amtsblatt-23-2018
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2584 – Regulierung, Telekommunikation – 23 2018
Der Frequenzplan trägt diesem Grundsatz Rechnung, indem einzelne Festlegungen
möglichst flexibel ausgestaltet werden. Hierzu sieht der aktuelle Frequenzplan (Sei-
te 4) Folgendes vor:
"Als Beispiel kann die Frequenznutzung "Drahtloser Netzzugang zum Angebot
von Telekommunikationsdiensten" angeführt werden. Diese technologieneutrale
Widmung ermöglicht den Einsatz von unterschiedlichen Techniken und Syste-
men ohne Beschränkung auf bestimmte Standards. Darüber hinaus ist die Fre-
quenznutzung so weit ausgestaltet, dass sie im Rahmen der Zuweisungen in der
FreqV das Angebot von sämtlichen Diensten, die ganz oder überwiegend in der
Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, umfasst.
Unter der Zuweisung Mobilfunkdienst sind neben mobilen auch nomadische und
feste Anwendungen möglich, sofern die für den Mobilfunkdienst festgesetzten
Parameter eingehalten werden. Die Frequenznutzung "Drahtloser Netzzugang
zum Angebot von Telekommunikationsdiensten" dient der Anbindung von Endge-
räten an Funknetze über ortsfeste Stationen. Hierbei werden in der Regel Tele-
kommunikationsdienste angeboten. Über das Angebot von Telekommunikations-
diensten hinaus sind beispielsweise auch Anwendungen für innerbetriebliche
Zwecke oder Infrastrukturanwendungen möglich."
Mit der weiten Widmung für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekom-
munikationsdiensten können im Rahmen der Frequenznutzungsbestimmungen mobi-
le, nomadische und feste Anwendungen realisiert werden. Damit können die Zutei-
lungsinhaber sämtliche Anwendungen im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftsmodelle
realisieren, soweit die Versorgungsverpflichtung erfüllt wird.
Soweit von Kommentatoren darauf hingewiesen wird, dass eine zu schnelle Migration
zur Folge hätte, dass viele Kunden nicht mehr erreichbar wären, da diese noch keine
passenden Endgeräte hätten, weist die Kammer auf Folgendes hin:
Die frühzeitige Einführung von 5G-fähigen Endgeräten steht in Wechselwirkung mit
der Bereitstellung des Frequenzbereichs und der Festlegung der Vergabebedingun-
gen. Diese beinhalten stabile Rahmenbedingungen für die schnelle Einführung von
5G. Die Einführung von 5G-fähigen Endgeräten wird durch die konkrete Nachfrage
von Netzbetreibern und Endkunden bedarfsgerecht getrieben. Die Kammer geht da-
bei davon aus, dass der Übergang von den bisherigen Mobilfunktechnologien zu 5G
hin fließend sein wird, da 5G auf die bisherigen Technologien aufsetzt und diese wei-
terentwickelt.
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Be-
reitstellung von Frequenzbereichen in der Regel die Entwicklung entsprechender
Technologien und Endgeräte noch nicht abgeschlossen ist. Sie geht aber davon aus,
dass kommerzielle 5G-Dienste bereits im Jahr 2020 angeboten werden können.
Soweit Kommentatoren eine (Mit-)Nutzung der Frequenzen für drahtlose Produkti-
onsmittel (PMSE) adressieren, weist die Kammer auf die Ausführungen zu
Punkt III.4.16 (Mitnutzung) hin.
Bundesweite Nutzungsmöglichkeit
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
Die bundesweite Nutzungsmöglichkeit sei die Grundvoraussetzung zur effizienten
Nutzung der Frequenzen sowie einer effizienten Netzplanung.
Demgegenüber wird ein alternatives Modell vorgeschlagen, bei dem zunächst eine
bundesweit durch drei teilbare Zahl an „Vorsprungregionen“ im ländlichen Raum zu
vergeben sei, in welcher der jeweilige Netzbetreiber die volle Bandbreite von
300 MHz (3.400 MHz – 3.700 MHz) nutzen könne. In einem zweiten Versteigerungs-
schritt seien die städtischen und halbstädtischen Bereiche nach üblichem Verfahren
zu versteigern. Die bundesweite Nutzung der ersteigerten Frequenzen in allen „Vor-
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sprungregionen“ könne ab 2025 eingefordert werden, soweit die Versorgungsauflage
in dieser Region erfüllt wurde.
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
Die Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3.400 MHz – 3.700 MHz werden für ei-
ne bundesweite Nutzungsmöglichkeit bereitgestellt.
Eine bundesweite Bereitstellung der Frequenzen bei 2 GHz steht im Einklang mit der
bisherigen Verwaltungspraxis. Im Frequenzbereich 2 GHz (gepaart) hat sich gezeigt,
dass die Versorgung der Endkunden effizient durch bundesweite Anbieter sicherge-
stellt werden kann. Dementsprechend sind auch die bisher in diesem Bereich vorge-
nommenen Zuteilungen bundesweit erfolgt.
Durch eine bundesweite Bereitstellung der Frequenzen bei 3,6 GHz soll die Einfüh-
rung von hochleistungsfähiger 5G-Technik sowie der Ausbau hochleistungsfähiger
Telekommunikationsnetze regulatorisch gefördert werden (vgl. im Einzelnen bereits
Entscheidung der Präsidentenkammer vom 14. Mai 2018,Vfg-Nr. 62/2018,
ABl. Bundesnetzagentur 10/2018 vom 30. Mai 2018, Rn. 126 ff.). Zwar sind die Fre-
quenzen im 3,6-GHz-Band mit Blick auf deren physikalische Ausbreitungseigenschaf-
ten insbesondere zur lokalen Versorgung geeignet. Mit der bundesweiten Bereitstel-
lung kann jedoch sichergestellt werden, dass den Zuteilungsinhabern bundesweit die
gleichen Frequenzen zur Verfügung stehen, um 5G-Netze bedarfsgerecht auszubau-
en. Hiermit kann die effiziente Frequenznutzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG) der bundes-
weiten Zuteilungsinhaber gefördert werden, da z. B. Koordinierungen mit anderen
Nutzern vermieden werden. Zudem wird die Netzplanung erleichtert.
Die bundesweite Bereitstellung des Bereichs 3.400 MHz – 3.700 MHz fördert das
Regulierungsziel der Beschleunigung des Ausbaus hochleistungsfähiger Telekom-
munikationsnetze der nächsten Generation (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG), da sie Planungs-
sicherheit für einen bundesweiten Rollout von 5G gewährleistet.
Gerade im Frequenzbereich 3,6 GHz stehen große Bandbreiten für 5G zur Verfü-
gung. Dieser Vorteil kann in größtmöglichem Umfang gehoben werden, wenn große
zusammenhängende Bandbreiten bundesweit nutzbar sind und kein räumlicher
Schutzabstand eingehalten werden muss.
Durch den schnellen, flexiblen Rollout von 5G auf Grundlage der 3,6-GHz-
Frequenzen werden darüber hinaus auch die Nutzer- und Verbraucherinteressen ge-
fördert (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG). Der zügige Aufbau hochleistungsfähiger 5G-
Infrastrukturen ist Grundlage dafür, dass zukünftige innovative Anwendungen wie
beispielsweise Smart City oder Smart Health entwickelt und durch den Verbraucher
genutzt werden können. Neben dem Ausbau durch die bundesweiten Zuteilungsin-
haber wird zwar auch erwartet, dass weitere lokale 5G-Netze errichtet werden, die
derartige Anwendungen ermöglichen. In diesem Zusammenhang hat die Bundes-
netzagentur entschieden, Frequenzen im Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz für lokale
Zuteilungen bereitzustellen. Die bundesweiten Zuteilungsinhaber sollen jedoch in die
Lage versetzt werden, das Pionierband 3,6 GHz freizügig zu nutzen, um frühzeitig ei-
ne bundesweite Marktdurchdringung mit innovativen Diensten zu ermöglichen.
Die Bundesnetzagentur verfolgt das Ziel einer effizienten und störungsfreien Fre-
quenznutzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG).
Auch wenn für das Band 3,6 GHz sowohl bundesweite als auch lokale Zuteilungsver-
fahren vorgesehen sind, soll die Frequenznutzung flexibel und effizient erfolgen. Eine
bundesweite Zuteilung dieser Frequenzen für den Drahtlosen Netzzugang ermöglicht
es, dass Netze für innovatives mobiles Breitband auch in der Fläche auf- und ausge-
baut werden können.
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Soweit ein alternatives Modell vorgeschlagen wird, wonach zunächst die ländlichen
Regionen und in weiteren Schritten die städtischen und halbstädtischen Bereiche zu
versteigern seien, weist die Kammer auf Folgendes hin:
Das alternative Modell ist nicht gleichermaßen wie eine bundesweite Nutzungsmög-
lichkeit der Frequenzen geeignet, die Regulierungsziele des Telekommunikationsge-
setzes sicherzustellen. Hierbei entstünden regionale und lokale „Inselnetze“, die nur
mit erheblichen Aufwand und großen Schutzabständen zu koordinieren wären. Dies
widerspricht dem Regulierungsziel einer störungsfreien und effizienten Frequenznut-
zung.
Die prioritäre Vergabe von „Vorsprungsregionen“ und die nachrangige Vergabe von
halbstädtischen und städtischen Regionen würde die Koordinierung ungleich er-
schweren und würde daher der bedarfsgerechten Bereitstellung von 5G widerspre-
chen. Die Netzbetreiber würden daran gehindert, ihre Frequenznutzungsrechte bun-
desweit freizügig zu nutzen. Überdies ist der Koordinierungsaufwand bei einer bun-
desweiten Zuteilung der Frequenzen geringer als bei einer lokalen oder regionalen
gestuften Aufteilung.
Allerdings ist vorgesehen, dass die Frequenzen im Bereich 3.400 MHz – 3.700 MHz
temporär durch andere Nutzer mitgenutzt werden können, wenn diese durch einen
bundesweiten Zuteilungsinhaber nicht genutzt werden (vgl. Punkt III.4.16). Umge-
kehrt sieht der Entwurf des Antragsverfahrens für den Bereich 3.700 MHz –
3.800 MHz die temporäre Mitnutzung durch bundesweite Zuteilungsinhaber im Be-
reich 3.400 MHz – 3.700 MHz vor.
Zu III.3 Grundausstattung an Frequenzen und Beschränkung der Bietrechte,
§§ 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 TKG, 61 Abs. 4 i. V. m. § 61 Abs. 2 Satz 1 TKG
Grundausstattung
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
Einige Kommentatoren fordern eine Grundausstattung festzulegen bzw. dass alle
Teilnehmer an der Versteigerung die Chance erhalten sollten, die für sie notwendigen
Frequenzblöcke zu ersteigern. Es wird verlangt, eine Reservierung von Spektrum für
Neueinsteiger vorzunehmen.
Es wird vorgetragen, dass die Möglichkeit, eine essenzielle Mindestausstattung gel-
tend zu machen, kein geeigneter Ersatz für die Festlegung einer Grundausstattung
sei. Die essenzielle Mindestausstattung könne je nach Auktionsverlauf zum Aus-
scheiden eines Bieters führen, wenn seine Gebote ein festgelegtes Maß unterschrei-
ten würden. Mit der Grundausstattung hingegen würde gewährleistet, dass alle Bieter
auch künftig in der Lage seien, ihren Kunden geeignete Mobilfunkangebote zu unter-
breiten.
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
Eine Grundausstattung an Frequenzen wird nicht festgelegt. Gemäß § 61 Abs. 3
Satz 2 Nr. 3 TKG bestimmt die Kammer vor Durchführung eines Vergabeverfahrens
die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung
an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist.
Die Festlegung einer notwendigen Grundausstattung an Frequenzen ist in diesem
Fall nicht erforderlich. Mit den hier zur Vergabe stehenden Frequenzen können die
unterschiedlichsten Telekommunikationsdienste angeboten werden, sodass eine für
alle denkbaren Geschäftsmodelle einheitliche Mindestfrequenzmenge oberhalb der
kleinsten Vergabeeinheit von 2 x 5 MHz (gepaart) im 2-GHz-Bereich bzw. 1 x 10 MHz
(ungepaart) im 3,6-GHz-Bereich nicht abstrakt festgelegt werden kann.
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Die hier zur Vergabe stehenden Frequenzen werden für den drahtlosen Netzzugang
zum Angebot von Telekommunikationsdiensten bereitgestellt. Damit ist eine Vielzahl
unterschiedlicher Geschäftsmodelle realisierbar. Darüber hinaus kann ein Bieter, der
einen individuell höheren Bedarf für die notwendige Grundausstattung an Frequen-
zen als die kleinste hier zur Vergabe stehende Einheit für sein Geschäftsmodell hat,
diesen als individuellen Mindestfrequenzbedarf (sog. essenziellen Mindestausstat-
tung) anmelden. Dieser individuelle Mindestfrequenzbedarf entspricht dann einer in-
dividuellen Grundausstattung.
In der Auktion wird sichergestellt, dass ein Bieter nur dann den Zuschlag erhält, wenn
die Anzahl der ersteigerten Frequenzblöcke in der Summe mindestens der festge-
setzten essenziellen Mindestausstattung entspricht.
Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass mit dem Verzicht auf eine Fest-
legung einer Grundausstattung den Bietern die größtmögliche Flexibilität in der Aukti-
on gewährleistet werden kann.
Mit Blick auf die Interessen von möglichen Neueinsteigern weist die Kammer darüber
hinaus auf Folgendes hin:
Die Kammer begrüßt im Interesse der Förderung des Wettbewerbs eine Teilnahme
von Neueinsteigern im Versteigerungsverfahren. Sie ist jedoch in ständiger Verwal-
tungspraxis der Überzeugung, dass es nach Abwägung der Regulierungsziele sach-
lich nicht geboten ist und auch der Förderung des Wettbewerbs im Ergebnis nicht
dient, abweichende Konditionen mit Blick auf den Frequenzzugang für einen Neuein-
steiger – z. B. durch die Festlegung einer konkreten Grundausstattung bzw. durch die
Reservierung von Frequenzblöcken – festzulegen.
Grundsätzlich hat auch ein Neueinsteiger bei entsprechender Investitionsbereitschaft
die Möglichkeit, entsprechend seiner geschäftlichen Planungen Spektrum zu erwer-
ben.
Die Präsidentenkammer würdigt die Interessen von Neueinsteigern jedoch nicht nur
durch die Möglichkeit einer essenziellen Mindestausstattung (vgl. Punkt III.1.4), son-
dern auch durch eine abweichende Versorgungsauflage (vgl. Punkt III.4.12), die Mög-
lichkeit des Infrastruktur-Sharings sowie die Auferlegung des Verhandlungsgebots
über Roaming (vgl. Punkt III.4.17). Diese Maßnahmen können dazu beitragen, den
Markteintritt möglicher Neueinsteiger zu erleichtern. In diesem Zusammenhang hat
die Kammer auch die Möglichkeiten eines Neueinsteigers hinsichtlich der Selbstver-
pflichtungen der Telefónica im Rahmen der Fusion von Telefónica und E-Plus be-
rücksichtigt (vgl. Generaldirektion Wettbewerb, Entscheidung M.7018 vom 2. Juli
2014, ABl. der Europäischen Union vom 13. März 2015, Informationsnummer 2015/C
086/07).
Beschränkung der Bietrechte
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
Es wird gefordert, die Bietrechte zu beschränken, indem Spektrumskappen für die
Frequenzbereiche festgelegt werden. Aufgrund der festgestellten Knappheit wird be-
zweifelt, dass es weitestgehend rational sei, dass Bieter nur für den tatsächlichen
Bedarf Frequenzen ersteigern. Es wird befürchtet, dass Bieter verdrängt werden
könnten, indem bei den Geboten ein Wert für die Verdrängung (z. B. Oligopol-
Rendite) auf den rationalen technischen Wert der Frequenzen aufgeschlagen werde.
Ein Verdrängungseffekt könne bereits dadurch erzielt werden, dass ein Bieter mehr
Spektrum als seine Wettbewerber erwirbt und so beispielsweise leistungsfähigere
Produkte anbieten kann. Mit Blick auf die Ausführungen im Report A der CEPT an die
Europäische Kommission solle sichergestellt werden, dass pro Netzbetreiber zumin-
dest 50 MHz im 3,6-GHz-Band erworben werden können.
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Einerseits wird gefordert Spektrumskappen von 2 x 10 MHz bei 2 GHz und 80 MHz
bei 3,6 GHz festzulegen.
Andererseits wird gefordert kombinierte Spektrumskappen von 2 x 50 MHz bei 2 GHz
unter Einbeziehung bestehender Nutzungsrechte bei 1,8 GHz und 150 MHz bei
2 GHz und 3,6 GHz insgesamt festzulegen.
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
Eine Begrenzung der ersteigerbaren Spektrumsmenge je Bieter („Spektrumskappe“)
für die Frequenzbereiche 2 GHz und 3,6 GHz wird nicht vorgenommen. Hierbei ist die
Kammer im Wesentlichen von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Die Kammer ist zwar der Ansicht, dass eine Begrenzung der Bietrechte pro Bieter
grundsätzlich geeignet sein könnte, potenziellen Interessenten den Erwerb von
Spektrum für ihre jeweiligen Geschäftsmodelle zu erleichtern. Die Kammer geht je-
doch davon aus, dass das zu vergebende Spektrum in den Bereichen 2 GHz und
3,6 GHz hinreichend Raum für den Erwerb der individuell benötigten Spektrumsmen-
ge bietet.
Die Festlegung einer generellen Spektrumskappe erachtet die Kammer nicht für not-
wendig. Die Wahrscheinlichkeit der Verdrängung eines Bieters wird mit Blick auf den
Nachfragereduzierungseffekt als gering angesehen, weil in diesem Verfahren eine
große Zahl an Frequenzblöcken bereitgestellt wird. Soweit ein Bieter mit dem Ziel der
Verdrängung eines Wettbewerbers besonders hohe Gebote abgibt, verteuern sich al-
le von ihm benötigten Frequenzblöcke, da das Preisniveau im Rahmen der Auktion
insgesamt ansteigt. Entsprechend dem steigenden Preisniveau dürfte sich die Nach-
frage des Bieters nach Frequenzen reduzieren. Dieser Effekt wirkt umso stärker, je
mehr Frequenzblöcke insgesamt bereitstehen und je mehr hiervon der Bieter beab-
sichtigt zu ersteigern.
Generell bewirken die Mechanismen des Verfahrens in einer offenen aufsteigenden
simultanen Mehrrundenauktion in der Tendenz eine ökonomisch sinnvolle Streuung
der Frequenznutzungsrechte, da es weitgehend rational für die Bieter ist, nur für den
tatsächlichen Bedarf Frequenznutzungsrechte zu ersteigern.
Die Festlegung von Spektrumskappen, wie von Kommentatoren gefordert, könnte
dazu führen, dass bestimmte Geschäftsmodelle bereits im Vorfeld der Auktion aus-
geschlossen werden. Demzufolge ist die Festlegung von Spektrumskappen nur dann
angezeigt, wenn ansonsten ineffiziente Auktionsergebnisse wahrscheinlich werden.
Dies ist aus Sicht der Kammer mit Blick auf die Anzahl verfügbarer Frequenzblöcke
sowohl im Bereich bei 2 GHz als auch im Bereich bei 3,6 GHz nicht angezeigt. Ver-
gangene Auktionsverfahren haben gezeigt, dass auch ohne die Festlegung von
Spektrumskappen die Mechanismen – insbesondere der Nachfragereduzierungsef-
fekt – des hier zugrundeliegenden Auktionsformats bei einer großen Anzahl an Fre-
quenzblöcken effektiv wirkten. Insofern hält die Kammer an ihrer Einschätzung fest
und nimmt keine Begrenzung der ersteigerbaren Spektrumsmenge je Bieter vor.
Zu III.4 Frequenznutzungsbestimmungen, § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG
Die Kammer bestimmt nach § 61 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 TKG die Frequenznutzungsbe-
stimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und
seiner zeitlichen Umsetzung vor Durchführung eines Vergabeverfahrens. Frequenz-
nutzungsbestimmungen in diesem Sinne sind neben den frequenztechnischen Vor-
gaben auch Angaben über Art und Umfang (z. B. Lage im Frequenzband, Größe der
Blöcke) der zu vergebenen Frequenzen.
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Frequenznutzungsbestimmungen
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
Es wird mit Blick auf MSS-2-GHz kritisiert, dass ohne technische Studien auf das
300-kHz-Schutzband verzichtet werde. Dies stünde nicht im Einklang mit dem Durch-
führungsbeschluss der Kommission 2012/688/EU. In den Lizenzbedingungen solle
eine Verpflichtung zum Schutz festgeschrieben werden. Zudem sei es notwendig, die
Schutzmaßnahmen klar zu definieren.
In Bezug auf den Einsatz der OFDM-Technologie im Bereich MSS-2-GHz, wird da-
rauf hingewiesen, dass nur die komplementäre Bodenkomponente des EAN (Euro-
pean Aviation Network) auf OFDM-Technologie basiert. Die MSS-Terminals würden
jedoch die Aussendungen des geostationären MSS-Satelliten empfangen und seien
anfällig für Störungen durch Mobilfunk-Basisstationen. Dies sei für die MSS-
Terminals problematisch, wenn das Flugzeug auf einem Flughafen sei.
Des Weiteren wird der Schutz der FSS-Standorte begrüßt. Jedoch solle Klarheit über
die Begründungen gewonnen werden, mit denen ein Mobilfunkbetreiber ungeachtet
der eigentlichen Nutzung der Frequenz einer neuen koordinierten Nutzung wider-
sprechen könne. Abschließend wurde Besorgnis geäußert, dass neue Bodenstatio-
nen im Bereich 3.600 MHz – 3.700 MHz nicht geschützt würden.
Über Planungen hinsichtlich des IMT-2000-TDD-Spektrums unterhalb von 1.920 MHz
solle frühzeitig informiert werden.
Ein Kommentator fordert die Anwendungen des Satellitenfunks (EESS, SRS und
SOS) im Bereich 2.200 MHz – 2.290 MHz zu schützen.
Es wird vorgetragen, dass der Koordinierungsradius von 20 km zum Schutz der
Mess-Erdfunkstelle Leeheim und zum Schutz von Erdfunkstellen im Frequenzbereich
3.400 MHz – 3.600 MHz sowie die Schutzanforderung des Geodätischen Observato-
riums Wettzell (GOW) zu groß seien. Zudem sollten Details zu künftigen Parametern
bzw. Grenzwerten vor dem Vergabeverfahren veröffentlich werden.
Die Schutzanforderungen bezüglich des GOW seien derart einschneidend, dass die
Sinnhaftigkeit des 5G-Rollouts in ganzen Regionen infrage zu stellen sei. Zudem wird
bezweifelt, dass eine Abwägung der volkswirtschaftlichen Effekte von 5G gegenüber
dem konkreten oder abstrakten Nutzen des GOW für die Allgemeinheit stattgefunden
hätte. Es wird infrage gestellt, ob es sich bei einem Observatorium, das primär Strah-
lungsleistung in verschiedenen Frequenzbändern beobachtet, überhaupt um eine
schützenswerte Frequenznutzung im Sinne des Frequenzplans handelt. Darüber hin-
aus sei die Festsetzung der funktechnischen Parameter für eine derart große Schutz-
zone, verbunden mit der Empfehlung zum Abschluss von Betreiberabsprachen, der
am wenigsten geeignete Ansatz.
Desweiten würden Erdfunkstellen, Erkundungsdienste sowie Observatorien die Mobil-
funkplanung und den schnellen Ausbau mit neuer Mobilfunktechnik behindern. Zu-
dem werden weiter Informationen über die Art und Weise der Koordinierung, zum
Prozessablauf sowie die genauen Koordinaten gefordert.
Es wird eine frühzeitige Übermittlung der Koordinaten der militärischen Radaranlagen
sowie eine Prüfung des Sicherheitsabstands der Radare auch unterhalb von
3.400 MHz angeregt.
Es wird vorgetragen, dass der Schutz der Funkmessstationen des Prüf- und Mess-
dienstes der Bundesnetzagentur den schnellen Ausbau mit neuer Mobilfunktechnik
behindere. Zudem wird die Erhöhung des Grenzwertes gefordert, da die Feldstärke
von 90 dBµV/m zu niedrig sei.
Einige Kommentatoren weisen darauf hin, dass das aktuell verwendete Parameter-
festsetzungsverfahren des Drahtlosen Netzzugangs für die Koordinierung im Bereich
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3,4 GHz – 3,7 GHz nicht geeignet sei. Daher wird eine Änderung des Parameterfest-
setzungsverfahrens sowie die flexible und praxisorientierte Anpassung des Zutei-
lungsverfahrens angeregt.
Es sei zu begrüßen, dass beim Mobilfunkausbau die Standorte der Justizvollzugsan-
stalten hinreichend zu berücksichtigen seien. Andererseits liege die Unterdrückung
von mobiler Kommunikation im Aufgabengebiet der Justiz.
Es wird darüber hinaus angeregt, die Frequenznutzungsbedingungen bezüglich Syn-
chronisation zu konkretisieren.
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
Die Frequenznutzungsbestimmungen werden auf der Basis von internationalen Emp-
fehlungen und Entscheidungen im Einzelnen festgelegt.
Die relevanten CEPT-Berichte und Kommissionsentscheidungen bilden die notwen-
dige Basis für eine auch grenzüberschreitende effiziente und störungsfreie Nutzung
des verfügbaren Spektrums. Mit Blick hierauf können die Frequenznutzungsbestim-
mungen nachträglich geändert werden, insbesondere wenn dies zur Sicherstellung
einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung oder aufgrund internationaler
Harmonisierungsvereinbarungen erforderlich wird.
Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Frequenznutzungsbestimmungen für die
Frequenzbereiche bei 2 GHz und 3.400 MHz – 3.700 MHz sollen auch die störungs-
freie Koexistenz unterschiedlicher Anwendungen in den benachbarten Frequenzbe-
reichen sicherstellen. Dies ist insbesondere bei der Festsetzung der standortbezoge-
nen Frequenznutzungsparameter der Basisstationen zu berücksichtigen.
Die Bundesnetzagentur legt im Rahmen von Frequenznutzungsbestimmungen Fre-
quenzblock-Entkopplungsmasken (block edge mask, BEM) fest. Diese sind in der
Regel Inhalt der europäischen Entscheidungen der CEPT und der verbindlichen
Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Kommission. Diese Masken beziehen
sich auf die Ränder der zugeteilten Frequenzen. Die Frequenzblock-
Entkopplungsmasken beschreiben sowohl die zulässigen Aussendungen innerhalb
der Blöcke als auch die Aussendungen außerhalb der Blöcke. Es handelt sich dabei
um frequenzregulatorische Anforderungen, um die Wahrscheinlichkeit schädlicher
Störungen zwischen benachbarten Netzen zu reduzieren.
Die Frequenzzuteilungsinhaber können von diesen Bestimmungen abweichen, sofern
sie entsprechende wechselseitige Vereinbarungen (sog. Betreiberabsprachen) getrof-
fen haben und die Frequenznutzungsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die
Frequenzzuteilungsinhaber erhalten hiermit eine hohe Flexibilität bei der konkreten
Frequenznutzung. Die Bundesnetzagentur ist zur schnellen und sachgerechten Be-
arbeitung von Störungsmeldungen hierüber schriftlich zu unterrichten.
Bei den Außerblockaussendungen wird zwischen Grundanforderungen und spezifi-
schen Anforderungen unterschieden. Da durch die Frequenzblock-
Entkopplungsmasken Minimalanforderungen beschrieben werden, können lokal oder
regional zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden, um die Koexistenz mit anderen
Frequenznutzern zu erzielen. Dies ist dann unter Berücksichtigung der exakten
Standorte und der lokal oder regional maßgebenden Rahmenbedingungen bei der
Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter zu beurteilen.
Es obliegt dabei dem Betreiber zu entscheiden, wie er in seinem Frequenzblock die
Begrenzung der Außerblockaussendungen realisiert (z. B. durch spezielle Filtertech-
nik). Damit erübrigt sich eine generelle Limitierung der Strahlungsleistung für die Ba-
sisstationen.
Neben diesen Betreiberabsprachen stellt auch die gemeinsame Nutzung von Stand-
orten (sogenanntes Standort-Sharing) ein wirksames Instrument zur Minimierung von
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Beeinflussungen durch benachbarte Frequenznutzungen insbesondere auch bei
TDD-Nutzungen dar, welches darüber hinaus auch kostenmindernde Effekte hat.
Soweit angeregt wird, die Frequenznutzungsbedingungen bezüglich Synchronisation
zu konkretisieren, weist die Kammer auf Folgendes hin:
Die Kammer teilt die Ansicht, dass ein synchronisierter Netzbetrieb zwischen be-
nachbarten Zuteilungsinhabern aus Gründen der effizienten Frequenznutzung sinn-
voll sein kann. Auf Grund der Komplexität der unterschiedlichen Anwendungsfälle
sieht die Kammer allerdings keine Möglichkeit einer pauschalen Vorgabe. Die Kam-
mer erwartet in diesem Zusammenhang ein kooperatives Verhalten aller Zuteilungs-
nehmer zur Erzielung von örtlichen oder regionalen Übereinkünften zur bestmögli-
chen Ausnutzung der Frequenzressource.
Soweit gefordert wurde, dass über geplante Nutzungen unterhalb von 1.920 MHz
frühzeitig zu informieren sei, weist die Kammer auf die entsprechenden Möglichkeiten
der Kommentierung im Rahmen der Änderung des Frequenzplans, aber auch schon
zuvor bei Anhörungen auf europäischer Ebene hin. Im Rahmen dieser transparenten
Verfahren werden die interessierten Kreise frühzeitig informiert und einbezogen.
Zu den Frequenznutzungsbestimmungen im Einzelnen:
Schutz von MSS-2-GHz
Die Anwendungen des Satellitenfunkdienstes (MSS) oberhalb der 2-GHz-Frequenzen
sind durch die Zuteilungsinhaber zu schützen. Der Schutz ist durch geeignete Maß-
nahmen sicherzustellen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Insbesondere geht
die Kammer davon aus, dass zumindest die komplementäre Bodenkomponente zu-
künftig im Bereich MSS-2-GHz die gleiche Technologie zum Einsatz kommen wird
wie im Bereich 1.920 MHz – 1.980 MHz / 2.110 MHz – 2.170 MHz, z. B. ein OFDM-
basiertes Übertragungssystem.
Die ECC-Entscheidung (06)01 adressiert die harmonisierte Nutzung des Bandes
1.920,0 MHz – 1.980,0 MHz / 2.110,0 MHz – 2.170,0 MHz für Mobilfunk. Diese ECC-
Entscheidung wird gegenwärtig überarbeitet, um 5G-Systeme inklusive aktiver An-
tennensysteme (AAS) mit einzubeziehen. Die Überarbeitung der Entscheidung und
entsprechende Studien werden voraussichtlich Mitte 2019 abgeschlossen sein. In
Abhängigkeit der eingesetzten Technologie (z. B. AAS) sind ggf. erforderliche Maß-
nahmen zum Schutz des MSS durch den Zuteilungsinhaber vorzusehen.
Soweit vorgetragen wird, die Bereitstellung des 2-GHz-Bandes sei nicht im Einklang
mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission 2012/688/EU, weist die Kammer
auf Folgendes hin: Die Europäische Kommission hat mit einem Mandat die CEPT be-
reits mit der Überarbeitung der technischen Bedingungen im 2-GHz-Band beauftragt.
Die Kammer erwartet, dass als Ergebnis zukünftig ein Schutzband zu Satellitendiens-
ten nicht mehr zwingend erforderlich sein wird und der Durchführungsbeschluss
2012/688/EU der Europäischen Kommission entsprechend angepasst wird. Falls wi-
der Erwarten ein fest definiertes Schutzband weiterhin als zwingend notwendig erach-
tet werden sollte, so werden die Frequenznutzungsbestimmungen im Rahmen der
europäischen Harmonisierung entsprechend fortgeschrieben. Hiervon unbenommen
sind die Frequenzen bis zur jeweiligen Bandgrenze verfügbar.
Entsprechend der nunmehrigen Verwaltungspraxis der Bundesnetzagentur werden
keine festen Schutzbänder festgelegt.
Soweit angemerkt wurde, dass ein 300-kHz-Schutzband zum oberhalb liegenden
MSS-Spektrum beizubehalten sei, folgt die Kammer dem nicht.
Die Anwendungen des Satellitenfunkdienstes (MSS) oberhalb der 2-GHz-Frequenzen
sind durch die Zuteilungsinhaber zu schützen. Der Schutz ist durch geeignete Maß-
nahmen sicherzustellen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Insbesondere geht
die Kammer davon aus, dass zukünftig im Bereich MSS-2-GHz zumindest für die
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komplementäre Bodenkomponente die gleiche Technologie zum Einsatz kommen
wird wie im Bereich 1.920 MHz – 1.980 MHz / 2.110 MHz – 2.170 MHz, z. B. ein
OFDM-basiertes Übertragungssystem.
Sofern vorgetragen wurde, es sei notwendig die Schutzmaßnahmen auch hinsichtlich
der Nutzung von MSS-Terminals an Flughäfen klar zu definieren, weist die Kammer
auf Folgendes hin: Der Zuteilungsinhaber des drahtlosen Netzzugangs muss im
Rahmen des Verfahrens zur Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungs-
parameter Maßnahmen zum Schutz von Satellitendiensten im Umfeld von Flughäfen
vorsehen. Die Bundesnetzagentur wird daher im konkreten Einzelfall im Rahmen der
Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter als Bestandteil der
Frequenzzuteilung diesem Umstand Rechnung tragen. Die Kammer sieht daher keine
Notwendigkeit, dem drahtlosen Netzzugang bereits im Vorfeld diesbezüglich generel-
le Einschränkungen bei der Nutzung des Bandes aufzuerlegen.
Schutz des Satellitenfunks im Bereich 2.200 – 2.290 MHz
Der Frequenzbereich 2.200 MHz – 2.290 MHz wird derzeit örtlich zum Empfang von
Signalen des Satellitenfunks (Weltraumforschungsfunkdienst, Weltraumfernwirkfunk-
dienst, Erderkundungsfunkdienst) verwendet. In diesem Bereich sind die Anwendun-
gen des Satellitenfunks (EESS, SRS und SOS) durch die Zuteilungsinhaber des
Drahtlosen Netzzugangs zu schützen. Zukünftige Anwendungen des drahtlosen
Netzzugangs könnten, z. B. bei Verwendung aktiver Antennensysteme (AAS), den
Satellitenfunk in diesem Bereich stören. Abhängig von den Ergebnissen der europäi-
schen Harmonisierung sind zum Schutz bestehender und zukünftiger im Frequenzbe-
reich 2.200 MHz – 2.290 MHz empfangender Erdfunkstellen erforderlichenfalls weite-
re Maßnahmen bei der Parameterfestsetzung vorzusehen.
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang auf die derzeitige Überarbeitung der
ECC-Entscheidung (06)01 hin, in der auf die ERC-Empfehlung 74-01 verwiesen wird.
Der Schutz von EESS/SRS/SOS oberhalb von 2.200 MHz wird durch die Einhaltung
der Grenzwerte in der ERC-Empfehlung 74-01 für unerwünschte Aussendungen der
5G-Systeme im Frequenzbereich 2.110 MHz – 2.170 MHz sichergestellt.
Schutz bestehender regionaler Zuteilungen im Bereich 3.400 MHz – 3.700 MHz
Neben den faktisch bundesweit zugeteilten BWA-Nutzungsrechten (Broadband
Wireless Access) wurden Frequenzen im Antragsverfahren für regionale und lokale
Nutzungen zugeteilt. Dem Annex 1 der Entscheidung ECC/DEC/(11)06 zufolge wur-
den die Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang im 5-MHz-Raster zugeteilt. Es
bestehen ca. 80 regionale und lokale Zuteilungen, vor allem im ländlichen Raum (vgl.
im Einzelnen Tabelle 1). Die Zuteilungsnehmer sind in der Regel kleine und mittlere
Unternehmen, welche die Frequenzen z. B. für den Privatkundenbereich, den An-
schluss von Gewerbegebieten sowie Offshore-Windparks nutzen. Zur Sicherstellung
der Funkverträglichkeit mit benachbarten Funkanwendungen sind in einer Einzelfall-
betrachtung angemessene räumliche Schutzabstände festgelegt worden.
Bundesland Lage des Zuteilungs- Frequenzbereich
Befristung
gebietes in MHz
Baden-
Leonberg 3600-3660 31.12.2022
Württemberg
Baden-
Villingen-Schwenningen 3600-3680 31.12.2022
Württemberg
3480-3500
Bayern Herrngiersdorf 3580-3600 28.03.2022
3620-3640
3640-3660
Bayern Immenstadt im Allgäu 31.12.2022
3680-3700
Bayern Oberallgäu Süd 3600-3640 16.04.2022
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Bonn, 5. Dezember 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 2593
Bundesland Lage des Zuteilungs- Frequenzbereich
Befristung
gebietes in MHz
3490-3500
Bayern Regensburg 14.03.2021
3590-3600
3480-3500
Bayern Waltenhofen 31.08.2021
3580-3600
3480-3500
Brandenburg Neuzelle 23.12.2021
3580-3600
3480-3500
Brandenburg Scharmützelsee 14.11.2020
3580-3600
3490-3500
Brandenburg Seelow 10.01.2021
3590-3600
Brandenburg Treuenbrietzen 3473-3494 12.07.2022
3480-3500
Brandenburg Wandlitz 30.11.2020
3580-3600
3490-3500
Brandenburg Wölsickendorf 25.10.2021
3580-3600
Brandenburg Wriezen 3480-3490 25.10.2021
Hessen Marburg-Biedenkopf 3600-3640 31.12.2022
Mecklenburg-
Boizenburg/Elbe 3600-3620 18.12.2021
Vorpommern
Mecklenburg- 3480-3500
Friedland 12.04.2021
Vorpommern 3580-3600
Mecklenburg- 3480-3500
Goldberg 31.07.2021
Vorpommern 3580-3600
Mecklenburg- 3480-3500
Kentzlin 06.12.2021
Vorpommern 3580-3600
Mecklenburg-
Lübz 3590-3600 30.06.2021
Vorpommern
Mecklenburg- 3480-3500
Ludorf 07.04.2021
Vorpommern 3580-3600
Mecklenburg- 3480-3500
Marlow 12.04.2021
Vorpommern 3580-3600
Mecklenburg- 3480-3500
Tessenow 02.12.2021
Vorpommern 3580-3600
Mecklenburg- 3480-3500
Trinwillershagen 07.04.2021
Vorpommern 3580-3600
Niedersachsen Filsum 3600-3620 16.06.2022
Niedersachsen Friedeburg 3490-3500 31.10.2020
Niedersachsen Friesoythe 3600-3620 16.06.2022
3480-3500
Niedersachsen Jübberde 28.03.2022
3580-3600
3480-3500
Niedersachsen Löningen 21.06.2022
3580-3600
Niedersachsen Meppen 3600-3660 01.10.2022
3480-3500
Niedersachsen Norden 28.03.2022
3580-3600
3480-3500
Niedersachsen Schirum 16.04.2022
3580-3600
Niedersachsen Stuhr 3600-3620 25.10.2021
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Bonn, 5. Dezember 2018