amtsblatt-23-2018
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 2715
1.3.2. Mobilfunkverfügbarkeit auf Bundesstraßen:
(Quelle: Breitbandatlas des Bundes im Auftrag des BMVI, Stand: Mitte 2017)
Es ist festzustellen, dass sich bei der reinen Verfügbarkeit von Sprachdiensten auf Bundes-
straßen bereits erste deutliche Unterschiede zwischen den Anbietern zeigen. Während der
Anbieter mit dem besten Netz die Bundesstraßen noch nahezu vollständig bis auf 130 km
des Streckennetzes abdeckt, sind beim schlechtesten Anbieter bereits 1.721 km ohne Ver-
sorgung mit Sprachtelefonie. Wesentlich deutlicher werden die Defizite bei der LTE-
Versorgung (4G). Beim Anbieter mit dem besten Netz waren Mitte 2017 4.990 km der Bun-
desstraßen nicht versorgt. Beim schlechtesten Anbieter fehlte es auf 23.300 km (45,7 %)
der Bundesstraßen an einer LTE-Versorgung (4G).
1.3.3. Mobilfunkverfügbarkeit auf Landesstraßen:
(Quelle: Breitbandatlas des Bundes im Auftrag des BMVI, Stand: Mitte 2017)
Auf den Landesstraßen kann man beim besten Anbieter auf 1.225 km nicht telefoniert wer-
den. Beim Anbieter mit dem schlechtesten Netz ist dieses auf 7.613 km des Landesstraßen-
netzes nicht möglich. Beim besten Anbieter fehlen auf 15.489 km des Landesstraßennetzes
LTE- und damit Datendienste der aktuellen Generation. Beim schlechtesten Anbieter liegt
dieses Defizit auf 53.032 km des Landesstraßennetzes vor.
Bonn, 5. Dezember 2018
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2716 – Regulierung, Telekommunikation – 23 2018
1.3.4. Mobilfunkverfügbarkeit auf Kreisstraßen:
(Quelle: Breitbandatlas des Bundes im Auftrag des BMVI, Stand: Mitte 2017)
Die Mobilfunkverfügbarkeit auf Kreisstraßen ist mit der oben dargestellten Situation auf
Landesstraßen vergleichbar. Beim besten Anbieter ist auf 1.474 km des Kreisstraßennetzes
keine Telefonie möglich. Beim schlechtesten Anbieter trifft dieser Fall auf 8.560 km zu.
Beim besten Anbieter fehlt es auf 17.596 km des Kreisstraßennetzes an LTE-Diensten (4G).
Der schlechteste Anbieter konnte Mitte 2017 auf 57.670 km des Kreisstraßennetzes noch
keine LTE-Dienste (4G) anbieten.
1.3.5. Mobilfunkverfügbarkeit auf ICE-Strecken:
(Quelle: Breitbandatlas des Bundes im Auftrag des BMVI, Stand: Mitte 2017)
Die Verfügbarkeit von Sprachtelefonie entlang des ICE-Streckennetzes ist zufriedenstellend.
Im Hinblick auf die LTE-Verfügbarkeit (4G) ist allerdings festzustellen, dass beim besten An-
bieter Mitte 2017 noch 405 km und beim schlechtesten Anbieter 2.350 km des ICE-
Streckennetzes unversorgt sind. Details über die Mobilfunkverfügbarkeit im IC- und Regio-
nalexpressnetz liegen nicht vor.
Bonn, 5. Dezember 2018
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23 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 2717
1.4. Zwischenfazit:
Der Beirat zieht aus der obigen Bestandsanalyse folgendes Zwischenfazit:
Der bisher verfolgte Ansatz zur Versorgung der Haushalte hat bei der Versorgung der
Wohnbevölkerung im urbanen Raum grundsätzlich zu zufriedenstellenden Ergebnis-
sen geführt. Im ländlichen Raum sind bei der Versorgung der Wohnbevölkerung noch
keine zufriedenstellenden Ergebnisse auszumachen.
Das Nutzungsverhalten zeigt generell eine deutliche Steigerung des über Mobilfunk-
netze abgewickelten Datenvolumens (allein von 2016 zu 2017 Steigerung um 52 %).
Die Mobilfunknutzung erfolgt nahezu vollständig mobil und nicht stationär. Die aktu-
ellen Anwendungsfälle und die bereits jetzt absehbaren zukünftigen Nutzungsszena-
rien für das Mobilfunknetz, wie bspw. automatisiertes, vernetztes oder später auto-
nomes Fahren, zeigen deutlich, dass eine zuverlässige Mobilfunkversorgung an den
Verkehrswegen bereits jetzt notwendig ist bzw. in Zukunft erst recht nötig sein wird.
Auch wenn der Effekt der Nutzung des 700 MHz-Bandes noch aussteht, zeigt die Ver-
sorgungssituation mit Stand Mitte 2017, dass der bisher verfolgte Ansatz der Versor-
gung von Haushalten nicht zu einer automatischen Versorgung der Verkehrswege
führt. Wenn schon der Anbieter mit dem besten Netz auf 1.225 km der Landes- bzw.
1.474 km der Kreisstraßen keine Versorgung mit Sprachtelefonie bietet, trifft dieses
Defizit gerade die unteren Straßenkategorien und damit im Wesentlichen den ländli-
chen Raum. Das ist nicht zufriedenstellend. Dieses trifft auch auf die Verfügbarkeit
von LTE-Diensten (4G) zu, wenn es im besten Netz auf 15.489 km des Landesstraßen-
bzw. 17.596 km des Kreisstraßennetzes an einer LTE-Versorgung (4G) fehlt.
In der Gesamtschau folgert der Beirat aufgrund der hohen wirtschafts- und infrastrukturpo-
litischen Bedeutung des 5G-Mobilfunkausbaus für die Bundesrepublik Deutschland und
aufgrund des starken Einflusses auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse Folgendes
für die strategische Ausrichtung des verpflichtenden Ausbaus zukünftiger 5G-
Mobilfunknetze:
die Orientierung an der Versorgung der Haushalte ist für die Wohnbevölke-
rung grundsätzlich weiterhin sinnvoll;
aufgrund der Langfristigkeit der Festlegung (bis 2040) muss gerade für die
deutlich steigenden Anforderungen an das über die Mobilfunknetze abgewi-
ckelte Datenvolumen Vorsorge getroffen werden;
neben der Versorgung der Haushalte (Wohnbevölkerung) sind die Verpflich-
tungen zur Versorgung der Verkehrswege deutlich zu intensivieren, da dieses
für bestehende und zukünftige Anwendungsfälle notwendig ist bzw. sein wird
und der 2G-, 3G- und 4G-Ausbau gezeigt hat, dass eine rein wettbewerbsge-
triebene Versorgung insbesondere der Verkehrswege im ländlichen Raum
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2718 – Regulierung, Telekommunikation – 23 2018
nicht zuverlässig stattfindet; der Beirat stellt klar, dass eine Versorgung ent-
lang der Verkehrswege, die lediglich den Ausbau eines 4G-Netzes vorsieht,
nicht ausreicht;
neben der Versorgung der Haushalte und der Verkehrswege sind die Bedarfe der
Industrie und des Gewerbes zu berücksichtigen. Dies betrifft z. B. das Internet
der Dinge (IoT), die Logistik, die Fabrikautomatisierung (Industrie 4.0) oder die
mobile Nutzung von Daten im Bereich Augmented Reality / Virtual Reality;
es bedarf eines Dreiklangs aus dezidierten Versorgungsauflagen, fortlaufender
Kontrolle während und nach Abschluss des Rollouts und eines gestuften Sank-
tionskonzeptes bei etwaiger Nichtbeachtung der Versorgungsauflagen;
2. Aktuelles Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz für den
drahtlosen Netzzugang
Die Bundesregierung wird in der laufenden Legislaturperiode im Bereich des Mobilfunks fol-
gende Ziele verfolgen:
„Die Frequenzpolitik und die frequenzregulatorischen Festlegungen der Regulierungsbehörde
müssen sicherstellen, dass es zu einer verlässlichen und lückenlosen Mobilfunkversorgung insbe-
sondere im ländlichen Raum kommt. Um den Ausbau in bisher unterversorgten Gebieten wirt-
schaftlicher zu machen, wollen wir den Mobilfunkanbietern für ein nationales Roaming durch
entsprechende Änderungen im Telekommunikations- und Kartellrecht Absprachen erlauben.
Die Lizenzvergabe werden wir mit Ausbauauflagen kombinieren, um bestehende Funklöcher zu
schließen und 5G dynamisch aufzubauen. Es muss die Vorgabe gelten: Neue Frequenzen nur ge-
gen flächendeckende Versorgung. Denn innovative, zukunftsfähige Mobilitätsangebote werden
gerade für Menschen im ländlichen Raum nur möglich sein, wenn eine Versorgung mit der neu-
esten Mobilfunktechnologie (5G) an Bundesfernstraßen und in zeitlicher Perspektive abgestuft
auch im nachgeordneten Straßennetz und an allen Bahnstrecken sichergestellt ist.“
(Koalitionsvertrag vom 07.02.2018)
2.1. Versorgungsauflage
2.1.1. Versorgung der Haushalte und der Wirtschaft
Aufbauend auf der bestehenden Auflage aus dem Frequenzvergabeverfahren 2015 sieht
der Beirat zur weiteren Erhöhung der Versorgungsqualität und -dichte nachfolgende Anfor-
derungen an die Mobilfunknetze als notwendig an:
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Zeitpunkt der Auflagener- Haushaltsabdeckung Übertragungsrate je An-
füllung (bundesweit und je Bun- tennensektor
desland)
a) 31.12.2019 98% / 97% 50 Mbit/s
b) 31.12.2022 98% / 98% 100 Mbit/s
c) 31.12.2025 98% / 98% 300 Mbit/s
Die Zeile a) stellt die Auflage aus dem Vergabeverfahren 2015 dar. Zunächst muss die Auf-
lage aus diesem Vergabeverfahren erfüllt werden, bevor darüber hinausgehende Anforde-
rungen auferlegt werden können. Die neuen Lizenzen werden erst ab dem 01.01.2021 (40
MHz 2 GHz-Spektrum) verfügbar. Auch die bestehenden 3,6 GHz-Zuteilungen laufen noch
bis Ende 2022.
Im ersten Schritt (Zeile b) erfolgt eine Verdopplung der je Antennensektor verfügbaren Ka-
pazität von 50 auf 100 Mbit/s mit den bundesweit gleichen Abdeckungsanforderungen wie
2015; diese Auflagen sind bereits bis zum 31.12.2022 zu erfüllen.
In einem zweiten Schritt (Zeile c) soll die Versorgung von mindestens 98% der Haushalte
mit einer Übertragungsrate von wenigstens 300 Mbit/s je Antennensektor erreicht werden.
Damit wird der Einführung des 3,6 GHz-Bandes als potenziellem Träger für 5G Rechnung
getragen. Durch die Frist der Zielerfüllung bis Ende 2025 wird den Betreibern ein Zeitraum
von 3 Jahren nach Zuteilung für den Rollout zugestanden.
Neben der Wohnbebauung müssen die Vorgaben für die Flächenabdeckung künftig in glei-
cher Weise auch für Gewerbegebiete gelten.
Der Beirat regt darüber hinaus an, vor dem Konsultationsentwurf der Präsidentenkammer-
entscheidung intensiv zu prüfen, diese Vorgaben mit einem noch stärkeren Flächenbezug
weiter zu erhöhen, die 5G-Nutzung über die Wohnbebauung hinauszuführen und für den
ländlichen Raum sowie zum Beispiel für die Landwirtschaft nutzbar zu machen. Der Beirat
bittet in diesem Zusammenhang bis zum 15.08. darüber hinaus um Prüfung und Informati-
on an den Beirat, ob in mittelfristig absehbaren Frequenzvergaben weitergehende Vorga-
ben zur Kapazität gemacht werden können oder ob das jetzt umschriebene Niveau den
verpflichtenden Rahmen bis 2040 final umschreibt.
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2720 – Regulierung, Telekommunikation – 23 2018
2.1.2. Versorgung der Verkehrswege
2.1.2.1. Straße
Der Beirat sieht folgende verpflichtende 5G-Netzabdeckung des Straßennetzes als
notwendig an:
Zeitpunkt der Auf- Verkehrsweg
lagenerfüllung
a) 31.12.2022 5G-Netzabdeckung: Bundesautobahnen
b) 31.12.2022 5G-Netzabdeckung: Bundesstraßen
c) 31.12.2024 5G-Netzabdeckung: Nachgeordnetes Straßennetz
(Landes- und Staatsstraßen)
d) 31.12.2025 5G-Netzabdeckung: Nachgeordnetes Straßennetz
(Kreisstraßen)
e) 31.12.2027 5G-Netzabdeckung: Nachgeordnetes Straßennetz
(Gemeindestraßen)
Der Beirat regt darüber hinaus an, vor dem Konsultationsentwurf der Präsidenten-
kammerentscheidung intensiv zu prüfen, welche konkreten Qualitätsparameter (ins-
bes. Latenz und Kapazität) für eine zukunftssichere 5G-Netzabdeckung auf den einzel-
nen Straßenebenen bezogen auf die jeweiligen Anwendungsszenarien verpflichtend
notwendig sein werden. Hierzu sollte neben den Mobilfunknetzbetreibern auch die
Anwenderseite (insbes. Kfz-Hersteller) konsultiert werden. Zum jetzigen Zeitpunkt geht
der Beirat davon aus, dass abhängig von der jeweiligen Anwendung mindestens eine
Latenz von 10 – 20 ms und Downloadraten von mind. 100 Mbit/s eine Orientierungs-
größe darstellen.
2.1.2.2. Schiene
Der Beirat sieht folgende verpflichtende 5G-Netzabdeckung des Schienennetzes als
notwendig an:
Zeitpunkt der Auf- Verkehrsweg
lagenerfüllung
a) 31.12.2022 5G-Netzabdeckung: ICE-Trassen und TEN-Strecken
b) 31.12.2024 5G-Netzabdeckung: Bahnfernverkehrswege (EC/IC)
und Regionalbahnstrecken
und SPNV
Der Beirat regt darüber hinaus an, vor dem Konsultationsentwurf der Präsidenten-
kammerentscheidung intensiv zu prüfen, welche konkreten Qualitätsparameter (ins-
bes. Kapazität) für eine zukunftssichere 5G-Netzabdeckung entlang des Schienennet-
zes verpflichtend notwendig sein werden. Hierzu sollte neben den Mobilfunknetzbe-
treibern auch die Anwenderseite (Eisenbahnverkehrsunternehmen) konsultiert wer-
den. Zum jetzigen Zeitpunkt geht der Beirat davon aus, dass hier Bandbreiten von
mehr als 10 Mbit/s pro Nutzer bei mehreren hundert Nutzern gleichzeitig eine Orien-
tierungsgröße darstellen.
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Auch in diesem Zusammenhang bittet der Beirat bis zum 15.08. vor dem Konsulta-
tionsentwurf der Präsidentenkammer um Prüfung und Information an den Beirat, ob
in mittelfristig absehbaren Frequenzvergaben weitergehende Vorgaben zur Kapazität
gemacht werden können oder ob das jetzt umschriebene Niveau den verpflichtenden
Rahmen bis 2040 final umschreibt.
2.1.2.3. Wasserstraßen
Der Beirat sieht folgende verpflichtende 5G-Netzabdeckung des Wasserstraßennetzes
als notwendig an:
Zeitpunkt der Auf- Verkehrsweg
lagenerfüllung
a) 31.12.2024 5G- Wasserstraßen des
Netzabdeckung: Bundes (Kernnetz)
2.2. Mehr Transparenz und Kontrolle
Der Beirat stellt fest, dass es neben den im Rahmen der Versorgungsauflage eindeutig fest-
zulegenden Vorgaben auch einer fortlaufenden dezidierten Kontrolle während und nach
Abschluss des Rollouts bedarf.
Dafür notwendige, von den Beteiligten anerkannte und möglichst einfache Messverfahren
zur Feststellung der Netzabdeckung sind im Vorfeld zu entwickeln. Grundsätzlich ist dazu
festzuhalten, dass unter Mobilfunkversorgung eine Übereinstimmung von Netzverfügbar-
keit als solche und Nutzbarkeit der Dienste verstanden wird. Dabei ist regelmäßig die Nut-
zerperspektive einzunehmen, in der der jeweilige Dienst zu typischen Tageszeiten und An-
wendungsszenarien (bspw. im Kraftfahrzeug oder in einem gut besetzten Zug zu den übli-
chen Geschwindigkeiten am jeweiligen Ort) genutzt wird.
Der Beirat bittet im Entscheidungsentwurf für Teilentscheidung III und IV um Vorlage eines
fortlaufenden und dezidierten Kontrollkonzeptes. Dieses sollte u. a. einen jährlichen Bericht
über die Netzausbaufortschritte der einzelnen Netzbetreiber in Form einer regionalen
Übersicht an den Beirat beinhalten, der dem Beirat jeweils spätestens zum 31.03. des
Folgejahres vorzulegen ist. Es wird angeregt, diese Übersicht regelmäßig zu veröffentlichen.
Der Beirat hält es für notwendig, ein Beschwerdemanagement für mögliche Anfragen von
Verbrauchern und Anlaufstellen für kommunale Entscheidungsträger zum 5G-Netzausbau
einzurichten und den Beirat über etwaige Anfragen regelmäßig zu informieren.
2.3. Sanktionen
Der Beirat hält es für notwendig, dass zur Durchsetzung der an die Frequenznutzung ge-
koppelten Ausbauverpflichtungen ein Sanktionskonzept für den Fall vorgesehen wird, dass
vereinbarte Ausbauziele nicht erreicht werden. Dieses muss neben festen Ausbauzwischen-
zielen einen abgestuften Sanktionskatalog beinhalten, der von Zwangsgeldern bis zum Ent-
zug der bundesweiten Frequenznutzungsrechte mehrere Eskalationsstufen beinhaltet. Ziel
eines solchen gestuften Konzeptes sollte es sein, den Ausbau zur attraktiveren Handlungs-
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2722 – Regulierung, Telekommunikation – 23 2018
alternative zu machen. Für den anstehenden 5G-Netzausbau ist ein gestuftes Sanktions-
konzept zwingend notwendig.
Der Beirat bittet die Bundesnetzagentur, ein solches gestuftes Sanktionskonzept mit dem
Entwurf der Teilentscheidung III und IV vorzulegen und vorab mitzuteilen, ob der im Tele-
kommunikationsgesetz vorgesehene Zwangsgeldrahmen hierfür ausreicht.
2.4. Nationales Roaming bzw. alternativer technischer Methoden zur Mitnutzung
Der Beirat hält es für notwendig, alle Instrumente intensiv zu prüfen, die Netzausbaukosten
in ländlichen Regionen deutlich senken könnten. Dieses wird gerade vor dem Hintergrund
des technisch notwendigen sehr engmaschigen Ausbaus von 5G-Netzen und den damit ein-
hergehenden Kosten ernsthaft erwogen werden müssen. Grundsätzlich sind alle Maßnah-
men und Techniken (wie bspw. MOCN) zu prüfen und gegebenenfalls auszuschöpfen, die
sich kostensenkend auf den Ausbau des 5G-Netzes auswirken können. Zum jetzigen Zeit-
punkt ist dieses für den Beirat aus volkswirtschaftlicher Perspektive für ländliche Regionen
eine zielführende bzw. unter Umständen notwendige Vorgehensweise.
Vor diesem Hintergrund bittet der Beirat die Bundesnetzagentur darum, im Detail zu prü-
fen:
Welche technischen Methoden (bspw. nationales oder regionales Roaming o-
der MOCN) sich zur Kostenreduzierung anbieten, die über die bisherige passive
Mitnutzung hinausgehen?
Ob und wenn ja, in welchem Umfang solche kostenreduzierenden Methoden in ein-
zelnen Regionen und entlang bestimmter Ebenen des Verkehrsnetzes eingesetzt wer-
den könnten, in denen ein paralleler Ausbau von drei oder mehr 5G-
Mobilfunknetzen als volkswirtschaftlich nicht sinnvoll erachtet werden könnte? Da-
bei sollte für die Nutzer aller in diesem konkreten Gebiet nicht ausbauenden Netzbe-
treiber eine 5G-Versorgung zu diskriminierungsfreien Bedingungen sichergestellt
werden, wobei der ausbauende Anbieter dafür vom nicht ausbauenden Anbieter ein
angemessenes Entgelt verlangen kann.
Ob und wenn ja, in welchem Umfang solche kostenreduzierenden Methoden in
ausgewählten ländlichen Regionen dauerhaft oder möglicherweise auch befris-
tet verpflichtend auferlegt werden könnten?
Der Beirat bittet die Bundesnetzagentur darum, die im Rahmen der o. g. Prüfung gewonnen
Erkenntnisse in einem schriftlichen Bericht zusammenzufassen, diesen Bericht mit dem
Bundeskartellamt abzustimmen und bis zum 15.08.2018 dem Beirat zur Verfügung zu stel-
len.
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2.5. Regionale bzw. lokale Nutzung von 5G-Frequenzen
Der Beirat bittet darum, im weiteren Verfahren eine Begrenzung der Nutzung von Frequen-
zen oberhalb von 3.700 MHz auf lokale Anwendungen zu prüfen. Damit sollen Gewerbe-,
Dienstleistungs-, Logistik- und Industriestandorte, touristische Ziele sowie Sport- und Frei-
zeiteinrichtungen lokal mit 5G versorgt werden können; insbesondere mit Blick auf die Nut-
zung von Industrie 4.0, zukünftigen autonomen Mobilitätssystemen sowie Notfallassisten-
ten. Bei solchen lokalen 5G-Angeboten ist auf die Interoperabilität der Angebote zu achten,
um die Entstehung von „Frequenzinseln“ zu vermeiden. Hier ist zum Beispiel der Einsatz
von technischen Methoden wie dem Multi Operator Core Network (MOCN) zu prüfen.
3. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung des bestehenden und zukünftigen
Mobilfunknetzausbaus
Der Beirat bittet die Bundesregierung, weitere Maßnahmen zur Verbesserung des bestehenden
und zukünftigen Mobilfunknetzausbaus zu prüfen und ggf. zeitnah zu ergreifen:
Nutzung von Leerrohren entlang der Verkehrswege.
Unterstützung der Kommunen, Standorte für Basisstationen und weitergehende
Netzinfrastruktur zum 5G-Netzausbau zur Verfügung zu stellen. Insbesondere für
Planungs- und Genehmigungsverfahren für Standorte der Basisstationen sind
Möglichkeiten der Vereinfachung und Beschleunigung zu prüfen und zu schaffen.
Im Schienenverkehr ist zu prüfen, ob die bestehende, aber aufgrund von Störungen
eingeschränkte Mobilfunkversorgung durch eine Nachrüstung der Funkmodule in den
Bestandsfahrzeugen der Bahnen mit störfesten GSM-R-Einheiten verbessert und die-
ses durch eine Förderung durch den Bund unterstützt werden kann.
Für die nach der Auflagenerfüllung bis 31.12.2019 noch verbleibenden weißen Flecken in
der 4G-Mobilfunkversorgung soll ein Lückenschluss in zusammenhängend bebauten Ge-
bieten bis zum 31.12.2022 erfolgen. Eine darüber hinausgehende Ausweitung der Bevöl-
kerungsabdeckung ist aufgrund der Ausbreitungseigenschaften des zu vergebenden
Spektrums nicht aufzuerlegen, da kein neues Spektrum zur reinen Flächenversorgung
vergeben wird.
Da der Aufbau eines Mobilfunkstandortes in den nach der Auflagenerfüllung bis
31.12.2019 noch verbleibenden Gebieten häufig nicht wirtschaftlich erfolgen kann, sollen
in diesen Fällen monetäre Anreizsysteme durch den Bund sowie weitere regulatorische
Maßnahmen wie etwa die Erlaubnis zu einem National Roaming zur Unterstützung des
Lückenschlusses im obigen Sinne geprüft werden.
Um den 5G-Anwendungen der Zukunft und den sich damit dynamisch entwickelnden und
heute noch nicht absehbaren Anforderungen an Bandbreite, Latenz und Verfügbarkeit
auch über 2025 hinaus gerecht zu werden, könnten finanzielle Anreizsysteme im Rahmen
des Vergabeverfahrens angedacht werden, wie zum Beispiel eine verzögerte oder redu-
zierte Zahlung der Lizenzgebühren. Die Bundesregierung wird gebeten, bis zum
15.08.2018 entsprechende Anreizsysteme zu prüfen und ggf. vorzuschlagen und den Bei-
rat darüber zu informieren.
Dies muss kompatibel mit entsprechenden länderseitigen Maßnahmen sein.
Bonn, 5. Dezember 2018
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2724 – Regulierung, Telekommunikation – 23 2018
Abkürzungsverzeichnis
5G Fünfte Mobilfunkgeneration
Active Antenna System / aktive Antennensysteme (Definition gemäß CEPT Re-
port 67: “AAS will actively control all individual signals being fed to individual
AAS
antenna elements in the antenna array in order to shape and direct the antenna
emission diagram to a wanted shape, e.g. a narrow beam towards a user. ”)
ABl. Amtsblatt
AWZ Ausschließliche Wirtschaftszone
BEM Block Edge Mask / Frequenzblockentkopplungsmaske
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BKG Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
BWA Broadband Wireless Access (Zugangstechnologie)
Conférence Européenne des Administrations des Postes et des Télécommunica-
CEPT tions / Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikati-
on
dBm/MHz Dezibel Milliwatt pro Megahertz (Einheit des Leistungspegels)
Electronic Communications Committee / Ausschuss für Elektronische Kommuni-
kation (Das ECC Project Team 1 ist verantwortlich für Mobilfunkthemen, ein-
ECC / ECC PT1 schließlich Kompatibilitätsstudien, Entwicklung von Bandplänen, Entwicklung und
Überprüfung von ECC-Ergebnissen und für die Vorbereitung von CEPT-
Positionen zu WRC-19-Tagesordnungspunkten 1.13, 9.1.1, 9.1.2 und 9.1.8)
EESS Earth Exploration Satellite Service
Äquivalente isotrope Strahlungsleistung (englisch equivalent isotropically radiat-
EIRP
ed power)
Enhanced Mobile Broadband (Datenübertragungen mit hoher Bandbreite für
eMBB
mobile Dienste)
EU Europäische Union
FDD Frequency Devision Duplex (Frequenzmultiplexverfahren)
FS Fixed Services / Fester Funkdienst
FSS Fixed Satellite Services / Fester Funkdienst über Satelliten
GHz Gigahertz (Einheit für die Frequenz)
GOW Geodätisches Observatorium Wettzell
HCM Harmonised Calculation Method
International Mobile Telecommunications (globaler Standard für internationale
IMT
mobile Telekommunikation)
IoT Internet of Things / Internet der Dinge
IT Informationstechnik
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