amtsblatt-20-2018
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2167
Mitteilung Nr. 284/2018
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammen-
hang mit der Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin stehende Nebenleistungen zu den
Infrastrukturleistungen (Kollokationsstrom)
Die bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH hat am 02.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden Neben-
leistungen zu NGN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in
Co-location) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin
– gegebenenfalls rückwirkend – ab dem 01.12.2018 wie folgt beantragt:
Position Leistung Entgelt in €
(netto)
1.1 Entgelte Nebenleistungen für NGN-
Kollokationsfläche
vgl. Ziffer 10 der NGN-AGB, Anlage 1
1.1.1 Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler 25,29
1.1.2 Austausch des Stromzählers 209,36
1.1.3 Entgelt für Stromverbrauch das maximal
genehmigungsfähige Entgelt,
mindestens aber 0,2242 €/
kWh
2. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig
hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgel-
te die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.
3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeits-
prinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für
eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung
der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine
Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.
4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund
gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden, wird bean-
tragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusi-
chert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in dem Verfahren BK3-18/020 genehmig-
ten Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten,
die Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der
Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vor-
liegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des
Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.
5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgülti-
gen Entscheidung zu genehmigen.
BK3d-18/023
Bonn, 17. Oktober 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2168 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 20 2018
Mitteilung Nr. 285/2018
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der ecotel communication AG auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der
Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin stehende Nebenleistungen zu den Infrastruktur-
leistungen (Kollokationsstrom)
Die ecotel communication AG hat am 02.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden Neben-
leistungen zu NGN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in
Co-location) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin
– gegebenenfalls rückwirkend – ab dem 01.12.2018 wie folgt beantragt:
Position Leistung Entgelt in €
(netto)
1.1 Entgelte Nebenleistungen für
NGN-Kollokationsfläche
vgl. Ziffer 9 der NGN-AGB, Anlage 1
1.1.1 Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler 25,29
1.1.2 Austausch des Stromzählers 209,36
1.1.3 Entgelt für Stromverbrauch das maximal
genehmigungsfähige Entgelt,
mindestens aber 0,2242 €/
kWh
2. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig
hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgel-
te die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.
3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeits-
prinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für
eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung
der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine
Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.
4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund
gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden, wird bean-
tragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusi-
chert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in dem Verfahren BK-18/020 genehmigten
Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten, die
Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der
Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vor-
liegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des
Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.
5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgülti-
gen Entscheidung zu genehmigen.
BK3d-18/024
Bonn, 17. Oktober 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2169
Mitteilung Nr. 286/2018
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der wilhelm.tel GmbH auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der Festnetzter-
minierung in das Netz der Antragstellerin stehende Nebenleistungen zu den Infrastrukturleistungen
(Kollokationsstrom)
Die wilhelm.tel GmbH hat am 02.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. Nebenleistungen zu Infrastrukturleistungen
1.1 Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängende Neben-
leistungen zu PSTN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend Physical Co-Location) wer-
den für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin – gegebenenfalls
rückwirkend – ab dem 01.12.2018 wie folgt beantragt:
Position Leistung Entgelt in €
(netto)
1.1.1 Entgelte Nebenleistungen für PSTN-
Kollokationsraum
Vgl. Ziffer 8 der PSTN-AGB, Anlage 1
1.1.1.1 Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler 25,29
1.1.1.2 Austausch des Stromzählers 209,36
1.1.1.3 Entgelt für Stromverbrauch das maximal
genehmigungsfähige Entgelt,
mindestens aber 0,2242 €/
kWh
1.1.2 Entgelte Nebenleistungen für PSTN-
Kollokationsfläche
Vgl. Ziffer 9 der PSTN-AGB, Anlage 1
1.1.2.1 Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler 25,29
1.1.2.2 Austausch des Stromzählers 209,36
1.1.2.3 Entgelt für Stromverbrauch das maximal
genehmigungsfähige Entgelt,
mindestens aber 0,2242 €/
kWh
Bonn, 17. Oktober 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2170 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 20 2018
1.2 Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängende Neben-
leistungen zu NGN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in
Co-location) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin
– gegebenenfalls rückwirkend – ab dem 01.12.2018 wie folgt beantragt:
Position Leistung Entgelt in €
(netto)
1.2.1 Entgelte Nebenleistungen für NGN-
Kollokationsraum
vgl. Ziffer 9 der NGN-AGB, Anlage 2
1.2.1.1 Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler 25,29
1.2.1.2 Austausch des Stromzählers 209,36
1.2.1.3 Entgelt für Stromverbrauch das maximal
genehmigungsfähige Entgelt,
mindestens aber 0,2242 €/
kWh
1.2.2 Entgelte Nebenleistungen für NGN-
Kollokationsfläche
vgl. Ziffer 10 der NGN-AGB, Anlage 2
1.2.2.1 Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler 25,29
1.2.2.2 Austausch des Stromzählers 209,36
1.2.2.3 Entgelt für Stromverbrauch das maximal
genehmigungsfähige Entgelt,
mindestens aber 0,2242 €/
kWh
2. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig
hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgel-
te die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.
3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeits-
prinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für
eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung
der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine
Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.
4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund
gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden, wird bean-
tragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusi-
chert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in dem Verfahren BK3-18/020 genehmig-
ten Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten,
die Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der
Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vor-
liegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des
Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.
Bonn, 17. Oktober 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2171
5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgülti-
gen Entscheidung zu genehmigen.
BK3d-18/025
Bonn, 17. Oktober 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2172 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 20 2018
Mitteilung Nr. 287/2018
Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV);
Änderung der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche
von Notrufabfragestellen
Gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über Notrufverbindungen vom
06. März 2009 (BGBl. I, S. 481), geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I, S. 958), werden die Netzbetrei-
ber und Telefondiensteanbieter durch die Bundesnetzagentur über
Änderungen der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche von
Notrufabfragestellen informiert.
Die aktuellen Daten stehen für Mitglieder der geschlossenen Be-
nutzergruppe Notrufverkehrslenkung zum Abruf bereit.
425-7a
Bonn, 17. Oktober 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2018 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2173
Mitteilungen
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 288/2018 Die Bundesnetzagentur hat in den vorgenannten Verfahren nach §
29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 und 3 EnWG
i.V.m. Art. 6 Abs. 11 und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.
Einführung eines wirksamen Ausgleichsmechanismus zwi- 715/2009 i.V.m. Art. 10 Abs. 5, Abs. 3 S. 1 bzw. Art. 27 Abs. 4 S.
schen den Fernleitungsnetzbetreibern innerhalb der Markt- 1 bzw. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 sowie §
gebiete gemäß Art. 10 Abs. 3 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. §§ 13 Abs. 2 S. 4 GasNEV, 15 Abs. 2 bis
2017/460 (BK9-18/607, "AMELIE") 7 GasNEV, 30 Abs. 2 Nr. 7 GasNEV die abschließende Konsultati-
on eingeleitet.
Festlegung von Vorgaben zur Umrechnung von Jahresleis-
tungspreisen in Leistungspreise für unterjährige Kapazi-
Die Festlegungsentwürfe nebst weiteren Unterlagen sind auch auf
tätsrechte sowie von Vorgaben zur sachgerechten Ermitt-
der Homepage der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.
lung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7 GasNEV (BK9-
de Beschlusskammern Beschlusskammer 9 Festlegun-
18/608, "BEATE 2.0")
gen) veröffentlicht.
Festlegung einer Referenzpreismethode sowie der weiteren
in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 genann- Die Frist zur Abgabe etwaiger Stellungnahmen läuft bis zum
ten Punkte für alle im Ein- und Ausspeisesystem NetCon- 17.12.2018 (Posteingang). Stellungnahmen sind auf dem Postweg
nect Germany / GASPOOL tätigen Fernleitungsnetzbetrei- an die
ber (BK9-18/610-NCG, BK9-18/611-GP, "REGENT-NCG/GP")
Festlegung der Berechnung der Entgelte für unterbrechba-
re Kapazitäten, der Rabatte an LNG-Terminals, der Höhe Bundesnetzagentur
von Multiplikatoren und von saisonalen Faktoren nach Art.
28 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 (BK9-18/612, Beschlusskammer 9
"MARGIT")
Tulpenfeld 4
§ 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 und 3
EnWG i.V.m. Art. 6 Abs. 11 und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 53113 Bonn
(EG) Nr. 715/2009 i.V.m. Art. 10 Abs. 5, Abs. 3 S. 1 bzw. Art. 27
Abs. 4 S. 1 bzw. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr.
2017/460 sowie § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. §§ 13 Abs. 2 S. 4
GasNEV, 15 Abs. 2 bis 7 GasNEV, 30 Abs. 2 Nr. 7 GasNEV oder per E-Mail an nctar.bk9@bnetza.de zu richten.
Abschließende Konsultation im Rahmen der Verfahren zur
–– Einführung eines wirksamen Ausgleichsmechanis-
mus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern inner-
halb der Marktgebiete gemäß Art. 10 Abs. 3 S. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 2017/460 (BK9-18/607, "AME-
LIE")
–– Festlegung von Vorgaben zur Umrechnung von Jah-
resleistungspreisen in Leistungspreise für unterjäh-
rige Kapazitätsrechte sowie von Vorgaben zur sach-
gerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15
Abs. 2 bis 7 GasNEV (BK9-18/608, "BEATE 2.0")
–– Festlegung einer Referenzpreismethode sowie der
weiteren in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr.
2017/460 genannten Punkte für alle im Ein- und Aus-
speisesystem NetConnect Germany / GASPOOL täti-
gen Fernleitungsnetzbetreiber (BK9-18/610-NCG,
BK9-18/611-GP, "REGENT-NCG/GP")
–– Festlegung der Berechnung der Entgelte für unter-
brechbare Kapazitäten, der Rabatte an LNG-Termi-
nals, der Höhe von Multiplikatoren und von saisona-
len Faktoren nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 2017/460 (BK9-18/612, "MARGIT")
Bonn, 17. Oktober 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2174 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 20 2018
BK9-18/607
Beschlusskammer 9
BESCHLUSS
In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 und 3
EnWG i.V.m. Art. 6 Abs. 11 und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 i.V.m. Art. 10
Abs. 3 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460
wegen der Einführung eines wirksamen Ausgleichsmechanismus zwischen den
Fernleitungsnetzbetreibern eines Marktgebietes („AMELIE“)
hat die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
durch
den Vorsitzenden Helmut Fuß,
den Beisitzer xxx und
den Beisitzer xxx
am TT.MM.JJJJ beschlossen:
1. Um dieselbe Referenzpreismethode gemeinsam ordnungsgemäß anwenden zu können,
werden die erzielten Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen innerhalb eines
Marktgebietes ab dem 01.01.2020 nach Maßgabe der folgenden Regelungen
ausgeglichen.
Bundesnetzagentur für Telefax Bonn E-Mail Kontoverbindung
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und (02 28) 14-88 72 poststelle@bnetza.de Bundeskasse Trier
Eisenbahnen Internet BBk Saarbrücken
http://www.bundesnetzagentur.de (BLZ 590 000 00)
Behördensitz:Bonn Konto-Nr. 590 010 20
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
(02 28) 14-0
Bonn, 17. Oktober 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2018 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2175
2. Für jeden Fernleitungsnetzbetreiber des Marktgebietes sind vor Beginn eines
Kalenderjahres (Betrachtungszeitraum) basierend auf den prognostizierten
Kapazitätsbuchungen, dem gemeinsamen Referenzpreis und den sich daraus
ableitenden Reservepreisen die voraussichtlichen Erlöse aus
Fernleitungsdienstleistungen für das betrachtete Kalenderjahr zu ermitteln. Die
Ausgleichszahlungen ergeben sich aus der Differenz zwischen den ermittelten
voraussichtlichen Erlösen aus Fernleitungsdienstleistungen des betrachteten
Kalenderjahres und den für das betrachtete Kalenderjahr vom Fernleitungsnetzbetreiber
zu verprobenden zulässigen Erlösen aus Fernleitungsdienstleistungen.
3. Ist die Ausgleichszahlung eines Fernleitungsnetzbetreibers positiv, so sind im
betrachteten Kalenderjahr monatliche Abschläge in zwölf gleichen Raten bis spätestens
zum 15. des jeweiligen Monats, erstmalig zum 15.01.2020, anteilig an alle
Fernleitungsnetzbetreiber des Marktgebietes mit negativer Differenz auszuzahlen.
4. Durch die Ausgleichszahlungen erlöschen die nach Ziffer 3 entstandenen Ansprüche.
Ein Abgleich auf Grundlage der tatsächlichen Erlöse erfolgt nicht. Abweichungen
zwischen den zulässigen Erlösen aus Fernleitungsdienstleistungen und den erzielbaren
Erlösen werden unter Einbeziehung der erhaltenen und geleisteten Ausgleichszahlungen
unternehmensindividuell über das jeweilige Regulierungskonto ausgeglichen.
5. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
I.
1 Die Beschlusskammer hat von Amts wegen ein Verfahren zur Einführung eines wirksamen
Ausgleichsmechanismus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern eines Marktgebietes
eingeleitet.
2 Die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt 05/2018 vom 14.03.2018 sowie zeitgleich auf
der Homepage der Bundesnetzagentur bekannt gemacht.
3 Hintergrund des Verfahrens ist der am 06.04.2017 in Kraft getretene Netzkodex über
harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Verordnung (EU) Nr. 2017/460), der unmittelbar
geltendes europäisches Recht darstellt, jedoch mehrerer Umsetzungsakte durch die nationale
Regulierungsbehörde bedarf. Dazu gehört bei gemeinsamer Anwendung der
Referenzpreismethode durch die Fernleitungsnetzbetreiber eines Marktgebietes auch die
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Bonn, 17. Oktober 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2176 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 20 2018
Einführung eines wirksamen Ausgleichsmechanismus, um Abweichungen zwischen erzielten
und zulässigen Erlösen auszugleichen.
4 Der deutschsprachige Beschlussentwurf wurde am 05.06.2018 auf der Homepage der
Bundesnetzagentur zur Vorabkonsultation veröffentlicht. Dies erfolgte mit dem Hinweis, dass
die gemäß Art. 10 Abs. 5 und 7 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460
erforderliche abschließende Konsultation beginnen und zwei Monate laufen würde, sobald
ergänzend eine englischsprachige Fassung auf der Homepage und im Amtsblatt veröffentlicht
wird. Rechtlich verbindlich ist allein die deutschsprachige Fassung.
5 Die nach § 67 Abs. 1 EnWG grundsätzlich erforderliche individuelle Anhörung der einzelnen
Adressaten wurde analog § 73 Abs. 1a S. 1 EnWG und § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG durch die
Veröffentlichung ersetzt.
6 Im Rahmen der Vorabkonsultation sind 11 Stellungnahmen zum Festlegungsentwurf
eingegangen, wobei eine Stellungnahme von zwei Unternehmen als gemeinsame
Stellungnahme eingegangen ist. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden am 19.07.2018
auf der Homepage der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Während ein Teil der Unternehmen
die beabsichtigten Regelungen ohne Einschränkungen begrüßt, lassen sich die kritischen
Anmerkungen sowie die Anregungen aus den übrigen Stellungnahmen wie folgt
zusammenfassen:
Der konsultierte Ausgleichsmechanismus führe zu nicht leistungsgerechten und sachgrundlosen
Ausgleichszahlungen. Zudem würden Liquiditätsrisiken in Form einer Vorfinanzierung von den
Fernleitungsnetzbetreibern getragen, die eine günstige Kostenstruktur aufweisen und/oder eine
optimistische Buchungsprognose in die Entgeltberechnung einbringen. Dadurch werde ein
Anreiz gesetzt, die Buchungen konservativ zu prognostizieren. Dies führe im Ergebnis zu einem
höheren Entgeltniveau und gefährde den Transit durch Deutschland, der dadurch unattraktiver
werde.
Hinsichtlich der prognostizierten Kapazitätsbuchungen wird gefordert, dass die Herleitung der
Kapazitätsprognose transparent sein müsse. Vereinzelt wird darüber hinaus eine Überwachung
der Plausibilität der individuellen Kapazitätsprognosen durch die Bundesnetzagentur gefordert.
Auch müssten für die Prognose der voraussichtlichen Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen
die gleichen prognostizierten Kapazitätsbuchungen zugrunde gelegt werden, die der
Berechnung des Referenzpreises zugrunde gelegt wurden.
Ferner sei unklar, wer das Risiko von Vertragsstörungen und damit einhergehenden
Entgeltausfällen trage. Auch sei völlig offen, wie eine mögliche Rückabwicklung in den Fällen
laufe, in denen Kunden erfolgreich gegen die Festlegung klagen. Auch dürften sich aus der
Festlegung keine negativen Folgen für „Nettozahler-FNB“ im Rahmen der Kostenprüfung
ergeben. Dies gelte im gleichen Maße für den Effizienzvergleich. Auch seien die
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Bonn, 17. Oktober 2018