amtsblatt-24-2018

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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       rende Überprüfung der Roaming-Regelungen bis Ende 2019 Inhalt dieser Informationsver-
       anstaltung sein.



       Post-Universaldienst: Qualitätsmonitoring

       Die Bundesnetzagentur strebt im Jahr 2019 eine verstärkte, fortlaufende Auswertung der ihr
       zur Verfügung gestellten Daten der Marktakteure an. Dies betrifft u. a. Daten zu Laufzeiten,
       zu Nachforschungen oder Filialen und Briefkästen. Durch eine Präzisierung der eigenen
       Auswertungen verspricht sich die Bundesnetzagentur eine verbesserte Kontrolle der gesetz-
       lich vorgegebenen Qualitätsparameter. Für mehr verbraucherfreundliche Transparenz sollen
       die Ergebnisse regelmäßig auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht wer-
       den.




       II   Energie
       Die Bundesnetzagentur wird neben ihren regelmäßigen gesetzlichen Aufgaben im Jahre
       2019 insbesondere die sie betreffenden energiewirtschaftlichen Weichenstellungen der Bun-
       desregierung weiter umsetzen. Sie wird dies aktiv vorantreiben und die politischen Entschei-
       dungsträger beraten, wo dies gewünscht ist.



       1. Netzausbau

       Konsultation und Genehmigung des Netzentwicklungsplan Strom 2019 – 2030

       Aufbauend auf dem von der Bundesnetzagentur am 15. Juni 2018 genehmigten Szenario-
       rahmen 2019 – 2030 mussten die Übertragungsnetzbetreiber bis zum 10. Dezember 2018
       einen ersten Entwurf zum Netzentwicklungsplan (NEP) mit dem Zieljahr 2030 (NEP 2019 -
       2030) der Öffentlichkeit zur Konsultation vorlegen. Anfang Mai 2019 ist der konsultierte und
       überarbeitete Entwurf des NEP der Bundesnetzagentur vorzulegen. Die Bundesnetzagentur
       wird diesen Entwurf prüfen und ihrerseits zur Konsultation stellen. Mit einer Bestätigung des
       Netzentwicklungsplans 2019 - 2030 ist gegen Ende des Jahres 2019 zu rechnen. Die Bun-
       desnetzagentur wird der Bundesregierung den NEP 2019 - 2030 als Entwurf für den zu ak-
       tualisierenden Bundesbedarfsplan übermitteln.



       Unterstützung zur Ausgestaltung und Umsetzung des Aktionsplans Stromnetze

       Der am 20. September 2018 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
       durchgeführte Netzgipfel fordert u.a. die Konkretisierung des „Aktionsplans Stromnetze“ un-
       ter Berücksichtigung der Optimierung der Netze.




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       Die Beteiligung der Bundesnetzagentur legt in 2019 ihren Focus auf die Bewertung von
       technischen Innovationen für eine verbesserte Netzauslastung, inklusive der Einführung ei-
       ner automatisierten Betriebsführung und eines reaktiven Redispatch-Konzeptes.



       2. Entgeltregulierung

       Die Anreizregulierung sieht eine Neufestlegung der Erlösobergrenzen der Stromnetzbe-
       treiber zu Beginn der dritten Regulierungsperiode am 1. Januar 2019 auf der Grundlage des
       Basisjahres 2016 vor.

       Die Festlegung der Erlösobergrenzen soll im Frühjahr 2019 auf Grundlage der bereits ge-
       prüften Daten des Basisjahres 2016, soweit noch nicht erfolgt, abgeschlossen werden.



       Genehmigungen zu Erlösobergrenzen sowie Kapitalkostenaufschlägen

       Verteilernetzbetreiber können darüber hinaus gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 10a ARegV
       eine Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund neuer Investitionen bzw. Investitionsprojekten
       beantragen. Der Antrag kann jährlich zum 30. Juni für den Kapitalkostenaufschlag im Fol-
       gejahr gestellt werden. Der Aufschlag deckt die Kapitalkosten auf Plankostenbasis ab.
       Entsprechende Plan-/Ist-Abweichungen sind nach den ersten Jahren des Kapitalk-
       ostenaufschlags auszuwerten. Plan-/Ist-Abweichungen werden über das Regulierungskonto
       ausgeglichen.



       Qualitätsregulierung Elektrizität

       Qualitätsvorgaben sollen einen langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen
       Betrieb von Energieversorgungsnetzen sichern. Zur Weiterentwicklung der Qualitätsreguli-
       erung legt die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum
       31. Dezember 2019 einen Bericht mit Vorschlägen zur Ausgestaltung eines Qualitätsele-
       mentes vor, das auch die Netzleistungsfähigkeit einbezieht. Dieser Bericht soll insbesondere
       Aussagen zu möglichen Kennzahlen, Kennzahlenvorgaben (Referenzwerten) sowie der
       monetären Bewertung von Abweichungen zwischen Kennzahlen und Referenzwerten treffen.

       In diesem Zusammenhang plant die Bundesnetzagentur die Entwicklung eines Konzepts für
       die zweite Säule der Qualitätsregulierung, um ggf. daraus ein entsprechendes Qualitätsele-
       ment auf Basis der Netzleistungsfähigkeit abzuleiten.



       Selbstständige Entscheidungen mit Wirkung auf die Erlösobergrenzen

       In der 3. Regulierungsperiode stehen ferner an:

       - Entscheidungen nach § 15 ARegV zu Besonderheiten der Versorgungsaufgabe




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       - Entscheidungen zur Kostenübernahme für Forschungs- und Entwicklungskosten von
         Netzbetreibern nach § 25a ARegV;

       - Bearbeitung der Anträge auf Anpassung der Erlösobergrenze nach § 5 ARegV (Regulie-
         rungskonto) für die Jahre 2012-2016, 2017 und 2018.



       Entscheidungen zur Anerkennung der von ÜNB an Kraftwerksbetreiber zu zahlenden Ko-
       stenerstattungen

       2019 stehen Festlegungsentscheidungen an, die bestimmen, welche Kosten dem Kraft-
       werksbetreiber regulatorisch anerkannt werden und er über die Netzentgelte auf die
       Netznutzer wälzen kann. Entscheidungen sind für die Betreiber der Kraftwerke von hoher
       wirtschaftlicher Bedeutung – ungeachtet der Tatsache, dass in vielen Fällen der eigentliche
       Entscheidungsadressat ein Übertragungsnetzbetreiber ist. Dies betrifft Entscheidungen über:

       - Vergütung von stillzulegenden Braunkohlekraftwerken zur Sicherheitsbereitschaft nach
         § 13g EnWG für die Kraftwerke Neurath Block C und Jänschwalde Block E.

       - Sicherheitsbereitschaft der Kraftwerke Niederaußem Block E und F sowie Jänschwalde
         Block F zum 1.10.2018 sind noch ausstehend.

       - Freiwillige Selbstverpflichtung oder Verlängerung der freiwilligen Selbstverpflichtung der
         ÜNB zur Vorhaltung und zum Einsatz von Netzreservekraftwerken gem. § 13c EnWG für
         die Kraftwerke Irsching 3, 4, 5, Staudinger 4, Marbach Block 3, Walheim Block 1 und 2,
         KMW Block 2, Ingolstadt 3 und 4, Heilbronn Block 5 und 6, GTKW Darmstadt, Weiher 3,
         Bexbach, RDK 4 sowie ggf. weiterer inländischer Anlagen.

       Auf Grund der Befristung der beihilferechtliche Genehmigung der Netzreserve gem. § 118
       Abs. 18 EnWG bis zum 30. Juni 2020 kann die Genehmigung der Kostenerstattung an die
       Kraftwerksbetreiber ebenfalls nur bis zum 30. Juni 2020 ausgesprochen werden.

       Sowohl im Interesse der Kraftwerksbetreiber als auch dem der dort arbeitenden Menschen,
       vor allem aber im Hinblick auf die Systemsicherheit wird die Bundesnetzagentur das BMWi
       bei einer möglichst frühzeitigen Verlängerung der beihilferechtlichen Genehmigung unter-
       stützen.



       Untersuchung zur Verlustenergie und Energieeffizienz in Verteilernetzen Elektrizität

       Netzverluste reduzieren nennenswert die eingespeiste Erzeugungsmenge in Deutschland.
       Verlustenergiemengen können sowohl durch effiziente Netzstrukturen und das Alter der Be-
       triebsmittel eines Netzbetreibers als auch durch die Versorgungssituation beeinflusst
       werden. Dazu wird die Bundesnetzagentur mit Stakeholdern einen Dialog im Jahr 2019 be-
       ginnen.




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       3. Versorgungssicherheit

       Bestimmung des Netzreservebedarfs

       Im jährlichen Zyklus müssen die vier Übertragungsnetzbetreiber gemeinsam gemäß §13d
       EnWG den notwendigen Bedarf an Netzreserveanlagen bestimmen, der zur
       Aufrechterhaltung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs insbesondere im Win-
       terhalbjahr notwendig ist.

       Die Übertragungsnetzbetreiber werden 2019 neben dem vorgeschriebenen Zeitraum (Winter
       2019/2020) auch das Jahr 2022/2023 untersuchen.

       Mit der Betrachtung des Winters 2022/2023 wird zum ersten Mal in einer Reservebedarfs-
       analyse ein Zeitraum nach Auslaufen der Kernenergienutzung betrachtet. Die Kernkraft-
       werke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 verlieren mit Ablauf des Jahres 2022 ihre
       Berechtigung zum kommerziellen Leistungsbetrieb. Außerdem werden 2022 grenzüber-
       schreitende Leitungen nach Belgien und Norwegen ihren Betrieb aufgenommen haben.

       Der Bundesnetzagentur werden die Ergebnisse und die zugrundeliegenden Netzmodelle
       sowie Marktdaten zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt. Mittels eigener Netzberechnungen
       und Auswertungsalgorithmen werden die Ergebnisse der Übertragungsnetzbetreiber kritisch
       begutachtet, auf Plausibilität und Konsistenz geprüft und bezüglich möglicher (besserer) Al-
       ternativen untersucht. Am Ende der Prüfung stehen die Bestätigung des Netzreservebedarfs
       und die Erstellung des zugehörigen Berichts.



       Bericht zur LÜKEX 2018

       Die Bundesnetzagentur nahm Ende 2018 eine tragende Rolle in der länderübergreifenden
       Krisenmanagementübung / Exercise (LÜKEX) ein. Das fiktive Übungsszenario simulierte
       eine Gasmangellage in Süddeutschland. Nach der Übungsdurchführung im November 2018
       mit etwa 2500 Beteiligten aus Bundes- und Länderressorts, der Privatwirtschaft, sowie Insti-
       tutionen des Katastrophen- und Bevölkerungsschutzes folgt in 2019 die intensive Auswer-
       tungsphase dieser Krisenmanagementübung.

       Die Ergebnisse der geübten Risiko- und Krisenpläne bzw. Bewältigungskonzepte, die durch-
       geführte Krisenkommunikation sowie Abstimmungs- und Entscheidungswege werden in
       einem Auswertungsbericht dargestellt, in dem ggf. erforderlicher Optimierungsbedarf identi-
       fiziert und Handlungsempfehlungen formuliert werden.



       4. Gasnetze

       Zusammenlegung der deutschen Gasmarktgebiete

       Die 2017 novellierte Gasnetzzugangsverordnung sieht eine Zusammenlegung der beiden
       deutschen Marktgebiete vor. Fernleitungsnetzbetreiber und Bundesnetzagentur haben sich
       auf einen Start des gemeinsamen Marktgebietes zum 1. Oktober 2021 verständigt. Zukünftig



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       wird durch einen deutschlandweiten Marktgebietsverantwortlichen das operative Handeln
       weiter vereinfacht.

       Die Bundesnetzagentur wird den Prozess weiterhin eng begleiten und unterstützen. Ein för-
       dernder Beitrag der Bundesnetzagentur zum Prozess der Marktgebietszusammenlegung soll
       auch mit dem Festlegungsverfahren zur Standardisierung von Kapazitätsprodukten (KAS-
       PAR) geleistet werden. Einfache, möglichst einheitlichen Regeln unterliegende und trans-
       parente Kapazitätsprodukte sollen einen effizienten Netzzugang in das gesamte Marktgebiet
       gewährleisten.

       Bei dem Prozess der Marktgebietszusammenlegung gilt es, die Zielsetzung der Bundesre-
       gierung möglichst zu berücksichtigen, einheitliche Referenzpreise für den deutschen Erd-
       gasmarkt zu bilden und den deutschen Gasmarkt durch Liquiditätserhöhung zu stärken. Au-
       ßerdem sollen durch die nationale Marktgebietszusammenlegung die Weichen für künftige
       europäische Entwicklungen gestellt werden, die perspektivisch ein grenzüberschreitendes
       Marktgebiet unter deutscher Beteiligung umfassen könnten.



       Einrichtung Virtueller Kopplungspunkte (VIP)

       Die Bundesnetzagentur wird die Implementierung der virtuellen Kopplungspunkte (Virtual
       Interconnection Point - VIP) überwachen und die Einrichtung von VIP an Marktgebietsgren-
       zen, die erst im Laufe des Jahres 2019 eingerichtet werden, begleiten.

       Gemäß Art. 19 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2017/459 („Netzkodex Kapazitätszuweisung“)
       sind Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) für den Fall, dass zwei oder mehr Kopplungspunkte
       benachbarte Marktgebiete verbinden, verpflichtet, die an diesen Kopplungspunkten ver-
       fügbaren Kapazitäten spätestens ab dem 1. November 2018 an einem VIP anzubieten.
       Dabei sieht der Netzkodex Kapazitätszuweisung vor, dass der VIP bei Beteiligung von mehr
       als zwei FNB soweit wie möglich alle diese FNB umfasst. Durch die Einrichtung von VIP sol-
       len der grenzüberschreitende Handel durch einheitliche Buchung an nur noch einem VIP
       vereinfacht und Markteintrittsbarrieren gesenkt werden.



       L-H-Gas-Umstellung

       Nachdem die Umstellung der bisher mit L-Gas versorgten Netzgebiete auf H-Gas im vergan-
       genen Jahr stark durch die Diskussion um die Zukunft der L-Gas-Förderungen in den Nieder-
       landen nach dem Erdbeben in Groningen geprägt war, wird neben der Umstellung vieler In-
       dustriekunden die Herausforderung im kommenden Jahr darin liegen, die Anpassungszahlen
       bei Haushaltskunden mehr als zu verdoppeln: 2019 werden neben Bremen als bisher größte
       Stadt große Umstellgebiete und Ballungsräume wie z.B. Osnabrück, Hannover Ost / Wolfs-
       burg und Mittelhessen vom L-Gas ins H-Gas überführt.

       Daher stellen die Jahre 2019 und 2020 die entscheidende Anlaufphase für die Markt-
       raumumstellung mit rund 500.000 Geräten pro Jahr dar. Die in dieser Zeit auftretenden
       Schwierigkeiten und regulatorischen Fragestellungen gemeinsam mit der Branche aufzulö-
       sen, wird eine Hauptaufgabe der Bundesnetzagentur sein.



                                                                                                      Bonn, 19. Dezember 2018
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       Die Bundesnetzagentur trifft in 2019 Entscheidungen zur Erforderlichkeit der im Zuge der
       Marktraumumstellungsumlage gewälzten Kosten für die technische Umstellung von Netzan-
       schlüssen, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräten sowie im Hinblick auf die korrekte Ko-
       stenzuordnung.



       5. Optimierung Datenqualität und Kommunikation

       Offensive Regulierungsdatenqualität

       Die Entgeltregulierung ist angesichts der Vielzahl der Akteure und Prozesse datenintensiv.
       Dies betrifft insbesondere die Elektrizitäts-Versorgungsnetze. Gerade deswegen muss der
       Regulierungsprozess sachgerecht und situationsbezogen Verfahren zur Bewertung von Effi-
       zienz, Qualität und Kostenentwicklung heranziehen. Die Beschlusskammer 8 plant mit der
       Branche in eine Konsultation zur Verbesserung der Datenqualität für die Regulierung ein-
       zusteigen, um Handlungsfelder zu identifizieren.



       Indikatorbasiertes Investitionsmonitoring

       Die Anreizregulierungsverordnung sieht ein indikatorbasiertes Investitionsmonitoring (IBIM)
       vor. Die Bundesnetzagentur muss demnach das Investitionsverhalten der Netzbetreiber be-
       obachten und aussagekräftige Kennzahlen zum Investitionsverhalten veröffentlichen.

       Hierzu wird die Bundesnetzagentur 2019 die konzeptionelle Entwicklung abschließen und mit
       dem BMWi, den Landesregulierungsbehörden und den Netzbetreibern abstimmen. Danach
       beginnt die Datenerhebung und Auswertung. Die Ergebnisse werden in einem Bericht verö-
       ffentlicht.



       Marktstammdatenregister

       Mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) wird ein umfassendes behördliches Register des
       Strom- und Gasmarktes aufgebaut, das von Behörden und Marktakteuren des Energiebe-
       reichs (Strom und Gas) genutzt werden kann. Die Erfassung sämtlicher Erzeugungsanlagen
       und der Akteure des Energiemarktes sorgt zukünftig für eine umfangreiche Transparenz der
       Energiewende. Mit dem MaStR soll eine deutliche Steigerung der Datenqualität und eine
       Vereinfachung der Kommunikationsprozesse erreicht werden.

       Im MaStR-Webportal werden das PV-Meldeportal und das Anlagenregister der Bundesnetz-
       agentur zusammengefasst. Mit Inbetriebnahme des MaStR-Webportals in 2019 erfolgen zu-
       künftig alle Registrierungen gemäß der MaStR-Verordnung über ein Portal und die Funktio-
       nen der alten Register werden vollständig übernommen. Nach dem Start des Webportals
       werden die registrierten Daten öffentlich einsehbar sein. Personenbezogene Daten und als
       vertraulich eingestufte Daten werden jedoch nicht veröffentlicht.




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       6. Transparenz

       Transparenz und Entwicklung der Netzentgelte

       Die Bundesnetzagentur wird sich weiterhin für die Erhöhung der Transparenz hinsichtlich der
       Zusammensetzung der Netzkosten bei Strom und Gas einsetzen. Hierfür lässt die Bundes-
       netzagentur vor mehreren Gerichten klären, welche Netzbetreiberdaten tatsächlich geheim-
       haltungswürdig sind. Die Veröffentlichung der Netzkostendaten für Netzbetreiber, die sich in
       Zuständigkeit der Bundesnetzagentur befinden, kann eingesehen werden unter:
       www.bnetza.de/netzentgelttransparenz

       Daneben wird sich die Bundesnetzagentur auch aus Verbrauchersicht mit den aktuellen
       Entwicklungen bei den Netzentgelten befassen. Das umfasst zum einen eine angemessene
       Bepreisung der Netznutzung, die eine verstärkte Nutzung des Energieträgers Strom auch in
       anderen Märkten möglich macht. Zum anderen auch eine genauere Betrachtung der Verur-
       sachungsgerechtigkeit der Netzentgelte und eine Beobachtung der Angemessenheit der
       sogenannten Grundpreise in der Niederspannung.



       7. Sektorkopplung

       Optimierung der Registrierung von Ladepunkten

       Aufgrund der zunehmenden Zahl an Meldungen und des großen Interesses an den Daten
       wird die Bundesnetzagentur das Ladesäulenregister verbessern. Das neue Ladesäulenregi-
       ster wird einen größeren Komfort - sowohl bei der Registrierung als auch bei der Nutzung
       der Karte - bieten und die Datensicherheit und den Datenschutz erhöhen.



       Netzintegration flexibler Verbraucher

       Im Rahmen der Energiewende und der Sektorenkopplung werden zukünftig immer mehr
       Anwendungen auf regenerativem Strom basieren. Neue Verbraucher – wie Elektrofahrzeuge
       oder Wärmepumpen – führen zu deutlich höheren Gleichzeitigkeiten. Verstärkt wird diese
       Problematik noch durch neue (digitale) Geschäftsmodelle wie beispielsweise Aggregatoren,
       die Verbraucher gleichzeitig auf Preissignale reagieren lassen. Der dadurch – bei konventio-
       neller Herangehensweise – notwendige Netzausbau würde bei einer schnellen Ausbreitung
       der E-Mobilität nicht Schritt halten können und zu einem starken Anstieg der Netzentgelte
       führen.

       Daher arbeitet die Bundesnetzagentur gemeinsam mit dem BMWi an einem Konzept, das es
       Verteilernetzbetreibern ermöglicht, auf diese Herausforderung zu reagieren. Das Konzept
       wird u.a. eine Meldepflicht und eine Vorgabe zur Steuerung von flexiblen Verbrauchseinrich-
       tungen beinhalten. So können Netzbetreiber Ladevorgänge netzdienlich gestalten. Dies wird
       die künftige Standardform der Netznutzung sein müssen, die den Standardtarifen bei den
       Netzentgelten zu Grunde liegt. Wer damit nicht einverstanden ist, wird einen deutlich erhöh-
       ten Kostenbeitrag zu leisten haben. Vergütungsmodelle, bei denen diejenigen, die ein Netz-
       problem verursachen, für dessen Lösung auch noch vergütet werden, kommen für die Bun-



                                                                                                       Bonn, 19. Dezember 2018
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       desnetzagentur nicht in Betracht.

       Auf diese Weise kann die Ausbreitung der Elektromobilität ermöglicht werden, ohne extreme
       Kostensteigerungen im Netz zu verursachen.



       8. Erneuerbare Energien

       Novellierung des Netzausbaugebiets

       Die Bundesnetzagentur hat im Februar 2017 als Bestandteil der Erneuerbare-Energien-
       Ausführungsverordnung (EEAV) ein Netzausbaugebiet definiert, in dem die Zuschläge bei
       Ausschreibungen für Windenergie an Land-Anlagen auf 902 MW pro Jahr begrenzt werden.
       Der Zuschnitt des Netzausbaugebiets muss alle zwei Jahre neu evaluiert werden, um die bis
       dahin erzielten Fortschritte beim Netzausbau von Bund und Ländern zu würdigen. Die Bun-
       desnetzagentur plant, die Novellierung des Netzausbaugebietes bis Ende 2019 abgeschlos-
       sen zu haben. Das Netzausbaugebiet dient auch zukünftig der besseren Verzahnung des
       Ausbaus des Übertragungsnetzes mit dem Zubau der Windenergie an Land.



       Ausschreibungen

       Die Förderbedingungen für Erneuerbare Energien- wie auch für die Kraft-Wärme-
       Kopplungsanlagen (KWK) werden zunehmend über Ausschreibungen bestimmt.

       Die Bundesnetzagentur wird im Jahr 2019 folgende Ausschreibungen durchführen:

          Gebotstermin     Technologie                              Volumen2

          1. Februar       Solar                                    175 Megawatt

                           Windenergie an Land                      700 Megawatt

          1. März          Solar                                    500 Megawatt

          1. April         Gemeinsame Ausschreibung                 200 Megawatt
                           Windenergie an Land und Solar

                           Biomasse                                 75 Megawatt

          2. Mai           Windenergie an Land                      650 Megawatt

          3. Juni          Solar                                    150 Megawatt

                           KWK-Anlagen                              75 Megawatt

                           Innovative KWK-Systeme                   25 Megawatt




Bonn, 19. Dezember 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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            1. August       Windenergie an Land                       650 Megawatt

            2. September    Innovationsausschreibung                  250 Megawatt

                            Windenergie an Land                       500 Megawatt

            1. Oktober      Solar                                     150 Megawatt

                            Windenergie an Land                       675 Megawatt

            4. November     Gemeinsame Ausschreibung                  200 Megawatt
                            Windenergie an Land und Solar

                            Biomasse                                  75 Megawatt

            2. Dezember     KWK-Anlagen                               75 Megawatt

                            Innovative KWK-Systeme                    25 Megawatt

                            Solar                                     500 Megawatt

                            Windenergie an Land                       500 Megawatt

       1
           Alle Angaben stehen unter dem Vorbehalt potenzieller Gesetzesänderungen.

       2
           Die Volumina werden sich noch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ändern.



       Veröffentlichung des Berichts über die Mindesterzeugung 2019

       Der weitaus größere Teil der deutschen Erzeugungsleistung, der nur stark eingeschränkt auf
       Preissignale reagiert, besteht aus dem sogenannten „konventionellen Erzeugungssockel“
       (ca. 21,5 GW). Diese Anlagen laufen aus technischen und ökonomischen Gründen, wie
       technische Restriktionen der Kraftwerke, Wärmeauskopplung und Eigenerzeugungsanrei-
       zen, obwohl der Strommarkt ihnen keine auskömmlichen Preise zahlt. Nur der deutlich klei-
       nere Anteil der konventionellen Kraftwerksleistung lässt sich der für das Netz erforderlichen
       „Mindesterzeugung“ zuordnen (ca. 4 GW).

       Die Bundesnetzagentur wird bis zum 30. November 2019 ihren 2. Bericht über die konven-
       tionelle Mindesterzeugung veröffentlichen. Darin wird der konventionelle Erzeugungssockel
       detaillierter betrachtet und Gründe der unflexiblen Kraftwerkseinspeisung differenziert be-
       nannt. Es wird zudem genauer untersucht, inwiefern die Mindesterzeugung oder der konven-
       tionelle Erzeugungssockel die Einspeisung aus Erneuerbaren Energien beeinflusst.




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                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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       9. Europäische Energieregulierung

       Umsetzung des EU-Rechts im Strombereich

       Der Schwerpunkt der Aufgaben liegt im Jahr 2019 auf der weiteren Umsetzung der zahlrei-
       chen Vorgaben aus den europäischen Netzkodizes und Leitlinien, wobei wie bisher eine in-
       tensive Abstimmung mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten erforderlich sein
       wird. Die Bundesnetzagentur wird dabei bis zu 60 Genehmigungsverfahren durchführen.

       Voraussichtlich 28 Verfahren resultieren aus der EB-Verordnung (Guideline on Electricity
       Balancing), 14 Verfahren aus der SO-Verordnung (Guideline on Electricity Transmission Sy-
       stem Operation) und sechs Verfahren aus der E&R-Verordnung (Network Code Emergency
       and Restoration). Ferner werden sieben Verfahren nach der CACM-Verordnung (Guideline
       on Capacity Allocation and Congestion Management) und vier Verfahren nach der FCA-
       Verordnung (Guideline on Forward Capacity Allocation) durchgeführt.

       Die Genehmigungsverfahren betreffen unter anderem nationale Modalitäten für Regelreser-
       veanbieter und für Bilanzkreisverantwortliche, Regelungen zur Einrichtung europäischer
       Plattformen für Regelenergie, Regeln für die Dimensionierung und den Austausch verschie-
       dener Regelenergiequalitäten, Bestimmungen zur Aussetzung und Wiederaufnahme von
       Markttätigkeiten sowie Methoden zur koordinierten Berechnung von Übertragungskapazität.
       Schließlich kommt der Bundesnetzagentur im Rahmen der europäischen Netzkodizes und
       Leitlinien die Rolle der Streitbeilegungsstelle zu. In dieser Funktion sind ggf. Entscheidungen
       zu Beschwerden, beispielsweise hinsichtlich der Nichteinhaltung der aus den Verordnungen
       resultierenden Verpflichtungen, zu treffen.



       Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Sy-
       stemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem

       2019 werden wichtige Weiterentwicklungen bei der Beschaffung der Primärregelleistung um-
       gesetzt. Diese betreffen die Einführung von werktäglichen anstatt wöchentlicher Auktionen
       und die Verkürzung der Produktdauer von einer Woche auf 24 Stunden. Gleichzeitig wird bei
       der Primärregelung die Preisbildung auf die Grenzkostenpreisbildung (heute: Gebotspreis-
       verfahren) umgestellt.

       Für die Sekundärregelarbeit (SRA) und die Minutenreservearbeit (MRA) werden die Geneh-
       migungen zu den Rahmenbestimmungen der europäischen Plattformen erwartet. Damit wer-
       den die technischen Produktspezifika harmonisiert, hauptsächlich in den Synchrongebieten
       Kontinentaleuropa und Skandinavien. Bei der SRA soll die Mindestangebotsgröße von 5 MW
       auf 1 MW abgesenkt werden. Bei der MRA soll die vollständige Aktivierungszeit von derzeit
       15 Minuten auf 12,5 Minuten harmonisiert werden. Zudem werden die Preisbildungsregeln
       für die auf den Plattformen auszutauschenden Gebote erwartet. Dies führt bei SRA und MRA
       zur zukünftigen Einführung der Grenzkostenpreisbildung.

       Die Grundlage für die europäischen Plattformen zur SRA und MRA ist die Einführung von
       Regelarbeitsmärkten für diese beiden Regelreservearten. Diese sollen 12 Monate nach der




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