amtsblatt-20-2018
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2162 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 20 2018
nachfolgendes Entgelt je Netzübergang:
8.
Freischaltung/Aufhebung zusätzlicher Zusammenschaltungsdienste bzw. von
Dienstekennzahlen am Netzübergang 34,40 €
nachfolgende Entgelte je ICAs:
9. Änderung der Bündelaufteilung 92,00 €
10. Änderung der Zeichengabekanäle 21,36 €
2.) Konfigurationsmaßnahmen im PSTN/ISDN im Zusammenhang mit einer NGN-Zusammenschaltung
a.) Einrichtung
nachfolgende Entgelte je betroffener VE:
Einrichtung der Leitweglenkung für die VNB-Kennzahl (Betreiberkennzahl) im
PSTN/ISDN der Telekom für die betroffenen EZB, je betroffener VE 40,38 €
Einrichtung der Leitweglenkung zu einer Sonderhinweisansage, nur für
Telekom‑N‑B.2, je betroffener VE 19,93 €
Gleichzeitige Einrichtung der NGN-TNB- und VNB-Kennzahl für die betroffenen
EZB, je betroffener VE 41,14 €
b.) Änderung/Aufhebung
nachfolgende Entgelte je betroffener VE:
Änderung / Aufhebung der Leitweglenkung für die VNB-Kennzahl
(Betreiberkennzahl) im PSTN/ISDN der Telekom, je betroffener VE 0,00 €
Änderung / Aufhebung der Leitweglenkung zu einer Sonderhinweisansage, nur
für Telekom‑N‑B.2, je betroffener VE 0,00 €
3.) Automatisches Überlaufrouting
a.) Einrichtung des Automatischen Überlaufroutings
nachfolgende Entgelte je betroffener VE:
von LEZB in zugehörigen SEZB 29,26 €
von LEZB in zugehörigen GEZB ohne Anschaltung am zugehörigen SEZB 29,26 €
von SEZB in zugehörigen GEZB 29,26 €
von GEZB in anderen GEZB 28,16 €
Bonn, 17. Oktober 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2163
b.) Änderung/Aufhebung des Automatischen Überlaufroutings
nachfolgende Entgelte je betroffener VE:
von LEZB in zugehörigen SEZB 0,00 €
von LEZB in zugehörigen GEZB ohne Anschaltung am zugehörigen SEZB 0,00 €
von SEZB in zugehörigen GEZB 0,00 €
von GEZB in anderen GEZB 0,00 €
c.) Sperrung/Entsperrung des Automatischen Überlaufroutings
nachfolgende Entgelte je betroffener VE:
von LEZB in zugehörigen GEZB ohne Anschaltung am zugehörigen SEZB 110,17 €
von SEZB in zugehörigen GEZB 110,17 €
von GEZB in anderen GEZB 89,18 €
d.) Überlaufkapazitäten, jährlich, je 64 kbit/s
von LEZB in zugehörigen GEZB ohne Anschaltung am zugehörigen SEZB 301,86 €
von SEZB in zugehörigen GEZB 301,86 €
von GEZB in anderen GEZB 411,65 €
4.) Manuelles Ausfallrouting für die Verkehrsrichtung Telekom→ICP
Einrichtung/Aufhebung/Aktivierung/Deaktivierung des manuellen Ausfallroutings
nachfolgende Entgelte je betroffener VE:
Einrichtung 78,01 €
Aufhebung 0,00 €
Aktivierung 136,47 €
Deaktivierung 104,86 €
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3a-18/022 geführt.
Der Antrag nebst den beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in
der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag)
zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712
oder -4716 eingesehen werden.
Als Termin für die öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 (§ 135 Abs. 3 TKG) wurde
(vorsorglich) Dienstag, 30.10.2018, 11.00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113
Bonn, festgelegt. Die Beschlusskammer beabsichtigt allerdings, vorausgesetzt der Zustimmung aller Beteilig-
ten, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Eine etwaige Absage der öffentlichen
mündlichen Verhandlung wird auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter “Termine der Beschlusskam-
mern“ veröffentlicht werden.
BK 3a-18/022
Bonn, 17. Oktober 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2164 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 20 2018
Mitteilung Nr. 282/2018
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der mobileExtension GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das
Netz der Antragstellerin sowie für damit in Zusammenhang stehende Infrastrukturleistungen
Die mobileExtension GmbH hat am 09.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt.
Sie beantragt:
1. Für die Terminierungsleistung (Verbindungsentgelte PSTN/ISDN, Portierungskennung D223 und
Verbindungsentgelte NGN, Portierungskennung D332)
1.1. Verbindungen in das Telefonnetz der ME (ME-B.1) – Terminierungsleistung
Peak-Tarif: 0,0034 €/Min
Off-Peak-Tarif: 0,0034 €/Min
1.2 Verbindungen in das Telefonnetz der ME (ME-N-B.1) – Terminierungsleistung
Peak-Tarif: 0,0034 €/Min
Off-Peak-Tarif: 0,0034 €/Min
Hilfsweise beantragt ME, für die für die Terminierungsleistung (ME-N-B.1 und ME-B.1) das Entgelt in
gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18/018
genehmigt wird.
2. Für Zugangsleistungen / Infrastrukturleistungen in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung
gemäß Ziffer II. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) ab dem 01.01.2019:
Entgelte für Intra-Building-Abschnitt:
1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s 610,62 €
1.2 Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s bei einer Mindestüberlassungs-
dauer von einem Jahr 1.714,95 €
Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
2.1 Jährliches Überlassungsentgelte für je einen zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüber-
lassungsdauer von einem Jahr 476,57 €
Hilfsweise beantragen wir, die Entgelte für die Infrastrukturleistung in Zusammenhang mit der Terminie-
rungsleistung ab dem 01. Januar 2019 das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Tele-
kom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18/021 genehmigt wird.
3. Günstigkeitsprinzip
Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter der Ziffern 1. beantragten Entgelte ein höheres
Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantra-
gen wir, ME nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses
höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
Bonn, 17. Oktober 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2165
4. Vorläufigen Anordnung
Die unter 1. beantragten Entgelte ab dem 01.01.2019 gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege
einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen, soweit eine endgültige Entgeltgenehmigung erst nach dem
01.01.2019 ergehen soll.
Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag,
16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3d-18/026
Mitteilung Nr. 283/2018
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der DNS:NET Internet Service GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminie-
rung in das Netz der Antragstellerin sowie für damit in Zusammenhang stehende Infrastrukturleistun-
gen
Die DNS:NET Internet Service GmbH hat am 09.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt.
Sie beantragt:
1. Für die Terminierungsleistung (Verbindungsentgelte PSTN/ISDN, Portierungskennung D167 und
Verbindungsentgelte NGN, ebenso Portierungskennung D167, da technologieneutral)
1.1. Verbindungen in das Telefonnetz der DNS-NET (DNS-NET-B.1) – Terminierungsleistung
Peak-Tarif: 0,0034 €/Min
Off-Peak-Tarif: 0,0034 €/Min
1.2 Verbindungen in das Telefonnetz der DNS-NET (DNS-NET-N-B.1) – Terminierungsleistung
Peak-Tarif: 0,0034 €/Min
Off-Peak-Tarif: 0,0034 €/Min
Hilfsweise beantragt DNS-Net, für die für die Terminierungsleistung (DNS-NET-N-B.1 und DNS-NET-B.1)
das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren
BK 3-18/018 genehmigt wird.
Bonn, 17. Oktober 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2166 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 20 2018
2. Für Zugangsleistungen / Infrastrukturleistungen in Zusammenhang mit der Terminie-rungsleistung
gemäß Ziffer II. der Leistungsbeschreibung ab dem 01.01.2019:
Entgelte für Intra-Building-Abschnitt:
1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s 610,62 €
1.2 Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s bei einer Minde-stüberlas-
sungsdauer von einem Jahr 1.714,95 €
Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
2.1 Jährliches Überlassungsentgelte für je einen zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüber-
lassungsdauer von einem Jahr 476,57 €
Hilfsweise beantragen wir, die Entgelte für die Infrastrukturleistung in Zusammenhang mit der Termi-
nierungsleistung ab dem 01. Januar 2019 das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die
Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18/021 genehmigt wird.
3. Günstigkeitsprinzip
Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter der Ziffern 1. beantragten Entgelte ein höhe-res
Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantra-
gen wir, DNS-NET nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung
dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
4. Vorläufigen Anordnung
Die unter 1. beantragten Entgelte ab dem 01.01.2019 gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im
Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen, soweit eine endgültige Entgeltgenehmigung erst
nach dem 01.01.2019 ergehen soll.
Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag,
16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3d-18/027
Bonn, 17. Oktober 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2167
Mitteilung Nr. 284/2018
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammen-
hang mit der Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin stehende Nebenleistungen zu den
Infrastrukturleistungen (Kollokationsstrom)
Die bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH hat am 02.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden Neben-
leistungen zu NGN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in
Co-location) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin
– gegebenenfalls rückwirkend – ab dem 01.12.2018 wie folgt beantragt:
Position Leistung Entgelt in €
(netto)
1.1 Entgelte Nebenleistungen für NGN-
Kollokationsfläche
vgl. Ziffer 10 der NGN-AGB, Anlage 1
1.1.1 Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler 25,29
1.1.2 Austausch des Stromzählers 209,36
1.1.3 Entgelt für Stromverbrauch das maximal
genehmigungsfähige Entgelt,
mindestens aber 0,2242 €/
kWh
2. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig
hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgel-
te die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.
3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeits-
prinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für
eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung
der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine
Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.
4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund
gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden, wird bean-
tragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusi-
chert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in dem Verfahren BK3-18/020 genehmig-
ten Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten,
die Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der
Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vor-
liegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des
Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.
5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgülti-
gen Entscheidung zu genehmigen.
BK3d-18/023
Bonn, 17. Oktober 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2168 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 20 2018
Mitteilung Nr. 285/2018
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der ecotel communication AG auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der
Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin stehende Nebenleistungen zu den Infrastruktur-
leistungen (Kollokationsstrom)
Die ecotel communication AG hat am 02.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden Neben-
leistungen zu NGN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in
Co-location) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin
– gegebenenfalls rückwirkend – ab dem 01.12.2018 wie folgt beantragt:
Position Leistung Entgelt in €
(netto)
1.1 Entgelte Nebenleistungen für
NGN-Kollokationsfläche
vgl. Ziffer 9 der NGN-AGB, Anlage 1
1.1.1 Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler 25,29
1.1.2 Austausch des Stromzählers 209,36
1.1.3 Entgelt für Stromverbrauch das maximal
genehmigungsfähige Entgelt,
mindestens aber 0,2242 €/
kWh
2. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig
hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgel-
te die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.
3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeits-
prinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für
eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung
der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine
Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.
4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund
gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden, wird bean-
tragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusi-
chert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in dem Verfahren BK-18/020 genehmigten
Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten, die
Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der
Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vor-
liegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des
Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.
5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgülti-
gen Entscheidung zu genehmigen.
BK3d-18/024
Bonn, 17. Oktober 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2169
Mitteilung Nr. 286/2018
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der wilhelm.tel GmbH auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der Festnetzter-
minierung in das Netz der Antragstellerin stehende Nebenleistungen zu den Infrastrukturleistungen
(Kollokationsstrom)
Die wilhelm.tel GmbH hat am 02.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. Nebenleistungen zu Infrastrukturleistungen
1.1 Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängende Neben-
leistungen zu PSTN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend Physical Co-Location) wer-
den für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin – gegebenenfalls
rückwirkend – ab dem 01.12.2018 wie folgt beantragt:
Position Leistung Entgelt in €
(netto)
1.1.1 Entgelte Nebenleistungen für PSTN-
Kollokationsraum
Vgl. Ziffer 8 der PSTN-AGB, Anlage 1
1.1.1.1 Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler 25,29
1.1.1.2 Austausch des Stromzählers 209,36
1.1.1.3 Entgelt für Stromverbrauch das maximal
genehmigungsfähige Entgelt,
mindestens aber 0,2242 €/
kWh
1.1.2 Entgelte Nebenleistungen für PSTN-
Kollokationsfläche
Vgl. Ziffer 9 der PSTN-AGB, Anlage 1
1.1.2.1 Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler 25,29
1.1.2.2 Austausch des Stromzählers 209,36
1.1.2.3 Entgelt für Stromverbrauch das maximal
genehmigungsfähige Entgelt,
mindestens aber 0,2242 €/
kWh
Bonn, 17. Oktober 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2170 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 20 2018
1.2 Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängende Neben-
leistungen zu NGN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in
Co-location) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin
– gegebenenfalls rückwirkend – ab dem 01.12.2018 wie folgt beantragt:
Position Leistung Entgelt in €
(netto)
1.2.1 Entgelte Nebenleistungen für NGN-
Kollokationsraum
vgl. Ziffer 9 der NGN-AGB, Anlage 2
1.2.1.1 Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler 25,29
1.2.1.2 Austausch des Stromzählers 209,36
1.2.1.3 Entgelt für Stromverbrauch das maximal
genehmigungsfähige Entgelt,
mindestens aber 0,2242 €/
kWh
1.2.2 Entgelte Nebenleistungen für NGN-
Kollokationsfläche
vgl. Ziffer 10 der NGN-AGB, Anlage 2
1.2.2.1 Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler 25,29
1.2.2.2 Austausch des Stromzählers 209,36
1.2.2.3 Entgelt für Stromverbrauch das maximal
genehmigungsfähige Entgelt,
mindestens aber 0,2242 €/
kWh
2. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig
hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgel-
te die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.
3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeits-
prinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für
eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung
der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine
Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.
4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund
gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden, wird bean-
tragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusi-
chert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in dem Verfahren BK3-18/020 genehmig-
ten Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten,
die Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der
Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vor-
liegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des
Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.
Bonn, 17. Oktober 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2171
5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgülti-
gen Entscheidung zu genehmigen.
BK3d-18/025
Bonn, 17. Oktober 2018