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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2018                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         2167


Mitteilung Nr. 284/2018


TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammen-
hang mit der Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin stehende Nebenleistungen zu den
Infrastrukturleistungen (Kollokationsstrom)

Die bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH hat am 02.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

     1. Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden Neben-
        leistungen zu NGN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in
        Co-location) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin
        – gegebenenfalls rückwirkend – ab dem 01.12.2018 wie folgt beantragt:

             Position                            Leistung                                           Entgelt in €
                                                                                                      (netto)
                 1.1      Entgelte Nebenleistungen für NGN-
                          Kollokationsfläche
                          vgl. Ziffer 10 der NGN-AGB, Anlage 1

                1.1.1     Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler                  25,29

                1.1.2     Austausch des Stromzählers                                     209,36

                1.1.3     Entgelt für Stromverbrauch                                     das maximal
                                                                                         genehmigungsfähige Entgelt,
                                                                                         mindestens aber 0,2242 €/
                                                                                         kWh

     2. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig
        hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgel-
        te die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.

     3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeits-
        prinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für
        eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung
        der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine
        Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.

     4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund
        gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden, wird bean-
        tragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusi-
        chert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in dem Verfahren BK3-18/020 genehmig-
        ten Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten,
        die Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der
        Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vor-
        liegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des
        Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.

     5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgülti-
        gen Entscheidung zu genehmigen.


BK3d-18/023


Bonn, 17. Oktober 2018
343

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2168                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      20 2018


Mitteilung Nr. 285/2018


TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der ecotel communication AG auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der
Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin stehende Nebenleistungen zu den Infrastruktur-
leistungen (Kollokationsstrom)

Die ecotel communication AG hat am 02.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

     1. Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden Neben-
        leistungen zu NGN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in
        Co-location) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin
        – gegebenenfalls rückwirkend – ab dem 01.12.2018 wie folgt beantragt:

             Position                            Leistung                                           Entgelt in €
                                                                                                      (netto)
                 1.1      Entgelte Nebenleistungen für
                          NGN-Kollokationsfläche
                          vgl. Ziffer 9 der NGN-AGB, Anlage 1

                1.1.1     Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler                  25,29

                1.1.2     Austausch des Stromzählers                                     209,36

                1.1.3     Entgelt für Stromverbrauch                                     das maximal
                                                                                         genehmigungsfähige Entgelt,
                                                                                         mindestens aber 0,2242 €/
                                                                                         kWh

     2. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig
        hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgel-
        te die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.

     3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeits-
        prinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für
        eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung
        der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine
        Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.

     4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund
        gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden, wird bean-
        tragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusi-
        chert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in dem Verfahren BK-18/020 genehmigten
        Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten, die
        Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der
        Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vor-
        liegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des
        Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.

     5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgülti-
        gen Entscheidung zu genehmigen.


BK3d-18/024


                                                                                                             Bonn, 17. Oktober 2018
344

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                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2018                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         2169


Mitteilung Nr. 286/2018


TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der wilhelm.tel GmbH auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der Festnetzter-
minierung in das Netz der Antragstellerin stehende Nebenleistungen zu den Infrastrukturleistungen
(Kollokationsstrom)

Die wilhelm.tel GmbH hat am 02.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

     1. Nebenleistungen zu Infrastrukturleistungen

     1.1 Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängende Neben-
         leistungen zu PSTN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend Physical Co-Location) wer-
         den für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin – gegebenenfalls
         rückwirkend – ab dem 01.12.2018 wie folgt beantragt:

             Position                            Leistung                                           Entgelt in €
                                                                                                      (netto)


                1.1.1     Entgelte Nebenleistungen für PSTN-
                          Kollokationsraum
                          Vgl. Ziffer 8 der PSTN-AGB, Anlage 1

               1.1.1.1    Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler                  25,29

               1.1.1.2    Austausch des Stromzählers                                     209,36

               1.1.1.3    Entgelt für Stromverbrauch                                     das maximal
                                                                                         genehmigungsfähige Entgelt,
                                                                                         mindestens aber 0,2242 €/
                                                                                         kWh

                1.1.2     Entgelte Nebenleistungen für PSTN-
                          Kollokationsfläche
                          Vgl. Ziffer 9 der PSTN-AGB, Anlage 1

               1.1.2.1    Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler                  25,29

               1.1.2.2    Austausch des Stromzählers                                     209,36

               1.1.2.3    Entgelt für Stromverbrauch                                     das maximal
                                                                                         genehmigungsfähige Entgelt,
                                                                                         mindestens aber 0,2242 €/
                                                                                         kWh




Bonn, 17. Oktober 2018
345

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                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2170                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      20 2018


 1.2 Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängende Neben-
     leistungen zu NGN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in
     Co-location) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin
     – gegebenenfalls rückwirkend – ab dem 01.12.2018 wie folgt beantragt:

        Position                             Leistung                                           Entgelt in €
                                                                                                  (netto)


          1.2.1      Entgelte Nebenleistungen für NGN-
                     Kollokationsraum
                     vgl. Ziffer 9 der NGN-AGB, Anlage 2


         1.2.1.1     Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler                   25,29

         1.2.1.2     Austausch des Stromzählers                                      209,36

         1.2.1.3     Entgelt für Stromverbrauch                                      das maximal
                                                                                     genehmigungsfähige Entgelt,
                                                                                     mindestens aber 0,2242 €/
                                                                                     kWh

          1.2.2      Entgelte Nebenleistungen für NGN-
                     Kollokationsfläche
                     vgl. Ziffer 10 der NGN-AGB, Anlage 2

         1.2.2.1     Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler                   25,29

         1.2.2.2     Austausch des Stromzählers                                      209,36

         1.2.2.3     Entgelt für Stromverbrauch                                      das maximal
                                                                                     genehmigungsfähige Entgelt,
                                                                                     mindestens aber 0,2242 €/
                                                                                     kWh


 2. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig
    hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgel-
    te die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.

 3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeits-
    prinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für
    eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung
    der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine
    Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.

 4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund
    gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden, wird bean-
    tragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusi-
    chert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in dem Verfahren BK3-18/020 genehmig-
    ten Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten,
    die Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der
    Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vor-
    liegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des
    Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.


                                                                                                         Bonn, 17. Oktober 2018
346

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2018                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2171


     5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgülti-
        gen Entscheidung zu genehmigen.



BK3d-18/025




Bonn, 17. Oktober 2018
347

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2172                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      20 2018


Mitteilung Nr. 287/2018

Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV);

Änderung der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche
von Notrufabfragestellen

Gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über Notrufverbindungen vom
06. März 2009 (BGBl. I, S. 481), geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I, S. 958), werden die Netzbetrei-
ber und Telefondiensteanbieter durch die Bundesnetzagentur über
Änderungen der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche von
Notrufabfragestellen informiert.

Die aktuellen Daten stehen für Mitglieder der geschlossenen Be-
nutzergruppe Notrufverkehrslenkung zum Abruf bereit.



425-7a




                                                                                                                   Bonn, 17. Oktober 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2018                               – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                2173


Mitteilungen

Energie

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 288/2018                                              Die Bundesnetzagentur hat in den vorgenannten Verfahren nach §
                                                                     29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 und 3 EnWG
                                                                     i.V.m. Art. 6 Abs. 11 und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.
 Einführung eines wirksamen Ausgleichsmechanismus zwi-               715/2009 i.V.m. Art. 10 Abs. 5, Abs. 3 S. 1 bzw. Art. 27 Abs. 4 S.
 schen den Fernleitungsnetzbetreibern innerhalb der Markt-           1 bzw. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 sowie §
 gebiete gemäß Art. 10 Abs. 3 S. 1 der Verordnung (EU) Nr.           29 Abs. 1 EnWG i. V. m. §§ 13 Abs. 2 S. 4 GasNEV, 15 Abs. 2 bis
 2017/460 (BK9-18/607, "AMELIE")                                     7 GasNEV, 30 Abs. 2 Nr. 7 GasNEV die abschließende Konsultati-
                                                                     on eingeleitet.
 Festlegung von Vorgaben zur Umrechnung von Jahresleis-
 tungspreisen in Leistungspreise für unterjährige Kapazi-
                                                                     Die Festlegungsentwürfe nebst weiteren Unterlagen sind auch auf
 tätsrechte sowie von Vorgaben zur sachgerechten Ermitt-
                                                                     der Homepage der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.
 lung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7 GasNEV (BK9-
                                                                     de  Beschlusskammern  Beschlusskammer 9  Festlegun-
 18/608, "BEATE 2.0")
                                                                     gen) veröffentlicht.
 Festlegung einer Referenzpreismethode sowie der weiteren
 in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 genann-          Die Frist zur Abgabe etwaiger Stellungnahmen läuft bis zum
 ten Punkte für alle im Ein- und Ausspeisesystem NetCon-             17.12.2018 (Posteingang). Stellungnahmen sind auf dem Postweg
 nect Germany / GASPOOL tätigen Fernleitungsnetzbetrei-              an die
 ber (BK9-18/610-NCG, BK9-18/611-GP, "REGENT-NCG/GP")

 Festlegung der Berechnung der Entgelte für unterbrechba-
 re Kapazitäten, der Rabatte an LNG-Terminals, der Höhe              Bundesnetzagentur
 von Multiplikatoren und von saisonalen Faktoren nach Art.
 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 (BK9-18/612,             Beschlusskammer 9
 "MARGIT")
                                                                     Tulpenfeld 4
§ 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 und 3
EnWG i.V.m. Art. 6 Abs. 11 und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung          53113 Bonn
(EG) Nr. 715/2009 i.V.m. Art. 10 Abs. 5, Abs. 3 S. 1 bzw. Art. 27
Abs. 4 S. 1 bzw. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr.
2017/460 sowie § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. §§ 13 Abs. 2 S. 4
GasNEV, 15 Abs. 2 bis 7 GasNEV, 30 Abs. 2 Nr. 7 GasNEV               oder per E-Mail an nctar.bk9@bnetza.de zu richten.


Abschließende Konsultation im Rahmen der Verfahren zur

     ––   Einführung eines wirksamen Ausgleichsmechanis-
          mus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern inner-
          halb der Marktgebiete gemäß Art. 10 Abs. 3 S. 1 der
          Verordnung (EU) Nr. 2017/460 (BK9-18/607, "AME-
          LIE")

     ––   Festlegung von Vorgaben zur Umrechnung von Jah-
          resleistungspreisen in Leistungspreise für unterjäh-
          rige Kapazitätsrechte sowie von Vorgaben zur sach-
          gerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15
          Abs. 2 bis 7 GasNEV (BK9-18/608, "BEATE 2.0")

     ––   Festlegung einer Referenzpreismethode sowie der
          weiteren in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr.
          2017/460 genannten Punkte für alle im Ein- und Aus-
          speisesystem NetConnect Germany / GASPOOL täti-
          gen Fernleitungsnetzbetreiber (BK9-18/610-NCG,
          BK9-18/611-GP, "REGENT-NCG/GP")

     ––   Festlegung der Berechnung der Entgelte für unter-
          brechbare Kapazitäten, der Rabatte an LNG-Termi-
          nals, der Höhe von Multiplikatoren und von saisona-
          len Faktoren nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU)
          Nr. 2017/460 (BK9-18/612, "MARGIT")



Bonn, 17. Oktober 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                                                                                                           BK9-18/607



       Beschlusskammer 9




                                                                  BESCHLUSS




       In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 und 3
       EnWG i.V.m. Art. 6 Abs. 11 und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 i.V.m. Art. 10
       Abs. 3 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460



       wegen             der      Einführung            eines      wirksamen     Ausgleichsmechanismus                zwischen           den
                         Fernleitungsnetzbetreibern eines Marktgebietes („AMELIE“)



       hat die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
       Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,



       durch



       den Vorsitzenden                    Helmut Fuß,

       den Beisitzer                       xxx und

       den Beisitzer                       xxx



       am TT.MM.JJJJ beschlossen:



            1. Um dieselbe Referenzpreismethode gemeinsam ordnungsgemäß anwenden zu können,
                  werden         die      erzielten      Erlöse        aus   Fernleitungsdienstleistungen           innerhalb           eines
                  Marktgebietes ab dem 01.01.2020 nach Maßgabe der folgenden Regelungen
                  ausgeglichen.
       Bundesnetzagentur für                            Telefax Bonn           E-Mail                            Kontoverbindung
       Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und   (02 28) 14-88 72       poststelle@bnetza.de              Bundeskasse Trier
       Eisenbahnen                                                             Internet                          BBk Saarbrücken
                                                                               http://www.bundesnetzagentur.de   (BLZ 590 000 00)
       Behördensitz:Bonn                                                                                         Konto-Nr. 590 010 20
       Tulpenfeld 4
       53113 Bonn
        (02 28) 14-0



                                                                                                                         Bonn, 17. Oktober 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2018                            – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                  2175


              2. Für jeden Fernleitungsnetzbetreiber des Marktgebietes sind vor Beginn eines
                  Kalenderjahres      (Betrachtungszeitraum)          basierend       auf     den      prognostizierten
                  Kapazitätsbuchungen, dem gemeinsamen Referenzpreis und den sich daraus
                  ableitenden         Reservepreisen           die        voraussichtlichen            Erlöse         aus
                  Fernleitungsdienstleistungen für das betrachtete Kalenderjahr zu ermitteln. Die
                  Ausgleichszahlungen ergeben sich aus der Differenz zwischen den ermittelten
                  voraussichtlichen     Erlösen     aus     Fernleitungsdienstleistungen            des     betrachteten
                  Kalenderjahres und den für das betrachtete Kalenderjahr vom Fernleitungsnetzbetreiber
                  zu verprobenden zulässigen Erlösen aus Fernleitungsdienstleistungen.

              3. Ist die Ausgleichszahlung eines Fernleitungsnetzbetreibers positiv, so sind im
                  betrachteten Kalenderjahr monatliche Abschläge in zwölf gleichen Raten bis spätestens
                  zum 15. des jeweiligen Monats, erstmalig zum 15.01.2020, anteilig an alle
                  Fernleitungsnetzbetreiber des Marktgebietes mit negativer Differenz auszuzahlen.

              4. Durch die Ausgleichszahlungen erlöschen die nach Ziffer 3 entstandenen Ansprüche.
                  Ein Abgleich auf Grundlage der tatsächlichen Erlöse erfolgt nicht. Abweichungen
                  zwischen den zulässigen Erlösen aus Fernleitungsdienstleistungen und den erzielbaren
                  Erlösen werden unter Einbeziehung der erhaltenen und geleisteten Ausgleichszahlungen
                  unternehmensindividuell über das jeweilige Regulierungskonto ausgeglichen.

              5. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.




                                                           Gründe

                                                               I.

   1     Die Beschlusskammer hat von Amts wegen ein Verfahren zur Einführung eines wirksamen
         Ausgleichsmechanismus          zwischen    den     Fernleitungsnetzbetreibern         eines       Marktgebietes
         eingeleitet.

   2     Die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt 05/2018 vom 14.03.2018 sowie zeitgleich auf
         der Homepage der Bundesnetzagentur bekannt gemacht.

   3     Hintergrund des Verfahrens ist der am 06.04.2017 in Kraft getretene Netzkodex über
         harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Verordnung (EU) Nr. 2017/460), der unmittelbar
         geltendes europäisches Recht darstellt, jedoch mehrerer Umsetzungsakte durch die nationale
         Regulierungsbehörde          bedarf.     Dazu     gehört      bei     gemeinsamer          Anwendung          der
         Referenzpreismethode durch die Fernleitungsnetzbetreiber eines Marktgebietes auch die



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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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       Einführung eines wirksamen Ausgleichsmechanismus, um Abweichungen zwischen erzielten
       und zulässigen Erlösen auszugleichen.

  4    Der deutschsprachige Beschlussentwurf wurde am 05.06.2018 auf der Homepage der
       Bundesnetzagentur zur Vorabkonsultation veröffentlicht. Dies erfolgte mit dem Hinweis, dass
       die gemäß Art. 10 Abs. 5 und 7 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460
       erforderliche abschließende Konsultation beginnen und zwei Monate laufen würde, sobald
       ergänzend eine englischsprachige Fassung auf der Homepage und im Amtsblatt veröffentlicht
       wird. Rechtlich verbindlich ist allein die deutschsprachige Fassung.

  5    Die nach § 67 Abs. 1 EnWG grundsätzlich erforderliche individuelle Anhörung der einzelnen
       Adressaten wurde analog § 73 Abs. 1a S. 1 EnWG und § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG durch die
       Veröffentlichung ersetzt.

  6    Im Rahmen der Vorabkonsultation sind 11 Stellungnahmen zum Festlegungsentwurf
       eingegangen,    wobei       eine   Stellungnahme        von    zwei   Unternehmen         als   gemeinsame
       Stellungnahme eingegangen ist. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden am 19.07.2018
       auf der Homepage der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Während ein Teil der Unternehmen
       die beabsichtigten Regelungen ohne Einschränkungen begrüßt, lassen sich die kritischen
       Anmerkungen     sowie       die    Anregungen     aus    den     übrigen     Stellungnahmen        wie   folgt
       zusammenfassen:

       Der konsultierte Ausgleichsmechanismus führe zu nicht leistungsgerechten und sachgrundlosen
       Ausgleichszahlungen. Zudem würden Liquiditätsrisiken in Form einer Vorfinanzierung von den
       Fernleitungsnetzbetreibern getragen, die eine günstige Kostenstruktur aufweisen und/oder eine
       optimistische Buchungsprognose in die Entgeltberechnung einbringen. Dadurch werde ein
       Anreiz gesetzt, die Buchungen konservativ zu prognostizieren. Dies führe im Ergebnis zu einem
       höheren Entgeltniveau und gefährde den Transit durch Deutschland, der dadurch unattraktiver
       werde.

       Hinsichtlich der prognostizierten Kapazitätsbuchungen wird gefordert, dass die Herleitung der
       Kapazitätsprognose transparent sein müsse. Vereinzelt wird darüber hinaus eine Überwachung
       der Plausibilität der individuellen Kapazitätsprognosen durch die Bundesnetzagentur gefordert.
       Auch müssten für die Prognose der voraussichtlichen Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen
       die gleichen prognostizierten Kapazitätsbuchungen zugrunde gelegt werden, die der
       Berechnung des Referenzpreises zugrunde gelegt wurden.

       Ferner sei unklar, wer das Risiko von Vertragsstörungen und damit einhergehenden
       Entgeltausfällen trage. Auch sei völlig offen, wie eine mögliche Rückabwicklung in den Fällen
       laufe, in denen Kunden erfolgreich gegen die Festlegung klagen. Auch dürften sich aus der
       Festlegung keine negativen Folgen für „Nettozahler-FNB“ im Rahmen der Kostenprüfung
       ergeben. Dies gelte im gleichen Maße für den Effizienzvergleich. Auch seien die


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