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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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              diensten hinaus sind beispielswiese auch Anwendungen für innerbetriebliche
              Zwecke oder Infrastrukturanwendungen möglich."
   44     Mit der weiten Widmung für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekom-
          munikationsdiensten können im Rahmen der Frequenznutzungsbestimmungen mobi-
          le, nomadische und feste Anwendungen realisiert werden. Damit können die Zutei-
          lungsinhaber sämtliche Anwendungen im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftsmodelle
          realisieren.

        Zu III.2.2 Bundesweite Nutzungsmöglichkeit
   45     Die Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3.400 MHz – 3.700 MHz werden für ei-
          ne bundesweite Nutzungsmöglichkeit bereitgestellt.
   46     Eine bundesweite Bereitstellung der Frequenzen bei 2 GHz steht im Einklang mit der
          bisherigen Verwaltungspraxis. Im Frequenzbereich 2 GHz (gepaart) hat sich gezeigt,
          dass die Versorgung der Endkunden effizient durch bundesweite Anbieter sicherge-
          stellt werden kann. Dementsprechend sind auch die bisher in diesem Bereich vorge-
          nommenen Zuteilungen bundesweit erfolgt.
   47     Durch eine bundesweite Bereitstellung der Frequenzen bei 3,6 GHz soll die Einfüh-
          rung von hochleistungsfähiger 5G-Technik sowie der Ausbau hochleistungsfähiger
          Telekommunikationsnetze regulatorisch gefördert werden (vgl. im Einzelnen bereits
          Entscheidung der Präsidentenkammer vom 14. Mai 2018,Vfg-Nr. 62/2018, ABl. Bun-
          desnetzagentur 10/2018 vom 30. Mai 2018, Rn. 126 ff.). Zwar sind die Frequenzen im
          3,6-GHz-Band mit Blick auf deren physikalische Ausbreitungseigenschaften vornehm-
          lich zur lokalen oder regionalen Versorgung geeignet. Mit der bundesweiten Bereit-
          stellung kann jedoch sichergestellt werden, dass den Zuteilungsinhabern bundesweit
          die gleichen Frequenzen zur Verfügung stehen, um 5G-Netze bedarfsgerecht auszu-
          bauen. Hiermit kann die effiziente Frequenznutzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG) der bun-
          desweiten Zuteilungsinhaber gefördert werden, da z. B. Koordinierungen mit anderen
          Nutzern vermieden werden. Zudem wird die Netzplanung erleichtert.
   48     Die bundesweite Bereitstellung des Bereichs 3.400 MHz – 3.700 MHz fördert das
          Regulierungsziel der Beschleunigung des Ausbaus hochleistungsfähiger Telekom-
          munikationsnetze der nächsten Generation (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG), da sie Planungs-
          sicherheit für einen bundesweiten Rollout von 5G gewährleistet.
   49     Gerade im Frequenzbereich 3,6 GHz stehen große Bandbreiten für 5G zur Verfü-
          gung. Dieser Vorteil kann in größtmöglichem Umfang gehoben werden, wenn große
          zusammenhängende Bandbreiten bundesweit nutzbar sind und kein räumlicher
          Schutzabstand eingehalten werden muss.
   50     Durch den schnellen, flexiblen Rollout von 5G auf Grundlage der 3,6-GHz-
          Frequenzen werden darüber hinaus auch die Nutzer- und Verbraucherinteressen ge-
          fördert (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG). Der zügige Aufbau hochleistungsfähiger 5G-
          Infrastrukturen ist Grundlage dafür, dass beispielsweise Entwicklungen wie Smart Ci-
          ty sowie innovative Anwendungen im Bereich Smart Health entwickelt und durch den
          Verbraucher genutzt werden können. Neben den bundesweiten Zuteilungsinhabern
          wird zwar auch erwartet, dass weitere lokale oder regionale 5G-Netze errichtet wer-
          den, die derartige Anwendungen ermöglichen. In diesem Zusammenhang hat die
          Bundesnetzagentur entschieden, Frequenzen im Bereich 3.700 – 3.800 MHz für loka-
          le und regionale Zuteilungen bereitzustellen. Die bundesweiten Zuteilungsinhaber
          sollen jedoch in die Lage versetzt werden, das Pionierband 3,6 GHz freizügig zu nut-
          zen, um frühzeitig eine bundesweite Marktdurchdringung mit innovativen Diensten zu
          ermöglichen.
   51     Die Bundesnetzagentur verfolgt das Ziel einer effizienten Frequenznutzung (§ 2
          Abs. 2 Nr. 7 TKG). Auch wenn für das Band 3,6 GHz sowohl bundesweite als auch
          lokale und regionale Zuteilungsverfahren vorgesehen sind, soll die Frequenznutzung

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                    flexibel und effizient erfolgen. Daher ist vorgesehen, dass die Frequenzen im Bereich
                    3.400 MHz – 3.700 MHz temporär durch andere Nutzer mitgenutzt werden können,
                    wenn diese durch den bundesweiten Zuteilungsinhaber nicht genutzt werden (vgl.
                    Punkt III.4.12). Umgekehrt sieht der Entwurf des Antragsverfahrens für den Bereich
                    3.700 MHz – 3.800 MHz die temporäre Mitnutzung durch bundesweite Zuteilungsin-
                    haber im Bereich 3.400 MHz – 3.700 MHz vor.
            52      Mit Blick auf bestehende und zukünftige Offshore-Anwendungen wird auf Folgendes
                    hingewiesen:
            53      Es ist vorgesehen, dass die bundesweiten Zuteilungen des Bereichs 3.400 MHz –
                    3.700 MHz auch die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) umfassen.

                   Zu III.3 Grundausstattung an Frequenzen und Beschränkung der Bietrechte,
                            §§ 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 TKG, 61 Abs. 4 i. V. m. § 61 Abs. 2 Satz 1 TKG

                 Zu III.3.1 Grundausstattung
            54      Eine Grundausstattung an Frequenzen wird nicht festgelegt. Gemäß § 61 Abs. 3
                    Satz 2 Nr. 3 TKG bestimmt die Kammer vor Durchführung eines Vergabeverfahrens
                    die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung
                    an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist.
            55      Die Festlegung einer notwendigen Grundausstattung an Frequenzen ist in diesem
                    Fall nicht erforderlich. Mit den hier zur Vergabe stehenden Frequenzen können die
                    unterschiedlichsten Telekommunikationsdienste angeboten werden, so dass eine für
                    alle denkbaren Geschäftsmodelle einheitliche Mindestfrequenzmenge oberhalb der
                    kleinsten Vergabeeinheit von 2 x 5 MHz (gepaart) im 2-GHz-Bereich bzw. 1 x 10 MHz
                    (ungepaart) im 3,6-GHz-Bereich nicht abstrakt festgelegt werden kann.
            56      Die hier zur Vergabe stehenden Frequenzen werden für den drahtlosen Netzzugang
                    zum Angebot von Telekommunikationsdiensten bereitgestellt. Damit ist eine Vielzahl
                    unterschiedlicher Geschäftsmodelle realisierbar. Darüber hinaus kann ein Bieter, der
                    einen individuell höheren Bedarf für die notwendige Grundausstattung an Frequen-
                    zen als die kleinste hier zur Vergabe stehende Einheit für sein Geschäftsmodell hat,
                    diesen als essenzielle Mindestausstattung anmelden.
            57      In der Auktion wird sichergestellt, dass ein Bieter nur dann den Zuschlag erhält, wenn
                    die Anzahl der ersteigerten Frequenzblöcke in der Summe mindestens der festge-
                    setzten essenziellen Mindestausstattung entspricht.
            58      Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass mit dem Verzicht auf eine Fest-
                    legung einer Grundausstattung den Bietern die größtmögliche Flexibilität in der Aukti-
                    on gewährleistet werden kann.
            59      Mit Blick auf die Interessen von möglichen Neueinsteigern weist die Kammer darüber
                    hinaus auf Folgendes hin:
            60      Die Kammer begrüßt im Interesse der Förderung des Wettbewerbs eine Teilnahme
                    von Neueinsteigern im Versteigerungsverfahren. Sie ist jedoch in ständiger Verwal-
                    tungspraxis der Überzeugung, dass es nach Abwägung der Regulierungsziele sach-
                    lich nicht geboten ist und auch der Förderung des Wettbewerbs im Ergebnis nicht
                    dient, abweichende Konditionen mit Blick auf den Frequenzzugang für einen Neuein-
                    steiger – z. B. durch die Festlegung einer konkreten Grundausstattung bzw. durch die
                    Reservierung von Frequenzblöcken – festzulegen.
            61      Grundsätzlich hat auch ein Neueinsteiger bei entsprechender Investitionsbereitschaft
                    die Möglichkeit, entsprechend seiner geschäftlichen Planungen Spektrum zu erwer-
                    ben.
            62     Die Präsidentenkammer würdigt die Interessen von Neueinsteigern jedoch durch eine
                   abweichende Versorgungsauflage (vgl. Punkt III.4.8), die Möglichkeit einer essentiel-

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          len Mindestausstattung (vgl. Punkt III.1.4), des Infrastruktur-Sharings sowie die Wah-
          rung des Diskriminierungsverbotes bei Verhandlungen über National Roaming (vgl.
          Punkt III.4.13). Diese Maßnahmen können dazu beitragen, den Markteintritt möglicher
          Neueinsteiger zu erleichtern. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch die
          Möglichkeiten eines Neueinsteigers hinsichtlich der Selbstverpflichtungen der Te-
          lefónica im Rahmen der Fusion von Telefónica und E-Plus berücksichtigt (vgl. Gene-
          raldirektion Wettbewerb, Entscheidung M.7018 vom 2. Juli 2014, ABl. der Europäi-
          schen Union vom 13. März 2015, Informationsnummer 2015/C 086/07).

        Zu III.3.2 Beschränkung der Bietrechte
   63     Eine Begrenzung der ersteigerbaren Spektrumsmenge je Bieter („Spektrumskappe“)
          für die Frequenzbereiche 2 GHz und 3,6 GHz wird nicht vorgenommen. Hierbei ist die
          Kammer im Wesentlichen von folgenden Überlegungen ausgegangen:
   64     Die Kammer ist zwar der Ansicht, dass eine Begrenzung der Bietrechte pro Bieter
          grundsätzlich geeignet sein könnte, potenziellen Interessenten den Erwerb von
          Spektrum für ihre jeweiligen Geschäftsmodelle zu erleichtern. Die Kammer geht je-
          doch davon aus, dass das zu vergebende Spektrum in den Bereichen 2 GHz und
          3,6 GHz hinreichend Raum für die Möglichkeit des Spektrumserwerbs bietet.
   65     Die Festlegung einer generellen Spektrumskappe erachtet die Kammer nicht für not-
          wendig. Die Wahrscheinlichkeit der Verdrängung eines Bieters wird mit Blick auf den
          Nachfragereduzierungseffekt als gering angesehen, weil in diesem Verfahren eine
          große Zahl an Frequenzblöcke bereitgestellt wird. Soweit ein Bieter mit dem Ziel der
          Verdrängung eines Wettbewerbers besonders hohe Gebote abgibt, verteuern sich al-
          le von ihm benötigten Frequenzblöcke, da das Preisniveau insgesamt ansteigt. Ent-
          sprechend dem steigenden Preisniveau dürfte sich die Nachfrage des Bieters nach
          Frequenzen reduzieren. Dieser Effekt wirkt umso stärker, je mehr Frequenzblöcke
          insgesamt bereitstehen und je mehr hiervon der Bieter beabsichtigt zu ersteigern.
   66     Generell bewirken die Mechanismen des Verfahrens in einer offenen aufsteigenden
          simultanen Mehrrundenauktion in der Tendenz eine ökonomisch sinnvolle Streuung
          der Frequenznutzungsrechte, da es weitgehend rational für die Bieter ist, nur für den
          tatsächlichen Bedarf Frequenznutzungsrechte zu ersteigern.

          Zu III.4 Frequenznutzungsbestimmungen, § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG
   67     Die Kammer bestimmt nach § 61 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 TKG die Frequenznutzungsbe-
          stimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und
          seiner zeitlichen Umsetzung vor Durchführung eines Vergabeverfahrens. Frequenz-
          nutzungsbestimmungen in diesem Sinne sind neben den frequenztechnischen Vor-
          gaben auch Angaben über Art und Umfang (z. B. Lage im Frequenzband, Größe der
          Blöcke) der zu vergebenen Frequenzen.

        Zu III.4.1 Frequenznutzungsbestimmungen
   68     Die Frequenznutzungsbestimmungen werden auf der Basis von internationalen Emp-
          fehlungen und Entscheidungen im Einzelnen festgelegt.
   69     Die Verwendung der grundsätzlichen Rahmenbedingungen der relevanten CEPT-
          und Kommissionsentscheidungen bildet die notwendige Basis für eine auch grenz-
          überschreitende effiziente und störungsfreie Nutzung des verfügbaren Spektrums. Mit
          Blick hierauf können die Frequenznutzungsbestimmungen nachträglich geändert
          werden, insbesondere wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten und störungs-
          freien Nutzung oder aufgrund internationaler Harmonisierungsvereinbarungen erfor-
          derlich wird.
   70     Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Frequenznutzungsbestimmungen für die
          Frequenzbereiche bei 2 GHz und 3.400 MHz – 3.700 MHz sollen auch die störungs-

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                    freie Koexistenz unterschiedlicher Anwendungen in den benachbarten Frequenzbe-
                    reichen sicherstellen. Dies ist insbesondere bei der Festsetzung der standortbezoge-
                    nen Frequenznutzungsparameter der Basisstationen zu berücksichtigen.
            71      Die Bundesnetzagentur legt im Rahmen von Frequenznutzungsbestimmungen Fre-
                    quenzblock-Entkopplungsmasken (block edge mask, BEM) fest. Diese Masken be-
                    ziehen sich auf die Ränder der zugeteilten Frequenzen. Die Frequenzblock-
                    Entkopplungsmasken beschreiben sowohl die zulässigen Aussendungen innerhalb
                    der Blöcke als auch die Aussendungen außerhalb der Blöcke. Es handelt sich dabei
                    um frequenzregulatorische Anforderungen, um die Wahrscheinlichkeit schädlicher
                    Störungen zwischen benachbarten Netzen zu reduzieren.
            72      Die Frequenzzuteilungsinhaber können von diesen Bestimmungen abweichen, sofern
                    sie entsprechende wechselseitige Vereinbarungen (sog. Betreiberabsprachen) getrof-
                    fen haben und die Frequenznutzungsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die
                    Frequenzzuteilungsinhaber erhalten hiermit eine hohe Flexibilität bei der konkreten
                    Frequenznutzung. Die Bundesnetzagentur ist zur schnellen und sachgerechten Be-
                    arbeitung von Störungsmeldungen hierüber schriftlich zu unterrichten.
            73      Bei den Außerblockaussendungen wird zwischen Grundanforderungen und spezifi-
                    schen Anforderungen unterschieden. Da durch die Frequenzblock-Entkopplungs-
                    masken Minimalanforderungen beschrieben werden, können lokal oder regional zu-
                    sätzliche Maßnahmen erforderlich werden, um die Koexistenz mit anderen Frequenz-
                    nutzern zu erzielen. Dies ist dann unter Berücksichtigung der exakten Standorte und
                    der lokal oder regional maßgebenden Rahmenbedingungen bei der Festsetzung der
                    standortbezogenen Frequenznutzungsparameter zu beurteilen.
            74      Es obliegt dabei dem Betreiber zu entscheiden, wie er in seinem Frequenzblock die
                    Begrenzung der Außerblockaussendungen realisiert (z. B. durch spezielle Filtertech-
                    nik). Damit erübrigt sich eine generelle Limitierung der Strahlungsleistung für die Ba-
                    sisstationen.
            75      Neben diesen Betreiberabsprachen stellt auch die gemeinsame Nutzung von Stand-
                    orten (sogenanntes Standort-Sharing) ein wirksames Instrument zur Minimierung von
                    Beeinflussungen durch benachbarte Frequenznutzungen insbesondere auch bei
                    TDD-Nutzungen dar, welches darüber hinaus auch kostenmindernde Effekte hat.
                    Im Einzelnen:
                    Schutz von MSS-2-GHz
            76      Die Anwendungen des Satellitenfunkdienstes (MSS) oberhalb der 2-GHz-Frequenzen
                    sind durch die Zuteilungsinhaber zu schützen. Der Schutz ist durch geeignete Maß-
                    nahmen herzustellen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Insbesondere geht die
                    Kammer davon aus, dass zukünftig im Bereich MSS-2-GHz die gleiche Technik zum
                    Einsatz kommen wird wie im Bereich 1.920 MHz – 1.980 MHz / 2.110 MHz –
                    2.170 MHz, z. B. ein OFDM-basiertes Übertragungssystem.
            77      Die ECC-Entscheidung (06)01 adressiert die harmonisierte Nutzung des Bandes
                    1.920,0 MHz – 1.980,0 MHz / 2.110,0 MHz – 2.170,0 MHz für Mobilfunk. Diese ECC-
                    Entscheidung wird gegenwärtig überarbeitet, um 5G-Systeme inklusive aktiver An-
                    tennsysteme (AAS) mit einzubeziehen. Die Überarbeitung der Entscheidung und ent-
                    sprechende Studien werden voraussichtlich Mitte 2019 abgeschlossen sein. Es ist
                    davon auszugehen, dass auch der Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Euro-
                    päischen Kommission, basierend auf einem Mandat an die CEPT, angepasst wird. In
                    Abhängigkeit der eingesetzten Technologie (z. B. AAS) sind ggf. erforderliche Maß-
                    nahmen zum Schutz des MSS durch den Zuteilungsinhaber sicherzustellen.
                    Schutz des Satellitenfunks im Bereich 2.200 – 2.290 MHz
            78      Der Frequenzbereich 2.200 – 2.290 MHz wird derzeit örtlich zum Empfang von Signa-
                    len des Satellitenfunks (Weltraumforschungsfunkdienst, Weltraumfernwirkfunkdienst,

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         Erderkundungsfunkdienst) verwendet. Zukünftige Anwendungen des drahtlosen
         Netzzugangs könnten, z. B. bei Verwendung aktiver Antennensysteme (AAS), den
         Satellitenfunk in diesem Bereich stören. Abhängig von den Ergebnissen der europäi-
         schen Harmonisierung sind zum Schutz bestehender und zukünftiger im Frequenzbe-
         reich 2.200 – 2.290 MHz empfangender Erdfunkstellen erforderlichenfalls weitere
         Maßnahmen bei der Parameterfestsetzung vorzusehen.
         Schutz bestehender regionaler Zuteilungen im Bereich 3.400 MHz – 3.700 MHz
   79    Neben den faktisch bundesweit zugeteilten BWA-Nutzungsrechten wurden Frequen-
         zen im Antragsverfahren für regionale und lokale Nutzungen zugeteilt. Dem Annex 1
         der Entscheidung ECC/DEC/(11)06 zufolge wurden die Frequenzen für den drahtlo-
         sen Netzzugang im 5-MHz-Raster zugeteilt. Es bestehen ca. 80 regionale und lokale
         Zuteilungen, vor allem im ländlichen Raum (vgl. im Einzelnen Tabelle 1). Die Zutei-
         lungsnehmer sind in der Regel kleine und mittlere Unternehmen, welche die Fre-
         quenzen z. B. für den Privatkundenbereich, den Anschluss von Gewerbegebieten
         sowie Offshore-Windparks nutzen. Zur Sicherstellung der Funkverträglichkeit mit be-
         nachbarten Funkanwendungen sind in einer Einzelfallbetrachtung angemessene
         räumliche Schutzabstände festgelegt worden.

                 Bundesland             Lage des Zutei-                Frequenzbe-
                                                                                             Befristung
                                        lungsgebietes                  reich in MHz
        Baden-Württemberg               Leonberg                        3600-3660            31.12.2022
                                        Villingen-
        Baden-Württemberg                                               3600-3680            31.12.2022
                                        Schwenningen
                                                                        3480-3500
        Bayern                          Alzenau                                              17.07.2022
                                                                        3580-3600
                                                                        3480-3500
        Bayern                          Herrngiersdorf                  3580-3600            28.03.2022
                                                                        3620-3640
                                                                        3640-3660
        Bayern                          Immenstadt im Allgäu                                 31.12.2022
                                                                        3680-3700
        Bayern                          Oberallgäu Süd                  3600-3640            16.04.2022
                                                                        3490-3500
        Bayern                          Regensburg                                           14.03.2021
                                                                        3590-3600
                                                                        3480-3500
        Bayern                          Waltenhofen                                          31.08.2021
                                                                        3580-3600
                                                                        3480-3500
        Brandenburg                     Neuzelle                                             23.12.2021
                                                                        3580-3600
                                                                        3480-3500
        Brandenburg                     Scharmützelsee                                       14.11.2020
                                                                        3580-3600
                                                                        3490-3500
        Brandenburg                     Seelow                                               10.01.2021
                                                                        3590-3600
        Brandenburg                     Treuenbrietzen                  3473-3494            12.07.2022
                                                                        3480-3500
        Brandenburg                     Wandlitz                                             30.11.2020
                                                                        3580-3600
                                                                        3490-3500
        Brandenburg                     Wölsickendorf                                        25.10.2021
                                                                        3580-3600
        Brandenburg                     Wriezen                         3480-3490            25.10.2021
        Hessen                          Marburg-Biedenkopf              3600-3640            31.12.2022
        Mecklenburg-Vorpommern          Boizenburg/Elbe                 3600-3620            18.12.2021
                                                                        3480-3500
        Mecklenburg-Vorpommern          Friedland                                            12.04.2021
                                                                        3580-3600

                                                      32


                                                                                                         Bonn, 4. Oktober 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
19 2018                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        1735


                        Bundesland              Lage des Zutei-                Frequenzbe-
                                                                                                      Befristung
                                                lungsgebietes                  reich in MHz
                                                                                3480-3500
                 Mecklenburg-Vorpommern         Goldberg                                              31.07.2021
                                                                                3580-3600
                                                                                3480-3500
                 Mecklenburg-Vorpommern         Kentzlin                                              06.12.2021
                                                                                3580-3600
                 Mecklenburg-Vorpommern         Lübz                            3590-3600             30.06.2021
                                                                                3480-3500
                 Mecklenburg-Vorpommern         Ludorf                                                07.04.2021
                                                                                3580-3600
                                                                                3480-3500
                 Mecklenburg-Vorpommern         Marlow                                                12.04.2021
                                                                                3580-3600
                                                                                3480-3500
                 Mecklenburg-Vorpommern         Tessenow                                              02.12.2021
                                                                                3580-3600
                                                                                3480-3500
                 Mecklenburg-Vorpommern         Trinwillershagen                                      07.04.2021
                                                                                3580-3600
                 Niedersachsen                  Filsum                          3600-3620             16.06.2022
                 Niedersachsen                  Friedeburg                      3490-3500             31.10.2020
                 Niedersachsen                  Friesoythe                      3600-3620             16.06.2022
                                                                                3480-3500
                 Niedersachsen                  Jübberde                                              28.03.2022
                                                                                3580-3600
                                                                                3480-3500
                 Niedersachsen                  Löningen                                              21.06.2022
                                                                                3580-3600
                 Niedersachsen                  Meppen                          3600-3660             01.10.2022
                                                                                3480-3500
                 Niedersachsen                  Norden                                                28.03.2022
                                                                                3580-3600
                                                                                3480-3500
                 Niedersachsen                  Schirum                                               16.04.2022
                                                                                3580-3600
                 Niedersachsen                  Stuhr                           3600-3620             25.10.2021
                                                                                3490-3500
                 Niedersachsen                  Tülau                                                 08.03.2022
                                                                                3590-3600
                                                Westoverledingen-               3480-3500
                 Niedersachsen                                                                        13.09.2021
                                                Weener                          3580-3600
                                                                                3480-3500
                 Niedersachsen                  Wittmund                                              13.09.2021
                                                                                3580-3600
                 Nordrhein-Westfalen            Aachen                          3580-3600             31.12.2022
                 Nordrhein-Westfalen            Ammeloe                         3480-3490             31.12.2022
                 Nordrhein-Westfalen            Goch                            3490-3500             18.05.2021
                                                                                3480-3500
                 Nordrhein-Westfalen            Goch                                                  28.02.2022
                                                                                3580-3600
                                                                                3490-3500
                 Nordrhein-Westfalen            Marienheide                                           01.02.2021
                                                                                3590-3600
                                                                                3473-3494
                 Saarland, Rheinland-Pfalz      Saarland/Pfalz                                        31.12.2021
                                                                                3573-3594
                 Sachsen                        Borna                           3600-3700             31.12.2022
                 Sachsen                        Diera-Zehren                    3600-3640             31.12.2022
                 Sachsen                        Ebersbach                       3600-3680             31.12.2022
                 Sachsen                        Großpösna                       3600-3620             15.03.2022

                                                              33


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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1736                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     19 2018


             Bundesland               Lage des Zutei-                Frequenzbe-
                                                                                           Befristung
                                      lungsgebietes                  reich in MHz
                                                                      3660-3680

       Sachsen                        Klipphausen                     3600-3680            31.12.2022
       Sachsen                        Krensitz                        3600-3630            31.07.2021
       Sachsen                        Leipzig-Paunsdorf               3600-3640            15.03.2022
       Sachsen                        Lommatzsch                      3600-3680            31.12.2022
       Sachsen                        Nünchritz-Priestewitz           3600-3640            31.12.2022
       Sachsen                        Riesa                           3600-3640            18.08.2022
       Sachsen                        Wülknitz                        3600-3620            18.08.2022
                                                                      3480-3500
       Sachsen-Anhalt                 Arneburg                                             31.05.2021
                                                                      3580-3600
       Sachsen-Anhalt                 Born                            3600-3640            31.12.2022
                                                                      3480-3500
       Sachsen-Anhalt                 Gardelegen                                           22.09.2021
                                                                      3580-3600
       Sachsen-Anhalt                 Genthin                         3480-3500            01.09.2021
                                                                      3480-3500
       Sachsen-Anhalt                 Havelberg                                            31.05.2021
                                                                      3580-3600
                                                                      3480-3500
       Sachsen-Anhalt                 Kuhfelde                                             23.12.2021
                                                                      3580-3600
       Sachsen-Anhalt                 Magdeburgerforth                3590-3600            20.04.2021
                                                                      3480-3500
       Sachsen-Anhalt                 Naumburg                                             17.09.2021
                                                                      3580-3600
                                                                      3480-3500
       Sachsen-Anhalt                 Oebisfelde                                           28.03.2022
                                                                      3580-3600
                                                                      3480-3500
       Sachsen-Anhalt                 Stendal                                              31.08.2021
                                                                      3580-3600
       Sachsen-Anhalt                 Stendal                         3600-3700            31.12.2022
       Sachsen-Anhalt                 Zerbst                          3600-3680            31.12.2022
                                                                      3490-3500
       Schleswig-Holstein             Fehmarn                                              02.12.2021
                                                                      3590-3640
                                                                      3490-3500
       Schleswig-Holstein             Grammdorf                                            30.09.2020
                                                                      3590-3600
       Schleswig-Holstein             Kirchnüchel                     3490-3500            16.12.2020
       Schleswig-Holstein             Köhn                            3490-3500            09.12.2020
       Thüringen                      Saalfeld                        3480-3500            31.12.2022
       -                              Nordsee                         3480-3490            31.12.2022
       -                              Nordsee                         3490-3500            31.12.2022
                                                                      3480-3500
       -                              Nordsee                                              09.10.2022
                                                                      3580-3600
       -                              Nordsee                         3590-3600            31.12.2022
                                                                      3480-3500
       -                              Ostsee                                               22.09.2022
                                                                      3580-3600

                                                    34


                                                                                                       Bonn, 4. Oktober 2018
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                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
19 2018                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                                1737


                 Tabelle 1: Lokale und regionale Zuteilungen im Bereich 3.400 MHz – 3.700 MHz

            80      Die Zuteilungen sind aufgrund der Bereitstellung im Antragsverfahren unterschiedlich
                    befristet, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2022. Daher werden die Frequen-
                    zen bereits vor dem 1. Januar 2023 sukzessive verfügbar. Die Bundesnetzagentur
                    prüft darüber hinaus, ob die regionalen Zuteilungen in allen Gebieten effizient genutzt
                    werden. Frequenzen, die nicht genutzt werden, sind an die Bundesnetzagentur zu-
                    rückzugeben. Soweit sie nicht zurückgegeben werden, ist der Widerruf der Frequenz-
                    zuteilung zu erwägen.
            81      Da die o. g. lokalen und regionalen Zuteilungen jedoch längstens bis zum
                    31. Dezember 2022 befristet sind, sind diese auslaufend und müssen nicht dauerhaft
                    geschützt werden.
            82      Die Koordinierung wird im Einzelfall anhand der Festlegung der standortbezogenen
                    Frequenznutzungsparameter für die Basisstationen der bundesweiten Zuteilung er-
                    folgen.
                    Faktisch bundesweite Zuteilungen im Bereich 3,6 GHz
            83      Im Bereich 3.400 MHz – 3.600 MHz sind in folgenden Gebieten und Frequenzblöcken
                    übergangsweise bestehende Zuteilungen zu berücksichtigen:
                         Region                    Bundesland                          Frequenzbereich




                                                                                                                BWA-Paket
                                                                                                                Sog. 1 & 2
                                                   Faktisch                            3.410 – 3.452 MHz /
                  Sämtliche
                                                   bundesweit                          3.510 – 3.552 MHz


                                                   Sämtliche                 3.452 – 3.473 MHz /
                  Sämtliche                        außer Rheinland-Pfalz und 3.552 – 3.573 MHz
                                                   Saarland
                  Ahrweiler
                  Altenkirchen (Westerwald)
                  Bernkastel-Wittlich
                  Bitburg-Prüm
                  Cochem-Zell
                                                                                                                  Sogenanntes 3. BWA-Paket



                  Daun
                  Frankenthal (Pfalz), Stadt
                  Germersheim
                  Koblenz, Stadt
                  Ludwigshafen a Rhein,
                  Stadt                                                                3.452 – 3.473 MHz /
                                                   Rheinland-Pfalz
                                                                                       3.552 – 3.573 MHz
                  Mainz, Stadt
                  Mainz-Bingen
                  Mayen-Koblenz
                  Neuwied
                  Rhein-Hunsrück-Kreis
                  Rhein-Lahn-Kreis
                  Rhein-Pfalz-Kreis
                  Speyer, Stadt
                  Trier, Stadt
                  Trier-Saarburg
                  Westerwaldkreis
                  Alzey-Worms                      Rheinland-Pfalz                     3.473 – 3.494 MHz /
                                                                                                                .
                                                                                                                4

                                                                                                                                             s




                                                                35


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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1738                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     19 2018


                  Region                  Bundesland                          Frequenzbereich
         Bad Dürkheim                                                         3.573 – 3.594 MHz
         Bad Kreuznach
         Birkenfeld
         Donnersbergkreis
         Kaiserslautern, Land
         Kaiserslautern, Stadt
         Kusel
         Landau in der Pfalz, Stadt
         Neustadt / Weinstraße, St.
         Pirmasens, Stadt
         Südliche Weinstraße
         Südwestpfalz
         Worms, Stadt
         Zweibrücken, Stadt
                                                                              3.473 – 3.494 MHz /
         Sämtliche                        Saarland
                                                                              3.573 – 3.594 MHz

         Region                           Bundesland                          Frequenzbereich
         Baden-Baden, Stadt




                                                                                                             Ehemalige WLL-Frequenzzuteilungen
         Heidelberg, Stadt
                                                                              3.470 – 3.480 MHz /
         Mannheim, Uni.-stadt             Baden-Württemberg
                                                                              3.570 – 3.580 MHz
         Rastatt
         Rhein-Neckar-Kreis
         München, Land                                                        3.470 – 3.480 MHz /
                                          Bayern
         München, Landeshauptst.                                              3.570 – 3.580 MHz
         Demmin
         Greifswald, Stadt
         Nordvorpommern                                                       3.470 – 3.480 MHz /
                                          Mecklenburg-Vorpommern
         Ostvorpommern                                                        3.570 – 3.580 MHz
         Rostock, Stadt
         Schwerin
                                                                              3.450 – 3.480 MHz /
         Stadtverband Saarbrücken Saarland
                                                                              3.550 – 3.580 MHz
        Tabelle 2: Zuteilungen für den drahtlosen Netzzugang im Bereich 3.400 MHz – 3.600 MHz

   84      Die Kammer beabsichtigt eine frühzeitige Neuallokation des Spektrums nach der
           Auktion zu ermöglichen. Hiermit können die Voraussetzungen für einen frühzeitigen
           Einsatz der Frequenzen zum Rollout von 5G geschaffen werden, um sowohl die Re-
           gulierungsziele einer effizienten Frequenznutzung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG als
           auch der Beschleunigung des Ausbaus hochleistungsfähiger Telekommunikations-
           netze der nächsten Generation gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG zu fördern.
   85      Für den Fall, dass ein Inhaber der o. g. Zuteilungen in der Auktion kein Spektrum o-
           der weniger als das derzeit zugeteilte Spektrum erwirbt, weist die Kammer auf Fol-
           gendes hin:
   86      Bestehende Nutzungen der o. g. Zuteilungen der bestehenden bundesweiten Mobil-
           funknetzbetreiber sollen bereits vor dem Ende der gegenwärtigen Laufzeiten in die
           neuen Bandlagen verlagert und auf die künftigen Frequenzausstattungen angepasst
           werden, die sich aus der Auktion ergeben. Hierdurch sollen gegenwärtige Zuteilungs-
           inhaber schon zeitnah nach der Auktion bundesweit Frequenzen für 5G in Art und
           Umfang so nutzen können, wie es den neuen Zuteilungen bis zum Jahr 2040 ent-

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
19 2018                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1739


                    sprechen wird. Zugleich sollen diejenigen Frequenzen, für die die gegenwärtigen Zu-
                    teilungsinhaber nicht mehr über Anschlusszuteilungen bis zum Jahr 2040 verfügen,
                    vorzeitig für neue Zuteilungen verfügbar gemacht werden.
                    Schutz militärischer Radare und der Radioastronomie im Bereich 3,6 GHz
            87      Militärische Radare im Frequenzbereich unterhalb von 3.400 MHz sind zu schützen.
                    Die Bundeswehr betreibt im ländlichen Raum an einer einstelligen Zahl von Standor-
                    ten ortsfeste Radare im Frequenzbereich unterhalb von 3.400 MHz. Die Bundesnetz-
                    agentur wird künftige Zuteilungsinhaber der betroffenen Frequenzblöcke über die ge-
                    ografische Lage informieren, um somit eine störungsfreie und effiziente Frequenznut-
                    zung zu ermöglichen.
            88      Die in der Anlage 3 genannten Grenzwerte zum Schutz von militärischen Radaren
                    gelten bundesweit. Darüber hinaus ist um bestehende Radar-Standorte eine Koordi-
                    nierungszone mit einem Radius von 12 km zu berücksichtigen.
            89      Darüber hinaus ist der Radioastronomiefunkdienst am Standort Effelsberg unterhalb
                    3.400 MHz zu schützen (vgl. Anlage 3).
                    Schutz von Erdfunkstellen im Frequenzbereich 3.400 MHz – 3.600 MHz
            90      Im Frequenzplan ist für den Frequenzbereich 3.400 MHz – 3.600 MHz keine Wid-
                    mung im Rahmen der Frequenzzuweisung für den „Festen Funkdienst über Satelliten
                    (Richtung Weltraum - Erde)“ vorhanden (vgl. Frequenzplan, Stand April 2016, Einträ-
                    ge 315003 und 316002). Mit Blick hierauf ist der Empfang von Satellitenfunkübertra-
                    gungen im Frequenzbereich 3.400 MHz – 3.600 MHz grundsätzlich möglich, ein An-
                    spruch auf störungsfreien Empfang besteht jedoch nicht.
            91      Der Bundesnetzagentur sind ca. zehn bestehende Erdfunkstellen, teilweise mit Si-
                    cherheitsbezug oder von erheblicher ökonomischer Bedeutung, bekannt. Zur Vermei-
                    dung schädlicher Störungen geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass im Rah-
                    men des Netzaufbaus ein Zusammenwirken zwischen den Betreibern der Erdfunk-
                    stellen und den Zuteilungsinhabern des drahtlosen Netzzugangs erfolgt. Für den Fall
                    von schädlichen Störungen des Empfangs von Erdfunkstellen im Frequenzbereich
                    3.400 MHz – 3.600 MHz wird sich die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der
                    rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Aspekte für eine verträgliche Lösung
                    einsetzen. Die Bundesnetzagentur erwartet hierbei von den Frequenzzuteilungsinha-
                    bern im Bereich des drahtlosen Netzzugangs eine entsprechende Bereitschaft, ver-
                    trägliche Lösungen mit den Erdfunkstellenbetreibern zu erarbeiten.
            92      Die Erdfunkstelle Leeheim ist die Messstelle für Weltraumfunkdienste der Bundes-
                    netzagentur. Dieser Standort ist für den Empfang des Satellitenfunks u.a. im Bereich
                    3.400 MHz – 3.600 MHz koordiniert und zu schützen. Eine wirkungsvolle
                    Überwachung der Frequenzordnung nach § 64 TKG setzt voraus, dass die
                    Funkmessstationen der Bundesnetzagentur durch Frequenznutzungen nicht gestört
                    werden (vgl. Mitteilung Nr. 613/2012, Amtsblatt der Bundesnetzagentur 17/2012, Sei-
                    te 3161). Für die terrestrische Nutzung der Frequenzen ist ein Koordinierungsradius
                    von 20 km vorgesehen. Innerhalb dieses Radius erfolgt die Festsetzung der fre-
                    quenztechnischen Parameter für Mobilfunkbasisstationen als Bestandteil der Fre-
                    quenzzuteilung unter Berücksichtigung der Topografie und der Nutzungsparameter
                    im Einzelfall. Für die Bestimmung der Koordinierungszone wurden die derzeit verfüg-
                    baren Mobilfunkparameter zugrunde gelegt.
                    Schutz von Erdfunkstellen im Frequenzbereich 3.600 MHz – 3.700 MHz
            93      Zuteilungsnehmer haben bestehende und koordinierte Empfangsfunkanlagen des
                    Festen Funkdienstes über Satelliten im Frequenzteilbereich 3.600 MHz – 3.700 MHz
                    zu schützen (vgl. Anlage 3).
            94      Über die in der Anlage 3 genannten Standorte hinaus ist eine einstellige Zahl von
                    Erdfunkstellen mit Sicherheitsbezug zu berücksichtigen. Mit Blick hierauf können die

                                                                37


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