amtsblatt-17-2018

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2018                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    1439



               Ein Unternehmen der QSC AG                                                         plusnet
              Auch für die neu am markteinzuführenden Ethernet CFV 2.0 und Ethernet VPN 2.0 ist eine ex-ante-
              Entgeltgenehmigung der richtige Maßstab.
              Sinn der Entgeltregulierung ist es, eine missbräuchliche Behinderung, Ausnutzung oder Diskriminierung von
              Endnutzern und Wettbewerbern durch preispolitische Maßnahmen von marktbeherrschenden Unternehmen
              zu verhindern. Daneben sollen die Nutzer- und Verbraucherinteressen gewahrt und ein chancengleicher
              Wettbewerb sichergestellt werden.

              Deshalb ist auch bei einer Zugangsverpflichtung nach § 21 TKG grundsätzlich zunächst von einer Ex-Ante-
              Entgeltgenehmigungspflicht auszugehen, außer diese ist ausnahmsweise nicht nötig oder angemessen. Für
              eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Wertung liegen hier aber keine Rechtfertigungen vor.

              Wie die Bundesnetzagentur in ihrer Regulierungsverfügung zu IP-BSA (BK BK 3d-09-009) festgestellt hat,
              bietet die vollständige Kontrolle über eine Leistung für das Unternehmen den Anreiz, seine
              Wettbewerbsposition zu Lasten der Wettbewerber auszunutzen, indem es von ihnen hierfür Entgelte
              verlangt, die nicht dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungserbringung entsprechen. Darüber
              hinaus kann dieses Unternehmen seine Machtstellung zum Anlass nehmen, seine Position oder die seiner
              konzernverbundenen Unternehmen durch preispolitische Maßnahmen zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
              Aber auch die Endkunden können unter dieser Situation leiden, indem durch überhöhte Zugangsentgelte
              die Nachfrager ihre Endkundenleistungen nicht mehr zu angemessenen, im Wettbewerb haltbaren Preisen
              anbieten können. Somit würden die Endkunden in der Wahlmöglichkeit der ihnen zur Verfügung stehenden
              Leistungen beschränkt. Der durch die Zugangsverpflichtung intendierte Zweck, Wettbewerb auch
              zugunsten der Endkunden zu schaffen, würde durch fehlende bzw. fehlerhafte Entgeltregulierung
              konterkariert.
              Diesem Vorgehen kann nur dann begegnet werden, wenn die Entgelte genau auf ihre Angemessenheit hin
              überprüft werden. Angemessen sind sie nur dann, wenn sie dem Maßstab der KeL entsprechen. Nur
              Entgelte, die diesem Maßstab entsprechen, sind geeignet, die in § 2 Absatz 2 genannten Regulierungsziele
              zu verwirklichen.
              Gerade bei Entgelten, die erstmals der Regulierung unterliegen, ist deshalb sorgfältig darauf zu achten,
              dass die in § 31 TKG enthaltenen Vorgaben an genehmigungsfähige Entgelte eingehalten werden.




              IV.     Fazit

              Der vorliegende Beschlussentwurf ist grundsätzlich umfassend zu begrüßen. Hinsichtlich einiger Aspekte
              wie der Verpflichtung zum Migrationsplan und der Aufnahme von weiteren Regelungen zu Eol und KPI
              sehen wir eine Überarbeitung beziehungsweise Ergänzung noch als dringend erforderlich an.


              Mit freundlichen Grüßen

              Plusnet Infrastruktur GmbH & Co. KG




              Leiterin Regulierung                            Justitiar Recht & Regulierung




Bonn, 5. September 2018
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