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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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diensten hinaus sind beispielswiese auch Anwendungen für innerbetriebliche
Zwecke oder Infrastrukturanwendungen möglich."
44 Mit der weiten Widmung für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekom-
munikationsdiensten können im Rahmen der Frequenznutzungsbestimmungen mobi-
le, nomadische und feste Anwendungen realisiert werden. Damit können die Zutei-
lungsinhaber sämtliche Anwendungen im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftsmodelle
realisieren.
Zu III.2.2 Bundesweite Nutzungsmöglichkeit
45 Die Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3.400 MHz – 3.700 MHz werden für ei-
ne bundesweite Nutzungsmöglichkeit bereitgestellt.
46 Eine bundesweite Bereitstellung der Frequenzen bei 2 GHz steht im Einklang mit der
bisherigen Verwaltungspraxis. Im Frequenzbereich 2 GHz (gepaart) hat sich gezeigt,
dass die Versorgung der Endkunden effizient durch bundesweite Anbieter sicherge-
stellt werden kann. Dementsprechend sind auch die bisher in diesem Bereich vorge-
nommenen Zuteilungen bundesweit erfolgt.
47 Durch eine bundesweite Bereitstellung der Frequenzen bei 3,6 GHz soll die Einfüh-
rung von hochleistungsfähiger 5G-Technik sowie der Ausbau hochleistungsfähiger
Telekommunikationsnetze regulatorisch gefördert werden (vgl. im Einzelnen bereits
Entscheidung der Präsidentenkammer vom 14. Mai 2018,Vfg-Nr. 62/2018, ABl. Bun-
desnetzagentur 10/2018 vom 30. Mai 2018, Rn. 126 ff.). Zwar sind die Frequenzen im
3,6-GHz-Band mit Blick auf deren physikalische Ausbreitungseigenschaften vornehm-
lich zur lokalen oder regionalen Versorgung geeignet. Mit der bundesweiten Bereit-
stellung kann jedoch sichergestellt werden, dass den Zuteilungsinhabern bundesweit
die gleichen Frequenzen zur Verfügung stehen, um 5G-Netze bedarfsgerecht auszu-
bauen. Hiermit kann die effiziente Frequenznutzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG) der bun-
desweiten Zuteilungsinhaber gefördert werden, da z. B. Koordinierungen mit anderen
Nutzern vermieden werden. Zudem wird die Netzplanung erleichtert.
48 Die bundesweite Bereitstellung des Bereichs 3.400 MHz – 3.700 MHz fördert das
Regulierungsziel der Beschleunigung des Ausbaus hochleistungsfähiger Telekom-
munikationsnetze der nächsten Generation (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG), da sie Planungs-
sicherheit für einen bundesweiten Rollout von 5G gewährleistet.
49 Gerade im Frequenzbereich 3,6 GHz stehen große Bandbreiten für 5G zur Verfü-
gung. Dieser Vorteil kann in größtmöglichem Umfang gehoben werden, wenn große
zusammenhängende Bandbreiten bundesweit nutzbar sind und kein räumlicher
Schutzabstand eingehalten werden muss.
50 Durch den schnellen, flexiblen Rollout von 5G auf Grundlage der 3,6-GHz-
Frequenzen werden darüber hinaus auch die Nutzer- und Verbraucherinteressen ge-
fördert (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG). Der zügige Aufbau hochleistungsfähiger 5G-
Infrastrukturen ist Grundlage dafür, dass beispielsweise Entwicklungen wie Smart Ci-
ty sowie innovative Anwendungen im Bereich Smart Health entwickelt und durch den
Verbraucher genutzt werden können. Neben den bundesweiten Zuteilungsinhabern
wird zwar auch erwartet, dass weitere lokale oder regionale 5G-Netze errichtet wer-
den, die derartige Anwendungen ermöglichen. In diesem Zusammenhang hat die
Bundesnetzagentur entschieden, Frequenzen im Bereich 3.700 – 3.800 MHz für loka-
le und regionale Zuteilungen bereitzustellen. Die bundesweiten Zuteilungsinhaber
sollen jedoch in die Lage versetzt werden, das Pionierband 3,6 GHz freizügig zu nut-
zen, um frühzeitig eine bundesweite Marktdurchdringung mit innovativen Diensten zu
ermöglichen.
51 Die Bundesnetzagentur verfolgt das Ziel einer effizienten Frequenznutzung (§ 2
Abs. 2 Nr. 7 TKG). Auch wenn für das Band 3,6 GHz sowohl bundesweite als auch
lokale und regionale Zuteilungsverfahren vorgesehen sind, soll die Frequenznutzung
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flexibel und effizient erfolgen. Daher ist vorgesehen, dass die Frequenzen im Bereich
3.400 MHz – 3.700 MHz temporär durch andere Nutzer mitgenutzt werden können,
wenn diese durch den bundesweiten Zuteilungsinhaber nicht genutzt werden (vgl.
Punkt III.4.12). Umgekehrt sieht der Entwurf des Antragsverfahrens für den Bereich
3.700 MHz – 3.800 MHz die temporäre Mitnutzung durch bundesweite Zuteilungsin-
haber im Bereich 3.400 MHz – 3.700 MHz vor.
52 Mit Blick auf bestehende und zukünftige Offshore-Anwendungen wird auf Folgendes
hingewiesen:
53 Es ist vorgesehen, dass die bundesweiten Zuteilungen des Bereichs 3.400 MHz –
3.700 MHz auch die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) umfassen.
Zu III.3 Grundausstattung an Frequenzen und Beschränkung der Bietrechte,
§§ 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 TKG, 61 Abs. 4 i. V. m. § 61 Abs. 2 Satz 1 TKG
Zu III.3.1 Grundausstattung
54 Eine Grundausstattung an Frequenzen wird nicht festgelegt. Gemäß § 61 Abs. 3
Satz 2 Nr. 3 TKG bestimmt die Kammer vor Durchführung eines Vergabeverfahrens
die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung
an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist.
55 Die Festlegung einer notwendigen Grundausstattung an Frequenzen ist in diesem
Fall nicht erforderlich. Mit den hier zur Vergabe stehenden Frequenzen können die
unterschiedlichsten Telekommunikationsdienste angeboten werden, so dass eine für
alle denkbaren Geschäftsmodelle einheitliche Mindestfrequenzmenge oberhalb der
kleinsten Vergabeeinheit von 2 x 5 MHz (gepaart) im 2-GHz-Bereich bzw. 1 x 10 MHz
(ungepaart) im 3,6-GHz-Bereich nicht abstrakt festgelegt werden kann.
56 Die hier zur Vergabe stehenden Frequenzen werden für den drahtlosen Netzzugang
zum Angebot von Telekommunikationsdiensten bereitgestellt. Damit ist eine Vielzahl
unterschiedlicher Geschäftsmodelle realisierbar. Darüber hinaus kann ein Bieter, der
einen individuell höheren Bedarf für die notwendige Grundausstattung an Frequen-
zen als die kleinste hier zur Vergabe stehende Einheit für sein Geschäftsmodell hat,
diesen als essenzielle Mindestausstattung anmelden.
57 In der Auktion wird sichergestellt, dass ein Bieter nur dann den Zuschlag erhält, wenn
die Anzahl der ersteigerten Frequenzblöcke in der Summe mindestens der festge-
setzten essenziellen Mindestausstattung entspricht.
58 Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass mit dem Verzicht auf eine Fest-
legung einer Grundausstattung den Bietern die größtmögliche Flexibilität in der Aukti-
on gewährleistet werden kann.
59 Mit Blick auf die Interessen von möglichen Neueinsteigern weist die Kammer darüber
hinaus auf Folgendes hin:
60 Die Kammer begrüßt im Interesse der Förderung des Wettbewerbs eine Teilnahme
von Neueinsteigern im Versteigerungsverfahren. Sie ist jedoch in ständiger Verwal-
tungspraxis der Überzeugung, dass es nach Abwägung der Regulierungsziele sach-
lich nicht geboten ist und auch der Förderung des Wettbewerbs im Ergebnis nicht
dient, abweichende Konditionen mit Blick auf den Frequenzzugang für einen Neuein-
steiger – z. B. durch die Festlegung einer konkreten Grundausstattung bzw. durch die
Reservierung von Frequenzblöcken – festzulegen.
61 Grundsätzlich hat auch ein Neueinsteiger bei entsprechender Investitionsbereitschaft
die Möglichkeit, entsprechend seiner geschäftlichen Planungen Spektrum zu erwer-
ben.
62 Die Präsidentenkammer würdigt die Interessen von Neueinsteigern jedoch durch eine
abweichende Versorgungsauflage (vgl. Punkt III.4.8), die Möglichkeit einer essentiel-
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len Mindestausstattung (vgl. Punkt III.1.4), des Infrastruktur-Sharings sowie die Wah-
rung des Diskriminierungsverbotes bei Verhandlungen über National Roaming (vgl.
Punkt III.4.13). Diese Maßnahmen können dazu beitragen, den Markteintritt möglicher
Neueinsteiger zu erleichtern. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch die
Möglichkeiten eines Neueinsteigers hinsichtlich der Selbstverpflichtungen der Te-
lefónica im Rahmen der Fusion von Telefónica und E-Plus berücksichtigt (vgl. Gene-
raldirektion Wettbewerb, Entscheidung M.7018 vom 2. Juli 2014, ABl. der Europäi-
schen Union vom 13. März 2015, Informationsnummer 2015/C 086/07).
Zu III.3.2 Beschränkung der Bietrechte
63 Eine Begrenzung der ersteigerbaren Spektrumsmenge je Bieter („Spektrumskappe“)
für die Frequenzbereiche 2 GHz und 3,6 GHz wird nicht vorgenommen. Hierbei ist die
Kammer im Wesentlichen von folgenden Überlegungen ausgegangen:
64 Die Kammer ist zwar der Ansicht, dass eine Begrenzung der Bietrechte pro Bieter
grundsätzlich geeignet sein könnte, potenziellen Interessenten den Erwerb von
Spektrum für ihre jeweiligen Geschäftsmodelle zu erleichtern. Die Kammer geht je-
doch davon aus, dass das zu vergebende Spektrum in den Bereichen 2 GHz und
3,6 GHz hinreichend Raum für die Möglichkeit des Spektrumserwerbs bietet.
65 Die Festlegung einer generellen Spektrumskappe erachtet die Kammer nicht für not-
wendig. Die Wahrscheinlichkeit der Verdrängung eines Bieters wird mit Blick auf den
Nachfragereduzierungseffekt als gering angesehen, weil in diesem Verfahren eine
große Zahl an Frequenzblöcke bereitgestellt wird. Soweit ein Bieter mit dem Ziel der
Verdrängung eines Wettbewerbers besonders hohe Gebote abgibt, verteuern sich al-
le von ihm benötigten Frequenzblöcke, da das Preisniveau insgesamt ansteigt. Ent-
sprechend dem steigenden Preisniveau dürfte sich die Nachfrage des Bieters nach
Frequenzen reduzieren. Dieser Effekt wirkt umso stärker, je mehr Frequenzblöcke
insgesamt bereitstehen und je mehr hiervon der Bieter beabsichtigt zu ersteigern.
66 Generell bewirken die Mechanismen des Verfahrens in einer offenen aufsteigenden
simultanen Mehrrundenauktion in der Tendenz eine ökonomisch sinnvolle Streuung
der Frequenznutzungsrechte, da es weitgehend rational für die Bieter ist, nur für den
tatsächlichen Bedarf Frequenznutzungsrechte zu ersteigern.
Zu III.4 Frequenznutzungsbestimmungen, § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG
67 Die Kammer bestimmt nach § 61 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 TKG die Frequenznutzungsbe-
stimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und
seiner zeitlichen Umsetzung vor Durchführung eines Vergabeverfahrens. Frequenz-
nutzungsbestimmungen in diesem Sinne sind neben den frequenztechnischen Vor-
gaben auch Angaben über Art und Umfang (z. B. Lage im Frequenzband, Größe der
Blöcke) der zu vergebenen Frequenzen.
Zu III.4.1 Frequenznutzungsbestimmungen
68 Die Frequenznutzungsbestimmungen werden auf der Basis von internationalen Emp-
fehlungen und Entscheidungen im Einzelnen festgelegt.
69 Die Verwendung der grundsätzlichen Rahmenbedingungen der relevanten CEPT-
und Kommissionsentscheidungen bildet die notwendige Basis für eine auch grenz-
überschreitende effiziente und störungsfreie Nutzung des verfügbaren Spektrums. Mit
Blick hierauf können die Frequenznutzungsbestimmungen nachträglich geändert
werden, insbesondere wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten und störungs-
freien Nutzung oder aufgrund internationaler Harmonisierungsvereinbarungen erfor-
derlich wird.
70 Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Frequenznutzungsbestimmungen für die
Frequenzbereiche bei 2 GHz und 3.400 MHz – 3.700 MHz sollen auch die störungs-
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freie Koexistenz unterschiedlicher Anwendungen in den benachbarten Frequenzbe-
reichen sicherstellen. Dies ist insbesondere bei der Festsetzung der standortbezoge-
nen Frequenznutzungsparameter der Basisstationen zu berücksichtigen.
71 Die Bundesnetzagentur legt im Rahmen von Frequenznutzungsbestimmungen Fre-
quenzblock-Entkopplungsmasken (block edge mask, BEM) fest. Diese Masken be-
ziehen sich auf die Ränder der zugeteilten Frequenzen. Die Frequenzblock-
Entkopplungsmasken beschreiben sowohl die zulässigen Aussendungen innerhalb
der Blöcke als auch die Aussendungen außerhalb der Blöcke. Es handelt sich dabei
um frequenzregulatorische Anforderungen, um die Wahrscheinlichkeit schädlicher
Störungen zwischen benachbarten Netzen zu reduzieren.
72 Die Frequenzzuteilungsinhaber können von diesen Bestimmungen abweichen, sofern
sie entsprechende wechselseitige Vereinbarungen (sog. Betreiberabsprachen) getrof-
fen haben und die Frequenznutzungsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die
Frequenzzuteilungsinhaber erhalten hiermit eine hohe Flexibilität bei der konkreten
Frequenznutzung. Die Bundesnetzagentur ist zur schnellen und sachgerechten Be-
arbeitung von Störungsmeldungen hierüber schriftlich zu unterrichten.
73 Bei den Außerblockaussendungen wird zwischen Grundanforderungen und spezifi-
schen Anforderungen unterschieden. Da durch die Frequenzblock-Entkopplungs-
masken Minimalanforderungen beschrieben werden, können lokal oder regional zu-
sätzliche Maßnahmen erforderlich werden, um die Koexistenz mit anderen Frequenz-
nutzern zu erzielen. Dies ist dann unter Berücksichtigung der exakten Standorte und
der lokal oder regional maßgebenden Rahmenbedingungen bei der Festsetzung der
standortbezogenen Frequenznutzungsparameter zu beurteilen.
74 Es obliegt dabei dem Betreiber zu entscheiden, wie er in seinem Frequenzblock die
Begrenzung der Außerblockaussendungen realisiert (z. B. durch spezielle Filtertech-
nik). Damit erübrigt sich eine generelle Limitierung der Strahlungsleistung für die Ba-
sisstationen.
75 Neben diesen Betreiberabsprachen stellt auch die gemeinsame Nutzung von Stand-
orten (sogenanntes Standort-Sharing) ein wirksames Instrument zur Minimierung von
Beeinflussungen durch benachbarte Frequenznutzungen insbesondere auch bei
TDD-Nutzungen dar, welches darüber hinaus auch kostenmindernde Effekte hat.
Im Einzelnen:
Schutz von MSS-2-GHz
76 Die Anwendungen des Satellitenfunkdienstes (MSS) oberhalb der 2-GHz-Frequenzen
sind durch die Zuteilungsinhaber zu schützen. Der Schutz ist durch geeignete Maß-
nahmen herzustellen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Insbesondere geht die
Kammer davon aus, dass zukünftig im Bereich MSS-2-GHz die gleiche Technik zum
Einsatz kommen wird wie im Bereich 1.920 MHz – 1.980 MHz / 2.110 MHz –
2.170 MHz, z. B. ein OFDM-basiertes Übertragungssystem.
77 Die ECC-Entscheidung (06)01 adressiert die harmonisierte Nutzung des Bandes
1.920,0 MHz – 1.980,0 MHz / 2.110,0 MHz – 2.170,0 MHz für Mobilfunk. Diese ECC-
Entscheidung wird gegenwärtig überarbeitet, um 5G-Systeme inklusive aktiver An-
tennsysteme (AAS) mit einzubeziehen. Die Überarbeitung der Entscheidung und ent-
sprechende Studien werden voraussichtlich Mitte 2019 abgeschlossen sein. Es ist
davon auszugehen, dass auch der Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Euro-
päischen Kommission, basierend auf einem Mandat an die CEPT, angepasst wird. In
Abhängigkeit der eingesetzten Technologie (z. B. AAS) sind ggf. erforderliche Maß-
nahmen zum Schutz des MSS durch den Zuteilungsinhaber sicherzustellen.
Schutz des Satellitenfunks im Bereich 2.200 – 2.290 MHz
78 Der Frequenzbereich 2.200 – 2.290 MHz wird derzeit örtlich zum Empfang von Signa-
len des Satellitenfunks (Weltraumforschungsfunkdienst, Weltraumfernwirkfunkdienst,
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Erderkundungsfunkdienst) verwendet. Zukünftige Anwendungen des drahtlosen
Netzzugangs könnten, z. B. bei Verwendung aktiver Antennensysteme (AAS), den
Satellitenfunk in diesem Bereich stören. Abhängig von den Ergebnissen der europäi-
schen Harmonisierung sind zum Schutz bestehender und zukünftiger im Frequenzbe-
reich 2.200 – 2.290 MHz empfangender Erdfunkstellen erforderlichenfalls weitere
Maßnahmen bei der Parameterfestsetzung vorzusehen.
Schutz bestehender regionaler Zuteilungen im Bereich 3.400 MHz – 3.700 MHz
79 Neben den faktisch bundesweit zugeteilten BWA-Nutzungsrechten wurden Frequen-
zen im Antragsverfahren für regionale und lokale Nutzungen zugeteilt. Dem Annex 1
der Entscheidung ECC/DEC/(11)06 zufolge wurden die Frequenzen für den drahtlo-
sen Netzzugang im 5-MHz-Raster zugeteilt. Es bestehen ca. 80 regionale und lokale
Zuteilungen, vor allem im ländlichen Raum (vgl. im Einzelnen Tabelle 1). Die Zutei-
lungsnehmer sind in der Regel kleine und mittlere Unternehmen, welche die Fre-
quenzen z. B. für den Privatkundenbereich, den Anschluss von Gewerbegebieten
sowie Offshore-Windparks nutzen. Zur Sicherstellung der Funkverträglichkeit mit be-
nachbarten Funkanwendungen sind in einer Einzelfallbetrachtung angemessene
räumliche Schutzabstände festgelegt worden.
Bundesland Lage des Zutei- Frequenzbe-
Befristung
lungsgebietes reich in MHz
Baden-Württemberg Leonberg 3600-3660 31.12.2022
Villingen-
Baden-Württemberg 3600-3680 31.12.2022
Schwenningen
3480-3500
Bayern Alzenau 17.07.2022
3580-3600
3480-3500
Bayern Herrngiersdorf 3580-3600 28.03.2022
3620-3640
3640-3660
Bayern Immenstadt im Allgäu 31.12.2022
3680-3700
Bayern Oberallgäu Süd 3600-3640 16.04.2022
3490-3500
Bayern Regensburg 14.03.2021
3590-3600
3480-3500
Bayern Waltenhofen 31.08.2021
3580-3600
3480-3500
Brandenburg Neuzelle 23.12.2021
3580-3600
3480-3500
Brandenburg Scharmützelsee 14.11.2020
3580-3600
3490-3500
Brandenburg Seelow 10.01.2021
3590-3600
Brandenburg Treuenbrietzen 3473-3494 12.07.2022
3480-3500
Brandenburg Wandlitz 30.11.2020
3580-3600
3490-3500
Brandenburg Wölsickendorf 25.10.2021
3580-3600
Brandenburg Wriezen 3480-3490 25.10.2021
Hessen Marburg-Biedenkopf 3600-3640 31.12.2022
Mecklenburg-Vorpommern Boizenburg/Elbe 3600-3620 18.12.2021
3480-3500
Mecklenburg-Vorpommern Friedland 12.04.2021
3580-3600
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Bundesland Lage des Zutei- Frequenzbe-
Befristung
lungsgebietes reich in MHz
3480-3500
Mecklenburg-Vorpommern Goldberg 31.07.2021
3580-3600
3480-3500
Mecklenburg-Vorpommern Kentzlin 06.12.2021
3580-3600
Mecklenburg-Vorpommern Lübz 3590-3600 30.06.2021
3480-3500
Mecklenburg-Vorpommern Ludorf 07.04.2021
3580-3600
3480-3500
Mecklenburg-Vorpommern Marlow 12.04.2021
3580-3600
3480-3500
Mecklenburg-Vorpommern Tessenow 02.12.2021
3580-3600
3480-3500
Mecklenburg-Vorpommern Trinwillershagen 07.04.2021
3580-3600
Niedersachsen Filsum 3600-3620 16.06.2022
Niedersachsen Friedeburg 3490-3500 31.10.2020
Niedersachsen Friesoythe 3600-3620 16.06.2022
3480-3500
Niedersachsen Jübberde 28.03.2022
3580-3600
3480-3500
Niedersachsen Löningen 21.06.2022
3580-3600
Niedersachsen Meppen 3600-3660 01.10.2022
3480-3500
Niedersachsen Norden 28.03.2022
3580-3600
3480-3500
Niedersachsen Schirum 16.04.2022
3580-3600
Niedersachsen Stuhr 3600-3620 25.10.2021
3490-3500
Niedersachsen Tülau 08.03.2022
3590-3600
Westoverledingen- 3480-3500
Niedersachsen 13.09.2021
Weener 3580-3600
3480-3500
Niedersachsen Wittmund 13.09.2021
3580-3600
Nordrhein-Westfalen Aachen 3580-3600 31.12.2022
Nordrhein-Westfalen Ammeloe 3480-3490 31.12.2022
Nordrhein-Westfalen Goch 3490-3500 18.05.2021
3480-3500
Nordrhein-Westfalen Goch 28.02.2022
3580-3600
3490-3500
Nordrhein-Westfalen Marienheide 01.02.2021
3590-3600
3473-3494
Saarland, Rheinland-Pfalz Saarland/Pfalz 31.12.2021
3573-3594
Sachsen Borna 3600-3700 31.12.2022
Sachsen Diera-Zehren 3600-3640 31.12.2022
Sachsen Ebersbach 3600-3680 31.12.2022
Sachsen Großpösna 3600-3620 15.03.2022
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Bundesland Lage des Zutei- Frequenzbe-
Befristung
lungsgebietes reich in MHz
3660-3680
Sachsen Klipphausen 3600-3680 31.12.2022
Sachsen Krensitz 3600-3630 31.07.2021
Sachsen Leipzig-Paunsdorf 3600-3640 15.03.2022
Sachsen Lommatzsch 3600-3680 31.12.2022
Sachsen Nünchritz-Priestewitz 3600-3640 31.12.2022
Sachsen Riesa 3600-3640 18.08.2022
Sachsen Wülknitz 3600-3620 18.08.2022
3480-3500
Sachsen-Anhalt Arneburg 31.05.2021
3580-3600
Sachsen-Anhalt Born 3600-3640 31.12.2022
3480-3500
Sachsen-Anhalt Gardelegen 22.09.2021
3580-3600
Sachsen-Anhalt Genthin 3480-3500 01.09.2021
3480-3500
Sachsen-Anhalt Havelberg 31.05.2021
3580-3600
3480-3500
Sachsen-Anhalt Kuhfelde 23.12.2021
3580-3600
Sachsen-Anhalt Magdeburgerforth 3590-3600 20.04.2021
3480-3500
Sachsen-Anhalt Naumburg 17.09.2021
3580-3600
3480-3500
Sachsen-Anhalt Oebisfelde 28.03.2022
3580-3600
3480-3500
Sachsen-Anhalt Stendal 31.08.2021
3580-3600
Sachsen-Anhalt Stendal 3600-3700 31.12.2022
Sachsen-Anhalt Zerbst 3600-3680 31.12.2022
3490-3500
Schleswig-Holstein Fehmarn 02.12.2021
3590-3640
3490-3500
Schleswig-Holstein Grammdorf 30.09.2020
3590-3600
Schleswig-Holstein Kirchnüchel 3490-3500 16.12.2020
Schleswig-Holstein Köhn 3490-3500 09.12.2020
Thüringen Saalfeld 3480-3500 31.12.2022
- Nordsee 3480-3490 31.12.2022
- Nordsee 3490-3500 31.12.2022
3480-3500
- Nordsee 09.10.2022
3580-3600
- Nordsee 3590-3600 31.12.2022
3480-3500
- Ostsee 22.09.2022
3580-3600
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Tabelle 1: Lokale und regionale Zuteilungen im Bereich 3.400 MHz – 3.700 MHz
80 Die Zuteilungen sind aufgrund der Bereitstellung im Antragsverfahren unterschiedlich
befristet, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2022. Daher werden die Frequen-
zen bereits vor dem 1. Januar 2023 sukzessive verfügbar. Die Bundesnetzagentur
prüft darüber hinaus, ob die regionalen Zuteilungen in allen Gebieten effizient genutzt
werden. Frequenzen, die nicht genutzt werden, sind an die Bundesnetzagentur zu-
rückzugeben. Soweit sie nicht zurückgegeben werden, ist der Widerruf der Frequenz-
zuteilung zu erwägen.
81 Da die o. g. lokalen und regionalen Zuteilungen jedoch längstens bis zum
31. Dezember 2022 befristet sind, sind diese auslaufend und müssen nicht dauerhaft
geschützt werden.
82 Die Koordinierung wird im Einzelfall anhand der Festlegung der standortbezogenen
Frequenznutzungsparameter für die Basisstationen der bundesweiten Zuteilung er-
folgen.
Faktisch bundesweite Zuteilungen im Bereich 3,6 GHz
83 Im Bereich 3.400 MHz – 3.600 MHz sind in folgenden Gebieten und Frequenzblöcken
übergangsweise bestehende Zuteilungen zu berücksichtigen:
Region Bundesland Frequenzbereich
BWA-Paket
Sog. 1 & 2
Faktisch 3.410 – 3.452 MHz /
Sämtliche
bundesweit 3.510 – 3.552 MHz
Sämtliche 3.452 – 3.473 MHz /
Sämtliche außer Rheinland-Pfalz und 3.552 – 3.573 MHz
Saarland
Ahrweiler
Altenkirchen (Westerwald)
Bernkastel-Wittlich
Bitburg-Prüm
Cochem-Zell
Sogenanntes 3. BWA-Paket
Daun
Frankenthal (Pfalz), Stadt
Germersheim
Koblenz, Stadt
Ludwigshafen a Rhein,
Stadt 3.452 – 3.473 MHz /
Rheinland-Pfalz
3.552 – 3.573 MHz
Mainz, Stadt
Mainz-Bingen
Mayen-Koblenz
Neuwied
Rhein-Hunsrück-Kreis
Rhein-Lahn-Kreis
Rhein-Pfalz-Kreis
Speyer, Stadt
Trier, Stadt
Trier-Saarburg
Westerwaldkreis
Alzey-Worms Rheinland-Pfalz 3.473 – 3.494 MHz /
.
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1738 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 19 2018
Region Bundesland Frequenzbereich
Bad Dürkheim 3.573 – 3.594 MHz
Bad Kreuznach
Birkenfeld
Donnersbergkreis
Kaiserslautern, Land
Kaiserslautern, Stadt
Kusel
Landau in der Pfalz, Stadt
Neustadt / Weinstraße, St.
Pirmasens, Stadt
Südliche Weinstraße
Südwestpfalz
Worms, Stadt
Zweibrücken, Stadt
3.473 – 3.494 MHz /
Sämtliche Saarland
3.573 – 3.594 MHz
Region Bundesland Frequenzbereich
Baden-Baden, Stadt
Ehemalige WLL-Frequenzzuteilungen
Heidelberg, Stadt
3.470 – 3.480 MHz /
Mannheim, Uni.-stadt Baden-Württemberg
3.570 – 3.580 MHz
Rastatt
Rhein-Neckar-Kreis
München, Land 3.470 – 3.480 MHz /
Bayern
München, Landeshauptst. 3.570 – 3.580 MHz
Demmin
Greifswald, Stadt
Nordvorpommern 3.470 – 3.480 MHz /
Mecklenburg-Vorpommern
Ostvorpommern 3.570 – 3.580 MHz
Rostock, Stadt
Schwerin
3.450 – 3.480 MHz /
Stadtverband Saarbrücken Saarland
3.550 – 3.580 MHz
Tabelle 2: Zuteilungen für den drahtlosen Netzzugang im Bereich 3.400 MHz – 3.600 MHz
84 Die Kammer beabsichtigt eine frühzeitige Neuallokation des Spektrums nach der
Auktion zu ermöglichen. Hiermit können die Voraussetzungen für einen frühzeitigen
Einsatz der Frequenzen zum Rollout von 5G geschaffen werden, um sowohl die Re-
gulierungsziele einer effizienten Frequenznutzung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG als
auch der Beschleunigung des Ausbaus hochleistungsfähiger Telekommunikations-
netze der nächsten Generation gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG zu fördern.
85 Für den Fall, dass ein Inhaber der o. g. Zuteilungen in der Auktion kein Spektrum o-
der weniger als das derzeit zugeteilte Spektrum erwirbt, weist die Kammer auf Fol-
gendes hin:
86 Bestehende Nutzungen der o. g. Zuteilungen der bestehenden bundesweiten Mobil-
funknetzbetreiber sollen bereits vor dem Ende der gegenwärtigen Laufzeiten in die
neuen Bandlagen verlagert und auf die künftigen Frequenzausstattungen angepasst
werden, die sich aus der Auktion ergeben. Hierdurch sollen gegenwärtige Zuteilungs-
inhaber schon zeitnah nach der Auktion bundesweit Frequenzen für 5G in Art und
Umfang so nutzen können, wie es den neuen Zuteilungen bis zum Jahr 2040 ent-
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19 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1739
sprechen wird. Zugleich sollen diejenigen Frequenzen, für die die gegenwärtigen Zu-
teilungsinhaber nicht mehr über Anschlusszuteilungen bis zum Jahr 2040 verfügen,
vorzeitig für neue Zuteilungen verfügbar gemacht werden.
Schutz militärischer Radare und der Radioastronomie im Bereich 3,6 GHz
87 Militärische Radare im Frequenzbereich unterhalb von 3.400 MHz sind zu schützen.
Die Bundeswehr betreibt im ländlichen Raum an einer einstelligen Zahl von Standor-
ten ortsfeste Radare im Frequenzbereich unterhalb von 3.400 MHz. Die Bundesnetz-
agentur wird künftige Zuteilungsinhaber der betroffenen Frequenzblöcke über die ge-
ografische Lage informieren, um somit eine störungsfreie und effiziente Frequenznut-
zung zu ermöglichen.
88 Die in der Anlage 3 genannten Grenzwerte zum Schutz von militärischen Radaren
gelten bundesweit. Darüber hinaus ist um bestehende Radar-Standorte eine Koordi-
nierungszone mit einem Radius von 12 km zu berücksichtigen.
89 Darüber hinaus ist der Radioastronomiefunkdienst am Standort Effelsberg unterhalb
3.400 MHz zu schützen (vgl. Anlage 3).
Schutz von Erdfunkstellen im Frequenzbereich 3.400 MHz – 3.600 MHz
90 Im Frequenzplan ist für den Frequenzbereich 3.400 MHz – 3.600 MHz keine Wid-
mung im Rahmen der Frequenzzuweisung für den „Festen Funkdienst über Satelliten
(Richtung Weltraum - Erde)“ vorhanden (vgl. Frequenzplan, Stand April 2016, Einträ-
ge 315003 und 316002). Mit Blick hierauf ist der Empfang von Satellitenfunkübertra-
gungen im Frequenzbereich 3.400 MHz – 3.600 MHz grundsätzlich möglich, ein An-
spruch auf störungsfreien Empfang besteht jedoch nicht.
91 Der Bundesnetzagentur sind ca. zehn bestehende Erdfunkstellen, teilweise mit Si-
cherheitsbezug oder von erheblicher ökonomischer Bedeutung, bekannt. Zur Vermei-
dung schädlicher Störungen geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass im Rah-
men des Netzaufbaus ein Zusammenwirken zwischen den Betreibern der Erdfunk-
stellen und den Zuteilungsinhabern des drahtlosen Netzzugangs erfolgt. Für den Fall
von schädlichen Störungen des Empfangs von Erdfunkstellen im Frequenzbereich
3.400 MHz – 3.600 MHz wird sich die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der
rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Aspekte für eine verträgliche Lösung
einsetzen. Die Bundesnetzagentur erwartet hierbei von den Frequenzzuteilungsinha-
bern im Bereich des drahtlosen Netzzugangs eine entsprechende Bereitschaft, ver-
trägliche Lösungen mit den Erdfunkstellenbetreibern zu erarbeiten.
92 Die Erdfunkstelle Leeheim ist die Messstelle für Weltraumfunkdienste der Bundes-
netzagentur. Dieser Standort ist für den Empfang des Satellitenfunks u.a. im Bereich
3.400 MHz – 3.600 MHz koordiniert und zu schützen. Eine wirkungsvolle
Überwachung der Frequenzordnung nach § 64 TKG setzt voraus, dass die
Funkmessstationen der Bundesnetzagentur durch Frequenznutzungen nicht gestört
werden (vgl. Mitteilung Nr. 613/2012, Amtsblatt der Bundesnetzagentur 17/2012, Sei-
te 3161). Für die terrestrische Nutzung der Frequenzen ist ein Koordinierungsradius
von 20 km vorgesehen. Innerhalb dieses Radius erfolgt die Festsetzung der fre-
quenztechnischen Parameter für Mobilfunkbasisstationen als Bestandteil der Fre-
quenzzuteilung unter Berücksichtigung der Topografie und der Nutzungsparameter
im Einzelfall. Für die Bestimmung der Koordinierungszone wurden die derzeit verfüg-
baren Mobilfunkparameter zugrunde gelegt.
Schutz von Erdfunkstellen im Frequenzbereich 3.600 MHz – 3.700 MHz
93 Zuteilungsnehmer haben bestehende und koordinierte Empfangsfunkanlagen des
Festen Funkdienstes über Satelliten im Frequenzteilbereich 3.600 MHz – 3.700 MHz
zu schützen (vgl. Anlage 3).
94 Über die in der Anlage 3 genannten Standorte hinaus ist eine einstellige Zahl von
Erdfunkstellen mit Sicherheitsbezug zu berücksichtigen. Mit Blick hierauf können die
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