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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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       9.2.2. Ergebnis

       Auf dem betreiberindividuell abgegrenzten Markt für die UKW-Antennen(mit)benutzung ist
       keine längerfristige Tendenz zu wirksamem Wettbewerb erkennbar. Wie bereits ausgeführt,
       werden derzeit nahezu alle privaten Hörfunkprogramme sowie ein Teil der öffentlich-
       rechtlichen Hörfunkprogramme über die ehemals der MEDIA BROADCAST GmbH gehören-
       den und nun an eine Vielzahl an Erwerbern verkauften UKW-Antennen ausgestrahlt. Poten-
       zielle Anbieter auf dem Endnutzermarkt, die die Ausstrahlung der existierenden Frequenzen
       übernehmen wollen, sind dabei ausnahmslos auf die Nutzung der gleichen Standorte ange-
       wiesen. Somit sind Anbieter auf der Endkundenebene auch nach der Marktöffnung weiterhin
       auf die gleichen Standorte angewiesen, die auch bisher genutzt wurden. Damit müssen die-
       se Anbieter insbesondere auch auf ein UKW-Antennen(mit)benutzungsprodukt zurückgrei-
       fen, das jeweils nur von den Erwerbern der UKW-Antenneninfrastrukturen der MEDIA
       BROADCAST GmbH bezogen werden kann. Diese halten jeder für sich einen Marktanteil
       von einhundert Prozent.

       Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte
       längerfristig eine Tendenz zu wirksamem Wettbewerb nicht gegeben ist. Somit ist das zweite
       Kriterium für den Markt für die UKW-Antennen(mit)benutzung weiterhin erfüllt.


       9.3.  Dem Marktversagen kann nicht allein durch die Anwendung des allgemeinen
           Wettbewerbsrechts begegnet werden

       Bei der Entscheidung, ob ein Markt für eine Vorabregulierung in Betracht kommt, ist ab-
       schließend zu prüfen, ob dem Marktversagen allein durch Anwendung des allgemeinen
       Wettbewerbsrechts begegnet werden kann.

       In den Erwägungsgründen zur Empfehlung 2014/710/EU führt die EU-Kommission aus, dass
       wettbewerbsrechtliche Eingriffe gewöhnlich dann nicht ausreichen, wenn umfassende
       Durchsetzungsmaßnahmen zur Behebung eines Marktversagens erforderlich sind oder wenn
       häufig oder schnell eingegriffen werden muss.117 Die Kommission hatte dazu auch schon in
       ihrer Arbeitsunterlage zur Märkte-Empfehlung 2003/311/EG, S. 11 erläutert, dass eine Vor-
       abregulierung „eine angemessene Ergänzung zum Wettbewerbsrecht darstellen [kann], [...]
       wenn bei einer Maßnahme zur Behebung eines Marktversagens zahlreiche Anforderungen
       erfüllt sein müssen (zum Beispiel detaillierte Buchhaltung für Regulierungszwecke, Kosten-
       ermittlung, Überwachung der Bedingungen einschließlich technischer Parameter u. a.) oder
       wenn ein häufiges und/oder frühzeitiges Einschreiten unerlässlich bzw. die Gewährleistung
       der Rechtssicherheit vorrangig ist. In der Praxis sollten sich die nationalen Regulierungsbe-
       hörden mit ihren Wettbewerbsbehörden abstimmen und deren Standpunkt berücksichtigen,
       wenn sie entscheiden, ob sich der Einsatz zusätzlicher rechtlicher Instrumente empfiehlt o-
       der die Instrumente des Wettbewerbsrechts ausreichen.“

       Im Gegensatz zum sektorspezifischen Regulierungsrecht geht das allgemeine Wettbewerbs-
       recht (GWB) davon aus, dass der Marktbeherrschung mit der Offenhaltung der Märkte be-
       gegnet werden kann, die durch lediglich punktuelles Einschreiten gegen temporär miss-
       bräuchliches Verhalten erfolgen kann. Sektorspezifische Regulierung ist darauf ausgerichtet,
       eine strukturell vorhandene Gefährdung anzugehen, Wettbewerb in Netzindustrien zu schaf-

       117
             Erwägungsgrund Nr. 16 der Empfehlung 2014/710/EU, ABl. EU L 295 vom 11.10.2014, S. 79.

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        fen und zielt vornehmlich auf eine Verhinderung von zukünftigen wettbewerblichen Fehlent-
        wicklungen hin. An dieser Struktur orientiert sich konsequenterweise auch die Ausgestaltung
        des jeweiligen Instrumentariums. Sowohl die Zugangs- als auch die Entgeltregulierung ist
        daher durch eine unterschiedliche Eingriffstiefe gekennzeichnet. Insofern ist es insbesondere
        im Rahmen des dritten Kriteriums notwendig, eine Risikoabwägung zu treffen zwischen der
        Schwere des Eingriffs in Unternehmenseigentum und Unternehmensfreiheit einerseits und
        der Ermöglichung bzw. Sicherstellung wirksamen Wettbewerbs durch Regulierung anderer-
        seits.

        Die Eingriffstiefe der Marktregulierung wird maßgeblich von den originären Marktregulie-
        rungsinstrumenten Zugangsverpflichtung und Entgeltregulierung bestimmt. Zugangsver-
        pflichtungen nach den §§ 21 ff. und 40 TKG und laufende Entgeltkontrollen mitsamt den
        flankierenden Verfahrensmaßnahmen stehen in einer solch eröffneten Breite und Intensität
        dem allgemeinen Wettbewerbsrecht nicht zur Verfügung.118 Daneben gibt es auch eine Rei-
        he derivativer Marktregulierungsinstrumente (vgl. §§ 19, 20 und 28 TKG), deren Eingriffstiefe
        nur unwesentlich oder gar nicht über diejenige der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht
        hinausreicht.119 Die derivativen Marktregulierungselemente vervollständigen das Maßnah-
        menportfolio der Bundesnetzagentur, indem sie dieser eine umfassende Verhaltenskontrolle
        marktmächtiger Unternehmen ermöglichen. Sie bilden aber kein Alleinstellungsmerkmal des
        Regulierungsrechts.

        Folglich ist zu prüfen, ob sich bei typisierender Betrachtungsweise die Unternehmen mit be-
        trächtlicher Marktmacht in ihrem Angebotsverhalten voraussichtlich nicht disziplinieren las-
        sen, sollte die Bundesnetzagentur nicht mit der Auferlegung von Zugangsverpflichtungen
        und/oder laufenden Entgeltkontrollen mitsamt den sie flankierenden Verfahrensmaßnahmen
        zumindest drohen können.120 Es bedarf also einer Abschätzung, ob nur eine ernsthafte Dro-
        hung mit dem Einsatz dieser Instrumente bzw. sogar erst deren Einsatz das marktrelevante
        Verhalten der Anbieter in hinreichendem Umfang beeinflussen kann. Unter Berücksichtigung
        der vorgenannten Argumente ist ein Abwägungsprozess zwischen der prinzipiellen Freiheit
        der Unternehmen und der sektorspezifischen Regulierung in jedem Fall gesondert durchzu-
        führen. Für die hier relevanten, betreiberindividuellen Märkte ist bezüglich der Frage, ob das
        allgemeine Wettbewerbsrecht ausreicht oder nicht, Folgendes festzuhalten:


        9.3.1. Markt für die UKW-Antennen(mit)benutzung

        Die Frage, ob das allgemeine Wettbewerbsrecht ausreichend ist, um einem Marktversagen
        zu begegnen, muss hinsichtlich der verschiedenen Märkte für die UKW-Antennen(mit)be-
        nutzung differenziert betrachtet werden.

        Der hier relevante Teilmarkt unterfällt dem Markt für „Rundfunk-Übertragungsdienste zur
        Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer“, der ursprünglich in der Empfehlung der EU-
        Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektroni-


        118
            Vgl. statt vieler Geers, in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich (Hrsg.), TKG, 2. Auflage, 2015, § 10 Rn. 53.
        119
            Topel, ZWeR 2006, 27, 30 ff.; Geers, in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich (Hrsg.), TKG, 2. Auflage, 2015, § 10
        Rn. 53.
        120
            Geers, in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich (Hrsg.), TKG, 2. Auflage, 2015, § 10 Rn. 53; siehe hinsichtlich des
        Drohpotenzials einer Entgeltregulierung anhand eines Kostenmaßstabs i. S. v. § 31 TKG auch BNetzA, Festle-
        gung zur Marktdefinition und -analyse der Rundfunkübertragungsdienstemärkte zur Bereitstellung von Sendein-
        halten für Endnutzer vom 20.09.2006, ABl. BNetzA 2006, S. 3369, 3374.

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       schen Kommunikationssektors (Empfehlung 2003/311/EG) enthalten und unter Markt 18
       aufgeführt war. In der geltenden Märkte Empfehlung der EU-Kommission vom
       9.Oktober 2014 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikati-
       onssektors (Empfehlung 2014/710/EU) ist der genannte Markt nicht mehr enthalten. Dies ist
       insofern hier von Bedeutung, als die Empfehlung einen „Anfangsverdacht“ dahingehend be-
       gründet, dass für die zur Prüfung empfohlenen Märkte eine Auferlegung von Regulierungs-
       verpflichtungen zu erwarten ist;121 ein derartiger Anfangsverdacht, der widerlegt werden
       müsste, besteht hier folglich nicht.

       Ein regulierungsrechtlicher Handlungsbedarf ist jedenfalls schon für diejenigen Erwerber zu
       verneinen, die lediglich eine geringe Anzahl von UKW-Antenneninfrastrukturen erworben
       haben. Bei einem Erwerb von weniger als zwei Prozent der UKW-Antennen spielt der jewei-
       lige Anteil für das Gesamtportfolio eine nur untergeordnete Nebenrolle und der Einsatz der
       Regulierungsinstrumente wäre auf Grund des Bagatellcharakters als unverhältnismäßig an-
       zusehen.122 Für diese UKW-Antennenerwerber ist das allgemeine Wettbewerbsrecht auf je-
       den Fall ausreichend, um einem Marktversagen zu begegnen. Gleiches gilt für die Verkäufe-
       rin, nämlich die Media Broadcast GmbH, die ebenfalls nur noch über vernachlässigbare
       Restbestände an UKW-Infrastrukturen verfügt.

       Im Hinblick auf die übrigen sieben der insgesamt dreißig Erwerber, die jeweils mehr als zwei
       Prozent der UKW-Antennen erworben haben, stellt sich ebenfalls die Frage, ob das allge-
       meine Wettbewerbsrecht ausreichend ist, um einem Marktversagen zu begegnen. Hinsicht-
       lich der Erforderlichkeit einer Zugangsregulierung sind eine z. T. fehlende vertikale Integrati-
       on und insbesondere die von den betreffenden Unternehmen signalisierte Bereitschaft, zu-
       nächst über Zugänge zu verhandeln und der tatsächliche Abschluss von Verträgen, zu be-
       rücksichtigen. So haben sich die Sendernetzbetreiber DIVICON MEDIA HOLDING GmbH
       und UPLINK Network GmbH mit den fünf bedeutendsten Antennenbetreibern über eine lang-
       fristige vertragliche Regelung des UKW-Antennenzugangs geeinigt. Hierbei handelt es sich
       um die Aeos Infrastruktur GmbH, Baum Broadcast GmbH, Deutsche UKW Infrastruktur- und
       Vermarktungs GmbH, KIO Vermögensverwaltungs GmbH sowie die Milaco GmbH.

       Im Hinblick auf die Aeos Infrastruktur GmbH, Baum Broadcast GmbH, Deutsche UKW Infra-
       struktur- und Vermarktungs GmbH, Kio Vermögensverwaltungs GmbH und Milaco GmbH ist
       zwar zu beachten, dass diese Unternehmen ausschließlich eine Vermarktung der UKW-
       Antennen im Rahmen einer Fremdnutzung beabsichtigen. Der Umstand, dass diese ange-
       sichts fehlender eigener Frequenzzuteilung eine Antennen(mit)benutzung nur Dritten, denen
       Frequenzen zugeteilt worden sind, gewähren können und daher in ihren Absatzchancen
       stark eingeschränkt sind, spricht ebenfalls gegen das Erfordernis einer Regulierung.

       Bei einer zusätzlichen entgeltseitigen Betrachtung wird jedoch deutlich, dass insbesondere
       die ausgeprägten preisbezogenen Differenzen zwischen Vorleistungsanbietern und Vorleis-
       tungsnachfragern zu Zugangsproblemen führen können. Dies zeigte sich daran, dass die
       MEDIA BROADCAST GmbH am 06.04.2018 mit einer Abschaltung drohte und es zur Unter-
       zeichnung von Übergangsverträgen durch die Nachfrager gekommen ist. Hieran wird im Üb-
       rigen auch die starke Stellung der Infrastrukturinhaber deutlich, die aus verschiedenen As-

       121
             Vgl. Loetz/Neumann, German Law Journal 2003, 1307, 1314 ff. und Elkettani, K&R Beilage 1/2004, 11, 13 und
       16.
       122
          Vgl. BNetzA, Festlegung v. 20.09.2006, Az: BK1-05/006, S. 80 f., hierzu Geers, in:
       Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich (Hrsg.), TKG, 2. Auflage, 2015, § 10 Rn. 36.

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        pekten resultiert: Sendernetzbetreiber sehen sich mit dem Problem konfrontiert, Drittverträge
        erfüllen zu müssen, und Programmveranstalter unterliegen dem Druck, ihrem Grundversor-
        gungsauftrag nachkommen zu müssen. Hinzu kommt das Problem, dass laufende Einnah-
        men aus Werbungen erforderlich sind, deren (allein kurzfristiges) Ausbleiben zu erheblichen
        Schwierigkeiten führen kann. Da Antennen – wenn überhaupt – nur mittel- bis langfristig du-
        pliziert werden können, steht auch eine Neuerrichtung nicht als kurzfristige Alternative zur
        Verfügung.

        Im vorliegenden Zusammenhang ist schließlich darauf hinzuweisen, dass sich der gegen-
        ständliche Markt dadurch auszeichnet, dass auf der Nachfragerseite sowohl Zugangsnach-
        frager als auch Endnutzer vertreten sind.

        Unter einem „Zugang“ ist gemäß § 3 Nr. 32 S. 1 TKG die Bereitstellung von Einrichtungen
        oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke
        der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, auch bei deren Verwendung zur
        Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten, zu ver-
        stehen. Die Leistungsbereitstellung soll also das nachfragende Unternehmen in die Lage
        versetzen, Telekommunikationsdienstleistungen zu erbringen. Telekommunikationsdienste
        wiederum sind gemäß § 3 Nr. 24 TKG in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die
        ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze
        bestehen, einschließlich Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen.

        Die Sendernetzbetreiber sind danach in der Regel Zugangsnachfrager, wohingegen die Ra-
        dioveranstalter – die als Eigenversorger im Schwerpunkt gerade keine Telekommunikations-
        dienstleistungen erbringen werden – regelmäßig als Endnutzer zu qualifizieren sind.123

        Der vorliegende Markt ist indes nur insofern von regulierungsrechtlichem Interesse, als auf
        der Abhilfeseite Zugangsverpflichtungen und korrespondierende Entgeltverpflichtungen in
        Rede stehen können. Denn nur mittels solcher Verpflichtungen ist es möglich, einen dauer-
        haften Zugriff von Nachfragern auf preislich akzeptable Leistungen sicherzustellen. Eine Re-
        gulierung der Antennenleistungen zugunsten von Endnutzern würde dagegen der Bundes-
        netzagentur wegen des beschränkten regulierungsrechtlichen Instrumentariums in den §§ 39
        und 42 TKG keine mit einer Zugangsregulierung gleichwertigen und für die vorliegenden
        Zwecke erforderlichen Eingriffsmöglichkeiten eröffnen. Vor diesem Hintergrund könnten die
        Merkmale des dritten Kriteriums nur insoweit erfüllt sein, als es sich bei den vorliegenden
        Märkten um Großkundenmärkte zugunsten von Zugangsnachfragern handelt. Nur insofern
        könnte eine potenzielle Regulierungsbedürftigkeit bestehen.

        Dies vorausgeschickt, ist aufgrund der jeweiligen Besonderheiten eine Betrachtung der je-
        weiligen Erwerber im Einzelnen erforderlich:


        9.3.1.1.           Aeos Infrastruktur GmbH

        Die Aeos Infrastruktur GmbH ist ein bislang branchenfremder Finanzinvestor, der nach eige-
        nen Angaben in erster Linie insbesondere im Energiebereich als Marktakteur und Investor
        aufgetreten ist. Dementsprechend ist die Aeos Infrastruktur GmbH weder ein Inhalteanbieter
        (Radioveranstalter) noch ein Sendernetzbetreiber. Nach eigenen Angaben strebt das Unter-

        123
              Siehe näher hierzu etwa Beschluss BK 3b-15/045 v. 09.12.2015.

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       nehmen auch keinen Einstieg in die zuvor genannten Marktsegmente an. Vielmehr sieht das
       Unternehmen sein Geschäftsmodell darin, die rund 120 von MEDIA BROADCAST GmbH
       erworbenen UKW-Antennen allesamt Nachfragern zu Ausstrahlungszwecken gegen Entgelt
       zu überlassen. Eine Eigennutzung ist nicht vorgesehen.

       Mit 120 UKW-Antennen hat das Unternehmen rund zwölf Prozent der UKW-Antennen der
       MEDIA BROADCAST GmbH erworben und liegt damit deutlich über der oben erläuterten
       Bagatellgrenze von zwei Prozent. Da eine Eigennutzung nicht vorgesehen ist, steht das Un-
       ternehmen angesichts des gezahlten Kaufpreises und der absehbaren zeitlichen Endlichkeit
       der UKW-Rundfunkübertragung unter einem erheblichen Druck seine Kosten durch Vermie-
       tung an Nachfrager zu refinanzieren. Bereits dieser Umstand könnte geeignet sein, für das
       Unternehmen einen Anreiz zu schaffen, möglichst hohe Entgelte von den Nachfragern zu
       fordern.

       Hinzu kommt, dass sich das Unternehmen im Hinblick auf die von ihm erworbenen UKW-
       Antenneninfrastrukturen in einer faktischen Monopolstellung befindet, da die Nachfrager,
       seien es nun die Radioveranstalter selbst oder beauftragte Sendernetzbetreiber, kaum Aus-
       weichmöglichkeiten haben und letztlich darauf angewiesen sind, Zugang zu den auch bis-
       lang genutzten UKW-Antennen zu erhalten.124 Denn selbst eine kurze Zeit der Ausstrah-
       lungsunterbrechung kann insbesondere bei den privaten Radioveranstaltern zu erheblichen
       Einnahmeverlusten führen. Sendernetzbetreiber, die nicht in der Lage sind, sich Zugang zu
       den benötigten UKW-Antennen zu verschaffen, können ihren Verpflichtungen ihren Kunden
       gegenüber nicht nachkommen und werden so in kürzester Zeit aus dem Markt gedrängt. In
       der Folge bestünde die Gefahr einer dem Willen des Gesetzgebers konträr entgegenstehen-
       den Remonopolisierung des korrespondierenden Endkundenmarkts.

       Allerdings steht der Abschluss von langfristigen Verträgen mit den wesentlichen Nachfragern
       den vorgenannten Ausführungen entgegen und zeigt, dass eine sektorspezifische Regulie-
       rung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Marktes gerade nicht
       mehr geboten ist und ein strukturelles Wettbewerbsdefizit, dem mit den Mitteln des auf punk-
       tuelles Eingreifen ausgerichteten Wettbewerbsrechts nicht beizukommen ist, in der Form
       nicht vorliegt. Anhaltspunkte für ein nicht vertragskonformes Verhalten sind der Bundesnetz-
       agentur nicht bekannt. Dies wird auch deswegen nicht anzunehmen sein, da die Vertrags-
       verhandlungen unter Begleitung der Bundesnetzagentur stattgefunden haben.

       Im Ergebnis ist das dritte Kriterium als nicht erfüllt anzusehen, und der Markt der Aeos Infra-
       struktur GmbH ist nicht regulierungsbedürftig.


       9.3.1.2.            Baum Broadcast GmbH

       Die Baum Broadcast GmbH ist nach hiesigen Erkenntnissen ebenfalls ein bislang branchen-
       fremder Finanzinvestor. Als solcher strebt das Unternehmen weder an, als Radioveranstalter
       noch als Sendernetzbetreiber tätig zu sein oder zukünftig zu werden. Es handelt sich um
       einen reinen Anbieter auf dem betreiberindividuell abgegrenzten Markt für die UKW-
       Antennen(mit)benutzung. Daher besteht das Geschäftsmodell auch dieses Unternehmens
       ausschließlich darin, seine erworbenen UKW-Antennen allesamt Nachfragern zu Ausstrah-


       124
             Siehe dazu bereits oben unter Punkt 8 und 9.1.

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        lungszwecken gegen Entgelt zu überlassen. Eine Eigennutzung ist gleichfalls nicht vorgese-
        hen.

        Bei einer Anzahl von 59 erworbenen UKW-Antenneninfrastrukturen und einem entsprechen-
        den Anteil von rund sechs Prozent kann der UKW-Infrastrukturbestand des Unternehmens
        nicht mehr als untergeordnet angesehen werden. Eine Anwendung der Bagatellregelung
        wäre an dieser Stelle daher unangemessen.

        Da sich mithin die markt-, aber auch die unternehmensstrukturellen Parameter nicht maß-
        geblich von den unter Punkt 9.3.1.1. dargelegten unterscheiden, wird auf die dortigen Aus-
        führungen und Schlussfolgerungen verwiesen und Bezug genommen.

        Im Ergebnis ist das dritte Kriterium als nicht erfüllt anzusehen, und der Markt der Baum
        Broadcast GmbH ist nicht regulierungsbedürftig.


        9.3.1.3.         Bayerische Medien Technik GmbH

        Bei der Bayerische Medien Technik GmbH handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der
        Bayerischen Landeszentrale für neue Medien und des Bayerischen Rundfunks. Beide sind
        Anstalten des öffentlichen Rechts, so dass insofern ohnehin eine weitergehende bzw. eigen-
        ständige Kontrolle und Aufsicht besteht, die eine zusätzliche Anwendung des Regulierungs-
        rechts entbehrlich macht. Insofern ist der öffentlich-rechtliche Hintergrund als Besonderheit
        gegenüber der privatrechtlichen Struktur der Finanzinvestoren und die beschriebene Sonder-
        rolle der Landesrundfunkanstalten zu beachten.

        Zu diesen Besonderheiten gehört, dass die Bayerische Medien Technik GmbH die UKW-
        Antenneninfrastrukturen nicht erworben hat, weil sie als Tochter zweier Anstalten des öffent-
        lichen Rechts aus der Vermietung ihrer UKW-Antennen ein Geschäftsmodell mit bestimmten
        Renditeerwartungen betreiben will bzw. unter einem bestimmten Renditedruck steht, son-
        dern weil nach landesrechtlichen Vorschriften die im Freistaat Bayern ansässigen Radiover-
        anstalter nur von der Bayerische Medien Technik GmbH die UKW-Antennen(mit)benutzung
        beziehen können. Im großen Umfang werden die UKW-Antennen folglich zu eigenen Über-
        tragungszwecken genutzt werden. Dadurch sinkt die Gefahr der Ausübung der Marktmacht
        durch die Bayerische Medien Technik GmbH mittels Forderung unangemessener Entgelte
        auf ihrem Markt deutlich.

        Daran ändert auch der Erwerb einer erheblichen Anzahl von Antennen, was zunächst als
        Indiz für eine Regulierungsbedürftigkeit gewertet werden könnte, nichts. Die Bayerische Me-
        dien Technik GmbH hat insgesamt 180 UKW-Infrastrukturen mit insgesamt rund 250 Fre-
        quenzen in Bayern erworben. 125 Allerdings werden rund 230 Frequenzen zur Eigenversor-
        gung durch die bayerischen Hörfunkanbieter genutzt. Der Kauf der UKW-Infrastrukturen
        durch die Bayerische Medien Technik GmbH erfolgte, nachdem die bayerischen Hörfunkan-
        bieter einem Kauf der Infrastrukturen über die Bayerische Medien Technik GmbH im Rah-
        men der bisherigen Zusammenarbeit zugestimmt haben. Die Eckpunkte der zukünftigen
        Konditionen wurden bereits vor dem Kauf mit allen Kunden abgestimmt. Eine Gesamtschau
        der Besonderheiten im Falle der Bayerische Medien Technik GmbH führt auch hier zu der

        125
           Dies entspricht rund 17 Prozent aller UKW-Antennen. Vgl. hierzu Pressemitteilung der Bayerischen Landes-
        zentrale für neue Medien (BLM) vom 11.06.2018.

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       Einschätzung, dass die Anwendung des Wettbewerbsrechts ausreichend ist, um einem
       Marktversagen vorzubeugen. Lediglich 19 Frequenzen werden hierbei von „fremden“ Part-
       nern (DIVICON MEDIA HOLDING GmbH und UPLINK Network GmbH) und somit gerade
       nicht zur Eigenversorgung genutzt. Aufgrund der geringen Anzahl Frequenzen kommt die
       bereits unter 9.3.1. erwähnte Bagatellgrenze zum Tragen.

       Im Ergebnis ist das dritte Kriterium als nicht erfüllt anzusehen, und der Markt der Bayerische
       Medien Technik GmbH ist nicht regulierungsbedürftig.


       9.3.1.4.      Deutsche UKW Infrastruktur- und Vermarktungs GmbH

       Die Deutsche UKW Infrastruktur- und Vermarktungs GmbH ist nach hiesigen Erkenntnissen
       ein bislang branchenfremder Finanzinvestor. Als solcher strebt das Unternehmen weder an,
       als Radioveranstalter noch als Sendernetzbetreiber tätig zu sein oder zukünftig zu werden.
       Es handelt sich um einen reinen Anbieter auf dem betreiberindividuell abgegrenzten Markt
       für die UKW-Antennen(mit)benutzung. Daher besteht das Geschäftsmodell auch dieses Un-
       ternehmens ausschließlich darin, seine erworbenen UKW-Antennen allesamt Nachfragern zu
       Ausstrahlungszwecken gegen Entgelt zu überlassen. Eine Eigennutzung ist gleichfalls nicht
       vorgesehen.

       Mit 132 UKW-Antennen hat das Unternehmen rund 13 Prozent der UKW-Antennen der ME-
       DIA BROADCAST GmbH erworben und liegt damit deutlich über der oben erläuterten Baga-
       tellgrenze von zwei Prozent.

       Da sich mithin die markt-, aber auch die unternehmensstrukturellen Parameter nicht maß-
       geblich von den unter Punkt 9.3.1.1. dargelegten unterscheiden, wird auf die dortigen Aus-
       führungen und Schlussfolgerungen verwiesen und Bezug genommen.

       Im Ergebnis ist auch hier das dritte Kriterium als nicht erfüllt anzusehen, und der Markt der
       Deutsche UKW Infrastruktur- und Vermarktungs GmbH ist nicht regulierungsbedürftig.


       9.3.1.5.      Kio Vermögensverwaltungs GmbH

       Die Kio Vermögensverwaltungs GmbH ist nach hiesigen Erkenntnissen ein bislang bran-
       chenfremder Finanzinvestor. Als solcher strebt das Unternehmen weder an, als Radioveran-
       stalter noch als Sendernetzbetreiber tätig zu sein oder zukünftig zu werden. Es handelt sich
       um einen reinen Anbieter auf dem betreiberindividuell abgegrenzten Markt für die UKW-
       Antennen(mit)benutzung. Daher besteht das Geschäftsmodell auch dieses Unternehmens
       ausschließlich darin, seine erworbenen UKW-Antennen allesamt Nachfragern zu Ausstrah-
       lungszwecken gegen Entgelt zu überlassen. Eine Eigennutzung ist gleichfalls nicht vorgese-
       hen.

       Mit 165 UKW-Antennen hat das Unternehmen rund 16 Prozent der UKW-Antennen der ME-
       DIA BROADCAST GmbH erworben und liegt damit deutlich über der oben erläuterten Baga-
       tellgrenze von zwei Prozent. Insgesamt hat das Unternehmen damit die drittgrößte Investiti-
       on beim UKW-Antennenkauf getätigt.




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        Da sich mithin die markt-, aber auch die unternehmensstrukturellen Parameter nicht maß-
        geblich von den unter Punkt 9.3.1.1. dargelegten unterscheiden, wird auf die dortigen Aus-
        führungen und Schlussfolgerungen verwiesen und Bezug genommen.

        Im Ergebnis ist das dritte Kriterium als nicht erfüllt anzusehen, und der Markt der Kio Vermö-
        gensverwaltungs GmbH ist nicht regulierungsbedürftig.


        9.3.1.6.         Milaco GmbH

        Die Milaco GmbH ist nach hiesigen Erkenntnissen ein bislang branchenfremder Finanzinves-
        tor. Als solcher strebt das Unternehmen weder an, als Radioveranstalter noch als Sender-
        netzbetreiber tätig zu sein oder zukünftig zu werden. Es handelt sich um einen reinen Anbie-
        ter auf dem betreiberindividuell abgegrenzten Markt für die UKW-Antennen(mit)benutzung.
        Daher besteht das Geschäftsmodell auch dieses Unternehmens ausschließlich darin, seine
        erworbenen UKW-Antennen allesamt Nachfragern zu Ausstrahlungszwecken gegen Entgelt
        zu überlassen. Eine Eigennutzung ist gleichfalls nicht vorgesehen.

        Mit 199 UKW-Antennen hat das Unternehmen rund 20 Prozent der UKW-Antennen der ME-
        DIA BROADCAST GmbH erworben und liegt damit deutlich über der oben erläuterten Baga-
        tellgrenze von zwei Prozent. Insgesamt hat das Unternehmen damit die größte Investition
        beim UKW-Antennenkauf getätigt.

        Da sich mithin die markt-, aber auch die unternehmensstrukturellen Parameter nicht maß-
        geblich von den unter Punkt 9.3.1.1. dargelegten unterscheiden, wird auf die dortigen Aus-
        führungen und Schlussfolgerungen verwiesen und Bezug genommen.

        Im Ergebnis ist das dritte Kriterium als nicht erfüllt anzusehen, und der Markt der Milaco
        GmbH ist nicht regulierungsbedürftig.


        9.3.1.7.         SBW Sendernetzbetrieb Baden Württemberg GmbH

        Die SBW Sendernetzbetrieb Baden Württemberg GmbH ist eine Gesellschaft mit sieben Ge-
        sellschaftern, die allesamt private Radioveranstalter sind. Dies sind die baden-württember-
        gischen Privatsender antenne 1, baden.fm, das neue Radio Neckarburg, die Neue 107.7,
        Radio TON sowie Radio Seefunk und Radio 7. Die SBW Sendernetzbetrieb Baden Württem-
        berg GmbH hat insgesamt 37 Antennen, was rund vier Prozent aller Antennen ausmacht, für
        ihre Gesellschafter in deren Auftrag gekauft. Bereits dieser Umstand lässt das Ausnutzen der
        Marktmachtstellung durch die SBW Sendernetzbetrieb Baden Württemberg GmbH unwahr-
        scheinlich erscheinen.

        Hinzu kommt, dass nahezu ausschließlich eine Eigennutzung durch die Gesellschafter vor-
        gesehen ist und eine Vermietung zur Fremdnutzung nur am Rande vorgesehen ist.

        Schließlich hat die SBW Sendernetzbetrieb Baden Württemberg GmbH Kaufverträge mit
        ihren sieben Gesellschaftern geschlossen, wonach das Eigentum an den UKW-Antennen in
        einer juristischen Sekunde nach Erwerb durch die SBW Sendernetzbetrieb Baden Württem-
        berg GmbH auf die Gesellschafter übergeht. Keiner dieser Gesellschafter hält damit mehr als
        zwei Prozent der UKW-Antennen, weshalb die Bagatellregelung auf diese anwendbar ist.

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       Damit ist das dritte Kriterium als nicht erfüllt und der Markt der SBW Sendernetzbetrieb Ba-
       den Württemberg GmbH bzw. die Märkte der Gesellschafter sind als nicht regulierungsbe-
       dürftig anzusehen.


       9.3.2. Ergebnis

       Das dritte Kriterium ist für den Markt der UKW-Antennen(mit)benutzung für alle UKW-
       Antennenerwerber als nicht erfüllt anzusehen. Im Ergebnis bleibt danach festzuhalten, dass
       das allgemeine Wettbewerbsrecht für alle Anbieter, die auf dem Markt der UKW-Anten-
       nen(mit)benutzung tätig sind, insofern ausreichend ist, um einem Marktversagen zu begeg-
       nen.


       9.4.   Gesamtergebnis

       Die betreiberindividuellen Märkte für UKW-Antennen(mit)benutzung sind nicht regulierungs-
       bedürftig.

       Bonn, den




       Dr. Eschweiler                                    In Vertretung                                Franke
       (Beisitzer u. Berichterstatter)                   Dr. Eschweiler                               (Beisitzer)
                                                         (Vorsitzender)




       BK 1-18/001




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        10. Anhänge


        10.1. Anhang 1: Übersicht der Ergebnisse der Auswertung




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