungnehmer weist auf den erheblichen Aufwand hin, den die Netzbetreiber
und Diensteanbieter für die Implementierung der zahlreichen Forderungen der TR
Notruf vornehmen müssten.
Bewertung:
1. Eine Beschränkung auf die Sachverhalte, die nur die IP-Netzzusammenschaltung
betreffen, lässt außer Betracht, dass für die Bereitstellung von IP-Notrufanschlüssen
und die Entwicklung der Systeme, die daran angeschlossen werden sollen, frühzeitig
technische Festlegungen getroffen werden müssen, damit Betreiber von
Notrufabfragestellen für die nötigen Beschaffungsvorgänge und Hersteller für die
Entwicklung der technischen Einrichtungen ausreichenden Vorlauf haben. Außerdem
müssen die Auswirkungen der IP-Technologie auf die Ermittlung und Übermittlung
von Standortdaten berücksichtigt werden. Der Anregung kann deshalb nicht
entsprochen werden.
2. Die TR Notruf legt technische Einzelheiten zu den Forderungen fest, die im TKG und
der NotrufV vorgegeben sind. Dass die Implementierung der technischen
Forderungen für den Notruf mit einem Aufwand bei den Netzbetreibern und
Diensteanbietern verbunden ist, steht der Verpflichtung zur Erfüllung der
gesetzlichen Forderungen nicht entgegen und wird im Rahmen der
Verhältnismäßigkeit der auferlegten Verpflichtungen berücksichtigt.
Ergebnis:
1. Gegenüber dem Entwurf wird der Text der TR Notruf nicht geändert.
2. Gegenüber dem Entwurf wird der Text der TR Notruf nicht geändert.
Kommentare zu den technischen Einzelheiten
Die Auswertung der Kommentare zu den technischen Einzelheiten orientiert sich an der Struktur
des veröffentlichten Entwurfs der TR Notruf in der Mitteilung Nr. 184/2017.
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1 Reglungsgegenstand und Umsetzungsfristen
Kommentierung:
1. Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass eine Unterscheidung bei den
Umsetzungsfristen zwischen einem Jahr und drei Jahren Probleme wie
Inkonsistenzen, Inkompatibilitäten und Unstimmigkeiten beim Zusammenwirken
verschiedener Einrichtungen herbeiführen könnten. Außerdem sei eine
Umsetzungsfrist von nur einem Jahr bei der Integration neuer Systemelemente und
umfangreiche Änderungen von Software in den Systemen nicht einzuhalten.
Bewertung:
1. Die Hinweise werden im Text der TR Notruf berücksichtigt. Durch die einheitliche
Umsetzungsfrist von drei Jahren für neue und geänderte Anforderungen werden die
benannten Probleme vermieden und ausreichend Zeit für größere Änderungen im
Netz gewährt. Davon auszunehmen ist jedoch die technische Forderung zur
Umsetzung der Wahl der Notrufnummer in ein Verbindungsziel (siehe Abschnitt 7.1.5
des Entwurfs der TR Notruf 2.0); hier muss, um eine schnelle Migration zu
Notrufanschlüssen in IP-Technik zu ermöglichen, eine Umsetzungsfrist von maximal
einem Jahr gefordert werden.
Ergebnis:
1. Die Umsetzungsfristen für neue und geänderte technische Anforderungen werden in
der TR Notruf einheitlich auf drei Jahre festgelegt mit Ausnahme der neuen
Anforderungen des Abschnitts 7.1.5, für die eine Frist von einem Jahr festgelegt wird.
2 Normative Referenzen
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer empfiehlt bezüglich der „Specification of the NGN-
Interconnection Interface (V1.0.0 v. 15.10.2014)“ die Entwicklung nach 2014 dieser
Spezifikation zu berücksichtigen, insbesondere die Änderungen in Kapitel 14
„Emergency Calls“ und den anschließenden Change Request das PANI Header Field
für Emergency Calls betreffend.
2. Ein Stellungnehmer weist drauf hin, dass Entwurfsfassungen von Standards keine
Regulierungsgrundlage darstellen können, da sie den Marktbeteiligten die für ihre
Investitionen erforderliche Rechtssicherheit nicht vermitteln.
Bewertung:
1. Der nationale Standard „Specification of the NGN-Interconnection Interface (V1.0.0 v.
15.10.2014) dient als Grundlage; Abweichungen und Ergänzungen dazu werden im
Anhang N4 aufgeführt. Da das PANI Header Field eine für SIP international
standardisierte Möglichkeit zur Übermittlung einer Mobilfunkzellen-ID bietet, wird im
Anhang der Abschnitt N4.3.3.3.1 entsprechend geändert.
2. Auf Entwurfsfassungen von Standards wird in der TR Notruf nicht verwiesen.
Ergebnis:
1. Im Anhang wird der Abschnitt N4.3.3.3.1 geändert und das PANI Header Field für die
Übermittlung der Mobilfunkzellen-ID festgelegt.
2. Der Hinweis hat keine Auswirkung auf die TR Notruf.
3.1 Begriffsbestimmungen
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass die Definition der „A-Rufnummer“ nicht im
Einklang mit dem weiteren Umgang in der TR Notruf und den Regelungen des TKG
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sei.
2. Ein Stellungnehmer schlägt vor, die Definition für den Begriff „privates
Telekommunikationsnetz“ zu streichen, weil § 108 TKG ausschließlich öffentlich
zugängliche Telekommunikationsdienste adressiere.
3. Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass der Begriff „Verwaltungsgebiet“ im
Abschnitt 4.2 abweichend und detaillierter definiert werde als in Abschnitt 3.
4. Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass der Begriff „Zugangsnetz“
unsauber definiert werde gegenüber § 3 Nr. 17 TKG, welches von einem „öffentlich
zugänglichen Telefondienst“ ausgehe.
5. Mehrere Stellungnehmer schlagen vor, die Einführung einer neuen Kategorisierung
von Netzen einzuführen und Definitionen für „Geteilte Übertragungsmedien“ und
„Dedizierte Übertragungsmedien“ in die TR Notruf aufzunehmen.
6. Mehrere Stellungnehmer schlagen vor, den Begriff Netzabschlusspunkt in der TR
Notruf zu definieren.
7. Ein Stellungnehmer schlägt vor, den Begriff „teilnehmernahes Netzelement“ zu
definieren.
Bewertung:
1. Die Definition der A-Rufnummer ist gerade deshalb erforderlich, weil für Anschluss
und Teilnehmer unterschiedliche Definitionen gelten und eine Nummer für den
Anschluss neben einer Nummer für den Teilnehmer gegenwärtig nicht existiert.
Deshalb muss die Rufnummer des Teilnehmers, für den der Anschluss eingerichtet
ist, als Rufnummer des Anschlusses bestimmt werden.
2. Der Begriff „Privates Telekommunikationsnetz“ sollte erhalten bleiben, weil die TR
Notruf keine Vorgaben für die Betreiber privater Telekommunikationsnetze macht,
sondern nur festlegt, wie ein aus einem privaten Telekommunikationsnetz in das
öffentliche Telekommunikationsnetz übergebener Notruf zu behandeln ist und ein
solcher Notruf dann von Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste bearbeitet
und einem Notrufanschluss zugeführt werden muss.
3. Die Definition „Verwaltungsgebiet“ ist nicht abzuändern, weil sie zu den
Ausführungen in Ziffer 4.2 und Anhang N1 nicht im Widerspruch steht, denn diese
führen die Bestimmung und Beschreibung des Verwaltungsgebietes nur weiter aus,
definieren das Verwaltungsgebiet aber nicht anders als in der Begriffsbestimmung.
4. Die Definition „Zugangsnetz“ steht nicht im Widerspruch zu den Definitionen des § 3
TKG, weil dieser Begriff dort nicht definiert wird. Die gesonderte Definition des
Zugangsnetzes ist erforderlich, weil den Betreiber des Zugangsnetzes, an dem der
Anschluss geschaltet ist, von dem der Notruf ausgeht, besondere Pflichten
insbesondere hinsichtlich der Ermittlung der Standortdaten treffen, vgl. Anhang I3.
Der Anbieter dieses Zugangs muss nicht notwendig auch der Anbieter des
öffentlichen Telefondienstes sein, so dass nicht auf die Definitionen des öffentlichen
Telefondienstes und öffentlichen Telekommunikationsnetzes in § 3 Nr. 16 und 16a
TKG zurückgegriffen werden kann.
5. Eine neue Kategorisierung von Netzen und die damit verbundenen Definitionen für
„Geteilte Übertragungsmedien“ und „Dedizierte Übertragungsmedien“ sind nicht
nötig, weil technologiespezifische Aspekte, wie geteiltes oder dediziertes
Übertragungsmedium, in der TR Notruf dort adressiert werden, wo es nötig ist.
6. Der Begriff „Netzabschlusspunkt“ ist im § 3 Satz 1 Punkt 12a TKG definiert.
7. Der Begriff „teilnehmernahes Netzelement“ sollte durch eine erläuternde
Formulierung ersetzt werden, so dass möglichst genaue Informationen möglichst
schnell geliefert werden.
Ergebnis:
1. Die bereits im Entwurf aufgeführte Definition bleibt unverändert.
2. Die bereits im Entwurf aufgeführte Definition bleibt unverändert.
3. Die bereits im Entwurf aufgeführte Definition bleibt unverändert.
4. Die bereits im Entwurf aufgeführte Definition bleibt unverändert.
5. Definitionen für „geteilte und dedizierte Übertragungsmedien“ werden nicht
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aufgenommen.
6. Eine Definition für „Netzabschlusspunkt“ wird nicht aufgenommen.
7. Der Begriff „teilnehmernahes Netzelement“ wird durch eine erläuternde Formulierung
im Abschnitt 5.2.3.1.1 ersetzt.
4.2.1 Nummer zum Notrufursprungsbereich
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer schlägt vor, die Notrufcodierungen für IP-Notrufanschlüsse -
ähnlich wie in Kapitel 5.1.4 - auch in diesem Abschnitt aufzuführen.
2. Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass die Aussage „Es gibt auch
Notrufcodierungen, denen kein Notrufursprungsbereich zugeordnet ist.“ nur für
Netzbetreiber relevant sei, die Notrufanschlüsse bereitstellen.
Bewertung:
1. Im Abschnitt 4.2.1 wird nur die Notrufcodierung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 NotrufV
beschrieben. Die technologiespezifischen Ausgestaltungen für ISDN- und IP-Netze
werden in der TR Notruf in anderen Abschnitten ausgeführt.
2. Die Aussage „Es gibt auch Notrufcodierungen, denen kein Notrufursprungsbereich
zugeordnet ist.“ ist nur für Netzbetreiber relevant, die Notrufanschlüsse bereitstellen.
Eine entsprechende Klarstellung in der TR Notruf ist sinnvoll.
Ergebnis:
1. Die IP-Notrufcodierung wird in Abschnitt 4.2.1 nicht aufgeführt. Der Text der TR
Notruf bleibt unverändert bestehen.
2. Eine Klarstellung wird in der TR Notruf als Fußnote ergänzt.
5.1.1 Aufbau der Notrufverbindungen
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer weist bzgl. der Vorrangigkeit auf die Festlegungen im § 108
Absatz 1 TKG hin und die Gleichstellung mit vorrangigen Verbindungen nach dem
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG). Das PTSG fordere
vorrangige Verbindungen nur noch im Mobilfunk, jedoch nicht im Festnetz. Die
Funktionalität „Vorrangigkeit“ werde folglich heute in den Festnetzen technisch nicht
mehr unterstützt.
Es fehle sowohl an einer rechtlichen Grundlage als auch an der technischen Basis,
vorrangige Notrufverbindungen technikneutral, also auch für Festnetze einzufordern.
Der erste Satz von Kapitel 5.1.1 solle daher gestrichen werden.
Bewertung:
1. Da die Rechtsgrundlage in der TR Notruf nicht interpretiert oder wiederholt werden
braucht, sollte der Satz zur Vorrangigkeit in diesem Abschnitt gestrichen werden. In
Festnetzanteilen aller Transport- und Dienstenetze wird davon ausgegangen, dass
keine besonderen technischen Vorkehrungen für die vorrangige Behandlung von
Notrufen erforderlich sind. Es sind keine weiteren Festlegungen zur vorrangigen
Behandlung von Notrufverbindungen über diejenigen von § 108 Absatz 1 Satz 4 TKG
hinaus in der TR Notruf erforderlich.
Ergebnis:
1. Der erste Absatz wird in diesem Abschnitt gestrichen.
5.1.1.1 Technologiewechsel
Kommentierung:
1. Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass die Vorgaben zur Vermeidung
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unnötiger Technologiewechsel - einschließlich der Bevorzugung eines nutzbaren
Transits - bei Notrufverbindungen die Entwicklung der Netze beeinträchtige und in
bestimmten Fällen nicht eingehalten werden könnten.
Bewertung:
1. Die Vorgabe zur Vermeidung von unnötigen Technologiewechseln hatte das Ziel, die
bestmögliche Sprachqualität bei einer Notrufverbindung sicherzustellen. Weil dies
aber als ein übermäßig belastender Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der
Telefonnetzbetreiber im Zuge des Wechsels zur IP-Technologie angesehen wird,
sind die Vorgaben zur Vermeidung unnötiger Technologiewechsel durch eine
Zielvorgabe zur Qualität der Notrufverbindung (keine Datenverluste und keine
Verschlechterung der üblichen Sprachqualität bei Technologiewechsel) zu ersetzen.
Ergebnis:
1. Die Beschränkung der Technologiewechsel wird aufgrund der Stellungnahmen
angepasst. Der Text der TR Notruf wird geändert.
5.1.3 Qualität von Notrufverbindungen
Kommentierung:
1. Mehrere Stellungnehmer schlagen vor, die Forderung nach einer priorisierten
Behandlung von Notrufverbindungen auf der Transportebene zu streichen und
verweisen auf die Novellierung des PTSG in 2011.
2. Ein Stellungnehmer schlägt vor, die Forderung nach Übertragung von DTMF-
Signalen bei einer bestehenden Notrufverbindung zu streichen, weil die
Notwendigkeit dieser Anforderung nicht klar sei.
Bewertung:
1. In § 108 TKG wird die vorrangige Herstellung der Notrufverbindung vor anderen
Verbindungen gefordert. Dies kann nur erreicht werden, wenn auch auf der
Transportebene eine entsprechende Priorisierung erfolgt. Mit der in
Telekommunikationsnetzen üblichen Priorisierung von Telefonverbindungen
gegenüber anderen (Daten-)Diensten wie z.B. Streaming kann die Anforderung in
Abschnitt 5.1.3 nach einer Priorisierung als erfüllt angesehen werden. Für darüber
hinaus gehende Forderungen fehlt die Rechtsgrundlage.
2. Die Übertragung von DTMF-Signalen bei bestehenden Notrufverbindungen wurde als
notwendig angesehen, weil Betreiber von Notrufabfragestellen darin eine Möglichkeit
sahen, zusätzliche Informationen zum Notruf zu übertragen. Wegen fehlender
Rechtsgrundlage muss die Forderung aber gestrichen werden.
Ergebnis:
1. Die Forderung nach einer priorisierten Behandlung von Notrufverbindungen auf der
Transportebene wird gestrichen.
2. Die Forderung zur Unterstützung der DTMF-Signale wird hier und in den
technologiespezifischen Anhängen in der TR Notruf gestrichen.
5.1.4 Kennzeichnung von Notrufverbindungen
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer bittet um Klarstellung, was mit dem „Präfix“ gemeint sei.
Bewertung:
1. Dem Wunsch nach Klarstellung kann entsprochen werden.
Ergebnis:
1. Der Text der TR Notruf wird entsprechend geändert.
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5.2.1 Rufnummer des Anschlusses
Kommentierung:
1. Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass es für die Forderung nach einer 3-
monatigen Speicherung von IMSI und IMEI keine Rechtsgrundlage gebe und diese
Forderung deshalb gestrichen werden solle.
Bewertung:
1. Nach § 108 Absatz 3 Nr. 4 TKG kann die Bereitstellung und Übermittlung von Daten,
die geeignet sind, der Notrufabfragestelle die Verfolgung des Missbrauchs von
Notrufen zu ermöglichen, geregelt werden. Da die NotrufV zu diesen Daten aber
keine Regelungen trifft, wird Absatz 3 gestrichen.
Ergebnis:
1. Der letzte Absatz in Abschnitt 5.2.1 des Entwurfs der TR Notruf wird gestrichen.
5.2.2 Anbieterkennung des Telefondiensteanbieters
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer schlägt vor, dass die Anbieterkennung aus dezimalen statt
hexadezimalen Ziffern bestehen sollte, da hexadezimale Ziffern die Komplexität im
NGN erhöhen würde.
Außerdem sollte Netzbetreibern, die über mehrere Portierungskennungen verfügten,
freigestellt werden, welche sie als Anbieterkennung übertragen.
Bewertung:
1. Gemäß der Ic-Spezifikation Tabelle 14-5 besteht die Anbieterkennung aus
hexadezimalen Ziffern. Eine Beschränkung auf dezimale Ziffern ist auch wegen der
Kompatibilität mit den vorläufig zu verwendenden Portierungskennungen nicht
sinnvoll.
Die Regel für die Verwendung der Portierungskennung als vorläufigen Ersatz für die
Anbieterkennung wurde bereits in der TR Notruf 1.0 so festgelegt. Der Text der TR
Notruf sollte in diesen Punkten nicht geändert werden.
Der letzte Satz des Abschnitts 5.2.2 sollte gestrichen werden, weil in der technischen
Richtlinie künftige Regelungen in diesem Punkt nicht vorweg genommen werden
sollten. Außerdem könnten die dann geltenden Regelungen bei der Vergabe der
Portierungskennung berücksichtigt werden.
Die Ankündigung des Beginns eines Zuteilungsverfahrens erfolgt nach dem bei der
Bundesnetzagentur üblichen Verfahren und braucht in der TR Notruf nicht erläutert
zu werden.
Ergebnis:
1. Die letzten beiden Sätze des Abschnitts 5.2.2 werden gelöscht. Ansonsten wird der
Text der TR Notruf nicht geändert.
5.2.3.1 Vom Telekommunikationsnetz festgestellter Standort
Kommentierung:
1. Mehrere Stellungnehmer bemängeln, dass der Verweis auf die
Schnittstellenspezifikation in Abschnitt 8 der TR Notruf nicht ausreichend sei, um die
Beschaffung der Informationen vom Zugangsanbieter detailliert genug festzulegen.
Bewertung:
1. Die Festlegung auf das Protokoll HELD bei der Schnittstelle zu einem Location
Server im Zugangsnetz ist zwar ein erster Schritt, ist aber nicht ausreichend, solange
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die für die Implementierung der Architektur nach ETSI M/493 erforderlichen Details
noch nicht vollständig erarbeitet und national festgelegt wurden.
Ergebnis:
1. Im Text der TR Notruf wird der Verweis auf Abschnitt 8 gelöscht.
5.2.3.1.1 Ermittlung des Standortes
Kommentierung:
1. Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass es bei einigen Netztechnologien
nicht möglich sei, Angaben zum Standort des Endgerätes ausschließlich aus
Informationen von teilnehmernahen Netzelementen abzuleiten. Insbesondere in
Netzen, bei denen sich viele Teilnehmer ein gemeinsames Übertragungsmedium
teilen müssten, könnten Standortinformationen von teilnehmernahen Netzelementen
nicht mit einer ausreichenden Genauigkeit abgeleitet werden.
2. Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass es gängige Praxis sei, bei einem
Notruf Datenbanken mit Adressdaten der Kunden für die Ermittlung der
Standortdaten zur Notrufabfragestelle abzufragen und die Forderungen, dass die
verwendbaren Datenbanken ausschließlich für die Zwecke der Lokalisierung des
Notrufenden verwendet werden sollten, einer unnötigen Verdopplung der
Datenbanken gleich käme und damit einen unverhältnismäßigen Zusatzaufwand
darstelle. Hier sei Klarheit zu schaffen.
3. Mehrere Stellungnehmer schlagen vor, die Forderung zur Tagesaktualität durch eine
längere Aktualisierungsfrist von 72 Stunden zu ersetzen, weil bei
Netzumstrukturierung die Tagesaktualität nicht gewährleistet werden könne.
Bewertung:
1. Die Einwände, dass nicht in allen Situationen die genügend genaue
Standortermittlung alleine aus Informationen von teilnehmernahen Netzelementen
erfolgen kann, sind berechtigt. Jedoch sind auch dann vom Netz erzeugte
Informationen zur Standortbestimmung soweit heranzuziehen, wie dies möglich ist.
So kann z.B. in Kabelnetzen die Information, aus welchem Segment ein Notruf
abgesetzt wird, entweder direkt zur Notruflenkung oder zur Verifizierung in einer
Datenbank hinterlegter Standortdaten genutzt werden. Standortinformationen
müssen in diesem Fall als Polygonzug angegeben werden können. Nur in den
Fällen, in denen überhaupt keine von teilnehmernahen Netzelementen erzeugten
Standortinformationen vorliegen, ist eine ausschließliche Standortbestimmung durch
tagesaktuelle Datenbanken zulässig.
2. Die Einwände, dass neben den zurzeit verwendeten Datenbanken neue
Datenbanken aufgebaut werden müssten, die ausschließlich für die Zwecke der
Lokalisierung des Notrufenden verwendet werden sollen, und dies als
unverhältnismäßiger Aufwand anzusehen sei, werden als berechtigt angesehen.
3. Die Tagesaktualität von Datenbanken stellt in der üblichen Geschäftspraxis kein
Problem dar. Auf besondere Umstände, die sich z.B. bei Netzumstrukturierung
ergeben, sollte jedoch Rücksicht genommen werden, wobei die Anpassung
allerdings unverzüglich erfolgen muss.
Ergebnis:
1. Durch die gewählte Anpassung wird die Pflicht zur Standortbestimmung durch das
Telekommunikationsnetz so gefasst, dass der technischen Leistungsfähigkeit des
jeweiligen Netzes Rechnung getragen und der Standort soweit wie möglich von
Netzelementen ermittelt wird, die geeignet sind, die genauesten Informationen
möglichst schnell, das heißt im Zuge des Verbindungsaufbaus, bereitzustellen.
Standortinformationen zu Gebieten müssen als Polygonzug angegeben werden.
Abschnitte 5.2.3.1.4.1, 5.2.3.4 und N4.3.3.4 wurde entsprechend ergänzt.
2. Die Forderung, dass die Datenbank ausschließlich für die Zwecke der Lokalisierung
des Notrufenden verwendet werden soll, wird gestrichen.
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3. Die Anpassung der Datenbank soll bei Netzumstrukturierung unverzüglich erfolgen.
Der Text wird entsprechend angepasst.
5.2.3.1.2 Angabe zum Standort des Endgerätes
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass es zurzeit keine technischen
Möglichkeiten gebe, im Telekommunikationsnetz die Höhe über dem Meeresspiegel
festzustellen. Diese Forderung solle bei einer nächsten Revision der TR Notruf
aufgenommen werden, falls dann die technischen Möglichkeiten hierfür bestünden.
Bewertung:
1. Der Einwand ist berechtigt. Auf die Forderung zur Übermittlung der Höhe kann
vorerst verzichtet werden.
Ergebnis:
1. Der letzte Absatz von Abschnitt 5.2.3.1.2 wird gestrichen und die Abschnitte
N4.3.3.1, N4.3.6 und N4.3.7 werden entsprechend angepasst.
5.2.3.1.4 Andere Angaben zum Standort des Endgerätes
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass das Problem der fehlenden Eindeutigkeit
nicht durch die Adressen selbst entstehe, sondern durch das Format für die
Übertragung im UUI. Der Stellungnehmer schlägt daher vor, einige UUI Oktetts, die
für den Straßennamen vorgesehen sind, für (ggf. gekürzte) Ortsbezeichnungen zu
verwenden.
2. Ein Stellungsnehmer weist darauf hin, dass ihm nicht für alle Standorte verlässliche,
hausgenaue Koordinaten vorlägen.
3. Ein Stellungnehmer schlägt vor, die Eindeutigkeit der Adressangaben nur bei der
Übertragung zu IP-Notrufanschlüssen zu fordern.
Bewertung:
1. Die Verwendung von UUI Oktetts, die für den Straßennamen vorgesehen sind, zur
Übermittlung von Ortsbezeichnungen hilft nur in einigen Fällen und kann die
Eindeutigkeit bei den Standortdaten nicht sicherstellen. Der Vorschlag führt nur zu
einer graduellen Verbesserung und löst das Problem der Mehrdeutigkeit bei
Adressdaten nicht. Dem Vorschlag kann deshalb nicht entsprochen werden.
2. Die Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der
Bundesrepublik Deutschland in Köln stellt hausgenaue Koordinaten zur Verfügung,
welche als hinreichend verlässlich angesehen werden können.
3. Die Eindeutigkeit von Standortangaben sollte unabhängig von der Technologie des
Notrufanschlusses gewährleistet sein. Daher kann die Forderung der Eindeutigkeit
von Adressdaten nicht auf IP-Notrufanschlüsse eingeschränkt werden. Unter
Berücksichtigung der Kommentierung zu Abschnitt 5.2.3.1.4.1 bleibt jedoch zu
prüfen, ob die bisher mangelnde Eindeutigkeit von Adressdaten bei den
Notrufträgern zu einsatztaktischen Problemen führt, die den Aufwand bei den
Telefondiensteanbietern für die Umstellung von Adressdaten auf
Koordinatenangaben rechtfertigt.
Ergebnis:
1. Das Format für die Übertragung von Adressdaten im UUI wird nicht geändert.
2. Die Bevorzugung von geografischen Koordinaten bleibt bestehen.
3. Auf die Forderung nach Eindeutigkeit von Adressdaten wird vorerst verzichtet.
5.2.3.1.4.1 Standort von Telefonanschlüssen an Festnetzen
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Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer schlägt vor, die Forderung, Koordinaten zu übermitteln, wenn die
Adressdaten nicht eindeutig seien, zu streichen, weil die Prüfung der Eindeutigkeit
nicht dem Netzbetreiber auferlegt werden könne und auf der Seite der Vorgaben zu
lösen sei sowie faktisch dazu führe, dass die Wahlfreiheit, Koordinaten oder
Adressdaten zu übermitteln, ausgehebelt werde. Außerdem liege die Kürzung der
Adressdaten auf das UUI-Format beim Übergang von IP auf ISDN außerhalb der
Zuständigkeit des Ursprungnetzbetreibers.
2. Ein Stellungnehmer schlägt vor, den Ursprungstelefondiensteanbietern freizustellen,
bei Koordinatenangaben zum Standort statt der Unsicherheitsellipse andere
Angaben, wie Straßenabschnitt, Straße oder Postleitzahlgebiet, zu übertragen, um
zusätzliche Aussagekraft der Standortangaben zu gewinnen.
3. Ein Stellungnehmer schlägt vor, in diesem Abschnitt verschärfend zu formulieren,
dass die Übermittlung von Adressdaten nur in Ausnahmefällen und unter den in
Abschnitt 5.2.3.1.4 genannten Bedingungen zugelassen wird.
4. Ein Stellungnehmer weist auf die Problematik bei der Nutzung der All-IP-Technik und
die damit verbundene Gefahr der fehlerhaften Notruflenkung hin, wenn
Standortdaten vom Endgerät oder Nutzer ignoriert würden.
Bewertung:
1. Entgegen der Auffassung des Stellungnehmers kann der
Ursprungstelefondienstanbieter durchaus verpflichtet werden, für eindeutige
Standortdaten zu sorgen. Wie gefordert, dies „auf der Seite der Vorgaben“ zu lösen,
wäre nicht anders möglich als durch einen Verzicht auf die Eindeutigkeit der
Adressvorgabe, weil kein Dritter eindeutige Adressdaten leichter bereitstellen kann
als der Telefondienstanbieter, der den Verbindungswunsch des Notrufenden
entgegennimmt. Die Kürzung der Adressdaten auf das UUI-Format beim Übergang
von IP auf ISDN liegt nach Abschnitt 7.1.6 ohnehin im Aufgabenbereich des
Ursprungstelefondiensteanbieters. Insgesamt erledigt sich die Aussonderung nicht
eindeutiger Adressdaten, wenn in jedem Fall Koordinaten übertragen werden. Es
bleibt jedoch zu prüfen, ob die bisher mangelnde Eindeutigkeit von Adressdaten bei
den Notrufträgern zu einsatztaktischen Problemen führt, die den Aufwand bei den
Telefondiensteanbietern für die Umstellung von Adressdaten auf
Koordinatenangaben rechtfertigt.
2. Die Übermittlung von anderen Standortdaten als der Unsicherheitsellipse bei
Koordinaten ist im UUI-Format nicht möglich. Bei Notrufverbindungen in IP-Technik
können bei der Verwendung des Geolocation header field mehrere
Standortdatenformate wie Koordinaten und Adressdaten gleichzeitig nebeneinander
übertragen werden. Das Weglassen der Unsicherheitsellipse wäre dann aber nicht
nötig.
3. Da die Ausnahmefälle nicht benannt werden und die Voraussetzungen in Abschnitt
5.2.3.1.4 in jedem Fall zu berücksichtigen sind, ist eine solche verschärfende
Formulierung nicht angebracht.
4. Diese Problematik wird durch die Verpflichtung des Telefondiensteanbieters zum
Abruf von Standortinformationen beim Zugangsanbieter in § 4 Absatz 2 Satz 4
NotrufV adressiert. Ein Ansatz für eine mögliche Vorgehensweise wird im Anhang I3
beschrieben.
Ergebnis:
1. Auf die Forderung, dass die Beschreibungsweise in Anschriftenform nur verwendet
werden darf, wenn die Standortangabe eindeutig ist, wird vorerst verzichtet.
2. Wegen der fehlenden Möglichkeit im ISDN wird der Vorschlag abgelehnt.
3. Der vorgeschlagene Zusatz „nur in Ausnahmefällen und unter den in Abschnitt
5.2.3.1.4 genannten Bedingungen“ wird nicht in den Text der TR Notruf
aufgenommen.
4. Der Abschnitt wird in diesem Punkt nicht geändert.
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Bonn, 22. August 2018