amtsblatt-16-2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1382 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 16 2018
der TR Notruf 1.0.
Ergebnis:
1. Der Anhang N3 wird entsprechend angepasst. Änderungsvorschläge gegenüber der
TR Notruf 1.0 zur Unterscheidung von manuellem und automatischem eCall und zur
Übermittlung einer URL werden zurückgenommen.
7.1.1.2 Notrufspezifische Signalisierung
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass so genannten „Service URNs“, wie sie bei
VoLTE verwendet werden (RFC 5031/ETSI TS 124 229), fehlen und hier zu
berücksichtigen seien.
Bewertung:
1. Die NotrufV legt für Mobilfunknetze fest, bei welchen Notdienstkategoriewerten ein
Notruf welches festgelegte Ziel (für 110 oder 112) erreichen soll. Eine solche
Zuordnung ist also Gegenstand der NotrufV und kann somit nicht in der TR Notruf
festgelegt werden. Die Zuordnung von allen Service URNs, die in RFC 5031 gelistet
sind, zu den entsprechenden Notrufnummern kann somit auch nicht bei der aktuellen
Neufassung der TR Notruf festgelegt werden. Eine Zuordnung von einzelnen Service
URNs, bei denen die Vergleichbarkeit mit Notdienstkategoriewerten offensichtlich ist,
kann dagegen in der TR Notruf vorgenommen werden.
Ergebnis:
1. Service URNs werden in der TR Notruf 2.0 nur berücksichtigt, wenn die
Vergleichbarkeit mit Notdienstkategoriewerten offensichtlich ist.
7.1.3.1 Nutzung der Standortinformationen von Vorleistungserbringern
Kommentierung:
1. Mehrere Stellungnehmernehmer zweifeln das Verfahren zur Standortermittlung als
auch die Rechtsgrundlage für eine Abfrage von Informationen bei
Vorleistungserbringern bzw. Internetzugangsanbietern an.
2. Ein Stellungnehmer sieht Schwierigkeiten bei der Einhaltung der maximalen
Verzögerung von 2 Sekunden, und fragt nach der Vorgehensweise, falls die Frist
überschritten werde.
Bewertung:
1. Für VoIP-Dienste, insbesondere wenn sie eine nomadische Nutzung zulassen, wird
im Rahmen der Standardisierung unter dem EU-Mandat M/493 eine Lösung für die
Ermittlung und Übermittlung von Standortdaten erarbeitet. Nach Abschluss dieser
Arbeiten können die technischen Vorgaben zur Nutzung der Standortinformationen
von Vorleistungserbringern im Detail festgelegt werden. Die Rechtsgrundlage für ein
solches Verfahren ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht nach TKG § 108 Absatz 2
Satz 2 und den Vorgaben der NotrufV § 4 Absatz 2.
Bis zur Einführung des Verfahren nach ETSI ES 203 178 wird alternativ die
Verwendung von Kundendaten zugelassen.
2. Wenn die Verzögerung größer als 2 Sekunden werden sollte, können vorläufig (d.h.
bis das Verfahren nach ETSI ES 203 178 eingeführt ist) plausibilisierte Kundendaten
verwendet werden.
Ergebnis:
1. Der Text der TR Notruf wird nicht geändert.
2. Der Text der TR Notruf wird entsprechend ergänzt.
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Bonn, 22. August 2018
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7.1.3.3 Bereitstellen der notrufbegleitenden Informationen
Kommentierung:
1. Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass die zeitliche Befristung der
Ausnahmeregelung zu den Standortinformationen bei ISDN-Teilnehmervermittlungs-
stellen eine Vielzahl technischer Änderungen zur Folge habe. Der
Änderungsaufwand sei wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen.
Bewertung:
1. Für die Anpassung alter ISDN-Teilnehmervermittlungsstellen an die Anforderungen
zu der Standortdatenübermittlung in der TR Notruf 1.0 wurden am Markt Lösungen
für die Umsetzung der SS7-Schnittstellen auf VoIP und umgekehrt entwickelt und
sind verfügbar. Der Aufwand für die Aufrüstung einer ISDN-Teilnehmervermittlungs-
stelle ist dann wirtschaftlich gerechtfertigt, wenn von einer längerfristigen Nutzung
auszugehen ist. Bei einer Nutzungsdauer über das Jahr 2020 hinaus könnte man
bereits von einem wirtschaftlichen Nutzen ausgehen, der die nötigen Anpassungen
bei der Vermittlungsstelle rechtfertigen würde. Bei Anbietern, die über den
31.12.2025 hinaus den Betrieb von ISDN-Teilnehmervermittlungsstellen
beabsichtigen, ist dagegen davon auszugehen, dass dies auf langfristigen
Erwägungen zu eigenem Netzaufbau und Geschäftsmodell beruht. In diesen Fällen
ist die Nutzung von Workaroundlösungen für ISDN-Teilnehmervermittlungsstellen
zumutbar.
Ergebnis:
1. Die Frist bis 2020 wird bis zum Jahr 2025 verlängert.
7.1.4.2 Übergangsverfahren
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass die zeitliche Befristung der
Ausnahmeregelung zur Notruflenkung bei ISDN-Teilnehmervermittlungsstellen
technische Änderungen zur Folge habe. Der Änderungsaufwand sei wirtschaftlich
nicht zu rechtfertigen.
2. Ein Stellungnehmer weist auf eine Unklarheit bei der Notrufverarbeitung hin, wenn
Notrufe ohne Standortdaten das Netz eines Teilnehmernetzbetreiber erreichten, und
schlägt als Rückfalllösung vor, über die Frist hinaus die Notruflenkung aufgrund von
Ortsnetznummern durchzuführen zu können.
Bewertung:
1. Für die Lenkung von Notrufen von ISDN-Teilnehmeranschlüssen auf der Basis von
Verwaltungsgrenzen in der TR Notruf 1.0 wurden am Markt Lösungen für die
Umsetzung der SS7-Schnittstellen auf VoIP und umgekehrt entwickelt und sind
verfügbar. Der Aufwand für eine Aufrüstung einer ISDN-Teilnehmervermittlungsstelle
ist dann wirtschaftlich gerechtfertigt, wenn von einer längerfristigen Nutzung
auszugehen ist. Bei einer Nutzungsdauer über das Jahr 2020 hinaus könnte man
bereits von einem wirtschaftlichen Nutzen ausgehen, der die nötigen Anpassungen
bei der Vermittlungsstelle rechtfertigen würde. Bei Anbietern, die über den
31.12.2025 hinaus den Betrieb von ISDN-Teilnehmervermittlungsstellen
beabsichtigen, ist dagegen davon auszugehen, dass dies auf langfristigen
Erwägungen zu eigenem Netzaufbau und Geschäftsmodell beruht. In diesen Fällen
ist die Nutzung von work-around-Lösungen für ISDN-Teilnehmervermittlungsstellen
zumutbar.
2. Der Fall, dass bei einem Notruf keine Standortdaten vorliegen, die zur Notruflenkung
genutzt werden können, ist gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 NotrufV nicht zulässig.
Außerdem beschränkt sich die Übergangsregelung auf die Berücksichtigung von
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Ortsnetz- und Anschlussbereichsgrenzen für die Notruflenkung bei alten ISDN-
Teilnehmervermittlungsstellen. Dem Vorschlag kann nicht entsprochen werden.
Ergebnis:
1. Die Frist bis 2020 wird bis zum Jahr 2025 verlängert.
2. Der Text der TR Notruf wird in diesem Punkt nicht geändert.
7.1.5 Umsetzung der Wahl in ein Verbindungsziel
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer fragt, ob die Information zur Unterscheidung von IP- und ISDN-
Notrufanschlüssen mit der AGS-Liste geliefert werden könnte.
2. Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass die Voranstellung der
Portierungsnummer nicht immer erforderlich sei.
3. Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass die Unterdrückung der Anzeige der B-
Rufnummer durch die entsprechende Signalisierung aus dem Zielnetz kontrolliert
werde, und somit für das Ursprungsnetz hier keine notrufspezifische Verpflichtung
bestehe.
Bewertung:
1. Die Daten zur Unterscheidung werden bereits jetzt mit dem Informationselement
„ZielNotrufanschlussTyp“ der AGS-Liste geliefert.
2. Es kann dem Ursprungstelefondiensteanbieter überlassen werden, mit welchen
technischen Maßnahmen er sicherstellt, dass der Notruf zum richtigen Zielnetz
gelenkt wird. Die Forderung, die Portierungskennung der Nummer des Notrufziels
voranzustellen, kann daher entfallen.
3. Wie schon zu Abschnitt 6.4.2 ausgeführt, wird die Forderung wegen fehlender
Ermächtigungsgrundlage gestrichen.
Ergebnis:
1. In diesem Punkt ist keine Textänderung nötig.
2. Die Forderung, die Portierungskennung der Zielkennung voranzustellen, entfällt.
3. Der Text der TR Notruf zu diesem Punkt wird gelöscht.
7.1.6 Übertragung notrufbegleitender Informationen
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass es möglich sein müsse, falsche, falsch
formatierte oder zu umfangreiche Standortinformationen des Endgerätes zu
verwerfen, um die Integrität des Netzes zu schützen.
2. Ein Stellungnehmer schlägt vor, statt der Unterscheidung mittels tuple, device und
person den Location Source Parameter - wie bei ETSI M/493 vorgesehen - zu
verwenden. Mit dem Abschluss der Standardisierung sei im 3. Quartal 2017 zu
rechnen.
Bewertung:
1. Falsch formatierte oder zu umfangreiche Standortinformationen des Endgerätes
sollten verworfen werden können. Zu umfangreiche Angaben über den Standort
können mit der Begrenzung der maximalen Größe der INVITE Message verhindert
werden. Ob die Standortinformationen selbst falsch sind, kann der
Telefondiensteanbieter beim Verbindungsaufbau nicht zuverlässig prüfen und sollte
daher kein Grund sein, die Standortinformationen des Endgerätes nicht zu
übermitteln.
2. Die Unterscheidung mittels tuple, device und personkann durch die Verwendung des
Location Source Parameter teilweise ersetzt werden, wobei die wichtige
Unterscheidung zwischen netzseitigen und teilnehmerseitigen Standortinformationen
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gewärleistet werden kann. Die Verwendung des Location Source Parameter hat den
Vorteil, dass mittels tuple gekennzeichnete teilnehmerseitige Standortinformationen
vom Telefondiensteanbieter nicht aus formalen Gründen gelöscht werden müssen
Da die Standardisierung bezüglich des Location Source Parameter bei ETSI M/493
mittlerweile abgeschlossen ist, kann dem Vorschlag entsprochen werden.
Ergebnis:
1. Der Text der TR Notruf wird ergänzt um die Möglichkeit, falsch formatierte und zu
umfangreiche Standortinformationen vom Endgerät, welche die vom
Telefondiensteanbieter vorgegebene maximale Größe der INVITE-Message
überschreiten, zu verwerfen.
2. Der Text der TR Notruf wird in diesem Punkt geändert.
7.1.7 Verbindungsaufbau
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass die Vorgaben zur Vermeidung von
Technologiewechseln bei Notrufverbindungen die Entwicklung der Netze
beeinträchtige und in bestimmten Fällen nicht eingehalten werden könne.
Bewertung:
1. Die Vorgaben zur Vermeidung von unnötigen Technologiewechseln hatte das Ziel,
die bestmögliche Sprachqualität bei einer Notrufverbindung sicherzustellen. Weil dies
aber als ein gravierender Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Telefonnetze
angesehen wird, sind die Vorgaben zur Vermeidung unnötiger Technologiewechsel
durch eine Zielvorgabe zur Qualität der Notrufverbindung (keine Datenverluste und
keine Verschlechterung der üblichen Sprachqualität bei Technologiewechsel) zu
ersetzen.
Ergebnis:
1. Die Beschränkung der Technologiewechsel wird aufgrund der Stellungnahmen
aufgehoben. Der Text der TR Notruf wird geändert.
7.1.9 Testanschlüsse
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer wünscht eine Klarstellung, ob mit der o.g. Forderung Testanrufe
von Mitarbeiter eines Netzbetreibers grundsätzlich verboten seien.
Er ist besorgt, dass Notrufverbindungen ohne Teilnehmerdaten nicht aufgebaut
werden dürften.
Bewertung:
1. In Abwägung der Interessen zwischen Abfragepersonal und Anschlussinhaber und
vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage bezüglich anonymer Teilnehmer
wird der Abschnitt gestrichen.
Ergebnis:
1. Der Abschnitt 7.1.9 wird gestrichen.
7.3 Aufgaben des terminierenden Telefondiensteanbieters
Kommentierung:
1. Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass keine Rechtsgrundlage für eine
Speicherung von Daten zu einer Notrufverbindung für 28 Tage gegeben sei.
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Bewertung:
1. Die Vorgabe war vorgesehen, um bei fehlerhaften Notrufverbindungen die Ursache
bei Bedarf ermitteln zu können. Angesicht der Komplexität der Notruflenkung, der
Anzahl der beteiligten (Transport-)Netze und der Flüchtigkeit der Verbindungsdaten
in Netzeinrichtungen gestaltet sich die Fehlersuche schwierig. Jedoch haben TKG
und NotrufV keine entsprechenden Datenübermittlungs- und Speicherpflichten
festgelegt. Der letzte Absatz muss deshalb gestrichen werden.
Ergebnis:
1. Letzter Absatz wird gestrichen.
8 Aufgaben von Zugangsnetzbetreibern
Kommentierung:
1. Mehrere Stellungnehmer weisen auf Unklarheiten hin bezüglich der verbindlichen
Vorgaben mit Blick auf das Verfahren gemäß Anhang I3.
2. Einem Stellungnehmer ist unklar, ob diese Vorgabe nun dazu führe, dass
durchgängig über alle Erbringer von Vorleistungen die Verfahren gemäß ETSI
ES 203 178 zur Übergabe der Standortinformationen zwingend notwendig würden,
insbesondere in Zusammenhang mit Anhang I3.
Bewertung:
1. Notwendige und ausreichende Vorgaben für die Einführung des Verfahrens gemäß
Anhang I3 können erst dann festgelegt werden, wenn die für Deutschland geeigneten
Optionen in ETSI ES 203 178 und ETSI ES 203 283 ausgewählt wurden.
2. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, ein Verfahren gemäß ETSI ES 203 178
einzuführen, wodurch Vorgaben für Vorleistungserbringer notwendig werden. Der
Anhang I3 kann entfallen, weil die geeigneten Optionen bei der Architektur in
ETSI ES 203 178 durch einen Abstimmungsprozess mit den Betroffenen erarbeitet
werden sollte (siehe auch Bewertung zu I3).
Ergebnis:
1. Abschnitt 8 wird gelöscht.
2. Der Anhang I3 wird gelöscht.
N0 Umsetzungsfristen
Kommentierung:
1. Mehrere Stellungnahmen weisen darauf hin, dass eine Unterscheidung der
Umsetzungsfristen zwischen einem Jahr und drei Jahren Probleme wie
Inkonsistenzen, Inkompatibilitäten und Unstimmigkeiten beim Zusammenwirken
verschiedener Einrichtungen herbeiführen könnten. Durch eine einheitliche
Umsetzungsfrist von 3 Jahren für neue und geänderte Anforderungen würden solche
Probleme vermieden.
Bewertung:
1. Weil neue Anforderungen der TR Notruf innerhalb der 1-Jahres-Frist voraussichtlich
nicht alle flächendeckend erfüllt werden können und eine Differenzierung zwischen
neuen und zu ändernden Teilen eines Telekommunikationsnetzes einen gewissen
Aufwand darstellt, sollte die Umsetzungsfrist für neue und geänderte technische
Anforderungen einheitlich auf 3 Jahre festgelegt werden. Da die alten
Anforderungen, die sofort erfüllt werden müssen, in der TR Notruf Ausgabe 1.0
aufgeführt sind, ist der Anhang N0 nicht mehr nötig.
Ergebnis:
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1. Der Anhang N0 wird gelöscht.
N3-A.5 Beschreibungsform der übermittelten Standortdaten im UUI
Kommentierung:
1. Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass eine Änderung bei den Formaten
für die Übertragung von Standortdaten im ISDN angesichts dieser auslaufenden
Technik bei Telefondiensteanbietern und Netzbetreibern einen unangemessenen
Änderungsaufwand hervorrufen würde. Die Formate sollten daher nicht mehr
geändert werden.
Bewertung:
1. Da die Unterscheidung zwischen manuellem und automatischem eCall bei
Notrufanschlüssen in IP-Technik nicht ausschließlich durch die transparente
Übertragung des UUI im SIP INVITE erfolgen muss, sondern auch auf andere Weise
im SIP möglich ist, kann auf die Änderung der Formate diesbezüglich verzichtet
werden.
Die Änderung für die Übertragung einer URL und eines Schlüssels kann
zurückgestellt werden, bis das Verfahren gemäß Anhang I3 im Detail festgelegt ist.
Die Kombinationen 0101 und 1111 müssen eingefügt bleiben, weil sie bereits mit der
Verfügung Nr. 14/2013 ergänzt wurden.
Ergebnis:
1. Die Änderungen gegenüber dem Entwurf vom Januar 2017 werden
zurückgenommen. Die Änderungen von 2013 gegenüber der TR Notruf 1.0 von 2011
bleiben erhalten.
N3-A.6.2.2 Hausnummer
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass auch hier keine Änderung gegenüber dem
Anhang N3 der TR Notruf 1.0 vorgenommen werden sollte.
Bewertung:
1. Die TR Notruf 1.0 enthielt keine Festlegung, wie Hausnummernbereiche zu kodieren
sind. Eine Klarstellung ist deshalb nötig. Um weitere Missverständnisse zu
vermeiden, sollte die Klarstellung ergänzt werden.
Ergebnis:
1. Der Text der TR Notruf wird in diesem Punkt geändert.
N3-A.6.3.3.4 E-UTRAN Cell Identifier (ECI)
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer rät von einer von den einschlägigen 3GPP-Standards
abweichenden Kodierung ab, weil hier eine E-UTRAN (LTE)-Zellkennung in ein
Format für GSM-Zellen gepresst werde. Die Belegung eines Oktetts mit dem
hexadezimalen Wert "D" könne mit gültigen GSM-Zellkennungen kollidieren und sei
daher abzulehnen. Er schlägt vor, die LTE-Zellkennung im PANI header field zu
übertragen.
Bewertung:
1. Bei ISDN-Notrufanschlüssen kann das PANI header field nicht ausgewertet werden.
Dem Vorschlag kann daher nicht entsprochen werden.
Ergebnis:
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1. Der Text der TR Notruf wird nicht geändert.
N4 Notrufverbindungen mit IP-Technologie
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer regt eine Klarstellung an, ob die Festlegungen nur für ein
Ursprungsnetz in IP-Technik gelte oder auch für eine IP-Interconnection unabhängig
von der Technologie des Ursprungsnetzes.
Bewertung:
1. In diesem Anhang werden technische Einzelheiten festgelegt, die an den
Schnittstellen zwischen Telefonnetzen und am Notrufanschluss einzuhalten sind. Die
Aufgaben, welche in diesem Zusammenhang das Ursprungs-, Transit- und Zielnetz
erfüllen müssen, werden im Abschnitt 7.1, 7.2 und 7.3 der TR Notruf festgelegt.
Ergebnis:
1. Eine Klarstellung ist im Anhang N4 nicht nötig.
N4.1 Kennzeichnung der Notrufverbindung
Kommentierung:
1. Mehrere Stellungnehmer möchten eine Klarstellung, was mit „Präfix“ gemeint sei.
Bewertung:
1. Mit Präfix ist die Verkehrsausscheidungsziffer „0“ gemeint. Der Text der TR Notruf
sollte hier zur Klarstellung geändert werden.
Ergebnis:
1. Der Text der TR Notruf wird angepasst.
N4.3.1 Übertragung der A‑Rufnummer
Kommentierung:
1. Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass zusätzlich zur P-Asserted-
Identity auch im FROM header field eine Rufnummer des Teilnehmers
übermittelt werde. Diese Nummer sollte nicht verworfen werden müssen,
zumal sie bei Anlagenanschlüssen zusätzliche Informationen wie die Nummer
der Nebenstelle liefern kann.
Bewertung:
1. Dieser Abschnitt schreibt nicht vor, dass die Rufnummer im FROM header
field verworfen werden muss. Es wird lediglich festgelegt, dass mit der P-
Asserted-Identity die A-Rufnummer übermittelt werden muss. Es ist hier keine
Änderung erforderlich.
Ergebnis:
1. Der Text der TR Notruf wird hier nicht geändert.
N4.3.2 Übertragung der Anbieterkennung
Kommentierung:
1. Mehrere Stellungnehmer weisen darauf hin, dass gemäß Ic-Spezifikation die
Anbieterkennung nicht im Geolocation header field, sondern im XML body als
ProviderInfo übertragen werde.
2. Ein Stellungnehmer weist auf die Unklarheit hin, dass eine Anbieterkennung genannt
werde, ohne sie zu spezifizieren.
3. Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass der zusätzliche Datenparameter in
RFC 7852 definiert sei, und schlägt vor, diese Information in das Call-Info-Header-
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Field aufzunehmen oder innerhalb des PIDF-LO im Element provided-by zu
übermitteln.
Bewertung:
1. Der Text der TR Notruf muss in diesem Punkt korrigiert werden.
2. Die Anbieterkennung wird in der TR Notruf in Abschnitt 5.2.2 spezifiziert.
3. Mit der Korrektur zu Punkt 1 wird die Anbieterkennung mittels Call-Info-Header-Field
übertragen.
Ergebnis:
1. Der Text der TR Notruf wird in diesem Punkt geändert.
2. Der Text der TR Notruf wird in diesem Punkt nicht geändert.
3. Der Text der TR Notruf wird in diesem Punkt geändert.
N4.3.3 Übertragung der Standortdaten
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass Standortinformationen von bis zu drei
unterschiedlichen Quellen bereitgestellt werden können, und schlägt vor, dass jede
dieser Standortinformationen durch die Verwendung eines eigenen Geoloction
header field mit einer eigenen Content-ID getrennt werden könne.
Bewertung:
1. Dem Vorschlag kann entsprochen werden.
Ergebnis:
1. Der Text der TR Notruf wird entsprechend ergänzt.
N4.3.3.3 Mobilfunkzelle
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass alle Beschreibungsformen gemäß der Ic-
Spezifikation zulässig sein sollten.
Bewertung:
1. Dem Hinweis kann entsprochen werden. Der Abschnitt N4.3.3.3.2 sollte
entsprechend angepasst werden.
Ergebnis:
1. Der Abschnitt N4.3.3.3.2 wird entsprechend angepasst.
N4.3.3.3.1 Bezeichnung der Funkzelle
Kommentierung:
1. Mehrere Stellungnehmer schlagen vor, die Bezeichnung der Funkzelle mit Hilfe des
PANI header field statt wie in Abschnitt 14.3.2.3.6 der Ic Spezifikation beschrieben zu
übermitteln.
Bewertung:
1. Da das PANI header field eine für SIP international standardisierte Möglichkeit zur
Übermittlung einer Mobilfunkzellen-ID bietet und die IC-Spezifikation in diesem Punkt
voraussichtlich angepasst wird, kann dem Vorschlag entsprochen werden.
Ergebnis:
1. Der Text der TR Notruf wird entsprechend geändert.
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N4.3.5 Kennzeichnung von eCalls
Kommentierung:
1. Mehrere Stellungnehmer schlagen vor, dass das Fehlen dieser Information, z.B. bei
Notrufen aus dem Festnetz, als „no eCall“ (default) zu interpretieren sein sollte.
2. Ein Stellungnehmer schlägt vor, mit den Festlegungen zur Übermittlung des eCall-
Flags zu warten, bis die Standardisierung für den eCall auf IP-Basis abgeschlossen
sei.
Bewertung:
1. Dem Vorschlag kann entsprochen werden.
2. Da es zurzeit für die Übermittlung des eCall-Flags keine speziellen Standards gibt,
diese Übermittlung aber in der NotrufV vorgeschrieben ist, muss eine nationale
Festlegung auf der Basis verfügbarer Standards getroffen werden.
Ergebnis:
1. Der Text der TR Notruf wird entsprechend geändert.
2. Der Text der TR Notruf wird in diesem Punkt nicht geändert.
N4.3.7 Vom Nutzer in das Endgerät eingegebener Standort
Kommentierung:
1. Ein Stellungnehmer weist darauf hin, dass die Verwendung von person und device
nicht standardkonform sei und stattdessen das Methoden-Token entsprechend
RFC 4119 verwendet werden sollte. Außerdem würde an einer Erweiterung des
RFC 6442 gearbeitet, so dass die Quelle der Standortinformationen in jedem Header
Field klar identifiziert werden könne.
Bewertung:
1. Für die Notrufabfragestelle ist wichtig, dass sie netzseitige Standortinformationen
einfach und zuverlässig von teilnehmer- oder nutzerseitigen Standortinformationen
unterscheiden kann. Die Angabe der Methode, mit der der Standort ermittelt wurde,
ist dabei nur eingeschränkt hilfreich und ersetzt die Angabe der Quelle der
Standortinformationen nicht.
Auf den Abschluss der Standardisierungsarbeiten zur Erweiterung des RFC 6442
kann nicht gewartet werden, zumal nicht sichergestellt ist, dass die geplante
Erweiterung des RFC 6442 zu einem Abschluss gebracht wird. Der Text der TR
Notruf sollte daher vorerst nicht geändert werden.
Ergebnis:
1. Der Text der TR Notruf wird nicht geändert.
N4.4 Missbrauch des Notrufs
Kommentierung:
1. Mehrere Stellungnehmer bezweifeln den Nutzen des MCID-Verfahrens und schlagen
teilweise Alternativen vor. Außerdem wird die Rechtsgrundlage für diese Forderung
der TR Notruf bezweifelt.
Bewertung:
1. Nach § 108 Abs. 3 Nr. 4 TKG kann die Bereitstellung und Übermittlung von Daten,
die geeignet sind, der Notrufabfragestelle die Verfolgung des Missbrauchs von
Notrufen zu ermöglichen, geregelt werden. Da die NotrufV zu diesen Daten aber
keine Regelungen trifft, wird die Regelung wegen der fehlenden Rechtsgrundlage
gestrichen.
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Ergebnis:
1. Der Abschnitt N4.4 „Missbrauch des Notrufs“ wird gelöscht. Daraus folgt, dass auch
die Abschnitte N5.2.2 und N6.3 gelöscht werden.
N4.5 Priorisierung des Notrufs
Kommentierung:
1. Mehrere Stellungnehmer schlagen vor, die Forderung nach einer priorisierten
Behandlung von Notrufverbindungen auf der Transportebene zu streichen, und
verweisen auf die Novellierung des PTSG in 2011.
Bewertung:
1. In § 108 TKG wird die vorrangige Herstellung der Notrufverbindung vor anderen
Verbindungen gefordert. Dies kann nur erreicht werden, wenn auch auf der
Transportebene eine entsprechende Priorisierung erfolgt. Mit der in
Telekommunikationsfestnetzen üblichen Priorisierung von Telefonverbindungen
gegenüber anderen (Daten-)Diensten, wie z.B. Streaming, kann die Anforderung in
diesem Abschnitt nach einer Priorisierung als erfüllt angesehen werden. Für darüber
hinaus gehende Forderungen an Festnetze fehlt die Rechtsgrundlage. Die
Mobilfunknetze haben die in den Standards für die Mobilfunknetze vorgesehene
Priorisierung für Notrufe zu unterstützen.
Ergebnis:
1. Der Abschnitt der TR Notruf wird gestrichen.
N4.6 Transportprotokoll
Kommentierung:
1. Mehrere Stellungnehmer sehen in der Festlegung auf bestimmte Transportprotokolle
eine Einschränkung der Handlungsoptionen der Netzbetreiber und verweisen auf die
unterschiedlichen verwendeten Protokolle in der aktuellen
Netzzusammenschaltungspraxis.
Bewertung:
1. Weil der Notruf im Rahmen des bestehenden Telefondienstes realisiert werden
muss, brauchen die einsetzbaren Transportprotokolle nicht eingeschränkt zu werden.
Der Abschnitt sollte gestrichen werden.
Ergebnis:
1. Der Abschnitt der TR Notruf wird gestrichen.
N4.7 History-Info header field
Kommentierung:
1. Mehrere Stellungnehmer schlagen vor, wie in der Ic-Spezifikation festgelegt, das
History-Info header field nur bei CDIV zu befüllen und zu übertragen.
2. Ein Stellungnehmer schlägt vor, das History-Info header field nicht zu befüllen und zu
übertragen.
Bewertung:
1. § 108 TKG und NotrufV enthalten keine Vorgaben, den Verbindungsweg zwischen
dem Ursprungnetzbetreiber und dem Zielnetzbetreiber aufzuzeichnen. Auf die
Vorgabe zur Erzeugung und Übermittlung des History-Info header field außerhalb
des Falls der Anrufweiterleitung muss daher trotz dadurch verursachter Erschwerung
der gelegentlichen Suche nach Fehlerursachen bei Notrufverbindungen verzichtet
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