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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1382                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     16 2018


        der TR Notruf 1.0.
  Ergebnis:
  1.    Der Anhang N3 wird entsprechend angepasst. Änderungsvorschläge gegenüber der
        TR Notruf 1.0 zur Unterscheidung von manuellem und automatischem eCall und zur
        Übermittlung einer URL werden zurückgenommen.

  7.1.1.2      Notrufspezifische Signalisierung
  Kommentierung:
  1.    Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass so genannten „Service URNs“, wie sie bei
        VoLTE verwendet werden (RFC 5031/ETSI TS 124 229), fehlen und hier zu
        berücksichtigen seien.
  Bewertung:
  1.    Die NotrufV legt für Mobilfunknetze fest, bei welchen Notdienstkategoriewerten ein
        Notruf welches festgelegte Ziel (für 110 oder 112) erreichen soll. Eine solche
        Zuordnung ist also Gegenstand der NotrufV und kann somit nicht in der TR Notruf
        festgelegt werden. Die Zuordnung von allen Service URNs, die in RFC 5031 gelistet
        sind, zu den entsprechenden Notrufnummern kann somit auch nicht bei der aktuellen
        Neufassung der TR Notruf festgelegt werden. Eine Zuordnung von einzelnen Service
        URNs, bei denen die Vergleichbarkeit mit Notdienstkategoriewerten offensichtlich ist,
        kann dagegen in der TR Notruf vorgenommen werden.
  Ergebnis:
  1.    Service URNs werden in der TR Notruf 2.0 nur berücksichtigt, wenn die
        Vergleichbarkeit mit Notdienstkategoriewerten offensichtlich ist.

  7.1.3.1      Nutzung der Standortinformationen von Vorleistungserbringern
  Kommentierung:
  1.    Mehrere Stellungnehmernehmer zweifeln das Verfahren zur Standortermittlung als
        auch die Rechtsgrundlage für eine Abfrage von Informationen bei
        Vorleistungserbringern bzw. Internetzugangsanbietern an.
  2.    Ein Stellungnehmer sieht Schwierigkeiten bei der Einhaltung der maximalen
        Verzögerung von 2 Sekunden, und fragt nach der Vorgehensweise, falls die Frist
        überschritten werde.
  Bewertung:
  1.    Für VoIP-Dienste, insbesondere wenn sie eine nomadische Nutzung zulassen, wird
        im Rahmen der Standardisierung unter dem EU-Mandat M/493 eine Lösung für die
        Ermittlung und Übermittlung von Standortdaten erarbeitet. Nach Abschluss dieser
        Arbeiten können die technischen Vorgaben zur Nutzung der Standortinformationen
        von Vorleistungserbringern im Detail festgelegt werden. Die Rechtsgrundlage für ein
        solches Verfahren ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht nach TKG § 108 Absatz 2
        Satz 2 und den Vorgaben der NotrufV § 4 Absatz 2.
        Bis zur Einführung des Verfahren nach ETSI ES 203 178 wird alternativ die
        Verwendung von Kundendaten zugelassen.
  2.    Wenn die Verzögerung größer als 2 Sekunden werden sollte, können vorläufig (d.h.
        bis das Verfahren nach ETSI ES 203 178 eingeführt ist) plausibilisierte Kundendaten
        verwendet werden.
  Ergebnis:
  1.    Der Text der TR Notruf wird nicht geändert.
  2.    Der Text der TR Notruf wird entsprechend ergänzt.



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         7.1.3.3        Bereitstellen der notrufbegleitenden Informationen
         Kommentierung:
         1.      Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass die zeitliche Befristung der
                 Ausnahmeregelung zu den Standortinformationen bei ISDN-Teilnehmervermittlungs-
                 stellen eine Vielzahl technischer Änderungen zur Folge habe. Der
                 Änderungsaufwand sei wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen.

         Bewertung:
         1.      Für die Anpassung alter ISDN-Teilnehmervermittlungsstellen an die Anforderungen
                 zu der Standortdatenübermittlung in der TR Notruf 1.0 wurden am Markt Lösungen
                 für die Umsetzung der SS7-Schnittstellen auf VoIP und umgekehrt entwickelt und
                 sind verfügbar. Der Aufwand für die Aufrüstung einer ISDN-Teilnehmervermittlungs-
                 stelle ist dann wirtschaftlich gerechtfertigt, wenn von einer längerfristigen Nutzung
                 auszugehen ist. Bei einer Nutzungsdauer über das Jahr 2020 hinaus könnte man
                 bereits von einem wirtschaftlichen Nutzen ausgehen, der die nötigen Anpassungen
                 bei der Vermittlungsstelle rechtfertigen würde. Bei Anbietern, die über den
                 31.12.2025 hinaus den Betrieb von ISDN-Teilnehmervermittlungsstellen
                 beabsichtigen, ist dagegen davon auszugehen, dass dies auf langfristigen
                 Erwägungen zu eigenem Netzaufbau und Geschäftsmodell beruht. In diesen Fällen
                 ist die Nutzung von Workaroundlösungen für ISDN-Teilnehmervermittlungsstellen
                 zumutbar.
         Ergebnis:
         1.      Die Frist bis 2020 wird bis zum Jahr 2025 verlängert.

         7.1.4.2        Übergangsverfahren
         Kommentierung:
         1.      Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass die zeitliche Befristung der
                 Ausnahmeregelung zur Notruflenkung bei ISDN-Teilnehmervermittlungsstellen
                 technische Änderungen zur Folge habe. Der Änderungsaufwand sei wirtschaftlich
                 nicht zu rechtfertigen.
         2.      Ein Stellungnehmer weist auf eine Unklarheit bei der Notrufverarbeitung hin, wenn
                 Notrufe ohne Standortdaten das Netz eines Teilnehmernetzbetreiber erreichten, und
                 schlägt als Rückfalllösung vor, über die Frist hinaus die Notruflenkung aufgrund von
                 Ortsnetznummern durchzuführen zu können.
         Bewertung:
         1.      Für die Lenkung von Notrufen von ISDN-Teilnehmeranschlüssen auf der Basis von
                 Verwaltungsgrenzen in der TR Notruf 1.0 wurden am Markt Lösungen für die
                 Umsetzung der SS7-Schnittstellen auf VoIP und umgekehrt entwickelt und sind
                 verfügbar. Der Aufwand für eine Aufrüstung einer ISDN-Teilnehmervermittlungsstelle
                 ist dann wirtschaftlich gerechtfertigt, wenn von einer längerfristigen Nutzung
                 auszugehen ist. Bei einer Nutzungsdauer über das Jahr 2020 hinaus könnte man
                 bereits von einem wirtschaftlichen Nutzen ausgehen, der die nötigen Anpassungen
                 bei der Vermittlungsstelle rechtfertigen würde. Bei Anbietern, die über den
                 31.12.2025 hinaus den Betrieb von ISDN-Teilnehmervermittlungsstellen
                 beabsichtigen, ist dagegen davon auszugehen, dass dies auf langfristigen
                 Erwägungen zu eigenem Netzaufbau und Geschäftsmodell beruht. In diesen Fällen
                 ist die Nutzung von work-around-Lösungen für ISDN-Teilnehmervermittlungsstellen
                 zumutbar.
         2.      Der Fall, dass bei einem Notruf keine Standortdaten vorliegen, die zur Notruflenkung
                 genutzt werden können, ist gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 NotrufV nicht zulässig.
                 Außerdem beschränkt sich die Übergangsregelung auf die Berücksichtigung von


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          Ortsnetz- und Anschlussbereichsgrenzen für die Notruflenkung bei alten ISDN-
          Teilnehmervermittlungsstellen. Dem Vorschlag kann nicht entsprochen werden.
  Ergebnis:
  1.      Die Frist bis 2020 wird bis zum Jahr 2025 verlängert.
  2.      Der Text der TR Notruf wird in diesem Punkt nicht geändert.

  7.1.5          Umsetzung der Wahl in ein Verbindungsziel
  Kommentierung:
  1.      Ein Stellungnehmer fragt, ob die Information zur Unterscheidung von IP- und ISDN-
          Notrufanschlüssen mit der AGS-Liste geliefert werden könnte.
  2.      Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass die Voranstellung der
          Portierungsnummer nicht immer erforderlich sei.
  3.      Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass die Unterdrückung der Anzeige der B-
          Rufnummer durch die entsprechende Signalisierung aus dem Zielnetz kontrolliert
          werde, und somit für das Ursprungsnetz hier keine notrufspezifische Verpflichtung
          bestehe.
  Bewertung:
  1.      Die Daten zur Unterscheidung werden bereits jetzt mit dem Informationselement
          „ZielNotrufanschlussTyp“ der AGS-Liste geliefert.
  2.      Es kann dem Ursprungstelefondiensteanbieter überlassen werden, mit welchen
          technischen Maßnahmen er sicherstellt, dass der Notruf zum richtigen Zielnetz
          gelenkt wird. Die Forderung, die Portierungskennung der Nummer des Notrufziels
          voranzustellen, kann daher entfallen.
  3.      Wie schon zu Abschnitt 6.4.2 ausgeführt, wird die Forderung wegen fehlender
          Ermächtigungsgrundlage gestrichen.
  Ergebnis:
  1.      In diesem Punkt ist keine Textänderung nötig.
  2.      Die Forderung, die Portierungskennung der Zielkennung voranzustellen, entfällt.
  3.      Der Text der TR Notruf zu diesem Punkt wird gelöscht.

  7.1.6          Übertragung notrufbegleitender Informationen
  Kommentierung:
  1.      Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass es möglich sein müsse, falsche, falsch
          formatierte oder zu umfangreiche Standortinformationen des Endgerätes zu
          verwerfen, um die Integrität des Netzes zu schützen.
  2.      Ein Stellungnehmer schlägt vor, statt der Unterscheidung mittels tuple, device und
          person den Location Source Parameter - wie bei ETSI M/493 vorgesehen - zu
          verwenden. Mit dem Abschluss der Standardisierung sei im 3. Quartal 2017 zu
          rechnen.
  Bewertung:
  1.      Falsch formatierte oder zu umfangreiche Standortinformationen des Endgerätes
          sollten verworfen werden können. Zu umfangreiche Angaben über den Standort
          können mit der Begrenzung der maximalen Größe der INVITE Message verhindert
          werden. Ob die Standortinformationen selbst falsch sind, kann der
          Telefondiensteanbieter beim Verbindungsaufbau nicht zuverlässig prüfen und sollte
          daher kein Grund sein, die Standortinformationen des Endgerätes nicht zu
          übermitteln.
  2.      Die Unterscheidung mittels tuple, device und personkann durch die Verwendung des
          Location Source Parameter teilweise ersetzt werden, wobei die wichtige
          Unterscheidung zwischen netzseitigen und teilnehmerseitigen Standortinformationen

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                 gewärleistet werden kann. Die Verwendung des Location Source Parameter hat den
                 Vorteil, dass mittels tuple gekennzeichnete teilnehmerseitige Standortinformationen
                 vom Telefondiensteanbieter nicht aus formalen Gründen gelöscht werden müssen
                 Da die Standardisierung bezüglich des Location Source Parameter bei ETSI M/493
                 mittlerweile abgeschlossen ist, kann dem Vorschlag entsprochen werden.
         Ergebnis:
         1.      Der Text der TR Notruf wird ergänzt um die Möglichkeit, falsch formatierte und zu
                 umfangreiche Standortinformationen vom Endgerät, welche die vom
                 Telefondiensteanbieter vorgegebene maximale Größe der INVITE-Message
                 überschreiten, zu verwerfen.
         2.      Der Text der TR Notruf wird in diesem Punkt geändert.

         7.1.7          Verbindungsaufbau
         Kommentierung:
         1.      Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass die Vorgaben zur Vermeidung von
                 Technologiewechseln bei Notrufverbindungen die Entwicklung der Netze
                 beeinträchtige und in bestimmten Fällen nicht eingehalten werden könne.
         Bewertung:
         1.      Die Vorgaben zur Vermeidung von unnötigen Technologiewechseln hatte das Ziel,
                 die bestmögliche Sprachqualität bei einer Notrufverbindung sicherzustellen. Weil dies
                 aber als ein gravierender Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Telefonnetze
                 angesehen wird, sind die Vorgaben zur Vermeidung unnötiger Technologiewechsel
                 durch eine Zielvorgabe zur Qualität der Notrufverbindung (keine Datenverluste und
                 keine Verschlechterung der üblichen Sprachqualität bei Technologiewechsel) zu
                 ersetzen.
         Ergebnis:
         1.      Die Beschränkung der Technologiewechsel wird aufgrund der Stellungnahmen
                 aufgehoben. Der Text der TR Notruf wird geändert.

         7.1.9          Testanschlüsse
         Kommentierung:
         1.      Ein Stellungnehmer wünscht eine Klarstellung, ob mit der o.g. Forderung Testanrufe
                 von Mitarbeiter eines Netzbetreibers grundsätzlich verboten seien.
                 Er ist besorgt, dass Notrufverbindungen ohne Teilnehmerdaten nicht aufgebaut
                 werden dürften.
         Bewertung:
         1.      In Abwägung der Interessen zwischen Abfragepersonal und Anschlussinhaber und
                 vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage bezüglich anonymer Teilnehmer
                 wird der Abschnitt gestrichen.
         Ergebnis:
         1.      Der Abschnitt 7.1.9 wird gestrichen.


         7.3            Aufgaben des terminierenden Telefondiensteanbieters
         Kommentierung:
         1.      Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass keine Rechtsgrundlage für eine
                 Speicherung von Daten zu einer Notrufverbindung für 28 Tage gegeben sei.


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  Bewertung:
  1.   Die Vorgabe war vorgesehen, um bei fehlerhaften Notrufverbindungen die Ursache
       bei Bedarf ermitteln zu können. Angesicht der Komplexität der Notruflenkung, der
       Anzahl der beteiligten (Transport-)Netze und der Flüchtigkeit der Verbindungsdaten
       in Netzeinrichtungen gestaltet sich die Fehlersuche schwierig. Jedoch haben TKG
       und NotrufV keine entsprechenden Datenübermittlungs- und Speicherpflichten
       festgelegt. Der letzte Absatz muss deshalb gestrichen werden.
  Ergebnis:
  1.   Letzter Absatz wird gestrichen.

  8            Aufgaben von Zugangsnetzbetreibern
  Kommentierung:
  1.   Mehrere Stellungnehmer weisen auf Unklarheiten hin bezüglich der verbindlichen
       Vorgaben mit Blick auf das Verfahren gemäß Anhang I3.
  2.   Einem Stellungnehmer ist unklar, ob diese Vorgabe nun dazu führe, dass
       durchgängig über alle Erbringer von Vorleistungen die Verfahren gemäß ETSI
       ES 203 178 zur Übergabe der Standortinformationen zwingend notwendig würden,
       insbesondere in Zusammenhang mit Anhang I3.
  Bewertung:
  1.   Notwendige und ausreichende Vorgaben für die Einführung des Verfahrens gemäß
       Anhang I3 können erst dann festgelegt werden, wenn die für Deutschland geeigneten
       Optionen in ETSI ES 203 178 und ETSI ES 203 283 ausgewählt wurden.
  2.   Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, ein Verfahren gemäß ETSI ES 203 178
       einzuführen, wodurch Vorgaben für Vorleistungserbringer notwendig werden. Der
       Anhang I3 kann entfallen, weil die geeigneten Optionen bei der Architektur in
       ETSI ES 203 178 durch einen Abstimmungsprozess mit den Betroffenen erarbeitet
       werden sollte (siehe auch Bewertung zu I3).
  Ergebnis:
  1.   Abschnitt 8 wird gelöscht.
  2.   Der Anhang I3 wird gelöscht.

  N0           Umsetzungsfristen
  Kommentierung:
  1.   Mehrere Stellungnahmen weisen darauf hin, dass eine Unterscheidung der
       Umsetzungsfristen zwischen einem Jahr und drei Jahren Probleme wie
       Inkonsistenzen, Inkompatibilitäten und Unstimmigkeiten beim Zusammenwirken
       verschiedener Einrichtungen herbeiführen könnten. Durch eine einheitliche
       Umsetzungsfrist von 3 Jahren für neue und geänderte Anforderungen würden solche
       Probleme vermieden.
  Bewertung:
  1.   Weil neue Anforderungen der TR Notruf innerhalb der 1-Jahres-Frist voraussichtlich
       nicht alle flächendeckend erfüllt werden können und eine Differenzierung zwischen
       neuen und zu ändernden Teilen eines Telekommunikationsnetzes einen gewissen
       Aufwand darstellt, sollte die Umsetzungsfrist für neue und geänderte technische
       Anforderungen einheitlich auf 3 Jahre festgelegt werden. Da die alten
       Anforderungen, die sofort erfüllt werden müssen, in der TR Notruf Ausgabe 1.0
       aufgeführt sind, ist der Anhang N0 nicht mehr nötig.
  Ergebnis:


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         1.      Der Anhang N0 wird gelöscht.

         N3-A.5         Beschreibungsform der übermittelten Standortdaten im UUI
         Kommentierung:
         1.      Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass eine Änderung bei den Formaten
                 für die Übertragung von Standortdaten im ISDN angesichts dieser auslaufenden
                 Technik bei Telefondiensteanbietern und Netzbetreibern einen unangemessenen
                 Änderungsaufwand hervorrufen würde. Die Formate sollten daher nicht mehr
                 geändert werden.
         Bewertung:
         1.      Da die Unterscheidung zwischen manuellem und automatischem eCall bei
                 Notrufanschlüssen in IP-Technik nicht ausschließlich durch die transparente
                 Übertragung des UUI im SIP INVITE erfolgen muss, sondern auch auf andere Weise
                 im SIP möglich ist, kann auf die Änderung der Formate diesbezüglich verzichtet
                 werden.
                 Die Änderung für die Übertragung einer URL und eines Schlüssels kann
                 zurückgestellt werden, bis das Verfahren gemäß Anhang I3 im Detail festgelegt ist.
                 Die Kombinationen 0101 und 1111 müssen eingefügt bleiben, weil sie bereits mit der
                 Verfügung Nr. 14/2013 ergänzt wurden.
         Ergebnis:
         1.      Die Änderungen gegenüber dem Entwurf vom Januar 2017 werden
                 zurückgenommen. Die Änderungen von 2013 gegenüber der TR Notruf 1.0 von 2011
                 bleiben erhalten.

         N3-A.6.2.2 Hausnummer
         Kommentierung:
         1.      Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass auch hier keine Änderung gegenüber dem
                 Anhang N3 der TR Notruf 1.0 vorgenommen werden sollte.
         Bewertung:
         1.      Die TR Notruf 1.0 enthielt keine Festlegung, wie Hausnummernbereiche zu kodieren
                 sind. Eine Klarstellung ist deshalb nötig. Um weitere Missverständnisse zu
                 vermeiden, sollte die Klarstellung ergänzt werden.
         Ergebnis:
         1.      Der Text der TR Notruf wird in diesem Punkt geändert.

         N3-A.6.3.3.4     E-UTRAN Cell Identifier (ECI)
         Kommentierung:
         1.      Ein Stellungnehmer rät von einer von den einschlägigen 3GPP-Standards
                 abweichenden Kodierung ab, weil hier eine E-UTRAN (LTE)-Zellkennung in ein
                 Format für GSM-Zellen gepresst werde. Die Belegung eines Oktetts mit dem
                 hexadezimalen Wert "D" könne mit gültigen GSM-Zellkennungen kollidieren und sei
                 daher abzulehnen. Er schlägt vor, die LTE-Zellkennung im PANI header field zu
                 übertragen.
         Bewertung:
         1.      Bei ISDN-Notrufanschlüssen kann das PANI header field nicht ausgewertet werden.
                 Dem Vorschlag kann daher nicht entsprochen werden.
         Ergebnis:


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  1.     Der Text der TR Notruf wird nicht geändert.

  N4            Notrufverbindungen mit IP-Technologie
  Kommentierung:
  1.     Ein Stellungnehmer regt eine Klarstellung an, ob die Festlegungen nur für ein
         Ursprungsnetz in IP-Technik gelte oder auch für eine IP-Interconnection unabhängig
         von der Technologie des Ursprungsnetzes.
  Bewertung:
  1.     In diesem Anhang werden technische Einzelheiten festgelegt, die an den
         Schnittstellen zwischen Telefonnetzen und am Notrufanschluss einzuhalten sind. Die
         Aufgaben, welche in diesem Zusammenhang das Ursprungs-, Transit- und Zielnetz
         erfüllen müssen, werden im Abschnitt 7.1, 7.2 und 7.3 der TR Notruf festgelegt.
  Ergebnis:
  1.     Eine Klarstellung ist im Anhang N4 nicht nötig.

  N4.1          Kennzeichnung der Notrufverbindung
  Kommentierung:
  1.     Mehrere Stellungnehmer möchten eine Klarstellung, was mit „Präfix“ gemeint sei.
  Bewertung:
  1.     Mit Präfix ist die Verkehrsausscheidungsziffer „0“ gemeint. Der Text der TR Notruf
         sollte hier zur Klarstellung geändert werden.
  Ergebnis:
  1.     Der Text der TR Notruf wird angepasst.

  N4.3.1               Übertragung der A‑Rufnummer
  Kommentierung:
  1.            Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass zusätzlich zur P-Asserted-
                Identity auch im FROM header field eine Rufnummer des Teilnehmers
                übermittelt werde. Diese Nummer sollte nicht verworfen werden müssen,
                zumal sie bei Anlagenanschlüssen zusätzliche Informationen wie die Nummer
                der Nebenstelle liefern kann.
  Bewertung:
  1.         Dieser Abschnitt schreibt nicht vor, dass die Rufnummer im FROM header
             field verworfen werden muss. Es wird lediglich festgelegt, dass mit der P-
             Asserted-Identity die A-Rufnummer übermittelt werden muss. Es ist hier keine
             Änderung erforderlich.
  Ergebnis:
  1.         Der Text der TR Notruf wird hier nicht geändert.

  N4.3.2        Übertragung der Anbieterkennung
  Kommentierung:
  1.     Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass gemäß Ic-Spezifikation die
         Anbieterkennung nicht im Geolocation header field, sondern im XML body als
         ProviderInfo übertragen werde.
  2.     Ein Stellungnehmer weist auf die Unklarheit hin, dass eine Anbieterkennung genannt
         werde, ohne sie zu spezifizieren.
  3.     Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass der zusätzliche Datenparameter in
         RFC 7852 definiert sei, und schlägt vor, diese Information in das Call-Info-Header-

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                 Field aufzunehmen oder innerhalb des PIDF-LO im Element provided-by zu
                 übermitteln.
         Bewertung:
         1.      Der Text der TR Notruf muss in diesem Punkt korrigiert werden.
         2.      Die Anbieterkennung wird in der TR Notruf in Abschnitt 5.2.2 spezifiziert.
         3.      Mit der Korrektur zu Punkt 1 wird die Anbieterkennung mittels Call-Info-Header-Field
                 übertragen.
         Ergebnis:
         1.      Der Text der TR Notruf wird in diesem Punkt geändert.
         2.      Der Text der TR Notruf wird in diesem Punkt nicht geändert.
         3.      Der Text der TR Notruf wird in diesem Punkt geändert.

         N4.3.3         Übertragung der Standortdaten
         Kommentierung:
         1.      Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass Standortinformationen von bis zu drei
                 unterschiedlichen Quellen bereitgestellt werden können, und schlägt vor, dass jede
                 dieser Standortinformationen durch die Verwendung eines eigenen Geoloction
                 header field mit einer eigenen Content-ID getrennt werden könne.
         Bewertung:
         1.      Dem Vorschlag kann entsprochen werden.
         Ergebnis:
         1.      Der Text der TR Notruf wird entsprechend ergänzt.

         N4.3.3.3       Mobilfunkzelle
         Kommentierung:
         1.      Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass alle Beschreibungsformen gemäß der Ic-
                 Spezifikation zulässig sein sollten.
         Bewertung:
         1.      Dem Hinweis kann entsprochen werden. Der Abschnitt N4.3.3.3.2 sollte
                 entsprechend angepasst werden.
         Ergebnis:
         1.      Der Abschnitt N4.3.3.3.2 wird entsprechend angepasst.

         N4.3.3.3.1     Bezeichnung der Funkzelle
         Kommentierung:
         1.      Mehrere Stellungnehmer schlagen vor, die Bezeichnung der Funkzelle mit Hilfe des
                 PANI header field statt wie in Abschnitt 14.3.2.3.6 der Ic Spezifikation beschrieben zu
                 übermitteln.
         Bewertung:
         1.      Da das PANI header field eine für SIP international standardisierte Möglichkeit zur
                 Übermittlung einer Mobilfunkzellen-ID bietet und die IC-Spezifikation in diesem Punkt
                 voraussichtlich angepasst wird, kann dem Vorschlag entsprochen werden.
         Ergebnis:
         1.      Der Text der TR Notruf wird entsprechend geändert.


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  N4.3.5        Kennzeichnung von eCalls
  Kommentierung:
  1.     Mehrere Stellungnehmer schlagen vor, dass das Fehlen dieser Information, z.B. bei
         Notrufen aus dem Festnetz, als „no eCall“ (default) zu interpretieren sein sollte.
  2.     Ein Stellungnehmer schlägt vor, mit den Festlegungen zur Übermittlung des eCall-
         Flags zu warten, bis die Standardisierung für den eCall auf IP-Basis abgeschlossen
         sei.
  Bewertung:
  1.     Dem Vorschlag kann entsprochen werden.
  2.     Da es zurzeit für die Übermittlung des eCall-Flags keine speziellen Standards gibt,
         diese Übermittlung aber in der NotrufV vorgeschrieben ist, muss eine nationale
         Festlegung auf der Basis verfügbarer Standards getroffen werden.
  Ergebnis:
  1.     Der Text der TR Notruf wird entsprechend geändert.
  2.     Der Text der TR Notruf wird in diesem Punkt nicht geändert.

  N4.3.7        Vom Nutzer in das Endgerät eingegebener Standort
  Kommentierung:
  1.     Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass die Verwendung von person und device
         nicht standardkonform sei und stattdessen das Methoden-Token entsprechend
         RFC 4119 verwendet werden sollte. Außerdem würde an einer Erweiterung des
         RFC 6442 gearbeitet, so dass die Quelle der Standortinformationen in jedem Header
         Field klar identifiziert werden könne.
  Bewertung:
  1.     Für die Notrufabfragestelle ist wichtig, dass sie netzseitige Standortinformationen
         einfach und zuverlässig von teilnehmer- oder nutzerseitigen Standortinformationen
         unterscheiden kann. Die Angabe der Methode, mit der der Standort ermittelt wurde,
         ist dabei nur eingeschränkt hilfreich und ersetzt die Angabe der Quelle der
         Standortinformationen nicht.
         Auf den Abschluss der Standardisierungsarbeiten zur Erweiterung des RFC 6442
         kann nicht gewartet werden, zumal nicht sichergestellt ist, dass die geplante
         Erweiterung des RFC 6442 zu einem Abschluss gebracht wird. Der Text der TR
         Notruf sollte daher vorerst nicht geändert werden.
  Ergebnis:
  1.     Der Text der TR Notruf wird nicht geändert.

  N4.4          Missbrauch des Notrufs
  Kommentierung:
  1.     Mehrere Stellungnehmer bezweifeln den Nutzen des MCID-Verfahrens und schlagen
         teilweise Alternativen vor. Außerdem wird die Rechtsgrundlage für diese Forderung
         der TR Notruf bezweifelt.
  Bewertung:
  1.     Nach § 108 Abs. 3 Nr. 4 TKG kann die Bereitstellung und Übermittlung von Daten,
         die geeignet sind, der Notrufabfragestelle die Verfolgung des Missbrauchs von
         Notrufen zu ermöglichen, geregelt werden. Da die NotrufV zu diesen Daten aber
         keine Regelungen trifft, wird die Regelung wegen der fehlenden Rechtsgrundlage
         gestrichen.


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         Ergebnis:
         1.      Der Abschnitt N4.4 „Missbrauch des Notrufs“ wird gelöscht. Daraus folgt, dass auch
                 die Abschnitte N5.2.2 und N6.3 gelöscht werden.

         N4.5           Priorisierung des Notrufs
         Kommentierung:
         1.      Mehrere Stellungnehmer schlagen vor, die Forderung nach einer priorisierten
                 Behandlung von Notrufverbindungen auf der Transportebene zu streichen, und
                 verweisen auf die Novellierung des PTSG in 2011.
         Bewertung:
         1.      In § 108 TKG wird die vorrangige Herstellung der Notrufverbindung vor anderen
                 Verbindungen gefordert. Dies kann nur erreicht werden, wenn auch auf der
                 Transportebene eine entsprechende Priorisierung erfolgt. Mit der in
                 Telekommunikationsfestnetzen üblichen Priorisierung von Telefonverbindungen
                 gegenüber anderen (Daten-)Diensten, wie z.B. Streaming, kann die Anforderung in
                 diesem Abschnitt nach einer Priorisierung als erfüllt angesehen werden. Für darüber
                 hinaus gehende Forderungen an Festnetze fehlt die Rechtsgrundlage. Die
                 Mobilfunknetze haben die in den Standards für die Mobilfunknetze vorgesehene
                 Priorisierung für Notrufe zu unterstützen.
         Ergebnis:
         1.      Der Abschnitt der TR Notruf wird gestrichen.

         N4.6           Transportprotokoll
         Kommentierung:
         1.      Mehrere Stellungnehmer sehen in der Festlegung auf bestimmte Transportprotokolle
                 eine Einschränkung der Handlungsoptionen der Netzbetreiber und verweisen auf die
                 unterschiedlichen verwendeten Protokolle in der aktuellen
                 Netzzusammenschaltungspraxis.
         Bewertung:
         1.      Weil der Notruf im Rahmen des bestehenden Telefondienstes realisiert werden
                 muss, brauchen die einsetzbaren Transportprotokolle nicht eingeschränkt zu werden.
                 Der Abschnitt sollte gestrichen werden.
         Ergebnis:
         1.      Der Abschnitt der TR Notruf wird gestrichen.

         N4.7           History-Info header field
         Kommentierung:
         1.      Mehrere Stellungnehmer schlagen vor, wie in der Ic-Spezifikation festgelegt, das
                 History-Info header field nur bei CDIV zu befüllen und zu übertragen.
         2.      Ein Stellungnehmer schlägt vor, das History-Info header field nicht zu befüllen und zu
                 übertragen.
         Bewertung:
         1.      § 108 TKG und NotrufV enthalten keine Vorgaben, den Verbindungsweg zwischen
                 dem Ursprungnetzbetreiber und dem Zielnetzbetreiber aufzuzeichnen. Auf die
                 Vorgabe zur Erzeugung und Übermittlung des History-Info header field außerhalb
                 des Falls der Anrufweiterleitung muss daher trotz dadurch verursachter Erschwerung
                 der gelegentlichen Suche nach Fehlerursachen bei Notrufverbindungen verzichtet

                                                              - 29 -


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