amtsblatt-23-2018

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

/ 224
PDF herunterladen
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2018                  – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2747




Bonn, 5. Dezember 2018
211

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2748   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       23 2018




                                                                               Bonn, 5. Dezember 2018
212

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2018                  – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2749




Bonn, 5. Dezember 2018
213

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2750   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       23 2018




                                                                               Bonn, 5. Dezember 2018
214

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2018                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                2751


Mitteilung Nr. 401/2018                                               Mitteilung Nr. 402/2018

Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV                 Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV
- Strombereich, hier: BK4-08/183A03                                   - Strombereich, hier: BK4-11-268A01

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der 50Hertz          In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der 50Hertz
Transmission GmbH, Heidestr. 2 10557 Berlin, vom 31.03.2017 auf       Transmission GmbH, Heidestr. 2, 10557 Berlin, vom 31.03.2017
Änderung der nach § 23 Abs. 1 ARegV genehmigten Investitions-         auf Änderung der nach § 23 Abs. 1 ARegV genehmigten Investiti-
maßnahme für das Projekt "380-kV-Netzumstellung Uckermark             onsmaßnahme für das Projekt "EEG/KWKG-bedingter neuer Netz-
Süd (Uckermarkleitung) " hat die Beschlusskammer 4 der Bundes-        anschluss im UW Lubmin" hat die Beschlusskammer 4 der Bun-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-    desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
senbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 14.09.2018 beschlos-          Eisenbahnen am 17.04.2018 folgende Entscheidung getroffen:
sen:
                                                                      Die mit Beschluss BK4-11-268 vom 10.07.2012 erfolgte Genehmi-
Die mit Beschluss BK4-08-183 vom 14.04.2009, letztmalig geän-         gung einer Investitionsmaßnahme für das Projekt "EEG/KWKG-
dert durch Beschluss BK4-08-183A02 vom 15.02.2013, erfolgte           bedingter neuer Netzanschluss im UW Lubmin" (im Folgenden
Genehmigung eines Investitionsbudgets für das Projekt "380kV-         auch: Ausgangsbescheid) wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i. V. m.
Netzumstellung Uckermark Süd (Uckermarkleitung)“ (im Folgenden        §23 ARegV wie folgt geändert:
auch: Ausgangsbescheid) wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. §
23 ARegV wie folgt geändert.                                          Der Tenor zu 2.) des Ausgangsbescheids wird durch folgenden
                                                                      Tenor ersetzt:
1. Der Tenor zu 1.) des Ausgangsbescheids wird durch folgenden
Tenor ersetzt:                                                        Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösobergrenze sind
                                                                      befristet bis 31.12.2023.
Die Investitionsmaßnahme wird für das Projekt "380kV-Netzumstel-
lung Uckermark Süd (Uckermarkleitung)“ in der technischen Aus-        Im Übrigen bleibt der Ausgangsbescheid unberührt.
führung des Änderungsantrags vom 31.03.2017 genehmigt.
                                                                      Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
2. Der Tenor zu 2.) des Ausgangsbescheids wird durch folgenden        desnetzagentur abgerufen werden.
Tenor ersetzt:

Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösobergrenze sind
befristet bis 31.12.2023.                                             BK4-11-268A01

Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.



BK4-08-183A03




Bonn, 5. Dezember 2018
215

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2752                                    – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       23 2018


Mitteilung Nr. 403/2018                                                verfügende Teil der Festlegung, die Rechtsbehelfsbelehrung und
                                                                       ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entschei-
                                                                       dung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und im Amts-
 Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors            blatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (vgl. § 73
 für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die              Abs.1a S. 2 EnWG). Die Festlegung gilt gemäß § 73 Abs.1a S. 3
 dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung                   EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Be-
                                                                       kanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen
§ 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m.§ 9 Abs. 3            verstrichen sind.
ARegV;

Tenor des Beschlusses zur Festlegung des generellen sekto-
ralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsver-                            Rechtsbehelfsbelehrung:
sorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der An-
reizregulierung                                                        Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zu-
                                                                       stellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der
In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32          Bundesnetzagentur (Hausanschrift: Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) ein-
Abs. 1 Nr. 2a i.V.m.§ 9 Abs. 3 ARegV hinsichtlich der Festlegung       zureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei
des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von      dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3,
Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in   40474 Düsseldorf) eingeht.
der Anreizregulierung hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-      Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebe-
bahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 28.11.2018 beschlossen:           gründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der
                                                                       Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden
        Für die Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 ARegV          des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebe-
        i.V.m. § 6 ARegV wird für die Dauer der dritten Regulie-       gründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefoch-
        rungsperiode ein genereller sektoraler Produktivitätsfaktor    ten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die
        in Höhe von 0,90 % für Betreiber von Elektrizitätsversor-      Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Be-
        gungsnetzen festgelegt.                                        schwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift und die Be-
                                                                       schwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unter-
Die vollständige Entscheidung kann auf der Homepage der Bun-           zeichnet sein.
desnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de, Beschlusskammer 4)
abgerufen werden.                                                      Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1
                                                                       EnWG).
Da die Festlegung gegenüber einer Vielzahl betroffener Netzbetrei-
ber erfolgt, ersetzt die Beschlusskammer, in Ausübung des ihr
nach § 73 Abs. 1a S. 1 EnWG zustehenden Ermessens, die Zu-
stellung der Festlegung durch eine öffentliche Bekanntmachung.         BK4-18-056
Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der




                                                                                                                Bonn, 5. Dezember 2018
216


                                            
                                                
                                                217
                                            
                                        


                                            
                                                
                                                218
                                            
                                        


                                            
                                                
                                                219
                                            
                                        


                                            
                                                
                                                220
                                            
                                        

Zur nächsten Seite