amtsblatt-23-2018

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2018                                         – Regulierung, Telekommunikation –                       2593



                 Bundesland          Lage des Zuteilungs-           Frequenzbereich
                                                                                            Befristung
                                     gebietes                           in MHz
                                                                       3490-3500
                 Bayern              Regensburg                                             14.03.2021
                                                                       3590-3600
                                                                       3480-3500
                 Bayern              Waltenhofen                                            31.08.2021
                                                                       3580-3600
                                                                       3480-3500
                 Brandenburg         Neuzelle                                               23.12.2021
                                                                       3580-3600
                                                                       3480-3500
                 Brandenburg         Scharmützelsee                                         14.11.2020
                                                                       3580-3600
                                                                       3490-3500
                 Brandenburg         Seelow                                                 10.01.2021
                                                                       3590-3600
                 Brandenburg         Treuenbrietzen                     3473-3494           12.07.2022
                                                                        3480-3500
                 Brandenburg         Wandlitz                                               30.11.2020
                                                                        3580-3600
                                                                        3490-3500
                 Brandenburg         Wölsickendorf                                          25.10.2021
                                                                        3580-3600
                 Brandenburg         Wriezen                            3480-3490           25.10.2021
                 Hessen              Marburg-Biedenkopf                 3600-3640           31.12.2022
                 Mecklenburg-
                                     Boizenburg/Elbe                    3600-3620           18.12.2021
                 Vorpommern
                 Mecklenburg-                                           3480-3500
                                     Friedland                                              12.04.2021
                 Vorpommern                                             3580-3600
                 Mecklenburg-                                           3480-3500
                                     Goldberg                                               31.07.2021
                 Vorpommern                                             3580-3600
                 Mecklenburg-                                           3480-3500
                                     Kentzlin                                               06.12.2021
                 Vorpommern                                             3580-3600
                 Mecklenburg-
                                     Lübz                               3590-3600           30.06.2021
                 Vorpommern
                 Mecklenburg-                                           3480-3500
                                     Ludorf                                                 07.04.2021
                 Vorpommern                                             3580-3600
                 Mecklenburg-                                           3480-3500
                                     Marlow                                                 12.04.2021
                 Vorpommern                                             3580-3600
                 Mecklenburg-                                           3480-3500
                                     Tessenow                                               02.12.2021
                 Vorpommern                                             3580-3600
                 Mecklenburg-                                           3480-3500
                                     Trinwillershagen                                       07.04.2021
                 Vorpommern                                             3580-3600
                 Niedersachsen       Filsum                             3600-3620           16.06.2022
                 Niedersachsen       Friedeburg                         3490-3500           31.10.2020
                 Niedersachsen       Friesoythe                         3600-3620           16.06.2022
                                                                        3480-3500
                 Niedersachsen       Jübberde                                               28.03.2022
                                                                        3580-3600
                                                                        3480-3500
                 Niedersachsen       Löningen                                               21.06.2022
                                                                        3580-3600
                 Niedersachsen       Meppen                             3600-3660           01.10.2022
                                                                        3480-3500
                 Niedersachsen       Norden                                                 28.03.2022
                                                                        3580-3600
                                                                        3480-3500
                 Niedersachsen       Schirum                                                16.04.2022
                                                                        3580-3600
                 Niedersachsen       Stuhr                              3600-3620           25.10.2021

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Bonn, 5. Dezember 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2594                               – Regulierung, Telekommunikation –                       23 2018



       Bundesland          Lage des Zuteilungs-           Frequenzbereich
                                                                                     Befristung
                           gebietes                           in MHz
                                                             3490-3500
       Niedersachsen       Tülau                                                     08.03.2022
                                                             3590-3600
                           Westoverledingen-                 3480-3500
       Niedersachsen                                                                 13.09.2021
                           Weener                            3580-3600
                                                             3480-3500
       Niedersachsen       Wittmund                                                  13.09.2021
                                                             3580-3600
       Nordrhein-
                           Aachen                             3580-3600              31.12.2022
       Westfalen
       Nordrhein-
                           Ammeloe                            3480-3490              31.12.2022
       Westfalen
       Nordrhein-
                           Goch                               3490-3500              18.05.2021
       Westfalen
       Nordrhein-                                             3480-3500
                           Goch                                                      28.02.2022
       Westfalen                                              3580-3600
       Nordrhein-                                             3490-3500
                           Marienheide                                               01.02.2021
       Westfalen                                              3590-3600
       Saarland, Rhein-                                       3473-3494
                           Saarland/Pfalz                                            31.12.2021
       land-Pfalz                                             3573-3594
       Sachsen             Borna                              3600-3700              31.12.2022
       Sachsen             Diera-Zehren                       3600-3640              31.12.2022
       Sachsen             Ebersbach                          3600-3680              31.12.2022
                                                              3600-3620
       Sachsen             Großpösna                                                 15.03.2022
                                                              3660-3680
       Sachsen             Klipphausen                        3600-3680              31.12.2022
       Sachsen             Krensitz                           3600-3630              31.07.2021
       Sachsen             Leipzig-Paunsdorf                  3600-3640              15.03.2022
       Sachsen             Lommatzsch                         3600-3680              31.12.2022
       Sachsen             Nünchritz-Priestewitz              3600-3640              31.12.2022
       Sachsen             Riesa                              3600-3640              18.08.2022
       Sachsen             Wülknitz                           3600-3620              18.08.2022
                                                              3480-3500
       Sachsen-Anhalt      Arneburg                                                  31.05.2021
                                                              3580-3600
       Sachsen-Anhalt      Born                               3600-3640              31.12.2022
                                                              3480-3500
       Sachsen-Anhalt      Gardelegen                                                22.09.2021
                                                              3580-3600
       Sachsen-Anhalt      Genthin                            3480-3500              01.09.2021
                                                              3480-3500
       Sachsen-Anhalt      Havelberg                                                 31.05.2021
                                                              3580-3600
                                                              3480-3500
       Sachsen-Anhalt      Kuhfelde                                                  23.12.2021
                                                              3580-3600
       Sachsen-Anhalt      Magdeburgerforth                   3590-3600              20.04.2021
                                                              3480-3500
       Sachsen-Anhalt      Naumburg                                                  17.09.2021
                                                              3580-3600
                                                              3480-3500
       Sachsen-Anhalt      Oebisfelde                                                28.03.2022
                                                              3580-3600

                                               43


                                                                                        Bonn, 5. Dezember 2018
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                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2018                                          – Regulierung, Telekommunikation –                             2595



                 Bundesland           Lage des Zuteilungs-           Frequenzbereich
                                                                                             Befristung
                                      gebietes                           in MHz
                                                                        3480-3500
                 Sachsen-Anhalt       Stendal                                                31.08.2021
                                                                        3580-3600
                 Sachsen-Anhalt       Stendal                            3600-3700           31.12.2022
                 Sachsen-Anhalt       Zerbst                             3600-3680           31.12.2022
                 Schleswig-                                              3490-3500
                                      Fehmarn                                                02.12.2021
                 Holstein                                                3590-3640
                 Schleswig-                                              3490-3500
                                      Grammdorf                                              30.09.2020
                 Holstein                                                3590-3600
                 Schleswig-
                                      Kirchnüchel                        3490-3500           16.12.2020
                 Holstein
                 Schleswig-
                                      Köhn                               3490-3500           09.12.2020
                 Holstein
                 Thüringen            Saalfeld                           3480-3500           31.12.2022
                 -                    Nordsee                            3480-3490           31.12.2022
                 -                    Nordsee                            3490-3500           31.12.2022
                                                                         3480-3500
                 -                    Nordsee                                                09.10.2022
                                                                         3580-3600
                 -                    Nordsee                            3590-3600           31.12.2022
                                                                         3480-3500
                 -                    Ostsee                                                 22.09.2022
                                                                         3580-3600
                Tabelle 1: Lokale und regionale Zuteilungen im Bereich 3.400 MHz – 3.700 MHz

                 Die Zuteilungen sind aufgrund der Bereitstellung im Antragsverfahren unterschiedlich
                 befristet, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2022. Daher werden die Frequen-
                 zen bereits vor dem 1. Januar 2023 sukzessive verfügbar. Die Bundesnetzagentur
                 prüft darüber hinaus, ob die lokalen und regionalen Zuteilungen in allen Gebieten ef-
                 fizient genutzt werden. Frequenzzuteilungen, die nicht genutzt werden, sind an die
                 Bundesnetzagentur zurückzugeben. Soweit sie nicht zurückgegeben werden, ist der
                 Widerruf der Frequenzzuteilung zu erwägen. Frequenzzuteilungen, die genutzt wer-
                 den, können auf Antrag der jeweiligen Zuteilungsinhaber in den Frequenzbereich
                 3.700 MHz – 3.800 MHz verlagert werden.
                 Da die o. g. lokalen und regionalen Zuteilungen jedoch längstens bis zum
                 31. Dezember 2022 befristet sind, sind diese auslaufend und müssen nicht dauerhaft
                 geschützt werden.
                 Die Koordinierung wird im Einzelfall anhand der Festlegung der standortbezogenen
                 Frequenznutzungsparameter für die Basisstationen der bundesweiten Zuteilung er-
                 folgen.
                 Faktisch bundesweite Zuteilungen im Bereich 3,6 GHz
                 Im Bereich 3.400 MHz – 3.600 MHz sind in folgenden Gebieten und Frequenzblöcken
                 übergangsweise bestehende Zuteilungen zu berücksichtigen:

                  Region                     Bundesland                      Frequenzbereich
                                                                                                   BWA-Paket
                                                                                                   Sog. 1 & 2




                                             Faktisch                        3.410 – 3.452 MHz /
                  Sämtliche
                                             bundesweit                      3.510 – 3.552 MHz



                                                          44


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                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2596                             – Regulierung, Telekommunikation –                     23 2018



       Region                    Bundesland                     Frequenzbereich

                                 Sämtliche                      3.452 – 3.473 MHz /
       Sämtliche                 außer Rheinland-Pfalz          3.552 – 3.573 MHz
                                 und Saarland
       Ahrweiler
       Altenkirchen (Wester-
       wald)
       Bernkastel-Wittlich
       Bitburg-Prüm
       Cochem-Zell




                                                                                         Sogenanntes 3. BWA-Paket
       Daun
       Frankenthal (Pfalz),
       Stadt
       Germersheim
       Koblenz, Stadt
       Ludwigshafen a Rhein,                                    3.452 – 3.473 MHz /
                                 Rheinland-Pfalz
       Stadt                                                    3.552 – 3.573 MHz
       Mainz, Stadt
       Mainz-Bingen
       Mayen-Koblenz
       Neuwied
       Rhein-Hunsrück-Kreis
       Rhein-Lahn-Kreis
       Rhein-Pfalz-Kreis
       Speyer, Stadt
       Trier, Stadt
       Trier-Saarburg
       Westerwaldkreis
       Alzey-Worms
       Bad Dürkheim
       Bad Kreuznach
       Birkenfeld
       Donnersbergkreis
                                                                                         Sogenanntes 4. BWA-Paket




       Kaiserslautern, Land
       Kaiserslautern, Stadt
       Kusel
                                                                3.473 – 3.494 MHz /
       Landau in der Pfalz,      Rheinland-Pfalz
                                                                3.573 – 3.594 MHz
       Stadt
       Neustadt / Weinstraße,
       St.
       Pirmasens, Stadt
       Südliche Weinstraße
       Südwestpfalz
       Worms, Stadt
       Zweibrücken, Stadt
                                                                3.473 – 3.494 MHz /
       Sämtliche                 Saarland
                                                                3.573 – 3.594 MHz




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                                                                                    Bonn, 5. Dezember 2018
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                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                  Region                     Bundesland                     Frequenzbereich
                  Baden-Baden, Stadt
                  Heidelberg, Stadt




                                                                                                   Ehemalige WLL-Frequenzzuteilungen
                                                                            3.470 – 3.480 MHz /
                  Mannheim, Uni.-stadt       Baden-Württemberg
                                                                            3.570 – 3.580 MHz
                  Rastatt
                  Rhein-Neckar-Kreis
                  München, Land
                                                                            3.470 – 3.480 MHz /
                  München, Landes-           Bayern
                                                                            3.570 – 3.580 MHz
                  hauptst.
                  Demmin
                  Greifswald, Stadt
                  Nordvorpommern             Mecklenburg-                   3.470 – 3.480 MHz /
                  Ostvorpommern              Vorpommern                     3.570 – 3.580 MHz
                  Rostock, Stadt
                  Schwerin
                  Stadtverband Saarbrü-                                     3.450 – 3.480 MHz /
                                             Saarland
                  cken                                                      3.550 – 3.580 MHz
                Tabelle 2: Zuteilungen für den drahtlosen Netzzugang im Bereich 3.400 MHz – 3.600 MHz

                 Die Kammer wird eine frühzeitige Neuallokation des Spektrums nach der Auktion er-
                 möglichen. Hiermit werden die Voraussetzungen für einen frühzeitigen Einsatz der
                 Frequenzen zum Rollout von 5G geschaffen, um sowohl die Regulierungsziele einer
                 effizienten Frequenznutzung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG als auch der Beschleuni-
                 gung des Ausbaus hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze der nächsten Ge-
                 neration gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG zu fördern.
                 Für den Fall, dass ein Inhaber der o. g. Zuteilungen in der Auktion kein Spektrum o-
                 der weniger als das derzeit zugeteilte Spektrum erwirbt, weist die Kammer auf Fol-
                 gendes hin:
                 Bestehende Nutzungen der o. g. Zuteilungen der bestehenden bundesweiten Mobil-
                 funknetzbetreiber sollen bereits vor dem Ende der gegenwärtigen Laufzeiten in die
                 neuen Bandlagen verlagert und auf die künftigen Frequenzausstattungen angepasst
                 werden, die sich aus der Auktion ergeben. Hierdurch sollen Zuteilungsinhaber schon
                 zeitnah nach der Auktion bundesweit Frequenzen für 5G in Art und Umfang so nutzen
                 können, wie es den neuen Zuteilungen bis zum Jahr 2040 entsprechen wird. Zugleich
                 sollen diejenigen Frequenzen, für die die gegenwärtigen Zuteilungsinhaber nicht
                 mehr über Anschlusszuteilungen bis zum Jahr 2040 verfügen, vorzeitig für neue Zu-
                 teilungen verfügbar gemacht werden.
                 Schutz militärischer Radare und der Radioastronomie im Bereich 3,6 GHz
                 Militärische Radare im Frequenzbereich unterhalb von 3.400 MHz sind zu schützen.
                 Die Bundeswehr betreibt im ländlichen Raum an einer einstelligen Zahl von Standor-
                 ten ortsfeste Radare im Frequenzbereich unterhalb von 3.400 MHz. Die Bundesnetz-
                 agentur wird, wie auch von Kommentatoren gefordert, künftige Zuteilungsinhaber der
                 betroffenen Frequenzblöcke über die geografische Lage informieren, um somit eine
                 störungsfreie und effiziente Frequenznutzung zu ermöglichen.
                 Die in der Anlage 3 genannten Grenzwerte zum Schutz von militärischen Radaren
                 gelten bundesweit. Darüber hinaus ist um bestehende Radar-Standorte eine Koordi-
                 nierungszone mit einem Radius von 12 km zu berücksichtigen.
                 Darüber hinaus ist der Radioastronomiefunkdienst am Standort Effelsberg unterhalb
                 3.400 MHz zu schützen (vgl. Anlage 3).




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       Schutz von Erdfunkstellen im Frequenzbereich 3.400 MHz – 3.600 MHz
       Im Frequenzplan ist für den Frequenzbereich 3.400 MHz – 3.600 MHz keine Wid-
       mung im Rahmen der Frequenzzuweisung für den „Festen Funkdienst über Satelliten
       (Richtung Weltraum - Erde)“ vorhanden (vgl. Frequenzplan, Stand April 2016, Einträ-
       ge 315003 und 316002). Mit Blick hierauf ist der Empfang von Satellitenfunkübertra-
       gungen im Frequenzbereich 3.400 MHz – 3.600 MHz grundsätzlich möglich, ein An-
       spruch auf störungsfreien Empfang besteht jedoch nicht.
       Der Bundesnetzagentur sind ca. zehn bestehende Erdfunkstellen, teilweise mit Si-
       cherheitsbezug oder von erheblicher ökonomischer Bedeutung, bekannt. Zur Vermei-
       dung schädlicher Störungen geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass im Rah-
       men des Netzaufbaus ein Zusammenwirken zwischen den Betreibern der Erdfunk-
       stellen und den Zuteilungsinhabern des drahtlosen Netzzugangs erfolgt. Für den Fall
       von schädlichen Störungen des Empfangs von Erdfunkstellen im Frequenzbereich
       3.400 MHz – 3.600 MHz wird sich die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der
       rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Aspekte für eine verträgliche Lösung
       einsetzen. Die Bundesnetzagentur erwartet hierbei von den Frequenzzuteilungsinha-
       bern im Bereich des drahtlosen Netzzugangs eine entsprechende Bereitschaft, ver-
       trägliche Lösungen mit den Erdfunkstellenbetreibern zu erarbeiten.
       Die Mess-Erdfunkstelle Leeheim ist die Messstelle für Weltraumfunkdienste der Bun-
       desnetzagentur. Dieser Standort ist für den Empfang des Satellitenfunks u. a. im Be-
       reich 3.400 MHz – 3.600 MHz koordiniert und zu schützen. Eine wirkungsvolle Über-
       wachung der Frequenzordnung nach § 64 TKG setzt voraus, dass die Funkmesssta-
       tionen der Bundesnetzagentur durch Frequenznutzungen nicht gestört werden (vgl.
       Mitteilung Nr. 613/2012, Amtsblatt der Bundesnetzagentur 17/2012, Seite 3161). Für
       die terrestrische Nutzung der Frequenzen ist für die Mess-Erdfunkstelle Leeheim ein
       Koordinierungsradius von 20 km vorgesehen. Innerhalb dieses Radius erfolgt die
       Festsetzung der frequenztechnischen Parameter für Mobilfunkbasisstationen als Be-
       standteil der Frequenzzuteilung unter Berücksichtigung der Topografie und der Nut-
       zungsparameter im Einzelfall. Für die Bestimmung der Koordinierungszone wurden
       die derzeit verfügbaren Mobilfunkparameter zugrunde gelegt.
       Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei dem Koor-
       dinierungsradius nicht um einen Schutzradius handelt, in dem keine Frequenznut-
       zung möglich ist. Bei der Festsetzung der frequenztechnischen Parameter können im
       Einzelfall kleinere Abstände zum Schutz der Mess-Erdfunkstelle resultieren, wie die
       Verwaltungspraxis in anderen Frequenzbereichen bereits gezeigt hat.
       Schutz von Erdfunkstellen im Frequenzbereich 3.600 MHz – 3.700 MHz
       Zuteilungsnehmer haben bestehende und koordinierte Empfangsfunkanlagen des
       Festen Funkdienstes über Satelliten im Frequenzteilbereich 3.600 MHz – 3.700 MHz
       zu schützen (vgl. Anlage 3).
       Über die in der Anlage 3 genannten Standorte hinaus ist eine einstellige Zahl von
       Erdfunkstellen mit Sicherheitsbezug zu berücksichtigen. Mit Blick hierauf können die
       Orte den Zuteilungsinhabern erst bilateral im Rahmen der Festsetzung der standort-
       bezogenen Frequenznutzungsparameter mitgeteilt werden. Hierbei wird für die
       Hauptstrahlrichtung ein Koordinierungsradius von 20 km für einen pauschalen Win-
       kelbereich von 100° bis 260° bezogen auf Nord über Ost festgelegt. In den übrigen
       Winkelbereichen wird ein Koordinierungsradius von 5 km festgelegt. Für die Bestim-
       mung der Koordinierungszone wurden die derzeit verfügbaren Mobilfunkparameter zu
       Grunde gelegt.
       Darüber hinaus wird auf die Entwicklungsmöglichkeit bestehender und koordinierter
       Standorte hingewiesen:
       Betreiber von bestehenden und koordinierten Erdfunkstellen können bei Neuplanun-
       gen einen Antrag auf Koordinierung des Empfangs im Bereich 3.600 MHz –

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                 3.700 MHz stellen. In diesem Antrag ist durch ein Frequenznutzungskonzept darzule-
                 gen, warum der Frequenzbereich 3.800 MHz – 4.200 MHz im konkreten Einzelfall
                 nicht ausreichend ist. Sofern diese Darlegung schlüssig ist, keine Nutzung durch den
                 Zuteilungsinhaber des Mobilfunks besteht und dieser zustimmt, wird die Koordinie-
                 rung vorgenommen. Sofern bereits eine Nutzung durch den Mobilfunknetzbetreiber
                 besteht, ist eine Abstimmung zwischen Erdfunkstellenbetreiber und Mobilfunknetzbe-
                 treiber erforderlich. Lediglich für Neuplanungen ist es erforderlich, dass o. g. Betreiber
                 einen Antrag auf Koordinierung unter Beachtung der erweiterten Darlegungspflicht
                 stellen. Erfolgreich nach obigem Verfahren koordinierte Neuplanungen durch zusätz-
                 liche Antennen an bestehenden Erdfunkstellen werden geschützt.
                 Im Rahmen der Abstimmung sind auch die konkreten Ausbaupläne des Mobilfunk-
                 netzbetreibers zu berücksichtigen. Diese sind ggf. gegenüber der Bundesnetzagentur
                 darzulegen. Im Fall einer Überlassung oder temporären Nutzung der betroffenen Fre-
                 quenzen ist auch die Mitwirkung des jeweiligen konkreten Frequenznutzers erforder-
                 lich.
                 Der Empfang bei neu errichteten Standorten für Erdfunkstellen im Bereich 3.600 MHz
                 – 3.700°MHz wird jedoch nicht geschützt. Die Kammer stellt klar, dass Mobilfunk-
                 netzbetreiber der Nutzung einer Frequenz durch Erdfunkstellenbetreiber widerspre-
                 chen können, wenn diese bereits genutzt wird oder deren Nutzung in den konkreten
                 Ausbauplänen vorgesehen ist. Diese sind ggf. gegenüber der Bundesnetzagentur
                 darzulegen. Im Fall einer Überlassung oder temporären Nutzung der betroffenen Fre-
                 quenzen ist auch die Mitwirkung des jeweiligen konkreten Frequenznutzers erforder-
                 lich.
                 Die Mess-Erdfunkstelle Leeheim ist die Messstelle für Weltraumfunkdienste der Bun-
                 desnetzagentur. Dieser Standort ist für den Empfang des Satellitenfunks u. a. auch
                 im Bereich 3.600 MHz – 3.700 MHz koordiniert und zu schützen. Eine wirkungsvolle
                 Überwachung der Frequenzordnung nach § 64 TKG setzt voraus, dass die Funk-
                 messstationen der Bundesnetzagentur durch Frequenznutzungen nicht gestört wer-
                 den (vgl. Mitteilung Nr. 613/2012, Amtsblatt der Bundesnetzagentur 17/2012, Sei-
                 te 3161). Für die terrestrische Nutzung der Frequenzen ist für die Mess-Erdfunkstelle
                 Leeheim ein Koordinierungsradius von 20 km vorgesehen. Innerhalb dieses Radius
                 erfolgt die Festsetzung der frequenztechnischen Parameter für Mobilfunkbasisstatio-
                 nen als Bestandteil der Frequenzzuteilung unter Berücksichtigung der Topografie und
                 der Nutzungsparameter im Einzelfall. Für die Bestimmung der Koordinierungszone
                 wurden die derzeit verfügbaren Mobilfunkparameter zugrunde gelegt.
                 Berücksichtigung des Observatoriums Wettzell
                 Im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit des 3,6-GHz-Bandes ist der Schutz des
                 Geodätischen Observatoriums Wettzell (GOW) zu berücksichtigen (vgl. Anlage 3).
                 Das GOW führt geodätische Messungen im weltweiten Verbund mit anderen Statio-
                 nen auf den gleichen Frequenzen durch. Das Bundesamt für Kartographie und Geo-
                 däsie arbeitet dabei auf der Grundlage des Gesetzes über die geodätischen Refe-
                 renzsysteme, -netze und geotopographischen Referenzdaten des Bundes (Bundes-
                 georeferenzdatengesetz – BGeoRG) vom 10. Mai 2012 (BGBl I S. 1081). Danach ist
                 die Verfügbarkeit der geodätischen Referenzsysteme und -netze sowie der geotopo-
                 graphischen Referenzdaten von Deutschland und von anderen Mitgliedstaaten der
                 Europäischen Union sicherzustellen.
                 Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben führt das GOW Messungen durch. Hier-
                 bei empfängt es Signale aus dem Weltraum übergreifend über viele Frequenzberei-
                 che. Die Messungen des GOW liefern unter anderem die Grundlage für eine mög-
                 lichst genaue Positionsbestimmung auf der Erde. Eine hohe Messgenauigkeit könnte
                 auch für 5G-Anwendungen, wie zum Beispiel autonomes Fahren, künftig von stei-
                 gender Bedeutung sein.


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       Auch wenn es sich bei den Messungen des GOW nicht um eine schützenswerte Fre-
       quenznutzung im Sinne des Frequenzplans handelt, ist das GOW aufgrund anderer
       gesetzlicher Vorgaben zu schützen.
       Außerdem gelten die Entschließung A/RES/69/266 vom 26. Februar 2015 "A global
       geodetic reference frame for sustainable development“ der 69. Sitzung der General-
       versammlung der Vereinten Nationen (TOP 9) sowie die Richtlinie 2007/2/EG des Eu-
       ropäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geo-
       dateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), Amtsblatt der EU
       L108 vom 25. April 2007.
       Die Kammer sieht bei den vorgetragenen Argumenten keine Veranlassung, das An-
       setzen einer Koordinierungszone um das GOW fallen zu lassen. Die Koordinierungs-
       zone stellt eine geographische Region dar, in welcher im Verfahren der Festsetzung
       der standortbezogenen Parameter ggf. erforderliche Maßnahmen zu ergreifen und
       Betreiberabsprachen im Zuteilungsverfahren vorzusehen sind. Diese sind notwendig,
       um die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des GOW zu gewährleisten und die ent-
       sprechenden Messungen durch das GOW zu schützen.
       Das BKG hat darauf hingewiesen, dass die Bereitstellung der Frequenzen für den
       drahtlosen Netzzugang die Messungen und damit die Erfüllung der Aufgaben des
       BKG beeinträchtigen könne. Hierbei wurde auf die besondere Bedeutung des
       3,6-GHz-Bandes für die Messungen hingewiesen.
       Das 3,6-GHz-Band wurde aber auch als Pionierband für den 5G-Ausbau identifiziert.
       Im Dialog mit dem BKG wurde ermittelt, inwiefern künftige Einschränkungen Auswir-
       kungen auf Messumfang und Messgenauigkeit des GOW haben würden und inwie-
       weit diese ohne eine Gefährdung des Betriebs hinnehmbar sind. Eine uneinge-
       schränkte Nutzung der betrachteten Frequenzen für 5G kann nicht erreicht werden,
       da ein Ausweichen des GOW auf andere Frequenzbereiche, insbesondere den Be-
       reich oberhalb von 3.800 MHz, nicht möglich ist.
       Im Ergebnis wird eine Koordinierungszone für 5G-Anwendungen von 120 km um den
       Standort Wettzell unter Einbeziehung des Großraums München notwendig sein. In-
       nerhalb dieser Zone ist eine Nutzung durch 5G grundsätzlich möglich, muss jedoch
       entsprechend koordiniert werden.
       Für urbane Gebiete am Rande der Koordinierungszone wird davon ausgegangen,
       dass die erforderlichen technischen und planerischen Einschränkungen für künftige
       5G-Mobilfunknetzbetreiber aufgrund einer geringen erforderlichen zusätzlichen
       Dämpfung, der vorhandenen Gebäudedämpfung und der derzeit absehbaren An-
       wendungsfälle zur Versorgung von Hotspots mit sehr hohen Datenraten gering aus-
       fallen. Auch in räumlicher Nähe zum GOW ist das 3,6-GHz-Band grundsätzlich ver-
       fügbar.
       Für Mobilfunkstandorte, die sich innerhalb der Koordinierungszone von 120 km um
       das GOW befinden, wird im Rahmen der Festsetzung der funktechnischen Parameter
       als Bestandteil der Frequenzzuteilung eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen. Dem
       Mobilfunknetzbetreiber stehen für den jeweiligen Standort unterschiedliche Maßnah-
       men zur Verfügung, um Einschränkungen des GOW zu minimieren, so z. B.:
           Einschränkung der Sendeleistung,
           geringere Antennenhöhe,
           Elevationsneigung der Antenne,
           Ausrichtung der Antenne (nicht nach Wettzell) oder
           Beschränkung auf Städte (Abschirmung durch Gebäude).
       Je näher ein Mobilfunkstandort dem GOW ist, desto mehr Linderungsmaßnahmen
       dürften erforderlich sein.

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                 In diesem Zusammenhang besteht grundsätzlich die Möglichkeit von Betreiberab-
                 sprachen, wie sie zum Beispiel zwischen Mobil- und Bahnfunk bereits vorgenommen
                 werden.
                 Mit Blick auf die Einschätzung von Kommentatoren, dass die Schutzanforderungen
                 bezüglich des GOW den 5G-Rollout erheblich einschränken, weist die Kammer da-
                 rauf hin, dass es sich bei dem Koordinierungsradius nicht um einen Schutzradius
                 handelt, in dem keine Frequenznutzung möglich ist. Bei der Festsetzung der fre-
                 quenztechnischen Parameter können im Einzelfall kleinere Abstände zum Schutz des
                 GOW resultieren, wie die Verwaltungspraxis in anderen Frequenzbereichen bereits
                 gezeigt hat. Die Kammer ist sich aber auch bewusst, dass die Umsetzung einer Ver-
                 sorgung mit drahtlosem Netzzuggang in geographischer Nähe des GOW aufgrund
                 der Schutzanforderungen einen höheren Aufwand und Nutzungseinschränkungen mit
                 sich bringen wird. Der Koordinierungsradius von 120 km um das GOW stellt das Ge-
                 biet dar, in welchem dieser größere Aufwand in der Vorabplanung und Umsetzung
                 erbracht werden müsste. Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des GOW
                 nehmen mit steigender Entfernung zum GOW ab.
                 Sofern die Möglichkeit eines 5G-Rollouts in der Region um das GOW insgesamt in-
                 frage gestellt wird, weist die Kammer darauf hin, dass der 5G-Rollout nicht auf die
                 Frequenzen im Bereich 3,6 GHz beschränkt ist.
                 Grenzkoordinierung des Mobilfunks
                 In den Grenzgebieten und einigen weiteren geografischen Gebieten der Bundesre-
                 publik Deutschland stehen Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang nur einge-
                 schränkt zur Verfügung. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Grenzregionen we-
                 gen der paritätischen Aufteilung der Nutzungsrechte zwischen den Frequenznutzern
                 in der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Nachbarländer und der daraus resultie-
                 renden Notwendigkeit der Frequenzkoordinierung mit den Nachbarländern.
                 Einschränkungen werden hinsichtlich Frequenz und Umfang von Gebiet zu Gebiet
                 unterschiedlich sein, je nachdem, ob zwei, drei oder unter Umständen vier Länder in
                 die Koordinierung einzubeziehen sind. Außerdem werden die Einschränkungen noch
                 von den an den Grenzen sich gegenüberstehenden, ggf. unterschiedlichen Funkan-
                 wendungen und Übertragungsverfahren abhängen.
                 Die erforderliche Koordinierung erfolgt auf der Grundlage der von der Bundesrepublik
                 Deutschland mit ihren Nachbarländern abgeschlossenen Verträge und Vereinbarun-
                 gen.
                 Im Rahmen der Genehmigung von Mobilfunkstandorten nutzt die Bundesnetzagentur
                 ein zwischen einer Vielzahl europäischer Frequenzverwaltungen abgestimmtes und
                 in der „Vereinbarung über die Koordinierung von Frequenzen zwischen 29,7 MHz und
                 43,5 GHz für den festen Funkdienst und für den mobilen Landfunkdienst“ (sogenann-
                 te HCM-Vereinbarung, HCM: Harmonised Calculation Method) festgehaltenes Ver-
                 fahren. Dieses Verfahren ist bislang in allen Parameterfestsetzungsverfahren (z. B.
                 im Hinblick auf GSM, UMTS und LTE) zum Einsatz gekommen. Das Verfahren dient
                 der Verbesserung der Funkversorgung an den Staatsgrenzen Die HCM-Vereinbarung
                 sowie das Parameterfestsetzungsverfahren werden kontinuierlich fortentwickelt, um
                 aktuelle technische Entwicklungen zu berücksichtigen.
                 Um auch in Gebieten mit unterschiedlicher Bevölkerungsdichte an den Grenzen der
                 Bundesrepublik eine angemessene Funkversorgung den jeweiligen Netzbetreibern zu
                 ermöglichen, sieht die o. g. HCM-Vereinbarung das Instrument der sogenannten Be-
                 treiberabsprachen vor. Diese Betreiberabsprachen ermöglichen es Netzbetreibern,
                 grundsätzlich an den Grenzen, auch bei lokalen Nachfrageschwerpunkten eine be-
                 darfsgerechtere Funkversorgung zu realisieren. Durch eine gemeinsame Standort-
                 nutzung wären als Nebeneffekt auch koordinierungsbedingte Einschränkungen zwi-
                 schen zwei frequenztechnisch benachbarten inländischen Mobilfunknetzbetreibern

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Bonn, 5. Dezember 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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       deutlich reduzierbar, was wiederum positive Effekte auf den anstehenden Investiti-
       onsbedarf hätte.
       Schutz der Funkmessstationen des Prüf- und Messdienstes
       Eine wirkungsvolle Überwachung der Frequenzordnung nach § 64 TKG setzt voraus,
       dass die Funkmessstationen der Bundesnetzagentur durch Frequenznutzungen nicht
       gestört werden. Elektromagnetische Felder von Sendeanlagen, die im näheren Um-
       feld der Empfangseinrichtungen der Bundesnetzagentur betrieben werden, können
       zu Desensibilisierungs- und Übersteuerungseffekten führen und damit den Empfang
       der Messeinrichtungen der Bundesnetzagentur beeinträchtigen (vgl. Amtsblatt der
       Bundesnetzagentur 17/2012, Mitteilung Nr. 613/2012).
       Die durch die vorstehend zitierte Regelung weiterentwickelte bisherige Verwaltungs-
       praxis der Bundesnetzagentur in den Parameterfestsetzungsverfahren für den draht-
       losen Netzzugang stellt aus Sicht der Bundesnetzagentur auch zukünftig einen aus-
       gewogenen Rahmen für eine Interessenabwägung im Einzelfall zwischen den Inte-
       ressen der Mobilfunknetzbetreiber zum weiteren Ausbau ihrer Netze und dem gesetz-
       lichen Auftrag der Bundesnetzagentur dar.
       Zum Schutz der in Deutschland stationär betriebenen und geplanten Funkmessstati-
       onen des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur darf an deren Standorten
       die durch Aussendungen im Frequenzbereich oberhalb von 694 MHz hervorgerufene
       Feldstärke einen Wert von max. 90 dBμV/m nicht überschreiten (vgl. Amtsblatt der
       Bundesnetzagentur 3/2016, Mitteilung Nr. 35/2016). Mit Blick auf die geforderte Er-
       höhung des Grenzwertes weist die Kammer darauf hin, dass diese auf einer Interes-
       senabwägung zwischen den Interessen der Mobilfunknetzbetreiber und dem gesetzli-
       chen Auftrag der Bundesnetzagentur basieren.
       Soweit darauf hingewiesen wurde, dass der Schutz der Funkmessstationen des Prüf-
       und Messdienstes der Bundesnetzagentur den schnellen Ausbau mit neuer Mobil-
       funktechnik behindere, weist die Kammer darauf hin, dass die Funkmessstationen
       des Prüf- und Messdienstes der Sicherstellung der effizienten und störungsfreien
       Frequenznutzung dienen und nicht verlagert werden können.
       Verhinderung unerlaubter Außenkontakte in Justizvollzugsanstalten mittels
       Mobilfunk
       In Justizvollzugsanstalten sind Außenkontakte der Gefangenen gesetzlich reglemen-
       tiert. Unerlaubte Kontaktaufnahmen mittels Mobilfunk sind daher zu verhindern.
       Dies gilt angesichts des in § 112 Abs. 2 Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO) normierten
       Haftgrunds der Verdunkelungsgefahr in besonderem Maße für den Bereich der Un-
       tersuchungshaft.
       Bislang konnte die Verhinderung unerlaubter Mobilfunkaußenkontakte auf der Grund-
       lage von § 55 Abs. 1 Satz 4 und 5 TKG i. V. m. hierzu durch die Bundesländer ge-
       schaffenen gesetzlichen Regelungen und den entsprechenden Rahmenbedingungen
       der Bundesnetzagentur durch sogenannte Mobilfunkverhinderungssysteme durchge-
       setzt werden.
       Im Zuge der zunehmenden Netzverdichtung, sowohl in Bezug auf die Haushalte als
       auch auf die Hauptverkehrswege (Straße und Schiene), wird die Mobilfunkversorgung
       auch bis an die Grenzen der Justizvollzugsanstalten heranreichen. Mit Blick hierauf
       könnten unerlaubte Außenkontakte allein durch Verwendung von Mobilfunkverhinde-
       rungssystemen nicht mehr hinreichend unterbunden werden.
       Aus diesem Grund ist die Verhinderung unerlaubter Außenkontakte in Justizvollzugs-
       anstalten mittels Mobilfunk bei der Festsetzung der standortbezogenen Frequenznut-
       zungsparameter für den Drahtlosen Netzzugang oder durch geeignete Maßnahmen
       der Mobilfunknetzbetreiber zu berücksichtigen. Hiermit kann auch dem Regulierungs-


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