amtsblatt-23-2018
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2018 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2747
Bonn, 5. Dezember 2018
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2748 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 23 2018
Bonn, 5. Dezember 2018
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23 2018 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2749
Bonn, 5. Dezember 2018
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2750 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 23 2018
Bonn, 5. Dezember 2018
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23 2018 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2751
Mitteilung Nr. 401/2018 Mitteilung Nr. 402/2018
Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV
- Strombereich, hier: BK4-08/183A03 - Strombereich, hier: BK4-11-268A01
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der 50Hertz In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der 50Hertz
Transmission GmbH, Heidestr. 2 10557 Berlin, vom 31.03.2017 auf Transmission GmbH, Heidestr. 2, 10557 Berlin, vom 31.03.2017
Änderung der nach § 23 Abs. 1 ARegV genehmigten Investitions- auf Änderung der nach § 23 Abs. 1 ARegV genehmigten Investiti-
maßnahme für das Projekt "380-kV-Netzumstellung Uckermark onsmaßnahme für das Projekt "EEG/KWKG-bedingter neuer Netz-
Süd (Uckermarkleitung) " hat die Beschlusskammer 4 der Bundes- anschluss im UW Lubmin" hat die Beschlusskammer 4 der Bun-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei- desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
senbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 14.09.2018 beschlos- Eisenbahnen am 17.04.2018 folgende Entscheidung getroffen:
sen:
Die mit Beschluss BK4-11-268 vom 10.07.2012 erfolgte Genehmi-
Die mit Beschluss BK4-08-183 vom 14.04.2009, letztmalig geän- gung einer Investitionsmaßnahme für das Projekt "EEG/KWKG-
dert durch Beschluss BK4-08-183A02 vom 15.02.2013, erfolgte bedingter neuer Netzanschluss im UW Lubmin" (im Folgenden
Genehmigung eines Investitionsbudgets für das Projekt "380kV- auch: Ausgangsbescheid) wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i. V. m.
Netzumstellung Uckermark Süd (Uckermarkleitung)“ (im Folgenden §23 ARegV wie folgt geändert:
auch: Ausgangsbescheid) wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. §
23 ARegV wie folgt geändert. Der Tenor zu 2.) des Ausgangsbescheids wird durch folgenden
Tenor ersetzt:
1. Der Tenor zu 1.) des Ausgangsbescheids wird durch folgenden
Tenor ersetzt: Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösobergrenze sind
befristet bis 31.12.2023.
Die Investitionsmaßnahme wird für das Projekt "380kV-Netzumstel-
lung Uckermark Süd (Uckermarkleitung)“ in der technischen Aus- Im Übrigen bleibt der Ausgangsbescheid unberührt.
führung des Änderungsantrags vom 31.03.2017 genehmigt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
2. Der Tenor zu 2.) des Ausgangsbescheids wird durch folgenden desnetzagentur abgerufen werden.
Tenor ersetzt:
Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösobergrenze sind
befristet bis 31.12.2023. BK4-11-268A01
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.
BK4-08-183A03
Bonn, 5. Dezember 2018
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2752 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 23 2018
Mitteilung Nr. 403/2018 verfügende Teil der Festlegung, die Rechtsbehelfsbelehrung und
ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entschei-
dung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und im Amts-
Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors blatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (vgl. § 73
für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Abs.1a S. 2 EnWG). Die Festlegung gilt gemäß § 73 Abs.1a S. 3
dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Be-
kanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen
§ 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m.§ 9 Abs. 3 verstrichen sind.
ARegV;
Tenor des Beschlusses zur Festlegung des generellen sekto-
ralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsver- Rechtsbehelfsbelehrung:
sorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der An-
reizregulierung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zu-
stellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der
In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Bundesnetzagentur (Hausanschrift: Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) ein-
Abs. 1 Nr. 2a i.V.m.§ 9 Abs. 3 ARegV hinsichtlich der Festlegung zureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei
des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3,
Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in 40474 Düsseldorf) eingeht.
der Anreizregulierung hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen- Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebe-
bahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 28.11.2018 beschlossen: gründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der
Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden
Für die Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 ARegV des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebe-
i.V.m. § 6 ARegV wird für die Dauer der dritten Regulie- gründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefoch-
rungsperiode ein genereller sektoraler Produktivitätsfaktor ten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die
in Höhe von 0,90 % für Betreiber von Elektrizitätsversor- Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Be-
gungsnetzen festgelegt. schwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift und die Be-
schwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unter-
Die vollständige Entscheidung kann auf der Homepage der Bun- zeichnet sein.
desnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de, Beschlusskammer 4)
abgerufen werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1
EnWG).
Da die Festlegung gegenüber einer Vielzahl betroffener Netzbetrei-
ber erfolgt, ersetzt die Beschlusskammer, in Ausübung des ihr
nach § 73 Abs. 1a S. 1 EnWG zustehenden Ermessens, die Zu-
stellung der Festlegung durch eine öffentliche Bekanntmachung. BK4-18-056
Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der
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