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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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           187      Die Frist der Erfüllung der Auflage bis zum Ende des Jahres 2022 erscheint ange-
                    messen. Insbesondere besteht ausreichend Zeit, die Auflage umzusetzen. Zum einen
                    ist vorgesehen, die Frequenzen im Bereich 3.400 MHz – 3.700 MHz frühzeitig – auch
                    bereits vor Ende der derzeitigen Zuteilungen – bereitzustellen. Zum anderen sollten
                    nach derzeitiger Einschätzung zeitnah Geräte verfügbar sein, die das 3,6-GHz-Band
                    unterstützen.
           188      Die Versorgungsauflage gilt nicht für Neueinsteiger (vgl. hierzu Punkt III.4.8).

                 Zu III.4.7 Versorgungsverpflichtung Straße
           189      Für Bundesautobahnen und Bundesstraßen ist durch den Zuteilungsinhaber des Fre-
                    quenzblocks im Umfang von 2 x 10 MHz (gepaart) im Bereich 2 GHz bis zum
                    31. Dezember 2022 eine vollständige Versorgung mit 100 Mbit/s im Antennensektor
                    zu erreichen.
           190      Ziel der Bundesnetzagentur ist es, nicht nur eine komplette Versorgung der Bunde-
                    sautobahnen, sondern auch der Bundesstraßen durch mindestens einen Mobilfunk-
                    netzbetreiber sicherzustellen.
           191      Zur Sicherstellung einer Versorgung der Bevölkerung mit mobilem Breitband ist es
                    sachdienlich, wenn auch Bundesstraßen vollständig abgedeckt werden, soweit dies
                    rechtlich und tatsächlich möglich ist. Hiermit kann auf die Auflage aus der Auktion
                    2015 bezüglich der Bundesautobahnen aufgesetzt werden, um weitere Verkehrswe-
                    ge mit mobilem Breitband zu versorgen und dem Bedürfnis nach Konnektivität Rech-
                    nung zu tragen.
           192      Die Anordnung einer Versorgung mit 100 Mbit/s für Bundesautobahnen und Bundes-
                    straßen wird entsprechend der Versorgungsauflage für die Haushalte festgelegt. Dies
                    soll sicherstellen, dass für den Verbraucher zukünftig leistungsfähige Breitbandver-
                    bindungen entlang der Straßen bereitstehen.
           193      Eine Strecke gilt als versorgt, wenn dort die o. g. Datenrate grundsätzlich verfügbar
                    ist. Die Verkehrslast durch andere Teilnehmer wird hierbei nicht berücksichtigt. Daher
                    ist die o. g. Datenrate nicht nur an der Antenne, sondern auch im Antennensektor be-
                    reitzustellen.
           194      Aus Sicht der Kammer kann eine solche Auflage jedoch nur einem Zuteilungsinhaber
                    auferlegt werden. Es besteht eine asymmetrische Ausgangslage hinsichtlich des
                    Ausbaustandes der Mobilfunknetze entlang der Verkehrswege. Damit würde eine
                    symmetrische Auflage gegenüber allen Netzbetreibern stark unterschiedliche Aus-
                    baukosten verursachen. Zwar wird mit Blick auf die Auflage aus der Auktion 2015
                    hinsichtlich der Bundesautonbahnen eine ähnliche Ausgangslage hinsichtlich des
                    Netzausbaus bestehen. Der Ausbau entlang der Bundesstraßen ist jedoch abhängig
                    vom jeweiligen Mobilfunknetzbetreiber sehr asymmetrisch (derzeitige Breitbandabde-
                    ckung zwischen ca. 45 % und 88 %, vgl. Beschluss des Beirates vom 25.06.2018,
                    S. 4).
           195      Die zu versorgende Strecke entlang Bundesstraßen ist mit ca. 43.000 km deutlich
                    länger als die entlang der Bundesautobahnen mit ca. 18.000 km. Darüber hinaus ist
                    der Streckenverlauf von Bundesstraßen – anders als der von Autobahnen – nicht ge-
                    radlinig. Hieraus können sich höhere Anforderungen an den Netzausbau entlang der
                    Straße ergeben, was erheblichen Einfluss auf die Investitionskosten hat.
           196      Mit Blick hierauf ist vorgesehen, die Auflage zur Versorgung der Bundesautobahnen
                    und Bundesstraßen mit 100 Mbit/s nur dem Zuteilungsnehmer aufzuerlegen, der ei-
                    nen spezifischen Frequenzblock im Bereich 2 GHz erwirbt. Hierdurch können insbe-
                    sondere Diskriminierungen derjenigen Bieter vermieden werden, für die eine derartige
                    Auflage unmöglich bzw. hinsichtlich der Teilnahme an der Auktion prohibitiv wäre.



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   197   Demgegenüber kann durch die asymmetrische Auflage ermöglicht werden, dass die
         teilnehmenden Bieter die Auflage in einem objektiven, transparenten und diskriminie-
         rungsfreien Verfahren in ihre Gebote mit einpreisen können. Jeder Bieter kann in Ab-
         hängigkeit des eigenen Netzausbaus und der Abschätzung der hiermit verbundenen
         erforderlichen Ausbaukosten entscheiden, ob er auf den mit der Auflage verknüpften
         Block oder auf nicht betroffene Frequenzblöcke bietet. Die Verknüpfung mit einem
         Block von 2 x 10 MHz (gepaart) bei 2 GHz sowie ein entsprechend niedriges Min-
         destgebot sind aus Sicht der Kammer geeignet, eine wertmäßige Berücksichtigung
         der besonderen Versorgungsauflage im Rahmen des Bietverfahrens zu ermöglichen.
   198   Darüber hinaus ist mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Auflage zu berücksichti-
         gen, dass der erfolgreiche Bieter des Frequenzblocks die Auflage durch sein Höchst-
         gebot freiwillig akzeptiert (vgl. auch § 61 Abs. 6 TKG).
   199   Auch wenn die Auflage asymmetrisch auferlegt wird, geht die Kammer jedoch davon
         aus, dass aufgrund des Infrastrukturwettbewerbs Anreize für andere Netzbetreiber
         entstehen, ebenfalls die eigene Versorgung zu verbessern. Daher kann die Auflage
         auch für die Kunden anderer Netze zu einer Verbesserung der Breitbandversorgung
         entlang der Straße führen. Dies gilt insbesondere dadurch, dass Zuteilungsinhaber
         auf vertraglicher Grundlage in den Grenzen des Wettbewerbs- und Telekommunikati-
         onsrechts Kooperationen (z. B. Infrastruktur-Sharing, National Roaming) eingehen
         können, die die Netzkosten deutlich senken.
   200   In diesem Zusammenhang empfiehlt die Monopolkommission:
             „Zur Förderung des Wettbewerbs auf den Mobilfunkmärkten und zur Sicherstel-
             lung einer möglichst effizienten Frequenznutzung […]
             bei der Verfolgung des Ziels einer flächendeckenden Versorgung der Bevölke-
             rung mit mobilen Breitbandzugängen sollte eine unnötige Duplizierung von Infra-
             strukturen in schwer erschließbaren Gebieten vermieden werden, indem entwe-
             der auf hohe Versorgungsauflagen zugunsten staatlicher Förderung verzichtet
             wird, oder hohe Versorgungsauflagen auf ausgewählte Frequenzblöcke be-
             schränkt werden.“
             (Monopolkommission, Sondergutachten 78, 2017, Handlungsempfehlungen,
             S. 88)
   201   Weitergehende Auflagen, z. B. für Land-, Kreis- und Gemeindestraßen, können im
         Rahmen dieses Verfahrens nicht auferlegt werden, da die hiermit verbundenen Aus-
         baukosten – auch unter Berücksichtigung der o. g. Argumente – außer Verhältnis
         zum Wert der vergebenen Frequenzen stehen. Je höher die Qualitätsanforderungen
         festgelegt werden, desto höher und desto asymmetrischer sind die Ausbaukosten
         zwischen den Netzbetreibern. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass bereits
         ein großer Teil der Kreisstraßen versorgt ist (bis zu 80 %, vgl. Beschluss des Beirates
         vom 25.06.2018, S. 5).
   202   Die erweiterte Versorgungsauflage für Haushalte (100 Mbit/s im Antennensektor für
         98 % der Haushalte in jedem Bundesland) bedeutet allerdings auch eine weitere
         Verbesserung der Versorgung in der Fläche. Dies kann insbesondere auch dazu füh-
         ren, dass Land-, Kreis- oder Gemeindestraßen sowie Wasserstraßen besser versorgt
         werden.
   203   Die Auflage zur Versorgung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen gilt nur, so-
         weit der Netzausbau rechtlich und tatsächlich möglich ist. Möglicherweise könnten
         Einschränkungen entlang der Straße bestehen, z. B. in Naturschutzgebieten.
   204   Der Zuteilungsinhaber kann zur Erfüllung der Auflage sämtliche zugeteilten Fre-
         quenznutzungsrechte einsetzen. Eine unzulässige Rückwirkung auf bereits zugeteilte
         Frequenzen aus früheren Vergabeverfahren ist aus Sicht der Kammer damit nicht
         verbunden. Durch den Einsatz von bereits zugeteiltem Flächenspektrum kann der

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                    bestehende Netzbetreiber die Kostenbelastung der Versorgungsauflage erheblich re-
                    duzieren. Gleichzeitig kann er die mit der Versorgungsauflage verbundenen Kosten in
                    seinen Geboten berücksichtigen.
           205      Auch mit Blick hierauf erscheint die Frist zur Erfüllung der Versorgungsauflage bis
                    zum Ende des Jahres 2022 angemessen. Entlang der Bundesautobahnen wird durch
                    die Auflage der Auktion 2015 bis zum Ende des Jahres 2019 grundsätzlich eine
                    Breitbandversorgung vorhanden sein, auf die der Zuteilungsnehmer aufsetzen kann.
                    Mit Blick auf die Bundesstraßen ist zu berücksichtigen, dass diese bereits teilweise
                    versorgt sind.

                 Zu III.4.8 Versorgungsverpflichtung Neueinsteiger
           206      Neueinsteiger haben einen Versorgungsgrad der Haushalte von mindestens 25 % in-
                    nerhalb von drei Jahren und mindestens 50 % innerhalb von fünf Jahren ab Verfüg-
                    barkeit der ersteigerten Frequenzen zu erreichen.
           207      Der Versorgungsgrad der Haushalte erscheint sachgerecht, da dieser grundsätzlich
                    bereits über den Ausbau von Kapazitätsfrequenzen in größeren Städten Deutsch-
                    lands erreicht werden kann. Die Kammer erwartet jedoch, dass der Neueinsteiger
                    abhängig von seinem Geschäftsmodell einen weitergehenden Netzausbau vornimmt,
                    um dem Bedürfnis seiner Kunden Rechnung zu tragen.
           208      Mit Blick auf die unterschiedlichen Verfügbarkeitszeiten der zur Vergabe stehenden
                    Frequenzen erscheint es sachgerecht, keinen festen Zeitpunkt zur Erfüllung der Aus-
                    bauschritte festzulegen. Vielmehr richtet sich der Zeitpunkt der Erfüllung der Auflage
                    nach der Verfügbarkeit der jeweils ersteigerten Frequenzen.
           209      Die Auferlegung einer höheren Versorgungsverpflichtung in Bezug auf Haushaltsab-
                    deckung und Qualität sowie Verkehrswege ist für einen Neueinsteiger nicht ange-
                    messen, weil dieser nicht wie die bestehenden Netzbetreiber bereits über eine ent-
                    sprechende Infrastruktur verfügt. Insbesondere stünden einem Neueinsteiger derzeit
                    keine Frequenzen unterhalb 1 GHz zur Verfügung, um einen kosteneffizienten flä-
                    chendeckenden Netzausbau vorzunehmen. Mit dieser Regelung können die Interes-
                    sen kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigt werden (vgl. § 61 Abs. 4 TKG),
                    da durch die Versorgungsauflage die Möglichkeit des Markteinstiegs nicht unverhält-
                    nismäßig eingeschränkt wird.

                 Zu III.4.9 Berichtspflichten
           210      Der Frequenzzuteilungsinhaber hat der Bundesnetzagentur auf Verlangen über den
                    Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus sowie des Netzausbaus zu be-
                    richten und diesen nachzuweisen.
           211      Die Auferlegung einer Berichtspflicht dient der Sicherstellung der Erfüllung der aufer-
                    legten Versorgungsverpflichtungen. Es ist angezeigt, dass die Bundesnetzagentur
                    fortlaufend über den Stand der Frequenznutzungen informiert wird, um zu gewährleis-
                    ten, dass jeder Frequenzzuteilungsinhaber seine Frequenzen zügig einsetzt. In die-
                    sem Zusammenhang ist insbesondere vorgesehen, dass die Frequenzzuteilungsin-
                    haber jährlich schriftlich hierüber berichten.
           212      Darüber hinaus wird die Bundesnetzagentur im Einzelfall zum Stand des Netzaufbaus
                    sowie des Netzausbaus – ggf. auch nur regional oder lokal – Berichte anfordern.
           213      Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Netzbetreiber ver-
                    pflichtet sind, die messtechnische Überprüfung der Versorgungsverpflichtungen durch
                    den Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur zu ermöglichen. Dies beinhaltet
                    auch die Bereitstellung entsprechender technischer Mittel für den Netzzugang, wie
                    z. B. die kostenfreie Bereitstellung geeigneter SIM-Karten zu Messzwecken. Die
                    Bundesnetzagentur wird im Rahmen der Überprüfung der Versorgungsauflage


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            Funkmessungen durchführen, auch um die tatsächlich verfügbaren Datenraten des
            jeweiligen Zuteilungsinhabers zu ermitteln (sogenannte Drive-Tests).

         Zu III.4.10      Auflösende Bedingung für streitbefangene Frequenzen
   214      Die Zuteilungen der streitbefangenen Frequenzen sind mit einer auflösenden Bedin-
            gung für den Fall zu versehen, dass die Bundesnetzagentur durch eine gerichtliche
            Entscheidung, die außerhalb dieses Vergabeverfahrens ergeht, gezwungen ist, die
            Nutzungsrechte an andere Unternehmen zuzuteilen oder eine von der Bundesnetza-
            gentur widerrufene Zuteilung durch bestandskräftige Gerichtsentscheidung bestehen
            bleibt. Diese Nebenbestimmungen dienen der Befolgung von gerichtlichen Entschei-
            dungen, die gegebenenfalls außerhalb des Vergabeverfahrens (Entscheidungen I bis
            IV) ergehen, soweit der Verwaltungsrechtsstreit bereits zum Zeitpunkt der Zuteilung
            anhängig war.
   215      Die Kammer ist der Ansicht, dass eine auflösende Bedingung gemäß § 36 Abs. 2
            Nr. 2 VwVfG zur gerichtlich erzwungenen Zuteilung der Frequenznutzungsrechte das
            zweckmäßige rechtliche Mittel ist. Mit der Auferlegung einer auflösenden Bedingung
            kann erreicht werden, dass mit Eintritt der Bedingung die Frequenzzuteilung ohne
            weiteres Verwaltungshandeln erlischt, während zur Ausübung eines vorbehaltenen
            Widerrufsrechts ein erneuter Verwaltungsakt erforderlich ist, der mit Rechtsmitteln
            angegriffen werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es daher geboten,
            die Frequenzzuteilung mit einer auflösenden Bedingung zu versehen. Die konkrete
            Ausgestaltung der auflösenden Bedingung wird im Rahmen der Zuteilung erfolgen.

         Zu III.4.11      Diensteanbieterregelung
   216      Diensteanbieter leisten mit ihren Mobilfunkangeboten seit Beginn der Liberalisierung
            Anfang der 1990er-Jahre einen Beitrag zur Stärkung des Wettbewerbs auf der Diens-
            teebene und damit zur Förderung der Verbraucherinteressen. Die im Jahr 2000 aufer-
            legte Diensteanbieterverpflichtung, die ihre Grundlage in den damaligen Lizenzver-
            pflichtungen der 1990er-Jahre hat, wirkt über die aus diesem Verfahren folgenden
            Frequenzzuteilungen fort bis zu deren Auslaufen am 31. Dezember 2020.
   217      Die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung (§ 21 TKG) nach dem Auslaufen der
            o. g. Frequenzzuteilungen setzt das Vorliegen beträchtlicher Marktmacht auf Seiten
            der Netzbetreiber voraus. Diese ist bislang weder vom Bundeskartellamt noch von
            der Bundesnetzagentur festgestellt worden.
   218      Gleichwohl beabsichtigt die Kammer, den Wettbewerb auf der Diensteebene über
            das Jahr 2020 hinaus zu erhalten und zu fördern. Dies setzt voraus, dass Dienstean-
            bieter bei Verhandlungen über die bereitzustellenden Kapazitäten nicht durch die
            Mobilfunknetzbetreiber diskriminiert werden. Dies gilt vor allem, da die zugrunde lie-
            genden Frequenzressourcen nicht unbeschränkt verfügbar, sondern begrenzt sind.
            Daher ist es nur einer beschränkten Zahl von Unternehmen auf dem Markt möglich,
            selbst Frequenzen zu erwerben, um Mobilfunkdienste anbieten zu können.
   219      Zuteilungsinhaber sollen mit geeigneten Diensteanbietern diskriminierungsfrei über
            die Mitnutzung von Funkkapazitäten verhandeln, damit diese funkbasierte Dienste
            (fest, nomadisch, mobil) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringen kön-
            nen.
   220      Die von den Zuteilungsinhabern bereitzustellenden Kapazitäten für Mobilfunkdienste
            sollen nicht auf bestimmte Dienste, Funktechniken oder Anwendungen beschränkt
            werden. Auch in den bisherigen Diensteanbieterregelungen waren keine Abrech-
            nungsmodalitäten (z. B. „Retail-Minus“) vorgegeben. Für die Bereitstellung von Mobil-
            funkkapazitäten und Diensten gelten die Grundsätze der Technologie- und Dienste-
            neutralität sowie der Diskriminierungsfreiheit, da auch die Frequenzen technologie-
            und diensteneutral zugeteilt sind. Den Diensteanbietern soll im Rahmen dessen nicht


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                    nur der Wiederverkauf, sondern die Entwicklung eigener innovativer Produkte ermög-
                    licht werden.
           221      Diensteanbieter im o. g. Sinne ist, wer ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekom-
                    munikationsdienste erbringt (vgl. § 3 Nr. 6 TKG).
           222      Die Verhandlungen zwischen Zuteilungsinhabern und Diensteanbietern sollen diskri-
                    minierungsfrei sein. Mit Blick hierauf sollen sich Zuteilungsinhaber bei Verhandlun-
                    gen nicht willkürlich verhalten und auf Verlangen der Bundesnetzagentur transparent
                    Auskunft über den Verhandlungsverlauf geben. Die diskriminierungsfreien Verhand-
                    lungen sollen dazu führen, dass für beide Verhandlungsparteien zumutbare Bedin-
                    gungen vereinbart werden, die nicht einseitig benachteiligend sind.
           223      Mit dem Diskriminierungsverbot ist jedoch keine absolute Gleichbehandlung verbun-
                    den. Insbesondere kann für eine unterschiedliche Behandlung eine sachliche Recht-
                    fertigung vorliegen. Unter Diskriminierung versteht man im ökonomischen Sinne jede
                    unterschiedliche Behandlung gleichartiger Sachverhalte. Daraus folgt, dass ein Un-
                    ternehmen im Geschäftsverkehr gleichartige Unternehmen gleich und nicht gleichar-
                    tige Unternehmen ungleich behandeln darf, ohne dieses Diskriminierungsverbot zu
                    verletzen. Allerdings kann selbst ein gleichartiges Unternehmen ungleich behandelt
                    werden, wenn es hierfür eine sachliche Rechtfertigung gibt. Hierbei ist eine umfas-
                    sende Interessenabwägung zwischen den Betroffenen im Lichte der Regulierungszie-
                    le des TKG (§ 2 TKG) vorzunehmen.
           224      Das führt im Ergebnis dazu, dass ein Mobilfunknetzbetreiber zum Beispiel das Recht
                    zu vorstoßenden Wettbewerb (Geheimwettbewerb) beim Vertrieb seines Produktes
                    zuerkannt werden muss, solange die Diensteanbieter die Chance haben, diesen
                    Wettbewerbsvorsprung wieder einzuholen und somit keine dauerhafte Monopolstel-
                    lung des Mobilfunknetzbetreibers entsteht.
           225      Ein Abschluss- und Kontrahierungszwang ist – anders als bei den o. g. Lizenzen –
                    hiermit zwar nicht verbunden. Allerdings folgt aus dem Diskriminierungsverbot für die
                    Netzbetreiber ein Verhandlungsgebot und für die Bundesnetzagentur die Befugnis, in
                    Fällen von Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot zum Schutz des Wettbe-
                    werbs einzugreifen, also eine „Schiedsrichterrolle“ auszuüben. Hierzu muss eine um-
                    fassende Interessenabwägung zwischen den Betroffenen im o. g. Sinn vorgenommen
                    werden.
           226      Es ist vorgesehen, eine entsprechende Regelung in die Frequenzzuteilungen aufzu-
                    nehmen.
           227      Rechtsgrundlage der Diensteanbieterregelung ist § 60 Abs. 2 S. 1 TKG i. V. m. § 61
                    Abs. 6 TKG. Gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 TKG können Frequenzzuteilungen zur Siche-
                    rung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen sowie der weiteren
                    in § 2 TKG genannten Regulierungsziele mit Nebenbestimmungen versehen werden.
           228      Die Diensteanbieterregelung ist nicht mit einer Zugangsverpflichtung gleichzusetzen.
                    Ziel der Diensteanbieterregelung ist es, die Privatautonomie der Vertragsparteien zu
                    erhalten und gleichzeitig Anreize für diskriminierungsfreie Verhandlungen zwischen
                    Zuteilungsinhabern und geeigneten Diensteanbietern zu schaffen. Dies gilt insbeson-
                    dere für eine Diensteanbieterregelung in der Form eines Verhandlungsgebotes.
           229      Die Diensteanbieterregelung in der Form eines Verhandlungsgebotes nach § 60
                    Abs. 2 S. 1 TKG ist auch geeignet, eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung
                    sowie die Realisierung weiteren in § 2 TKG genannten Regulierungsziele zu fördern:
           230      Die Diensteanbieterregelung ist geeignet, die Sicherstellung einer effizienten und stö-
                    rungsfreien Nutzung von Frequenzen nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG zu fördern. Da
                    Diensteanbieter kein eigenes Funknetz betreiben, tragen sie in der Regel nicht unmit-
                    telbar zu einer effizienten Frequenznutzung im technischen Sinne bei. Die Dienste-


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         anbieterregelung setzt jedoch regulatorische Anreize, die eine effiziente Frequenz-
         nutzung durch die Zuteilungsinhaber fördern:
   231   Die Diensteanbieterregelung trägt dazu bei, dass der Wettbewerb auf der Dienste-
         ebene erhalten bleibt und gefördert wird. Dies trägt dazu bei, dass dem Verbraucher
         eine größere Auswahl an Anbietern für Mobilfunktarife zur Verfügung steht. Insbe-
         sondere mit Blick auf die unterschiedlichen Preissegmente kann dies die Marktdurch-
         dringung und Produktvielfalt im Bereich des Mobilfunks fördern und zur Auslastung
         der Netzkapazitäten beitragen.
   232   Dementsprechend ist die effiziente Frequenznutzung nicht auf die Effizienz im techni-
         schen Sinne beschränkt. Sie erfasst auch die ökonomische Effizienz im Sinne größt-
         möglicher Breitenwirkung und größtmöglichem volkswirtschaftlichem Nutzen der Fre-
         quenzen. Auch mit Blick auf die Umsetzung der Regulierungsziele sollte das sozio-
         ökonomische Potenzial der knappen Frequenzressource möglichst optimal ausge-
         schöpft werden. Zum einen bedeutet dies, dass möglichst viele Endnutzer die Mög-
         lichkeit haben sollten, auf die durch die Frequenzen bereitgestellten Dienste zuzugrei-
         fen und somit mittelbar von der Frequenznutzung zu profitieren. Zum anderen ist es
         im volkswirtschaftlichen Interesse, dass neben dem Endnutzer auch unterschiedliche
         Mobilfunkanbieter die Möglichkeit erhalten, die Frequenzressource zumindest mittel-
         bar nutzen zu können, um dem Verbraucher innovative Produkte anzubieten und zu
         einem wettbewerblichen Umfeld beizutragen.
   233   Der Infrastrukturwettbewerb wird jedoch neben der knappen Frequenzressource auch
         dadurch begrenzt, dass ein bundesweiter Aufbau paralleler Mobilfunknetze nicht für
         eine unbegrenzte Zahl an Wettbewerbern betriebswirtschaftlich darstellbar ist. So hat
         in Deutschland bereits eine Marktkonsolidierung stattgefunden, mit der sich die Zahl
         der bundesweiten Mobilfunknetzbetreiber von vier auf drei reduzierte. In diesem Zu-
         sammenhang betonten die derzeitigen Mobilfunknetzbetreiber in den bisherigen An-
         hörungen, dass der Markteintritt eines vierten Mobilfunknetzbetreibers in den letzten
         Jahren nicht erfolgt und daher auch für die Zukunft unwahrscheinlich sei. Mit abneh-
         mendem Infrastrukturwettbewerb gewinnt aus volkswirtschaftlicher Sicht der Wettbe-
         werb auf Diensteebene an Bedeutung. Dieser kann dadurch entscheidend gefördert
         werden, dass Unternehmen, die nicht über eigene Mobilfunkinfrastrukturen verfügen,
         vorhandene Netze mitnutzen können.
   234   Darüber hinaus ist denkbar, dass der mit der Diensteanbieterregelung geförderte
         Wettbewerb auch zur effizienten Frequenznutzung im technischen Sinne beitragen
         kann. Diensteanbieter sind Nachfrager von Funkkapazitäten auf Großkundenebene.
         Soweit ein Diensteanbieter Mobilfunkdienste über verschiedene Netze anbieten kann,
         könnte die jeweilige Netzqualität und -verfügbarkeit ein entscheidender Faktor für die
         Auswahl des Netzes sein. Ebenso ist denkbar, dass ein Diensteanbieter seine vor-
         handenen Kunden auf das Netz eines anderen Mobilfunknetzbetreibers migriert,
         wenn dieser eine bessere Netzqualität aufweist. Abhängig davon, wie viel die Kunden
         des Dienstanbieters im jeweiligen Einzelfall zur Netzauslastung des Mobilfunknetzbe-
         treibers beitragen, könnte dies daher auch Anreize schaffen, die Mobilfunknetze im
         Wettbewerb weiter auszubauen.
   235   Schließlich könnte die Diensteanbieterregelung Kooperationen zwischen Zuteilungs-
         inhabern und Diensteanbietern fördern, die sich im Ergebnis auf den Netzausbau
         auswirken könnten. Beispielsweise förderte in der jüngeren Vergangenheit ein Unter-
         nehmen den Netzausbau eines Netzbetreibers mit einem dedizierten Millionenbetrag.
         Derartige Kooperationen wären aber auch denkbar, wenn ein Diensteanbieter Inte-
         resse an der besseren Versorgung einer bestimmten Region oder eines bestimmten
         Standortes hat. Die Diensteanbieterregelung kann für derartige Kooperationen
         Grundlage und Anreiz sein.




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           236      Die Diensteanbieterregelung ist geeignet zur Sicherstellung eines chancengleichen
                    Wettbewerbs und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Tele-
                    kommunikation nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG:
           237      Wie bereits hinsichtlich des Aspekts der ökonomisch effizienten Frequenznutzung er-
                    läutert (s. o.), kann die Diensteanbieterregelung fördern, dass neben den Vertriebs-
                    wegen der Mobilfunknetzbetreiber weitere Unternehmen die Möglichkeit erhalten,
                    dem Verbraucher im Wettbewerb Mobilfunkdienste anzubieten. Dies könnte die vor-
                    handene wettbewerbswirksame Anbietervielfalt im Mobilfunk erhalten oder sogar
                    ausbauen.
           238      Demgegenüber könnte ein ersatzloser Wegfall der bisherigen Diensteanbieterver-
                    pflichtung die Anbietervielfalt schwächen. Zwar können die Diensteanbieter nach
                    Wegfall der derzeitigen Diensteanbieterverpflichtung auf Grundlage freier Privatauto-
                    nomie mit den Mobilfunknetzbetreibern über Kapazitäten verhandeln. Es liegt jedoch
                    nahe, dass Diensteanbieter ohne eine regulatorische Absicherung in der Zukunft kei-
                    ne wettbewerbsfähigen Konditionen erhalten würden.
           239      Die Konditionen für die Diensteanbieter beeinflussen deren Wettbewerbsfähigkeit. Je
                    stärker ein Diensteanbieter in der Ausgestaltung der Mobilfunktarife beschränkt wird,
                    desto weniger wird er in der Lage sein, mit innovativen oder preislich attraktiven Pro-
                    dukten zum Wettbewerb beizutragen. Daher haben die Konditionen letztlich einen di-
                    rekten Einfluss darauf, ob sich die Diensteanbieter im Wettbewerb auf Endkun-
                    denebene behaupten können. Der Diensteanbieterregelung kommt hierbei eine zent-
                    rale Rolle als Verhandlungsgrundlage zu.
           240      Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass unabhängige Diensteanbieter in
                    besonderem Maße zum Wettbewerb beitragen. Derzeit steht aus Sicht des Verbrau-
                    chers zwar eine große Auswahl an Mobilfunkanbietern zur Verfügung. Bei einem Teil
                    dieser Anbieter handelt es sich jedoch um Vertriebswege bzw. Marken der Mobil-
                    funknetzbetreiber. Diese sind daher – je nach gesellschaftsrechtlicher Struktur –
                    meist abhängig von ihren jeweiligen Muttergesellschaften. Ein wirksamer Wettbewerb
                    kann sich jedoch erst zwischen unabhängigen Wettbewerbern entfalten. Würden die
                    unabhängigen Diensteanbieter aus dem Markt ausscheiden oder wären diese auf-
                    grund unzureichender Angebote seitens der Mobilfunknetzbetreiber in ihrer Wettbe-
                    werbsfähigkeit geschwächt, so könnte sich der Wettbewerb zunehmend auf die drei
                    Mobilfunknetzbetreiber sowie deren Vertriebswege konzentrieren. Es ist jedoch Ziel
                    der Bundesnetzagentur, den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher zu schützen
                    (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 TKG).
           241      Die Unabhängigkeit von Diensteanbietern setzt jedoch voraus, dass der Zuteilungs-
                    nehmer diese weder ausschließlich noch unverhältnismäßig lange stark an sich bin-
                    det. Dies sahen bereits die o. g. Lizenzen vor (vgl. hierzu Teil C, Nr. 15, 2. Abs. der
                    UMTS/IMT-2000-Lizenzen). Eine unverhältnismäßige Bindung könnte dazu führen,
                    dass das Gegengewicht der Diensteanbieter als Nachfrager eingeschränkt wird. Dies
                    könnte starken Einfluss auf die vertragliche Gestaltung der Konditionen und somit
                    auch auf die nachhaltige Förderung des Wettbewerbs haben. Mit Blick hierauf muss
                    der Diensteanbieter frei darin sein, Neukunden über ein anderes Mobilfunknetz zu
                    versorgen oder Bestandskunden in ein anderes Mobilfunknetz zu migrieren.
           242      Darüber hinaus erscheint es – wie bereits im Zusammenhang mit der effizienten Fre-
                    quenznutzung erläutert – mit Blick auf die durch die Fusion von Telefónica und E-Plus
                    bedingte Reduktion des Infrastrukturwettbewerbs sachgerecht, den Dienstewettbe-
                    werb zu fördern. Die Diensteanbieterregelung stärkt das Verhandlungspotenzial be-
                    stehender und künftiger Dienstanbieter hinsichtlich der Gewährung und Gestaltung
                    von Konditionen. Diese ist geeignet, die Wettbewerbsfähigkeit der unabhängigen
                    Diensteanbieter und die Entwicklung von Auswahl, Preisen und Qualität zugunsten
                    des Verbrauchers zu fördern.


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   243   Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Europäische Kommission die wettbe-
         werblichen Auswirkungen des Zusammenschlusses der Mobilfunknetzbetreiber Te-
         lefónica und E-Plus auf den deutschen Mobilfunkmarkt intensiv geprüft und der Fusi-
         on im Ergebnis zugestimmt hat (vgl. Generaldirektion Wettbewerb, Entscheidung
         M.7018 vom 2. Juli 2014, ABl. der Europäischen Union vom 13. März 2015, Informa-
         tionsnummer 2015/C 086/07). Auch die Europäische Kommission hat sowohl die Be-
         deutung der Vertragsbedingungen von Diensteanbietern für deren Wettbewerbsfä-
         higkeit als auch das nahende Auslaufen der bestehenden Diensteanbieterverpflich-
         tungen adressiert. Dementsprechend wurde die Fusion u. a. unter Berücksichtigung
         von Selbstverpflichtungen genehmigt, die sowohl bestehende Diensteanbieterverträ-
         ge aufwerten als auch einen wettbewerbsfähigen sog. „MBA-MVNO“ (Mobile
         Bitstream Access – MVNO) im Markt installieren sollten. Im Rahmen des Fusionskon-
         trollverfahrens konnte die Europäische Kommission jedoch nur auf Maßnahmen bzw.
         Selbstverpflichtungen zurückgreifen, welche die fusionierenden Unternehmen betra-
         fen. Mit der Diensteanbieterregelung führt die Kammer die Überlegungen der Europä-
         ischen Kommission weiter und adressiert alle Zuteilungsinhaber sowie Diensteanbie-
         ter, um in Bezug auf Diensteanbieterregelungen unter Wahrung des Grundsatzes der
         Diskriminierungsfreiheit für alle Unternehmen gleichermaßen Rechts- und Planungs-
         sicherheit sowie Transparenz zu schaffen.
   244   Mit Blick auf den Wettbewerb empfahl entsprechend den Überlegungen der Kammer
         auch die Monopolkommission in ihrem Sondergutachten aus dem Jahr 2017:
             „Zur Förderung des Wettbewerbs auf den Mobilfunkmärkten und zur Sicherstel-
             lung einer möglichst effizienten Frequenznutzung sollte […] die Frequenzvergabe
             an die Verpflichtung geknüpft werden, Anbietern ohne eigenes Mobilfunknetz
             Vorleistungsprodukte zu diskriminierungsfreien Bedingungen anzubieten; […]“
             (Monopolkommission, Sondergutachten 78, 2017, Handlungsempfehlungen,
             S. 88)
   245   Mit Blick auf die bereits erläuterte Förderung der effizienten Frequenznutzung sowie
         des Wettbewerbs ist die Diensteanbieterregelung auch geeignet zur Wahrung der
         Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommuni-
         kation nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG sowie zur Erbringung des größtmöglichen Nutzens
         für den Nutzer in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m.
         Nr. 2 TKG).
   246   Es ist zu erwarten, dass durch die Diensteanbieterregelung zugunsten des Verbrau-
         chers ein vielfältiges Wettbewerbsumfeld begünstigt wird. So könnten dem Verbrau-
         cher innovative und preislich attraktive Mobilfunkdienste zur Verfügung stehen. In der
         Vergangenheit haben Diensteanbieter insbesondere preissensitive Verbraucher an-
         gesprochen. Eine technologieneutrale Diensteanbieterregelung könnte dazu führen,
         dass neue Mobilfunktechniken wie 5G auch diesen schneller zur Verfügung gestellt
         werden. Dies könnte die Marktdurchdringung mit hochleistungsfähigen und effizienten
         Mobilfunktechniken sowie hierauf basierenden innovativen Anwendungen deutlich
         erhöhen.
   247   Aus Sicht der Kammer besteht auch mit einer Diensteanbieterregelung die Möglich-
         keit für die Zuteilungsinhaber, dem Verbraucher innovative Dienste anzubieten. Be-
         reits nach derzeitiger Verwaltungspraxis zur Diensteanbieterverpflichtung der GSM-
         und UMTS-Lizenzen war anerkannt, dass den Zuteilungsinhabern ein vorstoßender
         Wettbewerb möglich war. Demgemäß mussten innovative Produkte nicht sofort, son-
         dern erst nach einer angemessenen Zeit an die Diensteanbieter weitergegeben wer-
         den. Dies wahrt die Innovationskraft der Zuteilungsinhaber, ohne die Diensteanbieter
         zu diskriminieren.
   248   Das Regulierungsziel der Beschleunigung des Ausbaus hochleistungsfähiger Tele-
         kommunikationsnetze der nächsten Generation gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG steht
         der Diensteanbieterregelung nicht entgegen.

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           249      Eine Diensteanbieterregelung wird die Investitionsfähigkeit der Zuteilungsinhaber
                    nicht beeinträchtigen. Grundsätzlich stehen dem Zuteilungsinhaber auch die Einnah-
                    men aus den Diensteanbieterverträgen als potenzielle Investitionsmittel für den Netz-
                    ausbau zur Verfügung. Es könnten auf Grundlage der Diensteanbieterregelung aber
                    auch Kooperationen entstehen, welche eine direkte finanzielle Beteiligung von Diens-
                    tanbietern am Netzausbau umfassen.
           250      Hiervon unbenommen sind aus Sicht der Kammer für Entscheidungen über Investiti-
                    onen in den Netzausbau jedoch die jeweiligen Geschäftsmodelle, die Nachfrageent-
                    wicklung und das im Markt geltende Wettbewerbsniveau maßgeblich. Der Antrieb
                    zum Netzausbau ergibt sich damit auch aus dem Infrastrukturwettbewerb im Ver-
                    gleich zu den anderen Zuteilungsinhabern. Eine Diensteanbieterregelung, die alle Zu-
                    teilungsinhaber gleichermaßen betrifft, sollte hierbei nicht zu Einschränkungen der In-
                    vestitionsbereitschaft führen.
           251      Auch wenn mit dem Wegfall der bisherigen Diensteanbieterverpflichtung weiterhin die
                    Möglichkeit bestünde, dass Diensteanbieter auf der Grundlage der Privatautonomie
                    entsprechende Vereinbarungen mit Zuteilungsnehmern abschließen und so ihre
                    Kunden weiterhin mit Mobilfunkdienstleistungen versorgen können, erscheint die Auf-
                    erlegung der oben beschriebenen Regelung nach Auswertung der erfolgten vertieften
                    Anhörung geboten.
           252      Die Diensteanbieterregelung wird mit der Bereitstellung der knappen Frequenzres-
                    source verbunden. Vergabeverfahren für Frequenzen werden jedoch nur in unregel-
                    mäßigen Abständen durchgeführt. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Prog-
                    nose über die weitere Entwicklung der Regulierungsziele. Diese umfasst die Dauer
                    der Frequenzzuteilung bzw. bis zu einem weiteren Vergabeverfahren, welches erneut
                    die Gelegenheit zur Auferlegung einer Diensteanbieterregelung geben würde.
           253      Die Kammer ist der Auffassung, dass Diensteanbieter in erheblichem Maße zur Si-
                    cherstellung der Regulierungsziele beitragen können. Das Ausmaß ihres Beitrages
                    hängt aber – wie bereits beschrieben – von den bereitgestellten Kapazitäten ab. Oh-
                    ne eine Diensteanbieterregelung als Verhandlungsgrundlage ist es aus Sicht der
                    Kammer hinreichend wahrscheinlich, dass die Diensteanbieter keine wettbewerbsfä-
                    higen Konditionen erhalten können.
           254      Hieraus ergibt sich frequenzregulatorischer Handlungsbedarf, um Rechts- und Pla-
                    nungssicherheit sowie Transparenz sowohl für Zuteilungsinhaber als auch Dienste-
                    anbieter herzustellen. Die Diensteanbieterregelung in der Form eines Verhandlungs-
                    gebotes ist aus Sicht der Kammer hierbei das mildeste Mittel, um die Regulierungs-
                    ziele sicherzustellen.
           255      Insbesondere betrifft die Diensteanbieterregelung nur geeignete Diensteanbieter.
                    Daher gilt das Verhandlungsgebot nicht dahingehend, jedem Interessenten Kapazitä-
                    ten zu gewähren. Soweit im Einzelfall eine Zusammenarbeit unzumutbar ist oder der
                    Zuteilungsinhaber befürchtet, dass der Diensteanbieter die Kapazitäten für sachfrem-
                    de Zwecke verwenden könnte, kann die Zusammenarbeit verweigert, beendet oder
                    vertraglich eingeschränkt werden. In streitigen Fällen steht es dem betroffenen
                    Diensteanbieter frei, sich an die Bundesnetzagentur als „Schiedsrichter“ zu wenden.
           256      Hierbei sind auch die fusionsbedingten Selbstverpflichtungen der Telefónica gegen-
                    über der Europäischen Kommission zu berücksichtigen (vgl. Verfahren M.7018,
                    a. a. O.). Diese gehen zeitlich über die Geltung der UMTS-Lizenzen hinaus. Damit
                    haben die Diensteanbieter zumindest übergangsweise die regulatorische Sicherheit,
                    zumindest eines der drei bestehenden Mobilfunknetze nutzen zu können.
           257      Die Diensteanbieterregelung ist auch geeignet, die grundrechtlich geschützten Inte-
                    ressen der Zuteilungsinhaber auf der einen sowie der Diensteanbieter auf der ande-
                    ren Seite zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Die Diensteanbieterregelung
                    greift zwar grundsätzlich in die Privatautonomie der Beteiligten ein. Sie erschöpft sich

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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         jedoch in ihrem Eingriffsgehalt dahingehend, dass sie vertragliche Verhandlungen
         stimuliert oder teilweise erst die Grundlage für diese schafft. Erst die Kooperationen
         mit den Netzbetreibern ermöglichen dem Diensteanbieter, seinem Kunden weiter
         Dienste bereitzustellen oder sogar neu in den Markt einzutreten. Ohne die Dienste-
         anbieterregelung als Verhandlungsgrundlage würden Anreize fehlen, sich mit den
         Diensteanbietern auf Konditionen zu einigen.
   258   Auch mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit verkennt die Kammer
         nicht, dass die Diensteanbieterregelung grundsätzlich die berufliche Tätigkeit der Zu-
         teilungsinhaber berührt. Die Diensteanbieterregelung dient jedoch der im Allgemeinin-
         teresse stehenden Förderung der Regulierungsziele des TKG.
   259   Hierbei ist zu berücksichtigen, dass den Zuteilungsinhabern ein volkswirtschaftlich
         bedeutendes knappes öffentliches Gut zugeteilt wird. Dieses ist im Sinne einer öko-
         nomisch effizienten Frequenznutzung mittelbar auch den Diensteanbietern bereitzu-
         stellen, um die Regulierungsziele des TKG – und damit auch das Allgemeininteresse
         an flächendeckenden ausreichenden Dienstleistungen im Bereich der Telekommuni-
         kation (Art. 87f GG) – zu fördern.
   260   Die Kammer weist zudem darauf hin, dass sich der Zuteilungspetent in Kenntnis der
         mit den Frequenznutzungsrechten verbundenen Bedingungen für eine Teilnahme an
         dem Verfahren entscheiden kann. In der Auktion können die Bieter die Diensteanbie-
         terregelung daher in ihre Gebote mit einberechnen.

         Zu III.4.12 Mitnutzung
   261   Zuteilungsinhaber sollen mit geeigneten Interessenten diskriminierungsfrei über die
         lokale oder regionale Überlassung von Spektrum im Bereich 3.400 MHz – 3.700 MHz
         verhandeln.
   262   Mit der Bereitstellung des Bereichs 3.400 MHz – 3.700 MHz für bundesweite Zutei-
         lungen soll frühzeitig Planungs- und Investitionssicherheit für einen bundesweiten
         Roll Out von 5G gewährleistet werden (vgl. hierzu Punkt III.2.2). Die Kammer ver-
         kennt hierbei nicht, dass sich das 3,6-GHz-Band aufgrund seiner physikalischen Ei-
         genschaften zum lokalen und regionalen Netzausbau z. B. an Hotspots eignet. Mit
         Blick auf einen kosteneffizienten Netzausbau wird daher erwartet, dass die Frequen-
         zen flexibel nach den jeweiligen Kundenbedarfen vor allem lokal und regional einge-
         setzt werden.
   263   Rechtsgrundlage des Verhandlungsgebots ist § 60 Abs. 2 S. 1 TKG i. V. m. § 61
         Abs. 6 TKG. Gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 TKG können Frequenzzuteilungen zur Siche-
         rung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen sowie der weiteren
         in § 2 TKG genannten Regulierungsziele mit Nebenbestimmungen versehen werden.
   264   Zuteilungsinhaber sollen diskriminierungsfrei über die lokale und regionale Überlas-
         sung von Frequenzen im Bereich 3.400 MHz bis 3.700 MHz verhandeln, sobald ein
         Netzbetreiber hierfür Bedarf äußert. Mit Blick hierauf sollen sich Zuteilungsinhaber
         nicht willkürlich verhalten und auf Verlangen der Bundesnetzagentur transparent
         Auskunft über den Verhandlungsverlauf geben. Die diskriminierungsfreien Verhand-
         lungen sollen dazu führen, dass zumutbare Bedingungen vereinbart werden, die nicht
         einseitig benachteiligend sind.
   265   Mit dem Diskriminierungsverbot ist jedoch keine absolute Gleichbehandlung verbun-
         den. Insbesondere kann für eine unterschiedliche Behandlung eine sachliche Recht-
         fertigung vorliegen. Unter Diskriminierung versteht man im ökonomischen Sinne jede
         unterschiedliche Behandlung gleichartiger Sachverhalte. Daraus folgt, dass ein Un-
         ternehmen im Geschäftsverkehr gleichartige Unternehmen gleich und nicht gleichar-
         tige Unternehmen ungleich behandeln darf, ohne dieses Diskriminierungsverbot zu
         verletzen. Allerdings kann selbst ein gleichartiges Unternehmen ungleich behandelt


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