amtsblatt-20-2018

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2162                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      20 2018



nachfolgendes Entgelt je Netzübergang:

      8.	
         Freischaltung/Aufhebung zusätzlicher Zusammenschaltungsdienste bzw. von
         Dienstekennzahlen am Netzübergang                                                                              34,40 €


nachfolgende Entgelte je ICAs:


      9.     Änderung der Bündelaufteilung                                                                              92,00 €


      10. Änderung der Zeichengabekanäle                                                                                21,36 €



2.)        Konfigurationsmaßnahmen im PSTN/ISDN im Zusammenhang mit einer NGN-Zusammen­schaltung

      a.) Einrichtung

            nachfolgende Entgelte je betroffener VE:

             Einrichtung der Leitweglenkung für die VNB-Kennzahl (Betreiberkennzahl) im
             PSTN/ISDN der Telekom für die betroffenen EZB, je betroffener VE                                                40,38 €

             Einrichtung der Leitweglenkung zu einer Sonderhinweisansage, nur für
             Telekom‑N‑B.2, je betroffener VE                                                                                19,93 €

             Gleichzeitige Einrichtung der NGN-TNB- und VNB-Kennzahl für die betroffenen
             EZB, je betroffener VE                                                                                          41,14 €



      b.) Änderung/Aufhebung

            nachfolgende Entgelte je betroffener VE:

             Änderung / Aufhebung der Leitweglenkung für die VNB-Kennzahl
             (Betreiberkennzahl) im PSTN/ISDN der Telekom, je betroffener VE                                                  0,00 €

             Änderung / Aufhebung der Leitweglenkung zu einer Sonderhinweisansage, nur
             für Telekom‑N‑B.2, je betroffener VE                                                                             0,00 €



3.) Automatisches Überlaufrouting

a.) Einrichtung des Automatischen Überlaufroutings

nachfolgende Entgelte je betroffener VE:

       von LEZB in zugehörigen SEZB                                                                                    29,26 €
       von LEZB in zugehörigen GEZB ohne Anschaltung am zugehörigen SEZB                                               29,26 €
       von SEZB in zugehörigen GEZB                                                                                    29,26 €
       von GEZB in anderen GEZB                                                                                        28,16 €




                                                                                                                 Bonn, 17. Oktober 2018
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                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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b.) Änderung/Aufhebung des Automatischen Überlaufroutings

nachfolgende Entgelte je betroffener VE:

      von LEZB in zugehörigen SEZB                                                                              0,00 €
      von LEZB in zugehörigen GEZB ohne Anschaltung am zugehörigen SEZB                                         0,00 €
      von SEZB in zugehörigen GEZB                                                                              0,00 €
      von GEZB in anderen GEZB                                                                                  0,00 €


c.) Sperrung/Entsperrung des Automatischen Überlaufroutings

nachfolgende Entgelte je betroffener VE:

      von LEZB in zugehörigen GEZB ohne Anschaltung am zugehörigen SEZB                                       110,17 €
      von SEZB in zugehörigen GEZB                                                                            110,17 €
      von GEZB in anderen GEZB                                                                                 89,18 €


d.) Überlaufkapazitäten, jährlich, je 64 kbit/s

      von LEZB in zugehörigen GEZB ohne Anschaltung am zugehörigen SEZB                                       301,86 €
      von SEZB in zugehörigen GEZB                                                                            301,86 €
      von GEZB in anderen GEZB                                                                                411,65 €




4.) Manuelles Ausfallrouting für die Verkehrsrichtung Telekom→ICP

Einrichtung/Aufhebung/Aktivierung/Deaktivierung des manuellen Ausfallroutings

nachfolgende Entgelte je betroffener VE:
      Einrichtung                                                                                              78,01 €
      Aufhebung                                                                                                 0,00 €
      Aktivierung                                                                                             136,47 €
      Deaktivierung                                                                                           104,86 €

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3a-18/022 geführt.

Der Antrag nebst den beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in
der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag)
zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712
oder -4716 eingesehen werden.

Als Termin für die öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 (§ 135 Abs. 3 TKG) wurde
(vorsorglich) Dienstag, 30.10.2018, 11.00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113
Bonn, festgelegt. Die Beschlusskammer beabsichtigt allerdings, vorausgesetzt der Zustimmung aller Beteilig-
ten, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Eine etwaige Absage der öffentlichen
mündlichen Verhandlung wird auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter “Termine der Beschlusskam-
mern“ veröffentlicht werden.



BK 3a-18/022




Bonn, 17. Oktober 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Mitteilung Nr. 282/2018


TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der mobileExtension GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das
Netz der Antragstellerin sowie für damit in Zusammenhang stehende Infrastrukturleistungen

Die mobileExtension GmbH hat am 09.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt.

Sie beantragt:

       1.    Für die Terminierungsleistung (Verbindungsentgelte PSTN/ISDN, Portierungskennung D223 und
       Verbindungsentgelte NGN, Portierungskennung D332)

       1.1.   Verbindungen in das Telefonnetz der ME (ME-B.1) – Terminierungsleistung

       Peak-Tarif:                                                                                                0,0034 €/Min

       Off-Peak-Tarif:                                                                                            0,0034 €/Min

       1.2    Verbindungen in das Telefonnetz der ME (ME-N-B.1) – Terminierungsleistung

       Peak-Tarif:                                                                                                0,0034 €/Min

       Off-Peak-Tarif:                                                                                            0,0034 €/Min

       Hilfsweise beantragt ME, für die für die Terminierungsleistung (ME-N-B.1 und ME-B.1) das Entgelt in
       gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18/018
       genehmigt wird.

       2.   Für Zugangsleistungen / Infrastrukturleistungen in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung
       gemäß Ziffer II. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) ab dem 01.01.2019:

       Entgelte für Intra-Building-Abschnitt:

       1.1    Einmaliges Bereitstellungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s                                  610,62 €

       1.2 Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s bei einer Mindestüberlassungs-
       dauer von einem Jahr                                                                     1.714,95 €

       Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle

       2.1 Jährliches Überlassungsentgelte für je einen zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüber-
       lassungsdauer von einem Jahr                                                           476,57 €

       Hilfsweise beantragen wir, die Entgelte für die Infrastrukturleistung in Zusammenhang mit der Terminie-
       rungsleistung ab dem 01. Januar 2019 das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Tele-
       kom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18/021 genehmigt wird.

       3.     Günstigkeitsprinzip

       Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter der Ziffern 1. beantragten Entgelte ein höheres
       Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantra-
       gen wir, ME nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses
       höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.




                                                                                                               Bonn, 17. Oktober 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2018                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         2165


       4.     Vorläufigen Anordnung

Die unter 1. beantragten Entgelte ab dem 01.01.2019 gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege
einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen, soweit eine endgültige Entgeltgenehmigung erst nach dem
01.01.2019 ergehen soll.

Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag,
16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.



BK3d-18/026




Mitteilung Nr. 283/2018


TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der DNS:NET Internet Service GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminie-
rung in das Netz der Antragstellerin sowie für damit in Zusammenhang stehende Infrastrukturleistun-
gen

Die DNS:NET Internet Service GmbH hat am 09.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt.

Sie beantragt:

       1.    Für die Terminierungsleistung (Verbindungsentgelte PSTN/ISDN, Portierungskennung D167 und
       Verbindungsentgelte NGN, ebenso Portierungskennung D167, da technologieneutral)

       1.1.   Verbindungen in das Telefonnetz der DNS-NET (DNS-NET-B.1) – Terminierungsleistung

       Peak-Tarif:                                                                                           0,0034 €/Min

       Off-Peak-Tarif:                                                                                       0,0034 €/Min

       1.2    Verbindungen in das Telefonnetz der DNS-NET (DNS-NET-N-B.1) – Terminierungsleistung

       Peak-Tarif:                                                                                           0,0034 €/Min

       Off-Peak-Tarif:                                                                                       0,0034 €/Min

       Hilfsweise beantragt DNS-Net, für die für die Terminierungsleistung (DNS-NET-N-B.1 und DNS-NET-B.1)
       das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren
       BK 3-18/018 genehmigt wird.




Bonn, 17. Oktober 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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     2.  Für Zugangsleistungen / Infrastrukturleistungen in Zusammenhang mit der Terminie-rungsleistung
     gemäß Ziffer II. der Leistungsbeschreibung ab dem 01.01.2019:

     Entgelte für Intra-Building-Abschnitt:

     1.1   Einmaliges Bereitstellungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s                                   610,62 €

     1.2 Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s bei einer Minde-stüberlas-
     sungsdauer von einem Jahr                                                            1.714,95 €

     Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle

     2.1 Jährliches Überlassungsentgelte für je einen zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüber-
     lassungsdauer von einem Jahr                                                           476,57 €

     Hilfsweise beantragen wir, die Entgelte für die Infrastrukturleistung in Zusammenhang mit der Termi-
     nierungsleistung ab dem 01. Januar 2019 das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die
     Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18/021 genehmigt wird.

     3.    Günstigkeitsprinzip

     Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter der Ziffern 1. beantragten Entgelte ein höhe-res
     Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantra-
     gen wir, DNS-NET nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung
     dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.

     4.    Vorläufigen Anordnung

     Die unter 1. beantragten Entgelte ab dem 01.01.2019 gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im
     Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen, soweit eine endgültige Entgeltgenehmigung erst
     nach dem 01.01.2019 ergehen soll.

Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag,
16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.



BK3d-18/027




                                                                                                             Bonn, 17. Oktober 2018
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                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2018                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         2167


Mitteilung Nr. 284/2018


TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammen-
hang mit der Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin stehende Nebenleistungen zu den
Infrastrukturleistungen (Kollokationsstrom)

Die bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH hat am 02.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

     1. Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden Neben-
        leistungen zu NGN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in
        Co-location) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin
        – gegebenenfalls rückwirkend – ab dem 01.12.2018 wie folgt beantragt:

             Position                            Leistung                                           Entgelt in €
                                                                                                      (netto)
                 1.1      Entgelte Nebenleistungen für NGN-
                          Kollokationsfläche
                          vgl. Ziffer 10 der NGN-AGB, Anlage 1

                1.1.1     Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler                  25,29

                1.1.2     Austausch des Stromzählers                                     209,36

                1.1.3     Entgelt für Stromverbrauch                                     das maximal
                                                                                         genehmigungsfähige Entgelt,
                                                                                         mindestens aber 0,2242 €/
                                                                                         kWh

     2. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig
        hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgel-
        te die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.

     3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeits-
        prinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für
        eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung
        der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine
        Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.

     4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund
        gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden, wird bean-
        tragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusi-
        chert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in dem Verfahren BK3-18/020 genehmig-
        ten Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten,
        die Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der
        Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vor-
        liegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des
        Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.

     5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgülti-
        gen Entscheidung zu genehmigen.


BK3d-18/023


Bonn, 17. Oktober 2018
343

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2168                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      20 2018


Mitteilung Nr. 285/2018


TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der ecotel communication AG auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der
Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin stehende Nebenleistungen zu den Infrastruktur-
leistungen (Kollokationsstrom)

Die ecotel communication AG hat am 02.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

     1. Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden Neben-
        leistungen zu NGN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in
        Co-location) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin
        – gegebenenfalls rückwirkend – ab dem 01.12.2018 wie folgt beantragt:

             Position                            Leistung                                           Entgelt in €
                                                                                                      (netto)
                 1.1      Entgelte Nebenleistungen für
                          NGN-Kollokationsfläche
                          vgl. Ziffer 9 der NGN-AGB, Anlage 1

                1.1.1     Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler                  25,29

                1.1.2     Austausch des Stromzählers                                     209,36

                1.1.3     Entgelt für Stromverbrauch                                     das maximal
                                                                                         genehmigungsfähige Entgelt,
                                                                                         mindestens aber 0,2242 €/
                                                                                         kWh

     2. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig
        hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgel-
        te die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.

     3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeits-
        prinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für
        eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung
        der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine
        Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.

     4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund
        gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden, wird bean-
        tragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusi-
        chert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in dem Verfahren BK-18/020 genehmigten
        Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten, die
        Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der
        Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vor-
        liegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des
        Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.

     5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgülti-
        gen Entscheidung zu genehmigen.


BK3d-18/024


                                                                                                             Bonn, 17. Oktober 2018
344

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                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2018                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         2169


Mitteilung Nr. 286/2018


TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der wilhelm.tel GmbH auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der Festnetzter-
minierung in das Netz der Antragstellerin stehende Nebenleistungen zu den Infrastrukturleistungen
(Kollokationsstrom)

Die wilhelm.tel GmbH hat am 02.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

     1. Nebenleistungen zu Infrastrukturleistungen

     1.1 Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängende Neben-
         leistungen zu PSTN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend Physical Co-Location) wer-
         den für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin – gegebenenfalls
         rückwirkend – ab dem 01.12.2018 wie folgt beantragt:

             Position                            Leistung                                           Entgelt in €
                                                                                                      (netto)


                1.1.1     Entgelte Nebenleistungen für PSTN-
                          Kollokationsraum
                          Vgl. Ziffer 8 der PSTN-AGB, Anlage 1

               1.1.1.1    Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler                  25,29

               1.1.1.2    Austausch des Stromzählers                                     209,36

               1.1.1.3    Entgelt für Stromverbrauch                                     das maximal
                                                                                         genehmigungsfähige Entgelt,
                                                                                         mindestens aber 0,2242 €/
                                                                                         kWh

                1.1.2     Entgelte Nebenleistungen für PSTN-
                          Kollokationsfläche
                          Vgl. Ziffer 9 der PSTN-AGB, Anlage 1

               1.1.2.1    Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler                  25,29

               1.1.2.2    Austausch des Stromzählers                                     209,36

               1.1.2.3    Entgelt für Stromverbrauch                                     das maximal
                                                                                         genehmigungsfähige Entgelt,
                                                                                         mindestens aber 0,2242 €/
                                                                                         kWh




Bonn, 17. Oktober 2018
345

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                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2170                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      20 2018


 1.2 Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängende Neben-
     leistungen zu NGN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in
     Co-location) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin
     – gegebenenfalls rückwirkend – ab dem 01.12.2018 wie folgt beantragt:

        Position                             Leistung                                           Entgelt in €
                                                                                                  (netto)


          1.2.1      Entgelte Nebenleistungen für NGN-
                     Kollokationsraum
                     vgl. Ziffer 9 der NGN-AGB, Anlage 2


         1.2.1.1     Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler                   25,29

         1.2.1.2     Austausch des Stromzählers                                      209,36

         1.2.1.3     Entgelt für Stromverbrauch                                      das maximal
                                                                                     genehmigungsfähige Entgelt,
                                                                                     mindestens aber 0,2242 €/
                                                                                     kWh

          1.2.2      Entgelte Nebenleistungen für NGN-
                     Kollokationsfläche
                     vgl. Ziffer 10 der NGN-AGB, Anlage 2

         1.2.2.1     Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler                   25,29

         1.2.2.2     Austausch des Stromzählers                                      209,36

         1.2.2.3     Entgelt für Stromverbrauch                                      das maximal
                                                                                     genehmigungsfähige Entgelt,
                                                                                     mindestens aber 0,2242 €/
                                                                                     kWh


 2. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig
    hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgel-
    te die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.

 3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeits-
    prinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für
    eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung
    der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine
    Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.

 4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund
    gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden, wird bean-
    tragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusi-
    chert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in dem Verfahren BK3-18/020 genehmig-
    ten Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten,
    die Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der
    Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vor-
    liegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des
    Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.


                                                                                                         Bonn, 17. Oktober 2018
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                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2018                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2171


     5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgülti-
        gen Entscheidung zu genehmigen.



BK3d-18/025




Bonn, 17. Oktober 2018
347

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