amtsblatt-17-2018

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1412   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2018




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   BREKO | Menuhinstraße 6 | 53113 Bonn                                                               BREKO Bundesverband
                                                                                                      Breitbandkommunikation e.V.
   Per mail:BK2-Postfach@bnetza.de                                                                    Menuhinstraße 6
                                                                                                      53113 Bonn
   Bundesnetzagentur
   Beschlusskammer 2                                                                                  Tel.: +49 228 24999-70
                                                                                                      Fax: +49 228 24999-72
   Frau Vorsitzende Gerlinde Schmitt-Kanthak                                                          xxxx@brekoverband.de

   Tulpenfeld 4
   53113 Bonn



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   BK2-16-002
   Konsultationsentwurf für eine Regulierungsverfügung zu Markt Nr.4 (Bereitstellung des Zu-
   gangs von hoher Qualität an festen Standorten)




   Sehr geehrte Frau Schmitt-Kanthak,
   sehr geehrte Damen und Herren,

   die Bundesnetzagentur hat am 11.Juli 2018 einen neuen Konsultationsentwurf für den Erlass einer
   Regulierungsverfügung gegenüber der Telekom Deutschland GmbH („Telekom“) zu Markt Nr.4 der
   EU-Märkteliste veröffentlicht.
   Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme und führen in Ergänzung
   zu unseren Einlassungen in der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 25.07.2018 wie folgt aus.

        1. Beibehaltung von Mietleitungen mit SDH-basierten Schnittstellen

   Nach den Ziffern 1.1. und 1.4. des Tenors des Konsultationsentwurfs wird die Betroffene zur Ge-
   währung des Zugangs zu Mietleitungen mit klassischen und ethernetbasierten Schnittstellen ver-
   pflichtet. Die Beschlusskammer sollte dabei noch einmal klar stellen, dass diese Zugangsverpflich-
   tung gerade Mietleitungen mit klassischen Abschlussegmenten auf Basis der SDH-Technik um-
   fasst. Die SDH-basierten Mietleitungen spielen insbesondre im stark umkämpften Geschäftskun-
   densegment eine wesentliche Rolle. Die Betroffene hat allerdings angekündigt, ihre SDH-Plattform




       Hauptstadtbüro Berlin | Invalidenstraße 91 | 10115 Berlin | Tel.: +49 30 58580-415 | Fax: +49 30 58580-412
                    Büro Brüssel | Rue de Trèves 49 | 1040 Brüssel, Belgien | Tel.: +32 2 290-0108
                             Norbert Westfal, Präsident | Dr. Stephan Albers, Geschäftsführer




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  BREKO                                                                                                             Seite 2




  absehbar nicht weiter betreiben und keine SDH-basierten Mietleitungen mehr anbieten zu wollen.
  Daher wäre es auch ein wichtiges Signal nicht zuletzt an die Geschäftskunden der Wettbewerber,
  wenn in der Regulierungsverfügung nochmals klar gestellt würde, dass die Betroffene jedenfalls
  solange zum Betrieb der SDH-Plattform und zur Bereitstellung SDH-basierter Mietleitungen ver-
  pflichtet ist, bis eine vollständig gleichwertige Vorleistung („native Ethernet“) in einem reibungslo-
  sen Wirkbetrieb zur Verfügung steht und die Nachfrager ausreichend Zeit hatten, auf Grundlage
  dieser neuen Vorleistung eigene Produkte zu entwickeln. Hierfür ist ein Zeitraum von gut drei Jah-
  ren zu veranschlagen, was mit der Laufzeit der Regulierungsverfügung gut korreliert. Die Verpflich-
  tung zur Gewährung eines Zugangs zu SDH-basierten Abschlusssegmenten von Mietleitungen
  sollte daher unkonditioniert und unbefristet in die Regulierungsverfügung aufgenommen werden.
  Der Parallelbetrieb von SDH- und NG-Plattform ist der Betroffenen für einen Übergangszeitraum
  zuzumuten und im Übrigen im Zuge eines Technologiewechsels auch normal. Die Zugangsver-
  pflichtung ist, wie bisher, mit einer ex-ante-Entgeltregulierung zu verbinden.



       2. Native Ethernet als Nachfolgeprodukt

  Das seitens der Betroffenen vorgestellte Produkt „CFV Ethernet 2.0“ ist nach heutigem Kenntnis-
  stand trotz der etwas irreführenden Bezeichnung („CFV“) kein ausreichendes Nachfolgeprodukt für
  SDH-CFV. Vielmehr scheint es sich um ein virtuelles Vorleistungsprodukt zu handeln, das der
  MEF- Kategorie 2 nach NGA-Forum (Geschäftskunden GK Kategorie 2) zuzuordnen ist und nicht
  der höherwertigen und für Geschäftskundenprodukte erforderliche Kategorie 3, der die SDH-CFV
  unterfällt.
  Das Produkt „CFV Ethernet 2.0“ kann daher die bisherigen SDH-CFV-Produkte sinnvoll ergänzen,
  aber nicht ersetzen.

  Als Substitut für die SDH-CFV kommt daher nur ein echtes „native Ethernet“-Produkt in Betracht,
  das die Anforderungen der MEF-Kategorie 3 vollständig erfüllt, und mindestens 3-4 Jahre vor Ab-
  schaltung der SDH-Plattform zur Verfügung stehen muss. Dieses echte „native-Ethernet“-Produkt
  muss dabei den gleichen regulatorischen Bedingungen unterworfen werden wie die SDH-CFV,
  also einer mit einer ex-ante-Regulierung flankierten Zugangsverpflichtung. Weiter ist bei „native
  Ethernet“ und bei allen CFV-Vorleistungen die Wholesellingfähigkeit sicherzustellen. Für eine voll-
  ständige Nutzbarkeit der Vorleistung muss dem Nachfrager der Wiederverkauf ermöglicht werden.
  Entsprechende Beschränkungen in den Leistungsbeschreibungen sind daher zu streichen.




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   Für Rückfragen oder die vertiefte Erörterung der hier angesprochenen Punkte stehen wir der Be-
   schlusskammer gerne zur Verfügung.

   Mit freundlichen Grüßen




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