amtsblatt-17-2018
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1439
Ein Unternehmen der QSC AG plusnet
Auch für die neu am markteinzuführenden Ethernet CFV 2.0 und Ethernet VPN 2.0 ist eine ex-ante-
Entgeltgenehmigung der richtige Maßstab.
Sinn der Entgeltregulierung ist es, eine missbräuchliche Behinderung, Ausnutzung oder Diskriminierung von
Endnutzern und Wettbewerbern durch preispolitische Maßnahmen von marktbeherrschenden Unternehmen
zu verhindern. Daneben sollen die Nutzer- und Verbraucherinteressen gewahrt und ein chancengleicher
Wettbewerb sichergestellt werden.
Deshalb ist auch bei einer Zugangsverpflichtung nach § 21 TKG grundsätzlich zunächst von einer Ex-Ante-
Entgeltgenehmigungspflicht auszugehen, außer diese ist ausnahmsweise nicht nötig oder angemessen. Für
eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Wertung liegen hier aber keine Rechtfertigungen vor.
Wie die Bundesnetzagentur in ihrer Regulierungsverfügung zu IP-BSA (BK BK 3d-09-009) festgestellt hat,
bietet die vollständige Kontrolle über eine Leistung für das Unternehmen den Anreiz, seine
Wettbewerbsposition zu Lasten der Wettbewerber auszunutzen, indem es von ihnen hierfür Entgelte
verlangt, die nicht dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungserbringung entsprechen. Darüber
hinaus kann dieses Unternehmen seine Machtstellung zum Anlass nehmen, seine Position oder die seiner
konzernverbundenen Unternehmen durch preispolitische Maßnahmen zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Aber auch die Endkunden können unter dieser Situation leiden, indem durch überhöhte Zugangsentgelte
die Nachfrager ihre Endkundenleistungen nicht mehr zu angemessenen, im Wettbewerb haltbaren Preisen
anbieten können. Somit würden die Endkunden in der Wahlmöglichkeit der ihnen zur Verfügung stehenden
Leistungen beschränkt. Der durch die Zugangsverpflichtung intendierte Zweck, Wettbewerb auch
zugunsten der Endkunden zu schaffen, würde durch fehlende bzw. fehlerhafte Entgeltregulierung
konterkariert.
Diesem Vorgehen kann nur dann begegnet werden, wenn die Entgelte genau auf ihre Angemessenheit hin
überprüft werden. Angemessen sind sie nur dann, wenn sie dem Maßstab der KeL entsprechen. Nur
Entgelte, die diesem Maßstab entsprechen, sind geeignet, die in § 2 Absatz 2 genannten Regulierungsziele
zu verwirklichen.
Gerade bei Entgelten, die erstmals der Regulierung unterliegen, ist deshalb sorgfältig darauf zu achten,
dass die in § 31 TKG enthaltenen Vorgaben an genehmigungsfähige Entgelte eingehalten werden.
IV. Fazit
Der vorliegende Beschlussentwurf ist grundsätzlich umfassend zu begrüßen. Hinsichtlich einiger Aspekte
wie der Verpflichtung zum Migrationsplan und der Aufnahme von weiteren Regelungen zu Eol und KPI
sehen wir eine Überarbeitung beziehungsweise Ergänzung noch als dringend erforderlich an.
Mit freundlichen Grüßen
Plusnet Infrastruktur GmbH & Co. KG
Leiterin Regulierung Justitiar Recht & Regulierung
Bonn, 5. September 2018
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