amtsblatt-23-2018
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 2593
Bundesland Lage des Zuteilungs- Frequenzbereich
Befristung
gebietes in MHz
3490-3500
Bayern Regensburg 14.03.2021
3590-3600
3480-3500
Bayern Waltenhofen 31.08.2021
3580-3600
3480-3500
Brandenburg Neuzelle 23.12.2021
3580-3600
3480-3500
Brandenburg Scharmützelsee 14.11.2020
3580-3600
3490-3500
Brandenburg Seelow 10.01.2021
3590-3600
Brandenburg Treuenbrietzen 3473-3494 12.07.2022
3480-3500
Brandenburg Wandlitz 30.11.2020
3580-3600
3490-3500
Brandenburg Wölsickendorf 25.10.2021
3580-3600
Brandenburg Wriezen 3480-3490 25.10.2021
Hessen Marburg-Biedenkopf 3600-3640 31.12.2022
Mecklenburg-
Boizenburg/Elbe 3600-3620 18.12.2021
Vorpommern
Mecklenburg- 3480-3500
Friedland 12.04.2021
Vorpommern 3580-3600
Mecklenburg- 3480-3500
Goldberg 31.07.2021
Vorpommern 3580-3600
Mecklenburg- 3480-3500
Kentzlin 06.12.2021
Vorpommern 3580-3600
Mecklenburg-
Lübz 3590-3600 30.06.2021
Vorpommern
Mecklenburg- 3480-3500
Ludorf 07.04.2021
Vorpommern 3580-3600
Mecklenburg- 3480-3500
Marlow 12.04.2021
Vorpommern 3580-3600
Mecklenburg- 3480-3500
Tessenow 02.12.2021
Vorpommern 3580-3600
Mecklenburg- 3480-3500
Trinwillershagen 07.04.2021
Vorpommern 3580-3600
Niedersachsen Filsum 3600-3620 16.06.2022
Niedersachsen Friedeburg 3490-3500 31.10.2020
Niedersachsen Friesoythe 3600-3620 16.06.2022
3480-3500
Niedersachsen Jübberde 28.03.2022
3580-3600
3480-3500
Niedersachsen Löningen 21.06.2022
3580-3600
Niedersachsen Meppen 3600-3660 01.10.2022
3480-3500
Niedersachsen Norden 28.03.2022
3580-3600
3480-3500
Niedersachsen Schirum 16.04.2022
3580-3600
Niedersachsen Stuhr 3600-3620 25.10.2021
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Bonn, 5. Dezember 2018
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2594 – Regulierung, Telekommunikation – 23 2018
Bundesland Lage des Zuteilungs- Frequenzbereich
Befristung
gebietes in MHz
3490-3500
Niedersachsen Tülau 08.03.2022
3590-3600
Westoverledingen- 3480-3500
Niedersachsen 13.09.2021
Weener 3580-3600
3480-3500
Niedersachsen Wittmund 13.09.2021
3580-3600
Nordrhein-
Aachen 3580-3600 31.12.2022
Westfalen
Nordrhein-
Ammeloe 3480-3490 31.12.2022
Westfalen
Nordrhein-
Goch 3490-3500 18.05.2021
Westfalen
Nordrhein- 3480-3500
Goch 28.02.2022
Westfalen 3580-3600
Nordrhein- 3490-3500
Marienheide 01.02.2021
Westfalen 3590-3600
Saarland, Rhein- 3473-3494
Saarland/Pfalz 31.12.2021
land-Pfalz 3573-3594
Sachsen Borna 3600-3700 31.12.2022
Sachsen Diera-Zehren 3600-3640 31.12.2022
Sachsen Ebersbach 3600-3680 31.12.2022
3600-3620
Sachsen Großpösna 15.03.2022
3660-3680
Sachsen Klipphausen 3600-3680 31.12.2022
Sachsen Krensitz 3600-3630 31.07.2021
Sachsen Leipzig-Paunsdorf 3600-3640 15.03.2022
Sachsen Lommatzsch 3600-3680 31.12.2022
Sachsen Nünchritz-Priestewitz 3600-3640 31.12.2022
Sachsen Riesa 3600-3640 18.08.2022
Sachsen Wülknitz 3600-3620 18.08.2022
3480-3500
Sachsen-Anhalt Arneburg 31.05.2021
3580-3600
Sachsen-Anhalt Born 3600-3640 31.12.2022
3480-3500
Sachsen-Anhalt Gardelegen 22.09.2021
3580-3600
Sachsen-Anhalt Genthin 3480-3500 01.09.2021
3480-3500
Sachsen-Anhalt Havelberg 31.05.2021
3580-3600
3480-3500
Sachsen-Anhalt Kuhfelde 23.12.2021
3580-3600
Sachsen-Anhalt Magdeburgerforth 3590-3600 20.04.2021
3480-3500
Sachsen-Anhalt Naumburg 17.09.2021
3580-3600
3480-3500
Sachsen-Anhalt Oebisfelde 28.03.2022
3580-3600
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 2595
Bundesland Lage des Zuteilungs- Frequenzbereich
Befristung
gebietes in MHz
3480-3500
Sachsen-Anhalt Stendal 31.08.2021
3580-3600
Sachsen-Anhalt Stendal 3600-3700 31.12.2022
Sachsen-Anhalt Zerbst 3600-3680 31.12.2022
Schleswig- 3490-3500
Fehmarn 02.12.2021
Holstein 3590-3640
Schleswig- 3490-3500
Grammdorf 30.09.2020
Holstein 3590-3600
Schleswig-
Kirchnüchel 3490-3500 16.12.2020
Holstein
Schleswig-
Köhn 3490-3500 09.12.2020
Holstein
Thüringen Saalfeld 3480-3500 31.12.2022
- Nordsee 3480-3490 31.12.2022
- Nordsee 3490-3500 31.12.2022
3480-3500
- Nordsee 09.10.2022
3580-3600
- Nordsee 3590-3600 31.12.2022
3480-3500
- Ostsee 22.09.2022
3580-3600
Tabelle 1: Lokale und regionale Zuteilungen im Bereich 3.400 MHz – 3.700 MHz
Die Zuteilungen sind aufgrund der Bereitstellung im Antragsverfahren unterschiedlich
befristet, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2022. Daher werden die Frequen-
zen bereits vor dem 1. Januar 2023 sukzessive verfügbar. Die Bundesnetzagentur
prüft darüber hinaus, ob die lokalen und regionalen Zuteilungen in allen Gebieten ef-
fizient genutzt werden. Frequenzzuteilungen, die nicht genutzt werden, sind an die
Bundesnetzagentur zurückzugeben. Soweit sie nicht zurückgegeben werden, ist der
Widerruf der Frequenzzuteilung zu erwägen. Frequenzzuteilungen, die genutzt wer-
den, können auf Antrag der jeweiligen Zuteilungsinhaber in den Frequenzbereich
3.700 MHz – 3.800 MHz verlagert werden.
Da die o. g. lokalen und regionalen Zuteilungen jedoch längstens bis zum
31. Dezember 2022 befristet sind, sind diese auslaufend und müssen nicht dauerhaft
geschützt werden.
Die Koordinierung wird im Einzelfall anhand der Festlegung der standortbezogenen
Frequenznutzungsparameter für die Basisstationen der bundesweiten Zuteilung er-
folgen.
Faktisch bundesweite Zuteilungen im Bereich 3,6 GHz
Im Bereich 3.400 MHz – 3.600 MHz sind in folgenden Gebieten und Frequenzblöcken
übergangsweise bestehende Zuteilungen zu berücksichtigen:
Region Bundesland Frequenzbereich
BWA-Paket
Sog. 1 & 2
Faktisch 3.410 – 3.452 MHz /
Sämtliche
bundesweit 3.510 – 3.552 MHz
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2596 – Regulierung, Telekommunikation – 23 2018
Region Bundesland Frequenzbereich
Sämtliche 3.452 – 3.473 MHz /
Sämtliche außer Rheinland-Pfalz 3.552 – 3.573 MHz
und Saarland
Ahrweiler
Altenkirchen (Wester-
wald)
Bernkastel-Wittlich
Bitburg-Prüm
Cochem-Zell
Sogenanntes 3. BWA-Paket
Daun
Frankenthal (Pfalz),
Stadt
Germersheim
Koblenz, Stadt
Ludwigshafen a Rhein, 3.452 – 3.473 MHz /
Rheinland-Pfalz
Stadt 3.552 – 3.573 MHz
Mainz, Stadt
Mainz-Bingen
Mayen-Koblenz
Neuwied
Rhein-Hunsrück-Kreis
Rhein-Lahn-Kreis
Rhein-Pfalz-Kreis
Speyer, Stadt
Trier, Stadt
Trier-Saarburg
Westerwaldkreis
Alzey-Worms
Bad Dürkheim
Bad Kreuznach
Birkenfeld
Donnersbergkreis
Sogenanntes 4. BWA-Paket
Kaiserslautern, Land
Kaiserslautern, Stadt
Kusel
3.473 – 3.494 MHz /
Landau in der Pfalz, Rheinland-Pfalz
3.573 – 3.594 MHz
Stadt
Neustadt / Weinstraße,
St.
Pirmasens, Stadt
Südliche Weinstraße
Südwestpfalz
Worms, Stadt
Zweibrücken, Stadt
3.473 – 3.494 MHz /
Sämtliche Saarland
3.573 – 3.594 MHz
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23 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 2597
Region Bundesland Frequenzbereich
Baden-Baden, Stadt
Heidelberg, Stadt
Ehemalige WLL-Frequenzzuteilungen
3.470 – 3.480 MHz /
Mannheim, Uni.-stadt Baden-Württemberg
3.570 – 3.580 MHz
Rastatt
Rhein-Neckar-Kreis
München, Land
3.470 – 3.480 MHz /
München, Landes- Bayern
3.570 – 3.580 MHz
hauptst.
Demmin
Greifswald, Stadt
Nordvorpommern Mecklenburg- 3.470 – 3.480 MHz /
Ostvorpommern Vorpommern 3.570 – 3.580 MHz
Rostock, Stadt
Schwerin
Stadtverband Saarbrü- 3.450 – 3.480 MHz /
Saarland
cken 3.550 – 3.580 MHz
Tabelle 2: Zuteilungen für den drahtlosen Netzzugang im Bereich 3.400 MHz – 3.600 MHz
Die Kammer wird eine frühzeitige Neuallokation des Spektrums nach der Auktion er-
möglichen. Hiermit werden die Voraussetzungen für einen frühzeitigen Einsatz der
Frequenzen zum Rollout von 5G geschaffen, um sowohl die Regulierungsziele einer
effizienten Frequenznutzung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG als auch der Beschleuni-
gung des Ausbaus hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze der nächsten Ge-
neration gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG zu fördern.
Für den Fall, dass ein Inhaber der o. g. Zuteilungen in der Auktion kein Spektrum o-
der weniger als das derzeit zugeteilte Spektrum erwirbt, weist die Kammer auf Fol-
gendes hin:
Bestehende Nutzungen der o. g. Zuteilungen der bestehenden bundesweiten Mobil-
funknetzbetreiber sollen bereits vor dem Ende der gegenwärtigen Laufzeiten in die
neuen Bandlagen verlagert und auf die künftigen Frequenzausstattungen angepasst
werden, die sich aus der Auktion ergeben. Hierdurch sollen Zuteilungsinhaber schon
zeitnah nach der Auktion bundesweit Frequenzen für 5G in Art und Umfang so nutzen
können, wie es den neuen Zuteilungen bis zum Jahr 2040 entsprechen wird. Zugleich
sollen diejenigen Frequenzen, für die die gegenwärtigen Zuteilungsinhaber nicht
mehr über Anschlusszuteilungen bis zum Jahr 2040 verfügen, vorzeitig für neue Zu-
teilungen verfügbar gemacht werden.
Schutz militärischer Radare und der Radioastronomie im Bereich 3,6 GHz
Militärische Radare im Frequenzbereich unterhalb von 3.400 MHz sind zu schützen.
Die Bundeswehr betreibt im ländlichen Raum an einer einstelligen Zahl von Standor-
ten ortsfeste Radare im Frequenzbereich unterhalb von 3.400 MHz. Die Bundesnetz-
agentur wird, wie auch von Kommentatoren gefordert, künftige Zuteilungsinhaber der
betroffenen Frequenzblöcke über die geografische Lage informieren, um somit eine
störungsfreie und effiziente Frequenznutzung zu ermöglichen.
Die in der Anlage 3 genannten Grenzwerte zum Schutz von militärischen Radaren
gelten bundesweit. Darüber hinaus ist um bestehende Radar-Standorte eine Koordi-
nierungszone mit einem Radius von 12 km zu berücksichtigen.
Darüber hinaus ist der Radioastronomiefunkdienst am Standort Effelsberg unterhalb
3.400 MHz zu schützen (vgl. Anlage 3).
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2598 – Regulierung, Telekommunikation – 23 2018
Schutz von Erdfunkstellen im Frequenzbereich 3.400 MHz – 3.600 MHz
Im Frequenzplan ist für den Frequenzbereich 3.400 MHz – 3.600 MHz keine Wid-
mung im Rahmen der Frequenzzuweisung für den „Festen Funkdienst über Satelliten
(Richtung Weltraum - Erde)“ vorhanden (vgl. Frequenzplan, Stand April 2016, Einträ-
ge 315003 und 316002). Mit Blick hierauf ist der Empfang von Satellitenfunkübertra-
gungen im Frequenzbereich 3.400 MHz – 3.600 MHz grundsätzlich möglich, ein An-
spruch auf störungsfreien Empfang besteht jedoch nicht.
Der Bundesnetzagentur sind ca. zehn bestehende Erdfunkstellen, teilweise mit Si-
cherheitsbezug oder von erheblicher ökonomischer Bedeutung, bekannt. Zur Vermei-
dung schädlicher Störungen geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass im Rah-
men des Netzaufbaus ein Zusammenwirken zwischen den Betreibern der Erdfunk-
stellen und den Zuteilungsinhabern des drahtlosen Netzzugangs erfolgt. Für den Fall
von schädlichen Störungen des Empfangs von Erdfunkstellen im Frequenzbereich
3.400 MHz – 3.600 MHz wird sich die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der
rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Aspekte für eine verträgliche Lösung
einsetzen. Die Bundesnetzagentur erwartet hierbei von den Frequenzzuteilungsinha-
bern im Bereich des drahtlosen Netzzugangs eine entsprechende Bereitschaft, ver-
trägliche Lösungen mit den Erdfunkstellenbetreibern zu erarbeiten.
Die Mess-Erdfunkstelle Leeheim ist die Messstelle für Weltraumfunkdienste der Bun-
desnetzagentur. Dieser Standort ist für den Empfang des Satellitenfunks u. a. im Be-
reich 3.400 MHz – 3.600 MHz koordiniert und zu schützen. Eine wirkungsvolle Über-
wachung der Frequenzordnung nach § 64 TKG setzt voraus, dass die Funkmesssta-
tionen der Bundesnetzagentur durch Frequenznutzungen nicht gestört werden (vgl.
Mitteilung Nr. 613/2012, Amtsblatt der Bundesnetzagentur 17/2012, Seite 3161). Für
die terrestrische Nutzung der Frequenzen ist für die Mess-Erdfunkstelle Leeheim ein
Koordinierungsradius von 20 km vorgesehen. Innerhalb dieses Radius erfolgt die
Festsetzung der frequenztechnischen Parameter für Mobilfunkbasisstationen als Be-
standteil der Frequenzzuteilung unter Berücksichtigung der Topografie und der Nut-
zungsparameter im Einzelfall. Für die Bestimmung der Koordinierungszone wurden
die derzeit verfügbaren Mobilfunkparameter zugrunde gelegt.
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei dem Koor-
dinierungsradius nicht um einen Schutzradius handelt, in dem keine Frequenznut-
zung möglich ist. Bei der Festsetzung der frequenztechnischen Parameter können im
Einzelfall kleinere Abstände zum Schutz der Mess-Erdfunkstelle resultieren, wie die
Verwaltungspraxis in anderen Frequenzbereichen bereits gezeigt hat.
Schutz von Erdfunkstellen im Frequenzbereich 3.600 MHz – 3.700 MHz
Zuteilungsnehmer haben bestehende und koordinierte Empfangsfunkanlagen des
Festen Funkdienstes über Satelliten im Frequenzteilbereich 3.600 MHz – 3.700 MHz
zu schützen (vgl. Anlage 3).
Über die in der Anlage 3 genannten Standorte hinaus ist eine einstellige Zahl von
Erdfunkstellen mit Sicherheitsbezug zu berücksichtigen. Mit Blick hierauf können die
Orte den Zuteilungsinhabern erst bilateral im Rahmen der Festsetzung der standort-
bezogenen Frequenznutzungsparameter mitgeteilt werden. Hierbei wird für die
Hauptstrahlrichtung ein Koordinierungsradius von 20 km für einen pauschalen Win-
kelbereich von 100° bis 260° bezogen auf Nord über Ost festgelegt. In den übrigen
Winkelbereichen wird ein Koordinierungsradius von 5 km festgelegt. Für die Bestim-
mung der Koordinierungszone wurden die derzeit verfügbaren Mobilfunkparameter zu
Grunde gelegt.
Darüber hinaus wird auf die Entwicklungsmöglichkeit bestehender und koordinierter
Standorte hingewiesen:
Betreiber von bestehenden und koordinierten Erdfunkstellen können bei Neuplanun-
gen einen Antrag auf Koordinierung des Empfangs im Bereich 3.600 MHz –
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23 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 2599
3.700 MHz stellen. In diesem Antrag ist durch ein Frequenznutzungskonzept darzule-
gen, warum der Frequenzbereich 3.800 MHz – 4.200 MHz im konkreten Einzelfall
nicht ausreichend ist. Sofern diese Darlegung schlüssig ist, keine Nutzung durch den
Zuteilungsinhaber des Mobilfunks besteht und dieser zustimmt, wird die Koordinie-
rung vorgenommen. Sofern bereits eine Nutzung durch den Mobilfunknetzbetreiber
besteht, ist eine Abstimmung zwischen Erdfunkstellenbetreiber und Mobilfunknetzbe-
treiber erforderlich. Lediglich für Neuplanungen ist es erforderlich, dass o. g. Betreiber
einen Antrag auf Koordinierung unter Beachtung der erweiterten Darlegungspflicht
stellen. Erfolgreich nach obigem Verfahren koordinierte Neuplanungen durch zusätz-
liche Antennen an bestehenden Erdfunkstellen werden geschützt.
Im Rahmen der Abstimmung sind auch die konkreten Ausbaupläne des Mobilfunk-
netzbetreibers zu berücksichtigen. Diese sind ggf. gegenüber der Bundesnetzagentur
darzulegen. Im Fall einer Überlassung oder temporären Nutzung der betroffenen Fre-
quenzen ist auch die Mitwirkung des jeweiligen konkreten Frequenznutzers erforder-
lich.
Der Empfang bei neu errichteten Standorten für Erdfunkstellen im Bereich 3.600 MHz
– 3.700°MHz wird jedoch nicht geschützt. Die Kammer stellt klar, dass Mobilfunk-
netzbetreiber der Nutzung einer Frequenz durch Erdfunkstellenbetreiber widerspre-
chen können, wenn diese bereits genutzt wird oder deren Nutzung in den konkreten
Ausbauplänen vorgesehen ist. Diese sind ggf. gegenüber der Bundesnetzagentur
darzulegen. Im Fall einer Überlassung oder temporären Nutzung der betroffenen Fre-
quenzen ist auch die Mitwirkung des jeweiligen konkreten Frequenznutzers erforder-
lich.
Die Mess-Erdfunkstelle Leeheim ist die Messstelle für Weltraumfunkdienste der Bun-
desnetzagentur. Dieser Standort ist für den Empfang des Satellitenfunks u. a. auch
im Bereich 3.600 MHz – 3.700 MHz koordiniert und zu schützen. Eine wirkungsvolle
Überwachung der Frequenzordnung nach § 64 TKG setzt voraus, dass die Funk-
messstationen der Bundesnetzagentur durch Frequenznutzungen nicht gestört wer-
den (vgl. Mitteilung Nr. 613/2012, Amtsblatt der Bundesnetzagentur 17/2012, Sei-
te 3161). Für die terrestrische Nutzung der Frequenzen ist für die Mess-Erdfunkstelle
Leeheim ein Koordinierungsradius von 20 km vorgesehen. Innerhalb dieses Radius
erfolgt die Festsetzung der frequenztechnischen Parameter für Mobilfunkbasisstatio-
nen als Bestandteil der Frequenzzuteilung unter Berücksichtigung der Topografie und
der Nutzungsparameter im Einzelfall. Für die Bestimmung der Koordinierungszone
wurden die derzeit verfügbaren Mobilfunkparameter zugrunde gelegt.
Berücksichtigung des Observatoriums Wettzell
Im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit des 3,6-GHz-Bandes ist der Schutz des
Geodätischen Observatoriums Wettzell (GOW) zu berücksichtigen (vgl. Anlage 3).
Das GOW führt geodätische Messungen im weltweiten Verbund mit anderen Statio-
nen auf den gleichen Frequenzen durch. Das Bundesamt für Kartographie und Geo-
däsie arbeitet dabei auf der Grundlage des Gesetzes über die geodätischen Refe-
renzsysteme, -netze und geotopographischen Referenzdaten des Bundes (Bundes-
georeferenzdatengesetz – BGeoRG) vom 10. Mai 2012 (BGBl I S. 1081). Danach ist
die Verfügbarkeit der geodätischen Referenzsysteme und -netze sowie der geotopo-
graphischen Referenzdaten von Deutschland und von anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sicherzustellen.
Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben führt das GOW Messungen durch. Hier-
bei empfängt es Signale aus dem Weltraum übergreifend über viele Frequenzberei-
che. Die Messungen des GOW liefern unter anderem die Grundlage für eine mög-
lichst genaue Positionsbestimmung auf der Erde. Eine hohe Messgenauigkeit könnte
auch für 5G-Anwendungen, wie zum Beispiel autonomes Fahren, künftig von stei-
gender Bedeutung sein.
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Auch wenn es sich bei den Messungen des GOW nicht um eine schützenswerte Fre-
quenznutzung im Sinne des Frequenzplans handelt, ist das GOW aufgrund anderer
gesetzlicher Vorgaben zu schützen.
Außerdem gelten die Entschließung A/RES/69/266 vom 26. Februar 2015 "A global
geodetic reference frame for sustainable development“ der 69. Sitzung der General-
versammlung der Vereinten Nationen (TOP 9) sowie die Richtlinie 2007/2/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geo-
dateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), Amtsblatt der EU
L108 vom 25. April 2007.
Die Kammer sieht bei den vorgetragenen Argumenten keine Veranlassung, das An-
setzen einer Koordinierungszone um das GOW fallen zu lassen. Die Koordinierungs-
zone stellt eine geographische Region dar, in welcher im Verfahren der Festsetzung
der standortbezogenen Parameter ggf. erforderliche Maßnahmen zu ergreifen und
Betreiberabsprachen im Zuteilungsverfahren vorzusehen sind. Diese sind notwendig,
um die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des GOW zu gewährleisten und die ent-
sprechenden Messungen durch das GOW zu schützen.
Das BKG hat darauf hingewiesen, dass die Bereitstellung der Frequenzen für den
drahtlosen Netzzugang die Messungen und damit die Erfüllung der Aufgaben des
BKG beeinträchtigen könne. Hierbei wurde auf die besondere Bedeutung des
3,6-GHz-Bandes für die Messungen hingewiesen.
Das 3,6-GHz-Band wurde aber auch als Pionierband für den 5G-Ausbau identifiziert.
Im Dialog mit dem BKG wurde ermittelt, inwiefern künftige Einschränkungen Auswir-
kungen auf Messumfang und Messgenauigkeit des GOW haben würden und inwie-
weit diese ohne eine Gefährdung des Betriebs hinnehmbar sind. Eine uneinge-
schränkte Nutzung der betrachteten Frequenzen für 5G kann nicht erreicht werden,
da ein Ausweichen des GOW auf andere Frequenzbereiche, insbesondere den Be-
reich oberhalb von 3.800 MHz, nicht möglich ist.
Im Ergebnis wird eine Koordinierungszone für 5G-Anwendungen von 120 km um den
Standort Wettzell unter Einbeziehung des Großraums München notwendig sein. In-
nerhalb dieser Zone ist eine Nutzung durch 5G grundsätzlich möglich, muss jedoch
entsprechend koordiniert werden.
Für urbane Gebiete am Rande der Koordinierungszone wird davon ausgegangen,
dass die erforderlichen technischen und planerischen Einschränkungen für künftige
5G-Mobilfunknetzbetreiber aufgrund einer geringen erforderlichen zusätzlichen
Dämpfung, der vorhandenen Gebäudedämpfung und der derzeit absehbaren An-
wendungsfälle zur Versorgung von Hotspots mit sehr hohen Datenraten gering aus-
fallen. Auch in räumlicher Nähe zum GOW ist das 3,6-GHz-Band grundsätzlich ver-
fügbar.
Für Mobilfunkstandorte, die sich innerhalb der Koordinierungszone von 120 km um
das GOW befinden, wird im Rahmen der Festsetzung der funktechnischen Parameter
als Bestandteil der Frequenzzuteilung eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen. Dem
Mobilfunknetzbetreiber stehen für den jeweiligen Standort unterschiedliche Maßnah-
men zur Verfügung, um Einschränkungen des GOW zu minimieren, so z. B.:
Einschränkung der Sendeleistung,
geringere Antennenhöhe,
Elevationsneigung der Antenne,
Ausrichtung der Antenne (nicht nach Wettzell) oder
Beschränkung auf Städte (Abschirmung durch Gebäude).
Je näher ein Mobilfunkstandort dem GOW ist, desto mehr Linderungsmaßnahmen
dürften erforderlich sein.
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In diesem Zusammenhang besteht grundsätzlich die Möglichkeit von Betreiberab-
sprachen, wie sie zum Beispiel zwischen Mobil- und Bahnfunk bereits vorgenommen
werden.
Mit Blick auf die Einschätzung von Kommentatoren, dass die Schutzanforderungen
bezüglich des GOW den 5G-Rollout erheblich einschränken, weist die Kammer da-
rauf hin, dass es sich bei dem Koordinierungsradius nicht um einen Schutzradius
handelt, in dem keine Frequenznutzung möglich ist. Bei der Festsetzung der fre-
quenztechnischen Parameter können im Einzelfall kleinere Abstände zum Schutz des
GOW resultieren, wie die Verwaltungspraxis in anderen Frequenzbereichen bereits
gezeigt hat. Die Kammer ist sich aber auch bewusst, dass die Umsetzung einer Ver-
sorgung mit drahtlosem Netzzuggang in geographischer Nähe des GOW aufgrund
der Schutzanforderungen einen höheren Aufwand und Nutzungseinschränkungen mit
sich bringen wird. Der Koordinierungsradius von 120 km um das GOW stellt das Ge-
biet dar, in welchem dieser größere Aufwand in der Vorabplanung und Umsetzung
erbracht werden müsste. Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des GOW
nehmen mit steigender Entfernung zum GOW ab.
Sofern die Möglichkeit eines 5G-Rollouts in der Region um das GOW insgesamt in-
frage gestellt wird, weist die Kammer darauf hin, dass der 5G-Rollout nicht auf die
Frequenzen im Bereich 3,6 GHz beschränkt ist.
Grenzkoordinierung des Mobilfunks
In den Grenzgebieten und einigen weiteren geografischen Gebieten der Bundesre-
publik Deutschland stehen Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang nur einge-
schränkt zur Verfügung. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Grenzregionen we-
gen der paritätischen Aufteilung der Nutzungsrechte zwischen den Frequenznutzern
in der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Nachbarländer und der daraus resultie-
renden Notwendigkeit der Frequenzkoordinierung mit den Nachbarländern.
Einschränkungen werden hinsichtlich Frequenz und Umfang von Gebiet zu Gebiet
unterschiedlich sein, je nachdem, ob zwei, drei oder unter Umständen vier Länder in
die Koordinierung einzubeziehen sind. Außerdem werden die Einschränkungen noch
von den an den Grenzen sich gegenüberstehenden, ggf. unterschiedlichen Funkan-
wendungen und Übertragungsverfahren abhängen.
Die erforderliche Koordinierung erfolgt auf der Grundlage der von der Bundesrepublik
Deutschland mit ihren Nachbarländern abgeschlossenen Verträge und Vereinbarun-
gen.
Im Rahmen der Genehmigung von Mobilfunkstandorten nutzt die Bundesnetzagentur
ein zwischen einer Vielzahl europäischer Frequenzverwaltungen abgestimmtes und
in der „Vereinbarung über die Koordinierung von Frequenzen zwischen 29,7 MHz und
43,5 GHz für den festen Funkdienst und für den mobilen Landfunkdienst“ (sogenann-
te HCM-Vereinbarung, HCM: Harmonised Calculation Method) festgehaltenes Ver-
fahren. Dieses Verfahren ist bislang in allen Parameterfestsetzungsverfahren (z. B.
im Hinblick auf GSM, UMTS und LTE) zum Einsatz gekommen. Das Verfahren dient
der Verbesserung der Funkversorgung an den Staatsgrenzen Die HCM-Vereinbarung
sowie das Parameterfestsetzungsverfahren werden kontinuierlich fortentwickelt, um
aktuelle technische Entwicklungen zu berücksichtigen.
Um auch in Gebieten mit unterschiedlicher Bevölkerungsdichte an den Grenzen der
Bundesrepublik eine angemessene Funkversorgung den jeweiligen Netzbetreibern zu
ermöglichen, sieht die o. g. HCM-Vereinbarung das Instrument der sogenannten Be-
treiberabsprachen vor. Diese Betreiberabsprachen ermöglichen es Netzbetreibern,
grundsätzlich an den Grenzen, auch bei lokalen Nachfrageschwerpunkten eine be-
darfsgerechtere Funkversorgung zu realisieren. Durch eine gemeinsame Standort-
nutzung wären als Nebeneffekt auch koordinierungsbedingte Einschränkungen zwi-
schen zwei frequenztechnisch benachbarten inländischen Mobilfunknetzbetreibern
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2602 – Regulierung, Telekommunikation – 23 2018
deutlich reduzierbar, was wiederum positive Effekte auf den anstehenden Investiti-
onsbedarf hätte.
Schutz der Funkmessstationen des Prüf- und Messdienstes
Eine wirkungsvolle Überwachung der Frequenzordnung nach § 64 TKG setzt voraus,
dass die Funkmessstationen der Bundesnetzagentur durch Frequenznutzungen nicht
gestört werden. Elektromagnetische Felder von Sendeanlagen, die im näheren Um-
feld der Empfangseinrichtungen der Bundesnetzagentur betrieben werden, können
zu Desensibilisierungs- und Übersteuerungseffekten führen und damit den Empfang
der Messeinrichtungen der Bundesnetzagentur beeinträchtigen (vgl. Amtsblatt der
Bundesnetzagentur 17/2012, Mitteilung Nr. 613/2012).
Die durch die vorstehend zitierte Regelung weiterentwickelte bisherige Verwaltungs-
praxis der Bundesnetzagentur in den Parameterfestsetzungsverfahren für den draht-
losen Netzzugang stellt aus Sicht der Bundesnetzagentur auch zukünftig einen aus-
gewogenen Rahmen für eine Interessenabwägung im Einzelfall zwischen den Inte-
ressen der Mobilfunknetzbetreiber zum weiteren Ausbau ihrer Netze und dem gesetz-
lichen Auftrag der Bundesnetzagentur dar.
Zum Schutz der in Deutschland stationär betriebenen und geplanten Funkmessstati-
onen des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur darf an deren Standorten
die durch Aussendungen im Frequenzbereich oberhalb von 694 MHz hervorgerufene
Feldstärke einen Wert von max. 90 dBμV/m nicht überschreiten (vgl. Amtsblatt der
Bundesnetzagentur 3/2016, Mitteilung Nr. 35/2016). Mit Blick auf die geforderte Er-
höhung des Grenzwertes weist die Kammer darauf hin, dass diese auf einer Interes-
senabwägung zwischen den Interessen der Mobilfunknetzbetreiber und dem gesetzli-
chen Auftrag der Bundesnetzagentur basieren.
Soweit darauf hingewiesen wurde, dass der Schutz der Funkmessstationen des Prüf-
und Messdienstes der Bundesnetzagentur den schnellen Ausbau mit neuer Mobil-
funktechnik behindere, weist die Kammer darauf hin, dass die Funkmessstationen
des Prüf- und Messdienstes der Sicherstellung der effizienten und störungsfreien
Frequenznutzung dienen und nicht verlagert werden können.
Verhinderung unerlaubter Außenkontakte in Justizvollzugsanstalten mittels
Mobilfunk
In Justizvollzugsanstalten sind Außenkontakte der Gefangenen gesetzlich reglemen-
tiert. Unerlaubte Kontaktaufnahmen mittels Mobilfunk sind daher zu verhindern.
Dies gilt angesichts des in § 112 Abs. 2 Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO) normierten
Haftgrunds der Verdunkelungsgefahr in besonderem Maße für den Bereich der Un-
tersuchungshaft.
Bislang konnte die Verhinderung unerlaubter Mobilfunkaußenkontakte auf der Grund-
lage von § 55 Abs. 1 Satz 4 und 5 TKG i. V. m. hierzu durch die Bundesländer ge-
schaffenen gesetzlichen Regelungen und den entsprechenden Rahmenbedingungen
der Bundesnetzagentur durch sogenannte Mobilfunkverhinderungssysteme durchge-
setzt werden.
Im Zuge der zunehmenden Netzverdichtung, sowohl in Bezug auf die Haushalte als
auch auf die Hauptverkehrswege (Straße und Schiene), wird die Mobilfunkversorgung
auch bis an die Grenzen der Justizvollzugsanstalten heranreichen. Mit Blick hierauf
könnten unerlaubte Außenkontakte allein durch Verwendung von Mobilfunkverhinde-
rungssystemen nicht mehr hinreichend unterbunden werden.
Aus diesem Grund ist die Verhinderung unerlaubter Außenkontakte in Justizvollzugs-
anstalten mittels Mobilfunk bei der Festsetzung der standortbezogenen Frequenznut-
zungsparameter für den Drahtlosen Netzzugang oder durch geeignete Maßnahmen
der Mobilfunknetzbetreiber zu berücksichtigen. Hiermit kann auch dem Regulierungs-
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