amtsblatt-2-2018
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
106 – Regulierung, Telekommunikation – 2 2018
Vfg Nr. 6/2018 Eine Zuteilung setzt voraus, dass
Änderung des Nummernplans Betreiberkennzahlen a) der Antragsteller und ein Unternehmen, das seinen Teil-
nehmern eine Betreiberauswahl und/oder eine Betreiber-
Im Nummernplan Betreiberkennzahlen (Verfügung Nr. 21/2015, vorauswahl anbietet, eine Zusammenschaltung vertrag-
Amtsblatt 11/2015 vom 10.06.2015) werden auf der Grundlage von lich vereinbart oder beidseitig eine Absichtserklärung zur
§ 3 Abs. 1 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV vertraglichen Vereinbarung einer Zusammenschaltung
vom 05.02.2008 (BGBl. I S. 141), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. unterzeichnet haben oder
105 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1666) geändert
b) der Antragsteller einen Vertrag mit einem Netzbetreiber
worden ist) mit Wirkung zum 25.01.2018 die folgenden Änderun-
abgeschlossen hat, der seinerseits eine NGN-Zusam-
gen vorgenommen:
menschaltungsvereinbarung mit einem Unternehmen ge-
troffen hat, das seinen Teilnehmern eine Betreiberaus-
wahl und/oder Betreibervorauswahl anbietet.“
I. Neufassung von Abschnitt 1:
„1. Rechtsgrundlage IV. Neufassung von Abschnitt 6.4
Betreiberkennzahlen sind Nummern gemäß § 3 Nr. 13 des Tele- „6.4 Änderungen von Angaben zum Zuteilungsnehmer
kommunikationsgesetzes (TKG) in der Fassung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 12 des Ge- Im Falle einer Änderung des Namens (z. B. auch Umfirmierung)
setzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden oder einer anderen in Abschnitt I des Antragsformulars (siehe An-
ist. lage der Mitteilung 528/2015 vom 10.06.2015, in der durch Mittei-
lung 24/2018 vom 24.01.2018 geänderten Fassung) abgefragten
Diese Verfügung legt gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 TKG und § 1 Te- Angabe (z. B. Anschrift, Empfangsbevollmächtigter, dessen Adres-
lekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV vom 5. Febru- se und Kontaktdaten, Ansprechpartner, dessen Kontaktdaten)
ar 2008 (BGBl. I S.141), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 105 des müssen direkte Zuteilungsnehmer die Änderung der Bundesnetz-
Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist) agentur unaufgefordert unverzüglich formlos schriftlich anzeigen.
fest, wie der Nummernbereich für Betreiberkennzahlen strukturiert
und ausgestaltet ist. Auf Anforderung ist der Bundesnetzagentur unverzüglich ein aktu-
eller Handelsregisterauszug bzw. ein entsprechender Registeraus-
Das Antragsverfahren für Betreiberkennzahlen wird in Form einer zug eines anderen Staates vorzulegen.“
Amtsblattmitteilung gesondert veröffentlicht (siehe Mitteilung Nr.
528/2015, Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 11/2015 vom
10.06.2015, in der durch Mitteilung 24/2018, Amtsblatt der Bundes-
netzagentur Nr. 02/2018 vom 24.01.2018, geänderten Fassung).“ Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
II. Neufassung von Abschnitt 3: Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn erhoben werden.
„3. Nutzungszweck
Der Widerspruch hat gemäß § 137 Abs. 1 TKG keine aufschieben-
Betreiberkennzahlen dürfen genutzt werden für de Wirkung. Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an
der Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der Verfügung.
a) eine Betreiberauswahl nach § 3 Nr. 4a TKG und eine
Betreibervorauswahl nach § 3 Nr. 4b TKG und
b) entsprechende Dienste von Unternehmen, die selbst
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über keine unmittelbare Zusammenschaltung mit dem
Unternehmen verfügen, das seinen Teilnehmern eine Be-
treiberauswahl oder Betreibervorauswahl anbietet.
Die Betreiberkennzahl hat den Charakter eines Präfixes. Sie kann
von Teilnehmern einer Rufnummer (einschließlich der Verkehrs-
ausscheidungsziffer 0 bzw. 00) bzw. bei Anrufen innerhalb dessel-
ben Ortsnetzes der Teilnehmerrufnummer (ohne die Ortsnetzkenn-
zahl) vorangestellt werden, um im Einzelwahlverfahren einen
Betreiber auszuwählen. Daneben kann die Betreiberkennzahl zur
technischen Realisierung der Betreibervorauswahl genutzt werden.
Zudem kann sie für entsprechende Dienste gemäß lit. b) verwen-
det werden.“
III. Neufassung von Abschnitt 4:
„4. Zuteilungsart und Zuteilungsvoraussetzungen
Zuteilungen von Betreiberkennzahlen erfolgen auf Antrag in Form
von direkten Zuteilungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 TNV.
Bonn, 24. Januar 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 107
Vfg Nr. 7/2018 Vfg Nr. 8/2018
Teilweiser Widerruf bestehender Zuteilungen von Betreiber- SSB FE-OE 041 – Schnittstellenbeschreibung für Punkt-zu-
kennzahlen Punkt-Richtfunkanlagen im 18-GHz-Bereich, Ausgabe Juli
2017
Gemäß § 3 Absatz 1 Telekommunikations-Nummerierungsverord-
nung (TNV vom 5. Februar 2008 (BGBl. I S. 141), die zuletzt durch Die o. g. Schnittstellenbeschreibung (SSB) hat das Informations-
Artikel 4 Absatz 105 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. verfahren nach Richtlinie (EU) 2015/1535 durchlaufen und ist bei
1666) geändert worden ist) kann die Bundesnetzagentur den Num- der EU-Kommission unter der Nr. 2017/0434/D registriert.
mernplan ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft ändern,
soweit dies der Erreichung der Ziele der Regulierung nach § 2 Die SSB tritt daher mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) dient und unter
Berücksichtigung der Belange im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 3 Diese SSB kann als PDF-Datei in Kürze im Internet unter www.
TKG erforderlich ist. bundesnetzagentur.de Telekommunikation Technik Inver-
kehrbringen von Produkten Schnittstellenbeschreibungen einge-
Eine Änderung des Nummernplans Betreiberkennzahlen (Verfü- sehen und kostenfrei abgerufen werden.
gung Nr. 21/2015, Amtsblatt Nr. 11/2015 vom 10.06.2015) tritt am
25.01.2018 mit der Verfügung Nr. 6/2018 (Amtsblatt der Bundes- Fragen zu dieser SSB richten Sie bitte an die E-Mail Adresse
netzagentur Nr. 02/2018 vom 24.01.2018) in Kraft. ssb@bnetza.de.
Nach § 3 Absatz 2 TNV entscheidet die Bundesnetzagentur bei Die Schnittstellenbeschreibung SSB FE-OE 013, Ausgabe Dezem-
Änderungen des Nummernplans unter Berücksichtigung der in Ab- ber 2007, tritt hiermit außer Kraft.
satz 1 Satz 1 genannten Kriterien ferner, ob und zu welchem Zeit-
punkt mit angemessener Übergangsfrist bestehende Zuteilungen
ganz oder teilweise widerrufen werden.
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Alle bestehenden Zuteilungen von Betreiberkennzahlen werden mit
Wirkung zum 25.01.2018 insoweit widerrufen, als dass ab diesem
Zeitpunkt die festgelegten Nutzungsbedingungen der Verfügung
Nr. 21/2015 in der durch Verfügung 6/2018 geänderten Fassung
gelten.
Der Widerruf soll die einheitliche Rechtsgrundlage für die Nutzung
von Betreiberkennzahlen sicherstellen. Der teilweise Widerruf ist
hierzu geeignet. Er ist auch erforderlich, da kein milderes, ebenso
geeignetes Mittel ersichtlich ist. Der teilweise Widerruf ist auch an-
gemessen.
Da die Änderungen in dem Nummernplan Betreiberkennzahlen
eine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit eröffnen und nicht die beste-
henden einschränken, sind seitens der Marktteilnehmer keine Um-
stellungsmaßnahmen notwendig. Daher ist es nicht ersichtlich,
dass Belange von Marktbeteiligten die Gewährung einer Über-
gangsfrist erfordern.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn erhoben werden.
Der Widerspruch hat gemäß § 137 Abs. 1 TKG keine aufschieben-
de Wirkung. Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an
der Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der Verfügung.
117e 3824-7
Bonn, 24. Januar 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
108 – Regulierung, Energie – 2 2018
Regulierung
Energie
VfG Nr. 9/2018 netzagentur.de → „Beschlusskammern“ → „Beschlusskammer 8“
→ „Hinweise und Konsultationen“) und im Amtsblatt (Nr. 16, Mittei-
lung Nr. 522) der Bundesnetzagentur hat die Beschlusskammer
Aufhebung der Festlegung von abweichenden Betriebskos- den Netzbetreibern und den Marktteilnehmern die Gelegenheit zur
tenpauschalen für Offshore-Anlagen für Betreiber von Stellungnahme gegeben.
Übertragungsnetzen bei der Genehmigung von Investiti-
onsbudgets gemäß § 23 ARegV Von der Möglichkeit zur Stellungnahme haben folgende Unterneh-
men, Behörden, Institutionen und Verbände Gebrauch gemacht:
§ 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV;
• AGFW e. V.
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren nach
§ 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung • Avacon Netz GmbH
mit § 32 Abs. 1 Nr. 8a der Anreizregulierungsverordnung
(ARegV) hinsichtlich der Festlegung von abweichenden Be- • Bayernwerk Netz GmbH
triebskostenpauschalen für Offshore-Anlagen für Betreiber
von Übertragungsnetzen bei der Genehmigung von Investiti- • DWR eco GmbH
onsbudgets gemäß § 23 ARegV
• E.ON Energy Projects GmbH
In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG wegen der
• Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und
Aufhebung der Festlegung von abweichenden Betriebskostenpau-
Klimaschutz
schalen für Offshore-Anlagen für Betreiber von Übertragungsnet-
zen bei der Genehmigung von Investitionsbudgets gemäß § 23 • RWE Generation SE
ARegV hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tul- • 35 weitere Verteilnetzbetreiber (VNB)
penfeld 4, 53113 Bonn, am 22.12.2017 beschlossen:
Die Stellungnahmen wurden mit Einverständnis der Stellungneh-
Die mit Beschluss BK4-11-026 vom 12.12.2011 erfolgte Festlegung mer am 27.10.2017 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
von abweichenden Betriebskostenpauschalen für Offshore-Anla- veröffentlicht (bundesnetzagentur.de → „Beschlusskammern“ →
gen für Betreiber von Übertragungsnetzen bei der Genehmigung „Beschlusskammer 8“ → „Hinweise und Konsultationen“).
von Investitionsbudgets gemäß § 23 ARegV wird mit Wirkung ab
dem 01.01.2019 aufgehoben. Die Bundesnetzagentur hat die eingegangenen Stellungnahmen
ausgewertet. Daraufhin haben die beteiligten Übertragungsnetzbe-
treiber unter Berücksichtigung der Stellungnahmen am
12./18./19.12.2017 ergänzte, identische freiwillige Selbstverpflich-
BK4-17-002 tungen abgegeben. Diese sind Bestandteil der Festlegung
(BK8-17/0009-A), als Anlagen ebenfalls hier veröffentlicht und er-
setzen die am 23.08.2017 veröffentlichten freiwilligen Selbstver-
pflichtungen.
Mit dieser Festlegung (BK8-17/0009-A) schafft die Bundesnetz-
agentur die notwendigen Rahmenbedingungen für die Übertra-
Vfg Nr. 10/2018
gungsnetzbetreiber, damit diese mit KWK-Anlagenbetreibern im
Netzausbaugebiet Verträge über die Reduzierung der Wirkleis-
EnWG § 29 Abs. 1, ARegV § 32 Abs. 1 Nr. 4;
tungseinspeisung bei gleichzeitiger Lieferung von elektrischer
Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung abschlie-
Festlegung in dem Verwaltungsverfahren zur Feststellung ei-
ßen können.
ner wirksamen Verfahrensregulierung und Festlegung eines
verbindlichen Systems für die Beschaffung von Leistungen
Da die Festlegung gegenüber einer Vielzahl betroffener Übertra-
nach § 13 Abs. 6a EnWG - sog. „Nutzen statt Abregeln“ -
gungsnetzbetreiber und Marktteilnehmer erfolgt, nimmt die Be-
(BK8-17/0009-A)
schlusskammer, in Ausübung des ihr nach § 73 Abs.1a S. 1 EnWG
zustehenden Ermessens, eine öffentliche Bekanntmachung der
Die Beschlusskammer 8 hat am 12.01.2018 nach § 29 Abs. 1
Entscheidung vor. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch
EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV gegenüber den Übertra-
bewirkt, dass der verfügende Teil der Entscheidung, die Rechtsbe-
gungsnetzbetreibern TenneT TSO GmbH, 50Hertz Transmission
helfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der voll-
GmbH und Amprion GmbH eine Festlegung zur Feststellung einer
ständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagen-
wirksamen Verfahrensregulierung und zur Festlegung eines ver-
tur und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht
bindlichen Systems für die Beschaffung von Leistungen nach § 13
werden (§ 73 Abs.1a S. 2 EnWG). Die Entscheidung gilt gemäß §
Abs. 6a EnWG getroffen (BK8-17/0009-A).
73 Abs.1a S. 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit
dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagen-
Die Beschlusskammer 8 hatte das Verfahren hierzu am 28.02.2017
tur zwei Wochen verstrichen sind.
eröffnet. Mit Veröffentlichung des Festlegungsentwurfes am
23.08.2017 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (bundes-
Bonn, 24. Januar 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2 2018 – Regulierung, Energie – 109
Die Festlegung und die freiwilligen Selbstverpflichtungen sind auch
auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht (bundes-
netzagentur.de → „Beschlusskammern“ → „Beschlusskammer 8“
→ „Allgemeinfestlegungen“).
Anlagen
Ø Beschluss
Ø Freiwillige Selbstverpflichtungen:
• 50Hertz Transmission GmbH
• TenneT TSO GmbH
• Amprion GmbH
Bonn, 24. Januar 2018
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110 – Regulierung, Energie – 2 2018
Bonn, 24. Januar 2018
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2 2018 – Regulierung, Energie – 111
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112 – Regulierung, Energie – 2 2018
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2 2018 – Regulierung, Energie – 113
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114 – Regulierung, Energie – 2 2018
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2 2018 – Regulierung, Energie – 115
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