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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2018                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2113


        Eine betreiberindividuelle Marktabgrenzung („Ein-Netz-ein-Markt“) wird seit jeher in den
        Terminierungsmärkten (Märkte Nr. 1 und 2 der EU-Märkte-Empfehlung 2014) vorgenommen
        und regelmäßig bestätigt, obwohl das ökonomische Monopol des Terminierungsanbieters
        sich bei jedem einzelnen Endkunden manifestiert und nicht erst auf Ebene des Netzes. Denn
        mittels Zustellung eines Telefongesprächs in einem Mobilfunk- oder Festnetz wird die ange-
        wählte Verbindung zu einem bestimmten Teilnehmer hergestellt. Daraus ergibt sich, dass die
        Terminierung zu einem bestimmten Teilnehmer nicht mit der Terminierung zu einem anderen
        Teilnehmer austauschbar ist. Der das Telefongespräch initiierende Endkunde will nur mit
        dem einen, bestimmten Gesprächspartner Kontakt aufnehmen. Eine Verbindung zu einem
        anderen Teilnehmer kommt daher aus seiner Sicht nicht in Frage.

        Das gleiche gilt im Prinzip auch für den Netzbetreiber, der die Terminierung bei einem ande-
        ren Netzbetreiber nachfragt. Er wird von seinem Kunden beauftragt, die Verbindung zu dem
        Kunden des anderen Netzbetreibers herzustellen, und zwar über den von dem Kunden vor-
        gegebenen Weg. Da der Telefonkunde über die Wahl der Telefonnummer das Netz be-
        stimmt, in das sein Telefongespräch zugestellt werden soll, bleibt dem Nachfrager auf der
        Vorleistungsebene, also dem Netzbetreiber des Telefonkunden, keine andere Möglichkeit,
        als diese Terminierung bei dem anderen Netzbetreiber nachzufragen. Aus der Sicht des
        nachfragenden Netzbetreibers ist daher eine konkrete Verbindung nicht mit einer anderen
        austauschbar. Hinzu kommt, dass der Endkundendienst Telefongespräch und die Vorleis-
        tung Terminierung in einer festen Eins-zu-Eins-Relation zueinander stehen. Dadurch ergibt
        sich eine direkte Relation zwischen dieser Endkundennachfrage und der Vorleistungsnach-
        frage.

        Die isolierte Betrachtung nach dem Bedarfsmarktkonzept führt damit zu einem Markt, der mit
        der jeweiligen Verbindung zu einem konkreten Teilnehmer identisch ist. Eine derartige Markt-
        abgrenzung wäre indes zu eng. Grund dafür ist nicht zuletzt, dass die Annahme zahlreicher
        kleiner Märkte die Gefahr beinhaltet, dass der einzelne Markt nicht mehr aussagekräftig wäre
        hinsichtlich der insgesamt bestehenden Wettbewerbsbedingungen. Deshalb können aus
        Sicht der nachfragenden Netzbetreiber, wie auch bislang, alle Terminierungen, die in einem
        Netz ausgeführt werden, zu einem Produkt zusammengefasst werden, ohne dass zu berück-
        sichtigen ist, in welchem Netz die Verbindungen generiert worden sind.

        Diese Feststellungen aus dem Bereich der Terminierung sind vorliegend auf den Markt für
        die UKW-Antennen(mit)benutzung weitestgehend übertragbar: Der Radioveranstalter (Inhal-
        teanbieter) hat medien- und frequenzrechtliche Vorgaben und Pflichten zu beachten und zu
        erfüllen. Gleichzeitig ist insbesondere bei privaten Radioveranstaltern eine maximal zulässi-
        ge Reichweite ihres Inhalts unabdingbar zur Generierung kostendeckender Werbeeinnah-
        men. Radioveranstalter sind daher sehr unflexibel, was Änderungen des Empfangsgebietes
        angeht. Dies wiederum steht in direktem Zusammenhang mit dem Antennenstandort bzw.
        der Standort-Frequenzkombination.

        Auch ein als Nachfrager zwischengeschalteter (alternativer) Sendernetzbetreiber kann seine
        vertraglichen Verpflichtungen, die er gegenüber dem Radioveranstalter eingegangen ist, re-
        gelmäßig nur erfüllen, wenn er eine bestimmte Antenne an einem bestimmten Standort
        zwecks Abstrahlung nutzen bzw. mitnutzen kann. Weder ihm noch dem Radioveranstalter ist
        damit geholfen, dass eine etwaige andere Antenne auf anderer Höhe oder an einem anderen
        Antennenstandort zu Nutzung bzw. zur Mitnutzung angeboten wird. Standort-Frequenzkom-


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       binationen sind weiterhin nicht austauschbar.95 Auch hier steht die Endkundenleistung Be-
       reitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunk-
       signale in einer festen Eins-zu-Eins-Relation zur Vorleistung UKW-Antennen(mit)benutzung.
       Dadurch ergibt sich eine direkte Relation zwischen der Endkundennachfrage und der Vor-
       leistungsnachfrage.

       Die isolierte Betrachtung nach dem Bedarfsmarktkonzept führt damit zu einem Markt, der mit
       der jeweiligen Standort-Frequenzkombination identisch ist. In Anbetracht der Anzahl an
       Standort-Frequenzkombinationen (ca. 1.600) und Antennen(standorten) (ca. 1.000) führte
       eine solche Abgrenzung zu unsachlich engen Märkten und zu einer ungerechtfertigten
       Marktzersplitterung. Grund dafür ist nicht zuletzt, dass die Annahme zahlreicher kleiner
       Märkte die Gefahr beinhaltet, dass der einzelne Markt nicht mehr aussagekräftig wäre hin-
       sichtlich der insgesamt bestehenden Wettbewerbsbedingungen.

       Darüber hinaus ist neben dem die Nachfrage adressierenden Bedarfsmarktkonzept auch die
       Anbieterseite zu betrachten, denn diese hat sich seit der letzten Marktüberprüfung maßgeb-
       lich verändert. Stand den Nachfragern in der Vergangenheit nur ein monopolähnlicher Anbie-
       ter gegenüber, ist die Funktionsherrschaft an den UKW-Antenneninfrastrukturen nunmehr in
       eine Vielzahl von Händen übergegangen. Die Nachfrager blicken auf ein heterogenes Anbie-
       terspektrum. Dieses wiederum teilt sich – wie bereits oben dargestellt – in mindestens drei
       UKW-Antennenerwerbergruppen auf. Neben Unterschieden im vom jeweiligen Anbieter be-
       vorzugten Geschäftsmodell unterscheiden sich die Anbieter auch in der in engem Zusam-
       menhang mit dem Geschäftsmodell stehenden Anzahl der erworbenen UKW-Antenneninfra-
       strukturen. Für den Nachfrager ergibt sich hieraus zunächst keinerlei Unterschied, denn er
       hat trotz Verbreiterung des Anbieterspektrums weiterhin keine Wahl. Er ist – wie dargelegt –
       auf eine bestimmte Standort-Frequenzkombination angewiesen, soll sein Programm oder
       das seines Vertragspartners in unverminderter Weise alle Hörer erreichen. Aus Sicht des
       Nachfragers gibt es auf dem Markt für die UKW-Antennen(mit)benutzung keine Ausweich-
       möglichkeit und ergo keinen Wettbewerb.

       Für eine betreiberindividuelle Marktabgrenzung spricht darüber hinaus auch die mit in die
       Betrachtung zu nehmende ökonomische Grundlage der Erwerber zum Zeitpunkt des Er-
       werbs: Selbst wenn ein Anbieter – wie es die MEDIA BROADCAST GmbH in der Vergan-
       genheit auch getan hat – die Kosten „antennenscharf“ kalkuliert, also nach Standort-
       Frequenzkombinationen differenziert bepreist, liegen auch nach Einlassungen der Anten-
       neninvestoren (Aeos Infrastruktur GmbH, Baum Broadcast GmbH, Deutsche UKW Infra-
       struktur- und Vermarktungs GmbH, Kio Vermögensverwaltungs GmbH und Milaco GmbH)
       den ausgewiesenen Preisen für die UKW-Antennen(mit)benutzung die Gesamtkosten des
       Antennenerwerbs zu Grunde. Dies ist umso bedeutender, als der UKW-Markt nach allseitiger
       Auffassung eine begrenzte Lebenszeit von geschätzten zehn bis fünfzehn Jahren hat. Ein
       Anbieter auf dem Markt für die UKW-Antennen(mit)benutzung wird daher unabhängig davon,
       wie er im Einzelfall eine bestimmte Standort-Frequenzkombination oder einen bestimmten
       Antennenstandort für Nachfrager bepreist, immer bestrebt sein, den für alle UKW-Antennen
       gezahlten bzw. noch zu zahlenden Preis an MEDIA BROADCAST GmbH als Verkäufer über
       die Entgelte für die UKW-Antennen(mit)benutzung zu generieren, zumal die Antennen auch
       in Clustern veräußert wurden (MEDIA BROADCAST GmbH).


       95
            Vgl. hierzu ausführlich unten Regulierungsbedürftigkeit 9.1.1.

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        Signifikant regional unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt für die
        UKW-Antennen(mit)benutzung sind somit nach Ansicht der Bundesnetzagentur wei-
        terhin nicht zu erwarten. Vielmehr wird für den Markt für die UKW-Antennen(mit)be-
        nutzung eine betreiberindividuelle Marktabgrenzung (namentlich: Aeos Infrastruktur
        GmbH, Baum Broadcast GmbH, Bayerische Medien Technik GmbH, Deutsche UKW,
        Infrastruktur- und Vermarktungs GmbH, Milaco GmbH, Kio Vermögensverwaltungs
        GmbH, SBW Sendernetzbetrieb Baden Württemberg GmbH) vorgenommen.


        8.1.2. Ergebnis

        Im Ergebnis ist damit als sachlich relevanter Markt – wie in der vorherigen Festlegung auch –
        der Markt für die UKW-Antennen(mit)benutzung abzugrenzen. Dieser umfasst den Zugang
        zur Sendeantenne einschließlich des Sendekabels und eventuell auch einer Weiche als zu-
        gehörige Einrichtung zu einer UKW-Sendeanlage, die aus den Grundkomponenten Sender,
        Antenne und Nebenanlagen besteht (Telekommunikationsnetz). Der Markt wird betreiberin-
        dividuell unter der Voraussetzung, dass die Antennenstandorte im Bundesgebiet liegen, ab-
        gegrenzt (Ein-Anbieter-ein-Markt).


        8.2.    Ziele und Grundsätze der Regulierung

        In § 10 Abs. 1 TKG wird gemäß dem Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher
        Regelungen vom 10.05.2012 nunmehr klargestellt, dass im Rahmen der Marktdefinition die
        Ziele und Grundsätze des § 2 Abs. 2 und 3 TKG zu berücksichtigen sind. Der Verweis auf
        § 2 TKG insgesamt unter ausdrücklicher Nennung nur der Ziele entspricht der Vorgehens-
        weise in den Richtlinienvorgaben. Da bei der Verfolgung der Regulierungsziele des § 2
        Abs. 2 TKG die Regulierungsgrundsätze des § 2 Abs. 3 TKG anzuwenden sind, hat die Bun-
        desnetzagentur aber immer sowohl die Regulierungsziele als auch die Regulierungsgrund-
        sätze zu berücksichtigen.96

        Nachfolgend wird geprüft, ob die im vorherigen Kapitel vorgenommene Marktabgrenzung
        den für diesen Markt relevanten Zielen und Grundsätzen des § 2 TKG entgegensteht.


        8.2.1. Nutzerinteressen sowie chancengleicher Wettbewerb (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
            TKG)

        Die Identifikation der relevanten Marktgrenzen bildet die Basis für die Bewertung der poten-
        ziellen Regulierungsbedürftigkeit des Marktes sowie die Auswahl und Auferlegung von Abhil-
        femaßnahmen. Ohne die Festlegung der Marktgrenzen auf der Grundlage der in den Leitli-
        nien der EU-Kommission aufgeführten Methodik bestünde die Gefahr, dass das marktmäch-
        tige Unternehmen seine beträchtliche Marktmacht auf dem Markt für die UKW-
        Antennen(mit)benutzung dazu nutzen könnte, Akteure aus dem nachgelagerten Markt zu
        drängen und wirksamen Wettbewerb langfristig zu verhindern. Damit würden die Regulie-
        rungsziele eines die Nutzerinteressen wahrenden, chancengleichen, nachhaltigen und un-
        verzerrten Wettbewerbs im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 TKG gefährdet. Die Definiti-
        on anderer Marktgrenzen, die sich unter weitestgehender Berücksichtigung der in den Leitli-

        96
          Vgl. die Erläuterungen der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikations-
        rechtlicher Regelungen, BT-Drucksache 17/5707 v. 4. Mai 2011, S. 51

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       nien aufgeführten Prinzipien ebenfalls vertreten ließe und die die Nutzerinteressen bzw. den
       Wettbewerb besser zu wahren vermögen würde, ist nicht ersichtlich.


       8.2.2. Förderung des Binnenmarktes (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG)

       Das Regulierungsziel der Förderung des Binnenmarktes nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG wird
       durch eine unionsweit harmonisierte Vorgehensweise unterstützt. Die vorliegend definierten
       Marktgrenzen sind auf der Grundlage der unionsweit von allen nationalen Regulierungsbe-
       hörden weitestgehend zu berücksichtigenden Leitlinien der EU-Kommission entwickelt wor-
       den. Bei der Marktabgrenzung wurden die von anderen europäischen Ländern bereits
       durchgeführten Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren und die entsprechenden Stel-
       lungnahmen der EU-Kommission berücksichtigt. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass die we-
       sentlichen Unterschiede in den jeweiligen Wettbewerbssituationen dazu führen, dass nach
       wie vor auf die nationalen Besonderheiten abgestellt wird. Daher wurde dieser Teilbereich
       des ehemaligen Marktes Nr. 18 bisher als regulierungsbedürftig festgelegt, obwohl er in der
       Märkte-Empfehlung der EU-Kommission nicht mehr enthalten ist. Soweit vorhanden, wurden
       auch die Arbeitsergebnisse relevanter GEREK-Arbeitsgruppen berücksichtigt.


       8.2.3. Regionalisierung (§ 2 Abs. 3 Nr. 5 TKG)

       Nach den Klarstellungen der Bundesregierung enthält der Regulierungsgrundsatz nach § 2
       Abs. 3 Nr. 5 TKG zur gebührenden Berücksichtigung der vielfältigen Bedingungen, die im
       Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen Gebieten in-
       nerhalb der Bundesrepublik Deutschland herrschen, keine Empfehlung für die Identifikation
       von subnationalen Märkten. So soll durch den Regulierungsgrundsatz vielmehr „ (…) ver-
       deutlicht werden, dass regionale Besonderheiten stets zu prüfen und zu berücksichtigen
       sind“. Das Ergebnis dieser Prüfung bleibt nach der Gesetzesbegründung aber weiterhin der
       Beurteilung durch die Bundesnetzagentur überlassen.

       Die Marktverhältnisse sind von der Bundesnetzagentur auch in ihrer geographischen Dimen-
       sion, insbesondere hinsichtlich besonderer regionaler Wettbewerbsbedingungen vorläufig
       untersucht worden. Dabei zeigt sich, dass die hier relevante Leistung durch ein heterogenes,
       in der Gesamtheit bundesweites Anbieterspektrum erbracht wird, wobei der jeweilige Anbie-
       ter im Hinblick auf jede seiner UKW-Antennen die alleinige Funktionsherrschaft ausübt. Die
       Landesrundfunkanstalten erbringen zwar auch die hier relevante Leistung, jedoch nur für die
       Ausstrahlung eigener Inhalte bzw. für Dritte unter den begrenzenden Vorgaben des § 16a
       RStV. Aus Sicht der Bundesnetzagentur steht die vorgenommene Marktabgrenzung somit
       nicht im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Regulierung.


       8.2.4. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und 6 TKG

       Es ist nicht ersichtlich, dass die Ergebnisse dieser Marktanalyse diesen Vorschriften wider-
       sprechen könnten.




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        8.2.5. Effiziente und störungsfreie Frequenznutzung § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG

        Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG ist bei der Regulierung die Sicherstellung einer effizienten und
        störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des
        Rundfunks, zu gewährleisten. Die Regulierung des Angebotes der UKW-Antennen(mit)be-
        nutzung in der hier dargestellten Form widerspricht diesem Ziel nicht. Die effiziente und stö-
        rungsfreie Nutzung der verfügbaren Frequenzen wird durch das Frequenzvergabeverfahren
        der Bundesnetzagentur sichergestellt. Im Rahmen eben diesen Vergabeverfahrens wird si-
        chergestellt, dass derjenige Anbieter, der zur Nutzung einer Frequenz vorgesehen ist, über
        die entsprechenden Mittel und Fähigkeiten verfügt, diese gemäß der Ziele des TKG zu nut-
        zen. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass als Folge dieses Marktdefinitions- und
        Marktanalyseverfahrens eine Beeinträchtigung der Frequenznutzung entstehen könnte.


        8.2.6. § 2 Abs. 2 Nr. 8 und 9 TKG

        Es ist nicht ersichtlich, dass die Ergebnisse dieser Marktanalyse diesen Vorschriften wider-
        sprechen könnten.


        8.2.7. Vorhersehbarkeit der Regulierung (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 TKG)

        Die vorliegende Markabgrenzung trägt aus Sicht der Bundesnetzagentur wesentlich zur Vor-
        hersehbarkeit der Regulierung bei. Das bereits im Rahmen der letzten Analysen des Marktes
        für die UKW-Antennen(mit)benutzung ausgeführte Konzept wird, soweit keine Änderungen in
        den Wettbewerbsbedingungen eine Anpassung oder Ergänzung begründen, beibehalten und
        weiter präzisiert. Dabei wurde versucht, auch darzustellen, welche Bereiche und Kriterien
        zukünftig aus Sicht der Bundesnetzagentur relevant sein werden. Auf diese Weise wird ver-
        sucht, durch den Ansatz einer Vorausschau auch die zukünftigen Entwicklungen zu berück-
        sichtigen. Insoweit wurde dem Gebot der Vorhersehbarkeit der Regulierung weitestgehend
        Rechnung getragen.


        8.2.8. Keine Diskriminierung (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 TKG)

        Die definierten Marktgrenzen gewährleisten wegen der Befolgung einer einheitlichen metho-
        dischen Herangehensweise, die in den Leitlinien sowie der Empfehlung niedergelegt ist und
        die für die Leistungen aller nationalen sowie internationalen Unternehmen gilt, die in
        Deutschland ihre Produkte anbieten bzw. diese hier nachfragen wollen, dass die Betreiber
        von Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter
        vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden und verfolgt damit auch einen nicht
        diskriminierenden Regulierungsgrundsatz im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 TKG.


        8.2.9. Schutz des Wettbewerbs (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 TKG)

        Hier kann auf die Ausführungen zur Berücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2
        Nr. 1 und Nr. 2 TKG verwiesen werden. Die Abgrenzung entsprechend den unionsweiten
        Vorgaben insbesondere nach den Leitlinien ermöglicht die Identifikation der tatsächlichen
        und zu erwartenden Wettbewerbsdruckes und schafft damit die Basis für den Schutz des



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       Wettbewerbs zum Nutzen der Verbraucher sowie zur Förderung von Infrastrukturwettbe-
       werb.


       8.2.10. § 2 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 6 TKG

       Es ist nicht ersichtlich, dass die Ergebnisse dieser Marktanalyse diesen Vorschriften wider-
       sprechen könnten.


       8.2.11. Ergebnis

       Zusammenfassend geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass den Zielen und Grundsät-
       zen der Regulierung entsprechend § 2 Abs. 2 und Abs. 3 TKG Rechnung getragen wurde.
       Ein Konflikt der vorliegenden Marktabgrenzung mit diesen Vorgaben ist nicht ersichtlich.


       8.3.   Gesamtergebnis der Marktabgrenzung

       Wie bereits im Rahmen der letzten Festlegung festgestellt, ist unverändert ein sachlich rele-
       vanter Markt für die UKW-Antennen(mit)benutzung abzugrenzen. Dieser umfasst den Zu-
       gang zur Sendeantenne, einschließlich des Zugangs zum Sendekabel und ggf. zur Weiche,
       falls mehrere Frequenzen über eine Sendeanlage ausgestrahlt werden sollen. Die räumliche
       Abgrenzung erfolgt betreiberindividuell.




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        9. Merkmale des § 10 Abs. 2 S. 1 TKG

        Im Anschluss an die Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte hat die Bun-
        desnetzagentur diejenigen Märkte festzulegen, die für eine Regulierung nach dem zweiten
        Teil des TKG in Betracht kommen, § 10 Abs. 1 TKG.

        Für eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG kommen gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 TKG
        Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte
        Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb
        tendieren und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht
        ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken.

        Bei der Bestimmung der entsprechenden Märkte, welche sie im Rahmen des ihr zustehen-
        den Beurteilungsspielraums vornimmt,97 hat die Bundesnetzagentur weitestgehend die Märk-
        te-Empfehlung der Kommission in ihrer jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen, § 10
        Abs. 2 S. 2 und 3 TKG. Hinsichtlich der in dieser Empfehlung enthaltenen Märkte ist die
        Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass diese die drei oben genannten Kriterien erfüllen
        und damit für eine Vorabregulierung in Betracht kommen.98

        Empfehlungen sind der Rechtsnatur nach grundsätzlich gemäß Art. 288 Abs. 5 AEUV nicht
        verbindlich. Nach gefestigter Rechtspraxis sind sie zur Auslegung innerstaatlicher, Unions-
        recht umsetzender Rechtsvorschriften oder zur Ergänzung verbindlicher unionsrechtlicher
        Vorgaben heranzuziehen.99 Trotzdem entfalten sie durchaus Rechtswirkungen. Art. 15
        Abs. 3 S. 1 RRL verstärkt diese Wirkungen, indem dort die „weitestgehende Berücksichti-
        gung“ der Empfehlung vorgegeben wird. Durch die Aufnahme dieser Formel in den deut-
        schen Gesetzestext in § 10 Abs. 2 S. 3 TKG erhält die „weitestgehende Berücksichtigung“
        zudem die Qualität eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals. So hat das Bundesverwal-
        tungsgericht ausgeführt, dass Art. 15 Abs. 1 und 3 RRL i. V. m. § 10 Abs. 2 S. 3 TKG eine
        gesetzliche Vermutung dafür begründet, dass die in der Märkte-Empfehlung aufgeführten
        Märkte auch in Deutschland potenziell (d. h. vorbehaltlich der noch durchzuführenden Markt-
        analyse) regulierungsbedürftig sind.100

        Allerdings geht damit keine Verpflichtung der Bundesnetzagentur einher, die vorgegebenen
        Märkte unbesehen zu übernehmen bzw. sich auf diese Märkte zu beschränken. Denn unter
        der weitestgehenden Berücksichtigung der Märkte-Empfehlung bei der Bestimmung der für
        eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG in Betracht kommenden Märkte ist nicht
        die unumstößliche Wiedergabe der dort genannten Märkte zu verstehen. Ihr kommt zunächst
        eine gesetzliche Vermutungswirkung für die Regulierungsbedürftigkeit der darin enthaltenen
        Märkte zu.101 Die Märkte-Empfehlung bestimmt daher weder unwiderlegbar, dass die dort
        festgelegten Märkte tatsächlich für eine Regulierung in Betracht kommen, noch regelt sie
        abschließend, dass ausschließlich die dort genannten Märkte und nicht zusätzlich weitere
        Märkte regulierungsbedürftig sind.

        97
           BVerwG, Urt. v. 02.04.2008, Az. 6 C 14.07, S. 7 f.
        98
           Erwägungsgrund Nr. 19 der Empfehlung 2014/710/EU, ABl. EU 2014, L 295 v. 11.10.2014, S. 79.
        99
           EuGH, Rs. C-322/88, Urt. v. 13.12.1989, Slg. 1989, S. 4407, Rn. 7, 16, 18 – Salvatore Grimaldi/Fonds des
        maladies professionelles.
        100
            Vgl. BVerwG, Urt. v. 02.04.2008, Az. 6 C 14.07, S. 13, Rn. 25.
        101
            BVerwG, Urt. v. 02.04.2008, Az. 6 C 14.07, S. 13; zwischenzeitlich durch den Nichtannahmebeschluss des
        BVerfG v. 08.12.2011, 1 BvR 1932/08, Rn. 36, in Rechtskraft erwachsen.

                                                              51


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       So impliziert schon die Formulierung der (lediglich) „weitestgehenden“ Berücksichtigung die
       Möglichkeit eines Abweichens von der Märkte-Empfehlung. Naturgemäß können die von der
       EU-Kommission zur Prüfung empfohlenen Märkte nur den europäischen Durchschnitt wider-
       spiegeln. Demzufolge weisen auch Art. 15 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Art. 7 Abs. 4 S. 1 lit. a) RRL
       sowie Erwägungsgrund Nr. 21 der Märkte-Empfehlung ausdrücklich darauf hin, dass die na-
       tionalen Regulierungsbehörden Märkte festlegen können, die von denen der Empfehlung
       abweichen.102 In diesen Fällen sind die Regulierungsbehörden gehalten, die Regulierungs-
       bedürftigkeit der entsprechenden Märkte anhand des Vorliegens der drei Kriterien zu recht-
       fertigen.103

       Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erläuterungen ist es deshalb die Aufgabe der natio-
       nalen Regulierungsbehörden, die Märkte-Empfehlung als eine (widerlegliche) Vermutung für
       die potenzielle Regulierungsbedürftigkeit der darin von der EU-Kommission genannten Märk-
       te als Ausgangspunkt der jeweiligen Prüfung zu berücksichtigen und auf dieser Grundlage
       die konkreten nationalen Gegebenheiten zu prüfen.104

       Bezüglich des Prüfungsumfangs der im Rahmen von § 10 Abs. 2 S. 1 TKG von der Bundes-
       netzagentur zu untersuchenden Tatbestandsmerkmale hat die Kommission in den Erwä-
       gungsgründen zur aktuellen Märkte-Empfehlung 2014 ausgeführt, dass die bei der Prüfung
       des ersten und zweiten Kriteriums zu berücksichtigenden Hauptindikatoren den bei der vo-
       rausschauenden Marktanalyse zugrunde zu legenden Indikatoren, insbesondere in Bezug
       auf Zugangshindernisse bei fehlender Regulierung (einschließlich der versunkenen Kos-
       ten105, Marktstruktur sowie Marktentwicklung und -dynamik) ähnelten. So seien Marktanteile
       und Preise mit ihren jeweiligen Tendenzen sowie Ausmaß und Verbreitung konkurrierender
       Netze und Infrastrukturen zu berücksichtigen.106 Jeder Markt, der bei fehlender Vorabregulie-
       rung die drei Kriterien erfüllt, komme für eine Vorabregulierung in Betracht.

       Die genannten Faktoren sind demnach in die Prüfung einzubeziehen. Die Einbeziehung zu-
       sätzlicher, darüber hinausgehender Faktoren erscheint jedoch nicht zwingend geboten, da
       eine solche Prüfung ansonsten zunehmend in Reichweite der Prüfungstiefe bzw. Qualität
       und des Umfangs der Untersuchung führen würde, wie sie bei der Marktanalyse zur Prüfung
       beträchtlicher Marktmacht angewandt wird. Dies kann zwar ggf. im Einzelfall sinnvoll er-
       scheinen, ist aber mit Blick auf den Zweck des Drei-Kriterien-Tests nicht zwingend erforder-
       lich. Der Drei-Kriterien-Test soll nicht durch die Prüfung der Marktgegebenheiten und der
       Verhältnismäßigkeit bestimmter Regulierungsinstrumente das Marktanalyseverfahren bzw.
       die Prüfung der beträchtlichen Marktmacht vorwegnehmen. Aufgabe des Drei-Kriterien-Tests
       ist es vielmehr, eine Vorauswahl derjenigen Märkte zu treffen, bei denen der Einsatz von
       Regulierungsinstrumenten nach den Vorschriften des zweiten Teils des TKG in Betracht
       kommt. Daher ist bei der Untersuchung der drei Kriterien noch keine umfassende konkret-

       102
           Auch das BVerwG hat mit o. g. Urt. v. 02.04.2008, Az. 6 C 14.07, S. 13, Rn. 25 festgestellt, dass die nationa-
       len Regulierungsbehörden – unter Beachtung der in der Märkte-Empfehlung und in den Marktanalyse-Leitlinien
       dargelegten Grundsätze und Methoden – über die im Anhang der Empfehlung aufgelisteten Telekommunikati-
       onsmärkte hinaus zusätzliche Märkte definieren oder aber empfohlene Märkte weiter oder enger abgrenzen als
       empfohlen.
       103
           Erwägungsgrund Nr. 21 der Empfehlung 2014/710/EU, ABl. EU 2014, L 295 v. 11.10.2014, S. 79.
       104
           Vgl. BVerwG, Urt. v. 02.04.2008, Az. 6 C 14.07, S. 14, Rn. 26.
       105
           Nach dem englischen Text des Erwägungsgrundes Nr. 11 der Empfehlung 2014/710/EU, „sunk costs“. Es wird
       darauf hingewiesen, dass die deutsche Übersetzung des Begriffs „sunk costs“ mit dem Begriff „Ist-Kosten“ miss-
       verständlich ist. Vielmehr ist der Begriff als „versunkene Kosten“ zu übersetzen.
       106
           Erwägungsgrund Nr. 11 der Empfehlung 2014/710/EU.

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        individualisierende Prüfung notwendig. Die Prüfung der konkreten Wettbewerbsverhältnisse
        auf den zu untersuchenden Märkten kann im Einzelfall im Rahmen des Drei-Kriterien-Tests
        zweckmäßig sein, sollte aber grundsätzlich dem Bereich der Marktanalyse vorbehalten blei-
        ben.107

        Die drei Kriterien des § 10 Abs. 2 S. 1 TKG sind nach diesen Maßgaben für den im vorher-
        gehenden Abschnitt abgegrenzten Markt zu untersuchen. Sie sind kumulativ anzuwenden,
        d. h., wenn ein Kriterium nicht erfüllt ist, sollte der jeweilige Markt keiner Vorabregulierung
        unterworfen werden.108 Daher ist die Durchführung einer Marktanalyse bei den in der Emp-
        fehlung genannten Märkten nicht mehr erforderlich, wenn die nationalen Regulierungsbehör-
        den feststellen, dass der betreffende Markt die drei Kriterien nicht erfüllt.109 Gilt dies schon
        für die in der Empfehlung enthaltenen und damit grundsätzlich für eine Regulierung in Be-
        tracht kommenden Märkte, so ist der Verzicht auf ein Marktanalyseverfahren erst recht für
        die Märkte anzunehmen, die nicht mehr in der Märkte-Empfehlung enthalten sind, soweit
        bereits eines der drei Kriterien nicht erfüllt ist.110

        In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur zweiten Fassung der überarbeite-
        ten Märkte-Empfehlung stellt die EU-Kommission fest, dass der Rundfunkbereich innerhalb
        der EU/des EWR nicht mehr regulierungsbedürftig sei. So sind aus der Sicht der EU-
        Kommission weder das zweite noch das dritte Kriterium des Drei-Kriterien-Test erfüllt.111
        Sollten allerdings die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund nationaler Gegebenheiten
        zu einer anderen Schlussfolgerung gelangen, stünde es ihnen offen zu zeigen, dass einer
        oder mehrere dieser Märkte im jeweiligen Mitgliedstaat den Drei-Kriterien-Test erfüllen.


        9.1.  Vorliegen beträchtlicher, anhaltender struktureller oder rechtlich bedingter
            Marktzutrittsschranken

        Als erstes Kriterium ist das Vorliegen beträchtlicher, anhaltender und struktureller oder recht-
        lich bedingter Marktzutrittsschranken zu prüfen. Dabei ist zwischen strukturellen und rechtli-
        chen Hindernissen zu unterscheiden. Strukturelle Zugangshindernisse ergeben sich aus der
        anfänglichen Kosten- und Nachfragesituation, die zu einem Ungleichgewicht zwischen etab-
        lierten Betreibern und Einsteigern führt, deren Marktzugang so behindert oder verhindert
        wird.112 Rechtlich oder regulatorisch bedingte Hindernisse sind hingegen nicht auf Wirt-
        schaftsbedingungen zurückzuführen, sondern ergeben sich aus legislativen, administrativen
        oder sonstigen staatlichen Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Zugangsbedingungen
        und/oder die Stellung von Betreibern auf dem betreffenden Markt auswirken.113 Können Hin-
        dernisse im relevanten Prüfungszeitraum beseitigt werden, ist dies in der Untersuchung ent-
        sprechend zu berücksichtigen.114

        107
            Vergleichbar BNetzA, Beschluss BK 4-05-002/R v. 05.10.2005, ABl. BNetzA 2005, S. 1461 ff., S. 79 f. der dort
        anliegenden Festlegung der Präsidentenkammer v. 24.06.2005. Siehe ferner Erwägungsgrund Nr. 19 der Emp-
        fehlung 2014/710/EU, wonach auf Märkten, welche den drei Kriterien entsprechen, gleichwohl wirksamer Wett-
        bewerb herrschen könne. Zum summarischen Charakter der „Drei Kriterien“ vgl. Elkettani, K&R Beilage 1/2004,
        11, 13. A. A. Doll/ Nigge, MMR 2004, 519, 520 und 524, und Loetz/Neumann, German Law Journal 2003, 1307,
        1321.
        108
            Erwägungsgrund Nr. 17 der Empfehlung 2014/710/EU.
        109
            Erwägungsgrund Nr. 19 der Empfehlung 2014/710/EU; VG Köln, Urt. v. 17.11.2005, Az. 1 K 2924/05, S. 19.
        110
            Vgl. dazu auch VG Köln, Urt. v. 17.11.2005, Az. 1 K 2924/05, S. 19.
        111
            Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, SEC(2007)1483 final, S. 49.
        112
            Erwägungsgrund Nr. 12 der Empfehlung 2014/710/EU.
        113
            Erwägungsgrund Nr. 13 der Empfehlung 2014/710/EU.
        114
            Erwägungsgründe Nr. 9 und 11 der Empfehlung 2014/710/EU.

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       Dabei wird ein modifizierter Greenfield-Ansatz zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass bei der
       Prüfung der Marktzutrittsschranken die marktmachtbasierte Marktregulierung auf dem zu
       betrachtenden Vorleistungsmarkt nicht berücksichtigt wird, wohl aber die Regulierung, die
       außerhalb des betrachteten Marktes auferlegt wurde. Fokus der Betrachtung ist die hypothe-
       tische Entwicklung des korrespondierenden, nachgelagerten Endkundenmarkts bei Wegfall
       der marktmachbasierten Marktregulierung auf der Vorleistungsebene.115


       9.1.1. Marktzutrittsschranken auf dem Endkunden- und Vorleistungsmarkt


       9.1.1.1.            Endkundenmarkt

       Unter Geltung des TKG 2004 wurden dem Sendernetzbetreiber die Frequenznutzungsrechte
       noch zugeteilt, ohne dass dabei die rechtliche Möglichkeit bestand, die Vorstellungen des
       Programmveranstalters entsprechend zu berücksichtigen. Mit § 57 Abs. 1 S. 7 TKG kann der
       Programmveranstalter die Entscheidung, wen er mit der Verbreitung seines Programmsig-
       nals betraut, weiterhin selbst vornehmen. Ziffer 5.2. VVRuFu mit Stand vom 12.04.2016 sieht
       dabei das folgende Verfahren vor: Sofern die zuständige Landesbehörde die inhaltliche Be-
       legung einer analogen Frequenznutzung zur Übertragung von Rundfunk einem Programm-
       veranstalter zur alleinigen Nutzung zugewiesen hat, kann der Inhalteanbieter einen Vertrag
       mit einem Sendernetzbetreiber seiner Wahl abschließen. Der ausgewählte Sendernetzbe-
       treiber beantragt sodann die Frequenznutzung bei der Bundesnetzagentur. Soweit der Sen-
       dernetzbetreiber die Zuteilungsvoraussetzungen nach § 55 TKG erfüllt, teilt die Bundesnetz-
       agentur dem Sendernetzbetreiber die Frequenzen zu (§ 57 Abs. 1 S. 8 TKG). Das Ermessen
       der Bundesnetzagentur ist insoweit gebunden.

       Alternativ dazu können Inhalteanbieter auch selbst als Frequenzzuteilungsnehmer auftreten.
       Dabei ergeben sich zwei grundsätzliche Vorgehensweisen. Zum einen können Inhalteanbie-
       ter selbst als Sendernetzbetreiber auftreten. Zum anderen können sie Teile des Sendernetz-
       betriebes bzw. den gesamten Betrieb an ein oder mehrere Unternehmen vergeben.

       Mit der Regelung des § 57 TKG wurden die Marktzutrittshürden für den Markt für die Bereit-
       stellung von Sendeanlagen im analogen Hörfunksegment (Endkundenmarkt) in einem rele-
       vanten Umfang gesenkt.


       9.1.1.1.1.          Notwendige Infrastruktur für den Senderbetrieb

       Der Aufbau einer alternativen Sendernetzstruktur setzt insbesondere voraus, dass auf rele-
       vanten Orten entsprechende Sendetürme bzw. -masten oder sonstige Antennenträger (nach-
       folgend auch Senderstandort) zur Verfügung stehen und diese mit Antennen ausgestattet
       sind.

       Hinsichtlich des Umfanges der erforderlichen Infrastrukturen ist zugleich zu berücksichtigen,
       dass sich – wie bereits oben dargestellt – Inhalteanbieter grundsätzlich durch eine weitest-
       gehend fest definierte Nachfrage auszeichnen. Insbesondere wird der Inhalteanbieter darauf
       achten, dass das bisherige Empfangsgebiet für seine Programme nicht wesentlich verändert

       115
             Vgl. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2014) 298, S. 8, 13.

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